#58 / März 2021
2,80 Euro
davon 1,40 Euro für die Verkäuferin/ den Verkäufer
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Artikel 3: Das Wohl des Kindes
Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention