Amt für Wirtschaft und Arbeit Auch das Amt für Wirtschaft und Arbeit hat den Schalterbetrieb vorübergehend eingestellt. Die verschiedenen Dienstleistungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit sowie die Auszahlung der Leistungen sind sichergestellt. Der Bundesrat hat diverse Massnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen. Die Massnahmen, die das Amt für Wirtschaft und Arbeit betreffen, sind nachfolgend aufgeführt:
Kurzarbeit
Die Ausweitung der Kurzarbeit hat zu einer aussergewöhnlich starken Zunahme von Anträgen geführt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit setzt zusätzliche personelle Ressourcen zur Bearbeitung der Voranmeldungen von Kurzarbeit sowie zur Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigungen ein. Dennoch kann es zu Verzögerungen kommen. Aktuell können wir leider keine Auskunft zum Bearbeitungsstand einzelner Anträge geben und bitten um Verständnis.
Weitere Hinweise zur Kurzarbeit
Falls Geschäftsführende und deren mitarbeitende Ehepartner bereits einen Antrag auf Kurzarbeit eingereicht haben, müssen Sie keinen neuen Antrag einreichen, um sich selber bzw. für Personen mit befristetem Arbeitsverhältnis, Lernende oder Lehrmeister sowie Temporärangestellte nachzumelden. Die Nachmeldungen können bei der Abrechnung erfolgen. Die Voranmeldefrist von bisher 3 Tagen wurde rückwirkend per 1. März 2020 aufgehoben. Die Arbeitgeber können die zusätzlichen Tage bei der Abrechnung aufführen. Die maximale Bewilligungsdauer der Kurzarbeit wurde von 3 auf 6 Monate erhöht. Wir werden auf unserer Website corona.so.ch / wirtschaft darüber informieren, wie wir mit den Bewilligungen, die nicht bereits mit dieser neuen Bewilligungsdauer von 6 Monaten ausgestellt worden sind, verfahren. Wir bitten Sie, sich vor jedem neuen Antrag auf der Website zu informieren. Auf der Website arbeit.swiss „nden Sie ergänzend Hilfestellungen zur Kurzarbeit.
Aufhebung der Stellenmeldep»icht
Die Stellenmeldep»icht wurde ab dem 26. März 2020 für die Dauer von 6 Monaten ausgesetzt.
Arbeitslosenentschädigung
Für die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung erhalten alle Personen maximal 120 zusätzliche Taggelder. Von den zusätzlichen Taggeldern pro„tieren Personen, welche im resp. ab März 2020 anspruchsberechtigt waren resp. sind. Im März ausgesteuerte Personen können sich auf dem zuständigen RAV telefonisch neu anmelden. Vorbehältlich allfälliger neuer Weisungen des Bundes nach Montag, 6. April 2020, 17.00 Uhr.