

EPBD effizient und zügig umsetzen
Die Umsetzung der Energy Performance of Buildings Directive in Deutschland jetzt voranbringen
21. Oktober 2025
Einleitung
Die jüngste Novelle der EU-Gebäuderichtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wurde 2024 auf europäischer Ebene beschlossen. Bis 2026 muss sie in Deutschland in nationales Recht umgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat dabei Gestaltungsspielräume. Dieses Papier zeigt, wie diese genutzt werden können, damit die EPBD eine Chance für Deutschland wird: für Wirtschaftswachstum, Klimaschutz und soziale Verträglichkeit.
Die Kapitel in diesem Papier folgen weitgehend der Struktur der EPBD. Verwandte Themen sind allerdings für die Lesbarkeit zusammengefasst.
Zentrale Punkte bei der Umsetzung der EPBD sind dabei aus unserer Sicht:
▪ Wir wollen die Investitionstätigkeit erhöhen und das Wirtschaftswachstum in Deutschland anregen.
▪ Wir wollen einen Beitrag dazu leisten, Gebäude energieeffizienter zu betreiben und ihren CO2Ausstoß zu begrenzen.
▪ Wir wollen, dass Wohnen und Heizen für die Breite der Gesellschaft bezahlbar bleiben.
Executive Summary
Die Novelle der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) wurde 2024 auf europäischer Ebene beschlossen und muss bis 2026 in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die EPBD schärft den Blick auf Effizienzpotenziale, setzt europaweit einheitliche Standards und schafft so die Grundlage für mehr Vergleichbarkeit, Planungssicherheit und Innovation, ohne zwangsläufig zusätzliche Bürokratie zu erzeugen. Unter der Bedingung, dass sie klug in nationales Recht übertragen wird. Bei der Umsetzung besteht für die Nationalstaaten einiger Gestaltungsspielraum. Für Deutschland eröffnet sich damit die Chance, die Rahmenbedingungen im Gebäudesektor so weiterzuentwickeln, dass Wirtschaftswachstum angeregt, Klimaschutz vorangebracht und soziale Stabilität gewahrt werden. Unser Ziel ist es, konkrete Vorschläge zu unterbreiten, wie die Umsetzung bestmöglich gelingen kann.
Nullemissionsgebäude
Die EPBD führt sowohl im Bestand als auch im Neubau einen neuen Nullemissionsgebäude-Standard (Zero-Emissions-Building, ZEB) ein. Dabei können und sollen jeweils unterschiedliche Standards definiert werden. Bei der Definition des Nullemissionsgebäudes sind für Neubau und Bestand unterschiedliche wirtschaftlich sinnvolle Zielniveaus festzulegen. Für den Bestand sind bei der ZEB-Definition weniger ambitionierte Ziele als für den Neubau festzusetzen, da die Anforderungen bei Neubauten deutlich einfacher und kosteneffizienter umzusetzen sind.
Er umfasst einen maximalen Energiebedarf, um zehn Prozent reduziert im Vergleich zu bisherigen Niedrigstenergiegebäuden, sowie den Ausschluss lokaler Emissionen aus fossilen Brennstoffen. Ergänzend fordert die EPBD die Berücksichtigung von CO₂-Bilanzen im gesamten Lebenszyklus und die Möglichkeit digitaler Planungs- und Nachweisverfahren.
Renovierung
Der größte Hebel zur Emissionsminderung liegt im Gebäudebestand. Die EPBD setzt hier auf ambitionierte Sanierungsstrategien mit grundsätzlicher Technologieoffenheit, aber auch gezielten Vorgaben wie den Ausstieg aus fossilen Heizsystemen. Im Mittelpunkt stehen die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz (Worst-Performing Buildings, WPB) sowie flexible Ansätze auf Quartiers- und Portfolioebene. Auch Daten und ihr Management stehen nun im Fokus, etwa durch die Einführung von Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und neue Vorgaben für die Digitalisierung von Gebäuden. Für Nichtwohngebäude (NWG) führt die EPBD Mindestvorgaben an die Energieeffizienz (Minimum Energy Performance Standards, MEPS) ein, für Wohngebäude stattdessen Renovierungspfade. Dabei sollte es bei der nationalen Umsetzung bleiben.
Bei der Umsetzung der MEPS für Nichtwohngebäude darf die Bundesregierung nicht über den europäischen Standard hinausgehen (kein „Gold-plating“) Über die Konsequenzen und Rechtsfolgen der (Nicht-) Einhaltung der MEPS, besonders über mögliche Strafmaßnahmen muss rasch Klarheit hergestellt werden. Dabei muss auf Verhältnismäßigkeit geachtet werden. Vermietungs- und Verkaufsverbote sind zu verhindern
Grundsätzlich ist besonders das Nutzen-Kosten-Verhältnis zu bedenken, um einen optimalen Energieeffizienzgewinn und CO2-Minderungseffekt je eingesetztem Euro zu erzielen.
Mit Blick auf das Nullemissionsgebäude muss für den Bestand ein vom Neubau unterschiedliches wirtschaftlich sinnvolles Zielniveau festgelegt werden, da die Anforderungen dort deutlich einfacher und kosteneffizienter umzusetzen sind als im Bestand.
Die EPBD führt außerdem Renovierungspässe neu ein. Bestehende individuelle Sanierungsfahrpläne (iSFP) sollten als solche anerkannt werden, um den Bestandsschutz sicherzustellen.
Neubau
Mit der Einführung des Standards für Nullemissionsgebäude legt die EPBD fest, dass ab 2028 alle neuen öffentlichen Gebäude und ab 2030 alle neuen Gebäude der Mitgliedstaaten diesen Standard erfüllen müssen.
Für die nationale Umsetzung bedeutet der neue Standard aus unserer Sicht, den bestehenden hohen Effizienzstandard im Neubau um die von der EPBD vorgegebenen zehn Prozent zu erhöhen. Deutschland hat den Standard bereits von EH70 auf EH55 angehoben – ein großer Schritt, der nun um eine weitere Stufe ergänzt werden muss. Das ist anspruchsvoll, aber machbar. Über diese Anpassung hinausgehende Verschärfungen, die die Baukosten unnötig erhöhen, lehnen wir ab.
Wir setzen uns dafür ein, digitale Planungsprozesse wie Building Information Modelling (BIM) voranzubringen, CO2-Lebenszyklusbetrachtungen pragmatisch einzuführen und die Technologieoffenheit zu sichern, damit Innovationen in allen Energiesystemen möglich bleiben.
Digitalisierung und Daten
Darüber hinaus kann die EPBD einen Beitrag leisten, damit die Digitalisierung Fahrt aufnimmt; durch die Einführung des Smart Readiness Indicators (SRI) und eine zentrale Gebäudedatenbank werden dafür wichtige Grundlagen geschaffen. Diese muss möglichst bundesweit einheitlich gestaltet werden, um Schnittstellenprobleme zu vermeiden.
Mit der EPBD erfahren Daten im Gebäudebereich eine Aufwertung: Die neuen Energieausweise standardisieren das bisherige System. Sie müssen vom Gesetzgeber eindeutig, rechtssicher und vergleichbar gestaltet werden, ohne dabei bürokratischen Mehraufwand zu generieren.
Förderung
Die EPBD verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame und zielgruppengerechte Finanzierungs- und Unterstützungsinstrumente bereitzustellen, um die Investitionen für einen klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 zu mobilisieren. Dazu zählen öffentliche Mittel, auch aus Emissionshandel oder Klimasozialfonds sowie gezielte Anreize für die Sanierung von Worst Performing Buildings.
Für die nationale Umsetzung leiten wir daraus ab: Wirksame finanzielle Anreize sind entscheidend für den Markthochlauf energieeffizienter Technologien. Förderprogramme, steuerliche Vorteile und Investitionshilfen müssen verstetigt, sozial differenziert und klar auf Wirtschaftlichkeit und Wirkung ausgerichtet werden. Bestehende Programme wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sollten fortgeführt und gezielt weiterentwickelt werden, um private und öffentliche Mittel zu mobilisieren, ohne Marktakteure zu überlasten.
Mit diesen Leitplanken wollen wir dazu beitragen, dass Deutschland die EPBD ambitioniert, marktorientiert und sozial ausgewogen umsetzt – zum Nutzen von Wirtschaftskraft, Klimaschutz und bezahlbarem Wohnen.
Nationaler Gebäuderenovierungsplan (Artikel 3)
Der nationale Gebäuderenovierungsplan ist ein wichtiges Leitinstrument auf dem Weg zu einem energieeffizienten und klimaneutralen Gebäudesektor. Er muss den Standard setzen, wie Deutschland es in der vorgegebenen Zeit schaffen wird, den erfolgreichen Weg zu einem energieeffizienten und klimaneutralen Gebäudebestand (Nullemissionsgebäudebestand) bis 2050 einzuschlagen. Er legt unter anderem maximale Schwellenwerte für die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen fest.
Laut EPBD soll der erste Entwurf bereits bis zum 31. Dezember 2025 und die finalisierte Fassung bis zum 31. Dezember 2026 vorgelegt werden. Dafür sollte Deutschland die langfristige Renovierungsstrategie, die seit 2020 als Teil des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (National Energy and Climate Plan, NECP) Deutschlands veröffentlicht wird, den Vorgaben der EPBD entsprechend weiterentwickeln.
Der Plan benennt zudem die zu bestimmenden Schwellenwerte für die neuen und renovierten Nullemissionsgebäude sowie die neuen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden. Ebenfalls enthalten ist der nationale Pfad für die Renovierung des Wohngebäudebestandes, einschließlich der Meilensteine 2030 und 2035 für den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch in kWh/m²a.
Der Gebäuderenovierungsplan ist darauffolgend mindestens alle fünf Jahre, unter Berücksichtigung eventueller Anpassungen oder Verzögerungen in der Umsetzung, zu aktualisieren.
Der BDI fordert:
▪ Das Prinzip „worst-first“ sollte die Grundlage für den Gebäuderenovierungsplan der Bundesregierung darstellen.
▪ Die Wirtschaft ist bei der Erstellung des nationalen Gebäuderenovierungsplans einzubinden und die Erstellung und Veröffentlichung des ersten Entwurfes bis Herbst 2025 zu gewährleisten, um ausreichend Zeit für die vorgeschriebene öffentliche Anhörung zu ermöglichen.
▪ Zur Erfüllung der nationalen Vorgaben sowie dem Entwickeln konkreter Vorschläge zum gebäudespezifischen Sanierungsbedarf und -quoten soll eine Umsetzungsstrategie erstellt werden.
▪ Der Renovierungsplan muss Quartiers- und Portfolioansätze als Option ermöglichen, die Gleichstellung von Hülle, Technik und Betrieb berücksichtigen und serielle Sanierung dort vorsehen, wo es sinnvoll ist. Quartiersumfassende Wärme- und Energiekonzepte sowie Bilanzierungsbetrachtungen über das reine Gebäude hinaus sollten als gewinnbringende Ansätze mitbedacht werden.
▪ Im Sinne der Bezahlbarkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei Sanierungsmaßnahmen in jedem Fall das Nutzen-Kosten-Verhältnis zu bedenken, um einen optimalen Energieeffizienzgewinn und CO2Minderungseffekt je eingesetztem Euro zu erzielen.
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Artikel 46)
Artikel 4 der EPBD schreibt eine Methode zu Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vor, die mit den Festlegungen in Anhang I im Einklang steht. Demnach wird die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes anhand des berechneten oder erfassten Energieverbrauchs bestimmt und spiegelt den typischen Energieverbrauch für Raumheizung, -kühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, die Lüftung, die eingebaute Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme wider.
Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird durch einen Indikator für den Primärenergieverbrauch pro Bezugsflächeneinheit und Jahr in kWh/m²a ausgedrückt. In Abweichung zur bisherigen Vorgehensweise in Deutschland beinhaltet dieser Primärenergieverbrauch sowohl den erneuerbaren wie auch den bisher genutzten nicht erneuerbaren Anteil.
Die EPBD führt zu einer Anpassung des Ansatzes bei der energetischen Bewertung von Gebäuden: Neben dem berechneten Energiebedarf soll künftig stärker der tatsächliche Energieverbrauch und das typische Verbraucherverhalten einbezogen werden. Das wird die Vergleichbarkeit der Daten in Europa deutlich verbessern. In Deutschland werden sich durch diese und andere Änderungen die ausgewiesene Primärenergieverbräuche dann teilweise deutlich erhöhen.
Artikel 5 schreibt vor, dass Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden und für Komponenten der Gebäudehülle festgelegt werden, die mindestens dem kostenoptimalen Niveau entsprechen. Zur Berechnung des Niveaus muss der Gesetzgeber nach Artikel 6 der EPBD eine Methode festlegen. Dabei können unterschiedliche Anforderungen an Neubauten und bestehenden Gebäuden festgelegt werden.
Da bei Neubauten höhere Energieeffizienzanforderungen einfacher und kostengünstiger als bei Renovierungen im Bestand zu erreichen sind, sollten unterschiedliche Anforderungen an Neubauten und Bestandsbauten festgelegt werden. Aus Sicht des BDI ist dem in Deutschland bereits durch die Festlegungen im aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit der Definition der Referenzgebäude sowie zu den Gebäudekomponenten in Anlage 7 Rechnung getragen.
Für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes werden neben Raumheizung, -kühlung und weiteren Aspekten auch die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch angerechnet. Unberücksichtigt bleiben in diesem Bereich bisher Produkte und Technologien, die in Gebäuden installiert werden können, die eine dauerhafte Reduzierung des Wasserdurchflusses ermöglichen und dadurch Energie einsparen. Es wäre sinnvoll, bestehende Anrechnungspotenziale zu berücksichtigen und diese Lücke im Anrechnungsbereich zu schließen.
Der BDI fordert:
▪ Notwendige Änderungen in den Berechnungsmethoden zum GEG (Gesamt-Primärenergie, Referenzgrundfläche etc.) müssen zügig erarbeitet und umgesetzt werden.
▪ Die MEPS für Nichtwohngebäude sowie die jeweiligen Sanierungsziele für Wohngebäude müssen sich bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten am wirtschaftlichen Grenznutzen nach § 5 GEG orientieren.
▪ Der Bauteilkatalog aus Anlage 7 des GEG soll beibehalten werden und damit auch die Festlegung der Mindestanforderung bei Sanierung und Ersatz auf heutigem Niveau.
▪ Für die Bestandssanierung muss ein wirtschaftlich sinnvolles Zielniveau für Endenergie definiert werden, bei dem in der Kombination von Gebäudehülle und TGA ein effizienter Einsatz erneuerbarer Energieträger gewährleistet ist. Als Zielniveau für Raumwärme und Warmwasser in individuellen Gebäuden sollte unter der Maßgabe der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit nach § 5 GEG mindestens Niedertemperaturfähigkeit festgelegt werden, das heißt, dass die Heizung mit möglichst niedriger Vorlauftemperatur betrieben und Warmwasser ebenso erzeugt beziehungsweise bereitgestellt werden kann. Dabei ist zwischen den Gebäudetypen zu unterscheiden.
▪ Wasser- und energieeffiziente Produkte, die eine dauerhafte Reduzierung des Warmwasserdurchflusses ermöglichen und dadurch Energie einsparen, sollten in die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz einbezogen werden.
▪ Es sollen Anforderungen an die Innenraumluftqualität von Nichtwohngebäuden gemäß der europäischen Norm EN-16798-1 eingeführt werden. Außerdem sollen Indikatoren für gesunde Gebäude in nationale Politikinstrumente integriert werden.
▪ Für die Bilanzierung der Gesamtenergieeffizienz sollten zukunftsgerichtete pauschale Ansätze für die Primärenergiefaktoren Strom und Wärmenetze gemacht werden, um die zeitliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen und die Bürokratie zu reduzieren.
Nullemissionsgebäude, neue Gebäude und bestehende Gebäude (Artikel 7, 8 und 11)
Die Artikel 7 (neue Gebäude), 8 (bestehende Gebäude) und 11 (Nullemissionsgebäude) greifen in der EPBD ineinander und beziehen sich auf das Nullemissionsgebäude. Der Verständlichkeit halber werden diese Artikel daher hier gemeinsam behandelt.
Nullemissionsgebäude
Mit der EPBD wird das Nullemissionsgebäude (Zero-Emissions Building, ZEB) als neuer Standard eingeführt. Diese dürfen keine Emissionen aus lokaler Verbrennung fossiler Brennstoffe mehr aufweisen. Für sie muss ein maximaler Schwellenwert für den Energiebedarf festgelegt werden, der zehn Prozent unter dem des bisher definierten Niedrigstenergiegebäudes liegt. Über diese Anforderung wollen wir nicht unnötig hinausgehen.
Der BDI fordert:
▪ Für den Bestand sind bei der ZEB-Definition weniger ambitionierte Ziele als für den Neubau festzusetzen, da die Anforderungen bei Neubauten deutlich einfacher und kosteneffizienter umzusetzen sind.
▪ Die Bundesregierung soll sich bei der Umsetzung an der europäischen Methodik orientieren und ein einheitliches Vorgehen bei der Erhebung von Produktdaten anstreben, ohne dabei eine Doppelregulierung oder einseitigen Mehraufwand zu schaffen.
▪ Es muss Wahlfreiheit zwischen Wärmeerzeugungstechnologien bestehen, die keine Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen lokal im Gebäude verursachen.
Neue Gebäude
Ab 2028 sollen alle neuen Gebäude der öffentlichen Hand und ab 2030 alle neuen Gebäude den ZEBStandard für den Neubau erreichen beziehungsweise einhalten. Die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude soll in diesem Zusammenhang sehr viel stärker in den Vordergrund treten.
Ab 2028 soll außerdem für alle neuen Gebäude mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² und ab 2030 für alle neuen Gebäude das Lebenszyklus-Treibhauspotential berechnet werden, zusätzlich zum Primärenergieverbrauch.
Richtigerweise richtet sich die EPBD an der Energieeffizienz aus. Gleichzeitig ist es für neue Gebäude sinnvoll, die CO2-Emissionen im Lebenszyklus als weiteres Kriterium in die Betrachtung einzubeziehen. Entsprechend ist es richtig, dass laut EPBD ab 2028 für öffentliche und ab 2030 für private Neubauten eine Berechnung des CO2-Fußabdrucks erfolgen muss.
Um den bürokratischen Aufwand zu begrenzen, setzen wir bei der Umsetzung auf einen digitalisierten Planungsprozess, etwa durch Building Information Modelling (BIM). Bis dieser flächendeckend verfügbar ist, sollte eine vereinfachte Lösung insbesondere für Wohngebäude angeboten werden, etwa über einen Bauteil-Typenkatalog. Außerdem muss die entsprechende Datenverfügbarkeit für Bauprodukte und Planungs- und Bauprozesse sowie die Anwendung einheitlicher Berechnungsverfahren gewährleistet werden.
Eine 1:1-Umsetzung der EPBD würde den Neubaustandard in Deutschland erneut verschärfen. Deutschland hat seit der letzten Novelle der EPBD bereits den Neubaustandard erhöht, von EH70 auf EH55.
Sinnvolles Nachschärfen von Anforderungen kann ein wesentliches Instrument zur Erreichung der Klimaneutralität im Gebäudebereich sein, verteuert das Bauen aber zusätzlich. Mit dem bestehenden EH55-Neubaustandard ist ein ausreichendes Maß an Energieeffizienz für das Ziel der Klimaneutralität erreicht.
Zudem kann eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Neubaustandards zu mehr „grauer Energie“ im Gebäude führen, senkt aber gleichzeitig die Emissionen des Betriebs eventuell nur noch geringfügig und schafft kaum noch zusätzliche Energieeinsparungen bei steigenden Baukosten. Jede weitere Verschärfung der Neubauanforderungen muss daher kritisch abgewogen werden.
Der BDI spricht sich dafür aus, nur die Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz anzuheben, aber die Anforderungen an die Gebäudehülle auf dem aktuellen GEG-Stand zu belassen.
Es könnte auch über die Einführung eines neuen „baubaren“ Neubau-Referenzgebäudestandards nachgedacht werden, der dann auch als Ansatzpunkt für ein vereinfachtes Nachweisverfahren (in Anlehnung an Anlage 5 GEG) und damit dem Bürokratieabbau dient.
Der BDI fordert:
▪ Für die Definition des Nullemissionsgebäudes ist im Bestand ein wirtschaftlich sinnvolles Zielniveau nach § 5 des GEG festzulegen.
▪ Kostengünstiges Bauen muss die Prämisse sein. Erhöhte Anforderungen, die über die Anforderungen der EPBD hinausgehen, lehnen wir ab.
▪ Mit dem bestehenden EH55-Neubaustandard ist ein ausreichendes Maß an Energieeffizienz für das Ziel der Klimaneutralität erreicht. Jede weitere Verschärfung der Neubauanforderungen ist daher auf Nutzen und Kosten genau abzuwägen. Die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials für neue Gebäude muss so wenig aufwendig wie möglich eingeführt werden, um Planungs- und Baukosten nicht unnötig weiter zu erhöhen. Dazu sollten digitalisierte Planungsprozesse flächendeckend eingeführt werden. In der Übergangszeit sollten insbesondere für kleine Wohngebäude ein vereinfachtes Verfahren (etwa der Bauteil-Typenkatalog) ermöglicht werden. Die aufwendige individuelle Kalkulation des Betriebs für jeden einzelnen Neubau kann durch die Vorgaben des Nullemissionsgebäudes entfallen beziehungsweise einheitlich mit einem angemessenen zukunftsgerichteten THG-Standardwert für Strom- und Wärmenetze pauschalisiert werden.
▪ Bevor ordnungsrechtliche Anforderungen festgelegt werden, ist für alle wichtigen Gebäudetypen die wissenschaftliche Festlegung potenzieller Anforderungswerte an das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial neuer Nullemissionshäuser und eine umfassende Stakeholderbeteiligung erforderlich.
▪ Zero-Emission Buildings (ZEB) im Neubau sollten den Energieverbrauch durch Warmwasser realitätsnah abbilden, weil dessen relativer Anteil bei Gebäuden mit effizienter Hülle und Heizungstechnik deutlich steigt.
Bestehende Gebäude
Auch für renovierte Gebäude gilt die Definition des Nullemissionsgebäudes nach der EPBD. Um zu vermeiden, dass die Anforderungen an das Nullemissionsgebäude im Neubau automatisch auch für den Bestand angewendet werden, ist das Nullemissionsgebäude im Bestand separat durch die Bundesregierung zu definieren, damit die Klimaziele bis 2045 auch dort erreicht werden können. Die Festlegung von Schwellenwerten hat unter Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit nach § 5 des GEG zu erfolgen.
Nach Artikel 8 der EPBD sollen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die neuen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu erfüllen, die einer größeren Renovierung unterzogen werden. Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, aus zwei möglichen Auslegungen zu wählen, wie eine „größere Renovierung“ definiert wird. So kann gemäß Artikel 2 Nummer 22 entweder nur auf die Gebäudehülle oder auf Gebäudehülle und Anlagentechnik abgestellt werden.
Zusätzlich sollen alle Maßnahmen ergriffen werden, damit Teile der Gebäudehülle, die ersetzt oder nachträglich eingebaut werden, die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllen. Aus Sicht des BDI ist dies bereits heute im GEG in Anlage 7 ausreichend geregelt.
Um die Dekarbonisierung eines energieeffizienten Gebäudesektors zu erreichen, ist es erforderlich, in der Übergangsphase im Bestand anteilig auch noch fossile Energieträger einzusetzen, die dann Schritt für Schritt durch erneuerbare Energieträger nutzende Technik substituiert werden, durch die sukzessive Transformation der Strom-, Gas- und (Fern-)Wärmenetze. Dies erlaubt die EPBD ausdrücklich und muss auch weiterhin möglich sein.
Der BDI fordert:
▪ Bei der Festlegung von Anforderungen an zu renovierende Gebäude muss der Grundsatz der Kosteneffizienz sozialverträglich gestaltet werden.
▪ Bei den beiden möglichen Definitionen einer größeren Renovierung nach Artikel 2 Punkt 22 der EPBD plädieren wir für die Variante, bei der die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder bei gebäudetechnischen Systemen auf 25 % des Gebäudewerts abgestellt wird. Das berücksichtigt Gebäudehülle und Technik gleichermaßen.
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands (Artikel 9)
Der in der EPBD verfolgte Worst First-Ansatz ist prinzipiell richtig. Dort ist der Kapitaleinsatz im Vergleich zum Einsparpotenzial am effizientesten, um Energie- und CO2-Einsparung zu erzielen und Emissionen zu reduzieren.
Falls eine umfassende energetische Sanierung nicht wirtschaftlich nach § 5 GEG ist, kann die Sanierung auf wirtschaftliche Einzelmaßnahmen beschränkt werden. Wo sinnvoll, sollten Quartiers- und Portfolioansätze genutzt werden, um Skaleneffekte zu heben und serielle und industrielle Sanierungskonzepte voranzutreiben.
Verkaufs- bzw. Vermietungsverbote sind zu verhindern. Es müssen finanz- und steuerpolitische Anreize für energetische Sanierung vorgesehen werden.
Nichtwohngebäude
Deutschland muss Mindestvorgaben an die Energieeffizienz (MEPS) von Nichtwohngebäuden (NWG) festlegen. Dafür sind Schwellenwerte in kWh/m²a für den Primär- oder Endenergieverbrauch so festzulegen, dass auf Grundlage verfügbarer Informationen von 2020 16 Prozent bzw. 26 Prozent der Nichtwohngebäude im Bestand über diesem Schwellenwert liegen. Die MEPS müssen mindestens gewährleisten, dass alle Nichtwohngebäude ab 2030 unterhalb des Schwellenwerts der schlechtesten 16 Prozent liegen (das entspricht in Deutschland ca. 320.000 NWG) und ab 2033 unterhalb des Schwellenwerts der schlechtesten 26 Prozent (das entspricht in Deutschland insgesamt ca. 520.000 NWG). Der Nachweis dafür kann über die Energieausweise erfolgen.
Die MEPS können für den gesamten NWG-Bestand oder auch für einzelne Segmente von NWG definiert werden. Es können Ausnahmen für einzelne Nichtwohngebäude anhand transparenter Kriterien festgelegt werden, allerdings müssen die Verbesserungen der Energieeffizienz in anderen Teilen des NWG-Bestandes kompensiert werden.
Um MEPS für Nichtwohngebäude erfüllen zu können, muss die Finanzierung gewährleistet werden. Dazu muss die differenzierte Taxonomie um eine Sanierungskomponente ergänzt werden. Förderprogramme und Kredite müssen deutlich stärker als bisher bedarfsgerecht und abgeschichtet nach Nutzergruppen ausgerichtet werden.
Bei der Umsetzung der MEPS-Vorgaben sollte nach sinnvollen NWG-Nutzungsarten differenziert werden, wie sie etwa die EPBD in Anhang 1, 6 vorschlägt.
effizient und zügig umsetzen
Die Breite der privatwirtschaftlichen Gewerbeimmobilien auf Einzelimmobilien-Ebene sind zur Einhaltung von Mindesteffizienzstandards (Minimum Energy Performance Standards, MEPS) verpflichtet. Es braucht praktikable Umsetzungsregelungen und ausreichend finanzielle Unterstützung, um die Vorschriften für potenziell hunderttausende Gebäude erfüllen zu können.
Aktuell fehlt es außerdem noch immer an notwendigen Grundlagen wie beispielsweise die bereits seit langem angekündigte nationale Gebäudedatenbank zur Identifikation betroffener Gebäude und dem nationalen Gebäuderenovierungsplan. Das betrifft alle Gebäude-Nutzungsklassen.
Eine Überbelastung einzelner Unternehmen muss verhindert werden. Es ist möglich und wahrscheinlich, dass bei Unternehmen mit altem Gebäudebestand deutlich mehr als 16 Prozent in den sanierungspflichtigen Bereich fallen. Sollte dieser Anteil nennenswert überschritten werden droht eine personelle und finanzielle Überforderung dieser Unternehmen. Deshalb sollte über eine Obergrenze der maximal sanierungspflichtigen Gebäude für einzelne Gebäudebetreiber nachgedacht werden.
Der BDI fordert:
▪ Die auch über die Energy Efficiency Directive (EED) geforderte Vorbildfunktion der öffentlichen Hand mit mindestens drei Prozent Sanierungsrate ist endlich umzusetzen. Dafür sind die erforderlichen Finanzmittel in den öffentlichen Haushalten dauerhaft vorzusehen.
▪ Die Bundesregierung darf bei der Umsetzung der Mindestvorgaben für Nichtwohngebäude nicht über den europäischen Standard hinausgehen (kein „Gold-Plating“).
▪ Die Erstellung von Energieausweisen muss wirtschaftlich sein.
▪ Um den Gebäudeeigentümern rasche Klarheit über ihre potenzielle Betroffenheit zu verschaffen, sollten die Entscheidung über die eventuelle sektorale Vorgehensweise sowie die Festlegung der Schwellenwerte sehr zeitnah erfolgen.
▪ Die Bundesregierung sollte rasch eine Gebäudedatenbank für Nichtwohngebäude erstellen, die die Identifikation betroffener Gebäude und die Nachvollziehbarkeit ermöglicht, auch wenn die ersten MEPS auf Basis bereits verfügbarer Informationen festgelegt werden sollen.
▪ Gebäudeeigentümer sind bei der Umsetzung der MEPS im Bedarfsfall gezielt zu unterstützen. Das sollte von Bund und Ländern verbesserte Finanzierungsangebote, Absicherungen von Hypotheken, finanzielle Zuschüsse sowie steuerliche Vorteileangeboten werden.
▪ Es muss schnell Klarheit geschaffen werden über Konsequenzen und Rechtsfolgen der (Nicht-) Einhaltung der MEPS, besonders über mögliche Strafmaßnahmen. Dabei muss auf Verhältnismäßigkeit geachtet werden. Vermietungs- und Verkaufsverbote sind zu verhindern.
▪ Es sind klare Regeln vorzugeben, nach welchen Kriterien auf eine umfassende Renovierung verzichtet werden darf und wie die dann umzusetzenden wirtschaftlichen Einzelmaßnahmen ausgewählt und nachgewiesen werden können. Dafür könnte eine meldepflichtige Opt-Out-Lösung angedacht werden.
▪ Für alle NWG muss ein Nachweis der Erfüllung der MEPS oder der Nichtbetroffenheit erbracht werden. Dazu ist der Energieausweis eine geeignete Möglichkeit.
▪ Eine Obergrenze der zu sanierenden Gebäude je Betreiber bzw. Unternehmen ist zu diskutieren.
Wohngebäude
Die Einführung von MEPS für Wohngebäude sind in der EPBD nicht vorgesehen.
Der Wohngebäudebereich muss nun aber so gestaltet werden, dass der in der EPBD vorgegebene Zielpfad sicher erreicht werden kann. Demnach muss der durchschnittliche Primärenergieverbrauch in kWh/(m²a) des gesamten Wohngebäudebestands Deutschlands bis 2030 im Vergleich zu 2020 um mindestens 16 Prozent und bis 2035 im Vergleich zu 2020 um mindestens 20-22 Prozent abnehmen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass mindestens 55 Prozent des Rückgangs des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung der 43 Prozent der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht werden.
Der BDI hält es für grundsätzlich richtig, bei den WPB anzusetzen, da bei diesen die höchsten Einsparungen zu erzielen sind. Gleichzeitig ist es oft schwierig, die Eigentümer für eine energetische Sanierung zu gewinnen, da es sich bei den WPB im Wohngebäudebereich zum überwiegenden Teil um Einund Zweifamilienhäuser handelt. Diese liegen oft im ländlichen Raum und sind im Eigentum von eher älteren selbstnutzenden Bewohnern. Dafür sind nicht nur verbesserte Finanzierungs- und Förderbedingungen, sondern auch Auslösezeitpunkte wie Eigentumsübergang oder ohnehin anstehende Investitionen zu adressieren.
Die anspruchsvollen Vorgaben des Zielpfades sind nur durch eine Kombination aus niedriginvestiven Maßnahmen, wie dem hydraulischen Abgleich oder der besseren Steuerung des vorhandenen Heizsystems, mehr energetischen Sanierungen, Heizungserneuerungen und Energieträgerwechsel erreichbar. Um die erforderliche Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs des gesamten Wohngebäudebestands zu unterstützen, sind Maßnahmen wie stärkere Verbreitung von Sanierungsfahrplänen, technische Hilfe und finanzielle Unterstützung nötig. Gleichzeitig sind die sozialen Aspekte nicht zu vernachlässigen und insbesondere Mieter aber auch selbstnutzende Eigentümer finanziell nicht zu überfordern.
Der BDI fordert:
▪ Die Bundesregierung muss den Pfad zur Reduktion des gesamten Primärenergiebedarfs und die dazugehörigen Maßnahmen zeitnah definieren und kommunizieren, um schnell Klarheit zu schaffen.
▪ Die Vorgaben des Zielpfads sollten Gebäudenutzungsklassen sinnvoll differenzieren. Ausgangspunkt dafür können die in Anhang 1,6 der EPBD gelisteten Kategorien sein.
▪ Die EPBD sieht keine MEPS für Wohngebäude vor. Hierbei sollte es auch in der Umsetzung bleiben.
▪ Bei der Definition der Pfade für die Renovierung des Wohngebäudebestands muss die soziale Verträglichkeit der möglichen Maßnahmen eine tragende Rolle spielen. Mieter und selbstnutzende Eigentümer dürfen nicht überfordert werden. Es bedarf ausreichender Förderung oder Finanzierungsmöglichkeiten für Eigentümer, damit sie ihre vermieteten und selbstbewohnten Wohngebäude sanieren können.
▪ Gebäudeeigentümer sind bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen bedarfsweise zu unterstützen. Dazu sollten von Bund und Ländern verbesserte Finanzierungsangebote, Absicherungen von Hypotheken, finanzielle Zuschüsse sowie steuerliche Vorteile angeboten werden.
▪ Die Eigentümer von WPB sollten über finanzielle Anreize statt ordnungsrechtlicher Vorgaben für energetische Sanierungen angereizt werden. Dazu könnte der WPB-Bonus auf energetische Einzelmaßnahmen in der BEG und in steuerliche Förderung erweitert werden.
▪ Die Stärkung niedriginvestiver Maßnahmen, etwa bei der Wärmeerzeugung, an der Gebäudehülle (hier unter anderem kostengünstige Dämmmaßnahmen oder Fenstertausch) oder der technischen Gebäudeausstattung (zum Beispiel heizungs- und wasserführenden Armaturen, Thermostaten, dem hydraulischen Abgleich, digitale Heizungssteuerung und -optimierung sowie beim Pumpentausch) sollten ebenso wie Maßnahmen der energetischen Sanierung allgemein entsprechend angereizt werden, um schnell erhebliche Einsparungen zu erzielen.
Solarenergie in Gebäuden (Artikel 10)
Die EPBD sieht die verpflichtende Erzeugung von Solarenergie auf Gebäudedächern unter bestimmten Voraussetzungen vor. Dazu sollen unter der Voraussetzung der funktionalen und technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit Solaranlagen auf Dächern vorgeschrieben werden:
▪ ab 2027 auf allen neuen öffentlichen Gebäuden und allen neuen NWG mit einer Gesamtnutzungsfläche von mehr als 250m²,
▪ ab 2028 auf allen bestehenden öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche größer 2.000 m², ab 2029 größer 750 m² und ab 2031 größer 250 m²ab 2028 auf allen bestehenden NWG mit einer Fläche von mehr als 500m²
▪ und ab 2030 auf allen neuen Wohngebäuden (unabhängig von der Größe).
Der BDI unterstützt den Ausbau von Solaranlagen, empfiehlt jedoch, auf die verpflichtende Installation auf unsanierten Dächern zu verzichten, wenn diese bis 2045 gemäß MEPS oder nationalen Sanierungsplänen energetisch verbessert werden müssen. So sollen langfristige Fehlentscheidungen („Lock-in-Effekte“) vermieden werden.
Solardachpflichten für Bestandsgebäude sollten nicht an Stichtage, sondern an Investitionszyklen geknüpft werden. Zudem sind bei einer etwaigen PV-Pflicht diverse Gegebenheiten zu berücksichtigen, die außerhalb des Einflussbereichs des Gebäudeeigentümers liegen, wie etwa der Ausbau der Stromnetze, das Vorhandensein ausreichend starker Netzanschlüsse vor Ort oder ob der Strom bzw. die aus dem Strom erzeugte Wärme im Gebäude überhaupt gebraucht oder genutzt werden kann.
Bei der Nutzung von Solarenergie sollten die Potenziale der Photovoltaik (PV), der Solarthermie und von Hybridkollektoren (PVT) dabei gleichermaßen berücksichtigt werden. Ein bundeseinheitlicher Rahmen zur Solarenergie auf Gebäuden wäre sinnvoll.
Der BDI fordert:
▪ Bei der Ausgestaltung der Anforderungen für die Solarenergie an Gebäuden müssen im Bestand individuelle Gebäudeaspekte wie Statik oder Größe der Dachfläche sinnvoll berücksichtigt werden.
▪ Es soll keinen Installationszwang für Solaranlagen auf unsanierten Dächern geben, sondern entsprechende Anreize, wenn die Installation von Solaranlagen mit einer energetischen Sanierung des Daches kombiniert wird.
▪ Die Potenziale der Photovoltaik (PV), der Solarthermie und Hybridkollektoren (Photovoltaisch-thermische Kollektoren, PVT) sollten berücksichtigt werden.
Renovierungspass (Artikel 12)
Die Rolle des Renovierungspasses ist es, den Gebäudeeigentümer zu beraten, wie eine umfassende Renovierung in mehreren Stufen erfolgen könnte. Sie werden bis zum 29. Mai 2026 von den Mitgliedstaaten eingeführt und sollen auf freiwilliger Basis genutzt werden, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt ihre verpflichtende Einführung. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Renovierungspass gemeinsam mit dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt wird.
Sie sind ein wichtiges Instrument, um zu vermeiden, dass einzelne Renovierungsschritte mögliche künftige Maßnahmen ausschließen Die Pässe orientieren sich vor allem an dem bereits in Deutschland eingeführten individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP).
Der BDI begrüßt und unterstützt dieses Instrument bereits und wünscht sich eine möglichst breite Anwendung für alle Gebäude, die noch nicht „2045-ready“ sind. Er sollte die Grundlage für den neu einzuführenden Renovierungsfahrplan bilden.
Der BDI fordert:
▪ Bestehende iSFP sollten als Renovierungspässe anerkannt werden, um den Bestandsschutz sicherzustellen.
▪ Die weitere Förderung der Erstellung von iSFP (Renovierungspässe) ist sicherzustellen.
▪ Renovierungspässe können gemeinsam mit dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt werden. Sie sollten einfach gehalten sein.
▪ Nach einer ausreichenden Vorlaufphase und Ankündigung sollen Renovierungspässe für WPB verpflichtend vorgeschrieben werden, etwa ab 2035. Besitzern, die auch WPB in ihrem Portfolio haben und noch keinen Dekarbonisierungsfahrplan für den Gesamtbestand haben, muss ermöglicht werden, über die Reihenfolge der Erstellungen von Renovierungspässen zu ihren Portfolios flexibel selbst zu entscheiden. Allerdings sollte der iSFP dafür im Interesse der Wirtschaftlichkeit vom jetzigen „Best Möglich“-Prinzip auf die Anforderungen an geförderte Einzelmaßnahmen umgestellt werden
▪ Der Renovierungspass muss alle wesentlichen Maßnahmen (niedriginvestive wie auch nicht-niedriginvestive Maßnahmen) aufzeigen, die eine Senkung des Energieverbrauchs, eine Verbesserung der Energieeffizienz sowie einen Wechsel beziehungsweise eine Einbeziehung grüner Energieträger ermöglichen. Dabei sollte in besonderer Weise auf das Potenzial niedriginvestiver Maßnahmen hingewiesen werden (sowohl bei Gebäudehülle, -technik und -betrieb), die ein besonders günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis haben.
▪ Für kosteneffiziente energetische Sanierungen und technische Modernisierung im Bestand sollten die möglichen Maßnahmen an der Gebäudehülle, bei der Wärmeerzeugung und der technischen Gebäudeausrüstung berücksichtigt werden. Diese können für die effiziente Nutzung erneuerbarer und klimaneutraler Energien wesentlich sein.
▪ Renovierungspässe sollten Energiesparpotenziale der Warmwasserbereitung aufzeigen sowie Gebäudetechnologie zur Energierückgewinnung aus Abwasser.
Gebäudetechnische Systeme und Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (Artikel 13 und 15)
Die EPBD erkennt die technische Gebäudeausrüstung (TGA) als zentrales Element zur Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestands an. Unter dem Begriff „Technical Building Systems“ (TBS) werden in der Richtlinie alle gebäudetechnischen Systeme erfasst, die für Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung, Trinkwassererwärmung und -nutzung, Energiemanagement, Speicher, Photovoltaik sowie Gebäudeautomation verantwortlich sind.
Gemäß Artikel 8 sind technische Gebäudesysteme verpflichtend in die Gesamtenergiebetrachtung von Gebäuden einzubeziehen. Diese Systeme stellen den größten Anteil des Energieverbrauchs dar und sind damit zentral für die Erreichung des europäischen Ziels eines nahezu emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050.
Die zunehmende Digitalisierung der technischen Gebäudeausrüstung eröffnet zusätzlich neue Möglichkeiten, Gebäude nicht nur effizient, sondern auch intelligent und netzdienlich zu betreiben. Mit dem Smart Readiness Indicator (SRI) führt die EPBD zuerst für Nichtwohngebäude ein europaweites Instrument ein, das die Fähigkeit eines Gebäudes bewertet, seine technischen Systeme bedarfsgerecht zu regeln, auf Nutzeranforderungen zu reagieren und flexibel mit dem Energiesystem zu interagieren.
Ab 2030 müssen in Nichtwohngebäuden alle Systeme ab 70 kW Nennleistung automatisiert betrieben werden.
Mit der aktuellen Fassung der EPBD (2024) werden die Anforderungen an IAQ/IEQ deutlich gestärkt und erstmals mit konkreten Instrumenten (zum Beispiel IAQ-Monitoring) verknüpft – ein wichtiger Teil eines gesunden, klimafreundlichen Bauens.
Der BDI fordert:
▪ Monitoring und Optimieren von Heizungsanlagen sollen bei der Umsetzung der EPBD ihrer Bedeutung für die Energieeffizienz von Gebäuden entsprechend berücksichtig werden.
▪ Bei Energieverbrauchsberechnungen, etwa beim ZEB, und zur Lebenszyklusanalyse, sollten Faktoren wie Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserverbrauch und -nutzung, Lüftung, eingebaute Beleuchtung und andere technische Gebäudesysteme adäquat berücksichtigt werden.
▪ Die Bundesregierung sollte für die verschärften Anforderungen zur Gebäudeautomation verlässliche Übergangsfristen und klare Zeitpläne schaffen.
▪ Sie sollte den Smart Readiness Indicator gezielt als Bewertungs- und Umsetzungsinstrument etablieren, um die digitale Gebäudetechnik planbar zu integrieren.
▪ Im GEG sollte entsprechend Artikel 13 der EPBD die Anforderungen zur Beleuchtungssteuerung bei Nichtwohngebäuden im Bestand, das Tageslichtmanagement und die Beleuchtungsautomatisierung vorgegeben werden.
▪ Die Verbesserung der Innenraumqualität (IEQ) und der Innenraumluftqualität (IAQ) bei Sanierungen sollen berücksichtigt werden.
Infrastruktur für nachhaltige Mobilität (Artikel 14)
Die Elektromobilität in Deutschland muss weiter gestärkt werden, um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen. Durch Investitionen in Ladeinfrastruktur können wir einen sektorübergreifenden Beitrag sowohl zur CO2-Reduktion als auch für mehr Energieeffizienz leisten. Der Gebäudesektor muss seinen Beitrag für eine flächendeckende Ladeinfrastruktur leisten, hat aber sehr unterschiedliche Voraussetzungen in den einzelnen Nutzungsklassen – vom Bürogebäude, über Handelsimmobilien bis hin zur Wohnungswirtschaft.
Während an Büroimmobilien bis zu acht Stunden geparkt wird, bei Wohngebäuden über die Nacht, beträgt die Parkdauer bei Handelsimmobilien meist weniger als eine Stunde. Hier sind Schnellladepunkte sinnvoller als flächendeckend Wallboxen mit geringer Leistung zu installieren. Die Nutzung der Ladesäulen ist daher stark abhängig von der Gebäudeart.
Der BDI fordert:
▪ Der Ausbau der Ladeinfrastruktur muss bedarfsgerecht erfolgen.
▪ Alternativ zur reinen Anzahl an Ladepunkten muss die installierte Gesamtladeleistung als Maß für die Erfüllung der Ausbaupflichten anerkannt werden.
▪ Der Portfolio- und die Quartiersansätze im Gebäudeenergie-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) müssen erhalten bleiben.
▪ Die Installation von Ladeinfrastruktur in räumlicher Nähe zum Gebäude, etwa Ladehubs, müssen als Möglichkeit berücksichtigt werden.
▪ Der Eigentümer sollte die Nachrüstpflichten dadurch erfüllen können, dass er die Nachrüstung der Bestandsimmobilien oder bestehenden Parkplätze als Maßnahme in einen qualifizierten individuellen Sanierungsfahrplan aufnimmt und bis spätestens 1. Januar 2033 erfüllt. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Aufforderung vorzulegen und die Umsetzung auf Aufforderung anzuzeigen. Der Stichtag 1.Januar 2025 ist an die neue EPBD-Regelung 1. Januar 2027 anzupassen.
Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken (Artikel 17)
Es sollen angemessene Finanzierungen, Unterstützungsmaßnahmen und andere Instrumente bereitgestellt werden, mit denen Marktbarrieren beseitigt werden können. So sollen die im nationalen Gebäuderenovierungsplan genannten erforderlichen Investitionen getätigt werden. Damit kann dann der Gebäudebestand bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut werden. Außerdem sollen geeignete Regulierungsmaßnahmen ergriffen werden, um Vorschriften für nichtwirtschaftliche Maßnahmen abzubauen beziehungsweise ganz zu streichen.
Die EPBD schreibt weiter vor, dass öffentliche Finanzierungsmittel, die Einnahmen aus dem Emissionshandel sowie der Klimasozialfonds konsequent zur Erreichung des emissionsfreien Gebäudebestandes eingesetzt werden sollen. Um die Mobilisierung von Investitionen zu unterstützen, sollen Finanzierungsmöglichkeiten und finanzielle Instrumente, etwa auf Energieeffizienz ausgerichtete Darlehen und Hypotheken für Gebäuderenovierungen, steuerliche Anreize und Weiteres gefördert werden. Neben Anreizen für umfassende Renovierungen und Renovierungen in mehreren Schritten sollen Anreize für die Renovierung einer großen Anzahl von Gebäuden, insbesondere von WPB geschaffen werden.
Deutschland verfügt mit der BEG und der steuerlichen Förderung bereits über eine gute Grundlage für finanzielle Anreize zur Gebäudesanierung. Der BDI spricht sich für die Ergänzung einer sozialen Komponente (Einkommensbonus) in allen BEG-Programmen aus. Die steuerliche Förderung und alle BEGProgramme sollten um den WPB-Bonus ergänzt werden, um die schnelle Renovierung dieser Gebäude anzuregen.
Alle Förderprogramme (die Bundesförderung Effiziente Gebäude, die Bundesförderung Effiziente Wärmenetze, die Neubauförderprogramme etc.) müssen mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet werden, um verlässliche Investitionsbedingungen zu schaffen. Mitnahme-Effekte sind zu vermeiden.
Der BDI fordert:
▪ Die Finanzierungs- und Förderprogramme des Bundes (die BEG, die BEW, die Neubauförderprogramme etc.) müssen prinzipiell angemessen und für die gesamte angesetzte Dauer finanziell ausgestattet sein.
▪ Die Einnahmen aus dem Emissionshandel müssen konsequent für Programme zur Gebäude-Sanierung zur Verfügung stehen.
▪ Die Fördermaßnahmen der BEG für Einzelmaßnahmen und Wohngebäude (für alle EH-Stufen) sollen um einen WPB-Bonus ergänzt werden, ebenso in der Steuerförderung. Dessen Anforderungen sollen auf ein geringeres Effizienz-Niveau und schrittweise Erreichbarkeit hin abgesenkt werden.
▪ In allen BEG-Programmen soll eine soziale Komponente beziehungsweise ein Einkommensbonus ergänzt werden.
Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (Artikel 19 bis 21)
Die EPBD verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung von Energieausweisen, die die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes bewerten. Diese Ausweise sollen einheitliche Klassifizierungen im gesamten EU-Binnenmarkt ermöglichen. Sie werden sowohl bei Neubauten als auch bei größeren Renovierungen sowie beim Verkauf oder der Vermietung verpflichtend und sollen in öffentlich zugänglichen Datenbanken hinterlegt werden.
Die EPBD ermöglicht eine weitgehende Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Energieausweise innerhalb Europas. Dazu wird es eine neue Einteilung der Energieeffizienzklassen nach der Gesamteffizienz geben. Klasse A gilt dann für Nullemissionsgebäude und Klasse G für die WPB. Auf die Stufen B-F dazwischen soll der restliche Gebäudebestand angemessen verteilt werden. Anders als in
Deutschland bislang üblich, basiert das neue Energieausweis-System auf Primärenergie anstelle von Endenergie. Die bisherige deutsche Praxis der Endenergie-Klassifizierung ist damit nicht mehr anwendbar und muss bis zum 29.5.2026 umgestellt werden.
Bisher existiert in Deutschland eine Unterscheidung nach Bedarfs- und Verbrauchsausweisen. Effizienzklassen gibt es bisher nur für Wohngebäude. Die EPBD sieht vor, dass die neuen Ausweise sowohl den Energiebedarf als auch den Verbrauch widerspiegeln können
Energieausweise sollen folgende Informationen enthalten, um den Eigentümern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten einen Vergleich und eine Beurteilung ihrer Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen:
▪ Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch in kWh / (m2.a),
▪ Referenzwerte wie die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz,
▪ Mindestvorgaben an die Gesamtenergieeffizienz,
▪ Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude,
▪ Anforderungen an Nullemissionsgebäude
In Anlage 5 der EPBD ist aufgeführt, welche Angaben zusätzlich enthalten sein sollen, wie etwa der berechnete Endenergieverbrauch, der Anteil erneuerbarer Energie am Verbrauch oder die betriebsbedingten Treibhausgas-Emissionen. Zusätzlich können noch weitere Daten enthalten sein, etwa zum Verbrauch.
Die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz für alle Gebäude in den Klassen schlechter als A müssen Empfehlungen für Verbesserungen der Gesamteffizienz, die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Raumluftqualität enthalten. Dazu gehören Maßnahmen bei einer umfassenden Renovierung, aber auch Maßnahmen für einzelne Gebäudekomponenten. Wenn ein Renovierungspass beziehungsweise iSFP verfügbar ist, kann dieser verwendet werden.
Die Ausweise sind verpflichtend auszustellen für Neubauten und für bestehende Gebäude der öffentlichen Hand. Weiterhin sind Ausweise potenziellen Käufern oder Mietern bei Bau, größerer Renovierung, Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten vorzulegen, ebenso bei der Verlängerung von Mietverträgen
Wenn der erfasste Energieverbrauch als Grundlage zur Ermittlung der Gesamtenergieeffizienz verwendet wird, dann muss dieser nach Anhang I, 1 mindestens monatlich abgelesen und das Nutzerverhalten und lokale klimatische Verhältnisse ermittelt werden.
Der BDI fordert:
▪ Die deutschen Energieausweise für Wohngebäude müssen schnellstmöglich auf die neue Einteilung der Effizienzklassen nach Gesamtenergieeffizienz umgestellt werden,
▪ Alle neu ausgestellten Energieausweise müssen verpflichtend die Informationen für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz oder den Renovierungspass enthalten,
▪ Die neuen Ausweise müssen eindeutig, rechtssicher und vergleichbar sein,
▪ Bestehende Energieausweise sollten ihre Wirksamkeit bis zum Ablaufdatum (oder der Neuausstellung) behalten, um keinen unnötigen bürokratischen und finanziellen Aufwand auszulösen.
Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Artikel 22)
Daten sind die Grundlage, um die Energie im Gebäude zu managen und zu optimieren. Energiedaten in Gebäuden bieten großes Potenzial zur Verbesserung der Verbrauchstransparenz und damit der Energieeffizienz. Gebäudedaten sollen gezielt zur Vermeidung von CO2-Emissionen nutzbar gemacht werden.
Der schnelle, effiziente und zielführende Aufbau der nationalen Gebäude-Energieeffizienz-Datenbank ist für die Umsetzung der EPBD wesentlich, denn er stellt für viele weitere Neuerungen die Grundvoraussetzung dar. Die Daten sind notwendig, um die ineffizientesten Gebäude (für die Mindesteffizienzstandard-Vorgaben der EPBD) und die besten Gebäude (für die Taxonomie-Konformität) im Gebäudebestand zu identifizieren. Die praktische IT-Entwicklung der Datenbank ist schnellstmöglich anzustoßen. Dafür sind umgehend entsprechende finanzielle und personelle Ressourcen im zuständigen Bundesministerium sowie im BAFA bereitzustellen. Einrichtung und Betrieb der Datenbank sollten bestenfalls keine neue Bürokratie generieren. Prozesse müssen einfach und in bestehende Datenerhebungsprozesse integriert werden.
Die Gebäude-Energieeffizienz-Datenbank ist auf Bundesebene einzurichten. Die Aufgabenwahrnehmung durch den Bund ermöglicht angesichts der Verantwortung des Bundes gegenüber der EU die bessere Steuerung der konkreten Ausgestaltung dieses wichtigen Instrumentes, eine höhere Umsetzungsgeschwindigkeit und verringert den Koordinations- und Entwicklungsaufwand.
Der BDI fordert:
▪ Die Datenbank muss schnellstmöglich effizient und voll-digital realisiert werden, ebenso die Differenzierung des Gebäudebestands nach Nutzungsklassen,
▪ Der Bund muss eine zentrale, für alle 16 Bundesländer gültige Datenbank errichten, um Schnittstellenprobleme zu vermeiden.
Inspektionspflichten (Artikel 23)
Energetische Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen und seit neuestem auch für Lüftungsanlagen sind wichtige Elemente zur Schaffung von Anreizen für die Bestandssanierung. Lüftungs- und Klimaanlagen sind in Deutschland im Durchschnitt 27 Jahre alt und oft mit ineffizienten Ventilatoren, ohne Bedarfsregelung und ohne Wärmerückgewinnung ausgestattet. Ein nachhaltiger Vollzug der Inspektionen für Lüftungs- und Klimaanlagen kann dieses Potential heben. Bei Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sollen ab einer Größe von 70 KW regelmäßige Inspektionen (mindestens alle 5 Jahre) erfolgen. Anstelle der Inspektionspflichten können bei Nichtwohngebäude auch Gebäudeautomation (Art. 13 Abs. 10) bzw. bei Wohngebäuden digitales Monitoring und Steuerung (Art. 13 Abs. 11) eingesetzt werden.
Der BDI fordert:
▪ Die §§ 60a und 60b GEG sind im Rahmen der Umsetzung der Inspektionspflichten anzupassen. Im Zuge einer stärkeren digitalen Ausstattung sollten bei Einsatz der Gebäudeautomation für Nichtwohngebäude bzw. bei Monitoring und Steuerung für Wohngebäude die Inspektionspflichten entfallen.
Informationen (Artikel 28)
Dieser Artikel hält die Bundesregierung an, Informationskampagnen durchzuführen, um Eigentümer oder Mieter und alle einschlägigen Marktteilnehmer über die verschiedenen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren. Dazu soll neben den Energieausweisen über Maßnahmen und Förderungen informiert werden.
Der BDI fordert:
▪ Die Energiewechselkampagne der Bundesregierung soll um Energieeffizienzmaßnahmen für Gebäude ergänzt werden.
Impressum
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
Breite Straße 29, 10178 Berlin
www.bdi.eu
T: +49 30 2028-0
Transparenzregisternummer: 1771817758-48
Lobbyregisternummer: R000534
Redaktion
Maurizio Paciello
Projektreferent
BDI Initiative „Energieeffiziente Gebäude“
T: +49 30 2028-1704
m.paciello@ieg.bdi.eu
BDI Dokumentennummer: D 2068