BDI zur Mantelverordnung zur IEDUmsetzung

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STELLUNGNAHME | UMWELTPOLITIK | INDUSTRIEANLAGEN

BDI zur Mantelverordnung zur IEDUmsetzung

Änderung von Bundes-Immissionsschutzverordnungen

(u. a. 4. BImSchV, 9. BImSchV, 45. BImSchV neu)

15. August 2025

Zusammenfassung

Die EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) ist grundlegend neu gefasst worden und muss bis zum 1. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Das BMUKN hat am 15. Juli 2025 einen überarbeiteten Referentenentwurf für ein Artikelgesetz und einen Referentenentwurf für eine Mantelverordnung zur IED-Umsetzung vorgelegt.

Die neuen Regelungen der IED führen schon bei einer 1:1-Umsetzung zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand und zusätzlicher Bürokratie für die Betreiber von tausenden Industrieanlagen. Die nationalen Umsetzungsvorschläge, die das BMUKN vorgelegt hat, gehen jedoch noch darüber hinaus und verursachen weitere Kosten für die Unternehmen ohne europarechtliche Notwendigkeit. Dies ist keine 1:1-Umsetzung der IED Bei der Umsetzung der IED sollte sich der Gesetzgeber an dem im Koalitionsvertrag formulierten Ziel orientieren, die Industrieemissionsrichtlinie 1:1 und so schlank wie möglich umzusetzen.

Die deutsche Industrie befindet sich in einer tiefgreifenden, nicht nur konjunkturellen, sondern auch strukturellen Krise. Wesentliche Leitbranchen der Industrie ächzen unter immer weiter verschärften bürokratischen Anforderungen, die zu einem großen Teil auf europarechtlichen Vorgaben beruhen.

Investitionen dürfen aber nicht erschwert, sondern müssen wieder angereizt werden. Die notwendige Transformation der Wirtschaft zur Klimaneutralität darf nicht verzögert werden. Diese Transformation kann bei gleichzeitiger Sicherung unseres Wohlstandes nur mit einer starken industriellen Basis technologisch und ökonomisch gelingen. Zusätzliche Kosten durch eine entsprechende nationale und EUUmweltgesetzgebung können eine Ursache von mehreren darstellen, die dazu führen, dass Unternehmen in ihren Investitionsentscheidungen zu Best Cost-Countries optieren. Dort herrschen oftmals wesentlich geringere Umweltschutzstandards vor.

Es muss daher bei der Umsetzung in deutsches Recht darauf geachtet werden, dass alle europarechtlichen Spielräume weitestgehend genutzt werden und die IED 1:1 in deutsches Recht umgesetzt wird.

In diesem Papier formuliert der BDI Vorschläge für die Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen in der Mantelverordnung (mit Ausnahme der Abwasserverordnung) Mit der Mantelverordnung soll eine neue IE-Managementverordnung (45. BImSchV) neu eingeführt werden und zahlreiche Verordnungen geändert werden – die 4. BImSchV, 5. BImSchV, 9. BImSchV, 11. BImSchV, 17. BImSchV, 44. BImSchV, Deponieverordnung, Ersatzbaustoffverordnung, Abfallbeauftragten-Verordnung, Abwasserverordnung und Allgemeine Bundesbergverordnung. (Zum Artikelgesetz zur IED-Umsetzung und zum Wasserrecht hat der BDI ebenfalls Stellungnahmen veröffentlicht.)

Bewertung des Umsetzungsentwurfes:

Der Entwurf geht in vielen Teilen weit über eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen hinaus, führt zu neuer Bürokratie sowie zusätzlichen Kosten für die Betreiber. Aus Sicht des BDI bedarf der Entwurf daher einer deutlichen Überarbeitung.

Hauptforderungen:

Die wichtigsten Forderungen des BDI in diesem Zusammenhang sind:

1. Schlanke und unbürokratische Umsetzung: 1:1-Umsetzung

Bei der Umsetzung der IED in deutsches Recht sollte, entsprechend dem zwischen Bund und Ländern vereinbarten Deutschland-Pakt, „das Grundprinzip der 1:1 Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben“ beachtet werden und daher alles dafür getan werden, die Umsetzung möglichst schlank und unbürokratisch vorzunehmen. Bei der Umsetzung müssen alle europarechtlich möglichen Spielräume genutzt werden, um die Genehmigungsverfahren in Deutschland nicht noch weiter zu verlangsamen, sondern zu beschleunigen.

2. Weitere Vorschläge zur Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung erforderlich

Zusätzlich sollte jeglicher durch die IED bedingter zusätzlicher bürokratischer Aufwand für die Genehmigungsbehörden und die Anlagenbetreiber gleichzeitig durch Entlastungsmaßnahmen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Die deutsche Industrie bittet Bund und Länder daher dringend darum, dass parallel zur IED-Umsetzung auch Vorschläge zur weiteren Entbürokratisierung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vorgelegt, beschlossen und zügig umgesetzt werden.

Weitere Entbürokratisierungs- und Beschleunigungsvorschläge sind zum Beispiel:

▪ Beschleunigung von Verfahren im BImSchG (Stichtagsregelung, Wegfall des Erörterungstermins)

▪ Aufhebung der Emissionserklärungs-Verordnung (11. BImSchV)

▪ Erleichterungen in der 9. BImSchV (Nachreichen von Unterlagen)

▪ Erleichterungen im Rahmen der 42. BImSchV (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen)

▪ Messunsicherheiten sollten zugunsten der Anlagen abgezogen und für die sichere Einhaltung des Grenzwertes der Mittelwert herangezogen werden, wie es in vielen EU-Ländern üblich ist (TA Luft).

3. Chemikalieninventar nicht durch deutsches Recht verschärfen

Die europarechtlichen Anforderungen an ein Chemikalieninventar (Stoffverzeichnis, Risikobewertung und Alternativenprüfung) sind nach Auffassung des BDI bereits vollständig durch die geltenden Vorschriften des nationalen Umwelt-, Stoff- und Arbeitsschutzrechts abgedeckt. Zusätzlicher Anforderungen in der Umweltmanagementsystem-Verordnung bedarf es deshalb nicht. Der Entwurf geht weit über die europäischen Vorgaben hinaus und würde erhebliche Bürokratie und Kosten bedeuten. Dies muss dringend geändert werden (vgl. Vorschläge zur 45. BImSchV)

4. Vereinfachungen in der 4. BImSchV zur Verfahrensbeschleunigung notwendig

Die 4. BImSchV sollte entschlackt und vereinfacht werden, um zur Beschleunigung von Verfahren in Deutschland beizutragen Zum Beispiel sollte eine konsequente Umsetzung des ebenfalls im Deutschland-Pakt angelegten Verzichts auf Genehmigungsverfahren „bei kleineren und im Wesentlichen gleichartigen Projekten“ erfolgen. (vgl. Vorschläge zur 4. BImSchV)

5. Umweltmanagementsystem unbürokratisch gestalten

Das neue Umweltmanagementsystem und seine Bestandteile – zum Beispiel der Transformationsplan und das Chemikalienverzeichnis – sollten unbürokratisch und unter Verwendung schon bestehender betriebsinterner Prozesse und Dokumentationen angewendet werden dürfen. (vgl. Vorschläge zur 45. BImSchV)

6. Kein neues Zertifikat für das Umweltmanagementsystem einführen

Die Vorgabe für ein Umweltmanagementsystem nach der IED kann von den Betreibern durch die Einführung eines Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 oder EMAS erfüllt werden. Alle Vorgaben der IED zum Umweltmanagementsystem können in diese beiden Systeme integriert werden. Ein neues Zertifikat bedeutet für die Unternehmen zusätzliche Kosten und Bürokratie und sollte deshalb nicht eingeführt werden. (§ 7 Abs. 2 und Anlage 2, der 45. BImSchV)

1.3.10

▪ Nummer 10.3 Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von

▪ Nummer 10.10.1 Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren), zum Färben oder zur Veredelung von Fasern oder Textilien................................................................

2. Artikel 3: Verordnung über die Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerten in Industrieanlagen – IE-Managementverordnung (45. BImSchV)......23

2.1 Umweltmanagementsystem effizient und unbürokratisch einführen....................................23

2.2 Anwendungsbereich zur Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen beschränken (§ 1 Nr. 3 der 45. BImSchV) 24

2.3 Klarstellung zur Definition der Anlagen für bergbauliche Tätigkeiten (§ 2 Abs. 2 der 45. BImSchV)............................................................................................................................................24

2.4 Definition Umweltmanagementsystem klarstellen (§ 2 Abs. 4 der 45. BImSchV) 25

2.5 Transformationsplandefinition geht über EU-Vorgabe hinaus (§ 2 Abs. 5 der 45. BImSchV) 26

2.6 Anlagenbezug des Managementsystems klarer fassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der 45. BImSchV) 26

2.7 Klarstellung zu Standort- bzw. Konzernverbünden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der 45. BImSchV) ...27

2.8 Unklare Begriffe streichen (§ 3 Abs. 2 der 45. BImSchV)........................................................27

2.9 Wortlaut der Sicherstellungsverpflichtung klarstellen (§ 3 Abs. 3 der 45. BImSchV) .........27

2.10 Klarstellung zu Umweltzielen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 der 45. BImSchV)........................................27

2.11 Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien nicht verpflichtend ausgestalten (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 der 45. BImSchV)..........................................................................................................28

2.12 § 3 Absatz 4 der 45. BImSchV - Chemikalieninventar schlank und unbürokratisch gestalten 28

▪ Stoffdefinition an das BImSchG anpassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 der 45. BImSchV) 30

▪ Regelung zum Chemikalienverzeichnis anpassen und unbürokratisch gestalten (§ 3 Abs. 4 der 45. BImSchV)............................................................................................................................30

▪ Regelungen zur Risikobewertung anpassen und unbürokratisch gestalten (§ 3 Abs. 4 Sätze 4ff. sowie Begründung)..........................................................................................................32

2.13 Keine Vorgaben aus „alten“ BVT-Merkblättern für das UMS machen (§ 3 Abs. 5 und Anlage 1 der 45. BImSchV)...............................................................................................................35

2.14 Transformationspläne nur für IED-Anlagen vorsehen und Zusatz zum nationalen Klimaziel streichen (§ 4 der 45. BImSchV)......................................................................................36

2.15 Transformationsplan im delegierten Rechtsakt schlank gestalten .....................................36

2.16 Veröffentlichung des Umweltmanagementsystems 1:1 umsetzen (§ 5 der 45. BImSchV) 37

2.17 Klarstellung zur Veröffentlichung (§ 5 der 45. BImSchV) 37

2.18 Messverpflichtung und Datenerhebung nicht auf Orientierungswerte ausweiten (§ 6 der 45. BImSchV) 38

2.19 Konformitätsbewertung unbürokratisch gestalten (§ 7 Abs. 1 - 3 der 45. BImSchV) ........38

2.20 Klarstellung zur Nachweisführung (§ 7 Abs. 1 und 2 der 45. BImSchV) .............................38

2.21 Konformitätsbewertung für Neuanlagen innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme (§ 7 Abs. 1 der 45. BImSchV) 38

2.22 Klarstellung zu Prüfintervallen für den Mittelstand (§ 7 Abs. 2 der 45. BImSchV).............39

2.23 Kein neues Zertifikat einführen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Anlage 2 der 45. BImSchV) 39

2.24 Konformitätsbewertung auf IED-Anlagen beschränken (§ 7 Abs. 3 der 45. BImSchV) .....40

2.25 Erleichterungen bei der Berichterstattung an die zuständige Behörde (§ 8 Abs. 1 der 45. BImSchV)............................................................................................................................................40

2.26 Berichts- und Vorlagepflicht auf verbindliche Vorgaben beschränken (§ 8 Abs. 2 der 45. BImSchV)............................................................................................................................................41

2.27 Übergangsregelung für Bestandsanlagen in der Verordnung regeln (§ 9 der 45. BImSchV) 41

2.28 Klarstellung zur Überwachungsregelung (§ 10 der 45. BImSchV).......................................

2.29 Ordnungswidrigkeiten beschränken (§ 13 der 45. BImSchV)...............................................

2.30 Anlage 1 streichen - Keine Vorgaben aus „alten“ BVT-Merkblättern für das UMS machen 42

2.31 Anlage 2 streichen - Kein neues Zertifikat einführen............................................................

3.

3.1 Unterlagen zur Anlage und zum Anlagenbetrieb nicht erweitern (§ 4a der 9. BImSchV) 43

3.2 Nachreichen von Unterlagen konkretisieren (§ 7 Abs. 1 Satz 6 - 8 der 9. BImSchV)..........

§ 7 Abs. 1

3.3 Nur noch digitale Auslegung von Unterlagen (§ 10 Abs. 1 der 9. BImSchV)

3.4 Erörterungstermin fakultativ stellen (§ 16 Abs. 1 der 9. BImSchV)

3.5 Erfordernisse zu Oberflächengewässern im Wasserrecht regeln (§ 21 Abs. 2a Nr. 3 b und c der 9. BImSchV).................................................................................................................................

3.6 Klarstellung zur Verlängerung von Überwachungszeiträumen (§ 21 Absatz 2a Nummer 5 der 9. BImSchV)

4. Artikel 4: Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV......................................

5. Artikel 4: Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV

6. Artikel 4: Deponieverordnung

7. Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV.............................................................................................................................................

1. Artikel 1: 4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Die EU-Richtlinie über Industrieemissionen sollte in der 4. BImSchV 1:1 umgesetzt werden. Darüber hinaus sollte zwecks Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung die 4. BImSchV insgesamt möglichst weitgehend entschlackt werden

Möglichst weitgehende Vereinfachungen und Beschleunigungen der Genehmigungsverfahren und eine Zurücknahme der Genehmigungsbedürftigkeit in Fällen, in denen keine Genehmigung notwendig wäre, würde Wettbewerbsnachteile der deutschen Industrie in Europa beseitigen.

Die 4. BImSchV geht hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit an einigen Stellen über die Vorgaben des europäischen Rechts hinaus. Eine Reihe von Anlagen sind nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig und zum Teil als IED-Anlage eingestuft, nach europäischem Recht (z. B. EU-Richtlinie über Industrieemissionen) aber nicht. Dies sollte korrigiert werden.

Unter anderem bedürfen die Genehmigungstatbestände unter Nummer 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die bei Baumaßnahmen relevant werden, einer umfangreichen Überarbeitung. Mit den vorliegenden Änderungen wird das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich zu beschleunigen, nicht erreicht, auch da der im Deutschland-Pakt angelegte stärkere Verzicht auf Genehmigungsverfahren nicht mitumgesetzt wird.

Wir begrüßen, dass im Entwurf zur Änderung der 4. BImSchV einige Anlagentypen zukünftig das vereinfachte Verfahren (V-Verfahren) durchlaufen müssen anstelle des förmlichen Genehmigungsverfahrens (G-Verfahren). Dieser Ansatz sollte konsequent fortgeführt werden.

Der BDI geht von einer Verdopplung der Genehmigungsverfahren für Windenergie- und Industrieanlagen in den kommenden acht Jahren aus. Gleichzeitig hat sich in den vergangenen 15 Jahren die Verfahrensdauer verdreifacht. Gerade in Hinblick auf die Transformation der Industrie zur Klimaneutralität ist eine Beschleunigung von Verfahren beziehungsweise ein Verzicht auf langwierige Verfahren in nicht notwendigen Fällen besonders wichtig. Eine Entschlackung der 4. BImSchV kann hierzu beitragen.

1.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen konkretisieren (§ 1 der 4. BImSchV)

▪ Zu § 1 Abs. 1 - 12-Monatsprivileg für Zwischenlager für Bauabfälle

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 4. BImSchV sollte folgender neuer Satz eingefügt werden: „Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen zur Behandlung, zur zeitweiligen Lagerung und zum Umschlag gilt nicht Satz 2, sondern Satz 1, soweit in diesen Anlagen mit Bau- und Abbruchabfällen gem Kapitel 17 der Abfallverzeichnisverordnung umgegangen wird“.

Nach den Regelungen der 4. BImSchV sollen Anlagen im Grundsatz erst dann genehmigungsbedürftig sein, wenn sie länger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben werden. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass von Anlagen, die kürzere Zeit betrieben werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen „in einem besonderen Maße“ ausgehen. Die Grundsatzregelung macht auch deswegen Sinn, weil der Aufwand für ein Genehmigungsverfahren, das

ohne weiteres zwei Jahre in Anspruch nehmen kann, in keinem angemessenen Verhältnis zur beabsichtigten Betriebsdauer steht.

Nach derzeitiger Rechtslage gilt das Zwölf-Monatsprivileg aber nicht für Anlagen nach Nummer 8 der Anlage 1 der 4. BImSchV, also auch nicht für Anlagen nach Nummer 8.5. Diese Benachteiligung erscheint insbesondere bei Zwischenlagern für ausschließlich Bau- und Abbruchfälle nicht gerechtfertigt. Von Anlagen zur kurzfristigen Zwischenlagerung von Bau- und Abbruchabfällen, die weniger als ein Jahr betrieben werden, gehen regelmäßig keine Gefahren aus, die ein zeitaufwändiges Genehmigungsverfahren erfordern oder rechtfertigen.

Das Zwölf-Monatsprivileg zugunsten des Verzichts auf Genehmigungsverfahren gilt für eine Vielzahl von Anlagen, z. B. für Anlagen zur Lagerung von entzündbaren Gasen (Nr. 9.1), für Anlagen zur Lagerung von bestimmten gefährlichen Stoffen (Nr. 9.3) oder offene Anlagen zum Be- und Entladen von Schüttgütern (Nr. 9.11). Das Immissionspotential von Anlagen zur Zwischenlagerung, Behandlung oder zum Umschlag von Abfällen ist nicht höher als das der genannten Anlagen. Bau- und Abbruchabfälle sind nicht umweltgefährdender als die Stoffe und Gemische, mit denen in anderen Anlagen umgegangen wird. Es leuchtet daher nicht ein, warum für Zwischenlager, Behandlungs- und Umschlaganlagen für diese Abfälle das Zwölf- Monatsprivileg nicht gelten soll. Die bereits bestehende 12-Monatsregelung für Anlagen zur Behandlung reicht nicht aus, da diese begrenzt ist auf den „Entstehungsort“. Erforderlich ist eine Privilegierung für Anlagen, die nur einmalig und nur bauzeitlich genutzt werden, unabhängig davon, wo sich die Anlage genau befindet. Damit würde auch der Maßgabe des Deutschland-Paktes entsprochen, zur Beschleunigung kleiner und mittlerer Vorhaben stärker auf Genehmigungsverfahren zu verzichten.

Es wäre für die Bauwirtschaft eine erhebliche Vereinfachung, wenn die Kurzzeitnutzung von bis zu zwölf Monaten von einzelnen Flächen zu Zwecken der Baulogistik genehmigungsfrei gestellt werden könnte. Das Zwölf-Monatsprivileg ist auch im praktischen Behördenvollzug klar und einfach anzuwenden. Abstimmungsbedarf zwischen Behörden und der Bauwirtschaft sowie unnötige und zeitaufwändige Genehmigungsverfahren würden vermieden.

Eine Absenkung von Umweltschutzschutzstandards wäre mit der Änderung nicht verbunden. Die umweltrechtlichen Anforderungen sind weiterhin vollinhaltlich zu beachten.

Auch das Europarecht steht dem Änderungsvorschlag nicht entgegen, da Einrichtungen, die weniger als 12 Monate betrieben werden, keine Anlagen im Sinne der IED sind. Nach Art. 3 Nr. 3 IED sind Anlagen „ortsfeste technische Einrichtungen“, auf denen näher bezeichnete emissionsrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden. Anlagen im Sinne der IED sind Grundstücke oder Einrichtungen daher nur, wenn sie regelmäßig und für gewisse Dauer für solche Tätigkeiten genutzt werden und nicht nur gelegentlich. Dem Kriterium „ortsfeste Einrichtung“ kommt insoweit auch eine zeitliche Komponente zu.

Zusammenfassend erscheint es daher konsequent, Anlagen zur Zwischenlagerung, zur Behandlung und zum Umschlag von Bau- und Abbruchabfällen nur dann einem Genehmigungserfordernis zu unterstellen, wenn sie länger als ein Jahr an demselben Ort betrieben werden.

Hilfsweise wird angeregt, nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 4. BImSchV folgenden Satz einzufügen:

„Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen zur zeitweiligen Lagerung und zum Umschlag gilt nicht Satz 2, sondern Satz 1, soweit in diesen Anlagen mit als nicht gefährlich

eingestuften Bau- und Abbruchabfällen gem. Kapitel 17 der Abfallverzeichnisverordnung umgegangen wird“.

Das 12-Monatsprvileg sollte zumindest für Anlagen gelten, die nur einmalig und kurzfristig genutzt werden und auf denen zudem nur nicht gefährliche Abfälle zwischengelagert oder umgeschlagen werden. Solche Anlagen weisen weder zeitlich noch stofflich ein Gefährdungspotential auf, das eine präventive Kontrolle durch ein aufwändiges Genehmigungsverfahren rechtfertigen würde. Ein 12-Monatsprivileg für Flächen zur kurzzeitigen Ablage von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen würde das Baugeschehen ebenfalls vereinfachen, da die Mehrzahl der anfallenden Abfälle bei Baumaßnahmen in der Regel nicht gefährlich i.S.d. AVV sind.

Europarechtlich stehen einem 12-Monatsprivileg für Zwischenlager für nicht gefährliche Abfälle keinerlei Bedenken entgegen. Nach der IED besteht keine Genehmigungspflicht für Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, nur die Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen ist nach Nr. 5.5 des Anhanges 1 der IED unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig.

▪ Zu § 1 Abs. 2 – Klarstellung in LAI-Vollzugshilfe

Es sollte in der Begründung zu § 1 Abs. 2 oder in einer LAI-Vollzugshilfe klargestellt werden, dass sich das Genehmigungserfordernis nur auf Nebeneinrichtungen erstreckt, bei denen alle drei in § 1 Abs. 2 genannten Kriterien erfüllt sind. Das betrifft Nebeneinrichtungen, „die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen.“

Es kommt in der Genehmigungspraxis immer wieder vor, dass Anlagen von Vollzugsbehörden als Nebeneinrichtungen betrachtet werden, obwohl das 3. Kriterium – Bedeutung für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen – nicht erfüllt ist.

Beispiele für Nebeneinrichtungen: a) Pulverbeschichtungsanlage, gemäß 4.BImSchV Anhang 1 Nr. 5.2 ausgenommen von der Genehmigungsbedürftigkeit, muss als Nebenanlage zu einer Gießerei mit beantragt werden, b) Glanzdrehmaschinen, an keiner Stelle in der 4.BImSchV Anhang 1 aufgeführt, sollen als Nebenanlagen zu einer Beschichtungsanlage nach 5.1.1.1 beantragt werden, c) Plasma-Aktivierungsanlage, an keiner Stelle in der 4.BImSchV Anhang 1 aufgeführt, muss als Nebenanlage zu einer Beschichtungsanlage nach 5.1.1.2 mitbeantragt werden.

Bei den oben genannten Nebeneinrichtungen handelt es sich in der Regel um „Standard“-Maschinen, für die es zwar technische Daten und eine Betriebsanleitung gibt, aber keine Angaben und Pläne, wie sie im BImSchG-Antragsverfahren verlangt werden. Daher führt die großzügige Auslegung des Be-griffes der Nebeneinrichtung durch die Vollzugsbehörden zu erheblichen Mehraufwendungen (Zeit und Kosten) beim Antragssteller. Mit einer Erläuterung in der Begründung oder einer Erläuterung in einer LAI-Vollzugshilfe sollte die Gleichwertigkeit der drei Kriterien betont werden.

▪ Zu § 1 Abs. 4 – Immissionsschutzrechtliches Verfahren auf Antrag des Vorhabenträgers

Es sollte (ähnlich wie in § 43 Abs. 2 Nr. 1 EnWG) in § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV eine Wahlmöglichkeit des Vorhabenträgers eingeführt werden, dass der Vorhabenträger die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beantragen kann, wenn nur die Nebeneinrichtung einer Anlage einem (vereinfachten) BImSchG-Tatbestand unterliegt.

Nach bisher herrschender Auffassung kann eine Nebeneinrichtung nicht das Genehmigungsverfahren für die Gesamt-/Hauptanlage vorgeben, nur umgekehrt. Eine Änderung dieser Vorgabe könnte im Einzelfall erhebliche Beschleunigungseffekte auslösen.

Dies sei an einem Beispiel erläutert: Zu einer Großspeicherbatterie gehört häufig ein Umspanntransformator. Letzterer bedarf einer vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, ist aber eindeutig eine Nebeneinrichtung zur Batterie. Die Batterie selbst ist eine nicht-genehmigungsbedürftige Anlage und bedarf nur einer Baugenehmigung. Derzeit müssen daher zwei getrennte Verfahren durchgeführt werden. Die Baugenehmigung der Batterie kann nicht in das BImSchGVerfahren der Umspannanlage integriert werden. Dies sollte auf Antrag des Vorhabenträgers geändert werden können.

1.2 Keine IED-Anforderungen für Versuchsanlagen (§ 2 der 4. BImSchV)

In § 2 Absatz 3 sollte klargestellt werden, dass Versuchsanlagen, die der IED-Richtlinie unterliegen, nicht die zusätzlichen materiellen Anforderungen der IED (beispielsweise Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser) erfüllen müssen. Die IED findet keine Anwendung „für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren“ (Artikel 2 Abs. 2 IED). Aus diesem Grund ist auch das vereinfachte Verfahren möglich. Da die IED auf Versuchsanlagen keine Anwendung findet, gelten auch die materiellen Anforderungen der IED nicht zusätzlich.

1.3 Anhang 1 der 4. BImSchV entschlacken

1.3.1 Elektromobilität – Montage von Batteriezellen

Es ist zu begrüßen, dass im Entwurf der Mantelverordnung der IED-Text übernommen wurde, so dass die reine Montage von Batterien entsprechend einer 1:1-Umsetzung der IED nicht genehmigungsrelevant ist. Gleichwohl muss darauf hingewiesen werden, dass eine separate Erfassung von Anlagen des Typs 3.26 in Anhang I der 4. BImSchV nicht erforderlich ist, da die dortigen Regelungen der Abschnitte 3 (Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung) sowie 5 (Oberflächenbehandlung) diese bereits umfassen

1.3.2 Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie

▪ Nummer 1.4.1 Verbrennungsmotoranlagen

- Nummer 1.4.1 sollte um „alternative Dieselkraftstoffe“ ergänzt werden, um eine einheitliche und rechtssichere Auslegung zu ermöglichen. Wir schlagen daher vor den Absatz wie folgt zu fassen:

„Heizöl EL, Dieselkraftstoff, alternative Dieselkraftstoffe, Methanol, Ethanol, naturbelassene Pflanzenöle, Pflanzenölmethylester, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, […]“

- Wir schlagen zudem vor Nummer 1.4.1.2 zu ergänzen, um im Einklang mit dem Wortlaut der 44. BImSchV auch für Anlagen, die dem Abdecken von Spitzenlasten bis zu 300 Stunden pro Jahr dienen, eine entsprechende Ausnahme vorzusehen.

Der Abschnitt könnte daher wie folgt gefasst werden: „1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und zum Notbetrieb und für Anlagen, die dem Abdecken von Spitzenlasten bis zu 300 Stunden pro Jahr dienen“

1.3.3 Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe

▪ Nummer 2.1 Steinbrüche

Nummer 2.1.1 und Nummer 2.1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sollte derart geändert werden, dass Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 25 ha (bisher 10 ha) oder mehr dem G-Verfahren unterliegen und Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 bis 25 Hektar (bisher weniger als 10 ha) dem V-Verfahren.

Nach den europäischen Vorgaben der UVP-Richtlinie sind lediglich Steinbrüche mit einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar UVP-pflichtig, weshalb ein G-Verfahren nur bei dieser Kategorie sinnvoll ist. Die 4. BImSchV sollte diesbezüglich korrigiert werden, damit nicht über eine 1:1-Umsetzung des europäischen Rechts hinausgegangen wird.

▪ Nummer 2.2 Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein

Nummer 2.2. sollte wie folgt umformuliert werden: „Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies, Anlagen zur Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen gem. Kapitel 17 der Abfallverzeichnisverordnung sowie Anlagen, die nicht mehr als 20 Tage im Jahr betrieben werden;“

Der Begriff „künstliches Gestein“ war zudem bisher nicht hinreichend konkret. Darunter könnten auch mineralische Abfälle verstanden werden. Die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zum Umgang mit mineralischen Abfällen ist umfassend und ausreichend in Kapitel 8 geregelt. In diesem

Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass Anlagen zum Brechen und Klassieren von mineralischen Abfällen einen wichtigen Beitrag dazu leisten, Abfälle verstärkt und häufig auch vor Ort verwerten zu können. Auf diese Weise werden natürliche Ressourcen geschont, was einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz darstellt.

▪ Nummer 2.4.1 Anlagen zum Brennen Kalkstein, Magnesit oder Dolomit

Unter Nummer 2.4.1 „Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität von“ ist die Klarstellung notwendig, dass Kalköfen von Zuckerfabriken hier nicht erfasst sind, weil sie grundsätzlich Teil der Gesamtgenehmigung der Zuckerfabrik nach Nummer 7.24 sind. Die vereinzelt auftretende fehlerhafte Behördensicht stellt eine zusätzliche Belastung für die betroffenen Anlagen dar, die durch eine Klarstellung durch einen Querverweis in der Nummer 2.4.1 auf die Ziffer 7.24 behoben werden sollte, wo der Betrieb von Kalköfen bereits erfasst ist

Der Verordnungsgeber hat die Kalköfen der Zuckerfabrik schon immer als Teil der Kernanlage der Zuckerfabrik (Nummer 7.24) gesehen und dies auch im Rechtsetzungsverfahren zur 4. BImSchV entsprechend gewürdigt. Eine Zuordnung der Kalköfen der Zuckerindustrie in die Nummer 2.4 der heute gültigen 4. BImSchV war vom Verordnungsgeber zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. Dies ist nachvollziehbar, da die Kalköfen durch die enge technologische Verschaltung mit dem übrigen Zuckergewinnungsprozess nicht herausgelöst werden können. Zudem ergibt sich auch kein notwendiger Regelungsbedarf für die bei Kalköfen sonst üblichen Luftimmissionen, da das beim Prozess des Kalkbrennens entstehende Gas nicht in die Atmosphäre abgeleitet wird, sondern im angeschlossenen Zuckergewinnungsprozess als Prozessgas genutzt wird.

1.3.4 Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung

▪ Nummer 3.2 Anlagen zur Stahlherstellung

In der Nummer 3.2.3.1 sollte das „E“ zu gestrichen werden, denn Direktreduktionsanlagen sind keine IED-Anlagen. Diese Anlagen stellen kein Roheisen, sondern Eisenschwamm her. Daher liegt hier keine europarechtliche Grundlage vor, um die Anlagen als IED-Anlagen einzustufen.

▪ Nummer 3.6 Anlagen zur Umformung von Stahl

- Nummer 3.6.1.1, 3.6.2.1 und 3.6.2.1 sollten nicht über die Vorgaben der IED hinausgehen und daher wie folgt umformuliert werden

3.6.1.1: „20 Tonnen oder mehr als 20 Tonnen Rohgut“.

3.6.1.2: „weniger mehr als 20 Tonnen oder weniger Rohgut“

3.6.2.1 „mehr als 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde“

Die Ergänzung des Begriffs Rohgut dient der Klarstellung des Bezugs. Gemeint ist damit das Einsatzgut der Anlage. Bei der Bestimmung der Verarbeitungskapazität ist das der Anlage

zugeführte (maximal mögliche) Rohgut in Tonnen je Stunde zu berücksichtigen, nicht aber interne Kreisläufe wie mehrfache Beschichtungen und/oder die nochmalige Verarbeitung fehlerhaft beschichteter Werkstücke.

- Nummer 3.6.2.2 kann gestrichen werden. Dies ist für die Genehmigungspraxis voraussichtlich nicht mehr relevant, da Walzgerüste mit einer Breite von 650 Millimetern oder mehr nach dem Kenntnisstand der Fachvereinigung Kaltwalzwerke e. V. über eine Walzkapazität von mehr als 10 t/h verfügen

Nummer 3.10.1 Anlagen zur Oberflächenbehandlung

Nummer 3.10.1 aus Anhang 1 sollte wie 3.10.2 gefasst werden oder Vorbehandlungsanlagen für Beschichtungsanlagen sollten gänzlich ausgenommen werden. Denn die gewässerschutzrechtliche Anforderung an Tauchanlagen – und nur solche können Wirkbäder enthalten – sind in der AwSV und den TRwS abschließend geregelt. Sonstige erhebliche schädliche Umwelteinflüsse sind nicht zu erwarten, daher sollte keine Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG gefordert werden.

Nummer 3.24 Kraftfahrzeugmotoren

Anlagen zur Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren sollen insgesamt aus der Genehmigungspflicht entlassen werden. Da dazu vorab aber eine entsprechende Änderung der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) erforderlich ist, sollte vorab die UVP-Pflicht für diese Anlagen und damit die Einbeziehung in die 4. BImSchV im Rahmen der den Mitgliedstaaten eingeräumten Kompetenzen nach Artikel 4 Absatz 2 der UVP-Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst werden:

Die derzeitige Regelung der Nummer 3.24: „Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren“ soll durch „Anlagen für den Bau von Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge“ ersetzt werden. Eine gleichlautende Änderung soll im Anhang 1 des UVP-Gesetzes durchgeführt werden.

Die Nummer 3.24 wurde 2001 in die 4. BImSchV eingefügt und beruht auf europarechtlichen Vorgaben der UVP-Richtlinie (1985 und Folgerichtlinien). Bis in die jüngste Vergangenheit waren Kraftfahrzeugmotoren stets Verbrennungsmotoren. Der Anteil von Elektrofahrzeugen und damit die Anzahl der herzustellenden Elektromotoren für den Fahrzeugantrieb nimmt weiter zu. Die Herstellungsprozesse von Elektromotoren und Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge unterscheiden sich grundlegend. Die Umweltrelevanz der Herstellung von Elektromotoren ist gering. Eine dies nicht berücksichtigende Subsummierung unter den allgemeinen Begriff „Anlagen zur Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren“ ist damit rechtlich fragwürdig und wirft zudem die Frage auf, warum die Herstellung von Elektromotoren für andere Anwendungszwecke nicht genehmigungsbedürftig ist.

1.3.5 Nummer 4.4 - Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen

Die bisherige Fassung der Nummer 4.4 der Anlage zur 4. BImSchV sollte beibehalten werden.

Durch die vorgeschlagene Änderung und Neufassung der Nummer 4.4 des Entwurfs würden Schmierstoffraffinerien nun erstmalig zu IED-Anlagen.

Dies ist entgegen der Begründung des Entwurfs europarechtlich nicht erforderlich. Zudem würde damit ein deutlicher Mehraufwand in Form eines starken Bürokratieaufbaus mit erheblichen Kostensteigerungen einhergehen, dies jedoch ohne erkennbaren Nutzen für die Umwelt, da mögliche Wirkungen auf die Umwelt und insbesondere auch die spezifischen Produkteigenschaften der in Schmierstoffraffinerien gehandhabten Produkte (überwiegend langkettige KW mit hohem Flammpunkt bzw. geringen Dampfdrücken) unberücksichtigt bleiben. In der Begründung selbst wird aufgezeigt, dass es deutliche Unterschiede in den Verarbeitungsschritten in einer Schmierstoffraffinerie im Vergleich zu einer Mineralölraffinerie gibt. Ergänzend kommt hinzu, dass eine Schmierstoffraffinerie aufgrund der Anwendung ihrer Produkte für einen deutlich kleineren Markt als eine Mineralölraffinerie produziert. Demzufolge sind die Verarbeitungskapazitäten einer Schmierstoffraffinerie sehr viel kleiner, mit der Folge, dass die Emissionen zwischen den beiden Anlagentypen nicht vergleichbar sind. Schon heute setzen Schmierstoffraffinerien ein hohes Umweltschutzniveau um. Die Anforderungen deutscher Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften gewährleisten schon heute ein hohes Umweltschutzniveau. Die deutschen Standorte dieser Anlagen verfügen darüber hinaus über ein Umweltmanagementsystem, welches nach ISO 14001 zertifiziert ist.

1.3.6 Nummer 5.1.3 - Anlagen zur Behandlung von Oberflächen

Die Änderung in Nummer 5.1.3 – Streichung der Schwellenwerte – sollte rückgängig gemacht werden.

Zur Begründung der Streichung der Schwellenwerte wird auf eine Analyse der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz verwiesen, welche die Festlegung von Erfassungswerten je Stunde als „nicht mehr erforderlich“ ansieht.

Wir können diese Einschätzung weder nachvollziehen noch teilen wir sie. Wir haben keine Erkenntnisse, die diese Änderung notwendig erscheinen lässt. Die Streichung stellt insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen der Wickeldrahtindustrie, deren Fertigungskapazitäten sich oftmals im Bereich der gestrichenen Mengenschwellen bewegen, eine Verschärfung dar, die vor allem höhere bürokratische Belastungen bedeutet. Die Grenzwerte der BImSch-Verordnungen oder der BATs gelten für diese Anlagen in jedem Fall, so dass keine Verbesserung im Immissionsschutz erreicht würde. Daher lehnen wir die Verschärfung an dieser Stelle ab.

1.3.7 Nummer 6.3 - Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten

In Nummer 6.3 sollte der neu eingefügte Begriff „Holzspanklötze“ gestrichen werden:

„6.3 Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzspanklötzen, Holzfaserplatten, Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von […]“

Die Ergänzung des Begriffes Holzfaserklötze geht über eine 1:1-Umsetzung der IED hinaus.

In der Begründung des Referentenentwurfes wird die Ergänzung zwar mit der IED begründet, dies ist aber unzutreffend. Die Begründung des Referentenentwurfes lautet wie folgt: „Die Ergänzung eines weiteren Produktes („Holzspanklötze“) in der Überschrift, welches nach dem gleichen Herstellungsverfahren hergestellt wird, dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und damit der Klarstellung im Hinblick auf im Vollzug aufgetretene Fragen (Vereinfachung).“

Nach Anhang I Nr. 6.1 c) IED sind folgende Anlagen von der IED umfasst: „Herstellung von folgenden Produkten in Industrieanlagen […] c) eine oder mehrere der folgenden Arten von Platten auf Holzbasis mit einer Produktionskapazität von über 600 m3 pro Tag: Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten“

Der Wortlaut der IED erfasst damit keine Holzspanklötze. Holzspanklötze sind etwas anderes als Holzplatten, denn sie haben nicht nur ein völlig anderes Dicken/Länge/Breite-Verhältnis als flache Platten, sondern werden auch mit anderen Fertigungsverfahren produziert. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der deutsche Gesetzgeber über eine 1:1-Umsetzung der IED hinausgeht. Dies sollte rückgängig gemacht werden

1.3.8 Nummer 7 - Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen

Der Normvorschlag sieht eine Änderung der Klassifizierungslogik von Anlagen vor. Im Bereich der Nummern 7ff. sollen die Herstellung/Raffination von Zucker, die Herstellung von Hefe und Stärkemehlen sowie die Herstellung sonstiger Nahrungs- und Futtermittelerzeugnisse – sofern im Regime der IED – in Ziffer 7.2 geregelt werden. Die Herstellung von z.B. Hefe und Stärkemehlen (nicht IED) würde in Ziffer 7.20 gesondert erfasst, während die ungleich komplexere Zuckerfabrikation mit mehr als 600 t je Tag bei mindestens 90 Betriebstagen pro Jahr zusammen mit zahlreichen weit weniger umfassenden Prozessen als Gruppe in Ziffer 7.2.2 erfasst würde. Selbst die Herstellung bzw. Raffination von Zucker in kleineren, Nicht-IED-Anlagen soll künftig eigenständig einer Ziffer 7.22 zugeordnet werden.

Diese Änderung würde zu den zwei folgenden sachfremden Ergebnissen führen:

- Die zuvor genannte komplexe Gesamtgenehmigung von Zuckerfabriken mit all ihren Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen würde zum einen in einer Ziffer 7.2.2 dieser Art nicht mehr abgebildet. Dies stünde einem Bürokratieabbau sowie der Vereinfachung einer nachvollziehbaren Kommunikation im Genehmigungsverfahren massiv entgegen.

- Die Auflösung des Sektorbezuges über die Ziffernfestlegung sowie die Zusammenfassung aller IED-Anlagen des FDM-BREF mit Kapazitätsschwelle 300 bzw. 600 t/d Fertigerzeugnis führt zum anderen dazu, dass bei der untergesetzlichen Ausgestaltung von Anforderungen immer die Lebensmittelwirtschaft in Gänze einzubinden wäre, auch wenn nur Änderungen für einzelne Sub-Sektoren stattfinden sollen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Änderungen IED-Anlagen oder Nicht-IED-Anlagen betreffen.

Es sollten daher die bisherigen Klassifizierungen beibehalten werden, um weiter eine schnelle und effiziente Festlegung von Anforderungen mit den tatsächlich betroffenen Unternehmen/ Branchenverbänden zu ermöglichen

1.3.9 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen

▪ Nummer 8 ff. Übergangsbestimmung einführen

Es sollte eine Übergangsbestimmung geben, die klarstellt, dass die Anpassung/Änderung der Nummerierung die bisherige Klassifizierung der bereits genehmigten Anlagen nicht berührt.

▪ Nummer 8.1.1 Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle

Nummer 8.1 sollte wie folgt geändert werden: „Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle, ausgenommen rein mechanische Behandlung, soweit nicht von Nummern …“

Nach Nummer 8.1.1 des Referentenentwurfs handelt es sich bei allen Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 t oder mehr pro Tag um eine sog. IEDAnlage. Nach Nr. 5.1 Anhang 1 IED führen aber nur bestimmte Behandlungstätigkeiten zu einer Genehmigungsbedürftigkeit, z.B. eine physikalisch-chemische Behandlung, nicht aber eine rein mechanische Behandlung. Da der Begriff der Abfallbehandlung sehr weit ist, sollte die Einschränkung auf bestimmte Behandlungstätigkeiten aus der IED-Richtlinie 1:1 übernommen werden. Ansonsten wären z. B. Anlagen zum bloßen Sieben von mineralischen Bauabfällen auf nationaler Ebene als IED-Anlage zu betrachten, da die Mengengrenzen regelmäßig überschritten werden und eine Abfallbehandlung vorläge. Die IED fordert dies nicht, Nr. 5.1 Anlage 1 IED umfasst nicht rein mechanische Behandlungen. Eine solche Verschärfung durch nationales Recht sollten vermieden werden.

▪ Nummer 8.1.1 und 8.1.3 Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen

Nummer 8.1.1 sowie Nummer 8.1.3 sollten um folgende Ausnahmen ergänzt werden: „[…] ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als 20 Tage im Jahr genutzt werden […]“. Es gibt im gewerblichen und industriellen Bereich Anlagen, deren Hauptzweck nicht die Behandlung von Abfällen darstellt, die aber gelegentlich im Zusammenhang mit ihrer eigentlichen Haupttätigkeit Abfälle kurzzeitig behandeln (z. B. die Zerlegung eines Abfalls zur Gewinnung bestimmter Ersatzteile). Für solche lediglich sporadisch und diskontinuierlich für eine Abfallbehandlung genutzten Anlagen, kann der Genehmigungstatbestand gem. Nummer 8.1 1 eingreifen, da der Begriff der Abfallbehandlung sehr weit verstanden wird und die Kapazitätsgrenzen sehr gering angesetzt sind. Dies erscheint unverhältnismäßig.

▪ Nummer 8.2.3 Anlagen zur Rückgewinnung von edelmetallhaltigen Abfällen

Nummer 8.2.3 (orientiert an der Nummer 3.4.2) sollte wie folgt geändert werden: „…von nicht gefährlichen Abfällen zum Zwecke der Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen soweit ausschließlich

- edelmetallhaltige Abfälle, einschließlich der Präparation, ausgenommen Anlagen die weniger als 2 Tonnen Einsatzstoffe je Tag behandeln,“

Bei der Nummer 8.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV handelt es sich um eine Anlage, die auf Basis des §19 BImSchG im vereinfachten Verfahren genehmigt werden kann. Die Edelmetallindustrie kennt die Diskussion um den Abfallbegriff für die sehr wertvollen Reststoffe, die beispielsweise von Kleinunternehmen wie Juwelieren oder Laboren oder auch von Großunternehmen wie Düngemittelherstellern oder anderen Betrieben der chemischen Industrie zur Aufarbeitung zurückkommen. Die Definition des Materials als Abfall führt schlussendlich dazu, dass Materialien, die noch über die Nummer 3.4.2 Ziffer 4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV für eine Genehmigung ausgeschlossen wurden, über die Nummer 8.2.3 – obwohl es sich um das identische Material handelt – wieder in eine Genehmigungsbedürftigkeit rutschen. Und nicht nur das – auch die Grenze von 10kg/Tag (Nummer 8.2.3) im Gegensatz zu 2t/Tag (Nummer 3.4.2) ist unseres Erachtens unverhältnismäßig.

▪ Nummer 8.3.1 Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

Nummer 8.3.1 sollte 1:1 formuliert werden wie Nr. 5.3 Anhang 1 der IED.

Die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen in Nummer 8.3.1.1 gehen über die Regelungen der IED hinaus. Nach Nr. 5.3 Anhang 1 IED gilt für Tätigkeiten im Rahmen von Verwertungsmaßnahmen ein Kapazitätsschwellenwert von 75 t pro Tag, nicht von 50 t pro Tag. Bei Verwertungsmaßnahmen führt europarechtlich eine „physikalisch-chemische“ Tätigkeit nicht zu einer Genehmigungsbedürftigkeit. Nach Nr. 8.3 des Referentenentwurfes läge aber ein Genehmigungserfordernis vor. Auch insoweit wird Europarecht unnötig verschärft.

Um die Genehmigungstatbestände für Abfallbehandlungen insgesamt übersichtlicher zu gestalten, wird angeregt, die Systematik des Anhangs 1 der IED-RL zu übernehmen und in einem ersten Schritt die Anlagen zu benennen, die nach der IED genehmigungsbedürftig sind. Hierzu sollte eine 1:1 wortwörtliche Übernahme der europäischen Regeln vorgenommen werden. In einem zweiten Schritt könnten dann jeweils die Anlagen aufgenommen werden, die auf nationaler Ebene zusätzlich genehmigungsbedürftig sein sollen, ohne jedoch eine IED-Anlage darzustellen.

▪ Nummer 8.4.2 Nr. 2 – Mechanische Behandlung von Schienenfahrzeugen

In Nr. 8.4.2 Ziff. 2 sollten die Begriffe „oder Schienenfahrzeuge“ ersatzlos gestrichen werden.

Die mechanische Behandlung von Schienenfahrzeugen in dafür spezialisierten Werken hat bislang keinerlei umweltrelevante Probleme hervorgerufen. Daher bedarf es keines Genehmigungstatbestandes für die Zerlegung von Schienenfahrzeugen, auch europarechtlich ist ein Genehmigungsverfahren nicht gefordert.

▪ Nummer 8.5 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen

- In Nummer 8.5 sollte folgende Ergänzung nach den Wörtern „auch soweit es sich um Schlämme handelt,“ aufgenommen werden: „[…] ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als 20 Tage im Jahr genutzt werden, […]“.

In der Praxis sind vorhandene betriebliche Brachflächen häufig nutzbar, um Bau- und Abbruchabfälle zur näheren Beprobung oder für logistische Zwecke zwischenzulagern. Die Flächen sollen oft nur sporadisch und nur für eine kurze Verweildauer genutzt werden. Für diskontinuierlich und

kurzzeitig genutzte Flächen zur Zwischenlagerung von Abfällen, die nicht geeignet sind, „in besonderem Maße“ schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, bietet Anhang 1 der 4. BImSchV keine adäquaten Lösungen. Für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit ist nur die Gesamtlagerkapazität beziehungsweise die Lagerfläche maßgeblich, Nutzungshäufigkeit und Nutzungsdauer bleiben außer Betracht. Diese Kriterien sind allerdings für die Beurteilung der Umweltrelevanz mitentscheidend. Eine zeitlich geringfügige Nutzung sollte daher genehmigungsfrei gestellt werden.

Dem berechtigten behördlichen Kontrollbedürfnis könnte auch hier durch (gegebenenfalls bußgeldbewährte) Anzeigepflichten ausreichend Rechnung getragen werden.

- Der Begriff „auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“ in Nummer 8.5 sollte um folgende Fußnote ergänzt oder in der LAI-Vollzugshilfe entsprechend kommentiert werden: „Zum Gelände der Entstehung der Abfälle gehören auch solche Anlagen, die zwar eine größere räumliche Entfernung zur Baustelle aufweisen aber im funktionalen Zusammenhang mit der Bautätigkeit stehen und nur zur zeitweiligen Lagerung bis zum Einsammeln genutzt werden.“

Bei Bau- und Abbruchmaßnahmen fallen Abfälle an, die ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Hierzu sind Flächen erforderlich, auf denen das Material zunächst abgelegt und – sofern erforderlich – beprobt werden kann. Von diesen Flächen kann das Material dann von den beauftragten Entsorgungsunternehmen abtransportiert und einer Abfallentsorgungsanlage zugeführt werden. Die erforderlichen Ablageflächen stehen aber in eng bebauten Stadtgebieten oder bei anderen schwer zugänglichen Baustellen, beispielsweise bei der Errichtung oder Instandhaltung von Schienenverkehrswegen, nicht zur Verfügung. Es müssen zum eigentlichen Ausbauort nahe gelegene Flächen genutzt werden, um einen Abtransport der Abfälle organisieren zu können.

Hier stellt sich die Frage, wie eine genehmigungsfreie „Bereitstellungsfläche“ auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle von einem genehmigungsbedürftigen Abfallzwischenlager abzugrenzen ist. In der Vollzugspraxis werden zum Teil strenge Anforderungen an einen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Ausbauort und der Bereitstellungsfläche gestellt (z. B. Hessen, Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“, Stand 1.9.2018, Seite 9: „… Bitte beachten Sie, dass in der Regel schon Nachbargrundstücke in dieser Hinsicht nicht als Anfallort gelten …“). Die Vollzugspraxis ist aber uneinheitlich. In Niedersachsen zum Beispiel sind Entfernungen bis zu 800 Metern noch baustellennah (siehe Schrader/Seckel, NJW-Spezial 2024, 44). In der Rechtsprechung und Literatur ist die Regelung umstritten.

Eine enge Auslegung des Begriffs „auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“ führt aber dazu, dass Bereitstellungsflächen, die sich nicht unmittelbar im Baustellenbereich befinden, einem Genehmigungserfordernis unterliegen, obwohl diese Flächen tatsächlich nur für den Zweck einer konkreten Baustelle vorgesehen sind. Das hat zur Folge, dass für eine einfache Baumaßnahme ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich aufgrund des Themas Bauabfallentsorgung erforderlich wird. Hierdurch wird die Realisierung von Bauprojekten zum einen zeitlich verzögert und zum anderen wesentlich verteuert

Gerade ein solches Szenario sollte nach Sinn und Zweck durch die Privilegierung von Zwischenlagern, die nur der „zeitweiligen Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“ dienen, verhindert werden. Solche für die Baustellenabwicklung benötigten Flächen unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen, widerspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das Kriterium des „engen räumlichen Zusammenhangs“ sollte daher wie vorgeschlagen modifiziert werden, denn auf dieses Kriterium kommt es bei der Abgrenzung zwischen einer genehmigungsfreien Bereitstellungsfläche und einem genehmigungsbedürftigen Zwischenlager richtigerweise nicht an. Die dargestellten Rechtsunsicherheiten bei der Abgrenzung sind schließlich auch vor dem Hintergrund nicht hinnehmbar, dass § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB den unerlaubten Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage unter Strafe stellt. Durch die vorgeschlagene Ergänzung würde zum einen die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten verringert und zum anderen das Baugeschehen erheblich vereinfacht und beschleunigt, ohne Umweltstandards abzusenken.

Die vorgeschlagene Auslegungshilfe ist europarechtskonform. Der Genehmigungstatbestand unter Nr. 5.5 des Anhangs 1 der IED enthält eine vergleichbare und ebenfalls auslegungsbedürftige Ausnahmeregelung („mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind“). Die gewünschte Privilegierung von Flächen, die lediglich der Bereitstellung zum Abtransport dienen, kommt auch in der Abfallrahmen-RL zum Ausdruck, nach der die „zeitweilige Lagerung … auf dem Gelände der Entstehung“ kein Abfallbeseitigungs- oder -verwertungsverfahren darstellt (vgl. Abfallrahmen-RL Anhang 1 „D 15“, Anhang 2 „R 13“).

▪ Nummer 8.5.1 und 8.5.2 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen

- In Nr. 8.5.1. sollte wie folgt formuliert werden: „bei gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1., 5.2, 5.4 und 5.6 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von“

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 5.5 Anhang 1 Richtlinie 2010/75/EU ist die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen nur dann genehmigungsbedürftig, wenn sich eine der in Nr. 5.1, 5.2, 5.4 oder 5.6 Anhang 1 Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten, wiederum genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten anschließt (vgl. auch andere Sprachfassungen). Das heißt, dass eine Zwischenlagerung nur dann genehmigungsbedürftig ist, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen genehmigungsbedürftigen Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahme steht. Dies berücksichtigt Nr. 8.5.1.1 des Referentenentwurfs nicht. Um zu verhindern, dass Umweltmanagement-Anforderungen auf Anlagen ausgedehnt werden, die europarechtlich keine IED-Anlagen darstellen, bedarf es einer Änderung der Nr. 8.5.1

- Nr. 8.5.2 sollte wie folgt formuliert werden: „… ausgenommen als nicht gefährlicher Abfall eingestufte Bau- und Abbruchabfälle gem. Kapitel 17 der Abfallverzeichnisverordnung mit einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 500 Tonnen.“

Es ist zu begrüßen, dass ein Bagatell-Schwellenwert für Bodenaushub festgelegt wird Dieser Schwellenwert für eine Genehmigungsbedürftigkeit sollte aber auch gelten für vergleichbare, nicht gefährliche Abfallarten, wie zum Beispiel Baggergut und Gleisschotter. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, wird angeregt, auf die Begrifflichkeiten der Abfallverzeichnisverordnung (Kapitel 17 oder 17.05) zurückzugreifen.

Die Angabe 500 Tonnen nimmt 1:1 die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand auf und überführt sie in die Regelung

Hilfsweise sollte Nr. 8.5.2 wie folgt formuliert werden:

„… ausgenommen als nicht gefährlicher Abfall eingestufter Bodenaushub oder Gleisschotter mit einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 500 300 Tonnen.

Bei Baumaßnahmen an der Schieneninfrastruktur fällt nicht nur Bodenaushub, sondern regelmäßig auch Gleisschotter an. Damit der Ausnahmetatbestand für die Verkehrsinfrastruktur praktische Relevanz entfaltet, sollte zumindest auch als nicht gefährlich eingestufter Gleisschotter mit umfasst sein.

▪ Nummer 8.7.2 Anlagen zum Lagern von Abfällen

Bagatellgrenzen für Materialdurchsätze: Die in Nummer 8.7.2 (Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr) (alt 8.11.2.4 und 8.14) vorgesehenen bzw. geltenden Bagatellgrenzen von 10 t/d sollten auf die Größenordnung von 100 t/d angehoben werden.

Die geltende Bagatellgrenze von 10 t/d ist wirkungslos und weltfremd, da Anlagen mit solch geringem Durchsatz bzw. geringen Zufuhrmengen in der Praxis nicht vorkommen. 10 t/d entsprechen in etwa der Zuladung eines einzigen 2-achsigen LKWs pro Tag. Bei Lagerkapazitäten von 24.999 Tonnen und 10 t/d würde die Bewirtschaftung eines Zwischenlagers etwa 10 Jahre dauern. Dies bedeutet, die Zahlenwerte sind nicht abgestimmt.

▪ Nummer 8.7.2.2 Anlagen zum Lagern von Abfällen - Inertabfälle

Spezifizierung von Bodenmaterial sowie Bau- und Abbruchabfällen als Inertabfälle in 8.7.2.2: Der verwendete Begriff sollte jeweils wie folgt ergänzt werden:

„Bodenmaterial sowie Bau- und Abbruchabfälle im Sinne der ErsatzbaustoffV und BBodSchV sowie andere Inertabfälle“.

Die ergänzende Formulierung beugt dem Ansinnen vor, beispielsweise Straßenaufbruch wegen Asphaltanteilen oder Bau- und Abbruchabfällen wegen Milligramm-Gehalten an PAK nicht mehr als Inertabfälle einstufen zu wollen.

▪ Nummer 8.7.3 Anlagen zum Lagern von Abfällen

In Nr. 8.7.3.2 sollte folgende Ausnahme aufgenommen werden: „… ausgenommen Inertabfälle“.

Europarechtlich ist ein Genehmigungserfordernis für die Langzeitlagerung von Inertabfällen nicht vorgesehen.

▪ Nummer 8.8 Anlagen zum Umschlagen von Abfällen

In Nummer 8.8 schlagen wir folgende Ergänzung nach den Wörtern “Anlagen zum Umschlagen von Abfällen“ vor: „ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Bau- und Abbruchabfällen gem. Kapitel 17 der Abfallverzeichnisverordnung und“

Der Transport von häufig in großen Mengen anfallenden Bau- und Abbruchabfällen auf der Schiene ist unter den Gesichtspunkten des Umwelt- und Klimaschutzes wünschenswert, denn eine Verlagerung von Straßentransporten auf die Schiene kann einen erheblichen Beitrag zur CO2-Reduzierung leisten. Der für den Schienentransport am Anfang beziehungsweise am Ende der Transportkette häufig erforderliche Umschlag auf Straßenfahrzeuge, z. B. zur Anlieferung an die Entsorgungsanlage auf den letzten Kilometern, erfordert Umschlaganlagen, die eine Umladung ermöglichen. Diese Anlagen sollten genehmigungsfrei sein, um die Verlagerung der Transporte von der Straße auf die Schiene zu erleichtern.

1.3.10 Lagerung, Be- und Entladung von Stoffen und Gemischen

▪ Stoffliste zu Nummer 9.3 in Anhang 2

In der Stoffliste zur Nummer 9.3 des Anhang 1 sollte in Nummer 30 wie folgt formuliert werden: „akute Toxizität Kategorie 1,2 und 3“. Durch diese Klarstellung können die Unklarheiten bei der Trennung zwischen Nr. 29 und Nr. 30 beseitigt werden

▪ Nummer 9.3.2 Lageranlagen

Die Additionsregel der bisherigen Nummer 9.3.2 sollte beibehalten werden. Der Vergleich von ungleichen Stoffen erscheint wenig zielführend. Im Anhang 2 der 4. BImSchV werden beispielsweise sehr unterschiedliche Stoffe genannt, darunter Gase und Flüssigkeiten, akut toxische und umweltgefährliche sowie selbstzersetzende Stoffe. Diese Stoffe werden teils in geschlossenen Transportgebinden, teils in ortsfesten Anlagen gelagert.

Die Quotienten-Addition geht letztlich auf die Störfall-Verordnung zurück. Hierbei werden die Stoffe gemäß ihres Gefahrenmerkmals addiert, d.h. es werden nur die Quotienten der Stoffe addiert, die akut toxisch oder entzündbar sind. Namentlich genannte Stoffe werden nur berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig einer Gefahrenkategorie zugeordnet werden können.

Der neue Ansatz im Entwurf der 4. BImSchV Anhang 2 berücksichtigt die Gefahrenkategorien nicht und addiert alle Stoffe als Quotient. So wird beispielsweise für die Einzellagerung von umweltgefährlichen Stoffen eine andere Menge geltend gemacht als für die gemeinsame Lagerung mit akut toxischen Stoffen, obwohl sich das Gefahrenpotenzial nicht ändert.

Es ist somit mit einer Erhöhung der Anzahl genehmigungsbedürftiger Anlagen im Bereich der Lager zu rechnen. Anlagen, die bisher unterhalb der Mengenschwellen blieben, werden durch die Änderung zu genehmigungsbedürftigen Anlagen. Beispielsweise würden 4 Tonnen Acetylen und 1 Tonne Wasserstoff eine genehmigungsbedürftige Anlage darstellen. Dies betrifft viele Betriebe mit Verbrauchsoder Tageslagern. Eine Entbürokratisierung wird dadurch nicht erreicht.

Eine Begründung für die Änderung gibt es nicht. Diese scheint vielmehr aus der LAI-Vollzugsempfehlung zur 4.BImSchV zu stammen, ohne dass es eine eindeutige Begründung dafür vorliegt.

▪ Nummer 9.11.1 Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen

In Nummer 9.11.1 sollen nach dem Wort „ausgenommen,“ die Worte „Anlagen zum Be- und Entladen von Bau- und Abbruchabfällen gem. Kapitel 17 der Abfallverzeichnisverordnung“ ergänzt werden.

Bei Bau- und Abbruchabfällen kann es sich um Schüttgüter handeln, die im trockenen Zustand stauben können. Diese müssen im Rahmen der Bautätigkeit und auf dem Weg zur Entsorgungsanlage auf Fahrzeuge geladen werden. Das Be- und Entladen ist dabei stets Bestandteil eines anderen abfallwirtschaftlichen Vorgangs, beispielsweise der Zwischenlagerung, Verwertung oder Beseitigung des Abfalls. Eine eigenständige Bedeutung kommt dem Be- und Entladen nicht zu, sodass ein separater Genehmigungstatbestand entbehrlich ist.

Es leuchtet nicht ein, weshalb das Be- und Entladen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen gem. Kapitel 17 der AVV unter dem Gesichtspunkt der Staubentwicklung genehmigungsbedürftig sein soll, das Be- und Entladen von Erdaushub oder Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, aber nicht.

Im Übrigen wird auf die Begründung zum Änderungsvorschlag zu Nummer 8.15 verwiesen. Weder der Umschlag noch das damit verbundene Be- und Entladen von Bau- und Abbruchabfällen sollte einem Genehmigungserfordernis unterworfen werden. Diese Genehmigungstatbestände verzögern Bauprojekte und erschweren und verteuern die Abfallentsorgung im Rahmen von Baumaßnahmen ohne erkennbaren Nutzen.

1.3.11

Sonstige Anlagen

▪ Nummer 10.3 Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von CO2

Wir schlagen vor, die Erweiterung der Nummer 10.3. auf Anlagen zur Abscheidung von KohledioxidStrömen wieder zu streichen. Ein Umsetzungsbedarf durch die IED ist nicht ersichtlich, wie sich auch aus der Begründung zum Referentenentwurf ergibt.

Die Ergänzung könnte sogar dazu führen, dass selbständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von CO2, deren CO2-Strom gerade nicht einer geologischen Speicherung zugeführt wird, sondern zum Beispiel zu CCU-Zwecken weiterverwendet wird, nunmehr eine genehmigungsbedürftige Anlage wird und sogar unter Umständen den IED-Pflichten unterliegt, obwohl nach der IED gerade Abscheidungen zu anderen Zwecken als die geologische Speicherung nicht unter deren Anwendungsbereich fallen.

▪ Nummer 10.10.1 Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren), zum Färben oder zur Veredelung von Fasern oder Textilien

Unter der Nummer 10.10.1, die Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren), zum Färben oder zur Veredelung von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag betrifft, schlagen wir eine 1:1 Umsetzung der Vorgaben der IED (Ziffer 6.2) vor.

Daraus folgend sollte die Formulierung nach dem Semikolon in Nummer 10.10.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV wie folgt ersatzlos gestrichen werden:

„Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren), zum Färben oder zur Ausrüstung von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag; einschließlich der zugehörigen Anlagenteile und Verfahrensschritte:

• Beschichtung

• Chemische Reinigung

• Herstellung von Flächengebilden

• Ausrüstung

• Laminierung

• Bedrucken

• Sengen

• Karbonisieren von Wolle

• Walken

• Spinnen von Fasern (außer Synthesefasern)

• Waschen oder Spülen in Verbindung mit Färben, Bedrucken oder Ausrüstung“

Die genannten Verfahren sind im Sinne des BImSchG nicht emissionsrelevant und können gar nicht unmittelbar mit der Anlage zur Vorbehandlung oder zum Färben verbunden sein. Eine 1:1 Umsetzung der Vorgaben der IED soll EU-weit einheitliche Grundsätze schaffen und keine Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen, die durch diese zusätzliche Genehmigungspflicht auftreten würden.

2. Artikel 3: Verordnung über die Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerten in Industrieanlagen – IE-Managementverordnung (45. BImSchV)

2.1 Umweltmanagementsystem effizient und unbürokratisch einführen

Die nationalen Vorgaben für ein Umweltmanagementsystem (UMS) sollten möglichst effizient eingeführt werden, um die durch das Umweltmanagementsystem entstehende zusätzliche administrative Belastung, Bürokratie und Kosten so gering wie möglich zu halten.

Die Zahl der IED-Anlagen in Deutschland ist die höchste in ganz Europa (nach UBA-Angaben Stand September 2023: 14153 Anlagen). Viele dieser Anlagen/Standorte – gerade auch im Mittelstand –verfügen bislang über kein Umweltmanagementsystem, so dass dieses zunächst eingeführt werden muss. Die Erfahrung zeigt, dass – insbesondere bei komplexen Anlagen – für die Einführung bis zu

zwei Jahre benötigt werden. Zudem müssen bei tausenden Betreibern von IED-Anlagen die Auditierungen nach den IED-UMS Regelungen vorgenommen werden. Die Kapazitäten bei den Auditoren sind bereits heute eng Es ist davon auszugehen, dass es durch die neuen Vorgaben der IED zu Kapazitätsengpässen im Auditoren-Markt kommen könnte Auch vor diesem Hintergrund sollte das Umweltmanagementsystem möglichst schlank und unbürokratisch eingeführt werden.

2.2 Anwendungsbereich zur Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen beschränken (§ 1 Nr. 3 der 45. BImSchV)

- In § 1 Nr. 3 der 45. BImSchV sollte klargestellt werden, dass sich der Anwendungsbereich nur auf Anlagen nach Anhang I 3.6 der IED beschränkt.

- Zudem sollte klargestellt werden, dass die Anforderungen der 45. BImSchV nicht für Bergwerke gelten, die bereits vor Inkrafttreten der novellierten IED stillgelegt wurden oder sich in der Stilllegungsphase befinden (§ 1 der 45. BImSchV).

Anhang 1 Nr. 3.6 der IED bezieht erstmals die Gewinnung und Aufbereitung einiger Metallerze mit ein: „3.6. Gewinnung, einschließlich Aufbereitung vor Ort ….“. Bergwerke, die bereits stillgelegt sind oder sich bereits in der Stilllegung befinden, dienen nicht mehr den o. g. Zwecken.

- Auch sollte im Entwurf der Bezug zur Betriebsplänen gestrichen werden.

Der Bezug zu Betriebsplänen sollte gestrichen werden. Dieser Bezug ist nicht nötig und aktuell auch unklar, da der Entwurf des § 57 f BbergG derzeit keine ausreichende Differenzierung zwischen Betriebsplänen enthält. In größeren Bergwerksbetrieben können über 300 Sonderbetriebspläne pro Jahr bearbeitet werden.

§ 1 Nr. 3 sollte wie folgt formuliert werden:

„Die Verordnung gilt […]

3. für Vorhaben, die der zur Gewinnung, einschließlich oder Aufbereitung vor Ort, von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Anhang I Nr. 3.6 IED, dienen, und für die gleichzeitig die Maßgaben des § 57f des Bundesberggesetzes in der jeweils aktuellen Fassung, für die Zulassung von Betriebsplänen, anzuwenden sind. Ausgenommen sind Bergwerke, die sich in der Stilllegungsphase befinden oder bereits stillgelegt wurden.“

2.3 Klarstellung zur Definition der Anlagen für bergbauliche Tätigkeiten

(§ 2 Abs. 2 der 45. BImSchV)

§ 2 Abs. 2 der 45. BImSchV definiert bergbauliche Tätigkeiten und Einrichtungen, die durch einen Betriebsplan zugelassen sind, als Anlagen im Sinne der 45. BImSchV.

Bislang fehlt es – auch aufgrund eines fehlenden BREF-Dokumentes – an einer klaren Abgrenzung, welche bergbaulichen Einrichtungen als Anlage im Sinne der IED abzugrenzen sind. Auf Bergbaustandorten gibt es eine Vielzahl von Einrichtungen, die Gegenstand von Betriebsplänen sind. Viele

davon sind nicht emissionsrelevant oder Teil übergeordneter Aufbereitungsverfahren. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, eine flexible Formulierung in § 2 Abs. 2 zu wählen:

„Als Anlagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch die durch einen Betriebsplan gemäß unter § 57f Bundesberggesetz zugelassenen fallenden bergbaulichen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie Deponien im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.“

2.4 Definition Umweltmanagementsystem klarstellen (§ 2 Abs. 4 der 45. BImSchV)

Die Definition des Umweltmanagementsystems in § 2 Abs. 4 sollte geändert und auf das rechtlich Zulässige beschränkt werden.

Die Vorgabe für ein Umweltmanagementsystem der IED kann von den Betreibern durch die Einführung eines Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 oder EMAS erfüllt werden. Die Zertifizierer bzw. Umweltgutachter prüfen die Norm ISO 14001 bzw. gegen die EMAS-Verordnung. Alle Vorgaben der IED zum Umweltmanagementsystem können in diese beiden Systeme integriert werden. Entsprechend stellt der Zertifizierer bzw. Umweltgutachter einen Nachweis der Konformität mit der Norm bzw. der EMAS-Verordnung aus (siehe auch § 7 der 45. BImSchV). Eine darüberhinausgehende Prüfung der Anforderungen der 45. BImSchV wird nicht zusätzlich ausgewiesen von den Zertifizierern bzw. Umweltgutachtern. Deshalb sollte sich die Definition des Umweltmanagementsystems in § 2 der 45. BImSchV auch nicht auf die Verordnung, sondern nur auf die ISO 14001 bzw. die EMAS-Verordnung beziehen.

Das Umweltmanagementsystem im Sinne der IED muss kein Umweltmanagementsystem nach EMAS oder ISO 14001 sein. Es ist auch die Einführung eines Systems möglich, das die Anforderungen von Art. 14a IED erfüllt und durch eine Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert wird. Diese Möglichkeit sollte auch im deutschen Recht eingeräumt werden. Auch wenn die Deutsche Akkreditierungsstelle dies momentan nicht anbietet, bietet dies ggf. eine andere europäische Akkreditierungsstelle an.

§ 2 Abs. 4 der 45. BImSchV sollte wie folgt geändert werden:

(4) „Umweltmanagementsystem“ im Sinne dieser Verordnung ist ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, oder den Anforderungen gemäß EMAS entspricht oder ein System, das die Anforderungen des § 3 dieser Verordnung erfüllt. und den zusätzlichen Anforderungen aus Abschnitt 2 dieser Verordnung “

Gegebenenfalls könnte man in die Begründung zu § 3 der 45. BImSchV (Anforderungen an die Elemente des Umweltmanagementsystems) noch einen klarstellenden Satz anfügen. „Der Betreiber hat die sich aus § 3 der Verordnung ergebenden Anforderungen an das UMS sowie alle anderen relevanten bindenden Verpflichtungen durch die Vorgehensweise zur Ermittlung und Umgang mit bindenden Verpflichtungen in der ISO 14001 Norm oder EMAS zu erfüllen.“

2.5 Transformationsplandefinition geht über EU-Vorgabe hinaus (§ 2 Abs. 5 der 45. BImSchV)

Die Definition des Transformationsplans sollte nicht über eine 1:1-Umsetzung der EU-Industrieemissionsrichtlinie hinausgehen und entsprechend nur auf die Transformation bis zum Jahr 2050 abstellen. Die zusätzliche Erwähnung des nationalen Klimaziels von 2045 sollte gestrichen werden.

In der IED ist bestimmt: „der Transformationsplan enthält Informationen zu den Maßnahmen, die der Betreiber im Zeitraum 2030–2050 in der Anlage ergreifen wird, um bis zum Jahr 2050 zu einer nachhaltigen, sauberen, kreislauforientierten, ressourceneffizienten und klimaneutralen Wirtschaft beizutragen […] “ Im Entwurf der 45. BImSchV wird zusätzlich auf das nationale Ziel der Klimaneutralität bis 2045 abgestellt.

- In der 45. BImSchV sollte ebenfalls nur auf das Jahr 2050 abgestellt werden, um eine Verschärfung der europäischen Vorgaben zu vermeiden. Der Zusatz: „unter Berücksichtigung des nationalen Ziels der Klimaneutralität bis 2045 beizutragen“ führt zu Rechtsunsicherheit.

Auch wenn in Deutschland gegenüber dem EU-Recht ambitioniertere Vorgaben in Bezug auf die Klimaneutralität gemacht wurden, gilt dies nicht für die sonstigen Inhalte des IEDTransformationsplans, der nicht nur den „Beitrag zu einer klimaneutralen Wirtschaft“ enthält, sondern auch den „Beitrag zu einer nachhaltigen, sauberen, kreislauforientierten, ressourceneffizienten Wirtschaft“. Die zusätzliche Berücksichtigung des nationalen Klimaziels bis 2045 im Transformationsplan stellt einen Wettbewerbsnachteil für die deutsche Industrie dar. Die Zielkorridore müssen an die europäischen Vorgaben der IED-Richtlinie angepasst werden, um eine Benachteiligung des Wirtschaftsstandort Deutschlands zu verhindern.

2.6 Anlagenbezug des Managementsystems klarer fassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der 45. BImSchV)

Wir schlagen vor den § 3 Abs. 1 Satz 1 im Hinblick auf den Anlagenbezug des Umweltmanagementsystems klarer zu fassen:

„Der Betreiber einer Anlage hat spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2027, bei Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, spätestens bis zur Inbetriebnahme, ein Umweltmanagementsystem mit Anlagenbezug nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einzurichten und dauerhaft umzusetzen.“

Mit dieser Formulierung kann der geforderte Bezug zur Anlage im bestehenden Umweltmanagementsystem besser hergestellt werden kann, ohne dass aber ein separates System für jede einzelne IEDAnlage eines Standortes erforderlich ist. Mit unserem Vorschlag kann die Regelung breiter gefasst werden und wird die Möglichkeit eingeräumt, übergeordnete Managementsysteme nutzen zu können. Dies dient auch dazu, nicht unnötig Bürokratie im Unternehmen aufzubauen.

Der Vorschlag des Referentenentwurfs könnte auch dazu führen, dass bisherige, nach ISO 14001 zertifizierte Systeme in einer Matrixzertifizierung nicht in der aktuellen Form beibehalten werden können. Die im Verordnungsentwurf vorgesehene Fassung bietet Spielraum für Fehlinterpretationen, da sie impliziert, dass das Unternehmen ein Umweltmanagementsystem für jede einzelne Anlage vorweisen muss und diese Systeme dann lediglich im Gesamtsystem zusammenfasst werden.

2.7 Klarstellung zu Standort- bzw. Konzernverbünden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der 45. BImSchV)

Wir bitten darum, in der Begründung der Vorschrift klarzustellen, dass auch UMS von Konzernverbünden und von Standortverbünden (z. B. der chemischen Industrie) unter die Regelung fallen. Insofern schlagen wir die Aufnahme einer Erläuterung wie folgt vor:

„Der Begriff des Unternehmens erfasst auch einen Verbund von Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG oder von Unternehmen, die sich auf einem Industriepark angesiedelt haben und gemeinsame Infrastrukturen nutzen.“

2.8 Unklare Begriffe streichen (§ 3 Abs. 2 der 45. BImSchV)

Wir schlagen vor, in § 3 Abs. 2 der 45. BImSchV den Zusatz „und der Grad der Formalisierung“ zu streichen. Die Formulierung "Grad der Formalisierung" ist in der IED nicht enthalten und die Bedeutung dieses Zusatzes ist unklar, denn der „Grad der Formalisierung“ wird durch die 45. BImSchV vorgegeben.

2.9 Wortlaut der Sicherstellungsverpflichtung klarstellen (§ 3 Abs. 3 der 45. BImSchV)

Wir schlagen vor in der Einleitung von § 3 Abs. 3 anstelle des Begriffes „beinhaltet“ das Wort „berücksichtigt“ zu verwenden. Das Wort „beinhaltet“ legt nahe, dass alle später unter Nummer 1 bis 7 aufgeführten Elemente in allen ihren Facetten sich auch in dem Umweltmanagementsystem des Betreibers wiederfinden müssen. Das ist jedoch nicht selbstverständlich der Fall, da die Systeme ganz unterschiedliche Anlagen betreffen und sich die Systeme schon durch die Komplexität der Anlagen und auch der Größe der Betreiber stark unterscheiden werden. Das Wort „berücksichtigen“ trifft daher auch das Gewollte besser.

2.10 Klarstellung zu Umweltzielen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 der 45. BImSchV)

Es sollte in der Begründung klargestellt werden, dass die Anforderungen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 der 45. BImSchV durch ein bestehendes Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001 erfüllt werden.

Die Anlagenbetreiber haben Sorge, dass es im Rahmen von Umweltmanagementsystem-Überprüfungen zu Diskussionen kommt, ob die bisherigen Anforderungen denen der IED bzw. des § 3 Abs. 3 Nr. 1 der 45. BImSchV entsprechen. Für den Auditor muss klar erkenntlich sein, dass ein bestehendes UMS nach ISO 14001 (bzw. EMAS) die Anforderungen aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 erfüllt und kein weiteres paralleles IED-Umweltmanagementsystem vorhanden sein muss. Bezüglich der Umweltziele sollte auf das Kapitel 6.2.1 der DIN EN ISO 14001 verwiesen werden, das festlegt, wie Umweltziele formuliert werden müssen.

2.11 Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien nicht verpflichtend ausgestalten (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 der 45. BImSchV)

Das Umweltmanagementsystem sollte keine „Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien“ enthalten müssen, sondern lediglich eine Darlegungspflicht für ein Förderkonzept erneuerbarer Energien.

In der IED ist keine Verpflichtung zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien enthalten, sondern ein Förderkonzept. Deshalb geht die Formulierung in § 3 Abs. 3 Nr. 3 der 45. BImSchV über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus.

Art. 11 der IED lautet auszugsweise wie folgt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird […] f) Energie wird effizient verwendet, und die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie wird nach Möglichkeit vorangetrieben.“

Die englische Fassung lautet: „…and the use and, where possible, the production of renewable energy is promoted.“

Aus beiden Sprachfassungen ist ersichtlich, dass es sich hier um ein unverbindliches Förderkonzept handelt, dass der europäische Regelgeber vom Betreiber verlangt. Es handelt sich gerade nicht um eine klassische Verpflichtung, die Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Anlagen beinhaltet. Es handelt sich um eine „weiche“ Bestimmung sui generis. Der deutsche Gesetzgeber sollte daher eine schlanke und unbürokratische Umsetzung dieser Bestimmung vornehmen.

§ 3 Abs. 3 Nr. 3 könnte wie folgt formuliert werden:

„Der Betreiber einer Anlage hat sicherzustellen, dass das nach Absatz 1 erforderliche Umweltmanagementsystem mindestens folgende Elemente beinhaltet: […]

3. Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, s weit technisch möglich und wirtschaftlich machbar, eine Darlegung, ob und wie der Betreiber die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien fördert.“

2.12 § 3 Absatz 4 der 45. BImSchV - Chemikalieninventar schlank und unbürokratisch gestalten

Die Betroffenheit in der deutschen Industrie durch die neuen Regelungen zum Chemikalienverzeichnis ist flächendeckend und erheblich. Die gesamte chemikalienherstellende Industrie, zum Beispiel die chemische Industrie, die pharmazeutische Industrie und die Mineralöl- und Gaswirtschaft, stellen tausende Stoffe und Gemische her. Zudem werden diese Produkte und Zwischen- sowie Nebenprodukte in den deutschen Wertschöpfungsketten in allen anderen Industriebranchen weiterverarbeitet, neu zusammengesetzt und in praktisch jedem produzierenden Betrieb weiterverwendet. In allen Industriezweigen sind damit Stoffe vorhanden und/oder werden emittiert und fallen damit unter den Anwendungsbereich des IED-Chemikalienverzeichnisses. Allein die IED-Anlagen werden wahrscheinlich über mehr als 100.000 Emissionsquellen verfügen, aus denen Stoffe geführt oder diffus emittiert werden.

Die möglichen Auswirkungen von unzureichenden Regelungen zum Chemikalienverzeichnis können daher erheblich sein und zusätzlich Kosten im einstelligen Milliardenbereich mit sich

bringen. Es ist offensichtlich, dass der europäische Gesetzgeber eine solche Kostenbelastung für die Wirtschaft nicht eingehen wollte, dies hätte im Übrigen auch in der „Kosten-Nutzen-Analyse“ der Europäischen Kommission Berücksichtigung finden müssen.

Bei der Umsetzung in deutsches Recht sollte daher alles dafür getan werden, die Umsetzung möglichst schlank (1:1-Umsetzung) und unbürokratisch vorzunehmen.

Auf keinen Fall dürfen zusätzliche Analyse-, Dokumentations-, und Untersuchungsverpflichtungen durch Vorgaben zum Chemikalienverzeichnis entstehen. Die deutsche Industrie wäre hierdurch massiv betroffen.

Man könnte wie folgt formulieren:

§ 3 Abs. 3 Nr. 5 der 45. BImSchV:

“5. ein Chemikalienverzeichnis der in der Anlage als solche, als Bestandteile anderer Stoffe oder als Teil von Gemischen vorhandenen oder von ihr emittierten gefährlichen Stoffe im Sinne des § 3 Absatz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, und der…”

§ 3 Abs. 4 der 45. BImSchV:

„Verfügt der Betreiber über ein Verzeichnis gemäß Auf die gesonderte Erstellung und Fortschreibung eines Chemikalienverzeichnisses kann verzichtet werden, soweit die gemäß der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist und der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 132) geändert worden ist, der Emissionserklärung gemäß § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, zu erstellenden und regelmäßig fortgeschriebenen Stoffverzeichnisse die in der Anlage vorhandenen oder von ihr emittierten gefährlichen Stoffe erfassen so kann auf die gesonderte Erstellung und Fortschreibung eines Chemikalienverzeichnisses verzichtet werden.“

Auf Für die Durchführung der Risikobewertung kann verzichtet werden, wenn die Vorschriften auf Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zurückgegriffen werden erfüllt sind. Die Risikobewertung dient der anlagenbezogenen Abschätzung des Verbleibs der Stoffe. Für die Durchführung der Risikobewertung kann auf Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zurückgegriffen werden. Kann eine Freisetzung ausgeschlossen werden, so ist keine weitere Risikobewertung für diesen Stoff erforderlich. Für im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebs emittierte gefährliche Stoffe im Sinne des § 3

Abs. 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist keine weitere Risikobewertung erforderlich. Soweit eine Risikobewertung erforderlich ist, ist ein abgestuftes Vorgehen mit begründeten Schwerpunktsetzungen bei der Betrachtung der gefährlichen Stoffe zulässig.“

Begründung S. 135:

„Ziel der entsprechenden Managementprozesse muss es sein, festzustellen, ob vorhandene gefährliche Stoffe – auch unterhalb allfälliger ordnungsrechtlicher Schwellenwerte – in die Umwelt freigesetzt werden bzw. ob eine entsprechende Gefahr besteht.“

Im Folgenden möchten wir diesen Formulierungsvorschlag näher begründen:

Alle Elemente des Chemikalieninventars sind durch geltendes Recht bereits abgedeckt Die europarechtlichen Anforderungen an das Chemikalieninventar bestehen nach Art. 14a (1) d) IED aus drei Elementen:

a) Das eigentliche Stoffverzeichnis,

b) die „Risikobewertung“ der Auswirkungen dieser Stoffe auf Umwelt und Gesundheit und c) die Alternativenprüfung.

▪ Stoffdefinition an das BImSchG anpassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 der 45. BImSchV)

Der BDI begrüßt, dass der Art. 14a Abs. 2 d) IED zum Chemikalienverzeichnis fast wortgleich in das deutsche Recht übernommen wird (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 der 45. BImSchV).

§ 3 Abs. 3 Nr. 5 sollte wie folgt angepasst werden:

“5. ein Chemikalienverzeichnis der in der Anlage als solche, als Bestandteile anderer Stoffe oder als Teil von Gemischen vorhandenen oder von ihr emittierten gefährlichen Stoffe im Sinne des § 3 Absatz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, und der…”

Mit dieser Streichung wird klargestellt, dass hier allein die Definition von § 3 Abs. 9 BImSchG einschlägig ist, die Stoffe und Gemische umfasst.

▪ Regelung zum Chemikalienverzeichnis anpassen und unbürokratisch gestalten (§ 3 Abs. 4 der 45. BImSchV)

§ 3 Abs. 4 der 45. BImSchV sollte erheblich angepasst werden. Denn die sehr detaillierten Regelungen zur Ausgestaltung des Chemikalienverzeichnisses in § 3 Abs. 4 der 45. BImSchV gehen weit über die europäischen Vorgaben hinaus und schaffen erhebliche zusätzliche Bürokratie und Kosten.

Es sollte klargestellt werden, dass ein Chemikalienverzeichnis die Anforderungen aus § 3 Abs. 2 Nr. 5 der 45. BImSchV erfüllt, wenn die Vorschriften über die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 1 GefStoffV erfüllt sind, ein Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV vorliegt und die Anlage hinsichtlich ihrer Emissionen über dokumentierte und aktuelle Genehmigungsunterlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und, sofern einschlägig, dem Wasserhaushaltsgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen verfügt.

§ 3 Absatz 4 Sätze 1 und 2 könnten dann wie folgt lauten:

„Verfügt der Betreiber über ein Verzeichnis gemäß Auf die gesonderte Erstellung und Fortschreibung eines Chemikalienverzeichnisses kann verzichtet werden, soweit die gemäß der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist und der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 132) geändert worden ist, der Emissionserklärung gemäß § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, zu erstellenden und regelmäßig fortgeschriebenen Stoffverzeichnisse die in der Anlage vorhandenen oder von ihr emittierten gefährlichen Stoffe erfassen so kann auf die gesonderte Erstellung und Fortschreibung eines Chemikalienverzeichnisses verzichtet werden.“

Begründung dieses Vorschlags:

Das europäische Chemikalienrecht, das europäische Arbeitsschutzrecht, das nationale Stoff- und Arbeitsschutzrecht (siehe die Schutzziele des § 1 Abs. 1 GefStoffV) und das europäische und deutsche Umweltschutzrecht sichern ein hohes Niveau, um die Gesundheit von Menschen und die Umwelt zu schützen. Diese Rechtsregime können und müssen daher die Leitlinie für die Anforderungen an das Chemikalienverzeichnis nach der IED bilden.

Auf keinen Fall dürfen durch Vorgaben zum Chemikalienverzeichnis zusätzliche Analyse-, Dokumentations-, und Untersuchungsverpflichtungen entstehen, da die deutsche Industrie hierdurch massiv betroffen wäre und ein erheblicher zusätzlicher Aufwand sowie Kosten verursacht würden, ohne einen Mehrwert zu schaffen.

Das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV und die Genehmigungsunterlagen von IED-Anlagen nach § 4a der 9. BImSchV und den Genehmigungen für eine Gewässerbenutzung nach §§ 8 ff. WHG erfüllen bereits die Voraussetzungen für das Stoffverzeichnis.

In § 3 Absatz 4 Satz 3 der 45. BImSchV wird geregelt, dass auf die Erstellung eines Chemikalienverzeichnisses verzichtet werden kann, wenn andere in Absatz 4 genannte Verzeichnisse die in der Anlage vorhandenen oder von ihr emittierten Stoffe erfassen. Das heißt, dem Betreiber wird wieder eine zusätzliche neue Prüfpflicht auferlegt, ob die anderen Verzeichnisse diese Stoffe enthalten. Diese Prüfung bedeutet wieder zusätzlichen erheblichen Aufwand und Bürokratie. Außerdem entsteht durch diese Regelung Rechtsunsicherheit, da der Betreiber im Managementsystem nachweisen muss, dass er dieser Prüfpflicht ausreichend nachgekommen ist. Dies sollte vermieden werden.

▪ Regelungen zur Risikobewertung anpassen und unbürokratisch gestalten (§ 3 Abs. 4 Sätze 4ff. sowie Begründung)

Das geltende Stoffrecht, das durch REACH europaweit harmonisiert ist, und das nationale Arbeitsschutzrecht enthalten bereits ein Risikobewertungssystem, das alle Voraussetzungen des Chemikalienverzeichnisses nach der IED erfüllt. Weitergehende Vorgaben in Anlage 2 der Umweltmanagementverordnung sind daher nicht erforderlich.

Die in § 3 Absatz 4 Satz 4 und 5 des Entwurfs der 45. BImSchV geregelte Risikobewertung ist dagegen keine 1:1 Umsetzung der IED, sondern geht weit über diese hinaus. § 3 Absatz 4 Satz 4 und 5 des Entwurfs der 45. BImSchV sollten daher gestrichen werden sowie die Begründung angepasst werden.

Das in § 3 Absatz 4 geforderte System einer „anlagenbezogenen Abschätzung des Verbleibs dieser Stoffe [der im Chemikalienverzeichnis erfassten gefährlichen Stoffe]“ und die dazu durchzuführende Risikobewertung schafft ein ganz neues Risikobewertungssystem für alle Betreiber und geht damit weit über das bisher durch die REACH-Verordnung etablierte System hinaus.

Die Begründung zum Verordnungsvorschlag zeigt deutlich, welche Reichweite dieser Vorschlag hätte. Durch folgenden Passus in der Begründung wird deutlich, dass die Absicht besteht, hier ein über den ordnungsrechtlichen Rahmen hinausgehendes System weit jenseits von REACH zu schaffen. Dieser Abschnitt in der Begründung muss gestrichen werden. Stattdessen muss klargestellt werden, dass die IED-Risikobewertung nicht über REACH hinausgeht. Der aktuelle Passus in der Begründung (S. 135) lautet wie folgt und muss dringend gestrichen werden:

„Ziel der entsprechenden Managementprozesse muss es sein, festzustellen, ob vorhandene gefährliche Stoffe – auch unterhalb allfälliger ordnungsrechtlicher Schwellenwerte – in die Umwelt freigesetzt werden bzw. ob eine entsprechende Gefahr besteht. Ist dies der Fall, so hat der Betreiber die davon ausgehenden Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu ermitteln und zu beurteilen, ob die Verwendung bzw. Emission dieser identifizierten Stoffe, zur kontinuierlichen Reduzierung der von der Anlage ausgehenden Risiken, vermindert oder vermieden werden muss.“

Der deutsche Verordnungsgeber versucht also ein umfassendes neues Risikobewertungssystem von Stoffen auf Betreiberebene, gewissermaßen durch die Hintertür, nämlich über ein Umweltmanagementsystem, einzuführen.

- Eine europarechtliche Verpflichtung für eine Risikobewertung jenseits der bestehenden ordnungsrechtlichen Pflichten (z. B. REACH) besteht nicht. Die IED schafft nämlich kein neues Risikobewertungsregime von Stoffen und Gemischen im Hinblick auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit und auch keine neuen Arbeitsschutzanforderungen. Dies wäre durch die Rechtsgrundlage der IED (Art. 192 AEUV) gar nicht abgedeckt, weil diese dann zusätzlich auf Art. 153 (Sozialpolitik) bzw. Art. 95 AEUV (Binnenmarkt) hätte gestützt werden müssen.

- Zudem würde diese Verschärfung zu einer unabsehbaren Kostenbelastung der produzierenden Wirtschaft führen. Es ist auch in den Folgeabschätzungen der Kommission, auf die der Verordnungsgeber in seinen Begründungen immer wieder verweist, überhaupt nicht adressiert, welche enormen Folgekosten ein so umfangreiches Risikobewertungssystem bei den tausenden Betreibern von IED-Anlagen verursachen würde. Selbst in kleinen und mittleren

Unternehmen ist es üblich, dass hunderte Gemische mit tausenden Stoffen (als Inhaltstoffe) verwendet werden. Weitergehende stoffbezogene Daten als die Sicherheitsdatenblätter hat der Verwender dieser Gemische und Stoffe nicht.

- Es ist weiterhin nicht absehbar, wie Unternehmen in der Praxis, die nicht über spezialisierte Experten verfügen, überhaupt in der Lage wären, solche Risikobewertungen durchzuführen. Auf dem Markt gibt es nicht die Expertise, um diese Bewertungen fachlich vornehmen zu können. Dieser Vorschlag ist sehr mittelstandsfeindlich, bürokratisch und praktisch nicht durchführbar.

Die IED möchte mit der Implementierung des Chemikalienverzeichnisses lediglich ein betriebliches Instrument schaffen, um den bereits existierenden Risikobewertungssystemen wie oben geschildert in der betrieblichen Praxis Geltung zu verschaffen.

Auf keinen Fall dürfen durch Anforderungen an das Chemikalienverzeichnis zusätzliche Analyse-, Dokumentations-, und Untersuchungsverpflichtungen entstehen. Die deutsche Industrie wäre hierdurch massiv betroffen. Diese zusätzlichen Kosten wären in den Preisen für Produkte gegenüber Kunden nicht darstellbar und würden daher zu wettbewerblichen Nachteilen für die europäische Industrie führen.

a) In der Anlage verwendete Stoffe

Die Risikobewertung ist durch die Gefährdungsbeurteilung in Hinblick auf die verwendeten Stoffe bereits ausreichend geregelt.

Wir schlagen daher vor, dass § 3 Abs. 4 Sätze 4ff. wie folgt neu gefasst werden:

„Auf Für die Durchführung der Risikobewertung kann verzichtet werden, wenn die Vorschriften auf Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zurückgegriffen werden erfüllt sind. Die Risikobewertung dient der anlagenbezogenen Abschätzung des Verbleibs der Stoffe. Für die Durchführung der Risikobewertung kann auf Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zurückgegriffen werden. Kann eine Freisetzung ausgeschlossen werden, so ist keine weitere Risikobewertung für diesen Stoff erforderlich. Für im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebs emittierte gefährliche Stoffe im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist keine weitere Risikobewertung erforderlich. Soweit eine Risikobewertung erforderlich ist, ist ein abgestuftes Vorgehen mit begründeten Schwerpunktsetzungen bei der Betrachtung der gefährlichen Stoffe zulässig.“

Eine Risikobewertung in Hinblick auf die menschliche Gesundheit (Gefährdungsbeurteilung) ist nach § 6 Abs. 1 und 2 GefStoffV im deutschen Recht bereits vorgegeben.

Die für eine Risikobewertung für Mensch und Umwelt notwendigen Informationen werden durch das europaweit harmonisierte Sicherheitsdatenblatt geliefert, das Teil des REACH-Systems ist. Das Sicherheitsdatenblatt ist notwendiger und ganz wesentlicher Teil der Gefährdungsbeurteilung und des Gefahrstoffverzeichnisses (siehe § 6 Abs. 12 GefStoffV i. V m.§ 5 GefStoffV).

- Im Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II REACH-VO müssen in Abschnitt 3 keine Bestandteile des Stoffes oder Gemisches unter der Berücksichtigungsgrenze nach Anhang I bzw. der Einstufungsgrenze nach Anhang VI der CLP-VO aufgeführt werden.

- Über die Angaben im Sicherheitsdatenblatt hinaus gehende „Vollanalysen“ der in Gemischen enthaltenen Stoffe wären unverhältnismäßig und nicht umsetzbar, da gemäß CLP-VO Bestandteile unter den in Anhang I aufgeführten Berücksichtigungsgrenzen bzw. der in Anhang VI aufgelisteten Einstufungsgrenzen nicht aufgeführt werden müssen.

- Ungeachtet dessen werden toxikologische/ökotoxikologische Untersuchungen entsprechend der REACH-Vorgaben mit den Stoffen durchgeführt, wie sie in den Verkehr gebracht werden, also einschließlich aller Verunreinigungen und Zusatzstoffe. Darüber hinaus gehende Angaben liefern daher keinen Mehrwert.

- Für eine sachgemäße Gefährdungsbeurteilung ist es nicht notwendig und analytisch nur mit extremem Aufwand möglich, daher nicht verhältnismäßig, eine vollständige und exakte Zusammensetzung von Gemischen zu erhalten. Das in der CLP-VO verankerte Konzept der Berücksichtigungs- und Einstufungsgrenzen sollte daher weiterhin seine Anwendung finden.

- Dies betrifft nicht nur die Gemische, die im Produktionsbetrieb eingesetzt werden oder entstehen, sondern erst recht auch Emissionen in die Gewässer oder die Luft.

- Zudem ist zu bedenken, dass Stoffe, die nicht als Bestandteil eines Gemisches im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden müssen, auch oft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein können. Insbesondere im Chemiesektor unterscheidet sich die Produktqualität oftmals durch die Zusatzstoffe (zum Beispiel Antibackmittel, Trennmittel, Pigmente, Rieselhilfe, Flussmittel etc.). Alle diese Zusatzstoffe werden typischerweise in Konzentrationen << 1% eingesetzt und somit meist unter den relevanten Konzentrationsgrenzen für die Nennung im Sicherheitsdatenblatt.

Entsprechend darf man nach § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943) ggf. gar keine Vollanalyse eines zugelieferten Produkts vornehmen. Dies ist aber nach dem oben Gesagten auch nicht nötig, da in dem Sicherheitsdatenblatt des Produkts, unabhängig von der Nennung der Stoffe in den Abschnitten zur sicheren Handhabung, alle nötigen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

b) Emissionen

Die Risikobewertung in Bezug auf Emissionen ist durch das Anlagenrecht bereits ausreichend geregelt.

In Hinblick auf Emissionen in Wasser und Luft erfolgt die Risikobewertung durch das europäische und nationale Anlagenzulassungsregime und die nationalen oder europäischen Gewässer- und Luftreinhaltestrategien. Diese Vorschriften verbunden mit den behördlichen Einzelfallprüfungen regeln kleinteilig, welche Stoffe unter welchen Bedingungen emittiert werden dürfen. Dabei werden der Schutz der Menschen und der Umwelt (vgl. die Schutzgüter des § 1 BImSchG bzw. § 1 WHG und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung/Gewässerbenutzung in § 5 BImSchG und § 6 WHG) sichergestellt.

Im Rahmen von Anlagenzulassungen bzw. Zulassungen der Gewässerbenutzung werden Bewertungen vorgenommen, welche Stoffe mit welcher Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt emittiert werden dürfen, und zwar in Hinblick auf deren Konzentration bzw. Menge. Zu diesem Zweck werden im Rahmen von Anlagenzulassungen bzw. Gewässerbenutzungen auch Sicherheitsdatenblätter vorgelegt

oder Einzelbewertungen vorgenommen, z. B. im Falle von Gewässerbenutzungen und von Eignungsfeststellungsverfahren nach § 63 WHG.

2.13 Keine Vorgaben aus „alten“ BVT-Merkblättern für das UMS machen (§ 3 Abs. 5 und Anlage 1 der 45. BImSchV)

§ 3 Absatz 5 und Anlage 1 der 45. BImSchV sollten gestrichen werden.

In § 3 Abs. 5 ist geregelt, dass das Umweltmanagementsystem die in Anlage 1 genannten branchenspezifischen Merkmale aufweisen muss.

Anlage 1 nennt bisher nur „alte“ BVT-Merkblätter, die unter der bisherigen IED entstanden sind. Vorgaben zu Umweltmanagementsystemen aus „alten“ BVT-Merkblättern sollten aber nicht als verpflichtende Voraussetzung in die Verordnung aufgenommen werden.

Mit der Änderung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen wird erstmals neu die Vorgabe eingeführt, dass jede IED-Anlage ein Umweltmanagementsystem installieren muss. Das Umweltmanagementsystem soll dabei die „in den jeweiligen relevanten BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Vergleichswerte“ berücksichtigen (Art. 14a Abs. 2 IED). Da die neue IED auf die Zukunft ausgerichtet ist, können auch nur Vergleichswerte für das Umweltmanagementsystem aus zukünftigen BVT-Schlussfolgerungen im nationalen Recht verbindlich vorgegeben werden.

Für diese Rechtsauffassung spricht auch die Übergangsbestimmung des Artikel 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 IED, der die bestehenden Anlagen betrifft.

Zwar wird in der Übergangsvorschrift nicht direkt Artikel 14a IED erwähnt, jedoch Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ba). Dieser regelt die Inhalte der Genehmigung und verlangt vom Mitgliedstaat, dass auch „angemessene Anforderungen zur Festlegung der Merkmale eines Umweltmanagementsystems gemäß Artikel 14a“ Gegenstand der Genehmigung sind und zwar gemäß der Übergangsvorschrift innerhalb von 4 Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über (neue) BVTSchlussfolgerungen. Die Erwähnung spezifisch dieses Verweises in der Übergangsvorschrift zeigt, dass auch die IED davon ausgeht, dass nur spezifische Managementanforderungen beachtet werden sollen, die in „neuen“ BVT-Schlussfolgerungen enthalten sind.

Die unter der bisherigen IED-Richtlinie beschlossenen BVT-Merkblätter wurden unter der Maßgabe verhandelt, dass lediglich die Emissionsbandbreiten als Emissionsgrenzwerte verbindlich in deutsches Recht zu übernehmen waren. Sonstige Inhalte der BVT-Merkblätter waren nicht verbindlich in deutsches Recht umzusetzen, weshalb der Fokus der Verhandlungen nicht auf diesen Aspekten lag und für die Erarbeitung andere Voraussetzungen galten. Eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung dieser zusätzlichen UMS-Anforderungen fand nicht statt.

„Alte“ BREFs sollten daher zunächst revidiert und überarbeitet werden, bevor Vorgaben zum Umweltmanagementsystem aus den BREFs national verbindlich festgelegt werden.

2.14 Transformationspläne nur für IED-Anlagen vorsehen und Zusatz zum nationalen Klimaziel streichen (§ 4 der 45. BImSchV)

- Die Pflicht zur Erstellung von Transformationsplänen sollte nur für IED-Anlagen gelten und nicht für Nicht-IED-Anlagen. Entsprechend sollte § 4 der 45. BImSchV auf IED-Anlagen beschränkt werden, dies ist bisher nicht der Fall. § 4 geht daher weit über eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie hinaus

In § 4 sind Betreiber einer Anlage gemäß Nummern 1 bis 4, 6.1 und 6.2 der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV pauschal verpflichtet, einen Transformationsplan zu erstellen. In den genannten Nummern der 4. BImSchV sind aber nicht nur IED-Anlagen, sondern auch sonstige Industrieanlagen aufgezählt. Eine Verpflichtung für Nicht-IED-Anlagen zur Erstellung eines Transformationsplans gibt das europäische Recht aber nicht vor.

- Zudem sollte für eine korrekte 1:1-Umsetzung der IED der Zusatz in Absatz 1 und 2 „unter Berücksichtigung des nationalen Ziels der Klimaneutralität bis 2045“ gestrichen werden (vgl. Stellungnahme zu § 2 der 45. BImSchV).

- In § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der 45. BImSchV könnte auf die Definition des Transformationsplans aus § 2 der 45. BImSchV verwiesen werden, statt den Text zu wiederholen.

2.15 Transformationsplan im delegierten Rechtsakt schlank gestalten

- Bei der Ausgestaltung des delegierten Rechtsaktes durch die EU-Kommission nach Art. 27d Abs. 5 IED sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Vorgaben zum Transformationsplan schlank gestaltet werden, um keine zusätzliche Bürokratie zu schaffen. Insbesondere sollte nicht die Ausführungsverordnung zum Transformationsplan im Emissionshandelsbereich (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission vom 31. Oktober 2023) als Vorbild übernommen werden. Im Rahmen der IED sind deutlich niedrigere Anforderungen an den Transformationsplan zu stellen.

- Wir bitten die Bundesregierung zudem darum, sich bei der EU-Kommission im Hinblick auf die Erarbeitung von delegierten Rechtsakten für ausreichende und angemessene Regelungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie zum Know-How-Schutz einzusetzen. Weitreichende Veröffentlichungspflichten sind auch eine Gefahr für den KnowHow Verlust der Anlagenbetreiber. Die Veröffentlichungspflichten müssen daher grundsätzlich auf ein Minimum reduziert werden, um das Technologie-Wissen und auch in Teilen den Technologie-Vorsprung der deutschen Industrie nicht zu gefährden.

- Weiterhin dürfen Betreiber nicht gezwungen sein, in der Veröffentlichung des Transformationsplans (als Teil der Veröffentlichung des Umweltmanagementsystems, Art. 27d Abs. 3 IED) zum Beispiel Angaben zu geplanten Investitionen und deren Kosten oder die Verwendung bestimmter Rohstoffe oder Betriebsmittel/Energien zu machen. Diese Angaben können wettbewerbsrelevante Informationen enthalten und Marktteilnehmern unzulässige Informationen zugänglich machen.

2.16 Veröffentlichung des Umweltmanagementsystems 1:1 umsetzen (§ 5 der 45. BImSchV)

- Es wäre vorzugswürdig, dass die Veröffentlichungspflicht erst umgesetzt wird, wenn die Anforderungen an die Veröffentlichungspflicht durch den delegierten Rechtsakt vorliegen. Die Kommission erlässt bis zum 31.Dezember 2025 einen Durchführungsrechtsakt dazu, welche Informationen für die Veröffentlichung relevant sind.

- In § 5 sollte klargestellt werden, dass der Betreiber nur die wesentlichen Informationen eines Umweltmanagementsystems veröffentlichen muss, die sich auf IED-Anlagen beziehen.

§ 5 regelt derzeit, dass alle im Umweltmanagementsystem festgelegten einschlägigen Informationen zu veröffentlichen sind. Im Umweltmanagementsystem werden aber nicht nur Informationen zu den IED-Anlagen, sondern auch zu sonstigen Nicht-IED-Anlagen und sonstigen Aktivitäten eines Betreibers enthalten sein.

In § 5 sollte daher ausdrücklich geregelt werden, dass sich die Veröffentlichungspflicht nur auf den Teil des Umweltmanagementsystems bezieht, der die jeweilige IED-Anlage betrifft.

§ 5 könnte beispielsweise wie folgt gefasst werden:

„Der Betreiber ist verpflichtet, für Anlagen gemäß § 1 dieser Verordnung die im Umweltmanagementsystem festgelegten […]“

- Weiterhin sollte die Veröffentlichungspflicht auf die wesentlichen Informationen beschränkt werden. Besonders kritisch ist die vorgesehene Veröffentlichung des Chemikalienverzeichnisses zu bewerten. Die Offenlegung detaillierter Angaben zu eingesetzten und gelagerten Chemikalien kann erhebliche Sicherheitsrisiken bergen, da sie potenziellen Angreifern Einblicke in sensible Betriebsbereiche ermöglicht. Auch gibt es keine präzisen Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung der Veröffentlichung, beispielsweise hinsichtlich Struktur, Format (z. B. tabellarisch oder als Datenbank) oder inhaltlicher Tiefe. Zeitliche Vorgaben zur Veröffentlichung sind bislang nicht spezifiziert, was die Rechts- und Planungssicherheit für Betreiber weiter einschränkt.

2.17 Klarstellung zur Veröffentlichung (§ 5 der 45. BImSchV)

In § 5 sollte zwecks Rechtsklarheit eine Klarstellung zur Veröffentlichung erfolgen.

Es sollte nicht das „Ergebnis der Konformitätsbewertung“, sondern der „Nachweis der Konformität“ im Sinne von § 7 Abs. 3 der 45. BImSchV veröffentlicht werden müssen. § 7 Abs. 3 nutzt den Begriff des Nachweises der Konformität. Entsprechend sollte dieser Begriff auch in § 5 verwendet werden, um keine Rechtsunklarheiten zu generieren.

Zudem sollte in § 5 letzter Satz nicht auf eine „entsprechende“ Anwendung des UIG verwiesen werden. Wenn ein Hinweis ins Gesetz aufgenommen wird, dann sollte er lauten: „Bei der Entscheidung sind die Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen entsprechend anzuwenden.“

2.18 Messverpflichtung und Datenerhebung nicht auf Orientierungswerte ausweiten (§ 6 der 45. BImSchV)

In § 6 sollte sich die Datenerhebung und Messverpflichtung auf die verbindlichen Vorgaben beschränken. Orientierungswerte (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 der 45. BImSchV), die nicht verpflichtend sind, sollten auch nicht von der Datenerhebung und Messverpflichtung einschließlich der behördlichen Überwachung umfasst werden. Dies geht über die Vorgaben der IED-Richtlinie hinaus.

Der Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass die Orientierungswerte nicht der behördlichen Überwachung unterliegen, wie in der Begründung zum BImSchG-Entwurf (zu § 1 Abs. 6i) ausgeführt: „Beiden Formen der Orientierungswerte für die Umweltleistung ist gemein, dass ihre Umsetzung nicht Gegenstand der unmittelbaren behördlichen Überwachung ist, […]“

Entsprechend sollte § 6 wie folgt geändert werden:

„Zur Bewertung der Erreichung der umweltpolitischen Ziele und der Leistungsindikatoren gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, ist der Betreiber einer Anlage verpflichtet […]“

2.19 Konformitätsbewertung unbürokratisch gestalten (§ 7 Abs. 1 - 3 der 45. BImSchV)

In § 7 Abs. 1, 2 und 3 sollte die Vorgabe gestrichen werden, dass das Ergebnis der Konformitätsbewertung der Behörde vorzulegen ist. Diese Vorgabe findet sich nicht in der IED und ist ein überflüssiges bürokratisches Element. Die Behörde kann sich vielmehr im Rahmen der regelmäßigen Überwachung die entsprechenden Nachweise vorlegen lassen, wie dies auch bei anderen Überwachungsgegenständen der Fall ist.

2.20 Klarstellung zur Nachweisführung (§ 7 Abs. 1 und 2 der 45. BImSchV)

In § 7 Abs. 1 und 2 sollte die Formulierung zwecks Klargestellung des Gewollten in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der IED wie folgt geändert werden: „Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, die Konformität das Umweltmanagementsystem und seine Umsetzung […] zu prüfen […]“

2.21 Konformitätsbewertung für Neuanlagen innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme (§ 7 Abs. 1 der 45. BImSchV)

Es sollte für Neuanlagen geregelt werden, dass diese innerhalb von drei Jahren nach der Inbetriebnahme die Konformität nachzuweisen haben.

§ 7 Abs. 1 der 45. BImSchV sieht vor, dass bei Neuanlagen, die nach dem 1. Juli 2027 in Betrieb gehen, bereits zur Inbetriebnahme der Anlage die Konformität des Umweltmanagementsystems mindestens durch ein internes Audit nachzuweisen ist.

Diese Regelung ist faktisch nicht durchführbar. Ein solches internes Audit würde voraussetzen, dass das Umweltmanagementsystem bereits vollständig in einer Anlage etabliert wäre, die noch gar nicht in Betrieb ist. Dies ist nicht möglich, da man zuerst einige Betriebserfahrung benötigt, um wesentliche Elemente des anlagenbezogenen Umweltmanagementsystems, wie zum Beispiel

Umweltziele, Maßnahmen der fortlaufenden Verbesserung, Ergebnisse des Energieaudits oder des Chemikalienverzeichnisses festzulegen.

Es sollte daher für diese Neuanlagen geregelt werden, dass diese innerhalb von drei Jahren nach der Inbetriebnahme die Konformität nachzuweisen haben.

Art. 14a Abs. 4 Unterabsatz 6 IED widerspricht einer solchen Regelung nicht, da sich Satz 1 auf bestehende Anlagen bezieht und Satz 2 genau die Drei-Jahres-Frist vorsieht.

2.22 Klarstellung zu Prüfintervallen für den Mittelstand

(§ 7 Abs. 2 der 45. BImSchV)

Nach § 7 Abs. 2 ist der Betreiber verpflichtet, „[…] nach der erstmaligen Prüfung gemäß Absatz 1 die Konformität des Umweltmanagementsystems und seiner Umsetzung mit Abschnitt 2 dieser Verordnung mindestens alle drei Jahre durch eine natürliche oder juristische Person, die nach dem Umweltauditgesetz [……] begutachten zu lassen und den Nachweis der Konformität der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Als Nachweis gilt ein entsprechender EMAS-Registrierungsbescheid oder ein entsprechendes Zertifikat nach DIN EN ISO 14001, […]“

Das 3 Jahresintervall für die externe Prüfung entspricht einer 1:1 Umsetzung des Art. 14a Abs. 4 Satz 6 der IED. Allerdings bedarf es einer Klarstellung im Verordnungstext oder in der Begründung, dass im Falle eines ausschließlich auf IED-Anlagen abgestellten Managementsystems nach § 2 Abs. 2. dieser Verordnung die für ISO 14001-Managementsysteme üblichen Prüfzyklen der DIN EN ISO/IEC 17021-1 (Kap. 9.1.3) nicht zur Anwendung kommen. Ansonsten würde dadurch die 3 Jahresregelung der IED ausgehebelt. Die DIN EN ISO/IEC 17021-1 sieht nämlich dreijährige Zyklen mit jährlichen Audits vor (Überwachungsaudits im Jahr 1 und 2 sowie Re-Zertifizierungsaudits im Jahr 3). Insbesondere bei kleineren und mittelständischen Unternehmen und Standorten, die nicht nach ISO 14001 oder EMAS zertifiziert sind und nur über einzelne oder eine geringe Zahl von IED-Anlagen verfügen, dürfte die Einführung eines UMS erfolgen, dass sich ausschließlich auf die vorhandenen IED-Anlagen bezieht. Jährliche externe Audits – wie es die DIN EN ISO/IEC 17021- 1 vorsieht, würden hier zu einem erheblichen administrativen und finanziellen Aufwand führen. Dieser ginge deutlich über eine 1:1 Umsetzung der IED hinaus. Wettbewerbsnachteile gegenüber Standorten in anderen EU-Staaten wären die Folge.

Vor diesem Hintergrund halten wir eine Klarstellung im Verordnungstext oder ggf. in der Begründung für erforderlich, dass bei UMS nach § 2 Abs.1 der 45. BImSchV nicht die Prüfzyklen der DIN EN ISO/IEC 17021-1 zur Anwendung kommen, sondern eine externe Prüfung – wie in § 7 Abs. 2 der 45. BImSchV bzw. Art. 14a Abs. 4 Satz 6 ausgeführt - innerhalb von 3 Jahren erfolgen muss.

2.23 Kein neues Zertifikat einführen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Anlage 2 der 45. BImSchV)

Die Vorgabe für ein Umweltmanagementsystem der IED kann von den Betreibern durch die Einführung eines Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 oder EMAS erfüllt werden. Die Zertifizierer bzw. Umweltgutachter prüfen die Konformität des Umweltmanagementsystems gegen die Norm ISO 14001 bzw. gegen die EMAS-Verordnung. Alle Vorgaben der IED zum Umweltmanagementsystem können in diese beiden Systeme integriert werden. Entsprechend stellt der Zertifizierer bzw. Umweltgutachter

einen Nachweis der Konformität mit der Norm bzw. der EMAS-Verordnung aus (siehe auch § 7 der 45. BImSchV). Eine darüberhinausgehende Prüfung der Anforderungen der 45. BImSchV muss nicht zusätzlich ausgewiesen werden Es bedarf keiner zusätzlichen Bestätigung oder einer Erweiterung der bestehenden Zertifikate durch ein zusätzliches Zertifikat. Das 14001-Zertifikat bzw. der EMAS-Bescheid decken dies bereits ab.

Entsprechend sollte in § 7 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verweis auf den Abschnitt 2 der Verordnung gestrichen werden. Die Konformität wird allein anhand der Prüfung des Systems nach EMAS bzw. ISO 14001 nachgewiesen.

Zudem sollten in § 7 Abs. 2 Satz 2 am Ende und in Satz 3 sowie Anlage 2, die Vorgaben für ein zusätzliches Zertifikat enthält, gestrichen werden:

„Als Nachweis gilt ein EMAS-Registrierungsbescheid oder ein Zertifikat nach DIN EN ISO 14001, dass auch die sich aus Abschnitt 2 dieser Verordnung ergebenden zusätzlichen Anforderungen umfasst. Der Inhalt des Zertifikats richtet sich nach den Vorgaben der Anlage 2.“

2.24 Konformitätsbewertung auf IED-Anlagen beschränken (§ 7 Abs. 3 der 45. BImSchV)

§ 7 Abs. 3 sollte auf IED-Anlagen beschränkt werden.

Nur IED-Anlagen sollten entsprechend der EU-Richtlinie zur Erstellung eines Transformationsplan verpflichtet werden und dementsprechend auch nur diese Anlagen die Konformität des Transformationsplans nachweisen müssen. Nur dies entspricht einer 1:1-Umsetzung der IED-Richtlinie.

Nach § 7 Abs. 3 sind Betreiber einer Anlage gemäß Nummern 1 bis 4, 6.1 und 6.2 der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV pauschal verpflichtet, die Konformität des Transformationsplans nachzuweisen. In den genannten Nummern der 4. BImSchV sind aber nicht nur IED-Anlagen, sondern auch sonstige Industrieanlagen aufgezählt.

2.25 Erleichterungen bei der Berichterstattung an die zuständige Behörde (§ 8 Abs. 1 der 45. BImSchV)

§ 8 der Verordnung verpflichtet den Betreiber, regelmäßig über den Fortschritt bei der Erreichung seiner umweltpolitischen Ziele zu berichten. Diese Berichtspflicht dient der behördlichen Nachvollziehbarkeit der kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung im Sinne des Umweltmanagements.

Um diesbezüglich die bürokratische Last des Betreibers abzumildern, erscheint es sachgerecht, eine ergänzende Vermutungsregel in die Verordnung aufzunehmen. Verfügt der Betreiber über einen gültigen Konformitätsnachweis nach EMAS oder ISO 14001, so kann die zuständige Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Weiterentwicklung der umweltpolitischen Zielsetzungen stattgefunden hat. Denn die „kontinuierlichen Verbesserung“ ist immer ein integraler Bestandteil der genannten Umweltmanagementsysteme. Solange der Betreiber also in seiner Veröffentlichung nach § 5 der Verordnung von einem existierenden und zertifizierten Umweltmanagementsystem berichtet, kann vermutet werden, dass er die umweltpolitischen Ziele kontinuierlich verbessert.

Daher schlagen wir vor den Verordnungstext in § 8 Abs. 4 wie folgt zu ändern:

„Die Berichterstattung kann ist auch durch Mitteilung der Internetfundstelle der gemäß § 5 Satz 1 zu veröffentlichenden Informationen erfüllt werden, soweit diese mindestens jährlich aktualisiert werden.“

2.26 Berichts- und Vorlagepflicht auf verbindliche Vorgaben beschränken (§ 8 Abs. 2 der 45. BImSchV)

§ 8 Abs. 2 sollte keine Vorlagepflicht in Hinblick auf die Orientierungswerte enthalten. Entsprechend sollte der Verweis auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 der 45. BImSchV eingeschränkt werden

2.27 Übergangsregelung für Bestandsanlagen in der Verordnung regeln (§ 9 der 45. BImSchV)

Es sollte klargestellt werden, dass § 9 der 45. BImSchV und damit die Umweltleistungsgrenzwerte erst für neue BVT-Schlussfolgerungen anzuwenden sind und nicht schon auf bestehende BVT-Schlussfolgerungen anzuwenden wären und damit auch heute schon verpflichtende Umweltleistungsgrenzwerte gelten. Entsprechend sollten zu § 9 der 45. BImSchV Ausführungen zu Übergangsregelungen für Bestandsanlagen und Ausnahmetatbestände ergänzt werden Diese Übergangsregelungen fehlen bisher

Nach unserem Verständnis sollen die entsprechenden Regelungen im Gesetz (§§ 12a, 17 und 52a BImSchG) nun systematisch allgemein gelten (also auch hierzu). Dies stellt ein Novum dar. Da Rechtsverordnungen im Regelfall unmittelbar vollziehend sind, waren Übergangsregelungen für Bestandsanlagen bisher in Rechtsverordnungen direkt geregelt.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten ist in den Verordnungen unbedingt zu gewährleisten, dass die Geltung von Übergangsregelungen für Bestandsanlagen eindeutig ist.

2.28 Klarstellung zur Überwachungsregelung (§ 10 der 45. BImSchV)

In § 10 wird eine Verpflichtung des Betreibers geregelt Umweltleistungen (für die Grenzwerte festgelegt sind) auf der Grundlage von Messungen gemäß § 6 zu erfassen. Der Verweis auf § 6 sollte allerdings auch die Datenerhebungen einschließen, da Grenzwerte nicht zwingend über Messungen erfasst werden, sondern auch andere alternative Methoden zur Anwendung kommen können.

Wir schlagen daher vor § 10 Satz 1 wie folgt zu fassen:

„Soweit Grenzwerte nach § 9 festgelegt werden, hat der Betreiber die Umweltleistungen auf Grundlage der Datenerhebung oder Messungen gemäß § 6 zu erfassen.“

2.29 Ordnungswidrigkeiten beschränken (§ 13 der 45. BImSchV)

Da die Bestimmungen über die Erstellung und die Veröffentlichung eines Umweltmanagementsystems nach der 45. BImSchV neu sind, sollten die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände nicht jede kleinere Abweichung sanktionieren. Angesichts dessen, dass das Umweltmanagementsystem neuartig

ist und trotz der 45. BImSchV noch nicht konkret und in Praxis nicht erprobt ist, sollten allein die "nicht" oder "nicht rechtzeitige Einrichtung" bußgeldbewehrt sein. Zumal die IED den Bußgeldtatbestand so nicht fordert. Ansonsten sind viele unnötige Bußgeldverfahren, die mitunter auf die Unklarheit der 45. BImSchV zurückzuführen sein werden, vorprogrammiert.

- Es sollte daher in § 13 Nr. 1 die Tatbestände wie folgt umformuliert werden: „entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Umweltmanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht richtig umsetzt“

- In § 13 Nr. 2 sollte der Tatbestand „oder nicht im vorgegebenen Umfang veröffentlicht oder nicht aktualisiert“ gestrichen werden.

2.30 Anlage 1 streichen - Keine Vorgaben aus „alten“ BVT-Merkblättern für das UMS machen

Anlage 1 (sowie § 3 Absatz 5) der 45. BImSchV sollten gestrichen werden.

Anlage 1 nennt bisher nur Vorgaben aus „alten“ BVT-Merkblättern, die unter der bisherigen IED entstanden sind. Vorgaben zu Umweltmanagementsystemen aus „alten“ BVT-Merkblättern sollten aber nicht als verpflichtende Voraussetzung in die Verordnung aufgenommen werden. Da die neue IED auf die Zukunft ausgerichtet ist, können auch nur Vorgaben für das Umweltmanagementsystem aus zukünftigen BVT-Schlussfolgerungen im nationalen Recht verbindlich vorgegeben werden.

Die unter der bisherigen IED-Richtlinie beschlossenen BVT-Merkblätter wurden unter der Maßgabe verhandelt, dass lediglich die Emissionsbandbreiten als Emissionsgrenzwerte verbindlich in deutsches Recht zu übernehmen waren. Sonstige Inhalte der BVT-Merkblätter waren nicht verbindlich in deutsches Recht umzusetzen, weshalb der Fokus der Verhandlungen nicht auf diesen Aspekten lag und für die Erarbeitung andere Voraussetzungen galten. Eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung dieser zusätzlichen UMS-Anforderungen fand nicht statt. (siehe auch Begründung zu § 3 Abs. 3)

2.31 Anlage 2 streichen - Kein neues Zertifikat einführen

Anlage 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 sollten gestrichen werden.

Anlage 2 enthält detaillierte Vorgaben zum Inhalt eines Zertifikates zum Nachweis der Einhaltung der Anforderung der 45. BImSchV Es bedarf jedoch keiner zusätzlichen Bestätigung oder einer Erweiterung der bestehenden Zertifikate durch ein zusätzliches Zertifikat. Das 14001-Zertifikat bzw. der EMAS-Bescheid decken dies bereits ab.

Die Vorgabe für ein Umweltmanagementsystem der IED kann von den Betreibern durch die Einführung eines Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 oder EMAS erfüllt werden. Die Zertifizierer bzw. Umweltgutachter prüfen die Norm ISO 14001 bzw. gegen die EMAS-Verordnung. Alle Vorgaben der IED zum Umweltmanagementsystem können in diese beiden Systeme integriert werden. Entsprechend stellt der Zertifizierer bzw. Umweltgutachter einen Nachweis der Konformität mit der Norm bzw. der EMAS-Verordnung aus (siehe auch § 7 der 45. BImSchV). Eine darüberhinausgehende Prüfung der Anforderungen der 45. BImSchV muss nicht zusätzlich ausgewiesen werden.

3. Artikel 4: Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV

Das Artikelgesetz und die Mantelverordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen sollten auch dafür genutzt werden, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.

Nachfolgende Vorschläge zur Änderung der 9. BImSchV tragen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren bei.

Die zusätzlichen bürokratischen Erschwernisse der Genehmigungsverfahren durch die Umsetzung der IED in deutsches Recht müssen kompensiert werden durch weitere Reformen des Genehmigungsverfahrens. Die Bundesregierung und die Bundesländer sind sich in dem Bedarf der Verfahrensbeschleunigung einig und haben im November 2023 einen „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ geschlossen. Die am 9. Juli 2024 in Kraft getretene Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Novelle der 9. BImSchV zeigen gute Ansätze zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, sind aber an entscheidenden Stellen nicht ausreichend Mit weiteren Änderungen der 9. BImSchV kann dazu beigetragen werden, die im Bund-Länder-Pakt vorgesehenen Maßnahmen endgültig umzusetzen

3.1 Unterlagen zur Anlage und zum Anlagenbetrieb nicht erweitern (§ 4a der 9. BImSchV)

- In § 4a Abs. 1 soll eine redaktionelle Änderung beim Verweis auf die § 20 oder 21 erfolgen. Die derzeitige Fassung der 9. BImSchV ist jedoch korrekt und sollte nicht geändert werden. Durch die „redaktionelle“ Änderung könnte der Eindruck entstehen, als müsse die Behörde jedenfalls auch immer Angaben nach § 21 der 9. BImSchV einfordern. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab, insofern kann die heutige Regelung erhalten bleiben.

- Die Ergänzung „an Wasser“ in § 4a Abs. 1 Nr. 2 ist eine wesentliche Ausweitung der Vorlageverpflichtung im Genehmigungsverfahren und sollte gestrichen werden. Im Rahmen der Genehmigung nach dem BImSchG wird nicht über den Wasserbedarf einer Anlage entschieden. Regelungen über den sparsamen und effizienten Umgang mit Wasser werden allenfalls in wasserrechtlichen Verfahren nach dem WHG eine Rolle spielen.

- In § 4a Abs. 6 Nr. 2 der 9. BImSchV sollte der Passus gestrichen werden: „und sich die Immissionssituation nicht verschlechtert“.

Diese Einschränkung ist unverhältnismäßig und auch nicht von der IED gedeckt. Denn nicht jede unwesentliche Verschlechterung der Immissionssituation führt dazu, dass ein „gleichwertiges Umweltschutzniveau“ nicht mehr gewährleistet werden kann. Dies verlangt aber nur die Ermächtigungsgrundlage in § 12a Abs. 3 BImSchG. Das pauschale Verschlechterungsverbot ermöglicht gerade keine wertende Betrachtung durch die Behörde und ist abzulehnen.

3.2 Nachreichen von Unterlagen konkretisieren

(§ 7 Abs. 1 Satz 6 - 8 der 9. BImSchV)

Ein erhebliches Beschleunigungspotenzial für Genehmigungsverfahren liegt in der Konkretisierung der Genehmigungsunterlagen, die nachgereicht werden können. Dieses Potenzial sollte ausgeschöpft werden, ohne eine abschließende Regelung zu treffen

▪ § 7 Abs. 1 Satz 6 und 8 der 9. BImSchV ergänzen

§ 7 der 9. BImSchV bedarf einer Konkretisierung dahingehend, dass auch Unterlagen im Genehmigungsverfahren nachgereicht werden können, die für die Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit im Sinne von § 10 Abs. 1 9. BImSchV nicht unmittelbar von Bedeutung sind sowie Unterlagen, die allein die Belange des Arbeitsschutzes und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG betreffen

Dies sind z. B. Angaben zu den Anforderungen nach AwSV, Anforderungen für Erlaubnisse nach BetrSiV sowie Brandschutzkonzepte. In Bezug auf den Teilsicherheitsbericht im Sinne von § 4b Abs. 2 9. BImSchV muss für das Auslegungsverfahren die Vorlage einer aus sich heraus verständlichen und zusammenhängenden (vorläufigen) Darstellung entsprechend § 4b Abs. 3 9. BImSchV genügen. Denn eine abschließende Gefahrenanalyse und Bestimmung von Schutzmaßnahmen im Teilsicherheitsbericht kann häufig erst im Rahmen der Ausführungsplanung erstellt werden.

In den letzten Jahren haben Umfang und Detailtiefe der im Antragsverfahren erforderlichen Unterlagen stetig zugenommen, was im umfassenden Unterlagenkatalog in §§ 4 ff. 9. BImSchV deutlich wird. Diese Fülle an Unterlagen wird in Zukunft weiter zunehmen. Mit den Unterlagen wird von dem Antragssteller eine Planungstiefe verlangt, die der Ausführungsplanung ähnelt und die für die Prüfung der Umweltauswirkungen der zu genehmigenden Anlage nicht relevant ist. Es handelt sich teilweise auch um Unterlagen, die zwar eine gewisse Umweltrelevanz haben, aber technisch kompliziert, für die Öffentlichkeit nur bedingt nachvollziehbar und in der Erstellung sehr zeitintensiv sind. Diese Umstände führen dazu, dass die Antragstellung und die Durchführung des Antragsverfahrens, mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, unnötig kompliziert und sehr langwierig werden.

§ 7 Abs. 1 Satz 6 9. BImSchV lässt es zu, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solche nicht unmittelbar von Bedeutung sind, nachgereicht werden können. Die Grenze der Nachreichung bildet § 10 Abs. 1 9. BImSchV. Unterlagen, die nach § 10 Abs. 1 9. BImSchV Gegenstand der öffentlichen Auslegung sein müssen, können daher nicht nachgereicht werden1

Nach § 10 Abs. 1 9. BImSchV sind Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die „Nachbarschaft und die Allgemeinheit“ enthalten, genauso wie Unterlagen zur UVP, zwingend öffentlich auszulegen. Andere Unterlagen sind hingegen grundsätzlich nachreichungsfähig. Die Behörde kann durch entsprechende Vorbehalte und Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sicherstellen, dass vor Nachreichung der entsprechenden Unterlagen die Anlage nicht in Betrieb genommen wird. Die Behörde kann zudem nach erfolgter Nachreichung noch die erforderlichen Maßnahmen treffen,

1 vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, § 7 Rn. 8

wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die der erteilten Genehmigung zugrunde liegenden Annahmen durch die nachgereichten Unterlagen nicht bestätigt werden. Es steht also nicht zu befürchten, dass infolge einer zu großzügigen Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 5 9. BImSchV Gefahren für die Umwelt hervorgerufen werden könnten2

Damit können grundsätzlich sämtliche Unterlagen, die keine Angaben über die UVP sowie die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit beinhalten, nach § 7 Abs. 1 Satz 5 9. BImSchV nachgereicht werden. Dabei kann die Nachreichung auch nach Erteilung der Genehmigung erfolgen, indem mit Auflagenvorbehalten und Nebenbestimmungen in der Genehmigung sichergestellt ist, dass von der Betriebsgenehmigung vor Prüfung der nachzureichenden Unterlagen und Erlass des ggf. erforderlichen Nachtragsbescheides durch die Behörde kein Gebrauch gemacht wird.

Folgende Ergänzungen bzw. Streichungen in § 7 Abs. 1 Satz 6 - 8 der 9. BImSchV wären daher sinnvoll:

„(1) (…) 5 Teilprüfungen sind auch vor Vorlage der vollständigen Unterlagen vorzunehmen, soweit dies nach den bereits vorliegenden Unterlagen möglich ist. 6 Die Behörde soll zulassen, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solche nicht unmittelbar von Bedeutung sind, insbesondere den Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, bzw. Unterlagen, die nicht für die Auslegung im Sinne von § 10 Absatz 1 erforderlich sind oder allein Belange nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes betreffen, bis zur m Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden können. 7 Dies gilt auch für die Bestätigung des Entsorgungsweges durch einen potenziellen Entsorger, soweit diese für die Genehmigungsfähigkeit nicht unmittelbar von Bedeutung ist. 8 Unbeschadet der Anforderungen in § 4b Abs. 2 und 3 soll die Behörde auf Antrag die Nachreichung des Sicherheitsberichts nach § 9 der Störfall-Verordnung gestatten, wenn mit dem Antrag eine vorläufige Darstellung entsprechend § 4b Abs. 3 eingereicht wird.“

▪ § 7 Abs. 1 Satz 7 der 9. BImSchV streichen

§ 7 Absatz 1 Satz 7 (neu) der novellierten 9. BImSchV ist kontraproduktiv, da die Regelung als abschließend bewertet werden könnte. Die Nennung einzelner Beispiele sollte nicht im Gesetz erfolgen, sondern in der Verordnungsbegründung, weshalb dieser Satz wieder gestrichen werden sollte: „Dies gilt auch für die Bestätigung des Entsorgungsweges durch einen potenziellen Entsorger, soweit diese für die Genehmigungsfähigkeit nicht unmittelbar von Bedeutung ist.“

3.3 Nur noch digitale Auslegung von Unterlagen (§ 10 Abs. 1 der 9. BImSchV)

Zur weiteren Verfahrenserleichterung und zur Stärkung der Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens sollte § 10 Abs. 1 Satz 8 der 9. BImSchV dahingehend angepasst werden, dass keine physische Auslegung der Unterlagen mehr erfolgt, sondern nur noch eine digitale Auslage. Etwas anderes gilt nur, wenn nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Vorhabenträger der Veröffentlichung im Internet widerspricht und sich die Behörde für eine physische Offenlage als alternative Beteiligungsart entscheidet. Vorzugswürdig im Sinne der Digitalisierung wäre auch dann eine Auslegung etwa auf

2 so im Einzelnen: Czajka, in: Feldhaus, § 7 9. BImSchV, Rn. 17 f.

digitalen Leseterminals bei der Behörde. Mit dieser Regelung wird § 10 der 9. BImSchV gleichgezogen mit der Novelle des § 10 BImSchG, der eine alternative Form der Veröffentlichung in das Ermessen der Behörde stellt und keine physische Auslegung vorsieht.

Zudem sollte in Satz 10 die Vorgabe gestrichen werden, dass eine Einsichtnahme in die Unterlagen „während der Dienststunden“ möglich sein muss. Diese Voraussetzung wird in Rechtsprechung und Literatur bisher so verstanden, dass eine Begrenzung der Einsichtnahme auf Kern- oder Sprechzeiten der Behörde nicht zulässig sei. Eine solche Vorgabe gibt es nur im BImSchG, nicht im allgemeinen VwVfG (selbst bei Planfeststellungsverfahren), und stellt insbesondere kleinere Kommunen vor personelle Schwierigkeiten, dies über die gesamten allgemeinen Dienststunden abzudecken. Wie in anderen Verfahren auch sollte dies ins Ermessen der Behörde bzw. der jeweiligen Kommune gestellt werden.

Der Vorschlag ersetzt zudem in Satz 5 das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“, dies ist eine Anpassung an die vom BDI vorgeschlagene Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG (neu). Die Begründung zu dieser Änderung findet sich in unserer Stellungnahme zum Artikelgesetz.

§ 10 könnte wie folgt geändert werden:

„(1) 1Bei der Genehmigungsbehörde sind der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen auszulegen, die die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten. 2Darüber hinaus sind, […] 3Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf einer Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. 4Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 5Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit wenn er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen. […] 8Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, so ist auch der vom Antragsteller zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich beigefügte UVP-Bericht nach § 4e auszulegen; ferner sind der Antrag und die Unterlagen auch in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. 9Soweit eine Auslegung der Unterlagen nach § 4b Absatz 1 und 2 zu einer Störung im Sinne des § 4b Absatz 3 führen kann, ist an Stelle dieser Unterlagen die Darstellung nach § 4b Absatz 3 auszulegen. 10In den Antrag und die Unterlagen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sowie in die Darstellung nach § 4b Absatz 3 ist während der Dienststunden Einsicht zu gewähren. […]“

3.4 Erörterungstermin fakultativ stellen (§ 16 Abs. 1 der 9. BImSchV)

Die Novelle des BImSchG hat im Gegensatz zur Bewertung der Bundesregierung keine „Fakultativstellung des Erörterungstermins“ geregelt. Es ist aber eine rechtlich eindeutige Regelung erforderlich. Daher sollte sowohl im BImSchG als auch in der 9. BImSchV eine Klarstellung erfolgen (vgl. auch BDIStellungnahme zum Mantelgesetz zur IED-Umsetzung).

In § 16 Abs. 1 der 9. BImSchV schlagen wir folgende Änderungen vor:

„(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, 2 .die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln

beruhen oder

4. die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen oder

5. der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung für (geboten hält.

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 soll der Erörterungstermin spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Absatz 3 Satz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt werden. Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land, bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien und bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien, die im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien stehen, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt.“

Eine europarechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines Erörterungstermins besteht nicht. Daher ist der deutsche Gesetzgeber frei darin, Inhalt und Reichweite von Erörterungsterminen zu regeln. Ein Erörterungstermin sollte zukünftig nur auf Wunsch des Vorhabenträgers durchgeführt werden. Eine solche „Wahlmöglichkeit“ ist im bestehenden Verfahrensrecht bereits etabliert.

Der Projektträger sollte frei entscheiden können, da er mit seiner Investitionsentscheidung das Risiko des Verfahrens und damit auch das Risiko möglicher Verzögerungen durch Klagen trägt. Durch die Erörterung mit den Einwendern soll die Behörde weitere Informationen hinzugewinnen, einen differenzierten Blickwinkel auf den Sachverhalt erhalten und so die Belange besser abwägen können. Doch ein Blick in die Praxis zeigt, dass ein Informationsgewinn bei der Behörde nur selten eintritt. Oft sind bereits die Einwendungen so substantiiert, dass sich in der Erörterung nichts Neues ergibt. In der Praxis zeigt sich zudem, dass der Informationsgewinn für die Einwender und weiteren Betroffenen bei Erörterungstermin nicht besonders groß ist. Viele sind bereits mit der Auslegung der Unterlagen gut über das Vorhaben informiert.

3.5 Erfordernisse zu Oberflächengewässern im Wasserrecht regeln

(§ 21 Abs. 2a Nr. 3 b und c der 9. BImSchV)

Die Ergänzung des Wortes „Oberflächengewässer“ in § 21 Abs. 2a Nr. 3 b und c der 9. BImSchV sollte wieder gestrichen werden.

Nach § 21 Abs. 2a Nr. 3 b und c der 9. BImSchV sind künftig Anforderungen an die Überwachung von Oberflächengewässern im Genehmigungsbescheid zu verankern. Die Überwachung des Oberflächenwassers obliegt dem Direkteinleiter bzw. dem Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis Schutzmaßnahmen sind daher im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren festzulegen. Auflagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragstellers und insbesondere in der wasserrechtlichen Erlaubnis von Dritten sind nicht möglich und nicht zulässig.

Hinzu kommt, dass diese Regelung zu undifferenziert ist, da eine klare Abgrenzung zu wasserrechtlichen Erlaubnissen fehlt. Potenzielle Auswirkungen, die aufgrund von erlaubnispflichtigen Benutzungen von Oberflächengewässern entstehen, sollten künftig weiterhin ausschließlich in der dazu erforderlich wasserrechtlichen Erlaubnis geregelt werden Das gilt sowohl für die Festlegung von Maßnahmen, also auch für die Überwachung der Einleitungen und des Gewässers.

Die bisherige Rechtslage stellt einen ordnungsgemäßen Umgang ausreichend sicher. Sofern weitere rechtliche Erfordernisse bestehen, sollten diese in den einschlägigen wasserrechtlichen Normen geregelt werden.

3.6 Klarstellung zur Verlängerung von Überwachungszeiträumen (§ 21 Absatz 2a Nummer 5 der 9. BImSchV)

In § 21 Absatz 2a Nr. 5 der 9. BImSchV sollte im Regelungstext klargestellt werden, dass eine Verlängerung der Überwachungszeiträume möglich ist

§ 21 Absatz 2a Nr. 5 der 9. BImSchV sollte wie folgt ergänzt werden:

„In den Fällen von Nummer 3 Buchstabe c sind die Zeiträume für die Überwachung so festzulegen, dass sie mindestens alle vier Jahre für das Grundwasser und mindestens alle neun Jahre für den Boden betragen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, so dass die Überwachungsrhythmen verlängert werden können.“

Aufgrund der neuen Vorgaben der IED wird die Überwachungshäufigkeit in § 21 auf 4 Jahre für das Grundwasser bzw. 9 Jahre für den Boden reduziert. Hierdurch ergeben sich höhere Kosten der Überwachung für die Unternehmen. Wir schlagen vor, dass grundsätzlich auch auf Erkenntnisse von Altlastmessungen zurückgegriffen werden kann. Die verschärfte Kontrolle ist nicht verhältnismäßig bzw. bringt keine neuen Erkenntnisse. Die Möglichkeit anhand einer systematischen Betrachtung andere Überwachungszeiträume zu ermöglichen, besteht bereits. Jedoch sollte der explizite Hinweis zur Verlängerung der Zeithorizonte aufgenommen werden.

Die Verkürzung der Überwachungszeiträume kollidiert mit den Untersuchungs- und Überwachungsrhythmen des ergänzenden Regelwerks wie der AwSV, BetrSichV, EigenkontrollV etc., welche weiter mit den fünf- und zehn-Jahres Zeiträumen arbeiten. In der gerade überarbeiten „Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht, zur Überwachung von Boden und Grundwasser und zur Rückführungspflicht bei IE-Anlagen“ ist, in Abstimmung mit der Behörde, eine Verlängerung der Untersuchungsfristen bei Erstellen einer „systematischen Beurteilung“ ausdrücklich vorgesehen: „Verlängert werden dürfen diese Mindestintervalle hingegen nur, wenn eine behördlich akzeptierte systematische Beurteilung des Verschmutzungsrisikos erfolgt ist und daraus längere Überwachungsintervalle begründet abgeleitet werden können.“

Da es sich um einen Leitfaden der LAWA, LAI und LABO handelt, bedarf es für den Vollzug einer Umsetzung über einen Landeserlass der Länder. Eine Ergänzung im Text der 9. BImSchV würde für vollziehende Landesbehörden diese Handlungsoption, auch ohne Umsetzung in einem Landeserlass ganz grundsätzlich öffnen. Dies wäre auch ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung von Bürokratie.

4. Artikel 4: Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV

Die Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) und § 27 BImSchG sollten ersatzlos gestrichen werden. Dies wäre ein wesentlicher Beitrag zur Verringerung von Berichtspflichten für die deutsche Industrie.

Die Verordnung (EU) 2024/1244 vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals regelt, dass Umweltdaten über

Industrieanlagen erhoben und gemeldet werden müssen. Zudem wird auf Unionsebene ein Industrieemissionsportal eingerichtet, das der Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Daten ermöglicht Mit dieser Verordnung sind der Sinn und Zweck der 11. BImSchV entfallen und die Erhebung und Meldung von Daten anderweitig geregelt.

Eine zusätzliche nationale Berichterstattung gemäß der 11. BImSchV wäre nur zusätzliche und überflüssige Bürokratie, zumal die nationale Online-Datenbank zur Eingabe der Emissionserklärung in der Praxis nicht zuverlässig zur Verfügung steht. Der 11. BImSchV bedarf es daher nicht mehr. Bei Beibehaltung der 11. BImSchV würden Doppelregelungen und zusätzliche, nun aber entbehrliche Berichtspflichten bestehen bleiben.

5. Artikel 4: Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV

Die Regelung dient der Umsetzung von Art. 48 IED, wonach für Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen die Emissionen außerhalb des Normalbetriebs regelmäßig zu überwachen sind.

Die PCDD/F-Messverpflichtung bei geplanten An-/Abfahrvorgängen (auch wenn nur alle drei Jahre), ist zumeist messtechnisch nicht durchführbar, denn die An- und Abfahrzeiten sind überwiegend deutlich kürzer als die Dauer der normkonformen PCDD/F-Emissionsmessungen, die rund 6 Stunden dauern.

Zudem orientieren sich geplante Messungen am Stillstandsplan. Stillstandspläne müssen ggf. in Folge von Anlagen- und Firmenverfügbarkeiten auch kurzfristig angepasst werden. Sobald zeitliche Abweichungen im Stillstand auftreten, muss der Prüftermin verschoben werden. Das ist aber problematisch, da Prüfinstitute voll ausgelastet und nicht flexibel sind (Buchungen erfolgen 6 Monate im Voraus).

Vor diesem Hintergrund schlagen wir folgende Änderungen in § 20 a der 17. BImSchV vor:

- Entsprechend Art. 48 IED sollte die Schätzung der Emissionen von PCDD/F und dl-PCB im An- und Abfahrbetrieb auf der Grundlage einer Messkampagne erfolgen

- Für Anlagen, deren Emissionen im An- und Abfahrbetrieb unter den entsprechenden Anforderungen für normale Betriebsbedingungen nach Anlage 1 der 17. BImSchV liegen, sollten Wiederholungsmessungen nur bei wesentlicher Änderung der Anlage mit Wirkung auf das Emissionsverhalten (zum Beispiel bei Änderung der zulässigen Abfallarten) gefordert werden.

- Die Überwachungsanforderungen für das An- und Abfahren von Abfallverbrennungsanlagen sollte keine Anwendung auf abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen finden (BVT 5 ist nicht einschlägig). Art. 48 IED legt keine konkrete Mindestanforderung für den Überwachungszyklus fest, sondern spricht nur eine beispielhafte Empfehlung für einen dreijährigen Turnus aus.

- Bei Anlagen mit begrenzten Betriebsstunden sollte die Überwachungshäufigkeit mehr als drei Jahre betragen können

6. Artikel 4: Deponieverordnung

Es darf nicht zum Regelfall erklärt werden, dass bei der Internet-Veröffentlichung von Entscheidungen die Nebenbestimmungen zur Genehmigung sowie der nachträglichen Anordnungen in einer konsolidierten Fassung beizufügen sind. Der entsprechende Vorschlag in § 21 a DepV sollte geändert werden.

Der Vorschlag ist nicht praxistauglich, europarechtlich nicht erforderlich und führt zu erheblichem bürokratischem Aufwand bei den Genehmigungsbehörden und den Betreibern. Bezüglich der Begründung verweisen wir auf die Begründung in unserer Stellungnahme zu § 10 Abs. 8a Satz 1 neue Nummer 2 BImSchG.

7. Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV

Die Mantelverordnung sollte zum Anlass genommen werden, überflüssige bürokratische Anforderungen in der 42. BImSchV zu streichen.

Die 42. BImSchV ist 2017 in Kraft getreten. Es liegen daher nun ausreichende Erfahrungen mit dem Vollzug dieser Vorschriften vor. Die Verordnung enthält sehr umfangreiche materielle Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider im Hinblick auf die Abwehr von Gefahren durch Legionellen. Den Betreibern der betroffenen Anlagen werden sehr detaillierte interne Dokumentations- und Prüfpflichten auferlegt, die zu einem hohen personellen Aufwand der Betriebe führen und zudem hohe externe Kosten durch regelmäßige Laboruntersuchungen verursachen.

Da die von der Verordnung erfassten Anlagen auch häufig Teil von IED-Anlagen sind, unterliegt die Überwachung der Einhaltung der materiellen Anforderungen zusätzlich auch den regelmäßigen Umweltinspektionen. Zudem werden diese Anlagen auch als Teil der allgemeinen behördlichen Überwachung kontrolliert.

§ 14 der 42. BImSchV fordert gleichwohl eine regelmäßige Sachverständigenprüfung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle des Typ A. Diese Überprüfung ist angesichts der hohen materiellen Anforderungen, die die Betreiber zu erfüllen haben, und der Überwachungsdichte in Deutschland überflüssig und sollte ersatzlos entfallen

Zudem sollte die Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 4 der 42. BImSchV bei einem Betreiberwechsel ersatzlos entfallen

Impressum

RAin Annette Giersch

Stellv. Abteilungsleiterin Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit

T: +49 30 20281608 a.giersch@bdi.eu

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu

T: +49 30 2028-0

Lobbyregisternummer: R000534

BDI Dokumentennummer: D 2132

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