Allgemeine Geschäftsbedingungen MICE | DE

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1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für die Erbringung Veranstaltungs- und Eventsdienstleistungen sowie Beherbergungsdienstleistungen, und alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen durch die Bürgenstock Hotels AG, die Bürgenstock Bahn AG und die Hammetschwand Lift AG (nachfolgend "Resort") an den Kunden (nachfolgend der "Kunde").

1.2 Sämtliche Offerten des Resorts basieren auf den vorliegenden AGB. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Vertrages zwischen dem Resort und dem Kunden. Das Resort behält sich jederzeitige Änderungen an den AGB vor und publiziert die jeweils aktuelle Fassung auf der Webseite des Resorts. Mit Inanspruchnahme der Leistungen des Resorts, akzeptiert der Kunde die jeweils aktuellen AGB. Individuelle Änderungen dieser AGB bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Sollten die vorliegenden AGB des Resorts allfälligen Vertragsbedingungen des Kunden widersprechen, gehen die vorliegenden AGB des Resorts vor.

2 Beherbergungsdienstleistungen

2.1 Zimmerbuchungen

2.1.1 Das Resort hat die Beherbergungsdienstleistungen zu erbringen, welche der Kunde bestellt und vom Resort schriftlich oder per E-Mail bestätigt worden sind.

2.1.2 Ohne anderslautende schriftliche Abrede (inkl. E-Mail) erwirbt der Kunde kein Recht auf die Überlassung eines bestimmten Zimmers innerhalb einer Zimmerkategorie.

2.1.3 Die vom Kunden resp. den Gästen des Kunden reservierten Zimmer (die "Reservierten Zimmer") gelten grundsätzlich als für den Kunden verbindlich gebucht.

2.1.4 Die Untervermietung und jegliche Art der Gebrauchsüberlassung von Reservierten Zimmern oder anderen Räumen des Resorts sowie jeglicher Gegenstände des Resorts des Kunden an Dritte bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Resorts. Liegt eine solche Zustimmung vor, muss der Kunde die in den vorliegenden AGB enthaltenen Verpflichtungen sämtlichen Dritten überbinden, welchen er die Reservierten Zimmer resp. Räume untervermietet. Weiter hat der Kunde die Untermieter auf die sie treffenden Sorgfaltspflichten (insb. Pflicht auf sorgfältigen Gebrauch der Mietsache) hinweisen.

2.1.5 Falls der Kunde die Anzahl Reservierten Zimmern ändern, zusätzliche Dienstleistungen des Resorts in Anspruch nehmen oder die Aufenthaltsdauer

ändern möchte, so bedarf dies Zustimmung des Resorts in Schriftform oder per EMail. Preisanpassungen bleiben diesbezüglich ausdrücklich vorbehalten.

2.1.6 Bei Nichterscheinen (sog. "No-shows") oder vorzeitiger Abreise eines Kunden werden 100% der Reservierten Zimmer in Rechnung gestellt.

2.1.7 Der Kunde verpflichtet sich, den vereinbarten Preis oder den Preis, der üblicherweise vom Resort für Hotelzimmer der entsprechenden Kategorie und andere Dienstleistungen oder Waren verlangt wird, zu bezahlen. Dies gilt ebenfalls für von Gästen/Besuchern des Kunden bezogene Waren und Dienstleistungen (inklusive Nebenleistungen wie Konsumation, Telefonanrufe, etc.).

2.2 Übergabe und Rückgabe von Reservierten Zimmern

2.2.1 Die Reservierten Zimmer können durch den Kunden am vereinbarten Anreisetag ab 15 Uhr bezogen werden.

2.2.2 Die Reservierten Zimmern müssen vom Kunden am vereinbarten Abreisetag bis spätestens 12 Uhr verlassen werden. Danach kann das Resort die folgenden Zuschläge für den Gebrauchsausfall geltend machen:

• Bis 18 Uhr: 50% des normalen Zimmerpreises (aktuelle Tagesrate);

• ab 18 Uhr: 100% des normalen Zimmerpreises (aktuelle Tagesrate).

2.2.3 Weitergehende Ansprüche des Resorts (namentlich wegen ausserordentlichem Reinigungsaufwand, Zusatzpersonal etc.) bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2.3 Ersatz für Reservierte Zimmer

2.3.1 Sollten die Reservierten Zimmer nach Vertragsabschluss vom Resort aus irgendwelchen Gründen nicht vereinbarungsgemäss zur Verfügung gestellt werden können, ist das Resort dafür besorgt, für die ausgefallenen Übernachtungen eine Unterkunft in einem Hotel ähnlicher Kategorie und vergleichbarer Qualität im unmittelbaren Umkreis ohne Zusatzkosten für den Kunden zu organisieren

2.3.2 Ergänzend wird das Resort folgende in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten (abschliessende Aufzählung) übernehmen:

● Zusätzliche Anreise-/Transferkosten vom Resort zum Hotel ähnlicher Kategorie;

● Einen Telefonanruf.

2.3.3 Vorbehältlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien gelten die übrigen Vereinbarungen betreffend die Eventdienstleistungen des Resorts (insbesondere die vereinbarten Preise) zwischen dem Kunden und dem Resort unverändert weiter. Insbesondere ist der Kunde in diesem Fall nicht berechtigt, vom Eventvertrag zurückzutreten.

2.4 Zusatzdienstleistungen

2.4.1 Die Nutzung eines Stellplatzes in der Tiefgarage/auf einem Parkplatz des Resorts untersteht den vorliegenden AGB und erfolgt ausschliesslich nach Verfügbarkeit.

2.4.2 Das Resort bietet einen Weckdienst an. Es weckt die Gäste mit der gebotenen Sorgfalt. Die Ausführung des Weckdienstes kann nicht garantiert werden. Das Resort haftet nicht für das erfolglose oder unterlassene Wecken und dadurch entstandene Nachteile oder Schäden für die Gäste

2.4.3 Nachrichten, Post und Pakete für den Kunden werden mit der gebotenen Sorgfalt behandelt. Das Resort übernimmt die Zustellung, Lagerung und - falls ausdrücklich gewünscht - die Weiterleitung derselben gegen Entgelt. Alle diese Lagerräume unterliegen der vom Resort zu bestätigenden Verfügbarkeit. Das Resort behält sich das Recht vor, Lieferungen, die seine Service- und Lagerkapazität überschreiten, nicht anzunehmen. Für Lieferungen mit einer Fläche von mehr als 3 m² und einem Zeitfenster von mehr als 48 Stunden gelten individuelle Bedingungen gemäß vorheriger schriftlicher Absprache. Das Resort lehnt jegliche Haftung ab.

3 Eventdienstleistungen

3.1 Gebuchte Dienstleistungen

3.1.1 Das Resort hat die vertraglichen Dienstleistungen zur Durchführung des vom Kunden organisierten Events bzw. der Veranstaltung (das "Event") zu erbringen. Das Resort behält sich jedoch das Recht auf Änderung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten vor, sofern die Flächen den Bedürfnissen und Interessen des Kunden entsprechen und für den Kunden zumutbar sind.

3.2 Getränke- und Speisekonsumation

3.2.1 Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung ist der Kunde verpflichtet, dass sämtliche Speisen und Getränke über das Resort bezogen werden. Zudem dürfen, ohne vorgängige schriftliche Genehmigung durch das Resort, keine Speisen und Getränke zur Konsumation in die Räumlichkeiten mitgebracht werden. Das Resort behält sich vor, für mitgebrachte Speisen und Getränke, ein äquivalentes Entgelt für die Deckung der Gemeinkosten (“corkage”) in Rechnung zu stellen.

3.3 Externe Dienstleister

3.3.1 Der Beizug externer Dienstleister durch den Kunden ist vorgängig mit dem Resort abzusprechen.

3.3.2 Den Beizug externer Sicherheitsdienste durch den Kunden bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Resorts.

3.4 Technische Einrichtungen und Verbindungen

3.4.1 Sofern das Resort technisches und sonstiges Material, Einrichtungen oderGeräte von Dritten für den Kunden auf dessen Verlangen zur Verfügung stellt, handelt das Resort auf Namen und Rechnung des Kunden. Der Kunde übernimmt sämtliche Haftung für die sorgfältige Benutzung dieses Materials, Einrichtungen oder Geräte und die korrekte und einwandfreie Rückgabe derselben. Der Kunde hält das Resort gegen alle Ansprüche Dritter aus der Überlassung diese Materials, Einrichtungen oder Geräte schadlos.

3.4.2 Die vorgängige schriftliche Zustimmung des Resorts ist erforderlich, bevor der Kunde die Hauptleitungen und andere Netzwerke des Resorts benutzt, um eigene elektrische oder technische Geräte, Material oder Einrichtungen ("Kundengeräte") anzuschliessen, wobei Geräte von Dienstleistungserbringern des Kunden Kundengeräten gleichgestellt werden.

3.4.3 Falls der Anschluss von Kundengeräten erfolgt, obwohl geeignete Geräte des Resorts zur Verfügung stünden, steht die Zustimmung des Resorts unter dem Vorbehalt, dass der Kunden eine Gebühr für Nichtbenutzung dieser Geräte zu zahlen hat.

3.4.4 Der Kunden ist haftbar für sämtliche Störungen oder Schäden an den Hauptleitungen oder anderen Einrichtungen des Resorts, welche aufgrund der Benutzung von Kundengeräte Kunden entstehen, es sei denn, das Resort sei für diese Störungen oder Schäden verantwortlich.

3.4.5 Das Resort kann Energiekosten, welche aufgrund der Benutzung von Kundengeräten verursacht werden, separat in Rechnung stellen.

3.4.6 Falls der Kunden seine eigenen Telefon-, Telefax oder anderen Kommunikationseinrichtungen nutzen möchte, bedarf dies der vorgängigen schriftlichen Einwilligung des Resorts. Diese Einwilligung kann von der Bezahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.

3.5 Verlust oder Beschädigung von Gegenständen / Räumung der Eventräumlichkeiten

3.5.1 Ausstellungs- oder andere Gegenstände, inklusive persönliche Effekten, welche in die Veranstaltungsräume, Gäste-/Hotelzimmer des Resorts oder andere Räumlichkeiten des Resorts gebracht werden, werden auf Risiko des Kunden aufbewahrt. Die Versicherung ist Sache des Kunden.

3.5.2 Für die Verwahrung von Gegenständen durch das Resort bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3.5.3 Sämtliche Ausstellungs- oder andere Gegenstände, welche in die Räumlichkeiten des Resorts gebracht worden sind, sind nach Veranstaltungsende ohne Verzug zu entfernen und dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, in einem öffentlich zugänglichen Bereich des Resorts deponiert werden.

3.5.4 Falls der Kunde gegen diese Bestimmung verstösst, ist das Resort berechtigt, die Gegenstände zu entfernen und sie auf Kosten und Risiko des Kunden zu lagern.

3.5.5 Falls die Gegenstände in den Veranstaltungsräumen verbleiben, ist das Resort berechtigt, die vereinbarten Kosten und Raummieten für die betreffende Zeit zu verrechnen.

3.5.6 Alle nach den Veranstaltungsterminen nicht abgeholten Materialien werden auf Kosten des Kunden entfernt und eingelagert. Die Kosten für den Abtransport sind Bestandteil der vom Resort zu stellenden Schlussrechnung.

3.5.7 Der Kunde muss sicherstellen, dass sämtlicher Abfall in Übereinstimmung mit den anwendbaren lokalen Vorschriften betreffend Abfalltrennung und Entsorgung einwandfrei entsorgt wird, bzw. er die Entsorgung von üblichen Abfall durch das Resort erfolgt. Sämtliches zurückbleibende Material wird nach dem Eventdatum auf Kosten des Kunden entfernt und gegebenenfalls entsorgt. Die Kosten hierfür werden dem Kunde bei der definitiven Abrechnung belastet. Das Resort behält sich das Recht vor, Zuschläge für die beauftragte Entsorgungsfirma zu erheben, welche diese Aufgabe übernimmt.

3.6 Bewilligungen

3.6.1 Soweit die Durchführung eines Events eine private oder öffentlich-rechtliche Bewilligung, Genehmigung oder Zustimmung benötigt, die über die bestehenden Bewilligungen für den Betrieb eines Beherbergungsbetriebs hinausgehen ist der Kunde für deren Einholung auf eigene Kosten und Risikos verantwortlich.

Das gilt insbesondere für allfällige Aufenthalts-, oder Arbeitsbewilligungen für Eventteilnehmer oder durch den Kunden beauftragte Dritte.

3.6.2 Der Kunde ist für die Einhaltung sämtlicher privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Vorschriften inkl. Auflagen und Bedingungen verantwortlich.

3.6.3 Urheberrechtsentschädigungen in Zusammenhang mit Musik- und anderen Vorstellungen sind vom Kunden zu entrichten. Im Fall von musikalischer Unterhaltung ist der Kunde verpflichtet, alle rechtlichen Dokumente, welche den Kunde berechtigen, die Musik, Tonträger etc. zu verwenden und verfügbar zu halten. Falls diese Berechtigung nicht dokumentiert werden kann, fordert das Resort den Kunden auf, die SUISA (schweizerische Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik) zu benachrichtigen.

4 Preise, Preisanpassungen

4.1 Preise

4.1.1 Der Kunde verpflichtet sich, den vereinbarten Preis oder den Preis, der üblicherweise vom Resort für das Hotel-/Gästezimmer und andere Dienstleistungen oder Waren verlangt wird, zu bezahlen. Dies gilt ebenfalls für von Gästen/Besuchern des Kunden bezogene Waren und Dienstleistungen (inklusive Nebenleistungen wie Konsumation, Telefonanrufe, Dekoration etc.).

4.1.2 Falls eine pauschale Eventgebühr vereinbart worden ist, versteht sich diese mangels anderslautender Vereinbarung pro Veranstaltungstag und Teilnehmer.

4.2 Nachtzuschläge

4.2.1 Während 00.30 Uhr und 05.00 Uhr hat das Resort gemäss der kantonalen Behörde geschlossen zu sein. Diese Sperrstunden müssen beachtet werden. Eine Sondererlaubnis kann bei den lokalen Behörden durch den Kunden beantragt werden.

4.2.2 Das Resort behält sich vor, ab 00.30 Uhr einen Zuschlag pro Mitarbeiter und Stunde im Service zu verrechnen, wobei ein Mitarbeiter pro 15 Gäste abgestellt wird. Der Mindestbetrag des Aufschlags pro Veranstaltung beträgt CHF 300.

4.3 Zahlungspflichten, Zahlungstermine

4.3.1 Sofern und soweit keine Vorauszahlung vom Resort verlangt wird, wird der volle Betrag der beanspruchten Waren und Dienstleistungen spätestens bei Abreise des Kunden zur Zahlung fällig. Zahlungen können mit denen vom Resort akzeptierten Zahlungsarten durchgeführt werden.

4.3.2 Das Resort wird dem Kunden nach Veranstaltungsende eine Informationsrechnung zur Prüfung zukommen lassen. Erhält das Resort innerhalb 10 Arbeitstagen keine anderslautende Information vom Kunden, gilt die Informationsrechnung als vom Kunden akzeptiert und das Resort wird die finale Rechnung erstellen. Das Erstellen der finalen Rechnung setzt die Frist zur Zahlung laut Punkt 4.3.3 in Gang.

4.3.3 Falls die Parteien eine Bezahlung mittels Rechnung vereinbaren, ist der gesamte Betrag spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Bezahlung fällig.

4.3.4 Sämtliche vereinbarten Zahlungstermine gelten als Verfalltag. Im Falle einer nicht fristgemässen Zahlung ist das Resort berechtigt, Zinsen in der Höhe von 5% auf dem Rechnungsbetrag zu verlangen.

Kann das Resort darlegen, dass es einen darüber hinaus gehenden Schaden erlitten hat, ist das Resort berechtigt diesen Schaden dem Kunden in Rechnung zu stellen.

4.3.5 Falls das Resort dem Kunden gegenüber einen Zahlungsaufschub oder einen Kredit gewährt und der Kunde innert der gesetzten Frist keine Zahlung tätigt, kann das Resort den Zahlungsaufschub oder die Kreditgewährung umgehend annullieren und der gesamte aufgeschobene Betrag wird sofort zur Zahlung fällig.

4.3.6 Werden nach Unterzeichnung des Eventvertrags zusätzliche Leistungen vereinbart (z. B. Blumen, Dekoration, Messebau, Eventtechnik usw.), ist das Resort jederzeit berechtigt, hierfür separate Anzahlungsrechnungen zu erstellen, welcher der Kunde innert 10 Tagen und in jedem Fall spätestens vierzehn Tage vor Veranstaltungsbeginn vollständig zu bezahlen hat.

4.3.7 Das Resort behält sich das Recht vor, zusätzliche Personalkosten im Falle eines kurzfristigen Mehraufwandes bei Änderung des Setups zu erheben.

4.4 Preisanpassungen

4.4.1 Das Resort ist in jedem Falle zu Preisänderungen infolge Anpassung des bei Vertragserfüllung geltenden Mehrwertsteuer oder bei Änderung oder Einführung öffentlicher Gebühren oder Steuern, wie Kurtaxen, Tourismusabgaben oder ähnliche berechtigt.

5 Vorzeitiger Vertragsrücktritt, ausserordentliche Kündigungsrechte des Resorts

5.1 Vorzeitiger Vertragsrücktritt, ausserordentliche Kündigung durch das Resort

5.1.1 Im Fall einer vereinbarten Vorauszahlung ist das Resort bei Zahlungsverzug durch den Kunden berechtigt, nach unbenutztem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vorzeitig vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen.

5.1.2 Das Resort ist zum entschädigungslosen Rücktritt / Vertragsauflösung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt. Ein wichtiger Grund ist namentlich in folgenden Fällen gegeben:

• Der Kunde hat bei der Buchung irreführende oder falsche Angaben hinsichtlich wesentlicher Tatsachen, namentlich seine Person oder den Zweck der Buchung gemacht;

• Wenn die Dienstleistungserbringung durch das Resort durch höhere Gewalt (vgl. Ziff. 7) oder durch andere vom Resort nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird, kann das Resort im Umfang des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten. Im Falle eines Vertragsrücktritts durch das Resort werden allfällige zu viel geleistete Anzahlungen dem Kunden innert 30 Tagen zurückerstattet;

• Bei begründetem Anlass, dass die Inanspruchnahme der Leistungen oder Waren des Resorts durch den Kunden den reibungslosen Betrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Resorts in der Öffentlichkeit beeinträchtigen könnte. Allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Kunden bleiben ausdrücklich vorbehalten.

5.1.3 Im Falle einer Vertragsauflösung durch das Resort hat der Kunde den vereinbarten Preis für die vertraglich vereinbarten und bereits erbrachten Leistungen trotz der Auflösung des Vertrages zu bezahlen. Das Resort ist berechtigt, diese Kosten mit bereits erbrachten Vorauszahlungen zu verrechnen.

5.2 Vertragsauflösung / -kündigung durch den Kunden

5.2.1 Eine vorzeitige Kündigung des Vertrags durch den Kunden ist vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Vertrag ausgeschlossen.

6 Änderungen der Teilnehmerzahl oder des Veranstaltungstermins

6.1 Änderung der Teilnehmerzahl

6.1.1 Vorbehaltlich einer anders lautenden vertraglichen Vereinbarung gelten folgende Regeln:

• Die Veranstaltungsabteilung des Resorts muss in jedem Fall über die definitive Anzahl Teilnehmer bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn benachrichtigt werden.

• Die Veranstaltungsabteilung des Resorts muss über jegliche Reduktion der Teilnehmerzahl im Ausmass von mehr als 5% (im Falle einer “ungefähren Anzahl” kommen die absoluten Zahlen zur Anwendung) im Voraus schriftlich (oder per E-Mail) spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn benachrichtigt werden. Sofern das Resort keine Abweichung der Teilnehmerzahl von mehr als 5% schriftlich bestätigt, wird die vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% als Grundlage für die Veranstaltungsplanung und Berechnung der Kosten herangezogen.

• Verringert sich die Teilnehmerzahl um mehr als 10 %, ist das Resort berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen. Darüber hinaus ist das Resort in diesem Fall berechtigt, andere geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

• Im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl basiert die Rechnung auf der effektiven Teilnehmerzahl.

• Falls die effektive Teilnehmerzahl höher ist, kann das Resort nicht gewährleisten, dass alle Teilnehmer berücksichtigt werden können.

7 Höhere Gewalt

7.1 Keine der Parteien gilt als vertragsbrüchig, wenn die Erfüllung ihrer jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen durch ein Ereignis höherer Gewalt ganz oder teilweise verhindert oder massgeblich erschwert wird. Als Ereignis höherer Gewalt nach Schweizer Rechtsverständnis zählen insbesondere Naturkatastrophen wie Sturmwinde, Überschwemmungen, Schneerutsch, Lawinen, Vulkanausbrüche oder Erdbeben, sowie Brand, Geiselnahmen, Krieg, Unruhen, Atom- und Reaktorunfälle, Streiks, Pandemien und Epidemien, unvorhersehbare behördliche Restriktionen der Schweizer Behörden (namentlich Entscheidung der schweizerischen Behörden in Bezug auf die gesundheitliche Situation, die zu Reiseeinschränkungen führen), usw.

7.2 Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt, die die Vertragserfüllung des Resorts betrifft, ist das Resort nach Massgabe von Ziff. 5.1 berechtigt, vorzeitig vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat in diesem Falle keinen Anspruch auf Schadenersatz und/oder entgangenen Gewinn.

Alternativ ist das Resort berechtigt, die Verschiebung der Durchführung des Events und des Aufenthalts im Resort gemäss vereinbarten Eventprogramm auf einen neuen Termin nach Verfügbarkeit des Resorts innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt zu verschieben. Die Bedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gelten in Abhängigkeit der Saisonalität für diesen Ersatztermin unverändert fort.

7.3 Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt, die die Vertragserfüllung des Kunden betrifft, vereinbarten die Parteien die Verschiebung der Durchführung des Events und den Aufenthalts im Resort gemäss vereinbarten Eventprogramm auf einen neuen Termin nach Verfügbarkeit des Resorts innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt zu verschieben. Die Bedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gelten, in Abhängigkeit der Saisonalität, für diesen Ersatztermin unverändert fort.

7.4 Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei den Eintritt und die Beendigung eines Ereignisses höherer Gewalt innerhalb von drei Tagen mitzuteilen. Der Zeitraum, in dem der Aufenthalt im Resort nach Beendigung der höheren Gewalt nachgeholt werden kann, beginnt mit dem auf die Mitteilung der Beendigung der höheren Gewalt folgenden Tag.

7.5 Wird der Aufenthalt im Resort nicht innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Beendigung der höheren Gewalt vom Kunden nachgeholt, erlischt der Anspruch des Kunden auf die Leistungen. Er bleibt jedoch verpflichtet, den vereinbarten Preis entsprechende dem geschätzten Gesamtpreis gemäss Vertrag an das Resort zu zahlen.

7.6 Ist es dem Resort nicht möglich, dem Kunden innerhalb der genannten Frist von 12 Monaten einen Ersatztermin anzubieten, so verlängert sich die Frist zur Nachholung des Aufenthalts im Resort um 6 Monate.

7.7 Das Resort wird dem Kunden auf Wunsch eine Verlängerung der 12-monatigen Frist zur Nachholung des Aufenthalts im Resort um 6 Monate gewähren, wenn der Kunde innerhalb der 12-monatigen Frist eine entsprechende Anfrage an das Resort stellt. Es gilt das Datum des Erhalts der Anfrage durch das Resort.

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Sicherheitsvorschriften

8.1 Die Sicherheitsvorschriften des Resorts, insbesondere die Einhaltung sämtlicher feuerpolizeiliche Vorschriften, das Freihalten der Fluchtwege, die Einhaltung des Rauchverbotes innerhalb aller Gebäude des Resorts etc. müssen vom Kunde strikt eingehalten werden. Auch eingebrachtes Dekorationsmaterial durch den Kunden muss den feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen.

8.2 Sofern der Kunde Dekorationsmaterialien mitbringt, müssen diese den behördlichen Brandschutzvorschriften entsprechen.

8.3 Das Anbringen von Dekorationsmaterialien und sonstigen Gegenständen an Wänden, Türen und Decken erfordert immer das vorgängige Einverständnis des Resorts. Der Kunde haftet für jeglichen dem Resort daraus entstehenden Schaden.

8.4 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass nicht mehr Personen Einlass gewährt wird, als dies dem Fassungsvermögen der entsprechenden Räumlichkeiten resp. Hotel-/Gästezimmer des Resorts entspricht. Verbindlich sind dafür die vom Resort angegebenen Höchstzahlen. Im Fall einer Zuwiderhandlung lehnt das Resort jede Haftung ab.

9 Haftung

9.1 Der Kunde haftet gegenüber dem Resort für alle Beschädigungen und Verluste oder andere Schäden, die durch ihn selbst, seine Mitarbeitenden, seine Beauftragten, seine Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige durch ihn beauftragte Dritte verursacht werden. Das Resort ist berechtigt, jederzeit einen Nachweis über eine ausreichende Versicherung, insbesondere eine Haftpflichtversicherung in Höhe von CHF 5 Millionen, vom Kunden zu verlangen. Bis zur Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises behält sich das Resort vor, seine Leistungen zu verweigern.

9.2 Das Resort lehnt jede Haftung für Diebstahl und Beschädigung von Sachen, die vom Kunden, von Veranstaltungsteilnehmenden oder von sonstigen durch ihn beauftragten Dritten eingebracht werden, ab.

9.3 Die Versicherung von Ausstellungsobjekten sowie anderen Gegenständen, die vom Kunden, von Veranstaltungsteilnehmenden oder von sonstigen Dritten eingebracht werden, ist Sache des Kunden. Das Resort kann jederzeit den Nachweis einer ausreichenden Versicherung vom Kunden verlangen. Dem Resort steht es frei, seine Leistungen zu verweigern, bis der Kunde den Nachweis einer angemessenen Versicherung vorlegen kann.

9.4 Der Kunde ist zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung verpflichtet. Er verpflichtet sich, das Resort vor sämtlichen zivil- und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, die von Behörden oder Dritten (inklusive Veranstaltungsteilnehmenden, Gästen oder Mitarbeitenden und Vertragspartnern des Kunden) aufgrund des Events gegen das Resort erhoben werden, vollumfänglich schadlos bzw. für die gesamten entsprechenden Ansprüche aufzukommen.

9.5 Das Resort haftet für eigenes Verhalten nur bei absichtlicher oder grobfahrlässiger vertraglicher oder ausservertraglicher Schädigung. Jede weitere Haftung, insbesondere bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit wird wegbedungen.

9.6 Das Resort haftet für seine Hilfspersonen nur bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Schädigung und für direkte Schäden. Jede weitere Haftung, insbesondere bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit sowie die Haftung für indirekte Schäden werden wegbedungen.

Als indirekte Schäden im Sinne dieser AGB gelten insbesondere entgangener Gewinn und reine Vermögensschäden.

9.7 Bei Vermittlung externer Dienstleistungen übernimmt das Resort keinerlei Haftung, für die vom Kunden bestellte Leistung bzw. die Erfüllung dieser

9.8 Der Verlust und/oder Fund von Gegenständen ist nach Bekanntwerden des Verlusts umgehend durch den Eigentümer an lost.found@burgenstockresort.com zu melden.

9.9 Verlorene und/oder gefundene Gegenstände werden vom Resort während 12 Monaten seit Fund aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden Wertgegenstände wie Schmuck und Uhren mit einem Zeitwert höher CHF 500 einem Fundbüro übergeben. Alle anderen (Wert)Gegenstände werden nach dieser Frist entsorgt und nicht mehr im Resort aufbewahrt. Das Resort übernimmt keine Haftung für abhanden gekommene (Verlust durch Unachtsamkeit und Diebstahl) Gegenstände. Eine proaktive Kontaktaufnahme mit dem mutmasslichen Eigentümer, bei Fund eines Gegenstandes durch das Resort, erfolgt nicht.

10 Rückbehaltsausschluss, Verrechnungsauschluss

10.1 Dem Kunden steht kein Rückbehaltsrecht zu.

10.2 Eine Verrechnung durch den Kunden ist grundsätzlich ausgeschlossen.

11 Urheberrecht

11.1 Die Verwendung von Logos und Bildern des Resorts in jeglicher Form bedarf stets der vorgängigen schriftlichen Erlaubnis des Resorts. Falls diese Logos oder Bilder ohne Zustimmung des Resorts verwendet werden, ist das Resort berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Der Kunde haftet diesfalls für sämtlichen Schaden, der dem Resort aufgrund der Verwendung dieser Logos oder Bilder entsteht.

12 Datenschutz

12.1 Es gilt die Datenschutzerklärung in der Fassung vom 28.11.2024

13 Salvatorische Klausel

13.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unzulässig sein, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt. In diesem Fall soll die ungültige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzt werden, welche dem Zweck der ungültigen Bestimmung und dem gesamten Vertrag am nächsten kommt.

14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1 Sämtliche Verträge zwischen dem Resort und dem Kunden unterliegen Schweizerischem materiellen Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

14.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit vorliegenden AGB und anderen Verträgen zwischen dem Resort und dem Kunden sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte des Kantons Nidwalden zuständig.

Obbürgen, 28.08.2025

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