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Satzung des Wirtschaftsrates der CDU e.V. Die Stimme der Sozialen Marktwirtschaft


Satzung des Wirtschaftsrates der CDU e.V.

Auflage Mai 2022 2


Satzung des Wirtschaftsrates der CDU e.V. in der von der Bundesdelegiertenversammlung am 19. Mai 2022 verabschiedeten Fassung

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Satzung des Wirtschaftsrat der CDU e.V.

Name, Sitz, Vertretung und Zweck des Vereins

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Mitgliedschaft

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Organe

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Geschäftsführung

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Kuratorium/Beirat

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Haushalt

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Regionale Gliederung

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Verfahrensordnung

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Sonstiges

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Beitragsordnung ab 21. Juni 2016

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Name, Sitz, Vertretung und Zweck des Vereins § 1 Name, Sitz und Vertretung (1) Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsrat der CDU e.V.“. (2) Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Register-Nummer 20970 B eingetragen. (3) Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten. § 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein hat die Aufgabe, die Berufs- und Standesinteressen der selbstständigen Unternehmer im Sinne von § 3 (1) lit. a) dieser Satzung, auch in Verbindung mit § 3 (2), und die Berufs- und Standesinteressen der beauftragten Unternehmer im Sinne von § 3 (1) lit. b) dieser Satzung, auch in Verbindung mit § 3 (2), wahrzunehmen und zu koordinieren und zu diesem Zweck an der Verwirklichung und Weiterentwicklung der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung im Sinne der Sozialen Marktwirtschaft mitzuarbeiten. Der Verein orientiert sich in seiner Arbeit am Leitbild des „Ehrbaren Kaufmanns“, der Leistungsbereitschaft, Eigenverantwortung und soziale Verpflichtung miteinander verbindet. (2) Dem Vereinszweck dienen insbesondere a) Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung des freiheitlichen, sozialverpflichteten Unternehmertums auf der Grundlage der Sozialen Marktwirtschaft, b) Zusammenarbeit mit den Parlamenten, Behörden, Verbänden und sonstigen Institutionen in allen berufsständischen und wirtschaftspolitischen Belangen, c) Beratung wirtschaftspolitischer Fachgremien, d) Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Arbeitskreisen über berufsständische und wirtschaftspolitische Fragen, e) Veröffentlichung und Verbreitung einschlägiger Arbeitsergebnisse und f) entsprechende Öffentlichkeitsarbeit. (3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden.

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Satzung des Wirtschaftsrat der CDU e.V. Mitgliedschaft

Mitgliedschaft § 3 Mitglieder (1) Ordentliches Mitglied kann sein, auch im Falle eines ausländischen Sitzes oder Wohnsitzes: a) Jeder selbstständige Unternehmer, jedes Unternehmen und jeder unternehmerische Verband. Selbstständige Angehörige der freien Berufe stehen selbstständigen Unternehmern gleich. Soweit damit nicht der berufsständische Charakter verändert wird, kann der Verein in beschränkter Zahl auch andere selbstständig wirtschaftlich Tätige aufnehmen, wenn diese aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die Arbeit des Vereins interessiert. b) Jedes Mitglied eines Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung einer juristischen Person. Entsprechendes gilt für vergleichbare Stellungen in einer Personengesellschaft oder einem einzelkaufmännischen Unternehmen (beauftragter Unternehmer). Soweit damit nicht der berufsständische Charakter verändert wird, können in beschränkter Zahl auch Angestellte ordentliche Mitglieder werden, wenn diese aufgrund ihrer beruflichen Funktion die Arbeit des Vereins interessiert. Die Mitgliedschaft kann über das Ende der in § 3 (1) beschriebenen Funktion hinaus bestehen bleiben. (2) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den Vereinszweck verdient gemacht haben. (3) a) Das Präsidium kann die Gründung des Jungen Wirtschaftsrates zulassen; dessen Mitglieder sind nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vereins. Sie unterstützen den Zweck des Vereins; die Mitgliedschaft im Jungen Wirtschaftsrat endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied sein 35. Lebensjahr vollendet, für ein Mitglied im Bundes- oder einem Landesvorstand des Jungen Wirtschaftsrates jedoch frühestens, wenn die ordentliche Wahlperiode, für die das Vorstandsmitglied gewählt wurde, abgelaufen ist oder das Mitglied aus dem Vorstand ausgeschieden ist. Es gilt das Statut des Jungen Wirtschaftsrates in der jeweils vom Präsidium mit Zustimmung des Bundesvorstandes beschlossenen Fassung. Vor einer Änderung des Statuts des Jungen Wirtschaftsrates ist das auf Bundesebene gewählte Gremium des Jungen Wirtschaftsrates anzuhören. b) Mitglieder des Jungen Wirtschaftsrates können jederzeit als ordentliche Mitglieder gemäß Abs. 1 aufgenommen werden. Sofern das Statut des Jungen Wirtschaftsrates nichts anderes bestimmt, werden Mitglieder des Jungen Wirtschaftsrates gleichzeitig mit ihrem altersbedingten Ausscheiden aus dem Jungen Wirtschaftsrat ordentliche Mitglieder des Vereins. 6


c) Der Bundesvorsitzende des Jungen Wirtschaftsrates ist durch das Präsidium des Wirtschaftsrates der CDU e.V. und die Landesvorsitzenden des Jungen Wirtschaftsrates sind durch den jeweiligen Landesvorstand des Wirtschaftsrates der CDU e.V. zu bestätigen. § 4 Mitgliedschaftsrechte (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der Satzung und der Gesetze sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die vom Wohnort her zuständige Landesdelegierten- oder Landesmitgliederversammlung und in seiner Sektion zu stellen. Anträge an die Bundesdelegiertenversammlung von Mitgliedern, die nicht der Bundesdelegiertenversammlung angehören, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesvorstands. Gleiches gilt für Wahlvorschläge. § 3 (4) lit. a) bleibt unberührt. Gehören im Ausnahmefall Mitglieder keiner Sektion an, wird der Bundesvorstand zur Wahrung der Rechte dieser Mitglieder eine Sonderregelung beschließen. (2) In Organe des Vereins und Gremien der Organisationsstufen können ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder gewählt und kooptiert werden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Vertriebspartner des Wirtschaftsrates sowie deren Vertreter sind zur Vermeidung von Interessenkollisionen nicht wählbar. § 5 Aufnahmeverfahren (1) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers; grundsätzlich beinhaltet der Antrag die Bereitschaft des Bewerbers, mit Aufnahme in den Verein auch Mitglied der Sektion des Wohnortes/Firmensitzes zu werden. In Sonderfällen, insbesondere, wenn sich am Wohnort/Firmensitz keine Sektion befindet, kann der Bewerber ausdrücklich erklären, welcher anderen, dem Wohnort/ Firmensitz möglichst nahegelegenen Sektion er als vollberechtigtes Mitglied angehören will. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein und auf Zugehörigkeit zu einer Sektion entscheidet der Präsident, der hierbei grundsätzlich durch den Generalsekretär vertreten wird. (2) Bei der Aufnahmeentscheidung ist darauf zu achten, dass der Charakter des Vereins im Sinne von § 3 gewahrt bleibt. (3) Für die Aufnahme als Mitglied im Sinne des § 3 (3) gelten Abs. 1 S. 1 und 3 sowie Abs. 2 und Abs. 5 entsprechend.

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Satzung des Wirtschaftsrat der CDU e.V. Mitgliedschaft, Organe

(4) Vor der Entscheidung über eine Ablehnung ist dem jeweils zuständigen Landesvorsitzenden und Sektionssprecher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung das Präsidium anzurufen, das dann auf seiner nächsten Sitzung endgültig entscheidet. (6) Das Präsidium kann der Bundesdelegiertenversammlung vorschlagen, Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern zu ernennen, die sich in hervorragender Weise um den Vereinszweck verdient gemacht haben. Das ist regelmäßig nur der Fall, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: • eine nachhaltige langjährige Mitarbeit im Wirtschaftsrat, • ein besonderes öffentliches Eintreten oder Bekenntnis für den Wirtschaftsrat sowie • besondere Verdienste um die Verwirklichung und Weiterentwicklung der Sozialen Marktwirtschaft. § 6 Beendigung/Ruhen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Tod oder einen entsprechenden korporativen Vorgang, b) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang bei der Bundesgeschäftsstelle des Wirtschaftsrates erforderlich. c) Ausschluss, der aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Präsidiums erfolgen kann, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verein sechs Monate nach Fälligkeit trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Ist der Ausschluss beschlossen, gilt § 5 (5) entsprechend. (2) Das Ruhen der Mitgliedschaft bis zu fünf Jahre kann bei einem Wechsel ins Ausland beantragt werden, wenn eine Mitgliedschaft in einer Auslandssektion des Wirtschaftsrates nicht möglich ist. § 7 Mitgliedsbeiträge (1) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Mitglied im Sinne des § 3 (3) hat Beiträge zu entrichten; die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit ergeben sich aus der Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesdelegiertenversammlung zu beschließen ist. 8


(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. (3) In Einzelfällen kann das Präsidium mit dem Mitglied eine Sondervereinbarung über den Mitgliedsbeitrag treffen.

Organe § 8 Organe Organe des Vereins sind • die Bundesdelegiertenversammlung, • der Bundesvorstand, • das Präsidium. § 9 Bundesdelegiertenversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Bundesdelegiertenversammlung. Sie beschließt über die Grundlinien der Arbeit des Vereins und nimmt mit dem Recht zur Stellungnahme den Jahresbericht des Präsidenten entgegen. (2) Darüber hinaus ist die Bundesdelegiertenversammlung insbesondere zuständig für a) Genehmigung der Tagesordnung, b) Wahl eines Tagungspräsidiums, c) Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und des Schatzmeisters, d) Wahl von 20 weiteren Vorstandsmitgliedern, e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, f) Genehmigung der Jahresrechnung, g) Entlastung des Präsidiums, h) Entlastung des Bundesvorstandes, i) Beschluss über die Beitragsordnung, j) Änderung der Satzung, k) Ernennung von Ehrenpräsidenten und l) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 9


Satzung des Wirtschaftsrat der CDU e.V. Organe

(3) Die ordentliche Bundesdelegiertenversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Präsidenten oder, im Falle seiner Verhinderung, durch einen Vizepräsidenten einzuberufen. Der Termin der Versammlung sowie Antrags- und Wahlvorschlagsfristen sind so rechtzeitig bekanntzugeben, dass die Vereinsmitglieder Gelegenheit erhalten, fristgerechte Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu machen; an die Sektionen müssen die Benachrichtigungen über den Versammlungstermin so frühzeitig erfolgen, dass die Sektionen in die Lage versetzt werden, rechtzeitig ihre Delegierten zu wählen oder zu bestimmen. Die Versendung des Jahresberichts und der Einladung an die Delegierten hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat zwischen Absendetermin und Versammlungstermin zu erfolgen. Abweichend von S. 3 kann die Einladung auch auf elektronischem Weg erfolgen, wenn ein elektronisches Postfach des Delegierten vorhanden ist und der Delegierte den Wirtschaftsrat zu dessen Nutzung ermächtigt hat. (4) Eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung ist auf Antrag des Präsidiums oder auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der Delegierten oder von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder durch den Präsidenten oder, im Falle seiner Verhinderung, durch einen Vizepräsidenten unverzüglich einzuberufen. Hinsichtlich Zeitpunkt der Bekanntgabe des Versammlungstermins sowie hinsichtlich Form und Frist der Einladung gilt Abs. 3. (5) Zu den Bundesdelegiertenversammlungen können die Sektionen entsprechend ihrem Mitgliederbestand am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Versammlung stattfindet, je angefangener Mitgliederzahl von 25 einen Delegierten entsenden; die Delegierten dürfen sich nur durch Ersatzdelegierte ihrer Sektion vertreten lassen. Darüber hinaus gehören die Mitglieder des Bundesvorstandes der Bundesdelegiertenversammlung an. (6) An den Bundesdelegiertenversammlungen können sämtliche Vereinsmitglieder im Rahmen des organisatorisch Möglichen teilnehmen; es können auch Gäste geladen werden. (7) Die Bundesdelegiertenversammlung wird von einem Tagungspräsidium geleitet, dessen Umfang und Besetzung von der Versammlung selbst festgelegt wird. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Tagungspräsidenten und einem weiteren Mitglied der Bundesdelegiertenversammlung zu unterzeichnen ist. (8) Die Bundesdelegiertenversammlung findet entweder in einer Präsenzversammlung der Delegierten oder ohne zwingende Anwesenheit der Delegierten an einem gemeinsamen Ort statt. Im letzteren Falle ist den Delegierten, die nicht am Ort der Versammlung teilnehmen, die Möglichkeit zu geben an der Versammlung mittels elektronischer Mittel („online“) teilzunehmen und ihre Delegiertenrechte im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben. Das Präsidium hat durch geeignete Maß10


nahmen sicherzustellen, dass online nur legitimierte Delegierte und mit Zugangskennwort teilnehmen. Ebenso ist sicherzustellen, dass bei geheimen Wahlen und Abstimmungen das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Über die Form der Abhaltung einer Bundesdelegiertenversammlung entscheidet das Präsidium durch Beschluss. Das Präsidium kann auch beschließen, dass nur Mitglieder bestimmter Organe des Wirtschaftsrates – z. B. das Präsidium oder der Vorstand – präsent an der Bundesdelegiertenversammlung teilnehmen können. Beschlüsse des Präsidiums nach diesem Absatz sind den Delegierten zusammen mit der Einberufung einer Bundesdelegiertenversammlung bekannt zu geben. § 10 Der Bundesvorstand (1) Der Bundesvorstand ist das Organ für die grundsätzliche Willensbildung in aktuellen berufsständischen, wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen, soweit nicht gem. § 9 (1) die Bundesdelegiertenversammlung zuständig ist. (2) Darüber hinaus ist der Bundesvorstand insbesondere zuständig für a) Festlegung von Arbeitsschwerpunkten des Vereins, b) Einsetzung von Kommissionen, c) Wahl von bis zu sechs Präsidiumsmitgliedern aus dem Kreis der Mitglieder, die gemäß nachfolgend Abs. 3 lit. b), lit. c) und lit. e) dem Bundesvorstand angehören, d) Zustimmung zu der vom Präsidium vorgenommenen Kooptation weiterer Präsidiumsmitglieder, e) Kooptation weiterer Bundesvorstandsmitglieder, f) Berufung der Kuratoriumsmitglieder/Beiratsmitglieder, g) Berufung korrespondierender Vereinsmitglieder, h) Vorschlag der Beitragsordnung, i) Beschluss über den Haushaltsplan, j) Beschluss über • Sonderregelungen für nicht bestimmten Sektionen angehörende Vereinsmitglieder gem. § 4 (1) und • abweichende Grenzen eines Landesverbandes gem. § 16 (1). (3) Der Bundesvorstand soll aus höchstens 50 Personen bestehen, die sich untereinander nicht vertreten können. Alle Bundesvorstandsmitglieder sind vorbehaltlich der Regelung des Satzes 3 lit. c) stimmberechtigt. 11


Satzung des Wirtschaftsrat der CDU e.V. Organe

Dem Bundesvorstand gehören an a) sämtliche Präsidiumsmitglieder, b) die von der Bundesdelegiertenversammlung gewählten weiteren 20 Mitglieder des Bundesvorstandes, c) der Generalsekretär sowie mit beratender Stimme der Bundesgeschäftsführer kraft Amtes, d) die vom Bundesvorstand kooptierten Mitglieder und e) unabhängig von der Höchstzahl 50 die Landesvorsitzenden. (4) Bei der Kooptation weiterer Bundesvorstandsmitglieder nach Abs. 2 lit. e) sollen Vorsitzende der Bundesfachkommissionen berücksichtigt werden. (5) Der Bundesvorstand tagt mindestens viermal im Jahr. Falls der Bundesvorstand nichts anderes beschließt, lädt der Präsident zu den Sitzungen mit einer angemessenen Frist unter Angabe einer Tagesordnung ein. Der Präsident hat unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, wenn ein Drittel der Bundesvorstandsmitglieder dies verlangt. Die Sitzungen werden vom Präsidenten oder, im Falle seiner Verhinderung, von einem Vizepräsidenten geleitet. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des Bundesvorstandes zu unterzeichnen ist und dem eine Anwesenheitsliste beigefügt wird. § 11 Das Präsidium (1) Das Präsidium repräsentiert den Verein und ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht in Teilbereichen auf andere Organe einschließlich der Geschäftsführung übertragen sind. Dem Präsidium obliegen insbesondere die Ausfüllung und Weiterentwicklung des Vereinszwecks, die Empfehlungen der grundlegenden politischen Positionierung und des Haushaltsplans. (2) Außerdem ist das Präsidium zuständig für • die Vorbereitung der Bundesdelegiertenversammlung und die Sitzungen des Bundesvorstandes, • die Durchführung der Beschlüsse dieser Vereinsorgane, • die Anweisung und Überwachung der Geschäftsführung, • die Unterbreitung des Vorschlages an die Bundesdelegiertenversammlung, die Verdienstmedaille des Wirtschaftsrates „Gedenkmünze Ludwig Erhard“ zu verleihen, • die endgültige Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds gem. § 5 (5) bzw. § 6 c) sowie 12


• die Berufung und Abberufung von Vorsitzenden der Bundesfachkommissionen auf Vorschlag des Generalsekretärs, • die Bestätigung des Landesvorsitzenden gem. § 16 Abs. 3 lit. c). (3) Das Präsidium wird zur Ausfüllung der Satzung für die Arbeit des Vereins, der Landesverbände und Sektionen eine Mustergeschäftsordnung erlassen. (4) Dem Präsidium, das mindestens viermal im Jahr tagt, gehören an: a) der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, der Schatzmeister sowie die bis zu sechs vom Bundesvorstand gewählten Präsidiumsmitglieder, b) bis zu neun vom Präsidium mit Zustimmung des Bundesvorstandes kooptierte weitere Präsidiumsmitglieder. Die Anzahl der kooptierten weiteren Präsidiumsmitglieder muss unterhalb der Anzahl der Präsidiumsmitglieder gemäß lit. a) liegen. c) mit beratender Stimme der Generalsekretär kraft Amtes. § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Über die Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das vom Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterzeichnen ist und dem eine Anwesenheitsliste beigefügt wird. (6) Das Präsidium kann einen Personalausschuss einsetzen, der aus dem Präsidenten, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern des Präsidiums besteht und für die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten des Generalsekretärs und der Bundesgeschäftsführung, im Rahmen der vom Präsidium aufgestellten Grundsätze, zuständig ist. Das Präsidium kann darüber hinaus weitere Ausschüsse einsetzen.

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Satzung des Wirtschaftsrat der CDU e.V. Geschäftsführung, Kuratorium/Beirat, Haushalt

Geschäftsführung § 12 (1) Die Bundesgeschäftsführung erledigt unter Leitung des Generalsekretärs die laufenden und dringlichen Aufgaben des Vereins. Sie besteht aus dem Generalsekretär, dem Bundesgeschäftsführer und gegebenenfalls den weiteren Geschäftsführern des Bundes. Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium berufen und abberufen. Die Geschäftsführer werden vom Präsidium berufen und abberufen. Der Generalsekretär und der Bundesgeschäftsführer erhalten für ihren näher zu bestimmenden Aufgabenbereich Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB und werden als solche in das Vereinsregister eingetragen. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Mit Beschluss des Präsidiums können die weiteren Geschäftsführer des Bundes für ihren Aufgabenbereich Vertretungsvollmacht i.S.d. § 30 BGB erhalten und als solche in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Dem Generalsekretär unterstellt sind die Bundesgeschäftsstelle in Berlin, die Landesgeschäftsführer und deren Geschäftsstellen. Von seiner Weisungsbefugnis gegenüber den Landesgeschäftsführern soll der Generalsekretär in den über den laufenden Geschäftsgang hinausgehenden Angelegenheiten nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landesvorsitzenden Gebrauch machen. (3) Der Generalsekretär ist Vorgesetzter sämtlicher Mitarbeiter des Vereins und – einschließlich Abschluss und Beendigung der Arbeitsverhältnisse – für alle Personalangelegenheiten zuständig. (4) Der Generalsekretär ist bevollmächtigt, Satzungsänderungen sowie weitere Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister vorzunehmen. Der Generalsekretär wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Präsidium eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu erlassen.

Kuratorium/Beirat § 13 Auf Bundes- oder Landesebene können Kuratorien und Beiräte unter Einbeziehung externer Dritter einberufen werden. 14


Haushalt § 14 (1) Die laufenden Ausgaben des Vereins werden durch die gem. § 7 (1) beschlossenen oder vereinbarten Mitgliedsbeiträge gedeckt. (2) Die Jahresrechnung für das abgelaufene und der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr werden vom Schatzmeister aufgestellt und vom Präsidium genehmigt, der Haushaltsplan vom Bundesvorstand beschlossen. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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Satzung des Wirtschaftsrat der CDU e.V. Regionale Gliederung

Regionale Gliederung § 15 Organisationsstufen Organisationsstufen des Vereins sind • die Landesverbände, länderübergreifende Verbände und Verbände im Ausland, • die Sektionen. § 16 Landesverbände (1) Der Verein gliedert sich auf der Ebene der Bundesländer in Landesverbände. Ausnahmen können vom Bundesvorstand beschlossen werden. (2) Der Landesverband ist zuständig für die Erfüllung der berufsständischen und wirtschaftspolitischen Aufgaben seines Bereichs, soweit diese Aufgaben nicht mehrere Landesverbände gemeinsam betreffen und daher nur vom Verein und seinen Organen wahrgenommen werden können; im Zweifelsfall entscheidet das Präsidium. Der Landesverband hat den Beschlüssen der Organe des Vereins Rechnung zu tragen und die Grundsätze des Vereins zu beachten. (3) Der Landesverband wird geleitet und repräsentiert von einem Landesvorstand. a) Dem Landesvorstand gehören der Landesvorsitzende und mindestens zwei, höchstens acht weitere Mitglieder sowie mit beratender Stimme die im Landesverband gemäß § 16 (4) tätigen Landesgeschäftsführer an. b) Der Landesvorstand wird in einer mindestens einmal im Jahr einzuberufenden Landesdelegiertenversammlung gewählt; § 9 (5) gilt entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Sektionen je angefangener Mitgliederzahl von zehn einen Delegierten entsenden können. Der Landesverband kann, insbesondere in flächenmäßig kleineren Landesverbänden, an die Stelle einer Landesdelegiertenversammlung eine Landesmitgliederversammlung setzen. Für die Landesdelegiertenversammlung und die Landesmitgliederversammlung gelten § 9 Abs. (3) Satz 4, Abs. (6) und Abs. (8) entsprechend, wobei für Beschlüsse entsprechend § 9 Abs. (8) der Landesvorstand zuständig ist. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu erfolgen. c) Der Landesvorstand gibt sich unter Beachtung der aufgrund § 11 (3) erlassenen Mustergeschäftsordnung eine für den Landesverband geltende Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf. Sollte sich der Landesvorstand keine eigene Geschäftsordnung geben, gilt die vom Präsidium erlassene Mustergeschäftsordnung. Er soll mindestens viermal im Jahr tagen und sich dem Präsidium entsprechend organisieren; § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend 16


mit der Maßgabe, dass eine auf Verlangen eines Drittels der Landesvorstandsmitglieder abzuhaltende Vorstandssitzung auch vom Generalsekretär oder dem von diesem beauftragten Landesgeschäftsführer einberufen werden kann. Der Landesvorsitzende ist durch das Präsidium zu bestätigen. Der neue Landesvorsitzende ist mit der Annahme seiner Wahl im Amt. Wird ihm die Bestätigung versagt, bleibt er bis zur Neuwahl im Amt; die Neuwahl ist für einen Zeitpunkt einzuberufen, der spätestens drei Monate nach der Mitteilung der Versagung liegt. Zu Versammlungen zur Neuwahl gemäß vorstehendem Satz können auch der Generalsekretär oder der von ihm beauftragte Landesgeschäftsführer einberufen. d) Der Landesvorstand kann drei weitere Vorstandsmitglieder kooptieren. Hat ein Landesverband zum 1. Januar des Kalenderjahres mehr als 1.000 Mitglieder, kann je weitere angefangene 250 Mitglieder ein weiteres Vorstandsmitglied – höchstens jedoch drei – kooptiert werden. § 11 (4) b S. 2 gilt entsprechend. Kooptierte Landesvorstandsmitglieder sind im Landesverband stimmberechtigt. e) Der Landesvorstand ist zuständig für die Einsetzung von Landesfachkommissionen sowie für die Berufung und Abberufung ihrer Vorsitzenden. Das Präsidium kann zur Wahrung der Vereinsinteressen die Einsetzung von Landesfachkommissionen im Einzelfall untersagen. (4) Im Bedarfsfall wird der Landesvorstand in seiner Arbeit durch Landesgeschäftsführer unterstützt. Die Landesgeschäftsführer erledigen die laufenden und dringlichen Aufgaben des Landesverbandes in Abstimmung mit dem Landesvorstand. Die Landesgeschäftsführer werden vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Landesvorstand und dem Präsidium bestellt. § 17 Verbände, Sektionen im Ausland (1) Verbände oder Sektionen im Ausland werden mit Zustimmung des Präsidiums gegründet. Sie sind unmittelbar der Geschäftsführung in Berlin zugeordnet. Die §§ 12 (2), 16 und 18 gelten entsprechend. (2) Die Vorsitzenden der Verbände im Ausland stehen den Landesvorsitzenden gleich und gehören dem Bundesvorstand gemäß § 10 (3) lit. e) an. § 18 Sektionen (1) Der Landesverband gliedert sich in Sektionen. Einzelheiten legt der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Präsidium fest. In Sonderfällen kann das Präsidium allein entscheiden.

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Satzung des Wirtschaftsrat der CDU e.V. Regionale Gliederung, Verfahrensordnung

(2) Der Sektion kommt als wichtige Arbeitseinheit des Vereins eine besondere Bedeutung zu. Die Sektion ist zuständig für die Erfüllung der berufsständischen und wirtschaftspolitischen Aufgaben des Bereichs. Die Sektion hat den Beschlüssen der Organe des Vereins und des Landesvorstandes Rechnung zu tragen, die Grundsätze des Vereins zu beachten und auf die Belange der anderen Sektionen Rücksicht zu nehmen. (3) Die Sektion führt im Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung sowie mindestens zwei weitere Veranstaltungen durch, zu der auch Gäste geladen werden können. § 16 (3) lit. b) letzter Satz gilt entsprechend. § 16 Abs. (3) lit. b) Sätze 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass vollständige oder teilweise virtuelle Mitgliederversammlungen nur aus wichtigem Grund stattfinden sollen; für Beschlüsse entsprechend § 9 Abs. (8) ist der Landesvorstand zuständig. (4) Der Sektionsvorstand besteht aus dem Sektionssprecher und aus mindestens zwei, höchstens sechs weiteren Mitgliedern. Der Sektionsvorstand kann weitere Vorstandsmitglieder kooptieren. Hat eine Sektion zum 1. Januar des Geschäftsjahres bis zu 75 Mitglieder, können bis zu drei Vorstandsmitglieder kooptiert werden. Bei mehr als 75 Mitgliedern für jeweils weitere 50 Mitglieder ein weiteres Vorstandsmitglied; § 11 (4) b S. 2 gilt entsprechend. Kooptierte Sektionsvorstandsmitglieder sind im Sektionsvorstand stimmberechtigt. Der Sektionssprecher ist durch den Landesvorstand zu bestätigen. § 16 Abs. (3) lit. c) Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend, mit der Maßgabe, dass der Sektionsvorstand mindestens zweimal im Jahr tagen soll.

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Verfahrensordnung § 19 Beschlussfähigkeit Die Organe des Vereins und die Gremien der Organisationsstufen sind beschlussfähig, wenn diese satzungsgemäß einberufen worden sind. § 20 Erforderliche Mehrheiten (1) Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen für die Ermittlung der Mehrheiten nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen erfolgt eine Stichwahl. (2) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (3) Für den Auflösungsbeschluss nach § 24 ist eine Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen aller erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. § 21 Abstimmungen Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch erhobene Stimmkarte oder mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage, es sei denn, dass mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung durch Stimmzettel verlangt. § 22 Wahlen (1) Die Wahlen der Mitglieder der Vereinsorgane und der Mitglieder der Gremien der Organisationsstufen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes zugelassen wird. Alle sonstigen Wahlen können offen erfolgen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. (2) Die Wahl des Präsidenten und des Schatzmeisters erfolgt in getrennten Wahlgängen. Einzelheiten des Wahlverfahrens legt das Tagungspräsidium fest. (3) Die beiden Vizepräsidenten werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Die Stimmabgabe erfolgt durch ein auf dem Stimmzettel hinter dem Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens ein oder mehr als zwei Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig.

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Satzung des Wirtschaftsrat der CDU e.V. Verfahrensordnung, Sonstiges

(4) Die weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Die Stimmabgabe erfolgt durch ein auf dem Stimmzettel hinter den Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens drei Viertel der Zahl der zu wählenden Kandidaten oder mehr als die Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Wird die erforderliche Mehrheit nicht von genügend Kandidaten erreicht, so findet eine Stichwahl statt, zu der jeweils so viele der nicht gewählten Kandidaten mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl anstehen, wie dies dem Eineinhalbfachen der Zahl der noch nicht besetzten Sitze entspricht. (5) Für die Wahl der bis zu sechs weiteren Präsidiumsmitglieder durch den Bundesvorstand gilt § 22 (4) entsprechend, es sei denn, die erschienenen Mitglieder des Bundesvorstandes beschließen einstimmig ein abweichendes Wahlverfahren. (6) Für die Wahlen auf Landesverbands- und Sektionsebene im In- und Ausland gilt § 22 (1) – (4) entsprechend. Die Mitglieder der Gremien dieser Organisationsstufen und die Delegierten können jedoch auch in einem anderen Verfahren bestimmt oder gewählt werden, wenn die jeweilige Delegierten- oder Mitgliederversammlung dies mit der Mehrheit des § 20 Abs. (1) beschließt. (7) Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich vor der Wahl auf Befragen kein Widerspruch erhebt. (8) Alle Wahlgänge können auch mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage durchgeführt werden. § 23 Wahlperiode und Wiederwahl Die Mitglieder der Vereinsorgane und der Gremien der Organisationsstufen sind mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 3) zu wählen und bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl – längstens jedoch bis zum Eingang einer vom betreffenden Mitglied selbst ausgesprochenen Kündigung der Vereinsmitgliedschaft in der Bundesgeschäftsstelle – im Amt. § 24 Einberufungen (1) Einberufungen gemäß § 16 Abs. 3 b Sätze 1 oder 2 erfolgen durch den Landesvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Der Landesvorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass stattdessen eine Landesvorstandssitzung vom Generalsekretär oder vom Landesgeschäftsführer im Namen des Vorstandes einberufen werden kann. Erfolgt bis zum 30. September eines Geschäftsjahres keine Einberufung gem. Satz 1 oder 2 zu einer Landesdelegierten- oder Mitgliederversammlung zu einem im selben Geschäftsjahr liegenden Versammlungstag, kann der General20


sekretär zu einer entsprechenden Versammlung einberufen. Der Generalsekretär kann den Landesgeschäftsführer mit der Einberufung beauftragen. (2) Einberufungen zu Mitgliederversammlungen der Sektionen gem. § 18 Abs. 3 erfolgen entsprechend Abs. 1 mit der Maßgabe, dass statt dem Landesvorsitzenden der Sektionssprecher und statt dem Landesvorstand der Sektionsvorstand zuständig ist.

Sonstiges § 25 Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Versammlung der ordentlichen Mitglieder; wird in dieser Versammlung die in § 20 (3) vorgesehene Mehrheit nicht erreicht, kann eine erneute Versammlung einberufen werden, auf der der Auflösungsbeschluss dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst werden kann. Die Versammlung der Mitglieder, für die im Übrigen die Vorschriften über eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung gelten, hat einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss darüber zu fassen, an welche gemeinnützige Körperschaft das Vermögen fällt. Der Beschluss ist vom Liquidator im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu vollziehen. Mangels derartigen Beschlusses fällt das Vermögen an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, ersatzweise zu gleichen Teilen an die Innere Mission in Deutschland und den Deutschen Caritasverband. § 26 Widerspruchsfreies Satzungsrecht Etwaige Satzungen der Organisationsstufen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen. § 27 Gleichstellungsklausel In der Satzung wird die männliche Form der Anrede auch stellvertretend für die weibliche Form verwendet.

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Satzung des Wirtschaftsrat der CDU e.V. Beitragsordnung ab 21. Juni 2016

Beitragsordnung ab 21. Juni 2016 Die Bundesdelegiertenversammlung des Wirtschaftsrates der CDU e.V. hat am 21. Juni 2016 laut § 9 (2) lit. i) der Satzung folgende Beitragsordnung beschlossen: 1. Für eine Firmenmitgliedschaft gilt eine an das jeweilige Mitglied gerichtete Empfehlung, sich an einer kapitalbezogen aufgebauten Beitragsstaffel selbst einzuordnen. Bei einem Eigenkapital von über € 75 Mio. wird ein Beitrag ab € 30.000,–, € 50 bis 75 Mio. wird ein Beitrag ab € 18.000,–, € 25 bis 50 Mio. wird ein Beitrag von € 12.000,–, € 5 bis 25 Mio. wird ein Beitrag von € 6.000,–, € 2,5 bis 5 Mio. wird ein Beitrag von €3.000,– empfohlen. Der Mindestbeitrag für eine Firmenmitgliedschaft beträgt € 2.500,–. 2. Der Beitrag der persönlichen Mitgliedschaft beträgt mindestens € 980,–. 3. In Ausnahmefällen kann ein Beitrag von mindestens € 500,– vereinbart werden. § 7 Abs. 3 der Satzung bleibt unberührt. 4. Der Beitrag für Senioren (nach Ausscheiden aus der hauptberuflichen Funktion und ab dem 65. Lebensjahr) beträgt mindestens € 200,–. 5. Der Beitragssatz der Mitglieder des Jungen Wirtschaftsrates beträgt mindestens € 200,–. Für Mitglieder des Jungen Wirtschaftsrates, die altersbedingt mit Vollendung des 35. Lebensjahres aus dem Jungen Wirtschaftsrat ausscheiden, beträgt der Beitrag – für das erste folgende Kalenderjahr mindestens € 300,–, – für das zweite Kalenderjahr mindestens € 400,–, – für das dritte Kalenderjahr mindestens € 500,–, – ab dem vierten Kalenderjahr sind auch ehemalige Mitglieder des Jungen Wirtschaftsrates uneingeschränkt gemäß vorstehend Ziffer 2. oder Ziffer 3. beitragspflichtig. 6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 7. Die Beitragspflicht besteht jeweils für das volle laufende Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) und im Fall der Austrittserklärung auch für das Kalenderjahr, in dem die Austrittserklärung rechtswirksam wird § 6 (1) lit. b). 22


Für Mitglieder, die ihre Aufnahme in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres beantragen, reduziert sich die Beitragspflicht für das Beitrittsjahr auf die Hälfte des für sie geltenden Beitragssatzes. Die Mitgliedsbeiträge sind zum letzten Tag im Februar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig, bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr zum Ende des auf den Monat der Aufnahmeentscheidung folgenden Monats.

Diese Beitragsordnung tritt am 21. Juni 2016 in Kraft. Damit verlieren alle vorherigen Beitragsrichtlinien ihre Gültigkeit.

Bankverbindung: Deutsche Bank AG, Filiale Bonn, Konto-Nr. 3 100 476, BLZ 380 700 59, IBAN DE31 3807 0059 0310 0476 00, BIC DEUTDEDK380

Generalsekretär: Wolfgang Steiger

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