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Rechte_Kinder_Jugendhilfe_wijziging.pdf

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ÄNDERUNGEN AN "DIE RECHTE VON KINDERN IN DER JUGENDHILFE" ‐ übersetzte Broschüre für Eltern und Erwachsene, die mit der Erziehung Minderjähriger betraut sind Lage: Seit dem 12. Juli 2013 ist in Belgien ein neuer Erlass bezüglich der Integralen Jugendhilfe in Kraft. Dieser Erlass hat auch Auswirkungen auf die Rechte von Minderjährigen und Eltern in der Jugendhilfe. Die übersetzten Broschüren werden derzeit neu aufgelegt. Um Ihnen als Eltern oder Erziehungsberechtigten dennoch aktuelle Informationen zukommen zu lassen, haben wir im Folgenden eine Übersicht über die wichtigsten Ergänzungen und Änderungen erstellt. Wir verweisen jeweils auf die Kapitel aus der Broschüre, in der die Änderungen vorgenommen werden müssen.

‐ "IHR KIND ODER IHRE FAMILIE BEKOMMT HILFE ‐ IHRE RECHTE ALS ELTERN ODER ERZIEHUNGSBERECHTIGTE" Zu diesem Kapitel wird der folgende Absatz hinzugefügt: "Laut dem neuen Erlass bezüglich der integralen Jugendhilfe haben Eltern und ggf. Erziehungsberechtigte als Partner in der Jugendhilfe auch das ausdrückliche Recht:  um Hilfe zu bitten,  ihren kulturellen Hintergrund, ihre wirtschaftliche und soziale Situation und eine eventuelle Behinderung zu berücksichtigen  der außergerichtlichen Jugendhilfe zuzustimmen  auf Mitsprache bei der konkreten Jugendhilfe und jeder Änderung dieser Jugendhilfe  auf Einsichtnahme in die Akte des Minderjährigen  auf eine regelmäßige Evaluierung der Jugendhilfe und auf Mitsprache bei dieser Evaluierung  auf Datenschutz  auf Beschwerde"

‐ "ELF RECHTE IM ÜBERBLICK“

2. "Recht auf Unterstützung" Dieser Punkt wird ersetzt durch: "Ein Minderjähriger, der Hilfe sucht oder erhält, darf jederzeit eine Person seines Vertrauens hinzuziehen (Vertrauensperson). Nicht jeder darf einem Minderjährigen Beistand leisten. Er darf sich nur für Personen entscheiden, die:  volljährig sind und  nicht in die Hilfsleistungen für den Minderjährigen einbezogen sind und  die über einen Auszug aus dem belgischen Strafregister Formular 2 (auch bekannt als Polizeiliches Führungszeugnis, Formular 2) verfügen Beispiel: Ihr Sohn raucht regelmäßig einen Joint. Aus diesem Grund nehmen Sie Kontakt mit dem Centrum voor Levens en Gezinsvragen (Zentrum für Ehe‐, Familien‐ und Lebensberatung) auf. Der Psychologe spricht Ihren Sohn darauf an. Während des Gesprächs kann er sich von einer Vertrauensperson beistehen lassen.


Die Vertrauensperson wird während des gesamten Hilfsprogramms Ansprechpartner für die Sozialarbeiter sein. Die Vertrauensperson wird deshalb stets auf dem Laufenden gehalten und über die aktuellen Hilfeleistungen in Kenntnis gesetzt."


4. "Recht auf Zustimmung zur Hilfe" Unter 4. wird der folgende Absatz eingefügt: "Neben der Zustimmung des befähigten Minderjährigen ist auch die Zustimmung seiner Eltern oder Erziehungsberechtigten (wenn die Eltern keine aktive Rolle in der Hilfe für den Minderjährigen spielen) notwendig, bevor außergerichtliche Hilfe angeboten werden kann. Nur wenn sich die Hilfe, um die der befähigte Minderjährige bittet, ausschließlich auf den Minderjährigen bezieht, kann diese Hilfe auch ohne die Zustimmung der Eltern (oder Erziehungsberechtigten) angeboten werden. Der Hilfsdienst versucht allerdings, das Umfeld des Jugendlichen mit einzubeziehen."

10. "Recht auf Taschengeld" Dieser Punkt wird ersetzt durch: "Ein Minderjähriger, der in einer Einrichtung lebt, hat Recht auf Taschengeld. Hierbei geht es um einen Betrag, über den der Minderjährige frei verfügen kann. Dieses Taschengeld wird von der flämischen Regierung bezahlt. Wie viel jemand bekommt, ist festgelegt. Wer wissen möchte, welche Regelung für sein Kind gilt, soll am besten bei der Einrichtung nachfragen. Minderjährigen in der besonderen Jugendhilfe und Minderjährigen, die im Sektor der flämischen Agentur für Behinderte (VAPH) (im Rahmen der Durchführung eines Beschlusses des Jugendgerichts oder Verweis über das Eintrittstor nach Meldung durch eine beauftragte Einrichtung infolge einer gesellschaftlichen Notwendigkeit), mit Ausnahme von Minderjährigen in der Pflege, sowie Minderjährigen, die wenigstens einen Monat in einem Centrum voor Kinderzorg en Gezinsondersteuning (Zentrum für Kinder‐ und Familienbetreuung) verbracht haben, steht 2014 dasselbe Taschengeld zu: ‐ Minderjährige von 6‐8 Jahre: 5,92 Euro pro Monat ‐ Minderjährige von 8‐12 Jahre: 11,97 Euro pro Monat ‐ Minderjährige von 12‐14 Jahre: 23,57 Euro pro Monat ‐ Minderjährige von 14‐16 Jahre: 35,36 Euro pro Monat ‐ Minderjährige von 16‐18 Jahre: 47,15 Euro pro Monat ‐ Junge Erwachsene zwischen 18 und 20 Jahre: 58,97 Euro pro Monat

11. "Recht auf Beschwerde" Die Übersicht über die Beschwerdestellen wird ersetzt durch: ‐ Kind und Familie Beschwerdestelle Kind en Gezin (Kind und Familie) T 02 533 14 14 – E klachtendienst@kindengezin.be ‐ Zentren für Geistige Gesundheit Den Ombudsman vor Ort, an den Sie sich mit einer Beschwerde über die Zentren für Geistige Gesundheit wenden können, finden Sie unter www.ombudsfunctieggz.be ‐ Besondere Jugendhilfe, Intersectorales Eintrittstor, Jugendgericht und Ondersteuningscentrum Jeugdzorg Jo‐lijn, die Informations‐ und Beschwerdehotline der Jugendhilfe (anonym und kostenlos) T 0800 900 33 – E Jo‐lijn@jongerenwelzijn.be ‐ Flämische Agentur für Behinderte Beratungs‐ und Schlichtungsstelle T 02 225 85 00 – E klachten@vaph.be ‐ AWW (Algemeen Welzijnswerk)


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Centra voor Leerlingen Begeleiding (Zentren für Schülerbetreuung) Diese Dienste behandeln ihre Beschwerden immer intern. Sollte dies nicht zu einer Lösung führen, kann ein Minderjähriger immer Kontakt mit dem Kinderrechtencommissariaat aufnehmen. Kinderrechtencommissariaat (Kommissariat der Kinderrechte) Schlichtungsstelle T 0800 208 08 E klachtenlijn@kinderrechten.be Auch wem anderswo kein Gehör geschenkt wird, kann sich jederzeit an das Kinderrechtencommissariaat wenden.

‐ GESETZE UND ERLASSE, DIE MINDERJÄHRIGEN RECHTE VERLEIHEN Zur Übersicht wird ein Absatz hinzugefügt: "Der erste Erlass bezüglich der Integralen Jugendhilfe organisierte im Jahr 2004 die integrale Jugendhilfe in Flandern. Im Jahr 2013 folgte ein neuer Erlass mit einigen wesentlichen Änderungen. Unter anderem durch konkrete Bestimmungen in Bezug auf die Funktion des Eintrittstors und die beauftragten Einrichtungen, aber auch durch eine ausdrücklichere Regelung der Position von Eltern und Erziehungsberechtigten in diesem Erlass." ‐ BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Es werden einige Begriffe hinzugefügt: "Ondersteuningscentrum Jeugdzorg (OCJ): Das Ondersteuningscentrum Jeugdzorg (Förderzentrum für Jugendhilfe) ersetzt seit dem 01. März 2014 die ehemalige Kommission für Besonderen Jugendschutz und erhielt einen anderen Auftrag als beauftragte Einrichtung. Das Vertrouwenscentrum Kindermishandeling (VK) (Vertrauenszentrum Kindesmisshandlung) und das Ondersteuningscentrum Jeugdzorg (OCJ) (Förderzentrum für Jugendhilfe) sind die beiden beauftragen Einrichtungen in Flandern. Sie können beunruhigende Situationen beurteilen und beschließen, dass der Staat in die Hilfeleistung eingreifen muss, um die Sicherheit oder Entwicklung des Minderjährigen zu gewährleisten. Eintrittstor: Einige Hilfeleistungen sind so einschneidend, dass sie von den Klienten nicht direkt in Anspruch genommen werden können. Die Hilfsdienste melden die Situation dann gemeinsam mit dem Klienten beim Eintrittstor an. Das Eintrittstor informiert darüber, welche Hilfe angemessen ist und wo diese zu finden ist."

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Und schließlich gibt es noch eine Ergänzung, die für die gesamte Broschüre gilt:

Die „Kommission für besonderen Jugendschutz“ gibt es nicht mehr. Die sich darauf beziehenden Beispiele sind nicht mehr gültig.


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