Änderungen Broschüre So läuft’s … in der integralen Jugendhilfe Seit dieses Büchlein gedruckt wurde, haben sich einige Dinge geändert bei Deinen Rechten in Sachen Jugendhilfe. Da wir noch viele dieser Büchlein in Deiner Sprache haben, zählen wir hier die wichtigsten Änderungen auf, die sich vom Stand der Dinge in der Broschüre unterscheiden. Deine Vertrauensperson Wir reden nicht länger von einem „Beistand“, sondern von einer „Vertrauensperson“. Deshalb kannst Du „Beistand“ in dieser Broschüre überall ersetzen durch „Vertrauensperson“. Die Beschreibung auf Seite 30 im blauen Rahmen ist also nicht mehr korrekt. Im Folgenden findest Du die richtige Beschreibung über Deine „Vertrauensperson“: Was ist eine Vertrauensperson? Wenn Du Kontakt mit Deinem Helfer hast, darfst Du immer jemanden mitbringen, dem Du vertraust und bei dem Du Dich wohl fühlst. Diese Person ist Deine „Vertrauensperson“ und sie wird Dich unterstützen, wo es geht. Du kannst Deine Vertrauensperson selbst auswählen. Diese Person muss volljährig sein und muss einen Auszug aus dem Strafregister (Modell 2) vorlegen können. Es handelt sich um ein offizielles Dokument, das für die Arbeit mit Minderjährigen benötigt wird. Deine Vertrauensperson kann dieses Dokument bei ihrer Gemeinde beantragen. Deine Vertrauensperson darf auch nichts mit der Hilfe zu tun haben, die Du gerade bekommst. Deine Mutter oder einer Deiner Betreuer können demnach keine Vertrauensperson sein. Wenn Du eine Vertrauensperson hast, werden dieser alle neuen Entscheidungen über Deine Hilfe mitgeteilt. Auch Deine Eltern haben, falls sie dies wünschen, ein Recht auf eine eigene Vertrauensperson.
Das Eintrittstor Auf S. 9 steht in der Broschüre die Beschreibung des „Eintrittstors“. Die Erklärung in de Broschüre stimmt nicht ganz. Deshalb kannst Du den blauen Rahmen ersetzen durch „Du kannst nicht ohne Weiteres jede Art von Hilfe in Anspruch nehmen. Für sehr spezielle Hilfe muss ein Helfer gemeinsam mit Dir und Deinen Eltern einen Antrag beim Eintrittstor stellen. Das Eintrittstor wird ermitteln, welche Hilfe für Dich am geeignetsten ist. Du oder Deine Eltern können also nicht selbst zu einer Hilfsorganisation gehen.
Selbst entscheiden, ob Du Hilfe bekommst oder nicht Auch hier hat sich etwas geändert. Daher kannst Du den Text auf S. 20 ersetzen durch: „Wenn Du fähig bist, darfst Du selbst entscheiden, ob Du Hilfe in Anspruch nehmen möchtest oder nicht. Wenn Du nicht fähig bist, entscheiden Deine Eltern für Dich. Es kann sein, dass Du es zwar gut findest, dass Du Hilfe bekommst, aber mit einigen Vorschlägen Deines Helfers nicht einverstanden bist. Du kannst diese Vorschläge ablehnen. Deine Eltern können ebenfalls bestimmte Vorschläge ablehnen. Es kann sein, dass Du oder Deine Eltern nicht mit der Hilfe einverstanden sind, aber Deine Situation trotzdem nicht sicher ist. Helfer können dies bei einer bevollmächtigten Einrichtung melden. Dieser Dienst untersucht die Situation, und wenn man sich dort Sorgen macht um Deine Sicherheit, kann dieser Dienst weiterverweisen an den Prokurator. Der Prokurator kann den Jugendrichter darum bitten, zur Hilfe zu verpflichten. Nur der Jugendrichter kann Hilfe für Dich und für Deine Eltern anordnen!
Und wer wählt Deinen Helfer aus? Du kannst selbst wählen, von welchem Helfer Du Hilfe erhalten möchtest. Dies ist natürlich nur möglich, wenn es eine Auswahl an verschiedenen Helfern gibt! Wenn nur ein Helfer in der Lage ist, Dir zu helfen, oder wenn nur eine bestimmte Organisation in Deiner Region tätig ist, musst Du dies berücksichtigen. ‘ Taschengeld Bei einem Aufenthalt in einer Einrichtung hast Du Recht auf Taschengeld. Hier haben sich die Beträge geändert (S. 32). Ab dem 1. Januar 2014 handelt es sich um die folgenden Monatsbeträge:
Alter
Euro
von 6 bis 8 Jahren
5,92
von 8 bis 12 Jahren
11,97
von 12 bis 14 Jahren
23,57
von 14 bis 16 Jahren
35,36
von 16 bis 18 Jahren
47,15
von 18 bis 20 Jahren
58,97
Beschwerden Ergänzung zu S. 34: Wenn Du Deine Beschwerden mit Deinem Helfer besprochen hast und Du der Ansicht bist, dass sich nichts verändert hat, kannst Du Dich mit Deiner Beschwerde auch an das Kommissariat für Kinderrechte wenden (Tel.: 0800/20808). Wie bitte? * S. 35 Die „Kommission für besonderen Jugendschutz“ gibt es nicht mehr. Stattdessen gibt es nun Bevollmächtigte Einrichtungen: das „Unterstützungszentrum für Jugendhilfe“ und das „Vertrauenszentrum Kindesmisshandlung“. So eine Bevollmächtige Einrichtung überprüft, ob in bestimmten Situationen nicht doch Hilfe benötigt wird, auch wenn der Jugendliche und/oder seine Eltern das nicht wollen. Falls nötig informiert die bevollmächtigte Einrichtung den Prokurator, um so Hilfe anzuordnen. * S. 38: Kinder- und Jugendtelefon: „Awel“ (deutsch: „Also …“) ist der Rufname des Kinderund Jugendtelefons. Kinder, die sich ein Gespräch wünschen, oder die ihre Erlebnisse und Meinungen jemandem erzählen möchten, können hier anrufen. (Tel.: 102)
Noch Fragen – S. 40 * Bei Kindesmisshandlung kannst Du Dich an die Rufnummer für Gewalt, Missbrauch und Kindesmisshandlung wenden, Tel.: 1712 * Beim Kinderrechtsladen kannst Du Dich unter dieser E-Mail-Adresse melden: info@kinderrechtswinkel.be