30.8.2021
Wie wählen Corona-Positive? – DIE ACHSE DES GUTEN. ACHGUT.COM
Wie wählen Corona-Positive? achgut.com/artikel/wie_waehlen_corona_positive
Peter Grimm / 30.08.2021 / 16:14 / Foto: Pixabay /
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Müssen sich Ungeimpfte testen lassen, bevor sie im Wahllokal wählen dürfen? Darf man nicht mitwählen, wenn man am Wahlsonntag plötzlich ein positives Testergebnis bekommt? Die Antwort vom Bundeswahlleiter. In der letzten Woche twitterte der Bundeswahlleiter zu dieser Bundestagswahl unter den Bedingungen des CoronaDauerausnahmezustands: „Das Schutzkonzept am Wahltag orientiert sich an der pandemischen Lage. Maßgeblich werden die infektionsschutzrechtlichen Regelungen von Bund und Ländern sein.“ Was bedeutet das für die Wähler, die ihre Stimme lieber in geheimer Wahl in der Wahlkabine abgeben möchten, als vielleicht unter den Augen von Mitbewohnern, die eine ganz bestimmte Stimmabgabe von einem erwarten? Entscheidet in Bundesländern mit vorherrschender Testpflicht, dann auch das tagesaktuelle Testergebnis über den Zutritt zum https://www.achgut.com/artikel/wie_waehlen_corona_positive
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Wahllokal und über die Möglichkeit der Stimmabgabe? Das kann ja eigentlich gar nicht sein, denn sowohl positiv Getestete als auch tatsächlich Infizierte und Erkrankte müssen ja die Möglichkeit haben, ihr Wahlrecht in Anspruch zu nehmen. Statt lange darüber zu sinnieren, fragt man am besten schnell die Pressestelle des Bundeswahlleiters: „Daraus ergeben sich folgende Fragen: 1. Bedeutet das, dass ein Ungeimpfter ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses im Zweifelsfalle an der Wahl im Wahllokal gehindert werden kann? 2. Wie wird sichergestellt, dass auch positiv getestete bzw. mit dem Corona-Virus infizierte Wahlberechtigte ihr Wahlrecht am Wahltag in Anspruch nehmen können? 3. Sollte dies nicht gewährleistet werden können, ergibt sich selbstverständlich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der oben beschriebene Personenkreis an der Ausübung des Wahlrechts am Wahltag gehindert werden kann. Meines Wissens nach verliert ein Wahlberechtigter sein Wahlrecht nicht durch Krankheit. Auch wenn der Bundeswahlleiter im oben zitierten Tweet auf die Infektionsschutzregelungen von Bund und Ländern verweist, so müsste es doch von ihrer Behörde eine klare Aussage dazu geben, wie positiv Getestete, Infizierte oder Erkrankte am Wahltag ihr Wahlrecht in Anspruch nehmen können.“ Und hier die Antwort an Achgut.com:
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„1) Die beim Betreten von Wahllokalen zu beachtenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen – insbesondere allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln sowie Maskenpflicht – richten sich nach den jeweiligen Regelungen der am Wahltag geltenden CoronaVerordnungen der Länder für den Aufenthalt in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausübung des Wahlrechts ist auch für ungeimpfte und ungetestete Personen unter Beachtung der jeweiligen Hygienemaßnahmen möglich. So wird nach den aktuellen Corona-Verordnungen in allen Ländern eine Maskenpflicht gelten. Alle Wahlberechtigten – auch diejenigen, die angesichts der Pandemie kein Wahllokal aufsuchen möchten – haben aber natürlich alternativ die Möglichkeit, ihre Stimme per Briefwahl abzugeben“ Und was ist mit den positiv Getesteten? „2) In diesem Fall dürfen die betroffenen Personen das Wahllokal nicht aufsuchen. Eine Teilnahme an der Wahl ist dann nur per Brief möglich. Bei einer nachgewiesenen (zum Beispiel durch ärztliches Attest) plötzlichen Erkrankung, besteht die Möglichkeit, noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr beim Wahlamt Ihrer Gemeinde die Briefwahl zu beantragen. Die Briefwahlunterlagen können dann, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt, von einer bevollmächtigten Person beim Wahlamt abgeholt werden. Foto: Pixabay
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