Hartz IV Sanktionen gegen erwerbsfähige Hilfebedürftige sind verfassungswidrig

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Medieninformation Der Pressesprecher Jens Petermann

1/2015 Sozialgericht Gotha

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Hartz IV- Sanktionen gegen erwerbsfähige Hilfebedürftige sind verfassungswidrig

Gotha 27. Mai 2015

Zu diesem Ergebnis kam die 15. Kammer des Sozialgerichts Gotha in einem am 26. Mai 2015 verkündeten Beschluss (Aktenzeichen S 15 AS 5157/14). Nach Auffassung der Richter verstoßen die Sanktionsregelungen im SGB II gegen mehrere verfassungsmäßig garantierte Grundrechte. Die Kammer hat darum das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage der Verfassungswidrigkeit der SGB II-Sanktionsregelungen und der darauf beruhenden Sanktionspraxis der Jobcenter vorgelegt. Das vom Grundgesetz garantierte menschenwürdige Existenzminimum muss durch den Staat jederzeit gewährt werden. Kürzungen des Arbeitslosengeld II- Anspruches (Sanktionen) durch die Jobcenter sind darum verfassungswidrig. Die Menschenwürdegarantie verlangt eine Sicherstellung des Existenzminimums in jedem Einzelfall. Sanktionen gegen Erwerbsfähige, die zum kompletten Wegfall des Regelbedarf-Leistungsanspruchs führen können, stehen dem entgegen. Der anwaltlich vertretene Kläger stand beim Jobcenter Erfurt im Leistungsbezug. Nachdem er zunächst ein Arbeitsangebot abgelehnt hatte wurde ihm die Leistung um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs, d.h. 117,30 € monatlich gekürzt. Wegen einer weiteren Pflichtverletzung, der Kläger hatte die Erprobung bei einem Arbeitgeber abgelehnt, verfügte das Jobcenter eine Minderung des Regelbedarfs um 60 % und kürzte die Leistungen um 234,60 € monatlich. Dagegen beschritt der Kläger den Rechtsweg und reichte beim zuständigen Sozialgericht Gotha Anfechtungsklage ein. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, dass eine Anwendung der Sanktionsregelungen des SGB II nicht in Betracht käme, da diese verfassungswidrig seien. Die für das Verfahren zuständige 15. Kammer des Sozialgerichts Gotha hat am 26.05.2015 in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern nach öffentlicher mündlicher Verhandlung verkündet, dass die gegen den Kläger ausgesprochenen Sanktionen nicht rechtmäßig sind, wenn § 31a i.V.m § 31 und 31b SGB II nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Richter haben das Verfahren darum ausgesetzt und die Frage der

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