FISCHEREIVEREIN FELDKIRCH VORARLBERG
VEREINS- UND FANGBESTIMMUNGEN AB 01.01.2008
vereiNs- UNd FANGBesTiMMUNGeN AB 01.01.2013
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Fischereireviere des FV-Feldkirch Lizenz Fließgewässer (Gewässercode) A/B Rhein 4 (Code – RH4) Fischereisaison vom 01.01. bis 31.12. Die österreichische Rheinhälfte vom südlichen Ende des Diepoldsauer Rheindurchstiches bis zur Gemeindegrenze Koblach-Mäder. Die Gewässerstrecke des Rheins von der Grenzmarke 44 flußaufwärts bis zur Gemeindegrenze Altach-Mäder ist dem Rhein 4 zur Mitbewirtschaftung und Befischung zugewiesen. A/B Rhein 6 (Code – RH6) Fischereisaison vom 01.01. bis 31.12. Die österreichische Rheinhälfte von der Gemeindegrenze Koblach-Meiningen bis zur alten Illmündung. Ferner die neue Illmündung von der ersten Sohlrampe (erste Rampe unterhalb der Hängebrücke in Fliessrichtung der Jll) bis zur Mündung in den Rhein. In dem gekennzeichneten Bereich des Auslaufes des Umgehungsgerinnes sowie im Gerinne selbst besteht striktes Fischereiverbot. A/B Rhein 7 (Code – RH7) Fischereisaison vom 01.01. bis 31.12. Die österreichische Rheinhälfte von der alten Illmündung. bis zur Landesgrenze gegen Liechtenstein. Im gekennzeichneten Bereich unterhalb und vereins_und_fangbestimmungen_1.indd 2
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oberhalb der Spirsbachmündung (Markierung auf den Blocksteinen des Rheins) besteht striktes Fischereiverbot. Jll 1 - Untere Jll (Code - J1) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.09. Die Jll von der von der ersten Sohlrampe (erste Rampe unterhalb der Hängebrücke in Fliessrichtung der Jll) bis zum Holzsteg beim Konservatorium in Feldkirch, ausgenommen der Werkskanal sowie das rechte Illufer von der Vereinigungsbrücke bis zur Oberaubrücke in Gisingen. VORSICHT Schwellwasserbetrieb!!. In dem gekennzeichneten Bereich des Einlaufes des Umgehungsgerinnes sowie im Gerinne selbst besteht striktes Fischereiverbot. Jll 2 - Obere Jll (Code - J2) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.09. Das Gebiet der Jll vom Kraftwerk Hochwuhr in Feldkirch flussaufwärts bis zur Einmündung des Mengbaches in Nenzing, einschließlich der Nebenbäche Blödlebach (Unterlauf), Frastanzer Gießenbach und Gallina. Der Blödlebach ist von der Bundesstraße aufwärts bis zur Quelle Schongebiet, in dem nicht gefischt werden darf. Desgleichen besteht im Aubach in Frastanz Fischereiverbot. Im Rückgabekanal des Walgaukraftwerkes ist das Fischen nur von der Bahnlinie der ÖBB bis zur Mündung gestattet. VORSICHT!!! - Schwellwasserbetrieb !!
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A Samina (Code - SA) Fischereisaison vom 01.05. bis 30.09. Die Samina von der Staatsgrenze bis zur Einmündung in die Jll. A Sägebach (Code - SE) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.09. Der Sägebach, ohne Nebengewässer, von der Mündung bis zur Wasserfassung der Fischzucht Güfel. Sämtliche Nebengewässer sind Aufzuchtbäche des Fischereivereines Feldkirch - Fischereiverbot!! A Spirsbach (Code - SP) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.09. Der Bangser Spirsgraben, samt den Matschelser Bächen, von der Mündung bis zur Landesgrenze gegen Liechtenstein. Das Revier darf nur mit der künstlichen Fliege befischt werden. Der Leimenbach (Zufluß zum Hechtloch) ist Schongebiet. A Lutz (Code - LU) Fischereisaison vom 01.06. bis 30.09. Die Lutz vom Ursprung bis zur Staumauer Raggal mit allen Nebengewässern, ausgenommen des Marulerbaches. Von der Garsellabrücke bis zur Steinbrücke darf nur mit der künstlichen Fliege gefischt werden.
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Stehende Gewässer A/B/C Nägelesee (Code - NA) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.11. Der große Baggersee zwischen dem Wald und der Firma Hirschmann. In den gekennzeichneten Schonstrecken besteht Fischereiverbot. A/B/C Wilhelm&Mayer See (Code - WM) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.11. Der kleine Baggersee westlich des großen Sees. In den gekennzeichneten Schonstrecken besteht Fischereiverbot. A
Alte Rüttenen (Code - AR) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.11. Die beiden grossen Baggerseen, und zwar das Langäckerloch (waldseitig) sowie das Klostergatterloch in der Mitte der „Alten Rüttenen“. In den kleinen Baggerlöchern darf nicht gefischt werden.
A/D Schwarzer See (Code - SW) Der Schwarze See in Satteins.
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Fischereisaison vom 01.03. bis 30.11.
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VEREINS- UND FANGBESTIMMUNGEN 1. AUSFÜLLEN DER FANGSTATISTIK: Die vorliegende Fangstatistik ist sorgfältig zu führen. Die Eintragungen haben mit wasserfestem Schreibzeug (z.B. Kugelschreiber, wasserfester Filzstift) und deutlich lesbar in Blockbuchstaben zu erfolgen. Jeder Fischertag ist vor Beginn der Fischerei unter Angabe von Datum und Gewässercode in die vorgesehenen Spalten der Fangstatistik einzutragen. Das Datum ist stets zweistellig auszufüllen (z.B. 01.06. für den 1. Juni). Gefangene (angeeignete) Fische sind vor der weiteren Ausübung der Fischerei unter Angabe des Codes für die betreffende Fischart (siehe Tabelle) und der Länge in Zentimetern in die Fangstatistik einzutragen. Fischarten für die kein Code vorgegeben ist, sind unter SO (Sonstiges) einzutragen. Es müssen grundsätzlich alle Fische, auch Weißfische, eingetragen werden, wobei für jeden Fisch eine eigene Zeile zu verwenden ist. Diese Fangstatistik ist mit dem Fischerausweis bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Jahres abzugeben. Fischer die dieser Aufforderung nicht nachkommen erhalten im Folgejahr keine Fischereierlaubnis.
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2. ERLAUBTE FANGERGEBNISSE UND FISCHERTAGE: Pro Fischer und Tag dürfen im Rhein 6 Fische, in allen anderen fließenden und stehenden Gewässern 4 Fische gefangen werden. Die Erhöhung der Tagesfangquote durch den Erwerb zusätzlicher Tageskarten ist nicht erlaubt. Die Jahreshöchstfangzahl beträgt pro Person und Jahr für A-Lizenznehmer 100 Fische, für B-, C- und D-Lizenznehmer sowie Jugendfischer 60 Fische. Von dieser Stückzahl ausgenommen sind die im Rhein aufsteigenden Felchen sowie Köderfische bis zu einer Länge von 25cm. Von den Fischarten Karpfen, Hecht und Zander dürfen pro Fischer und Jahr höchstens je 20 Stück gefangen werden. Zudem dürfen pro Fischer und Tag höchstens 2 Karpfen und 2 Großraubfische (Hecht, Zander) gefangen werden. In der Samina und der Oberen Jll dürfen pro Jahr zusammen nicht mehr als 60 Fische gefangen werden, wobei jeder gefangene maßige Fisch, der sich nicht in der Schonzeit befindet, sofort zu töten und anzueignen ist (ausgenommen Fischarten für die weder eine Schonzeit noch ein Schonmaß besteht).
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Diese Anlandepflicht gilt auch für alle stehenden Gewässer (Baggerseen, Schwarzer See) des FV-Feldkirch. In den Gewässern Sägebach, Spirsbach, Samina und Lutz ist das Fischen höchstens an vier frei wählbaren Tagen pro Monat erlaubt, wobei nicht konsumierte Tage jeweils am Monatsletzten verfallen. 3. KÖDERFISCHFANG: Vor Erreichen der Tagesfangquote dürfen in den stehenden Gewässern höchstens 4 Köderfische bis maximal 25cm Länge gefangen werden. In allen anderen Gewässern ist der Fang von Köderfischen verboten. Der Fang von Köderfischen ist nur für den Eigengebrauch zulässig. Es dürfen nur solche Fischarten gefangen werden, für die weder Schonzeit noch Schonmaß festgesetzt ist. Köderfische dürfen nur in jenem Gewässer als Köder verwendet werden, in dem sie gefangen wurden. Ausgenommen davon sind die im Handel erhältlichen konservierten Köderfische. Köderfische dürfen nur mit einem Hamen (Seitenlänge höchstens 1 Meter, Maschenweite maximal 14mm), einer namentlich bezeichneten, höchstens 10 Liter fassenden Köderflasche oder Köderreuse bzw. mit der Angelrute gefangen werden. vereins_und_fangbestimmungen_1.indd 8
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4. FANGGERÄTE UND FANGMETHODEN: Das Fischen ist nur mit einem Angelgerät erlaubt. Fischereigeräte dürfen vom Fischer während der Ausübung der Fischerei nicht verlassen werden. Das Überlassen der Fischereigeräte zum Fischen an Unberechtigte ist untersagt. Ein Angelgerät darf bei Verwendung eines natürlichen Köders nur eine, bei Verwendung künstlicher Köder höchstens drei Anbissstellen aufweisen. Bei Verwendung von Naturködern (alle Köder tierischer oder pflanzlicher Herkunft) sind nur Einfachhaken erlaubt. Zwillings- und Drillingshaken sowie Gold- und Silberhaken sind nur in Verbindung mit Kunstködern erlaubt. Eine Kombination von Kunstund Naturködern ist verboten. Lebende Fische sowie Fischeier dürfen nicht als Köder verwendet werden. Es besteht ein generelles Anfütterungsverbot. In den stehenden Gewässern: An Köderhakensystemen, die mehr als eine Hakenspitze aufweisen, sind alle Widerhakenzu entfernen. Sonderfischereihilfen: Die Verwendung sämtlicher motorbetriebener Hilfsmittel, Fischortungsgeräte (z.B. Echolote) und Köderbeförderungsanlagen sind verboten. In den Fließgewässern sind bei allen Hakenarten die Widerhaken zu entfernen (ausgenommen künstliche Fliege). vereins_und_fangbestimmungen_1.indd 9
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Im Alpenrhein ist vom 1. November bis 31. Jänner die Verwendung von Spinner, Blinker, Löffel, Wobbler, Jigs, Streamer und Fischen als Köder verboten. In den Gewässern, die der Fliegenfischerei vorbehalten sind, ist das Fischen nur mit der künstlichen Fliege erlaubt (Trocken-, Naßfliege, Nymphe, Streamer), wobei sowohl Fliegen- als auch andere Ruten verwendet werden dürfen. In allen Fließgewässern ist die stationäre Grundangelfischerei verboten.
5. WEIDGERECHTES VERHALTEN: Untermaßige sowie geschonte Fische sind sorgfältig vom Angelhaken zu lösen und unverzüglich schonend ins Wasser zurückzusetzen. Ist ein sorgfältiges Lösen vom Angelhaken nicht möglich, so ist die Angelschnur kurz vor dem Maul abzuschneiden und der Fisch sodann schonend ins Wasser zurückzusetzen. Gefangene (angeeignete) Fische sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Die Lebendhälterung von Fischen in Setzkeschern und dergleichen ist verboten. Das Fischen ist generell nur vom Ufer aus erlaubt. Das Fischen von hohen Ufermauern, Brücken u. dgl. ist überall dort verboten, wo die Fische nicht schonend
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gelandet bzw. zurückgesetzt werden können. In allen Aufzuchtbächen, im markierten Bereich von Fischtreppen sowie im Gießenbach im Bereich der Fischzucht ist das Fischen verboten. Das Zurücklassen von Unrat jeglicher Art (Köderdosen, Angelschnüre, Getränkedosen etc.), das Verunreinigen der Gewässer sowie unweidmännisches Fischen ist verboten und wird geahndet. Das Fischen ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Es gelten die Zeitangaben der Vorarlberger Tageszeitungen.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen und Verstöße gegen Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutzgesetze haben den sofortigen Entzug der Fischereierlaubnis ohne Rückerstattung der Kosten sowie vereinsinterne und/ oder behördliche Ahndung zur Folge. Der Fischereiverein Feldkirch haftet nicht für durch die Ausübung der Fischerei entstandene Schäden. Weitere in der Zeitschrift „Vorarlberger Jagd- und Fischerei“ verlautbarte Vereinsbestimmungen sind unbedingt einzuhalten.
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Gültige Mindestfangmaße und Schonzeiten ab 1. Jänner 2013 - Codetabelle Code
Fischart
Mindestfang- maß
Schonzeiten Rhein
Lutz
Samina
Jll und alle anderen Fließgewässer
Baggerseen und Schwarzer See -
A E Äsche
35 cm
15.2.-30.4.
-
-
1.2. - 30.4.
B B Barbe
30 cm
1.5.-15.6.
-
-
1.5. - 15.6.
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-
-
-
-
1.5.-31.5. 1.11.-28./29.2.
B A Barsch
-
B F Bachforelle
25 cm
1.10.-31.1.
1.10.-31.5.
1.10.-30.4.
1.10.-28./29.2.
R F Regenbogenforelle
25 cm
1.10.-31.1.
1.10.-31.5.
1.10.-30.4.
1.10.-28./29.2.
1.12.-28./29.2.
S F Seeforelle Bachsaibling B S (Anlandepflicht)
50 cm
15.7.-31.1.
-
-
1.10.-28./29.2.
1.12.-28./29.2.
25 cm
1.10.-31.1.
1.10.-31.5.
1.10.-30.4.
1.10.-28./29.2.
1.12.-28./29.2.
F E Felchen
30 cm
1.11.-30.11.
-
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N A Nase
30 cm
1.5.-31.5.
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-
1.5.-31.5.
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H E Hecht
50 cm
1.4. - 31.5.
K A Karpfen
35 cm
1.5. - 15.6.
S C Schleie
30 cm
1.5. - 15.6.
Z A Zander
30 cm
S O Sonstiges
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1.4. - 31.5. unter SO sind alle hier nicht angeführten Fische einzutragen
Ganzjährig geschont: Groppe, Pfrille, Strömer, Bitterling, Schneider, Bachschmerle, Gründling, Moderlieschen
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