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2004

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Jahresbericht der Patientenanwaltschaft f端r das Land Vorarlberg 2004

Patienten a n w a l t


Vorwort

Die Institution

Allgemeines

Krankenanstalten

Altersheime

Schiedskommission

Statistik

Veranstaltungen

Rechtsgrundlagen


RA Dr. Wolfgang Blum Obmann des Patientenschutzvereins

Jede Einrichtung, Institution und Stelle muß sich regelmäßig selbst die Frage stellen und auch die Frage stellen lassen, ob sie tatsächlich notwendig ist. In der privaten Wirtschaft wird diese Frage vom Markt beantwortet. Produkte, die keiner braucht, werden nicht nachgefragt werden und was keiner kauft, wird nicht produziert. Im öffentlichen Dienstleistungssektor ist dies nicht so einfach. Alleine deshalb, weil es eine Stelle einmal gibt, sie irgendwann aufgrund irgendwelcher Gründe eingerichtet wurde und auch öffentliche Gelder zur Verfügung stehen, hat sie noch lange keine Existenzberechtigung. Diese Existenzberechtigung kann nur daraus abgeleitet werden, daß die Einrichtung von den Menschen benötigt, gebraucht wird - und zwar wirklich gebraucht wird.

Vorwort

Im Jahr 2001 hatte ich im Vorwort geschrieben:

Die ersten fünf Jahre der Patientenanwaltschaft haben die Frage beantwortet. Die Patientenanwaltschaft wird benötigt. Die Anzahl und Art der bearbeiteten Fälle zeigt, daß echter Bedarf besteht. Darüber hinaus ist die Patientenanwaltschaft zu einem Faktor der ständigen Verbesserung der medizinischen Standards geworden. Es geht ja nicht nur darum Schadensfälle abzuwickeln, sondern es soll aus den Erfahrungen auch gelernt werden. Schwachstellen werden sichtbar und die Ursachen können beseitigt werden. Die Patientenanwaltschaft erfüllt diese Aufgabe im Sinne einer positiv verstandenen Kontrollstelle. Die Patientenanwaltschaft hat aber auch breite Akzeptanz bei nichtöffentlichen Einrichtungen gefunden. Die Zahl der Vertragspartner, welche sich freiwillig der Patientenanwaltschaft angeschlossen haben, sind Beweis dafür. Ihnen möchte ich an dieser Stelle für das Vertrauen und die positive Zusammenarbeit danken. Es ist für die Zukunft nach wie vor das Ziel, den Tätigkeitsbereich der Einrichtung, insbesondere auf den niedergelassenen Ärztebereich zu erweitern. Ich glaube, daß dies sinnvoll und notwendig ist, um dem Auftrag vollinhaltlich nachkommen zu können. Den ersten fünf Jahren sollen weitere erfolgreiche Jahre folgen. 1


Landesstatthalter Dr. Hans-Peter Bischof Gesundheitsreferent der Vorarlberger Landesregierung

In Vorarlberg wurde in den letzten Jahren ein Gesundheitswesen auf höchstem Niveau aufgebaut, dessen Modell auch internationale Anerkennung findet. Die Bemühungen des Landes gingen aber auch dahin, dass eine eigene „Patienten-Charta“ veranlasst wurde, in der alle wichtigen Patientenrechte verbindlich festgelegt wurden. Diese reichen vom Anspruch auf humane Begegnung bis zum Recht auf würdevolles Sterben. Gewahrt und durchgesetzt werden eben diese Rechte durch die Vorarlberger Patientenanwaltschaft. Mit diesem Patientenschutzsystem wollen wir aber nicht nur die Rechte der Patienten stärken, sondern auch zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen generell beitragen. Denn allein eine normierte Dokumentation trägt schon entscheidend dazu bei. Herr Mag. Alexander Wolf ist eine qualifizierte Persönlichkeit für das verantwortungsvolle Amt des Patientenanwaltes. Die Stelle hat sich als Auskunfts-, Beratungs- sowie Beschwerdeeinrichtung bereits voll etabliert und genießt hohe Wertschätzung in der Vorarlberger Gesundheitslandschaft.

Vorwort

Qualifizierte Arbeit in einem verantwortungsvollen Amt

Die Wahrung und Sicherung der Patientenrechte haben für mich hohe Priorität und mit dem Patientenanwalt wurde ein effektives Instrument für die Durchsetzung dieser Rechte geschaffen. Ich bin froh, dass sich die Patientenanwaltschaft zu einer Stelle der Konfliktlösung entwickelt hat und nicht zu einer Stelle der Züchtung von Problemen. Ich bedanke mich für die Bemühungen aller MitarbeiterInnen, Lösungen von Beschwerdefällen auf kurzem und unbürokratischem Weg zu ermöglichen und sehe optimistisch einem weiteren erfolgreichen Jahr entgegen.

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Luis Patsch Geschäftsführer der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH.

Beschwerdestellen und Patientenanwaltschaft

Zur Wahrung und Sicherung der Patientenrechte wurden in den Krankenanstalten eigene Informations- und Beschwerdestellen eingerichtet, deren Aufgabe und Vermögen es ist, zu einer raschen, unbürokratischen und kostengünstigen Behandlung von Patienten- und Klientenanliegen beizutragen. Vorbringen des Patienten, aus denen vermutet werden kann, dass der Patient im Zuge der Behandlung zu Schaden kommen sein könnte, werden in Zusammenarbeit mit der Patientenanwaltschaft ausführlich diskutiert und geprüft. In der Person von Herrn Mag. A. Wolf ist diesbezüglich auch ein stets korrekter und fairer Verhandlungspartner zu finden, so dass die Sachverhalte offen diskutiert und unterstützend behandelt werden können.

Vorwort

Mit Inkrafttreten des Patienten- und Klientenschutzgesetzes wird der Wahrung der Rechte und Interessen von Patienten und Klienten nun auch gesetzlich, und das in einem sehr sinngebenden und administrativ zumutbaren Umfang, das Wort geredet. Die Wertschätzung des Patienten erfährt dadurch eine weitere Kräftigung. Um dieser Vorgabe bestmöglich gerecht zu werden, sind wir bemüht, das Wohl der Patienten noch mehr in den Mittelpunkt unseres täglichen Handelns zu stellen.

Das seit Inkrafttreten des Patienten- und Klientenschutzgesetz gut funktionierende Zusammenspiel zwischen den Informations- und Beschwerdestellen einerseits und der Patientenanwaltschaft andererseits hat sich neben einer auf höchstem Niveau agierenden Interessenvertretung auch zu einem hervorragenden Instrument der Qualitätssicherung entwickelt. Im Sinne einer weiterhin beispielgebenden Zusammenarbeit, deren Benefit letztlich unsere Patienten davon tragen, bedanke ich mich bei Herrn Patientenanwalt Mag. A. Wolf für die bisherige kooperative Tätigkeit und bin der festen Überzeugung, dass die Rechte und Interessen unserer Patienten mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt werden.

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DI Wolfgang Rümmele Bürgermeister der Stadt Dornbirn

Die Erfahrungen, welche die Stadt, als Rechtsträgerin des Krankenhauses Dornbirn, seit der Einrich-tung der Patientenanwaltschaft gemacht hat, bestätigen den ausgezeichneten Ruf, welchen der „Pati-entenschutzverein“ genießt. Besonders positiv sticht dabei ins Auge, dass der Patientenanwalt für Vorarlberg, Mag. Alexander Wolf, in seiner Arbeit stets darauf bedacht ist, sehr behutsam, ausgleichend und nie bestrafend die einzelnen Fälle zu bearbeiten. Stets wird auf Basis einer gesamtheitlichen Betrachtung nach konstruk-tiven Lösungen gesucht, wobei sowohl die Anliegen des intervenierenden Patienten als auch die Be-dürfnisse des Rechtsträgers in die Meinungsbildung miteingebunden werden.

Vorwort

Die Einrichtung einer Patientenanwaltschaft hängt wesentlich mit der Qualitätssicherung in der Gesundheitsversorgung zusammen. Sie unterstreicht auch die große Bedeutung, die der Sicherung der Patientenrechte bei uns hier im Lande eingeräumt wird.

Die Existenz der Patientenanwaltschaft hat auch die Stadt Dornbirn zu einem gewissen Umdenken bewegt, weil durch die Auseinandersetzung mit den Bedürfnissen der Patienten der Genesungsweg von einer anderen Seite her aufgezeigt wird. Auch können Patienten spezielle Unzufriedenheiten heute im Krankenhaus Dornbirn in einer eigens eingerichteten Beschwerdestelle vorbringen. Dass auch die kommenden Jahre von einem konstruktiven Miteinander zwischen Patientenanwalt-schaft und der Stadt Dornbirn geprägt sein mögen, das wünsche ich uns allen, im Interesse unserer Bevölkerung im Allgemeinen und der betroffenen Patienten im Besonderen.

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Mag. Alexander Wolf Patientenanwalt für das Land Vorarlberg

Tanja Bakanitsch Assistentin Patientenanwalt

Fünf Jahre ist es her seit die Vorarlberger Patientenanwaltschaft ins Leben gerufen worden ist. Die Zuständigkeit hat sich in den Jahren erweitert, insbesondere ist zur Grundzuständigkeit des Krankenanstaltenbereichs auch eine Vermittlungstätigkeit in Alters- und Pflegeheimen hinzugekommen. Auch konnten über vertragliche Regelungen Sozialeinrichtungen zur Zusammenarbeitung gewonnen werden. Anfänglich musste in konkreten Bearbeitungssituationen immer wieder dargelegt werden, dass eine vermittelnde Tätigkeit im Vordergrund steht. Heute kann man diese Arbeitsmethodik als allgemein bekannt voraussetzen.

Die Institution

Die Institution

Wichtig ist aber nicht nur der gute Kontakt zu den einzelnen Institutionen, sondern in erster Linie auch der unbürokratische Zugang zur Patientenanwaltschaft. Dies wird in hohem Maße durch die mit großem Engagement und zeitlichem Einsatz ausgeführte Tätigkeit des Sekretariats bzw. der Geschäftsstelle erreicht. Heuer ist nach 4 jähriger Tätigkeit Frau Karin Holler als Geschäftsstellenleiterin aus dieser Tätigkeit ausgeschieden, wobei gerade ihre fachliche Kompetenz und auch der unkomplizierte Umgang mit den Patienten besonders hervorzuheben war. Diese Lücke konnte durch die Anstellung von Frau Tanja Bakanitsch wieder geschlossen werden. Den Patienten steht somit als erste Ansprechpartnerin wiederum jemand zur Verfügung, der sie nicht nur im Beschwerdeverfahren begleitet, sondern immer ein offenes Ohr für die vielschichtigen Probleme hat.

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Allgemeines

Man muss davon ausgehen, dass sich die Beschwerdezahlen nicht auf diesem hohen Niveau einpendeln werden. Es wird eher anzunehmen sein, dass die Beschwerdezahl zurückgeht, weil, wie mir bekannt ist, in den Krankenanstalten vermehrt Anstrengungen hinsichtlich der Qualitätssicherung unternommen werden. Qualitätssicherung in diesem Bereich heißt, dass die Kommunikation zwischen Personal und Patienten gefördert werden wird, weshalb, auch wenn ein Schaden eingetreten ist, die Hilfestellung des Patientenanwaltes aller Voraussicht nach nur mehr in wenigeren Fällen in Anspruch genommen werden müsste. Bekannt ist, dass nicht ein eingetretener Schaden den Beschwerdegrund darstellt, sondern die mangelnde Kommunikation, das lange Warten auf die Entlassungspapiere, die Unfreundlichkeit bei der Entlassung, ein mangelhaftes Entlassungsmanagement etc. als Beschwerdemotivationen gelten. Sollten diese Konfliktpotentiale minimiert bzw. beseitigt werden, wird auch die Patientenanwaltschaft mit wenigeren Beschwerden konfrontiert werden.

Allgemeines

Fünf Jahre Patientenanwaltschaft heißt die vergangenen fünf Jahre, insbesondere aber das Jahr 2004, Revue passieren zu lassen. Schon im Jahre 2001 hat man annehmen können, dass das Plafond der Einbringung von Beschwerden erreicht worden ist (183 Fälle). Nachdem im Jahre 2002 ein leichter Rückgang zu verzeichnen war (145) und im Jahr 2003 eine Höchstzahl dokumentiert worden ist (202), musste Anfang des Jahres 2004 mit Interesse auf das laufende Jahr geblickt werden. Wiederum müssen wir heute (rückblickend) von einer 10%igen Steigerung ausgehen (220), weshalb man grundsätzliche Überlegungen anstellen muss, ob nunmehr der Gipfel erreicht ist oder noch weitere Steigerungen zu erwarten sein werden. Auch muss man Überlegungen anstellen, wieso die Patienten die Hilfe des Patientenanwaltes (unter Berücksichtigung der beträchtlichen Steigerungsquoten) in Anspruch nehmen.

Tatsächlich berichten Patienten davon, dass die anlässlich einer Entlassung nicht übermittelten Informationen auch über den Umweg eines Beschwerdeverfahrens eingeholt werden. Sollte es zukünftig erreicht werden, dass die Patienten diese Informationen primär bei der Entlassung zur Verfügung gestellt bekommen, so werden diese den Weg über eine Beschwerdeinstanz nicht gehen müssen. Zusammenfassend kann somit in einer Zusammenschau der letzten fünf Jahre dargelegt werden, dass man durch Erreichen gewisser Qualitätsstandards auch die Beschwerden an sich reduzieren kann. Dies bedeutet jedoch auch, dass im Falle eines Schadeneintritts die Kommunikation mit dem geschädigten Patienten gesucht werden muss, um ihm nicht nur eine medizinische Hilfestellung anzubieten, sondern dass auch eine rechtliche Schadenswiedergutmachung über die Patientenanwaltschaft diskutiert wird. Wenn dieses System ihren Platz gefunden hat, kann man eine Lösung 6


auch im Sinne einer schnellen und unbürokratischen Vorgangsweise im außergerichtlichen Wege für einen mit einem Schadensfall konfrontierten Patienten erarbeiten. Der Vorteil liegt darin, dass einerseits das Vertrauensverhältnis zum Arzt bzw. zur Krankenanstalt weiterhin bestehen bleibt, weil der Patient sich immer noch gut aufgehoben, behandelt fühlt (durch eine angebotene Schadensregulierung), obwohl ein Schaden entstanden ist, andererseits eine für alle Beteiligten, insbesondere aber für die Patienten, gangbare Regelung ( auch im Sinne einer pekuniären Lösung) gefunden wird.

Es sollen, wie in den vergangenen Jahren auch, Schwerpunkte aufgegriffen werden, die meiner Ansicht nach Diskussionsbedarf geben und die einer Lösung zukünftig zugeführt werden müssen. Es soll aber auch wieder eine positive Entwicklung erwähnt werden, weil diese meiner Ansicht nach Folgewirkungen hat und in diesem Sinne von anderen Abteilungen übernommen werden sollte. 1) Beschwerdehäufigkeit Wie aus der Statistik zu entnehmen ist, haben sich im Jahre 2004 220 Patienten (aus dem Krankenanstaltenbereich) an die Patientenanwaltschaft gewandt. Dies sind um 48% mehr als im Jahre 2000 und um 14% mehr als im Jahre 2003. Man muss der Sache objektiv auf den Grund gehen und überlegen, ob man zukünftig der Beschwerdemotivation der Patienten nicht entgegensteuern kann.

Krankenanstalten

Krankenanstalten

Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die Einrichtung der Patientenanwaltschaft diese Beschwerdehäufigkeit nicht indiziert bzw. die Patienten zum Deponieren der Beschwerden einlädt. Die Unzufriedenheit der Patienten ist mit oder ohne Patientenanwaltschaft vorhanden. Die Beschwerden werden von der Patientenanwaltschaft nur bearbeitet bzw. aufgearbeitet. Es macht Sinn, unzufriedenen Patienten aktiv zu begegnen, sei es, dass diesen ein externer Ansprechpartner zur Verfügung gestellt wird, sei es, dass diese Patienten einen Fachmann zur Seite gestellt bekommen, der sie in der Beschwerdeformulierung unterstützt, ihnen aber auch mitteilt, dass zwar möglicherweise ein Mangel an Information vorhanden, ein eingetretener Schaden aber aller Voraussicht nicht zu verhindern gewesen war. Österreichweit ist bei den Patientenanwaltschaften bekannt, dass ein Patient nicht allein wegen eines eingetretenen Schadens an sich Beschwerde führt. Es müssen Begleitumstände auftreten, welche die Patienten derart stören, dass sie, weil diese Umstände die Patienten zusätzlich belasten, Beschwerde führen möchten. Das zu lange Warten auf den Arztbrief, das 7


Auch zur Schadenskultur darf noch ein Wort verloren werden: Allen Patienten und insbesondere auch der Patientenanwaltschaft ist bewusst, dass im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit Schäden passieren können. Es ist aber die Frage, wie ich mich nach einem Schadenseintritt verhalte und wie ich mit dem Geschädigten umgehe. Keinesfalls sollte man eine Haltung einnehmen, den Patienten zu meiden. Viel mehr muss man in derartigen Situationen das Gespräch suchen und, ohne ein Schuldeingeständnis abgeben zu müssen, über die maßgeblichen Umstände informieren. Richtigerweise sollte man aber über die möglichen zukünftigen Behandlungsschritte hinaus, die Patienten über rechtliche Möglichkeiten der Schadenswiedergutmachung informieren. Durch eine derartige Haltung verliert man nicht das Vertrauen der Patienten, sondern viel eher entsteht der Eindruck, dass der Arzt im Schadensfalle nicht nur an der Genesung interessiert ist, sondern auch an einer pekuniären Wiedergutmachung. Durch eine derartige Haltung wird der Unzufriedenheit des Patienten vorgebaut und sowohl der Arzt als auch das Krankenhaus haben an sich keinen Reputationsverlust zu fürchten.

Krankenanstalten

mangelnde Entlassungsgespräch, die unvorbereitete Entlassung aus der stationären Behandlung, die mangelnde fächerübergreifende Kommunikation, etc. sind Anknüpfungspunkte einer Beschwerdemotivation. Sollte anlässlich eines stationären Aufenthaltes ein Schaden eingetreten sein und tritt zu diesem Schadenseintritt noch zusätzlich einer der oben erwähnten Umstände (oder mehrere) hinzu, dann steigert sich die Unzufriedenheit derart, dass über die Patientenanwaltschaft oder aber auch über das Gericht eine Schadensbereinigung versucht wird. Abteilungen, die die Kommunikation als eines der wichtigsten Instrumentarien in der Arzt-PatientenBeziehung sehen, fallen in der Statistik dadurch auf, dass kaum Beschwerden gegen diese Abteilungen vorgebracht werden. Dies bedeutet, dass man einen Großteil der vorgebrachten Unzufriedenheiten schon während des stationären Aufenthaltes bearbeiten und lösen könnte, wenn das direkte Gespräch gesucht wird.

2) Kostenvorschreibung Bei elektiven Eingriffen wurden Patienten über folgende Konsequenzen informiert: „Falls Sie unentschuldigt den bestätigten Termin versäumen oder nicht mindestens 3 Wochentage vorher unter der oben genannten Telefonnummer absagen, müssen wir Sie mit den damit nutzlos verfallenen Personalund Sachkosten von derzeit Euro 50.- (inkl. 10% MwSt.) belasten.“ Meiner Ansicht nach entbehrt diese Kostenbeteiligung der Patienten jeglicher gesetzlicher Grundlage. Im Vorarlberger Spitalgesetz, aber auch im Krankenanstalten8


und Kuranstaltengesetz ist keine gesetzliche Normierung enthalten, die eine derartige Kostenvorschreibung rechtfertigen könnte. Aus diesem Grund halte ich diese Kostenvorschreibung für unzulässig.

Mir ist bewusst, dass für gewisse Patienten besondere Medikamente bereitgestellt werden müssen, um überhaupt Untersuchungen bzw. Behandlungen durchführen zu können. Erscheint der Patient nicht zum vorgesehenen Untersuchungstermin könnte es möglich sein, dass teure Medikamente auf Grund kurzer Verfallsdaten nicht mehr verwendet werden dürfen und somit der Krankenanstalt Kosten erwachsen. Auch könnte man argumentieren, das Personalkosten entstehen, weil für den vorgesehenen, aber nicht wahrgenommenen Untersuchungstermin gewisse freie Zeiten anfallen.

Krankenanstalten

Darüber hinaus könnte natürlich diskutiert werden, ob nicht über den Behandlungsvertrag Kostenvorschreibungen möglich sind. Jeder Patient schließt einen Behandlungsvertrag ab, der auch auf Patientenseite gewisse Rechte und Pflichten entstehen lässt. Unter anderem hat der Patient die Pflicht, die Behandlung zu bezahlen, wobei in erster Linie, außer bei Selbstzahlern, die Sozialversicherungsträger diese Kosten übernehmen. Wird diese Kostenpauschale von 50,- Euro nicht Gegenstand des Behandlungsvertrages, so liegt auch keine vertragliche Verpflichtung des Patienten vor, die Kosten tatsächlich zu bezahlen.

Man muss für die Argumentation des Krankenhausträgers Verständnis aufbringen, weil tatsächlich Kosten entstehen könnten, die nicht weiter verumlagt werden können. Sollte aber eine derartige Regelung angedacht werden, so muss der Patient bei Abschluss des Behandlungsvertrages darüber informiert werden. Erst durch Aufnahme dieser Regelung in den Behandlungsvertrag können unter Umständen Rechtsfolgen eintreten. Durch die rechtzeitige Aufklärung über ein allenfalls zu tragendes Kostenrisiko kann der Patient für sich entscheiden, ob er diesen Behandlungsvertrag abschließen oder aufgrund der Kostensituation davon Abstand nehmen möchte. Es kann nicht sein, dass der Patient knapp vor dem Untersuchungstermin eine schriftliche Verständigung erhält, im Falle des Fernbleibens oder aber der nicht zeitgerechten Abmeldung einen Unkostenbeitrag von Euro 50.- bezahlen zu müssen. Im konkreten Fall war sogar eine Abmeldung (3 Tage vor dem Untersuchungstermin) überhaupt nicht möglich, weil das Schreiben zu spät zugestellt wurde. Sollte diese Kostenverlagerung Bestandteil des Vertrages werden, muss der Patient darüber aufgeklärt werden und es ist auch zu dokumentieren, dass diese Kostenpauschale im Falle des Fernbleibens bzw. nicht zeitgerechten Abmeldens anfällt. Anderenfalls kann dies meiner Ansicht nach mangels Vorhanden sein einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage nicht eingehoben werden. 9


Eine rechtliche Beurteilung eines medizinischen Sachverhaltes ist, bis auf offenkundige Behandlungsfehler (Vergessen eines Tupfers), ohne gutachterliche Abklärung nicht möglich. Es hat sich in letzter Zeit die gängige Praxis eingespielt, bei strittigen Sachverhalten zur weiteren Abklärung fachärztliche unabhängige Gutachten einzuholen. Die Gutachter werden im Einvernehmen mit allen Beteiligten ausgewählt, so dass deren fachliche Qualifikation nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Umso bedauerlicher ist der Umstand, dass man - in wenigen Fällen - trotz Vorliegen positiver Gutachten zugunsten des Patienten auf außergerichtlichem Weg keine Einigung erzielen konnte, weil eben nachfolgend das Gutachten in Zweifel gezogen wurde. Es kann sein, dass auch nach Vorliegen eines Gutachtens der zuständige Abteilungsleiter noch nicht vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers überzeugt ist. Dann bietet aber das System der außergerichtlichen Bereinigung in Schadensfällen die Möglichkeit, im Ausnahmefall ein zweites (weiteres) Gutachten einzuholen oder aber den Weg über die Schiedskommission des Landes Vorarlberg zu gehen. Umso verwunderlicher ist es für mich, wenn diese Instrumentarien der außergerichtlichen Bereinigung nicht gewählt werden, in der Hoffnung des Arztes bzw. des Rechtsträgers, dass der Patient kein Gerichtsverfahren anstrebt. Dazu muss in aller Deutlichkeit dargelegt werden, dass immer mehr Patienten eine Rechtsschutzversicherung haben und ohne Kostenrisiko ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen können. Es wird im Interesse aller Beteiligten sein, das System der gutachterlichen vorprozessualen Abklärung weiter auszubauen und im Konfliktfalle, falls das Gutachten nicht akzeptiert werden kann (Unschlüssigkeit, Widersprüche, etc.), über ein zweites Gutachten oder die Schiedskommission vorgegangen wird.

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3) Gutachten - Akzeptanz

4) Sonderklassepatienten Immer wieder wird die Patientenanwaltschaft damit konfrontiert, dass Patienten, die auf der Sonderklasse aufgenommen worden sind, mit ärztlichen Honoraren in beträchtlicher Höhe belastet werden. Meistens geben sie an, dass sie die Aufzahlung auf die Sonderklasse gerne in Anspruch genommen haben, um gewisse Annehmlichkeiten während des stationären Aufenthaltes gehabt zu haben. Auf direkte Anfrage ist vielen Patienten nicht klar, dass zusätzlich zur „Hotelkomponente“ die ärztlichen Leistungen privat aus eigener Tasche finanziert werden müssen (oder über eine private Krankenversicherung). Auch ist es vielen Patienten nicht erinnerlich, dass sie derartige Formulare vor der Behandlung unterschrieben haben. Bei näherer Prüfung aller Fälle musste ich feststellen, dass entsprechende Formulare seitens der Patienten unterschrieben worden sind, in welchen ausdrücklich festgehalten wurde, dass auch ärztliche Honorare zu bezahlen sind. Ich appelliere in diesem Zusammenhang immer wieder daran, dass die Patienten jene Formulare, 10


Von meiner Seite aus wurde jedoch das Formular an sich kritisiert, weil gerade jene Position, die letztendlich den Großteil der Kosten verursacht, sehr klein gehalten ist. Auch ist für die Patienten überhaupt nicht nachvollziehbar, welche tatsächlichen Kosten auf sie zukommen könnten. Würde in diesem Formular die Honorierung der ärztlichen Leistung groß und „herausstechend“ erkennbar sein, so sind die Patienten eher dazu angehalten nachzufragen, mit welchen Kosten sie ungefähr zu rechnen haben. Erst dadurch wird die ärztliche Abrechnung thematisiert und der Patient ist abschließend in der Lage, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen. Dieser Punkt wurde von den Verwaltungsdirektoren aufgegriffen und nach meinem Kenntnisstand ist eine Adaptierung des entsprechenden Formulars in Planung. 5) Gutachten Hervorzuheben ist, dass immer mehr Abteilungen, sollte ein strittiger Sachverhalt vorliegen, an einer gutachterlichen Abklärung, auch im Sinne einer Qualitätssicherungsmaßnahme, interessiert sind. In diesem Zusammenhang muss ausdrücklich die unfallchirurgische Abteilung des LKH Feldkirch hervorgehoben werden, die bei strittigen Sachverhalten von sich aus auch die gutachterliche Abklärung empfiehlt. Dies hat unter Umständen auch für die Abteilung den Vorteil, dass dem Vorwurf des Behandlungsfehlers mittels eines Gutachtens begegnet werden kann, womit die Glaubwürdigkeit der Abteilung gewinnt. Unter Umständen kann auch durch diese Begutachtung die Zufriedenheit des Patienten gesteigert werden, weshalb ich diesen vorbildhaften Weg der unfallchirurgischen Abteilung des LKH Feldkirch auch anderen Abteilungen empfehlen würde. Mir ist klar, dass dieser Weg aufwendiger ist, als eine ablehnende Haltung einzunehmen. Dies ist aber nur vordergründig der Fall, weil durch „Sperren“ einer außergerichtlichen Einigung bzw. Prüfung man sich nachfolgend eher mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert sieht.

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die sie unterschreiben, auch durchlesen sollen. Der mündige Patient, und als solcher will der Patient auch behandelt werden, hat nicht nur das Recht auf eine gewisse Behandlung, sondern auch die Verpflichtung aufgrund der geleisteten Unterschrift, die vertraglichen Beziehungen einzuhalten. Somit trifft ihn auch die Verpflichtung, die Sonderklassegebühren zu bezahlen, wobei die ärztlichen Leistungen gesondert abgerechnet werden.

6) Reputation Erschreckend war für mich die Aussage eines Arztes, dass er um seine Reputation fürchtet, sollte ein Prüfungsverfahren anhängig sein. In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals kurz auf das Verfahren der Patientenanwaltschaft eingehen. Die Patientenanwaltschaft vermittelt in anhängigen Beschwerdeverfahren zwischen Krankenanstalten und Patienten und versucht, eine für beide Seiten akzeptable Lösung vorzubereiten und zu 11


erarbeiten. Wie aus der Diktion „Beschwerdeverfahren“ zu entnehmen ist, handelt es sich N I C H T um eine Klage im Gerichtssinne, weshalb auch derartige Verfahren nicht mit den sonstigen Konsequenzen, die ein Gerichtsverfahren mit sich bringt, einhergehen. Mir ist klar, dass eine gerichtliche Verurteilung, mag sie straf- oder zivilgerichtlich sein, der Reputation des Arztes schadet. Eine außergerichtliche Bereinigung im Sinne eines Vergleiches kann aber nie diese Auswirkungen haben, weshalb ärztlicherseits dieser Weg bevorzugt werden sollte. Unabhängig davon hat jedoch auch der Patient Vorteile, weil er nicht mit einem langjährigen Verfahren konfrontiert ist. Es gibt Fälle bei denen ein Gerichtsverfahren notwendig sein wird. Oft ist aber eine außergerichtliche Lösung vorteilhaft und anzustreben, immer Bedacht nehmend darauf, dass beide Parteien daraus Vorteile ziehen.

Im Falle des Vorliegens eines Behandlungsfehlers muss gutachterlich abgeklärt werden, ob auch in Zukunft mit einer weiteren Schädigung zu rechnen sein wird (Möglichkeit des Eintritts von Spätschäden), die im Kausalzusammenhang mit dem Behandlungsfehler stehen. Immer wieder stellen Gutachter fest, dass möglicherweise erst Jahre später mit weiteren Komplikationen bzw. Schädigungen zu rechnen sein wird, weshalb darauf in der schadenersatzrechtlichen Abklärung Bedacht zu nehmen sein wird.

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7) Haftungsanerkenntnis (Feststellungsbegehren)

In vielen Fällen wünschen die Patienten eine globale Pauschalerledigung, die alle schadenersatzrechtlich relevanten Umstände mitberücksichtigt. Eine derartige Enderledigung ist auch im Interesse der Haftpflichtversicherung bzw. des Rechtsträgers, weil damit dieser Fall endgültig bereinigt werden kann. In ganz speziellen Fällen, insbesondere bei Kindern ist aber meiner Ansicht nach eine derartige Enderledigung, sollte von einem Gutachter eine mögliche Spätschädigung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, nicht angezeigt. Die Patienten sollen auch in Zukunft eine rechtliche Absicherung im außergerichtlichen Vergleichswege bekommen. In den letzten Jahren hat es in manchen Fällen gerade bei der Einholung dieser konstitutiven Haftungsanerkenntnisse Schwierigkeiten gegeben. Mir ist klar, dass für den Rechtsträger ein gewisser Unsicherheitsfaktor vorhanden ist, weil heute nicht bekannt ist, mit welcher Ersatzleistung auch in Zukunft gerechnet werden muss. Unabhängig davon, ist aber, sollte eine mögliche Spätschädigung durch einen Gutachter nicht ausgeschlossen werden können, eine Absicherung des Patienten zu fordern und auch zu gewähren. Es kann meiner Ansicht nach nicht sein und es ist auch der Sache der außergerichtlichen Bereinigung nicht dienlich, wenn man seitens des Rechtsträgers ein derartiges Haftungsanerkenntnis nicht abzugeben bereit ist und der 12


Im Zweifel wäre die Einholung eines zweiten Gutachtens ein gangbarer Weg, um abklären zu lassen, ob tatsächlich mit möglichen Schädigungen zu rechnen sein wird. Dieser Weg wird zukünftig von mir vorgeschlagen, wobei vorab den Patienten in vielen Fällen nicht geraten werden kann, grundsätzlich auf dieses konstitutives Haftungsanerkenntnis zu verzichten.

Altersheime In den Jahren 2002 und 2003 war die Fallanzahl relativ konstant. Ca. 25 Beschwerden, auch eingebracht über die Heimleitungen, wurden vorgebracht und konnten meistens im Rahmen einer Moderation bzw. Mediation erledigt werden. Im Jahre 2004 hat jedoch die Beschwerdehäufigkeit auffallend abgenommen (-40%), weshalb man auch in diesem Bereich Überlegungen anstellen muss, ob die Zufriedenheit an sich gegeben ist oder aber die Beschwerdebarrieren derart hoch sind, dass auf eine Artikulation von Missständen bzw. Beschwerden verzichtet wird.

Altersheime

Patient gezwungen wäre, dies im Gerichtswege einzuklagen. Oft liegt schon ein außergerichtlicher Vergleich vor, wobei dieses konstitutive Haftungsanerkenntnis noch zusätzlich begehrt wird. Würde nun dieses zusätzliche notwendige Erfordernis des konstitutiven Haftungsanerkenntnisses nicht zustande kommen, so ist an sich der gesamte Vergleich nicht zum Abschluss zu bringen und der Patient müsste den gesamten Schadenersatz einklagen. In solchen Fällen liegt immer ein Gutachten zugunsten des Patienten vor und die Prozesschancen zu obsiegen sind meistens durchaus gegeben. Durch die Nichtabgabe dieses Haftungsanerkenntnis könnte somit der Rechtsträger mit teilweise doch beträchtlichen Prozesskosten belastet werden, was verhindert werden könnte, wenn dieses Haftungsanerkenntnis abgegeben wird.

Von den 15 vorgebrachten Beschwerden im Jahre 2004 wurden lediglich sechs von Angehörigen bzw. von den Heimbewohnern selbst bei der Patientenanwaltschaft eingebracht. In den restlichen Fällen haben sich die Heimleitungen bzw. Pflegedienstleitungen an die Patientenanwaltschaft gewandt und Schwierigkeiten mit Bewohnern artikuliert, weshalb auf Grund dieser Vorbringen dann der Kontakt mit den Bewohnern hergestellt worden ist. Dieses Bild zeigt, dass die Rechtsträger der Heime bzw. die Verantwortlichen im Heim sehr wohl an einer Zusammenarbeit mit der Patientenanwaltschaft interessiert sind und auch von mir der Informationsfluss, die Übermittlung der Dokumente und die Zusammenarbeit an sich als sehr produktiv und angenehm empfunden wird. Dies muss deshalb ausdrücklich erwähnt werden, weil daraus folgt, dass im Zusammenhangmit einer Beschwerdeführung bei der Patientenanwaltschaft mit keinen Repressalien gegenüber den Heimbewohnern zu rechnen ist. Durch die Akzeptanz der Institution und der 13


Die zweite Frage war, ob die Beschwerdebarrieren zu hoch sind, so dass der Weg zur Patientenanwaltschaft nicht gegangen wird. Üblich ist, sollten Beschwerden formuliert worden sein, dass der Kontakt mit dem Bewohner in seiner Umgebung hergestellt wird. Dies bedeutet, dass die Beschwerde vor Ort besprochen wird, um möglichst problemlos den Kontakt herzustellen. Wie oben erwähnt, muss der Bewohner auch nicht mit Repressalien rechnen, so dass einer Beschwerdeführung nichts im Weg stehen würde. Auch ist mir bekannt, dass die Heime, mit denen ich bisher den Kontakt gepflegt habe, die Information über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit der Patientenanwaltschaft an die Heimbewohner und die Angehörigen weiterleiten. Somit ist auch diese Information gegeben, weshalb allgemein der Schluss gezogen werden kann, dass grundsätzlich eine Zufriedenheit gegeben ist (unter Berücksichtigung der sehr geringen Beschwerdezahlen).

Altersheime

vermittelnden Arbeitsweise (Mediation) empfindet man das Einschreiten der Patientenanwaltschaft nach Formulierung einer Beschwerde eher als konstruktive Kritik (falls berechtigt) und ist vielfach an einer Lösung von Problemen interessiert (sowohl auf Seite des Heimes als auch seitens der Bewohner oder Angehörigen). Aus diesem Grund muss auch der Heimbewohner oder aber der Angehörige keine Ängste haben, wenn eine externe Hilfe im Sinne der Patientenanwaltschaft in Anspruch genommen wird.

Unabhängig davon gibt es aber immer wieder generelle Probleme, die nunmehr angesprochen werden müssen: a) Rauchen in Pflegeheimen Der Bewohner sollte möglichst sein ihm gewohntes Leben führen können, wobei auf Grund des Zusammenlebens mit anderen Heimbewohnern naturgemäß auf diese Rücksicht genommen werden muss. Die Beibehaltung der ursprünglichen Lebensgewohnheiten beinhaltet auch, dass der Heimbewohner, sollte er zu der Gruppe der Raucher gehören, diese Angewohnheit weiterhin ausüben kann. Meiner Ansicht wäre es nicht zulässig, ohne auf den Einzelfall einzugehen, das Rauchen im gesamten Pflegeheim generell zu verbieten. Diese allgemeine Ausführung findet jedoch dort ihre Grenze, wo eine Allgemeingefährdung anderer Heimbewohner konkret vorhanden ist. In einem speziellen Fall ist es immer wieder zu Situationen gekommen, in denen sich ein Bewohner selbst, aber auch andere Heimbewohner gefährdet hat. Durch das Einschlafen mit brennenden Zigaretten sind Situationen entstanden, die für das Heim nicht mehr tragbar waren (konkreten Brandgefahr). In diesem Fall waren die Rechtsgüter (persönliche Freiheit, insbesondere Einhaltung bestimmter Lebensgewohnheiten versus Gesundheit) gegeneinander abzuwägen. Die Gesundheit der eigenen Person, aber auch der anderen Heimbewohner ist höher zu bewerten, weshalb 14


Maßnahmen gesetzt werden müssen, die es erlauben, das Rauchen einzuschränken oder zu verbieten. Es wäre nicht zu verantworten, dass man in Kenntnis von konkreter Brandgefahr die „Rauch-Situation“ belässt, in Kauf nehmend, dass es unter Umständen zu einem Brand kommen kann. In diesem Sinne ist sicherlich die Einschränkung des Rauchens bzw. ein individuelles Rauchverbot zu vertreten.

Ein ähnliches Problem stellt das Trinken von Alkohol im Pflegeheim dar. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch diese Lebensgewohnheit, sollte es keine Auswirkung auf andere Heimbewohner haben, nicht verboten werden kann. Nimmt der Konsum von Alkohol überhand und hat das ungebührliche Verhalten des alkoholkonsumierenden Bewohners Auswirkungen auf andere Heimbewohner, so wird tatsächlich zu überdenken sein, ob eine weitere Vertragsbeziehung (Heimvertrag) mit diesem Bewohner noch aufrecht erhalten werden kann. Dies ist insbesondere in solchen Situationen zu überlegen, in welchen ein Heimbewohner an andere Bewohner Alkohol ausschenkt. Umso schwerwiegender wiegt die „Verführung“, desto weniger sich der andere Heimbewohner wehren kann (eingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigen). Differenzierter muss das Problem gesehen werden, wenn Alkohol nicht im Heim selbst konsumiert wird, sondern sich die Bewohner vom Heim entfernen und auswärts Alkohol zu sich nehmen. Darauf hat das Heim keinerlei Einfluss, weil auch auf diese Gegebenheiten nicht direkt eingewirkt werden kann. Sollten Heimbewohner von anderen Personen abgeholt und außerhalb des Heimes zum Trinken von Alkohol „veranlasst“ werden, so liegt dies ebenso nicht im Einflussbereich des Heimes. Erst wenn durch den alkoholisierten Zustand im Heim Unannehmlichkeiten für das Personal aber auch für andere Heimbewohner entstehen, wird auf diese Situation reagiert werden können.

Altersheime

b) Alkohol in Pflegeheimen

c) Fixierungen Ein großer Unsicherheitsfaktor für das Pflegepersonal stellt die Frage dar, ob, in welcher Situation, wie lange und wer bei Heimbewohnern eine Fixierung durchführen darf. Nachdem der Verfassungsgerichthof maßgebliche Bestimmungen des Vorarlberger Pflegeheimgesetzes zu diesem Thema aufgehoben hat, musste der Bundesgesetzgeber reagieren und hat das Heimaufenthaltsgesetz erlassen. Dieses tritt mit ungefähr gleichlautenden Bestimmungen ab 01.07.2005 in Kraft (betreffend der Möglichkeit der Fixierung), so dass ab diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, unter welchen Gesichtspunkten man fixieren darf. Es wird aber auch in diesem Bereich, gerade bei den Hausärzten, die in diesem Bereich eingebunden werden müssen, noch Unsicherheiten gegeben, wann und unter welchen Voraussetzungen man tatsächlich fixieren kann und darf. 15


Auch ist heute noch nicht klar, zu welcher Haftungssituation es kommen kann, wenn man einerseits ungerechtfertigt fixiert, andererseits bei einer notwendigen Fixierung diese unterlässt. Eine Schulung der Mitarbeiter in diesem Bereich ist ein notwendiges Erfordernis, um im konkreten Einzelfall zu wissen, wann und welche Maßnahmen gesetzt werden dürfen, insbesondere wer in diese Entscheidungsfindung einzubeziehen ist.

Im Jahre 2004 wurden sieben Fälle an die Schiedskommission des Landes Vorarlbergs herangetragen. In drei Fällen hat sich die Gegenseite nicht auf diese Verfahren eingelassen, in zwei Fällen konnte man sich im Zuge der Verhandlungen einigen, in einem Fall kam keine Einigung zustande und ein Antrag wurde während der Schiedskommissionsverhandlung seitens der Patientenanwaltschaft zurückgezogen. In vier Fällen ist somit das Verfahren nicht zur Zufriedenheit der Patienten ausgegangen und es ist der Patientenanwaltschaft bekannt geworden, dass zwei Patienten (immerhin 50%) Klage bei Gericht eingebracht haben. Gerade in einem dieser nicht verhandelten Fälle wäre es unter Umständen möglich gewesen, das Gerichtsverfahren zu verhindern. Durch Einholung eines Gutachtens wäre es, je nach Ausgang, entweder zu einer schadenersatzrechtlichen Abwicklung oder aber einer Ablehnung der Ansprüche gekommen. Eine Ablehnung kann jedoch nur dann gegenüber dem Patienten vertreten werden, wenn ein unabhängiges Gutachten, das die entsprechenden Argumente aufarbeitet, vorliegt. An sich sind jedoch die Fälle, die in der Schiedskommissionssitzungen verhandelt werden, schwierig, weil nicht eindeutige Verhältnisse vorliegen. Um so mehr muss man mit Bedacht vorgehen und genau überlegen, ob man überhaupt einen Antrag bei der Schiedskommission einbringt. Sollte jedoch dieser Schritt gesetzt werden, so sind doch Bedenken betreffend der Richtigkeit der Behandlung gegeben, weshalb vor diesem Gremium die vorliegenden Argumente nochmals gegeneinander abgewogen werden sollten. Im Zweifel müsste man gutachterlich abklären lassen, ob diesen Bedenken gefolgt werden kann.

Schiedskommission

Schiedskommission

Positiv hervorzuheben ist, dass der Vertreter der Krankenhaus-BetriebsgesmbH in einer Sitzung deponiert hat, jeder Fall wird nachfolgend nochmals konkret betrachtet, um Versäumnisse, die sich auf die Qualität der Behandlung oder Unterbringung beziehen, zukünftig verhindern zu können. Allein schon durch diese Diskussion in der Schiedskommission konnte für die Patienten generell Positives erreicht werden, wobei für den Einzelfall vielleicht kein direkter Nutzen entsteht.

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Entschädigungsmodell Im Jahre 2004 wurden 31 Neuanträge auf Entschädigung nach § 5a des Patienten- und Klientenschutzgesetzes gestellt. 24 Patienten konnten Entschädigungen zugesprochen werden, 3 Anträge mussten mangels Vorliegen der Voraussetzung abgelehnt werden, 1 Fall wurde eingestellt, weil sich die Patientin nicht mehr gemeldet hat und 3 Anträge sind zur Bearbeitung noch offen. Insgesamt wurden im Jahre 2004 Euro 101.200.zugesprochen.

Nach der gesetzlichen Bestimmung müssen Anträge, die mehr als Euro 5.000.- zum Gegenstand haben, vor der Schiedskommission des Landes Vorarlberg beraten werden, die dann ihrerseits ein Gutachten zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs erarbeitet. Im Jahre 2004 wurden sechs Anträge bei der Schiedskommission eingebracht, die gesamthaft gesehen positiv beurteilt worden sind. Alle Anträge, auch jene, die direkt von der Patientenanwaltschaft beurteilt wurden (unter 5.000,Euro), wurden nach vorhergehender Beratung durch die Patientenanwaltschaft von Patientenseite eingebracht, wobei nur in einem einzigen Fall der Patient eine direkte Beratung des behandelnden Primärarztes (über die Möglichkeit einer finanziellen Lösung) erhalten hat. In diesem konkreten Fall meinte man seitens der Krankenanstalt, dass die eingetretene Schädigung über das Entschädigungsmodell bearbeitet werden könnte, wobei derzeit noch kein Abschluss des Verfahrens vorliegt (nach erster kursorischen Prüfung wird ein Ersatzbetrag zugesprochen). In anderen Fällen wurde nach Zuspruch der Entschädigung seitens der Ärzte Kritik geäußert, wieso überhaupt eine Entschädigung ausbezahlt worden ist, insbesondere weil kein Anhaltspunkt für eine „Haftung“ gegeben wäre.

Schiedskommission

Gegenüber dem Vorjahr hat sich eine Erhöhung der zugesprochenen Beträge und Anträge ergeben, was sich darauf zurückführen lässt, dass vermehrt auch dieses neue Entschädigungsmodell in Anspruch genommen wird.

Nochmals darf ich aus diesem Grund die Zuspruchsvoraussetzungen darlegen und auch auf eine Interpretation des Bundesministeriums verweisen. Nach der gesetzlichen Diktion des Krankenanstaltengesetzes ist dann eine Entschädigung zu gewähren, wenn durch die Behandlung in einer Krankenanstalt ein Schaden entstanden ist, bei dem die Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist. Zudem muss der Schaden nach dem 31.12.2000 eingetreten sein. Die ungenaue Definition der Voraussetzung (Haftung nicht eindeutig gegeben) interpretiert der Gesetzgeber (Erläuternde Bemerkungen) dahingehend, dass das gewonnene Ergebnis einer kursorischen Prüfung eher dafür spricht, dass eine Haftung des Rechtsträgers vorliegt, aber auch in jenen Fällen eine Entschädigung zugesprochen werden kann, in denen eine Haftung denkbar, aber nicht wahrscheinlich ist. In den zum 17


Gesetz ausgearbeiteten Richtlinien wurde dahingehend vermerkt, dass eine Entschädigung zu gewähren ist, wenn keine ausreichende Klarheit über die Haftungsfrage geschaffen werden konnte.

Nochmals darf aber auf die grundsätzliche Motivation eines derartigen Entschädigungsmodells eingegangen werden. Viele Patienten, die einen Schaden erlitten haben, würden unter Umständen in einem allfälligen Gerichtsverfahren unterliegen, weil sie den für die Durchsetzung der Ansprüche notwendigen Beweis nicht erbringen können. Um aber einen gewissen Ausgleich für die erlittene Schädigung zu erhalten, wurde dieses System ins Leben gerufen. Die Patienten, die mit einer über die Operationsfolgen hinausgehenden weiteren Beeinträchtigung durch eine Schädigung, sei es durch eine Komplikation oder sei es durch einen Behandlungsfehler konfrontiert sind, sind nicht über die Möglichkeit des Entschädigungsverfahrens informiert. Um so mehr liegt es im Verantwortungsbereich der behandelnden Ärzte, insbesondere der leitenden Primarärzte, die Patienten über die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleiches bei einer erlittenen Schädigung zu informieren. Nur wenige Ärzte, wie mir die Patienten in persönlichen Gesprächen berichten, informieren über diese Möglichkeit der Entschädigung, so dass der Patient dies nicht in Anspruch nehmen kann. Sollte in einem Arzt- Patienten-Gespräch auch diese Möglichkeit erwähnt werden, so bin ich davon überzeugt, dass keine Begehrlichkeit an sich gezüchtet wird, sondern eher die Zufriedenheit der Patienten erreicht wird, weil über die Bemühungen, den eingetreten Schaden möglichst gering zu halten bzw. zu behandeln, auch an einen finanziellen Ausgleich gedacht wird. Darüber hinaus treffen die Ärzte die Wahl, wem diese Information schlussendlich zukommt. Sollte diese Information nicht übermittelt werden, so denkt der Patient weiterfolgend nicht an das Entschädigungsmodell, sondern unter Umständen an die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Sinne einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Dann wird, weil dies das Begehren des Patienten darstellt, vordergründig der Schadenersatzanspruch geprüft und erst nachfolgend, sollten die Voraussetzungen gegeben sein, das Entschädigungsmodell in Erwägung gezogen.

Schiedskommission

Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen meint diesbezüglich, dass auch jene Fällen entschädigt werden sollen, bei welchen ein Schaden auf Grund einer Komplikation eingetreten ist, auch wenn diese aufgeklärt wurde. Dieser Ansatz geht aber zu weit, weil dann sämtliche Anträge nach Eintritt eines Schadens positiv bearbeitet werden müssten, dafür aber die Geldmittel nicht zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund finden derzeit Überlegungen statt, dass auch Schädigungen im Zuge von Komplikationen, die erheblich sind (mehrere Nachfolgeoperationen, wesentlich verlängerter Heilungsverlauf, schwere Dauerschädigungen) miteinbezogen werden.

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Bisher ist eine sehr restriktive Vorgehensweise der Ärzte zu erkennen, wobei vielen Patienten, die auch finanzielle Auslagen durch nachfolgende Therapien oder sonstigen Maßnahmen haben, ein gewisser Ausgleich zugesprochen werden könnte, wenn die Information an die Patienten übermittelt würde. Zum Schluss möchte ich noch betonen, dass wir im Rahmen eines Entschädigungsmodells nicht von einer Haftung sprechen. Auch darf seitens der Ärzte dieses Entschädigungsmodell nicht derart interpretiert werden, dass prima vista ein Behandlungsfehler gegeben ist. Verabschieden sich die Ärzte von der Vorstellung, dass der Zuspruch einer Entschädigung mit einer „anerkannten“ Haftung gleichzusetzen ist, so könnte dieses System im Sinne der Zufriedenheit der Patienten eingesetzt werden.

Statistik 2004

Krankenanstalten

220

Pflegeheime

15

Ambulatorien

4

Entschädigungen

31

Sonstige

2

Statistik

Aufteilung der Anfragen auf die Institutionen in absoluten Zahlen

geschlechtsspezifische Aufteilung der Geschäftsfälle weiblich

154

männlich

118

Übersicht der Vorsprachen und Interventionen 2004 persönlich

226

brieflich

22

telefonisch

5

Mail

16

Fax

3

19


Erfolgsstatistik Fälle bearbeitet

404

Fälle erledigt

231

Fälle ohne KH-Akten

48

Fälle ohne Anhaltspunkt nach erster Prüfung

89

Von verbliebenden 94 Schadensfällen, bei welchen eine tiefere Prüfung durchgeführt wurden, konnte für 49 Patienten ein/e Schadenersatz/ Entschädigung erreicht werden. Die Erfolgsquote liegt somit bei 39, 52%.

Schadenersatz über Versicherung

25

Schadenersatz über Schiedskommission

2

Entschädigung

22

Im Jahre 2004 wurde ein Gesamtbetrag von 295.850.- Euro an die Patienten ausbezahlt.

Erledigung innerhalb einer Woche

30

Erledigung innerhalb eines Vierteljahres

68

Erledigung innerhalb eines Halbjahres

59

Erledigung innerhalb eines Jahres

34

Erledigung über ein Jahr

39

Statistik

Erledigungsdauer

Altersmäßige Verteilung der Beschwerdeführer in % 00 – 09

1.5 %

10 – 19

8.8 %

20 – 29

4.4 %

30 – 39

13.3 %

40 – 49

19.5 %

50 – 59

14.7 %

60 – 69

15.4 %

70 – 79

15.8 %

80 – 89

5.9 %

90 – 99

0.7 %

20


Jänner

25

Februar

23

März

20

April

24

Mai

24

Juni

30

Juli

21

August

23

September

38

Oktober

14

November

17

Dezember

12

Verteilung der beschwerdeführenden Parteien auf Bezirke Bezirk Bregenz

78

Bezirk Dornbirn

56

Bezirk Feldkirch

100

Bezirk Bludenz

32

Sonstige (Schweiz, Tirol, usw.)

6

Statistik

Fallanzahl pro Monat

Zahlenmäßige Entwicklung der Geschäftsfälle Anzahl Neuanträge im Kalenderjahr

offene Geschäftsfälle aus dem Vorjahr

Summe

185 im Jahr 2000

0

185

211 im Jahr 2001

95

306

184 im Jahr 2002

136

319

249 im Jahr 2003

139

388

272 im Jahr 2004

132

404

174

21


Veranstaltungen Autonomie und Patientenverfügung 16.01.2004, Batschuns, Referat Patientenrechte 22.01.2004, Frauenselbsthilfe nach Krebs, Dornbirn, Referat Chefarztpflicht 17.03.2004, Hauptverband Wien, Weiterbildung Der Schadenersatzanspruch 17.03.2004, Wien, Weiterbildung Tagung ARGE Patientenanwälte 31.03. – 02.04.2004, Linz, Weiterbildung

Aufschulung Heilmasseur 24.04.2004, WIFI Hohenems, Referat Österreichische Ethikkommission 19.05.2004, Wien, Weiterbildung 10 Jahresfeier NÖ Patientenanwaltschaft 22.09.2004, St. Pölten, Veranstaltung

Veranstaltungen

5 Jahre Patientenanwaltschaft in Vorarlberg 13.04.2004, AC Feldkirch, Referat

Tagung ARGE Patientenanwälte 29.09. – 01.10.2004. Pörtschach, Weiterbildung Freiheitsentziehende Maßnahmen 06.10.2004, Geriatriekongress Nenzing, Referat Organisationsformen des Konsumentenschutzes 08.10.2004, Bregenz, Workshop Haftungsfragen im Pflegedienst 12.10.2004, Dornbirn, Referat Kultur am Lebensende 02.11.2004, Landesbibliothek Bregenz, Referat Patientenanwaltschaft und Haftungsfragen 08.11.2004, LKH Feldkirch, Referat Aufgaben des Patientenanwaltes bei älteren Menschen 13.11.2004, 5. Lehrgang Geriatrie, Referat Patientenanwaltschaft 15.11.2004, Rotarier Dornbirn, Referat Patientenverfügung 01.12.2004, Lebensraum Bregenz, Referat Medizinrechtstage 02.12. – 03.12.2004, Linz, Weiterbildung 22


Haftung in der Medizin 10.12. – 11.12.2004, Wien, Weiterbildung Haftung in der Pflege 16.12.2004, St. Antoniushaus Feldkirch, Referat

Gesetzliche Grundlagen Patientenanwaltschaft (1) Die Landesregierung hat mit Vertrag eine gemeinnützige Einrichtung mit der Ausübung der Funktion einer Patientenanwaltschaft für die Patienten der Krankenanstalten und Klienten der Pflegeheime zu betrauen. Eine gemeinnützige Einrichtung darf nur betraut werden, wenn a) sie nach ihrem Statut oder Gründungsvertrag, ihrer Organisation und ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Besorgung der Aufgaben der Patientenanwaltschaft geeignet ist, b) erwartet werden kann, dass sie diese Aufgaben unabhängig wahrnimmt, und c) sie ihren Sitz in Vorarlberg hat. a) für die Besorgung der Aufgaben der Patientenanwaltschaft nur Personen einzusetzen, die nach ihrer Ausbildung und Berufserfahrung fachlich und persönlich geeignet sind und die Rechte und Interessen von Patienten und Klienten in unabhängiger Weise wahren können, b) zur Leitung der Patientenanwaltschaft einen Patientenanwalt zu bestellen und vor seiner Bestellung die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. (3) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über die Zustimmung zur Bestellung des Patientenanwaltes den Vorarlberger Gemeindeverband anzuhören. (4) Die Patientenanwaltschaft ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. (5) Die Landesregierung hat die Betrauung einer gemeinnützigen Einrichtung rückgängig zu machen, wenn a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder b) die gemeinnützige Einrichtung ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nicht nachkommt.

Rechtsgrundlagen

(2) Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist die gemeinnützige Einrichtung zu verpflichten,

(6) Die Patientenanwaltschaft soll ihre Tätigkeit durch Verträge mit niedergelassenen Angehörigen der im § 2 Abs. 1 genannten Berufe und mit Rechtsträgern von Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die keine Pflegeheime sind, auf deren Patienten bzw. Klienten ausdehnen. *) Fassung LGBl.Nr. 21/2003 § 5*) Aufgaben und Verfahren der Patientenanwaltschaft (1) Die Patientenanwaltschaft hat die Aufgabe, a) Patienten und Klienten sowie deren Vertrauenspersonen zu beraten und ihnen Auskünfte zu erteilen, b) Beschwerden über die Unterbringung, die Versorgung, die Betreuung und die Heilbehandlung zu bearbeiten, c) Patienten und Klienten vor der Schiedskommission zu unterstützen, d) Entschädigungen für Patientenschäden zuzuerkennen. (2) Patienten und Klienten sowie deren Vertrauenspersonen haben vor einer Beschwerdeführung eine zur Verfügung stehende Informations- und Beschwerdestelle zu befassen, es sei denn, dass ihnen dies nach der Lage des Falles nicht zumutbar ist oder Gegenstand der Beschwerde ein Patienten- oder Klientenschaden ist. (3) Die Patientenanwaltschaft hat bei der Behandlung von Beschwerden auf eine außergerichtliche Bereinigung hinzuwirken. Sie kann Empfehlungen darüber abgeben, wie ein festgestellter Mangel beseitigt und künftig vermieden werden kann. Bei der Geltendmachung eines Patienten- oder Klientenschadens soll der Patient bzw. Klient über die Möglichkeiten einer Anrufung der Schiedskommission aufgeklärt und, wenn er diese anrufen will, unterstützt werden. (4) Wenn der Patientenanwaltschaft in einem Beschwerdefall bekannt wird, dass in derselben Sache der Landesvolksanwalt befasst ist, hat sie ihre Tätigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Landesvolksanwalt zu unterbrechen. (5) Die Patientenanwaltschaft hat, soweit zweckmäßig, mit jenen Einrichtungen, Vereinigungen und Personen zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Patienten- und Klienteninteressen wahrnehmen. (6) Die Patientenanwaltschaft hat der Landesregierung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu übermitteln. Bei der Darstellung der Patientenschäden, für die Entschädigungen gewährt wurden, sind insbesondere jeweils das Schadensereignis, die geschätzte Schadenshöhe, die Wahrscheinlichkeit der Haftung des Rechtsträgers, die besonderen Gründe für die Entschädigungszahlung sowie die Höhe der Entschädigung anzugeben. Die Patientenanwaltschaft hat der Landesregierung außerdem alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung notwendig sind, ob die im Abs. 1 angeführten Aufgaben ordnungsgemäß besorgt und die Mittel des Landes widmungsgemäß und zweckmäßig verwendet werden. *) Fassung LGBl.Nr. 21/2003

23


§ 5a*) Patientenentschädigung (1) Bei Patientenschäden, die in einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt zugefügt wurden, kann die Patientenanwaltschaft dem Patienten eine Entschädigung zuerkennen, wenn die Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist. (2) Eine Entschädigung ist im Rahmen der gemäß Abs. 6 zur Verfügung stehenden Mittel nach Billigkeit zu gewähren. Eine Entschädigung darf 5.000 Euro nur dann übersteigen, wenn die Schiedskommission einen Lösungsvorschlag erstattet hat. Eine Entschädigung darf in keinem Fall 20.000 Euro übersteigen. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Entschädigung gemäß Abs. 1 besteht nicht. (4) Eine Entschädigung gemäß Abs. 1 darf während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens wegen desselben Schadensfalles nicht gewährt werden. (5) Wird einem Patienten wegen desselben Schadensfalles ein Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder von der Haftpflichtversicherung des Rechtsträgers der Krankenanstalt geleistet, so ist eine Entschädigung gemäß Abs. 1, höchstens im Ausmaß des erhaltenen Schadenersatzbetrages, an die Patientenanwaltschaft zurückzuzahlen. (6) Die Beiträge, die nach dem Spitalgesetz von den Patienten für die Patientenentschädigung eingehoben werden, die Erträgnisse aus diesen Beiträgen sowie Beträge aus Rückzahlungen von Entschädigungen sind in einem eigenen Verrechnungskreis von der Patientenanwaltschaft zu verwalten und für Patientenschäden gemäß Abs. 1 zu verwenden. *) Fassung LGBl.Nr. 21/2003

(1) Das Land hat den notwendigen Sach- und Personalaufwand der Patientenanwaltschaft zu tragen, soweit er sich aus deren Tätigkeit für die Patienten der Krankenanstalten und Klienten der Pflegeheime ergibt. (2) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben dem Land die Kosten der Tätigkeit der Patientenanwaltschaft für die Patienten der Krankenanstalten anteilsmäßig zu ersetzen. Der Anteil eines Rechtsträgers richtet sich nach dem Zeitaufwand der Patientenanwaltschaft für die Patienten, die diesem Rechtsträger zuzurechnen sind. Der Kostenersatz ist einmal jährlich für das vorangegangene Jahr binnen einem Monat nach Einlangen der Kostenvorschreibung zu entrichten. Er gilt als Betriebsaufwand der Krankenanstalt. *) Fassung LGBl.Nr. 21/2003

Rechtsgrundlagen

§ 6*) Kosten der Patientenanwaltschaft

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Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit unter der angegebenen Telefonnummer an mein Sekretariat oder an mich persönlich wenden. Sollte eine Vorsprache notwendig werden, wird ein Termin vereinbart. Das Büro ist von der Gymnasiumgasse sowie vom Marktplatz zugänglich. Es ist von Montag bis Freitag von 8-12 und von 14-16 Uhr geöffnet.

Mag. Alexander Wolf Marktplatz 8 6800 Feldkirch

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