STEUER
SOMMER 2016
NEWS Kirchensteuer verfassungsgemäß Religionsgemeinschaften dürfen Steuern erheben
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Gewerbeertrag darf um gezahlte Miet- und Pachtzinsen erhöht werden
Gewerbesteuer-Hinzurechnungen verfassungsgemäß Gewerbeertrag
Entscheidung des BVerfG
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende im Inland betriebene Gewerbebetrieb. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser entspricht nicht dem einkommensteuerlichen Gewinn, sondern ist unter Berücksichtigung bestimmter Hinzurechnungen und Kürzungen zu bestimmen. Anteilig hinzuzurechnen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb sind u. a. gezahlte Zinsen, Mieten und Pachten, soweit die Summe € 100.000,00 übersteigt (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e Gewerbesteuergesetz).
Mit der vorläufigen Festsetzung hat es nun ein Ende. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des FG Hamburg als unzulässig verworfen (Beschluss vom 15.2.2016, 1 BvL 8/12). Das BVerfG begründete die Ablehnung damit, dass das FG Hamburg die Vorlage nicht hinreichend begründet hätte. Ebenfalls als unzulässig verworfen hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Hinzurechnung von einem Viertel der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
Vorlagebeschluss Im Jahr 2012 hat das Finanzgericht Hamburg bezüglich dieser Hinzurechnungen verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Vorlagebeschluss vom 29.2.2012, 1 K 138/10 Aktenzeichen beim BVerfG: 1 BvL 8/12). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben seither durch gleichlautende Erlasse (25.4.2013) ihre Finanzämter angewiesen, Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 nur noch vorläufig durchzuführen.
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Diese Fälle betreffen u. a. Aufwendungen für die Anmietung eines Betriebsgebäudes. Der Bundesfinanzhof hat in der vorinstanzlichen Entscheidung vom 4.6.2014 (I R 70/12) die Verfassungsmäßigkeit der anteiligen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der Aufwendungen für die Anmietung von geschäftlich genutzten Grundstücken bestätigt. Für weitere Verfassungsbeschwerden gegen die Gewerbesteuer dürfte wenig Raum bleiben. Die vorläufig festgesetzten Gewerbesteuermessbescheide werden nun bestandskräftig.
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WERBUNGSKOSTEN BEI KAPITALEINKÜNFTEN WERBUNGSKOSTEN Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften abgeschafft. Stattdessen gelten sämtliche Werbungskosten mit den Sparer-Pauschbeträgen von € 801,00 (Singles) bzw. € 1.602,00 (bei Zusammenveranlagung) als abgegolten. BFH-ENTSCHEIDUNG Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot auch dann Anwendung findet, wenn die Aufwendungen zwar mit Kapitalerträgen im Zusammenhang stehen, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, die Aufwendungen aber erst nach dem 31.12.2008 entstanden bzw. bezahlt worden sind (Urteil vom 9.6.2015, VIII R 12/14, veröffentlicht am 10.2.2016). Das vorinstanzliche Finanzgericht billigte hingegen den Werbungskostenabzug unter Berufung auf die Vorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 Einkommensteuergesetz. Darin heißt es, dass die Werbungskostenabzugsbeschränkung erstmals auf „nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge“ anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof zog daraus aber nicht den Schluss, dass Werbungskosten für vor dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge abzugsfähig sein müssen. Stattdessen erfüllt die Vorschrift nach Ansicht des Senats nur jenen Zweck, den zeitlichen Anwendungsbereich für das Werbungskostenabzugsverbot zu bestimmen. Die abziehbaren und die nicht abziehbaren abgeflossenen Werbungskosten sollten danach über die Stichtagsregelung voneinander abgegrenzt werden. Eine gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs in einem vergleichbaren Fall eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2016, Az. 2 BvR 878/15).
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Religionsgemeinschaften dürfen weiter Steuern erheben
Kirchensteuer verfassungsgemäß Glaubensfreiheit In letzter Zeit sind Diskussionen laut geworden, die Kirchensteuer würde gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung verstoßen. So klagte u. a. auch ein Ehepaar gegen die Festsetzung der Kirchensteuer, allerdings vergebens. Kirchensteuer abwendbar Das zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz wies die genannten Gründe ab und hat entschieden, dass die Kirchensteuer verfassungsgemäß ist (Beschluss vom 1.2.2016, 6 A 10941/15). Das Gericht begründete dies u. a. damit, dass die Kirchensteuer durch den Austritt aus der jeweiligen Kirchenmitgliedschaft abgewendet werden
kann. Ein Austritt aus der Kirche habe auch nicht notwendigerweise zur Folge, dass die derzeitige Religionsausübung beendet werden muss. Zwar könne die Erklärung des Kirchenaustritts nicht auf die Kirche als Körperschaft beschränkt werden. Der Kirchenaustritt würde vielmehr auch die Beendigung des Verbleibs in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft zur Folge haben. Landesfinanzbehörden nur Kirchensteuerverwaltung Das Gericht betonte auch, dass die Landesfinanzbehörden nur die Verwaltung der Kirchensteuern übernommen haben. Inwieweit durch den Kirchenaustritt eine Einschränkung in der Religionsausübung eintritt, liegt im Ermessen der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
Keine Aufteilung der Aufwendungen bei gemischter Nutzung
Steuerliche Behandlung von Arbeitszimmeraufwendungen Gemischte Nutzung
Der Fall
Reisekosten können nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei teilweise betrieblicher/beruflicher und privater Veranlassung nach dem jeweiligen Verhältnis aufgeteilt werden. Diesem Aufteilungsgrundsatz folgte der BFH beim Arbeitszimmer nicht. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem aktuellen Beschluss (vom 27.7.2015 GrS 1/14, veröffentlicht am 28.1.2016) betont, dass ein häusliches Arbeitszimmer neben einem büromäßig eingerichteten Raum auch eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung voraussetzt.
Ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzte einen Wohnraum zu 60 % zur Erzielung dieser Einnahmen und 40 % privat. Er hatte die Aufwendungen für das Zimmer anteilig geltend gemacht. Der Große Senat sieht beim Arbeitszimmer eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung als nicht möglich. Auch ein sogenanntes Nutzungszeitenbuch wäre nicht hilfreich. Die darin enthaltenen Angaben wären eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen und könnten nicht überprüft werden.
SOMMER 2016
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Wesentliche Änderungen für den Jahresabschluss 2016
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) ist am 17.7.2015 in Kraft getreten. Das Gesetzespaket enthielt zahlreiche Änderungen im Handelsgesetzbuch und in weiteren Gesetzen. Zu den wesentlichen Änderungen, welche in der Buchführung für den Jahresabschluss 2016 zu beachten sind, gehört u. a. die Neudefinition des Begriffs der Umsatzerlöse. Neudefinition Umsatzerlöse Nach dem neuen § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) zählen zu den Umsatzerlösen u. a. die Erlöse „aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten“. Dies gilt unabhängig davon, ob diese für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind oder nicht. Es kommt also für die Beurteilung, ob Umsatzerlöse vorliegen, allein auf die Umsatzgegenstände an. Diese sind Produkte, Waren und Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft. Folge ist, dass regelmäßig höhere Umsatzerlöse anfallen.
Ertrag. Entfallen in diesem Zusammenhang ist auch die Zwischensumme zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Statt dem Ausweis der „außerordentlichen“ Aufwendungen und Erträge in der GuV sind „außergewöhnliche“ Aufwendungen und Erträge im Anhang aufzuführen. Mit der einhergehenden Begriffsänderung wurde die Ausweispflicht auch auf solche „außergewöhnlichen“ Aufwendungen im normalen Geschäftsbetrieb erweitert. Neu geschaffen wurde auch die Möglichkeit der Einfügung neuer Posten und Zwischensummen in die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.
Buchung von Boni und Skonto Preisnachlässe wie Boni oder Skonto sind stets vom Anschaffungspreis abzuziehen. Daran ändert sich im Grunde nichts. Neu ist aber, dass nur direkt zurechenbare Anschaffungspreisminderungen von den Anschaffungskosten abgezogen werden dürfen. Dies gilt insbesondere für mengen- oder umsatzabhängige Rabatte. Solche dürfen nach dem BilRUG nur noch dann anschaffungskostenmindernd berücksichtigt werden, wenn sie den erworbenen Wirtschaftsgütern direkt zugeordnet werden können.
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Das Gesetz
Neugliederung der GuV Auch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wurde neu gegliedert (neuer § 275 HGB). Abgeschafft wurden die Positionen außerordentlicher Aufwand und
KAPITALEINKÜNFTE IN STEUERERKLÄRUNG 2015 Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen, soweit diese mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind, grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Liegen Kapitaleinkünfte vor, die bisher nicht vom Abgeltungsteuerabzug erfasst worden sind, müssen diese in der Anlage KAP gesondert erklärt werden. Letzteres ist regelmäßig bei Einkünften aus ausländischen Konten und Wertpapierdepots der Fall. ANTRAGSVERANLAGUNG In vielen Fällen kann es aber vorteilhaft sein, die Kapitaleinkünfte trotz Abgeltungsteuerabzug in die Einkommensteuererklärung mit aufzunehmen, d. h. die Anlage KAP mit abzugeben. Wurde
z. B. der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft (€ 801,00 bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt der doppelte Pauschbetrag von € 1.602,00) oder soll eine depotübergreifende Verlustverrechnung erfolgen (ein Verlust aus dem Depot bei der Bank A soll mit Erträgen aus dem Depot bei der Bank B ausgeglichen werden), sollte der Kapitalanleger die Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz wählen. Eine solche kann auch vorteilhaft sein, wenn Wertpapiere unentgeltlich übertragen wurden und der Vorgang als fiktive Veräußerung besteuert worden ist. GÜNSTIGERPRÜFUNG Die Günstigerprüfung ist für all jene
Kapitalanleger von Vorteil, deren tariflicher Einkommensteuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz. Die Günstigerprüfung kann mittels Abgabe der Anlage KAP in der Steuererklärung 2015 beantragt werden. Die Finanzverwaltung rechnet im Rahmen der Günstigerprüfung die Kapitaleinkünfte zu den steuerpflichtigen Einkünften und unterwirft diese nicht dem Abgeltungsteuersatz, sondern der tariflichen Einkommensteuer des Kapitalanlegers. Die Günstigerprüfung ermöglicht Kapitalanlegern eine Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer, soweit diese zu einer niedrigeren Einkommensteuer führen würde.
SOMMER 2016
PROZESSKOSTEN ZIVILPROZESSKOSTEN Der Steuergesetzgeber lässt Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nur unter der Voraussetzung zu, dass diese einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstanden sind (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Zwangsläufigkeit wäre dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage zu verlieren droht. In solchen Fällen ist der Steuerpflichtige gezwungen, trotz unsicherer Erfolgsaussichten einen Prozess zu führen. SCHMERZENSGELDANSPRÜCHE Für die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen sah der Bundesfinanzhof (BFH) eine solche Zwangsläufigkeit jedoch als nicht gegeben. Schmerzensgeldansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen nach Ansicht des BFH-Senats nicht den existenziellen Bereich eines Steuerpflichtigen (Urteil vom 17.12.2015, VI R 7/14). STRAFPROZESSKOSTEN Das Finanzgericht (FG) RheinlandPfalz hat bezüglich der Absetzbarkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben wie folgt differenziert: Begründet sich der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen, sind die Kosten absetzbar. Prozesskosten, die einem wegen eines auf Grund vorsätzlicher Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, können hingegen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung scheidet schon deshalb aus, weil die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden sind. Eine vorsätzliche Straftat ist nicht nur nicht unausweichlich. Sie ist vielmehr verboten (Urteil vom 22.1.2016, 4 K 1572/14).
Finanzgericht stoppt übereifrige Prüfer
Außenprüfung nicht für Steuerverhältnisse Dritter Betriebsprüfung Die Finanzbehörden können Außenprüfungen in Form von Betriebsprüfungen, Lohnsteuer-Außenprüfungen oder Umsatzsteuer-Prüfungen nach eigenem Ermessen anordnen. Die Finanzverwaltung legt sowohl die Prüfungsanordnung als auch die Prüfungshäufigkeit in sogenannten Größenklassen fest. Je größer das Unternehmen, desto häufiger eine Außenprüfung. Prüfungsumfang Betriebs- bzw. Außenprüfungen dürfen ausschließlich für die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des in der Prüfungsanordnung genannten Adressaten selbst durchgeführt werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Durchführung einer Betriebsprüfung ausschließlich für die Feststellung der steuerlichen Verhältnisse Dritter für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 25.6.2015, 3 K 2429/14).
Sachverhalte eines Dritten betreffen. Im entschiedenen Fall forderte die deutsche Finanzverwaltung aufgrund eines Amtshilfeersuchens der italienischen Behörden eine Vermittlerin von Ferienwohnungen in Italien im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Vorlage konkret bestimmter Unterlagen auf. Außerdem erstellten die deutschen Prüfer eine Daten-CD für die italienischen Behörden. Die Anfertigung dieser CD hielt der Senat für rechtswidrig. Außenprüfungsanordnungen, die auf Sachverhalte Dritter hindeuten, sollten daher genau geprüft und ggf. mit Hilfe von Rechtsmitteln angefochten werden. © Sebastian Duda - Fotolia.com
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Keine Vorlagepflichten Der Betriebsprüfer darf den zu prüfenden Steuerpflichtigen nicht zur Vorlage von Unterlagen auffordern, die steuerliche
Kein Betriebsausgabenabzug trotz Verpflichtung
Abziehbarkeit von Studienkosten Studienkosten als Sonderausgabenabzug Kosten für das Erststudium können als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von € 6.000,00 pro Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz-EStG). Nur Fortbildungskosten sind vollumfänglich als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein Unternehmensberater wollte einen Betriebsausgabenabzug der Studienkosten für seine Kinder dadurch erreichen, dass er diese verpflichtete, mindestens für drei Jahre in seinem eigenen Unternehmen tätig zu sein. Andernfalls hätten sie die Ausbildungskosten zurückzuzahlen.
Urteil FG Münster Das Finanzgericht (FG) Münster folgte der Argumentationskette des Unternehmensberaters nicht. Ausbildungskosten der eigenen Kinder stellen nach Ansicht der Richter keine Betriebsausgaben dar. Denn die Eltern sind regelmäßig unterhaltsrechtlich für die Übernahme von Berufsausbildungskosten verpflichtet. Daher sind Studienkosten stets privat veranlasst. Der Betriebsausgabenabzug scheitert schon deshalb, weil Rückzahlungsansprüche – so wie vereinbart – zivilrechtlich nicht durchsetzbar sind (Urteil FG Münster vom 15.1.2016, 4 K 2091/13 E).
SOMMER 2016 Neues Gesetz gegen die systematische Steuerhinterziehung
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STEUERAUFKOMMEN & STEUERBELASTUNG
Bekämpfung der Manipulation an Registrierkassen
REKORDEINNAHMEN „Die Steuereinnahmen insgesamt
Kassenmanipulationen Manipulationen an elektronischen Registrierkassen haben in der Vergangenheit stetig zugenommen. Die gängigsten Formen sind u. a. der Einsatz von Manipulationssoftware (Phantomware, Zapper). Verwendet der Steuerpflichtige die Phantomware bzw. einen aus dem Internet heruntergeladenen „Zapper“ so konsequent, dass er doppelt verkürzt – also sowohl auf der Einnahmenseite als auch verhältnisgleich beim Warenzugang –, sind solche Manipulationen für Außenprüfer kaum erkennbar. Dasselbe trifft auf nachträglich geänderte Grundaufzeichnungen zu, die ohne Protokollierung erfolgt sind. Kassennachschau
(ohne
reine
Gemeindesteuern)
stiegen im Januar 2016 um 3,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat Januar 2015“. So geht es aus dem Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums vom 19.2.2016 her-
Neue Ordnungsvorschriften
vor. Weiter heißt es, dass das Auf-
Hersteller von Registrierkassen müssen durch geeignete technische Vorkehrungen sicherstellen, dass die mit ihren Geräten erstellten Grundaufzeichnungen bestimmten Ordnungsvorschriften entsprechen. In einer neuen Vorschrift (§ 146a der Abgabenordnung) werden diese Bestimmungen näher definiert. Danach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme gewährleisten, „jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall“ und andere Vorgänge „einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet“ aufzuzeichnen. Darüber hinaus bestimmt § 146 der Abgabenordnung, dass „bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems“ jede erforderliche Aufzeichnung „einzeln vorzunehmen“ ist. Dem weiteren Verkauf von Manipulationssoftware soll durch eine entsprechende Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu € 25.000,00 Einhalt geboten werden (§ 379 Abs. 4 Abgabenordnung-AO).
kommen der gemeinschaftlichen Steuern im aktuellen Berichtsmonat deutlich (+ 6,0 %) über dem Niveau des Vorjahres lag. Erhebliche Aufkommenszuwächse verbuchte der Fiskus auch bei den Steuern von Umsatz, der veranlagten Einkommensteuer sowie der Körperschaftsteuer. So stiegen die Steuereinnahmen des Bundes nach Verrechnung der Abzugsbeträge im Januar 2016 gegenüber dem Januar 2015 deutlich um 12,9 % an. REKORDBELASTUNG Sicherlich sind die hohen Steuerzuwächse nicht allein der guten Konjunktur zu verdanken. Den Rekordeinnahmen stehen vielmehr Rekordbelastungen bei den Bürgern entge-
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Mit dem neuen „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ sollen Kassenmanipulationen künftig erschwert werden. Der Referentenentwurf sieht u. a. die Einführung einer Kassennachschau vor. Die Kassennachschau soll nach dem Muster der bereits existierenden Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau keine Außenprüfung sein, sondern ein eigenständiges Verfahren. Das heißt, die Prüfer können jederzeit „ohne vorherige Ankündigung“ und außerhalb einer Außenprüfung, „während der
üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten“ erscheinen (§ 146b Abs. 1 Abgabenordnung-AO). Stellen die Prüfer im Rahmen der Kassennachschau diverse Unregelmäßigkeiten fest, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
gen. Ersichtlich ist dies u. a. an dem vom Bund der Steuerzahler jährlich ermittelten Steuerzahlergedenktag. Steuerzahlergedenktag 2015 war
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der 11.7.2015. Bis zu diesem Datum arbeiteten die Steuerpflichtigen für den Staat. Die Abgabenquote lag dabei mit 52,4 % auf Rekordniveau. Dies trotz aller Bemühungen zum Abbau der kalten Progression. Zum Vergleich: 1960 wurde der Steuerzahlergedenktag noch am 1. Juni gefeiert.
SOMMER 2016
VERBILLIGTE PARKRAUMÜBERLASSUNG PARKPLATZ Während die Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer im Lohnsteuerrecht regelmäßig keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Überlassung von Parkplätzen gegen Kostenbeteiligung eine entgeltliche Leistung erbringt. UMSATZSTEUERPFLICHT Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber in einem nahe gelegenen Parkhaus Stellplätze für jeweils monatlich € 55,00 angemietet und diese den Mitarbeitern gegen ein Entgelt von € 27,00 monatlich zur Verfügung gestellt. Die Zahlungen behielt der Arbeitgeber unmittelbar vom Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters ein. Der Bundesfinanzhof bejahte in dem Fall (Urteil vom 14.1.2016, V R 63/14) eine Umsatzsteuerpflicht des Arbeitgebers. Unerheblich war, dass die verbilligte Parkraumüberlassung überwiegend unternehmerischen Zwecken diente. „Wer Parkraum gegen Entgelt – auch an das eigene Personal – überlässt, verschafft nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSyst-RL), unzweifelhaft einen verbrauchsfähigen Vorteil“ so der BFH. STEUERFREIE UNENTGELTLICHE ÜBERLASSUNG Überlässt der Arbeitgeber den Parkplatz hingegen unentgeltlich, handelt es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung um eine nicht steuerbare Leistung (Abschnitt 1.8 Abs. 4 Nr. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Daraus kann aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kein Rückschluss auf Dienstleistungen gegen verbilligtes Entgelt gezogen werden. In vielen Fällen kann es daher für den Arbeitgeber günstiger sein, den Mitarbeitern Parkflächen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Guthabenkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer
Arbeitszeitkonten als verdeckte Gewinnausschüttung Verdeckte Gewinnausschüttung
Minderung des Arbeitsentgelts
Als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gilt jede Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf den steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft auswirkt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Zuwendung nicht auf einem entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (R 36 Abs. 1 Satz 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Einrichtung von Arbeitszeit- oder Zeitwertkonten für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen.
Bildet eine GmbH in gleich gelagerten Fällen Rückstellungen für Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto, führen diese bei der GmbH allerdings nur dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, „wenn zeitgleich die Auszahlung des laufenden Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers um diesen Betrag vermindert wird“, so der BFH. Der Senat hatte außerdem betont, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer vGA eine „geschäftsvorfallbezogene“ Betrachtungsweise heranzuziehen ist.
Abweichendes Aufgabenbild Arbeitszeit- bzw. Zeitwertkonten für einen Gesellschafter-Geschäftsführer sah der BFH als „nicht dem Aufgabenbild“ entsprechend an. Dies gilt unabhängig von der Art der Gutschrift. Im Streitfall war die Gutschrift während der Ansparphase nicht in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens erfolgt (Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15).
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Keine Schenkungsteuerpflicht
Überhöhte Mietzahlungen an Gesellschafter Der Fall
Urteil FG Münster
Ein GmbH-Gesellschafter vermietete an die GmbH Maschinen und Geräte sowie ein bebautes Grundstück. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Mietentgelte für die Maschinen und Geräte wie auch für das Grundstück überhöht waren.
Dem Finanzgericht (FG) Münster ging dies allerdings zu weit. Unabhängig von der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt oder nicht, fehle es bei den überhöhten Mietzahlungen an der für die Entstehung von Schenkungsteuer notwendigen Freigebigkeit. Der dem Gesellschafter aus den überhöhten Mietzahlungen zufließende Vermögensvorteil ist nach Ansicht des Gerichts ausschließlich von ertragsteuerlicher Bedeutung. Der Vorteil kann nicht zusätzlich als der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung an ihn gewertet werden (Urteil vom 22.10.2015, 3 K 986/13).
Die Finanzverwaltung nahm in Folge nicht nur eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Sie forderte den Geschäftsführer (dessen Ehefrau Alleingesellschafterin der GmbH war) auch zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest.
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Urteil des LAG Berlin-Brandenburg
Sonderzahlungen und Mindestlohn Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland für Arbeitnehmer in allen Branchen ein gesetzlicher Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde. Bemessungsgrundlage für den Mindestlohn ist die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Zuschläge Nicht abschließend geklärt war die Anrechnung von Zuschlägen auf die Bruttovergütung bzw. den Mindestlohn. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, vom 14.4. 2005 und 7.11.2013) sind Zulagen oder Zuschläge auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn sie nicht das Verhältnis zwischen Leistung des Arbeitnehmers und der erhaltenen Gegenleistung des Arbeitgebers verändern. Bezüglich des Urlaubsgelds und sonstiger Jahressonderzahlungen wird die überwiegende Ansicht vertreten, dass diese Bezüge nicht auf den Mindestlohn anrechenbar sind (z. B. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 4.3.2015, 54 Ca 14420/14).
gen wie folgt entschieden: Handelt es sich bei Sonderzahlungen um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung, ist eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich. Im Klagefall handelte es sich um zweimalige Sonderzahlungen im Jahr in Höhe eines halben Monatslohnes, abhängig von der vorliegenden Beschäftigung im jeweiligen Jahr. Die Sonderzahlungen wurden auf alle zwölf Monate verteilt. Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntagsoder Feiertagszuschläge können nach Auffassung des Gerichts auf Basis der vereinbarten, vertraglichen Vergütung
berechnet werden, auch wenn diese unter dem Mindestlohn liegt. Im Streitfall waren die Zuschläge auf der Grundlage des unter dem Mindestlohn liegenden vereinbarten Stundenlohnes bemessen worden. Nachtarbeitszuschläge Eine Ausnahme bilden jedoch Nachtzuschläge. Diese müssen auf Basis des Mindestlohnes berechnet werden. Denn das Arbeitszeitgesetz schreibt einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vor. Das Bruttoarbeitsentgelt darf den Mindestlohn nicht unterschreiten. Ob das Urteil einem möglichen Revisionsverfahren standhält, bleibt abzuwarten.
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Mindestlohn
Urteil LAG Berlin-Brandenburg Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt in einem aktuellen Urteil (vom 12.1.2016, 19 Sa 1851/15) über die Anrechnung von Sonderzahlun-
RECHNUNGSBERICHTIGUNG OHNE STRAFZINSEN VORSTEUERABZUG Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können gezahlte Umsatzsteuer aus Lieferungen und Leistungen für das Unternehmen grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen. Der Vorsteuerabzug setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung besitzt, die alle zehn gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale aufweist. Fehlt ein Merkmal, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug rückwirkend versagen. Letzteres passiert oft im Rahmen einer Jahre später durchgeführten Betriebsprüfung. Folge ist, dass der Unternehmer nicht nur die Vorsteuer zurückzahlen muss. Er zahlt auch Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr.
STRAFZINSEN VERMEIDEN Ob sich Strafzinsen durch eine rückwirkende Rechnungsberichtigung vermeiden lassen, wird derzeit kontrovers diskutiert. Das Finanzgericht Münster war in einer Entscheidung aus 2015 (Urteil vom 10.12.15, 5 K 4322/12U) der Meinung, dass Rechnungsberichtigungen grundsätzlich im Einspruchsverfahren zurückwirken, im Klageverfahren dagegen nicht mehr. Das heißt, dass der Unternehmer immerhin im Einspruchsverfahren eine berichtigte Rechnung nachreichen kann. EUGH-ENTSCHEIDUNG Das Thema nachträgliche Rechnungsberichtigung und Vorsteuerabzug
beschäftigt derzeit auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Unter anderem ist das Verfahren Senatex GmbH (Rs. C-518/14) anhängig. Nach Auffassung des Generalanwalts verstößt die deutsche Regelung, nach der eine Rechnungsberichtigung keine Wirkung für die Vergangenheit entfalten soll, gegen Europarecht. Unternehmer haben daher durchaus gute Karten, einen vom Finanzamt nachträglich versagten Vorsteuerabzug unter Berufung auf die EuGHRechtsprechung retten zu können. Ist eine nachträgliche Rechnungsberichtigung zulässig, entfällt auch der Strafzins.
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SOMMER 2016
NEWS
Aufwendungen für geschlossene Fondsbeteiligungen
Sonderwerbungskosten Werbungskosten Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften werden seit dem 1.1.2009 (Einführung der Abgeltungsteuer) nicht mehr berücksichtigt. Sie gelten vielmehr mit dem Sparer-Pauschbetrag als abgegolten. Abweichendes gilt für Kapitalanlagen in Form von geschlossenen Fondsbeteiligungen. Im Zusammenhang mit solchen Beteiligungen taucht immer wieder der Begriff der „Sonderwerbungskosten“ auf. Sonderwerbungskosten Als Sonderwerbungskosten werden solche Aufwendungen bezeichnet, die in wirtschaftlicher Verbindung mit einer geschlossenen Fondsbeteiligung stehen und nicht von der Fondsgesellschaft, sondern vom jeweiligen Anteilseigner, dem Fondsanleger, getragen werden. Sonderwerbungskosten sind z. B. Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Anteilsfinanzierung, Reisekosten, Porto oder Telefonkosten. Einen Streitpunkt mit der Finanzverwaltung stellen regelmäßig Fahrtkosten für Objektbesichtigungen dar. Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 15.8.2006 solche Aufwendungen nicht als Sonderwerbungskosten anerkannt (Az. 3 K 2463/04). Im konkreten Fall ging es um Reisekosten für Objektbesichtigungen, die der Information über den Zustand einer Immobilie dienen sollten. Begründung des Gerichts: Diese Aufwendungen betreffen nicht die Einkunfts-, sondern die Vermögensebene. Steuerliche Geltendmachung Sonderwerbungskosten können von den Fondseinkünften abgezogen werden und mindern so das zu versteuernde Ergebnis aus der Fondsbeteiligung. Je nach Art des geschlossenen Fonds handelt es sich entweder um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die steuerliche Geltendmachung kann ausschließlich im Rahmen einer sogenannten „einheitlichen und gesonderten Feststellung“ erfolgen. Das heißt im Klartext, der Anleger muss seine Aufwendungen der Fondsgesellschaft mitteilen. Nur so können diese in der Steuererklärung der Fondsgesellschaft berücksichtigt werden. Eine separate Geltendmachung von Sonderwerbungskosten in der Steuererklärung des Anlegers ist nicht möglich. Bereits anerkannte Sonderwerbungskosten können grundsätzlich im Rahmen einer bei der Fondsgesellschaft durchzuführenden Betriebsprüfung nachträglich berichtigt oder aberkannt werden. Betriebsprüfungen werden im Regelfall binnen 5 Jahre nach Ende eines Veranlagungszeitraumes durchgeführt. Stand: 10.5.2016
WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE JULI
1.7.2016 Grundsteuer bei jährlicher Fälligkeit 4.7.2016 Ende der Schonfrist für Grundsteuer
11.7.2016 Umsatzsteuer mtl. für Juni bzw. Mai mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für Juni 14.7.2016 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 1 25.7.2016 Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) Sozialversicherungsbeiträge Juli (Abgabe Beitragsnachweise) 27.7.2016 Sozialversicherungsbeiträge Juli (Fälligkeit der Beiträge) AUGUST
10.8.2016 Umsatzsteuer mtl. für Juli bzw. Juni mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für Juli
15.8.2016 2 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 1 Gewerbesteuer-Vorauszahlung, Grundsteuer 18.8.2016 3 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Gewerbesteuer, Grundsteuer 25.8.2016 Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) Sozialversicherungsbeiträge August (Abgabe Beitragsnachweise) 29.8.2016 Sozialversicherungsbeiträge August (Fälligkeit der Beiträge) SEPTEMBER
12.9.2016 4 Umsatzsteuer mtl. für August bzw. Juli mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für August, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer 15.9.2016 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 1 26.9.2016 Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) 4 Sozialversicherungsbeiträge September (Abgabe Beitragsnachweise)
28.9.2016 Sozialversicherungsbeiträge September (Fälligkeit der Beiträge) Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet. 1
Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Verschiebung des Termins auf 16.8. in Gemeinden mit überwiegender katholischer Bevölkerung (Mariä Himmelfahrt) 3 Verschiebung Ende der Schonfrist auf 19.8. in Gemeinden mit überwiegender katholischer Bevölkerung (Mariä Himmelfahrt) 4 Verschiebung auf diesen Tag § 108 Abs. 3 AO 2
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