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TLC AG Steuernews Frühjahr 2016

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STEUER

FRÜHLING 2016

NEWS Haustierbetreuung Kosten steuerlich absetzen!

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Mehr dazu auf Seite 2

Steuermodernisierungsgesetz Das Gesetz Anfang Dezember hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf für das seit längerer Zeit angekündigte Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vorgelegt. Im Vordergrund stehen u. a. technische, organisatorische und rechtliche Modernisierungen. Automatisiertes Steuerfestsetzungsverfahren Kernthema des Modernisierungsgesetzes ist die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für eine automatisierte Bearbeitung von Steuererklärungen durch den Computer. Auch die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten soll künftig durch Bereitstellung zum Datenabruf papierlos erfolgen. Voraussetzung ist die Zustimmung durch den Steuerpflichtigen bzw. der bevollmächtigten Person (§ 122a Abs. 1 AO-E). In sogenannten „qualifizierten Freitextfeldern“ (§ 150 Absatz 7 AO-E) soll der Steuerpflichtige freie Angaben machen können. Damit kann u. a. erreicht werden, dass nicht der Computer, sondern ein Finanzbeamter den betreffenden Fall bearbeitet. Lohnsteuerabzug (ELStAM-Verfahren) Der Gesetzentwurf enthält u. a. auch Vereinfachungen für Lohn-

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abrechnungen, die sowohl nach der Steuerklasse für das erste Beschäftigungsverhältnis als auch nach der Steuerklasse VI vorgenommen werden (für das zweite Beschäftigungsverhältnis). Die verschiedenartigen Bezüge können künftig zum Jahresende bzw. bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zusammengefasst werden. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist dem Arbeitnehmer zu erstatten. Umgekehrt ist zu wenig abgeführte Lohnsteuer nachzufordern (§ 39e EStG-E). Längere Abgabefristen Mit dem Modernisierungsgesetz soll die Abgabefrist von durch Steuerberater und andere befugte Personen erstellte Steuererklärungen auf den 28. Februar des jeweils übernächsten Jahres festgesetzt werden (§ 149 Abs. 3 Abgabenordnung-AO-E). Gleichzeitig werden die Regelungen zur Erhebung eines Verspätungszuschlages verschärft (siehe Seite 3). Inkrafttreten Ein Inkrafttreten ist für den 1.1.2017 geplant. Ein reibungsloses Funktionieren des computergestützten Steuerfestsetzungsverfahrens ist jedoch frühestens ab 2022 geplant.

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EINSPRÜCHE JETZT AUCH ONLINE EINSPRUCH Gegen Steuerbescheide und weitere Verwaltungsakte ist das Rechtsmittel des Einspruchs zulässig. Mit dem Einspruch kann der Steuerpflichtige Einwände gegen die von der Finanzverwaltung festgesetzte Steuer oder andere von der Finanzverwaltung festgesetzte Maßnahmen hervorbringen. Einsprüche können u. a. schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige durch den betreffenden Verwaltungsakt beschwert ist und der Einspruch fristgerecht erfolgt. Die allgemeine Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zustellung des Verwaltungsaktes. EINSPRUCH MIT „ELSTER ONLINE“ Zur Einlegung eines Einspruchs und ggf. für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung steht dem Steuerpflichtigen jetzt auch ein Formular im Elster Online-Portal (www.elsteronline.de) zur Verfügung. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern hin (BayLfSt vom 14.12.2015). ONLINEREGISTRIERUNG Zur Einlegung des Einspruchs ist eine Registrierung Voraussetzung. Nach dem Login findet der Steuerpflichtige im Bereich „Formulare“ unter dem Punkt „Sonstige Formulare“ ein Formular zur elektronischen Einspruchseinlegung. Anzugeben sind die Steuernummer und der Verwaltungsakt, gegen den Einspruch eingelegt werden soll. Der Nutzer kann dabei aus einer vorgegebenen Auswahl wählen. Die Datenübermittlung wird im elektronischen Postfach des Nutzers bestätigt.

BFH billigt Steuerabzug

Haustierbetreuungskosten Haushaltsnahe Dienstleistungen Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können auf Antrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu € 4.000,00 im Kalenderjahr von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Streitpunkt mit der Finanzverwaltung bildet immer wieder die Qualifizierung bestimmter Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen. Urteil Bundesfinanzhof Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über

den Steuerabzug von Haustierbetreuungskosten zu entscheiden und diesen bejaht (Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15). „Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten“ zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Der BFH schloss sich damit entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 10.1.2014 BStBl I 2014 S. 75) der Ansicht der Vorinstanz (FG Düsseldorf vom 4.2.2015, 15 K 1779/14 E, EFG 2015, 650) an.

BFH hält beschränkte Abzugsfähigkeit für verfassungsgemäß

Abziehbarkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen Vorsorgeaufwendungen Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen u. a. Beiträge zu gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflichtversicherungen oder Lebensversicherungen. Die Vorsorgeaufwendungen können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht unbegrenzt. Sonstige Vorsorgeaufwendungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von € 2.800,00, in bestimmten Fällen nur bis € 1.900,00 angesetzt werden. Beiträge zur Basisversorgung bei der Kranken- und Pflegeversicherung sind zwar in voller Höhe absetzbar. Werden dadurch die Höchstbeträge jedoch ausgeschöpft, ent-

fällt der Sonderausgabenabzug für die weiteren Versicherungen. BFH-Urteil Gegen diese Höchstbetragsregelung waren verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden. Diese hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entkräftet (Urteil vom 9.9.2015, X R 5/13). Der Gesetzgeber war lediglich verpflichtet, Krankenversicherungsbeiträge, welche die Basisversorgung betreffen, in vollem Umfang zum Steuerabzug zuzulassen. Darüber hinausgehende Aufwendungen können der gesetzlichen Systematik entsprechend nur im beschränkten Umfang zum Steuerabzug zugelassen werden.


FRÜHLING 2016

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Aktuelle und geplante Neuregelungen

Verspätungszuschlag Verspätungszuschlag

bzw. maximal bis zu € 25.000,00.

Die Finanzbehörden können einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe seiner Steuererklärung verspätet oder gar nicht nachkommt (§ 152 Abs. 1 Abgabenordnung-AO). Der Verspätungszuschlag soll Steuerpflichtige zur rechtzeitigen Abgabe ihrer Steuererklärung anhalten. Voraussetzung ist, dass das Versäumnis nicht entschuldbar ist. Dies ist nach Auffassung der Finanzverwaltung u. a. dann der Fall, wenn die Steuererklärung wiederholt unpünktlich abgegeben wurde oder eine beantragte und gewährte Fristverlängerung nicht eingehalten wurde.

Geplante Neuregelung

Die Verhängung eines Verspätungszuschlags – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach – liegt nach derzeit geltendem Recht im Ermessen der Finanzbehörden. In die Ermessensentscheidung müssen u. a. folgende Tatsachen einfließen (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO): Dauer der Fristüberschreitung, Höhe der zu zahlenden Steuern, die aus der verspäteten Abgabe erlangten Vorteile, die Art des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Der Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlags geht bis höchstens 10 % der festgesetzten Steuer

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Ermessensentscheidung

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (siehe Seite 1) sollen die Regelungen für den Verspätungszuschlag verschärft werden. Zum einen fällt ein Verspätungszuschlag in bestimmten Fällen an, ohne dass ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf. Damit soll die Finanzverwaltung entlastet werden. Unter anderem wird künftig ein Verspätungszuschlag fällig, wenn die Steuererklärung „nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums oder nicht binnen 14 Monaten

nach dem Besteuerungszeitpunkt“ abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 Abgabenordnung AO-E). Zum anderen soll die Berechnung des Verspätungszuschlags gesetzlich geregelt werden. Geplant ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages von 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch € 10,00 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Die Möglichkeit der Finanzverwaltung, einen Verspätungszuschlag im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung festzusetzen, bleibt zwar bestehen. Doch dürfte künftig überwiegend von den gesetzlichen Vorgaben Gebrauch gemacht und der Verspätungszuschlag – ähnlich wie bei den Zinsen – automatisch festgelegt werden.

VERLUSTE: VERRECHNUNG, VOR- UND RÜCKTRAG VERLUSTRÜCKTRAG Verluste waren bis einschließlich 1998 unbegrenzt verrechenbar. Entsprechende Einschränkungen beim Verlustrücktrag wurden mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt. Zunächst wurde der Verlustrücktrag auf ein Jahr und einen Betrag von € 511.500,00 beschränkt. 2013 wurde der maximale Rückstellungsbetrag auf € 1.000.000,00 angehoben, bei zusammenveranlagten Ehegatten auf € 2.000.000,00. VERLUSTVORTRAG Weitere nicht rücktragsfähige Verluste können bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 1.000.000,00 unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des

€ 1.000.000,00 übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorgetragen werden. Dadurch wird der Verlustvortrag gedeckelt. ART DER EINKÜNFTE Von der Art der Einkünfte ist der Verlustabzug in aller Regel nicht abhängig. So lassen sich beispielsweise Verluste aus der Vermietung und Verpachtung mit positiven Einkünften aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb aufrechnen. Ausnahmen bilden jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Verluste bei beschränkter Haftung. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen können Gewinne und Verluste nur innerhalb dieser Einkunftsart ausgegli-

chen werden. Verluste aus Aktienanlagen können dabei nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen gegengerechnet werden. Für Verluste bei beschränkter Haftung gelten weitere Beschränkungen. EHEGATTENÜBERGREIFENDE VERLUSTVERRECHNUNG Besonders im Rahmen der Verlustverrechnung birgt eine Zusammenveranlagung Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten. Hat der eine Ehegatte im Veranlagungsjahr positive Einkünfte erwirtschaftet und der andere Ehegatte Verluste, können die Verluste aufgerechnet werden. Ausnahmen bilden hier wiederum Kapitaleinkünfte und ein Verlust bei beschränkter Haftung.


FRÜHLING 2016

FITNESSSTUDIO FÜR ARBEITNEHMER LOHNNEBENLEISTUNGEN Viele Arbeitgeber lassen ihren Arbeitnehmern bestimmte Leistungen oder Annehmlichkeiten unentgeltlich zukommen. Vielfach verkannt wird hierbei eine mögliche Umsatzsteuerpflicht. Eine solche besteht grundsätzlich für Leistungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern über das Unternehmen gewährt (§ 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz-UStG). FG-URTEIL Das Finanzgericht (FG) Münster hat in dem Fall einer unentgeltlichen Nutzung von Einrichtungen einer Fitnessstudiobetreiberin Umsatzsteuerpflicht erkannt. Die Betreibergesellschaft hat ihren Mitarbeitern die unentgeltliche Nutzung der Einrichtungen außerhalb der Arbeitszeit erlaubt. Das Finanzgericht sah hierin eine unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf, da der Arbeitgeber die Trainingseinrichtungen nicht überwiegend aus betrieblichem Eigeninteresse zur Verfügung gestellt hat. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist nicht der lohnsteuerliche Wert des Sachbezugs, sondern die dem Arbeitgeber entstandenen Ausgaben (FG Münster, Urteil vom 1.10.2015, 5 K 1994/13 U). AUFMERKSAMKEITEN Das Finanzgericht betonte zugleich, dass es sich bei einer dauerhaften Überlassung der Sporteinrichtungen nicht um eine bloße Aufmerksamkeit handelt. Ebenso verneint wurde das Vorliegen gesundheitsfördernder Maßnahmen. Hierzu wäre Voraussetzung, dass einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorgebeugt oder entgegengewirkt wird. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Wann droht die Gefahr einer Überversorgung?

Pensionsrückstellungen Kapitalgesellschaften bilden für die Pensionsverpflichtungen an Mitarbeiter und Gesellschafter im Regelfall eine Pensionsrückstellung. Pensionsrückstellungen stellen so bei den meisten GmbHs den größten Passivposten dar. Die Angemessenheit der Pensionsrückstellungen bildet traditionell den mitunter höchsten Streitpunkt bei Betriebsprüfungen. Dies gilt vordergründig dann, wenn die Pensionsrückstellung für den vielfach alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer gebildet wird und es zu einer Überversorgung kommt. Überversorgung Von einer Überversorgung geht die Finanzverwaltung dann aus, wenn eine „Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen“ gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die insgesamt zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung höher sind als 75 % der Bezüge des Versorgungsberechtigten (BMF-Schreiben vom 3.11.2004, IV B 2 S 2176 - 13/04). Problematisch wird diese Grenze dann, wenn es zu größeren Gehaltskürzungen kommt. 75%-Grenze Die 75%-Grenze errechnet sich aus sämtlichen am Bilanzstichtag vertraglich zugesagten Altersversorgungsansprüchen. Die Finanzverwaltung nennt in ihrem Schreiben folgende Beispiele: Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse und Pensionsfonds einschließlich der zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BMF-Schreiben vom 3.11.2004 a.a.O Tz. 12). Abzustellen ist jeweils auf das rechne-

rische Pensionsalter des Steuerpflichtigen. Der Fall In einem aktuellen Fall, den das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu entscheiden hatte (Urteil vom 10.11.2015, 6 K 4456/13 K), wurde das Gehalt der Geschäftsführerin von rund € 16.000,00 auf € 2.865,00 gekürzt und das Gehalt des Gesellschafters von rund € 12.000,00 auf € 2.000,00. Das Finanzamt vertrat hier die Auffassung, dass die Pensionsrückstellungen aufgrund der Überversorgungsgrundsätze teilweise aufzulösen sind. Das Finanzgericht gab jedoch den Steuerpflichtigen recht. Im Streitfall wurde die 75%-Grenze nicht überschritten. Damit lag (zunächst) keine Überversorgung vor. Revision Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen wird. Ein Aktenzeichen ist bis dato noch nicht veröffentlicht. Regelmäßige steuerliche Prüfung Auflösungen von Rückstellungen sind im Regelfall mit Mehrsteuern verbunden. Daher sollten bestehende Verträge über Pensionsverpflichtungen regelmäßig auf einen steuerlich notwendigen Änderungsbedarf überprüft werden. So sind seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2001 eindeutige und präzise Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen in der Pensionszusage erforderlich (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz-EStG). In vielen Altfällen müssen derartige Anpassungen vorgenommen werden.


FRÜHLING 2016 Regelungen in Kaufverträgen auch für die Steuer

SACHBEZUGSWERTE 2016

Kaufpreisaufteilung bei Grundstückskauf Grundstück und Gebäude Die Anschaffungskosten für das Gebäude lassen sich steuerlich geltend machen. Die Kosten für das Grundstück nicht. Wird ein Gesamtkaufpreis für bebaute Grundstücke vereinbart, ist die richtige Bemessung des auf das Gebäude entfallenden Teilkaufpreises ein beliebter Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Während die Finanzverwaltung den Gebäudekaufpreis möglichst niedrig bewerten will, steht beim Grundstückskäufer ein möglichst hoher Gebäudewert im Vordergrund. Der Fall In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall (Urteil vom 16.9.2015, IX R 12/14) hat ein Immobilieninvestor zwei Eigentumswohnungen im Obergeschoss desselben Hauses gekauft. Laut Vertrag ergab sich eine Kaufpreisverteilung von 60,24 % auf das Gebäude und

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STEUERPFLICHTIGE

39,76 % auf den Grund und Boden. Das Finanzamt hat hingegen eine Kaufpreisaufteilung im qualifizierten Sachwertverfahren durch einen Bausachverständigen durchführen lassen. Ergebnis: Der Gebäudewertanteil beträgt nur 24 % und 23 %, zusammen also unter 50 %.

SACHZUWENDUNGEN Der Lohnsteuer unterliegen neben Geldbezügen

auch

Sachbezüge,

soweit sie aus dem Beschäftigungsverhältnis herrühren. Arbeitnehmer erhalten vielfach neben ihren

Das Urteil

Lohnbezügen auch freie Unterkunft

Der BFH hat hier entschieden, dass Kaufpreisaufteilungen, die in Kaufverträgen vorgenommen werden, auch bei der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Kaufpreisaufteilung nur zum Schein vorgenommen worden ist. Allerdings rechtfertigen nach Ansicht des BFH wesentliche Diskrepanzen des Grundstückswertes zu den Bodenrichtwerten nicht ohne weiteres, diese Bodenrichtwerte anzusetzen oder den auf das Gebäude entfallenden Teilkaufpreis anderweitig zu schätzen.

und Verpflegung. Zur wertmäßigen Bemessung dieser Leistungen enthält die „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ (sogenannte SozialversicherungsentgeltverordnungSvEV) bestimmte Sachbezugswerte. Diese gelten auch im Steuerrecht. SACHBEZUGSWERTE Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich neu festgelegt. Für 2016 sind folgende Werte maßgeblich: Für ein kostenfreies Frühstück gilt

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ein Wert von € 50,00 im Monat bzw.

Grunderwerbsteuer 2016 Verfassungsmäßigkeit Das Bundesverfassungsgericht hat Teile des Grunderwerbsteuergesetzes als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 hat der Gesetzgeber die betreffenden Regelungen nachgebessert. Nachträgliche Änderungen, vorläufige Festsetzung Die Grunderwerbsteuer wurde im Zuge

des Gesetzgebungsverfahrens nur noch vorläufig festgesetzt. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleich lautenden Erlassen (vom 16.12.2015) ausdrücklich bestimmt, dass einer Erhöhung der bisher festgesetzten Grunderwerbsteuer der allgemeine Vertrauensschutz entgegensteht (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung-AO). Damit kommt es nachträglich nicht zu einer Steuerverschärfung.

€ 1,67 pro Tag. Für das tägliche Mittag- oder Abendessen sind € 93,00 im Monat bzw. € 3,10 pro Tag festzusetzen. Für eine komplette freie Verpflegung gilt ein Sachbezugswert von € 236,00 pro Monat. Die freie Unterkunft ist mit einem Pauschbetrag von € 223,00 anzusetzen. FREIE VERPFLEGUNG UND UNTERKUNFT Erhält ein Beschäftigter zu seinem Lohn hinzu freie Verpflegung und Unterkunft, sind insgesamt € 459,00 dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Das sind gegenüber 2015 € 7,00 mehr.


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FRÜHLING 2016

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAG 2016 BEITRAGSSÄTZE 2016 chen Sozialversicherung bleiben 2016 unverändert. Der 2015 festgeschriebene allgemeine Krankenkassenbeitragssatz von 14,60 % gilt auch für 2016 unverändert. Änderungen gibt es jedoch beim Zusatzbeitrag. Unverändert bleibt auch der ermäßigte Beitragssatz mit 14 %. Auch beim Beitragssatz zur Pflegeversicherung gibt es 2016 keine

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Die Beitragssätze in der gesetzli-

Nichtabziehbarkeit bei Einkommensteuer zulässig

Gewerbesteuer verfassungsgemäß

Erhöhungen. Er beträgt unverän-

Gewerbesteuer

dert 2,35 %. Weitere Erhöhungen

Die Gewerbesteuer war bis 2007 als Betriebsausgabe abzugsfähig. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Betriebsausgabenabzug gestrichen. Stattdessen wurde der Anrechnungsfaktor zur Steuerermäßigung von 1,8 auf 3,8 des Gewerbesteuermessbetrages erhöht.

sind allerdings ab 2017 durch das Pflegestärkungsgesetz II zu erwarten. Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt unverändert 0,25 %. Der

Rentenversicherungsbeitrag

2016 beträgt unverändert 18,70 %. Schließlich bleibt auch der Arbeits-

Verstoß gegen das Nettoprinzip

losenversicherungssatz mit 3,00 %

Wegen der Nichtabzugsfähigkeit waren in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden. Der Bundesfinanzhof hat diese jetzt jedoch zurückgewiesen. Das Abzugsverbot ver-

unverändert. GKV ZUSATZBEITRAG 2016

stößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (BFH vom 10.9.2015, IV R 8/13). Gesamtpaket Steuerentlastung Der BFH begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass die Unternehmensteuerreform 2008 auch Steuerentlastungen mit sich brachte und die Erhöhung der Gewerbesteuerbelastung im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen zu sehen ist. Außerdem würde bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer der Anteilseigner angerechnet.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt für das Jahr 2016 1,1 %. Damit liegt der Zusatzbeitrag um 0,2 Prozentpunkte höher als 2015. Den vom Versicherten zu zahlenden Zusatzbeitrag legt die betreffende Krankenkasse individuell fest. SONDERKÜNDIGUNGSRECHT Krankenkassen, die ihren Zusatzbeitrag 2016 erhöhen, müssen ihre Mitglieder vorab in einem geson-

Keine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag

Negativzinsen bei Gewerbesteuer Gewerbeertrag Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser setzt sich zusammen aus dem nach den einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu ermittelnden Gewinn, vermehrt und vermindert um bestimmte Hinzurechnungen bzw. Kürzungen.

derten Schreiben darüber informie-

Entgelte für Schulden

ren und auf ein Sonderkündigungs-

Dem Gewinn ist u. a. ein Viertel der Aufwendungen für Schuldzinsen hinzuzurechnen. Darunter fällt auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden Skonto im Zusammenhang mit der Erfüllung von

recht hinweisen, welches jedem Versicherten bei Beitragserhöhungen zusteht.

Forderungen vor Fälligkeit (§ 8 Satz 2 Nr. 1 a Gewerbesteuergesetz - GewStG). Fraglich war bisher, wie Negativzinsen im Rahmen dieser Hinzurechnungsvorschrift zu behandeln sind. Gleichlautende Erlasse Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jetzt in gleichlautenden Erlassen (vom 17.11.2015) bestimmt, dass die von einem gewerblichen Unternehmen zu zahlenden negativen Einlagezinsen nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten gezahlt werden. Letztere sind vielmehr Entgelt für die Verwahrung von Eigenkapital. Daher entfällt für Negativzinsen eine Hinzurechnung beim Gewerbeertrag.


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Anhängige Revisionsverfahren und zu erwartende Entscheidungen 2016

Aktuelle BFH-Revisionsverfahren 2016 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende des vergangenen Jahres eine aktuelle Liste der zum Jahresende anhängigen Revisionsverfahren veröffentlicht. Hieraus wird im neuen Jahr 2016 eine Vielzahl von Entscheidungen erwartet. Unter anderem stehen folgende Fälle im Vordergrund: Betriebsaufgabegewinn/Investitionsabzugsbetrag Streitig ist, ob eine Gewinnerhöhung aus der Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags anlässlich einer Betriebsaufgabe dem laufenden Gewinn zuzurechnen ist. Damit würde der Gewinn der vollen Besteuerung unterliegen. Andernfalls wäre der Gewinn Bestandteil des begünstigten Veräußerungs-/Aufgabegewinns und würde in den Betriebsaufgabe-Freibetrag in Höhe von € 45.000,00 einfließen (Az. X R 16/15). Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz-EStG). Entfernungspauschale Streitig ist ferner, ob der bloße Werbungskostenabzug für den Entfernungskilometer – also nicht für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer – gegen den

Gleichheitsgrundsatz verstößt. Letzteres wird durch die Privilegierung der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel begründet (Az. VI R 48/15). Vermietung an Angehörige Zu diesem Themenbereich sind 2016 gleich zwei Entscheidungen zu erwarten. In dem Verfahren IX R 28/15 geht es um die Verrechnung von Mietzahlungen mit dem gesetzlich möglichen Unterhaltsanspruch. Der BFH hat hier zu entscheiden, ob in solchen Fällen von einem fremdüblichen Mietverhältnis ausgegan-

gen werden kann und damit der volle Werbungskostenabzug von den Vermietungseinkünften zulässig ist. Das anhängige Verfahren IX R 42/15 setzt sich in der Hauptsache mit dem Fall auseinander, dass die Eltern als Mieter in ein Pflegeheim ziehen und der Vermieter (das Kind) ab diesem Zeitpunkt fällige Mietforderungen gegenüber den Eltern nicht mehr geltend macht. Dies, obwohl der Mietvertrag noch besteht. Im Mittelpunkt steht hier wieder das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht, welche Voraussetzung für einen vollen Werbungskostenabzug ist.

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Revisionsverfahren

IST-BESTEUERUNG BEI DER UMSATZSTEUER VEREINBARTE ENTGELTE Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten erhoben. Das heißt, der Unternehmer muss die Umsatzsteuer unabhängig davon berechnen und an das Finanzamt abführen, ob er diese von einem Geschäftspartner schon vereinnahmt hat. Zahlt dieser letztendlich nicht, kann die Umsatzsteuer zwar berichtigt werden, diese muss jedoch zunächst vom Unternehmer vorausbezahlt werden. VEREINNAHMTE ENTGELTE Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahm-

ten Entgelten gestatten. In diesen Fällen führt der Unternehmer die Umsatzsteuer erst an das Finanzamt ab, wenn er sie von seinem Geschäftspartner vereinnahmt hat. Er muss somit die Umsatzsteuer nicht im Voraus entrichten. VORAUSSETZUNGEN Eine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ist dann zulässig, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als € 500.000,00 betragen hat oder eine Buchführungspflicht nicht besteht oder der Unternehmer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezieht.

ANTRAG ZUR IST-BESTEUERUNG Eines ausdrücklichen Antrags bedarf es nach neuerem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht (Urteil vom 18.8.2015, V R 47/14). Ein solcher Antrag kann auch konkludent gestellt werden. Geht aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Einnahmen-Überschussermittlung ausdrücklich hervor, dass in der Umsatzsteuerjahreserklärung nur die IstUmsätze deklariert worden sind, gilt ein solcher Antrag als gestellt. Setzt das Finanzamt sodann die Umsatzsteuer antragsgemäß fest, gilt der Antrag als genehmigt.


STEUER

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WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE APRIL

11.4.2016 Umsatzsteuer mtl. für März bzw. Februar mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für März 14.4.2016 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 25.4.2016 Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) Sozialversicherungsbeiträge April (Abgabe der Beitragsnachweise) 27.4.2016 Sozialversicherungsbeiträge April (Fälligkeit der Beiträge)

MAI

Steuererklärung – Abgabefristen 2016

10.5.2016 Umsatzsteuer mtl. für April bzw. März mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für April

13.5.2016 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 17.5.2016 Gewerbesteuer-Vorauszahlung, Grundsteuer

Gleichlautende Erlasse Die obersten Finanzbehörden haben in ihren gleichlautenden Erlassen (vom 4.1.2016) die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung 2015 festgelegt. Es gelten folgende Fristen: Allgemeine Abgabefrist Als verbindlicher Abgabetermin zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer gilt der 31.5.2016. Fristverlängerung für steuerlich vertretene Steuerpflichtige Für Steuererklärungen, die durch nach dem Steuerberatungsgesetz befugte Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften angefertigt werden, gewährt die Finanzverwaltung eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2016. Die Fristverlängerung gilt allerdings nicht für Anträge auf Steuervergütungen und auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2015 endete. Besondere Fristverlängerung mit Begründung Mit besonderer Begründung und aufgrund von Einzelanträgen gewährt die Finanzverwaltung eine Fristverlängerung bis zum 28.2.2017. Stand: 9.2.2016

20.5.2016 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Gewerbesteuer, Grundsteuer 25.5.2016 Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) Sozialversicherungsbeiträge Mai (Abgabe der Beitragsnachweise) 27.5.2016 Sozialversicherungsbeiträge Mai (Fälligkeit der Beiträge) 31.5.2016 Steuererklärungen 2015, Ende der generellen Abgabefrist JUNI

10.6.2016 Umsatzsteuer mtl. für Mai bzw. April mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für Mai Einkommensteuer, Körperschaftsteuer 13.6.2016 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 24.6.2016 Sozialversicherungsbeiträge Juni (Abgabe der Beitragsnachweise) 27.6.2016 Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) 28.6.2016 Sozialversicherungsbeiträge Juni (Fälligkeit der Beiträge) Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

IMPRESSUM

Medieninhaber und Herausgeber: TLC AG Steuerberatungsgesellschaft • Büro Berlin: Zimmerstr. 79-80 • D-10117 Berlin • Tel. +49 (0)30 / 726 188 460 • Fax: +49 (0)30 / 726 188 469 • Mail: info@tlc.ag • Niederlassung Beeskow: Markt 11 • D-15848 Beeskow • Tel. +49 (0)3366 / 15 25- 0 • Fax: +49 (0)3366 / 15 25 19 • Mail: beeskow@tlc.ag • Niederlassung Hamburg: Große Elbstraße 47 • D-22767 Hamburg • Tel. +49 (0)40 / 300 668 887 • Fax: +49 (0)40 / 300 668 888 • Mail: info@tlc.ag • www.tlc.ag; Layout und grafische Gestaltung: Atikon Marketing & Werbung GmbH, E-Mail: info@atikon.com, Internet: www.atikon.com; Grundlegende Richtung: Dieser Newsletter beinhaltet unpolitische News, die sich mit dem Steuer-, Sozial- und Wirtschaftsrecht beschäftigen. Haftungsausschluss: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in dieser Zeitschrift trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und die Kanzlei von Haftung ausgeschlossen ist. Für Detailinformationen kontaktieren Sie bitte unsere Berater.


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