STEUER
SOMMER 2015
NEWS Bundesregierung höherer Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehenden
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Geplante Neuregelungen im Überblick
Neues Bürokratieentlastungsgesetz Gesetzentwurf Vor wenigen Wochen hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (kurz genannt: Bürokratieentlastungsgesetz) vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen einzelne im Kabinettsbeschluss vom 11.12.2014 enthaltene Eckpunkte umgesetzt werden. Die wesentlichen Entlastungspläne im Einzelnen: Buchführungsgrenzen: Die Buchführungsgrenzen werden erhöht. Unternehmen sollen künftig erst ab einer Umsatzgrenze von 600.000 € (derzeit 500.000 €) oder einem Gewinn von 60.000 € (derzeit 50.000 €) der Buchführungspflicht unterliegen. Auch die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften werden den höheren Grenzbeträgen entsprechend angepasst (§ 241a Handelsgesetzbuch-HGB). Faktorverfahren: Das für Ehegatten optionale Faktorverfahren soll künftig für 2 Jahre gelten. Dabei sollen für die Ermittlung des Faktors die Einkommensverhältnisse jenes Kalenderjahrs maßgeblich sein, für das der Faktor erstmals gelten soll. Die Ehegatten kön-
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nen den Faktor allerdings jederzeit ändern lassen, wenn sie eine günstigere Verteilung des Splittingvorteils wollen. Die Faktoränderung wird nicht als Wechsel der Lohnsteuerklasse angesehen. Eine Berichtigungspflicht zulasten der Steuerpflichtigen besteht nicht. Lohnsteuerpauschalierung: Für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristigen Beschäftigungen wird die Verdienstgrenze an den Mindestlohn angepasst. Künftig darf der Arbeitslohn 68 € durchschnittlich je Arbeitstag betragen (bisher 62 €). Kirchensteuer: Schließlich enthält der Gesetzentwurf auch eine Bürokratieentlastung für Banken. Diese müssen ihre Kunden künftig nicht mehr jedes Jahr auf eine bevorstehende Datenabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale hinweisen. Inkrafttreten Das Gesetz soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden und in Kraft treten. Die Neuregelungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2015 gelten. Die höheren Buchführungsgrenzen sollen erstmalig für Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
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SOMMER 2015
TANTIEMEN Bei Tantiemen handelt es sich um erfolgsabhängige, neben festen Bezügen zusätzlich gewährte Gratifikationen. Die Höhe richtet sich nach einer bestimmten definierten Bemessungsgrundlage. Gewinntantiemen werden regelmäßig an den Erfolg des Unternehmens gekoppelt und nach Erstellung des Jahresabschlusses ermittelt und festgelegt. VERSPÄTETE AUSZAHLUNG Betriebsprüfer nehmen Tantiemenvereinbarungen stets genau unter die Lupe. Kommt es nicht oder verspätet zu einer Auszahlung der Tantieme, meist verbunden mit einer entsprechenden Rückstellungsbildung, kontert der Betriebsprüfer gerne mit einer verdeckten Gewinnausschüttung. Im Streitfall, den das Finanzgericht Köln zu entscheiden hatte, wurden Rückstellungen für Gewinntantiemen zwar aufwandswirksam gebucht. Die tatsächliche Auszahlung erfolgte aber – liquiditätsbedingt – einige Jahre später. LIQUIDITÄTSENGPÄSSE Das Finanzgericht (FG) Köln hat eine verspätete und ratierliche Auszahlung einer Tantieme nicht als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen (Urt. vom 28.04.2014, 10 K 564/13). Eine – wie die Finanzverwaltung in solchen Fällen immer wieder unterstellt – nicht gewollte Ernsthaftigkeit der Vereinbarung könne in solchen Fällen nicht angenommen werden. Vielmehr seien die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Liquiditätsgesichtspunkte zu berücksichtigen. „Dies zeigt die tägliche Praxis“, wie die Richter feststellten. Dabei würde auch ein fremder Arbeitnehmer seine Gehaltsansprüche „nicht über die Investitionsnotwendigkeiten“ stellen, so die Richter.
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TANTIEMENZAHLUNGEN AN GESCHÄFTSFÜHRER
Entlastungsfreibetrag soll auf 1.908 € steigen
Stärkere Entlastung Alleinerziehender Entlastungsfreibetrag Die Anzahl der Alleinerziehenden nimmt stetig zu. Nach statistischen Erhebungen bestehen 20 Prozent aller Familien mittlerweile aus einer alleinerziehenden Mutter oder einem alleinerziehenden Vater und deren Kindern. Alleinerziehende erhalten seit 2004 einen Entlastungsbetrag von 1.308 €. Dieser Betrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen. Koalitionsbeschluss Die Koalitionsspitzen haben kürzlich beschlossen, Alleinerziehenden einen um 600 € höheren Freibetrag zu gewähren. Künftig sollen also 1.908 € von der Summe der Einkünfte abgezogen werden
können. Für jedes weitere Kind steigt der Abzugsbetrag um 240 €. Finanzielle Auswirkung Nach Berechnungen der Koalition hätte mit den geplanten Erhöhungen eine Mutter oder ein Vater mit mittlerem Einkommen und zwei Kindern rund 200 € jährlich mehr zur Verfügung. Anspruchsberechtigt für den Entlastungsfreibetrag bleibt – unverändert – jeder Steuerpflichtige, der mindestens ein Kind hat, für das er Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält. Er muss mit seinen Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen ohne eine andere erwachsene Person, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.
Finanzkontrolle Schwarzarbeit verzeichnet über 8.000 Prüfungen
Mindestlohnkontrollen Schwarzarbeit Schwarzarbeit hat trotz scharfer Kontrollen Hochkonjunktur. Dies lässt sich bereits an der hohen Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber erkennen. Über 137.000 Verfahren sind im vergangenen Jahr wegen Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsendeund Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingeleitet worden. Mindestlohn Konkrete Ergebnisse zu neuen Mindest-
lohnkontrollen liegen derzeit noch nicht vor, wie die Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion „Die Linke“ schreibt (vgl. Bundestag-Drucksache 18/4496, Frage 7). Jedoch verfolge die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung“ (FKS) regelmäßig einen „ganzheitlichen Prüfungsansatz“. Das heißt, es werden bei dem Arbeitgeber alle in Betracht kommenden Prüfaufgaben abgedeckt. Für die Mindestlohnkontrolle wurden zusätzlich 1.600 Planstellen geschaffen (vgl. Frage 8 BT-Drucks. 18/4496).
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Was sozialversicherungsrechtlich zu beachten ist
Ferienbeschäftigung von Schülern und Studenten Beschäftigung von Schülern Viele Schülerinnen und Schüler bessern während der Sommerferienmonate ihr Taschengeld mit Ferienarbeiten auf. Und für Unternehmen stellen Schüler willkommene Urlaubshelfer dar. Grundsätze Es gibt hierbei allerdings einige Grundsätze zu beachten. So dürfen Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erst ab einem Alter von 15 Jahren beschäftigt werden, Kinder über 13 Jahre jedoch mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten. Die maximale tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden und die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Eine im Regelfall notwendige ärztliche Untersuchung vor Beschäftigungsaufnahme ist bei zeitlich geringfügigen bzw. nicht mehr als zwei Monate dauernden Ferienjobs nicht notwendig, sofern von der Tätigkeit keine gesundheitlichen Gefahren ausgehen.
Beitragspflicht. Die pauschale Beitragspflicht gilt nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Für Schüler besteht außerdem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat der Arbeitgeber aufzubringen. Beschäftigung von Studenten Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten ist hingegen unterschiedlich. Studenten sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, sofern das Studium nach wie vor im Vordergrund steht. Letzteres ist, wenn die Beschäftigung ausschließlich in den
Semesterferien ausgeübt wird, regelmäßig der Fall. Voraussetzung ist, dass der Student an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie eingeschrieben ist und ein ordentliches Studium ausübt. Letzteres ist nach Ansicht der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger allerdings dann nicht mehr der Fall, wenn die Studienzeit bereits 25 Fachsemester überschritten hat. In der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt der Student immer der Versicherungspflicht. Studenten sind also wie Aushilfen zu behandeln und deren Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.
Ferienjobs erfüllen im Regelfall die Voraussetzung für eine zeitlich geringfügige Beschäftigung, da sie auf wenige Wochen befristet sind und die Zwei-Monats-Frist meistens nicht überschreiten. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs ist regelmäßig nicht anzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine
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Sozialversicherung
SCHULDZINSENABZUG NACH DEM IMMOBILIENVERKAUF SCHULDZINSEN Vielfach endet eine Immobilieninvestition mit einem Verlust. Folge ist, dass der Veräußerungserlös die Darlehensschulden nicht deckt und das Bankdarlehen oft noch mehrere Jahre abbezahlt werden muss, zuzüglich der Zinsen. Der Bundesfinanzhof hat bereits 2012 entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen nach einer steuerbaren Veräußerung dieser Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Dies gilt, wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht
(Urt. vom 20.06.2012, IX R 67/10). AUFFASSUNG FINANZVERWALTUNG Die Finanzverwaltung lässt einen Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf eines Objekts nur dann weiter zu, wenn die Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte erfolgt ist und der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Darüber hinaus muss die Absicht, weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen sein (BMF-Schreiben vom 28.03.2013, IV C 1 S 2211/11/10001:001).
WEITERES URTEIL DES BUNDESFINANZHOFS Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in einem weiteren Urteil den Schuldzinsenabzug als nachträgliche Werbungskosten auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie zugelassen (Urt. vom 08.04.2014, IX R 45/13). Das heißt, auch wenn die Immobilienveräußerung steuerfrei und außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt ist, können zu zahlende Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Unverändert gilt, dass der Veräußerungserlös vollumfänglich zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten verwendet wird.
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VERÄUSSERUNGSFRISTEN Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sind einkommensteuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Für sonstige bewegliche Gegenstände (u. a. auch für physisches Gold) gilt hingegen eine Veräußerungsfrist von einem Jahr. AUFSCHIEBEND BEDINGTER VERKAUF Im Streitfall erfolgte der Grundstücksverkauf (notarielle Beurkundung) zwar innerhalb der Veräußerungsfrist, nach etwa 9 Jahren. Der Vertrag wurde allerdings erst mit Erteilung einer bestimmten behördlichen Freistellungsbescheinigung wirksam. Die Erteilung der Bescheinigung erfolgte knapp ein Jahr nach der Beurkundung, lag damit also außerhalb der steuerlichen Veräußerungsfrist. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung zu versteuern war. BFH-URTEIL Der Bundesfinanzhof bejahte dies. Der für die steuerliche Beurteilung maßgebliche Veräußerungszeitpunkt ist stets derjenige, zu dem die Vertragspartner die jeweiligen rechtsgeschäftlichen Erklärungen bindend abgeben. Und dies erfolgt stets im Zeitpunkt der notariellen Vertragsschließung (Beurkundung). Ein außerhalb der Veräußerungsfrist liegender Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung unerheblich (Urt. vom 10.02.2015, IX R 23/13). Damit ist hinsichtlich der Berechnung der steuerrelevanten Veräußerungsfristen stets das Datum des notariellen Vertrags entscheidend.
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PRIVATE VERÄUSSERUNGSGESCHÄFTE
Bundesfinanzhof billigt Abzugsverbot auch bei Günstigerprüfung
Werbungskosten bei Kapitaleinkünften Werbungskosten und Kapitaleinkünfte Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 können Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Kapitaleinkünften (z. B. Depotgebühren) nicht mehr geltend gemacht werden. Das Werbungskostenabzugsverbot war Gegenstand zahlreicher Streitigkeiten, insbesondere in Fällen, in denen der Abgeltungsteuersatz gar nicht zum Tragen kommt. Günstigerprüfung Kennzeichnend für den entschiedenen Streitfall war, dass der tarifliche Einkommensteuersatz des Klägers niedriger war als der Abgeltungsteuersatz. In solchen Fällen führt die Finanzverwaltung auf Antrag des Kapitalanlegers eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Hierbei werden die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet. Die Einkünfte werden damit nicht zum
Abgeltungsteuersatz, sondern in Höhe der tariflichen Einkommensteuer des Kapitalanlegers besteuert. Urteil Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (vom 28.01.2015, VIII R 13/13) entschieden, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch im Rahmen der Anwendung der „Günstigerprüfung“ nicht zulässig ist. Die Ermittlung der Kapitaleinkünfte sei nach Ansicht des BFH auch bei der Günstigerprüfung nach den allgemeinen Regelungen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes - EStG) vorzunehmen. Und damit würde auch im Falle der Günstigerprüfung „die einschränkende Regelung zum Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten“ Anwendung finden, so das Gericht. Der Senat äußerte auch keine Bedenken, dass das generelle Werbungskostenabzugsverbot verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden
Erbschaftsteuer: Vorläufige Steuerfestsetzung Erbschaftsteuerrecht Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12) einzelne Vorschriften des gegenwärtigen Erbschaftsteuerrechts für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt die Finanzämter angewiesen, im Rahmen
der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Steuerfestsetzungen in vollem Umfang nur noch vorläufig durchzuführen. Das Vorläufigkeitsgebot bezieht sich auf nach dem 31.12.2008 entstandene Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12.03.2015).
SOMMER 2015 Fahrten zu einem einzigen Auftraggeber
Betriebliche und berufliche Fahrtkosten
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NEUE PFÄNDUNGSFREIGRENZEN PFÄNDUNGSSCHUTZ Zur Sicherstellung des Existenzmini-
Aufwendungen für betriebliche / berufliche Fahrten Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für betriebliche bzw. berufliche Fahrten entstehen, sind grundsätzlich als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Die Kosten können entweder in tatsächlicher Höhe oder in Höhe des Kilometer-Pauschsatzes von 30 Cent je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden. Davon zu unterscheiden sind Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zum Betrieb bzw. der ersten Tätigkeitsstätte. Für diese Fahrten kann nur eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese beträgt 30 Cent je Entfernungskilometer. Fahrten zum einzigen Auftraggeber Vielfach arbeiten Selbstständige bzw. Gewerbetreibende für nur einen Auftraggeber. So auch in dem Streitfall. Der Kläger betreute bei dem einzigen Kunden, den er hatte, die Finanzbuchhaltung, die Lohn- und Gehaltsabrechnungen und das EDV-System. Er setzte die Fahrten als Reisekosten/betriebliche Fahrten in tatsächlicher Höhe bei seiner Gewinnermittlung an. Das Finanzamt akzeptierte nur die Entfernungspauschale.
Urteil des Bundesfinanzhofs
mums eines jeden Schuldners gelten
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt recht. Der BFH sah in den Räumen des einzigen Kunden eine Betriebsstätte des Klägers. Für diese Fahrten kommt nur die Entfernungspauschale für den Steuerabzug in Betracht (Urt. vom 22.10.2014, X R 13/13).
bestimmte Pfändungsfreigrenzen für
Entfernungspauschale
betrages angepasst.
Kostendeckend dürfte die Entfernungspauschale für Arbeitnehmer und Selbstständige schon lange nicht mehr sein. Für umgerechnet 15 Cent pro gefahrenen Kilometer (also 30 Cent pro Entfernungskilometer) sind per Gesetz (§ 9 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes EStG) sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte entstehen. Als abgegolten gelten danach auch Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit oder Finanzierungskosten, Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge, Aufwendungen infolge Diebstahls sowie für die Kosten eines Austauschmotors. Nur Unfallkosten werden darüber hinaus als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale anerkannt.
das Arbeitseinkommen. Die Höhe der Freigrenzen wird jeweils am 01.07. eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfrei-
UNPFÄNDBARER GRUNDBETRAG Ab dem 01.07.2015 beträgt der monatliche unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 € (bisher 1.045,04 €). Sind gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, erhöht sich dieser Betrag um 404,16 € (bisher 393,30 €) für die erste und um jeweils weitere 225,17 € (bisher 219,12 €) für die zweite bis fünfte Person. Verdient der Schuldner mehr als den pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihm vom Mehrbetrag bis zu einem Grenzbetrag von 3.292,09 € monatlich ein bestimmter Betrag. Darüber hinausgehende Beträge sind voll pfändbar.
PFÄNDUNGSFREIGRENZENBEKANNTMACHUNG Weitere Werte – auch für die wöchentliche und tägliche Zahlweise von Arbeitseinkommen – sind erhält-
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lich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 16 vom 27.04.2015 Seite 618 bzw. auf den Websites des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (www.bmjv.de).
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SOMMER 2015
INTRANSPARENTE FONDS Als intransparent im Sinne des deutschen Investmentsteuergesetzes werden jene – meist ausländischen – Investmentfonds bezeichnet, die keine Besteuerungsgrundlagen bekannt geben bzw. im Bundesanzeiger veröffentlichen. Für solche Fonds erhebt der deutsche Fiskus eine von den tatsächlichen Gewinnen oder Verlusten des Fonds unabhängige Pauschalsteuer. URTEIL EUROPÄISCHER GERICHTSHOF Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese deutsche Besteuerungsart als eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs bezeichnet und für europarechtswidrig erachtet (Urt. vom 09.10.2014, Rs. C-326/12; van Caster und van Caster). NEUES BMF-SCHREIBEN Die Finanzverwaltung hat in einem neuen Schreiben (vom 04.02.2015, IV C 1 S 1980-1/11/10014:005) zu dem EuGH-Urteil Stellung genommen und den Anlegern – gemäß der Forderung aus dem EuGHUrteil – die Möglichkeit eingeräumt, die notwendigen Steuerunterlagen selbst zu beschaffen. Die Finanzverwaltung erkennt dabei nur solche Nachweise an, die den Pflichtangaben nach dem Investmentsteuergesetz entsprechen. Eine sachgerechte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wird nicht akzeptiert. Die erforderlichen Informationen wird der einzelne Privatanleger nur im Ausnahmefall erbringen können. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in den anhängigen Verfahren VIII R 27/12 und VIII R 36/12 die Pauschalsteuer für verfassungswidrig erklärt.
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INTRANSPARENTE INVESTMENTFONDS
Kein doppelter Höchstbetrag bei mehreren Einkünften
Arbeitszimmer Aufwendungen
BFH-Urteil
Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können bis in Höhe von 1.250 € pro Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die betreffende betriebliche oder berufliche Tätigkeit, für die das Zimmer genutzt wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah hingegen keine Gründe, den Abzugsbetrag der Anzahl der unterschiedlichen Einkünfte entsprechend zu vervielfältigen. Es hätte keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer einer oder mehreren Einkunftsarten zuzuordnen ist (Urt. vom 16.07.2014, X R 49/11).
Mehrere Tätigkeiten Ein Steuerpflichtiger nutzte sein Arbeitszimmer für seine selbstständige als auch nichtselbstständige Arbeit. Außerdem benötigte er das Zimmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs. Er klagte auf Vervielfältigung des Abzugsbetrags um die Anzahl seiner unterschiedlichen Einkunftsarten.
Fazit Damit bleibt es beim Höchstabzug von 1.250 € für ein Arbeitszimmer auch bei intensiver Nutzung für mehrere Tätigkeiten. Die steuerliche Berücksichtigung der Kosten in tatsächlicher Höhe bleibt nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Bundesfinanzhof: keine „verdeckte Gewinnausschüttung“
Erstattete Rentenversicherungsbeiträge des GmbH-Geschäftsführers Verdeckte Gewinnausschüttung Als „verdeckte Gewinnausschüttung“ (vGA) wertet die Finanzverwaltung Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter, wenn diese außerhalb der vereinbarten Gewinnverteilung erfolgen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (diese Zuwendungen also einem Nichtgesellschafter nicht gewährt würden). Erstattete Rentenversicherungsbeiträge Im Streitfall hat die Finanzverwaltung erstattete Arbeitgeberanteile zur Ren-
tenversicherung für die in der GmbH des Gesellschafter-Geschäftsführers beschäftigte Ehefrau als vGA behandelt. Die Beiträge wurden irrtümlich gezahlt. Urteil Bundesfinanzhof Der Auffassung der Finanzverwaltung folgte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht. Die Weitergabe der Arbeitgeberbeiträge an die Beschäftigte war nicht durch das Gesellschaftsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers (Ehegatten) veranlasst. Es resultierte vielmehr aus dem Arbeitsverhältnis der Ehefrau zur GmbH (Urt. vom 21.10.2014, VIII R 21/12).
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Erhöhung des Grundfreibetrages, Kindergeldes und Kindergeldfreibetrages
Neues Steuertarifänderungsgesetz Verfassungsrechtliche Vorgaben Der Steuergesetzgeber ist verfassungsrechtlich verpflichtet, die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums als auch das Existenzminimum von Kindern bei der Berücksichtigung des Einkommens der Eltern zu überprüfen. Ende Januar 2015 hat die Bundesregierung den 10. Existenzminimumbericht vorgelegt. Dieser gibt Aufschluss darüber, in welcher Höhe der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag 2015 und 2016 anzupassen sind. Ebenfalls Ende Januar erfolgte die Veröffentlichung des ersten Progressionsberichts. Dieser enthält Angaben über das sich aus der kalten Progression ergebende zusätzliche Steueraufkommen.
rückwirkend erfolgen. Der Kinderfreibetrag soll 2015 auf 2.256 € pro Elternteil steigen (gegenwärtig 2.184 €). 2016 ist eine nochmalige Anhebung auf 2.304 € geplant. Die Kinderfreibeträge gelten jeweils pro Elternteil. Analog zur Anhebung des Kinderfreibetrags soll das Kindergeld angehoben werden: 2015 um 4 € und 2016 nochmals um 2 € (pro Kind und Monat). Entlastungswirkung Die Entlastungswirkung durch den höheren Grundfreibetrag ist für Steuer-
pflichtige allerdings gering. Nach vorläufigen Berechnungen dürfte sich die maximale Entlastung 2015 bei etwa 23 € bewegen und 2016 gegenüber 2015 etwa bei 36 € liegen (jeweils inklusive Solizuschlag bei Anwendung der Grundtabelle). Die Erhöhung des Grundfreibetrages für 2015 führt für Teile des Jahres zu einer Korrektur bei der Lohnsteuerabrechnung. Die Arbeitgeber sind insoweit nach dem Einkommensteuergesetz (§ 41c Abs. 1 Satz 2 EStG) verpflichtet, zuviel einbehaltene Lohnsteuern zu korrigieren.
Auf Basis der Informationen aus den beiden Berichten hat der Gesetzgeber einen Entwurf für ein Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags veröffentlicht. Danach soll der Grundfreibetrag im laufenden Jahr 2015 von 8.354 € auf 8.472 € und 2016 auf 8.652 € steigen. Die Änderungen 2015 sollen unecht
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Tarifänderungen
ENTNAHME DES BETRIEBLICHEN KRAFTFAHRZEUGS ENTNAHME Eine Entnahme des betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs erfolgt vielfach nach Ende der steuerlichen Abschreibung, spätestens also nach sechs Jahren. Hierdurch kommt es im Regelfall zu einer Aufdeckung stiller Reserven. Als Entnahmegewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entnahmewert und dem Buchwert des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Entnahme zu versteuern. Bemessungsgrundlage für den Entnahmewert ist der Teilwert. Das ist jener Wert, den ein Erwerber für das betreffende Wirtschaftsgut ansetzen würde. UMSATZSTEUER Die Entnahme unterliegt darüber hin-
aus der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes). Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist nicht abziehbar. Ausnahme: Der betrieblich genutzte Pkw wurde durch den Unternehmer von einem Nichtunternehmer erworben, sodass keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestanden hat. Wurden an dem PKW bestimmte Bestandteile eingebaut, für die der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, unterliegen bei einer Entnahme nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung. ENTNAHME VOR DEM VERKAUF Die Veräußerung des Kraftfahrzeugs aus dem Betriebsvermögen unterliegt
stets der Umsatzsteuer, auch wenn der PKW ursprünglich ohne Vorsteuerabzug erworben wurde. Daher empfiehlt es sich, den PKW vor der Veräußerung zunächst umsatzsteuerfrei zu entnehmen um ihn anschließend privat außerhalb der betrieblichen Sphäre zu verkaufen. Dieses Entnahme-Verkaufsmodell ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligt (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.03.2001, Az. C-415/98 und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.01.2002, Az. V R 61/96). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kann die Veräußerung unmittelbar nach der Entnahme erfolgen. Für die private Veräußerung ist keine Umsatzsteuer zu zahlen.
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WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE JULI
01.07.2015
Grundsteuer bei jährlicher Fälligkeit 06.07.2015 Ende der Schonfrist für Grundsteuer 10.07.2015 Umsatzsteuer mtl. für Juni bzw. Mai mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für Juni 13.07.2015 Ablauf der Zahlungsschonfristen für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.
Inlandsbezug bei § 6b Rücklage § 6b Rücklage Gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes können stille Reserven aus bestimmten veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Dies geschieht entweder, in dem der Veräußerungsgewinn von den Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsgutes abgezogen wird. Oder es erfolgt eine den Gewinn mindernde Rücklagenbildung für künftige Anschaffungen. Im Ergebnis müssen die stillen Reserven beide Male nicht versteuert werden. Inländisches Betriebsvermögen
27.07.2015 Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) Sozialversicherungsbeiträge Juli (Abgabe Beitragsnachweise) 29.07.2015 Sozialversicherungsbeiträge Juli (Fälligkeit der Beiträge) 10.08.2015
AUGUST
Umsatzsteuer mtl. für Juli bzw. Juni mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für Juli 13.08.2015 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 17.08.2015 Gewerbesteuer-Vorauszahlung, Grundsteuer 20.08.2015 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Gewerbesteuer, Grundsteuer 25.08.2015 Sozialversicherungsbeiträge August (Abgabe Beitragsnachweise) Zusammenfassende Meldung
Die Übertragung stiller Reserven ist aber nur möglich, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Und auch das neu angeschaffte Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte bzw. eines Unternehmens mit Sitz in Deutschland gehören. Letzteres hat der Europäische Gerichtshof jetzt moniert.
27.08.2015 Sozialversicherungsbeiträge August (Fälligkeit der Beiträge)
EuGH-Urteil
14.09.2015 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstößt die Regelung gegen die Niederlassungsfreiheit. Die Regelung beeinträchtigt nämlich die Liquidität jener Steuerpflichtigen, die ein Ersatzwirtschaftsgut in einem anderen EU-Mitgliedstaat anschaffen wollen. Veräußert z. B. ein deutscher Unternehmer ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück und kauft er ein solches beispielsweise in Frankreich, muss er die stillen Reserven aus der Grundstücksveräußerung in Deutschland versteuern. Es steht ihm folglich eine um die Steuerschulden verminderte Liquidität zur Verfügung. Diese Benachteiligung hält der EuGH nicht aus unionsrechtlich anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses für gerechtfertigt (Urt. vom 16.04.2015, Rs C 591/13). Stand: 13.05.2015
10.09.2015
SEPTEMBER
Umsatzsteuer mtl. für August bzw. Juli mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Kirchensteuer für August sowie Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer, jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag
24.09.2015 Sozialversicherungsbeiträge September (Abgabe Beitragsnachweis) 25.09.2015 Zusammenfassende Meldung 28.09.2015 Sozialversicherungsbeiträge September (Fälligkeit der Beiträge) Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.
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