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TLC AG Steuernews Herbst 2015

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STEUER

HERBST 2015

NEWS Elektroautos Steuerförderung und Sonderrechte © Grischa Georgiew - Fotolia.com

Mehr dazu auf Seite 2.

Höhere Grundfreibeträge und weitere Änderungen

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags Kalte Progression

progression besonders im Bereich der mittleren Einkommen.

Unter kalter Progression wird der Effekt verstanden, dass die Einkommensteuersätze nicht die allgemeine Preisentwicklung (Inflation) berücksichtigen. Bei dem progressiven Einkommensteuertarif wird für jeden Euro an zusätzlichem Einkommen ein höherer Steuersatz veranschlagt. Dies geschieht dabei unabhängig von einem Anstieg des allgemeinen Preisniveaus. Das erste Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde bereits 2013 erlassen (Gesetz vom 20.02.2013, BGBl 2013 I S. 283). Es führte zu einer schrittweisen Anhebung des Grundfreibetrags bis auf € 8.354 (2014). Mit dem neuen Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags steigt dieser weiter an.

Kinderfreibeträge, Kindergeld

Neue Grundfreibeträge Das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags sieht eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags vor. Dieser steigt rückwirkend zum 01.01.2015 um € 118 und ab dem 01.01.2016 um weitere € 180. Darüber hinaus wird ab 2016 der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 % nach „rechts“ verschoben. Damit mildert sich die Steuer-

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Der Kinderfreibetrag steigt 2015 um € 144 und 2016 um weitere € 96. Das Kindergeld wird rückwirkend zum 01.01.2015 um € 4 monatlich je Kind und ab dem 01.01.2016 um € 2 je Kind erhöht. Die Kindergelderhöhung 2015 erfolgt rückwirkend. Eine Anrechnung auf Sozialleistungen und den Kindesunterhalt erfolgt nicht. Darüber hinaus steigt der Kinderzuschlag für Erwerbstätige unterer Einkommensgruppen ab dem 01.07.2016 um monatlich € 20 auf € 160. Außerdem wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende rückwirkend zum 01.01.2015 um € 600 auf € 1.908 angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. Der Entlastungsbetrag steigt so für das zweite und jedes weitere Kind um € 240. Unterhaltshöchstbetrag Der Unterhaltshöchstbetrag steigt 2015 auf € 8.472 und 2016 auf € 8.652. Die Erhöhung erfolgt parallel zur Anhebung des Grundfreibetrags. Dadurch können künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden.

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HERBST 2015

PAUSCHALSTEUER AUF SACHZUWENDUNGEN PAUSCHALSTEUER Geschenke oder Sachzuwendungen an Geschäftspartner, Kunden oder Arbeitnehmer, die aus betrieblichem Anlass zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Die Leistungen können vom Zuwendenden der Pauschalsteuer unterworfen werden. Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Versteuert der Zuwendende pauschal, ist die Leistung beim Zuwendungsempfänger steuerfrei. ANPASSUNG AN DIE BFH-RECHTSPRECHUNG Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diversen Urteilen den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung eingegrenzt. Das BMF hat auf die geänderte Rechtsprechung mit dem neuen Schreiben vom 19.05.2015 (IV C 6 - S 2297-b/14/10001) reagiert. Der BFH hat u. a. entschieden, dass für die Pauschalsteuer eine inländische Steuerpflicht beim Empfänger gegeben sein muss. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn ein Arbeitgeber Sachzuwendungen an Arbeitnehmer seiner ausländischen Betriebsstätte leistet. BETRIEBLICHE VERANLASSUNG Das BMF folgt in dem neuen Schreiben der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung. Danach müssen Sachzuwendungen betrieblich veranlasst sein. Das BMF äußerte sich dazu nicht in den bisherigen Schreiben bezüglich Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen. GESCHÄFTSANBAHNUNG In dem aktuellen Schreiben macht die Finanzverwaltung deutlich, dass Sachzuwendungen, die zwecks Anbahnung einer Geschäftsbeziehung geleistet werden, nicht von der Pauschalsteuer erfasst sind. Es fehlt hier an der vereinbarten Gegenleistung.

Bundesrat beschließt neuen Gesetzentwurf

Steuerliche Förderung von Elektroautos Gesetzentwurf

Sonderrechte

Die Zulassungszahlen von Elektrofahrzeugen sind trotz bereits bestehender Steuerförderungen nicht zufriedenstellend. Es bedarf nach Auffassung des Bundesrates weiterer steuerlicher Anreize. Im Juli des Jahres hat der Bundesrat daher einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Außerdem stimmte der Bundesrat im Juli einer Verordnung zur Einführung von Sonderrechten für Elektrofahrzeuge zu. Die Verordnung ermächtigt die Kommunen, Haltern von Elektrofahrzeugen Sonderrechte zu gewähren. Unter anderem sollen Fahrer von Elektrofahrzeugen die Busspur nutzen können, Parkplätze mit Ladesäulen reservieren oder kostenlos parken dürfen. Elektrofahrzeuge können auch im bestimmten Umfang von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen ausgenommen werden. Zur Umsetzung der Vergünstigungen erhalten E-Autos besondere E-Kennzeichen.

Sonder-AfA Geplant ist u. a. eine Sonderabschreibung für neue Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen im Betrieb. Umweltprämie Darüber hinaus soll eine Umweltprämie den Kauf von Elektrofahrzeugen fördern. Privatpersonen sollen beim Kauf eines reinen Elektrofahrzeugs einen Zuschuss von € 5.000 erhalten. Für Hybridfahrzeuge sind € 2.500 im Gespräch. Die Prämie soll in zwei Stufen, ab 2017 bzw. ab 2018, eingeführt werden. Die Stufen hängen jeweils vom Anteil der Zulassungen solcher Fahrzeuge an den gesamten Neuzulassungen ab.

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Auch mittelbare Kosten steuerlich absetzbar

Reinigungskosten für Berufskleidung Berufskleidung Aufwendungen für die Anschaffung typischer Berufskleidung können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass eine private Nutzung der Kleidung praktisch ausgeschlossen ist. Reinigung Ebenfalls als Werbungskosten absetzbar sind Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung. Diese können auch dann bei der Steuererklärung angesetzt werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Zu den Werbungskosten zählen dabei nicht nur unmit-

telbare Kosten wie Wasser- und Energiekosten oder Waschmittel. Absetzbar sind auch Aufwendungen in Form der Abnutzung und Instandhaltung der Waschmaschine. Kostenschätzung Da sich mittelbare Kosten oftmals schwer beziffern lassen, hat das Finanzgericht Nürnberg eine Schätzung zugelassen. Diese kann anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder der Waschmaschinenhersteller unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verwendung durch den Steuerpflichtigen erfolgen (Urteil FG Nürnberg vom 24.10.2014, 7 K 1704/13).


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Bundesregierung präsentiert Gesetzentwurf

Erbschaft- und Schenkungsteuer-Anpassungsgesetz Gesetzesänderung Das gegenwärtige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht weist – wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) festgestellt hat – hinsichtlich der für das Betriebsvermögen geltenden Ausnahmeregelungen erhebliche verfassungsrechtliche Mängel auf. Der Gesetzgeber muss diese bis spätestens 30.06.2016 beseitigen. Dies soll mit dem „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ geschehen, welches aktuell in der Fassung des Gesetzesentwurfs vorliegt.

Finanzmitteltest – soll dabei nach den bisherigen Grundsätzen erfolgen. Neue Verschonungsmodelle Künftig soll die Verschonung von begünstigtem Betriebsvermögen nur noch bis zu einer wertmäßigen Obergrenze von € 26 Mio. gewährt werden. Für die Übertragung von Familienunternehmen gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Wertgrenze von € 52 Mio. Bei Überschreiten der Wertgrenzen kann nach dem Gesetzentwurf entweder ein Antrag auf einen verminderten Verschonungsabschlag oder ein solcher zur individuellen Verschonungsbedarfs-

prüfung gestellt werden. Hier kommt es u. a. darauf an, inwieweit der Erwerber die geschuldeten Steuern aus sonstigem Vermögen bestreiten kann. Inkrafttreten Die Neuregelungen sollen auf solche Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach Verkündung des Gesetzes entsteht. Es ist keine Rückwirkung geplant, auch nicht für Fälle sogenannter „exzessiver Ausnutzung“ der Altregelungen. Das BVerfG hatte für solche Fälle eine rückwirkende Anwendung der Neuregelungen auf den Tag der Urteilsverkündung (17.12.2014) zugelassen.

Bislang führte ein Verwaltungsvermögensanteil von mehr als 50 % bzw. ein Produktivvermögen von weniger als 50 % im jeweiligen Unternehmen dazu, dass das gesamte Unternehmensvermögen von den geltenden Verschonungsregelungen ausgenommen werden musste. Dieses vom BVerfG monierte „Alles-odernichts- Prinzip“ soll durch ein neues „Aufteilungsprinzip“ ersetzt werden. Danach ist nach einem Zweistufenprinzip das begünstigte Vermögen zu ermitteln und von dem nicht begünstigten auszusondern. Die Abgrenzung – sogenannter

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Begünstigtes Vermögen

UMSATZSTEUER-RÜCKVERGÜTUNG AUS ANDEREN EU-STAATEN STEUERRÜCKVERGÜTUNG Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen. Zuständige Behörde für den Vergütungsantrag ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Vergütungsanträge für das vergangene Jahr 2014 müssen bis spätestens 30.09.2015 beim Bundeszentralamt eingegangen sein. ANTRAGSVORAUSSETZUNGEN Erstattungsanträge sind ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Dem

Antrag sind im Regelfall Belege (Rechnungen mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis) beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens € 1.000 bzw. bei Benzinrechnungen mindestens € 250 beträgt. Die Grenzbeträge variieren zwischen den EU-Staaten. Eine aktuelle Präferenzliste ist erhältlich beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de). Die Rechnungen müssen hochgeladen werden und sind elektronisch zu übermitteln. Zum Belegversand ist eine BZSt-Nummer notwendig. Der Vergütungsantrag muss zwingend Name und vollständige Anschrift des Unternehmers, eine Adresse für die elektronische Kommunikation

(E-Mail-Adresse), eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit und den Vergütungszeitraum enthalten (Schreiben Bundesministerium der Finanzen vom 03.12.2009, IV B 9 – S 7359/09/10001 Rdn. 37). MINDESTBETRÄGE Der Antrag auf Vorsteuervergütung setzt bestimmte Mindesterstattungsbeträge voraus. Bei Anträgen, die an Deutschland und die übrigen EU-Staaten gestellt werden, muss die beantragte Vergütung beispielsweise mindestens € 50 betragen (Schreiben Bundesministerium der Finanzen vom 03.12.2009, IV B 9 – S 7359/09/10001 Rdn. 36).


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ARBEITGEBERDARLEHEN Gewährt der Arbeitgeber bzw. in seinem Auftrag ein Dritter dem Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Darlehen, erhält der Arbeitnehmer Zinsvorteile. Wie diese Zinsvorteile als Sachbezüge zu versteuern sind, regelt das Bundesministerium der Finanzen in einem neuen Schreiben vom 19.05.2015, IV C 5 S 2334/07/0009. Das BMF nimmt dabei in erster Linie auf das Schreiben zur Bewertung von Sachbezügen (Schreiben vom 16.05.2013, BStBl I 2013, S. 729) Bezug. Die Regelungen für sonstige Sachbezüge (verbilligte Waren usw.) gelten danach auch für den Bereich der Arbeitgeberdarlehen. ZINSVORTEIL Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist nach dem BMF-Schreiben zu unterscheiden zwischen einer Bewertung nach Maßgabe der für Sachbezüge geltenden Vorschriften und einer Bewertung nach Maßgabe der für Personalrabatte geltenden Vorschriften. In der Praxis kommt es also darauf an, ob ein sonstiger Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen erhält oder ein Bankangestellter unter Berücksichtigung des RabattFreibetrags von € 1.080. BESTEUERUNG Ein Zinsvorteil ist als solcher nur dann zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums € 2.600 übersteigt. Die Besteuerung kann entweder über den Lohnsteuerabzug oder pauschal erfolgen. KEINE ARBEITGEBERDARLEHEN Nicht als steuerpflichtiges Arbeitgeberdarlehen wertet die Finanzverwaltung insbesondere Reisekostenvorschüsse, vorschüssig gezahlte Auslagenersatzleistungen, Lohnabschläge und Lohnvorschüsse.

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NEUES ZU ARBEITGEBERDARLEHEN

Vermietete Immobilie als regelmäßige Tätigkeitsstätte

Regelmäßige Fahrten zum Vermietungsobjekt Fahrtkosten

FG-Urteil

Fahrtkosten stellen Werbungskosten dar, soweit sie im Zusammenhang mit einer Einkünfteerzielung anfallen. Fahrtkosten können entweder in tatsächlicher Höhe (bei Führung eines Fahrtenbuches und Einzelnachweis der Tankbelege und sonstiger Aufwendungen) oder mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden.

In einem Streitfall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bei einer Anzahl von 116 bzw. 215 Fahrten im Jahr die Mietobjekte des Steuerpflichtigen als regelmäßige Tätigkeitsstätte angesehen. Folglich hat das Gericht nur den Abzug einer Entfernungspauschale zugelassen (Urteil vom 11.02.2015, 7 K 7084/13). Dabei sah das Gericht die Vermietungsobjekte im Wege einer Gesamtwürdigung als regelmäßige Tätigkeitsstätten des Vermieters an. Dieser gab an, dort regelmäßige Kontrollen und regelmäßige Arbeiten (streuen, fegen, wässern, pflanzen) durchzuführen. Gegen die Qualifizierung der Vermietungsobjekte als regelmäßige Tätigkeitsstätte spricht ein nur gelegentliches Aufsuchen. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. IX R 18/15).

Entfernungspauschale Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Tätigkeitsstätte können hingegen nur mit einer Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bei den Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

BMF nimmt aktuell Stellung

Steuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen BMF-Schreiben Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem aktuellen Schreiben vom 27.05.2015, (IV C 1 S 2210/15/10001:002) zur steuerlichen Behandlung negativer Einlagezinsen Stellung genommen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen negative Einlagezinsen keine Zinsen nach den Vorschriften über die Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Bei negativen Einlagezinsen han-

delt es sich nicht um vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber gezahltes Entgelt für die Überlassung von Kapital. Verwahr- oder Einlagegebühr Die Finanzverwaltung behandelt negative Einlagezinsen als „eine Art Verwahroder Einlagegebühr“. Solche Gebühren sind allerdings durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten.


HERBST 2015 Neue Regelung tritt ab dem 17.08.2015 in Kraft

Neue EU-Erbrechtsverordnung Erbrechtsverordnung Für Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten, gilt die zum 16.08.2012 in Kraft getretene Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO Nr. 650/2012). Kennzeichnend für die neue Verordnung sind Änderungen im anwendbaren Erbrecht sowie das Europäische Nachlasszeugnis. Letzteres verkörpert einen EU-einheitlichen Erbnachweis. Erbrechtsverfahrensgesetz Die Umsetzung der Verordnung in nationales Recht erfolgt durch ein neues Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG). Dieses ist Teil eines „Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften“. In dem neuen Gesetz werden u. a. die gerichtlichen Zuständigkeiten für das Europäische Nachlasszeugnis geregelt als auch die entsprechenden Regeln zum deutschen Erbschein angeglichen. Darüber hinaus wird das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-

legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ergänzt durch verfahrensrechtliche Regelungen zum Erbschein. Diese werden aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch entnommen und übertragen (neue §§ 352 bis 352e). Konsequenzen für die Erbschaftsteuer Keine Änderungen bzw. Anpassungen ergeben sich hingegen bei der Erbschaftsteuerpflicht. Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Frankreich, gilt zwar ab dem 17.08.2015 französisches Erbrecht. Im Erbschaftsteuergesetz bleibt hingegen nach wie vor maßgeblich, ob der Erblasser seit mehr als 5 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland und hierzulande auch keinen Wohnsitz mehr hatte. Nur in diesem Fall unterliegt lediglich das Inlandsvermögen des Deutschen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Hat hingegen der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der Nachlass der unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht. Daran ändert nichts, dass der Erbfall nach französischem Erbrecht abzuwickeln ist.

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NEUE GESETZE ZUM SCHUTZ DER KLEINANLEGER SCHUTZ VOR BANKPLEITEN Zum Schutz der Kleinanleger sind in den vergangenen Monaten gleich mehrere Gesetze verabschiedet worden. Am 08.05.2015 haben die Länder ein Gesetz zur Umsetzung der Europäischen

Einlagensicherungs-

richtlinie in nationales Recht gebilligt. Das Gesetz soll Sparer bei Bankenpleiten zukünftig besser schützen. Wie bisher bleiben Einlagen bis zu einer Grenze von € 100.000 garantiert. Besonders schutzwürdige Einlagen – wie zum Beispiel aus einem Immobilienverkauf oder aus sozialrechtlichen Abfindungen – sind bis zu € 500.000 abgesichert. Die Auszahlungsfrist für die Entschädigung

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verringert sich von bisher 20 auf 7 Arbeitstage. Die Neuregelungen gelten ab dem 03.07.2015.

KLEINANLEGERSCHUTZGESETZ

Elektronisches Fahrtenbuch

Außerdem hat der Bundestag am 23.04.2015 in 2. und 3. Lesung das Kleinanlegerschutzgesetz beschlos-

Der Fall Ein Apotheker ermittelte den privaten Nutzungsanteil seines gemischt genutzten Pkws mittels eines elektronischen Fahrtenbuches. Der Betriebsprüfer stellte fest, dass dieses Programm diverse Möglichkeiten zugelassen hatte, die Daten des Fahrtenbuches im Nachhinein zu bearbeiten, ohne dass diese Änderungen registriert und ausgewiesen werden. Dem Prüfer genügte dies, das elektronische Fahrtenbuch als ungültig zu verwerfen und den privaten Nutzungsanteil nach der sogenannten 1 %-Methode zu ermitteln. Dass es sich bei der Fahrtenbuch-Software nach Herstellerangaben um die „finanzamts-

taugliche Version“ handelte, war unerheblich.

sen. Mit dem Gesetz sollen Lücken

FG-Urteil

geschlossen und die Transparenz

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg folgte der Finanzamtsauffassung. Der Senat kam zu dem Schluss, dass der Apotheker ein „Fahrtenbuchprogramm erworben hatte, das auch ohne Datenbankdirektzugriff Änderungen an bestehenden Eintragungen zulässt, ohne diese im Fahrtenbuchprogramm selbst offen zu legen“. Unerheblich war die Frage, ob der Apotheker tatsächlich manipuliert hat bzw. die notwendigen EDV-Kenntnisse dafür besaß (Urteil vom 14.10.2014, 11 K 736/11 rkr.).

beim Schutz von Kleinanlegern

von Vermögensanlagen erhöht werden. Mit dem Gesetz werden erstmals auch so genannte Crowd-Finanzierungen geregelt. Unter anderem sieht das Gesetz vor, dass Investoren den Erhalt des VermögensanlageInformationsblattes auf elektronischem Wege bestätigen sollen.


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HERBST 2015

PKW-MAUT Die Pkw-Maut wurde vom Bundesrat am 08.05.2015 nach ausführlicher Debatte beschlossen. Bereits im März dieses Jahres billigte der Bundestag die lange Zeit umstrittene Abgabe. Die Maut gilt auf Autobahnen und Bundesfernstraßen. Inländische Fahrzeughalter müssen die Maut grundsätzlich für ein Jahr entrichten. Die Höhe der Maut richtet sich nach dem Hubraum und den Umwelteigenschaften des jeweiligen Fahrzeugs. Ausländische Fahrzeughalter zahlen nur für die Nutzung von Autobahnen. JAHRESMAUT UND KURZZEITVIGNETTEN Die Jahresmaut beträgt maximal € 130. Ausländische Halter können zwei verschiedene Kurzzeitvignetten erwerben. Die Kosten richten sich auch hier nach der Umweltverträglichkeit des jeweiligen Fahrzeugs. An Kurzzeitvignetten stehen zur Wahl: Zehn-Tages-Vignetten zum Preis von € 5, 10 oder 15 (je nach Fahrzeug-Typenklasse) sowie Zwei-Monats-Vignetten für € 16, 22 oder 30. VERSTOß GEGEN EU-RECHT? Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Halter inländischer Fahrzeuge für die Pkw-Maut eine finanzielle Entlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer erhalten. Hiergegen hat de EUKommission rechtliche Schritte eingelegt. Die EU-Kommission sieht hier einen Verstoß gegen EU-Recht, da die Pkw-Maut unterm Strich nur ausländische Fahrer belasten würde. Die tatsächliche Umsetzung der Pkw-Maut dürfte daher letztlich vom Ausgang des derzeit laufenden Vertragsverletzungsverfahrens abhängen.

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PKW-MAUT AB 2016 UMSTRITTEN

Anteilige Absetzbarkeit von Renovierungskosten

Badmodernisierung als Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer Arbeitszimmer Aufwendungen für ein Arbeitszimmer – im Streitfall das Arbeitszimmer eines selbstständig Tätigen – zählen grundsätzlich zu den Betriebsausgaben. Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Renovierungskosten Streitgegenstand waren Aufwendungen für den Umbau eines Badezimmers zur behindertengerechten Nutzung. Der Steuerpflichtige machte die Kosten gemäß dem Anteil seines Arbeitszimmers an der gesamten Gebäudewohnfläche

seines Privathauses geltend. Das Finanzgericht Münster (FG) hielt es für geboten, die Umbaukosten anteilig zu den Betriebsausgaben des Arbeitszimmers hinzuzurechnen (Urteil vom 18.03.2015, 11 K 829/14). Entscheidend war, dass die Modernisierung zu einer Werterhöhung des gesamten Hauses führte. Dadurch würde sich auch der Entnahmewert des Arbeitszimmers entsprechend erhöhen, sodass der Betriebsausgabenabzug nach Auffassung des Gerichts schon zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung geboten war. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen VIII R 16/15.

Neues BMF-Schreiben zur LIFO-Methode

Vorratsbewertung Last In First Out Nach den steuer- und handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften können gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens nach dem sogenannten LIFOVerfahren bewertet werden. LIFO steht für „Last In First Out“. Nach diesem Verfahren wird unterstellt, dass die zuletzt angeschafften Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. Neues BMF-Schreiben Zur Zulässigkeit der Anwendung der LIFO-Methode hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein neues Schreiben herausgegeben (vom 12.05.2015, IV C 6 – S

2174/07/10001:002). Danach setzt die Anwendung des LIFO-Verfahrens gleichartige Wirtschaftsgüter voraus. Letzteres ist gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter einer gleichartigen Warengattung angehören oder funktionsgleich sind. Andere Verbrauchsfolge Das BMF hat in diesem Schreiben u. a. auch betont, dass die LIFO-Methode nicht mit der tatsächlichen Verbrauchsoder Veräußerungsfolge übereinstimmen muss. Weder bestimmte Vorschriften nach dem Lebensmittelrecht noch bestimmte Zertifizierungsverfahren schließen die Anwendung der LIFOMethode aus.


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Vorsteuerabzug für Renovierungsleistungen

Umsatzsteueroption bei Vermietung Umsätze aus der Vermietung von Immobilien sind von der Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich ausgenommen. Dies hat für Vermieter vielfach den Nachteil, dass die von Handwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Renovierungsarbeiten nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit Soll ein Vorsteuerabzug aufseiten des Vermieters erreicht werden, besteht die Möglichkeit, für eine Umsatzsteuerpflicht zu optieren (Umsatzsteueroption § 9 i. V. m. § 4 Nr. 12a des Umsatzsteuergesetzes (UStG)). Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Mieter, also der Leistungsempfänger, ein Unternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes ist. Die Vermietungsleistung muss für das Unternehmen des Empfängers erbracht werden und der Mieter darf vom Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen sein. Letzteres wäre beispielsweise der Fall, wenn der Mieter mit einem Jahresumsatz von weniger als € 17.500 brutto unter die Kleinunternehmerregelung fällt.

Umsatzsteueroption vor, kann der Vorsteuerabzug bereits bei Erhalt der Handwerkerrechnung mit Steuerausweis erfolgen. Maßgeblich ist, dass die Vermietungsabsicht sowie die Absicht auf den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat. Eine tatsächliche Vermietung ist nicht erforderlich. Es muss aber zu einer steuerpflichtigen Vermietung tatsächlich kommen. Umsatzsteuerpflicht und -erklärung Für die Umsatzsteueroption gibt es keine Form und keine Frist. Ständig

wiederholende Bestätigungen sind bei einem Dauermietverhältnis nicht erforderlich, jedoch die Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuererklärungen. Bei unterschiedlicher Nutzung mehrerer Grundstücksteile ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung für jeden Grundstücksteil gesondert möglich. Daher kann innerhalb eines Objekts ohne Auswirkungen auf andere Wohneinheiten für eine vermietete Wohnung zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden. Zu beachten ist, dass die Immobilie mindestens 10 Jahre umsatzsteuerpflichtig vermietet werden muss, um den gesamten Vorsteuerabzug letztendlich behalten zu können.

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Vorsteuerabzug

Vermietungsabsicht Liegen die Voraussetzungen für eine

KAUF VON GEBRAUCHTIMMOBILIEN ERHALTUNGSAUFWAND ODER ANSCHAFFUNGSNAHE HERSTELLKOSTEN Der Kauf gebrauchter oder renovierungsbedürftiger Immobilien erfordert im Regelfall umfassende Renovierungsmaßnahmen. Die Kosten hierfür wird der Steuerpflichtige als Erhaltungsaufwendungen geltend machen und im Jahr der Verausgabung oder auf Antrag verteilt auf bis zu 5 Jahre von den Vermietungseinkünften vollumfänglich abziehen. Renovierungskosten, die ein Immobilienkäufer innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Anschaffung des Objekts aufwendet und in der Summe 15 % des Kaufpreises übersteigen, behandelt die Finanzverwaltung als anschaffungsnahe Aufwendungen. Diese lassen sich

dann nur über die Gebäudeabschreibung in Höhe von 2 % pro Jahr steuermindernd geltend machen. BERECHNUNG DER ANSCHAFFUNGSKOSTEN Probleme haben Immobilieninvestoren mit der starren 15-Prozent-Grenze stets, wenn die Finanzverwaltung aus dem Gesamtkaufpreis niedrigere Anschaffungskosten für den Gebäudeteil errechnet und es in Folge zu einer Überschreitung der Wertgrenze kommt. Für die Berechnung der 15-ProzentGrenze kommt es allein auf die TeilAnschaffungskosten für den Gebäudeteil an. Aufteilungsdifferenzen mit dem Finanzamt lassen sich stets vermeiden, wenn der Kaufvertrag getrennte Kauf-

preise für Grundstück- und Gebäudeteil aufweist. Sofern die Aufteilung nicht willkürlich ist, wird das Finanzamt dieser folgen. HÖHERER GEBÄUDESTANDARD Eine weitere Steuerfalle droht beim Kauf von Gebrauchtimmobilien darin, dass die Finanzverwaltung Erhaltungsaufwendungen regelmäßig dann den anschaffungsnahen Herstellkosten hinzuaddiert, wenn sie zwar für sich allein die 15-Prozent-Grenze nicht überschreiten, jedoch zusammen mit Renovierungsmaßnahmen anfallen, die den Standard des Objekts verbessern. Ob diese Vorgehensweise rechtmäßig ist, wird in Kürze der Bundesfinanzhof entscheiden (Aktenzeichen IX R 25/14).


STEUER HERBST 2015

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Keine betriebliche Notwendigkeit gegeben

Lohnzuschläge für den Geschäftsführer

WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE OKTOBER

12.10.2015 Umsatzsteuer mtl. für September bzw. August mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für September 15.10.2015 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 26.10.2015 Zusammenfassende Meldung Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Einreichung Beitragsnachweis) 28.10.2015 Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Beitragszahlung)

Lohnzuschläge Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind innerhalb bestimmter Zuschlagssätze lohnsteuerfrei. Ein GmbHAlleingesellschafter-Geschäftsführer wollte die Zuschlagsätze für sich nutzen und ließ sich von seiner GmbH neben einem Grundgehalt die gesetzlichen Zuschläge ausbezahlen. Er behandelte diese Zuschläge als steuerfrei. Das Finanzamt hingegen nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Folge: Der Geschäftsführer hatte die Zuschläge als Kapitaleinkünfte zu versteuern. FG-Urteil Das Finanzgericht (FG) Münster schloss sich der Ansicht der Finanzverwaltung an bzw. ging sogar noch weiter. Wenn eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer eine gesonderte Überstundenvergütung zahlt, liegt aus Sicht des Finanzgerichts regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (Urteil vom 14.04.2015, 1 K 3431/13 E). Denn Überstundenvergütungen würden dem Gedanken widersprechen, dass ein Geschäftsführer sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren muss. Und dieser Gedanke erfordert eben auch ein Tätigwerden außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Steuerschädlich war auch, dass zusätzlich eine Gewinntantieme vereinbart war. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. BFH-Rechtsprechung In dem Urteil vom 03.08.2005 (I R 7/05) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Dies unter der Prämisse, dass die GmbH für seinen Einsatz an diesen Tagen ein besonderes Entgelt erhält und bei anderen Arbeitnehmern ebenso verfährt. Außerdem muss der tatsächliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers klar belegt werden können. Schließlich darf für den besonderen Arbeitseinsatz nicht bereits eine anderweitige erfolgsabhängige Vergütung – wie etwa eine Gewinntantieme – vereinbart sein. Stand: 13.08.2015

NOVEMBER

10.11.2015 Umsatzsteuer mtl. für Oktober bzw. September mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für Oktober 13.11.2015 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 24.11.2015 Sozialversicherungsbeiträge November (Einreichung Beitragsnachweis) 25.11.2015 Zusammenfassende Meldung 26.11.2015 Sozialversicherungsbeiträge November (Beitragszahlung) DEZEMBER

10.12.2015 Umsatzsteuer mtl. für November bzw. Oktober mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für November Einkommensteuer, Körperschaftsteuer 14.12.2015 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 22.12.2015 Sozialversicherungsbeiträge Dezember (Einreichung Beitragsnachweis) 28.12.2015 Zusammenfassende Meldung Sozialversicherungsbeiträge Dezember (Beitragszahlung) Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

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