STEUER
FRÜHLING 2020
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NEWS Steuerförderung für den Klimaschutz Neue Verordnung für energetische Sanierungen Mehr dazu auf Seite 2
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können gemäß § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie können auch nicht als negative Einkünfte mit anderen Einkünften verrechnet, zurück- oder vorgetragen werden. Der Steuergesetzgeber gestattet stattdessen einen Sonderausgabenabzug von bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Ein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Erstausbildung oder Erststudium ist nur dann möglich, wenn die Maßnahmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Als Werbungskosten geltend gemacht werden können auch Kosten für weitere einer Erstausbildung nachfolgende Ausbildungen oder Zweitstudien. Regelung ist verfassungsgemäß Gegen die bestehende Regelung hatte es in der Vergangenheit mehrfach Klagen angehender Piloten gegeben. Diese wollten die Kosten für ihr Erststudium bzw. für die Ausbildung zum Flugzeugführer als Werbungskosten geltend machen.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Das BVerfG hält die derzeitige Regelung für verfassungskonform (Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14). Einleuchtende Gründe für Sonderausgaben Das BVerfG räumte zwar eine gewisse Ungleichbehandlung ein, sah diese aber als sachlich gerechtfertigt und für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Sonderausgaben einleuchtende Gründe. Aufwendungen für die Erstausbildung zählen, wie andere Grundbedürfnisse, zu den Kosten der Lebensführung, so das BVerfG. Denn die Erstausbildung oder das Erststudium weise eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Deshalb sei die Zurechnung zu den Sonderausgaben sachgerecht. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf den Höchstbetrag verstößt nicht gegen das Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums, da der existenzielle Bedarf eines Auszubildenden oder Studenten grundsätzlich durch die Unterhaltspflicht der Eltern gedeckt ist.
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FRÜHLING 2020
VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN
JAHRESSTEUERGESETZ 2019 Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet) wurden die Verpflegungspauschalen ab 2020 angehoben. Die neuen ab 2020 geltenden Pauschalen betragen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten und einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden € 14,00 statt bisher € 12,00. Für eine Abwesenheit von 24 Stunden können ab 2020 € 28,00 (bisher € 24,00) geltend gemacht werden. MEHRTÄGIGE AUSWÄRTSTÄTIGKEITEN Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten gelten folgende Verpflegungspauschalen: jeweils € 14,00 für den An- und Abreisetag sowie € 28,00 für jeden Zwischentag. Ist ein Arbeitnehmer von Montag 8 Uhr bis Mittwoch 18 Uhr unterwegs, können als Verpflegungsmehraufwendungen zweimal € 14,00 und einmal € 28,00, also insgesamt € 56,00 geltend gemacht werden. ARBEITNEHMER AUF KRAFTFAHRZEUGEN Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben, erhalten seit 2020 eine fakultative Werbungskostenpauschale von € 8,00 pro Tag (§ 9 Satz 3 Nr. 5b Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Pauschale kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, geltend gemacht werden. Dieses Wahlrecht muss allerdings im Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Neue Verordnung der Bundesregierung
Energetische Sanierungsmaßnahmen Energetische Sanierungen Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde die Rechtsvorschrift des § 35c neu in das Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt. Die Vorschrift sieht Einkommensteuerermäßigungen für energetische Maßnahmen vor. Die Einkommensteuerermäßigungen betragen im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr je 7 % der Aufwendungen, höchstens € 14.000,00 im ersten und zweiten Jahr und ab dem dritten Jahr 6 % der Aufwendungen, höchstens € 12.000,00. Insgesamt können also Steuerermäßigungen bis zu € 40.000,00 beantragt werden.
Geschossdecken. Außerdem sind Regelungen zur Erneuerung der Fenster, Außentüren und Heizungsanlagen enthalten. Fachunternehmen Eine weitere Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist die Ausführung der Sanierungsmaßnahmen durch eine Fachfirma. Als Fachunternehmen gelten u. a. Unternehmen aus dem Bereich der Mauer- und Betonbauarbeiten, Stuckateurarbeiten, Maler- und Lackierungsarbeiten, Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten oder aus dem Bereich der Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten (§ 2 ESanMV).
Mindestanforderungen Welche Mindestanforderungen für die Steuerförderung einzuhalten sind, hat die Bundesregierung in der neuen Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische SanierungsmaßnahmenVerordnung/ESanMV vom 2.1.2020 BGBl 2020 I Seite 3) festgelegt. Grundvoraussetzung nach § 35c Abs. 1 Satz 2 EStG ist, dass das Sanierungsobjekt älter als 10 Jahre ist. Die Verordnung enthält darüber hinaus detaillierte Vorschriften zur Dämmung von Wänden, von Dachflächen und zur Wärmedämmung von
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Rückstellungen für geleistete Überstunden
Über- und Minusstunden im Jahresabschluss 2019 Überstunden Arbeitgeber müssen im Jahresabschluss regelmäßig Rückstellungen für Überstunden ihrer Mitarbeiter bilden. Dabei muss die Anzahl der Überstunden auf Monate umgerechnet und mit dem Gehalt multipliziert werden. Die Arbeitgeberkosten sind hinzuzurechnen. Minusstunden Hat ein Arbeitnehmer Minusstunden, muss nichts gebucht werden. Es ist
keine Saldierung mit Plus- und Minusstunden vorzunehmen. Arbeitnehmer mit Minusstunden müssen stattdessen ganz einfach nicht im Abschluss erscheinen. Ausnahme: Der Arbeitgeber hat bei vorzeitigem Ausscheiden seines Arbeitnehmers einen Anspruch auf Rückzahlung des Gehalts (Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6 K 2028/06).
FRÜHLING 2020
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Neue gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden
Fahrräder für die Mitarbeiter Klimaschutz mit Fahrrädern und dem Elektrofahrrad Die Nutzung von Fahrrädern, vordergründig von Elektrofahrrädern, anstelle von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor trägt zweifelsohne zum Klimaschutz bei. Der Steuergesetzgeber unterstützt die Ausgabe von Elektrofahrrädern an Mitarbeiter seit Jahren. Zum Jahresanfang hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen neuen gleichlautenden Ländererlass zur steuerlichen Behandlung veröffentlicht (vom 9.1.2020 – 3-S233.4/187). Private Nutzung Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrades gilt nach wie vor folgende Grundregel: Es sind 1 % der auf volle
€ 100,00 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme, inklusive Umsatzsteuer anzusetzen. Mit den 1 % sind neben den Privatfahrten sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte als auch Fahrten zu Sammelpunkten abgegolten. Halbe-/Viertel-Bemessungsgrundlage Hinsichtlich des Ansatzes der Bemessungsgrundlage unterscheidet der Erlass zwischen folgenden Zeiträumen: • Das Fahrrad bzw. Elektrofahrrad wurde ab dem 1.1.2020 überlassen: Es ist lediglich ein Viertel der o. g. Bemessungsgrundlage zu versteuern. • Das Fahrrad bzw. Elektrofahrrad wurde ab dem 1.1.2019 überlassen: Für das Kalenderjahr 2019 muss noch die Hälfte der o. g. Bemessungsgrundlage
als geldwerter Vorteil angesetzt und versteuert werden. • Das Fahrrad bzw. Elektrofahrrad wurde bereits vor dem 1.1.2019 überlassen: Es ist die volle Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dies gilt auch, wenn der Nutzungsberechtigte für das Fahrrad ab dem 1.1.2019 gewechselt hat. Damit soll ein möglicher „Ringtausch“ der Fahrräder unter den Beschäftigten unterbunden werden. Freigrenze Unverändert bleiben die Länderfinanzbehörden dabei, dass die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von € 44,00 pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz/EStG) nicht anwendbar ist, auch nicht bei einer Halbierung oder Viertelung der Bemessungsgrundlage (vgl. Erlass Rz. 3). Fahrräder als Kraftfahrzeuge
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In den Randziffern 5 und 6 des Erlasses wird wie bereits in den gleichlautenden Erlassen vom 13.3.2019 auf die verkehrsrechtliche Einordnung von Elektrofahrrädern verwiesen. Ein Elektrofahrrad ist dann als Kraftfahrzeug einzustufen, wenn es schneller als 25 km/h fahren kann. Für solche Elektroräder gelten die Bewertungsregelungen für die Überlassung von Dienstwagen entsprechend.
BETRIEBSVORRICHTUNGEN GESONDERT BETRACHTEN BETRIEBSVORRICHTUNGEN Als Betriebsvorrichtungen bezeichnet werden „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“, und zwar auch dann, wenn sie „wesentliche Bestandteile“ sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz/BewG). Voraussetzung ist, dass mit den Betriebsvorrichtungen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. ABSCHREIBUNG Während für Betriebsgebäude eine Abschreibungsdauer von 33 bis 50 Jahren und im Regelfall ein Abschreibungssatz von 3 % pro Jahr einzuhalten ist, können Betriebsvorrichtungen im Regelfall inner-
halb von fünf bis 15 Jahren abgeschrieben werden, mit einem entsprechend höheren Abschreibungssatz (§ 7 Abs. 1 bis Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). So gilt beispielsweise für einen Lastenaufzug (gilt als Betriebsvorrichtung, wenn er unmittelbar dem Betriebsvorgang dient) eine Abschreibungsdauer von 15 Jahren. Aufwendungen für Personenaufzüge können hingegen nur mit den Gebäudegesamtkosten abgeschrieben werden, also im Regelfall mit 3 % p. a. Dasselbe gilt auch für Rolltreppen. PHOTOVOLTAIKANLAGEN Bei Photovoltaikanlagen wird einkommensteuerrechtlich immer von selbst-
ständig bewegliche Wirtschaftsgütern ausgegangen mit einer Abschreibungsdauer von 20 Jahren. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine „Auf-Dach Anlage“ oder um eine integrierte Anlage mit Solardachsteinen handelt (FinMin Schleswig-Holstein vom 21.7.2015). SONDERABSCHREIBUNGEN Für Betriebsvorrichtungen können auch – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Anspruch genommen werden und es kann ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden.
FRÜHLING 2020
MEHRWERTSTEUERSENKUNG BEI DER BAHN
KLIMAPAKET Bestandteil des Klimapakets war u. a. eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 % auf 7 %. Seit dem Jahreswechsel sind die Fernverkehrspreise der Bahntickets nun um 10 % gesunken, nicht jedoch um 12 % (Differenz zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz). Dies liegt daran, dass die Mehrwertsteuer nicht vom Bruttopreis, sondern vom Nettopreis errechnet wird. Kostete ein Bahnticket bisher € 119,00, so kostet es jetzt nur noch € 107,00, also rund 10 % weniger. AUSWIRKUNGEN FÜR UNTERNEHMER Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ändert sich durch die Mehrwertsteuersenkung praktisch nichts. Denn mit dem niedrigeren Bruttopreis sinkt gleichzeitig auch der Vorsteuerabzug. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer oder Freiberufler (z. B. Ärzte) profitieren von der Preissenkung. BAHNCARD 100 Die Bahncard 100 für die 2. Klasse kostet nach der Mehrwertsteuerreform aktuell € 3.952,00 brutto und berechtigt zu beliebig vielen Bahnfahrten. Erhalten Mitarbeiter die Bahncard 100 auch für private Zwecke, muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden, wenn die Summe der Einzelfahrpreise aller dienstlichen Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer dem BahncardPreis entspricht. Kann der Arbeitgeber bereits bei Ausgabe der Bahncard eine Vollamortisationsprognose erstellen, stellt die Überlassung der Bahncard keinen Arbeitslohn dar (OFD Frankfurt vom 31.7. 2017, S 2334 A - 80 - St 222).
Globalisierung und Digitalisierung
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Neues BMF-Schreiben
Mobiles Scannen
Mit Schreiben vom 28.11.2019 (Az IV A 4 - S 0316/19/10003:001) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ neu gefasst. Die Neufassung ersetzt das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4 - S 0316/13/10003) und enthält u. a. weitreichende Neuregelungen zu den Themen Globalisierung und Digitalisierung. So trägt eine Vielzahl der neuen Regelungen vor allem den Cloud-Systemen Rechnung.
Des Weiteren stellt das BMF die Digitalisierung von Belegen durch fotografische Verfahren mithilfe von mobilen Endgeräten dem stationären Scanverfahren gleich. Gemäß Rz. 130 des BMFSchreibens kann „eine bildliche Erfassung... mit den verschiedensten Arten von Geräten (z. B. Smartphones, Multifunktionsgeräten oder Scan-Straßen) erfolgen“.
Nutzung von Cloud-Systemen Die Neufassung der GoBD setzt die Nutzung von Cloud-Systemen (als SaaS, Software as a Service) einer ordnungsgemäßen Datenspeicherung – wie der Datenspeicherung „vor Ort“ (On Premise) – gleich. Gemäß Tz 1.11 des BMFSchreibens, kommt es künftig nicht darauf an, „ob die betreffenden DV-Systeme vom Steuerpflichtigen als eigene Hardware bzw. Software erworben und genutzt oder in einer Cloud bzw. als eine Kombination dieser Systeme betrieben werden“. Sofern sich die Datencloud außerhalb Deutschlands befindet, gilt das Erfordernis einer Antragstellung (§ 146 Abs. 2a Abgabenordnung/AO) wie bei der Führung elektronischer Bücher oder Aufzeichnungen analog.
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Konvertierung von digitalen Daten Eine wesentliche Erleichterung für Unternehmen dürfte folgende Neuregelung darstellen: Werden Datensätze in ein unternehmensspezifisches Format konvertiert, müssen künftig nicht länger die ursprünglichen neben den konvertierten Datensätzen vorgehalten werden. Dies gilt, wenn die in Rz. 135 des BMF-Schreibens genannten Voraussetzungen vorliegen. Unter anderem dürfen keine „bildlichen oder inhaltlichen Veränderungen vorgenommen“ werden und bei der Konvertierung dürfen keine „sonstigen aufbewahrungspflichtigen Informationen verloren“ gehen. Inkrafttreten Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens treten zum 1.1.2020 in Kraft und sind auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen.
FRÜHLING 2020
Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
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MINDESTLOHN 2020
Neue Meldepflichten und beschränkte Verlustverrechnung MINDESTLOHN Gesetzesinitiative Der Bundesrat hat kurz vor Weihnachten (am 20.12.2019) der vom Bundestag verabschiedeten Entwurfsfassung eines neuen Gesetzes zur „Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ zugestimmt (BR-Drucks 649/19). Damit wurde zum Jahreswechsel der Weg für Pflichtmitteilungen bezüglich Steuergestaltungen mit Auslandsberührung frei (BGBl 2019 I S. 2875 vom 30.12.2019). Meldesachverhalt Meldepflichtig sind alle Initiatoren, die grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach der Definition des neu in die Abgabenordnung (AO) eingefügten § 138d vermarkten, für Dritte konzipieren, organisieren oder zur Nutzung bereitstellen. Meldepflichtig sind auch sogenannte Intermediäre, die die Umsetzung solcher Steuergestaltungen durch Dritte verwalten. Meldepflichtige Sachverhalte werden im Gesetz abschließend definiert (§ 138d Absatz 2 AO). Unter anderem kommt es auf die Anwendung des EUAmtshilfegesetzes an. Beschränkte Verlustverrechnung Die Finanzverwaltung berücksichtigte
bisher Veräußerungsverluste aus einer Ausbuchung wertloser Wertpapiere von Amts wegen nicht (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl 2016 I S. 85, Rz 59). Die Rechtsprechung (z. B. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.12.2018, Az. 2 K 1952/16) wertete jedoch einen Totalverlust als „ausbleibende“ Rückzahlung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, sodass sich Anleger in solchen Fällen auf die Rechtsprechung berufen konnten. Entgegen der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung fügte der Gesetzgeber in das Jahressteuergesetz 2019 eine Regelung ein, nach dieser die Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter nicht als Veräußerung i.S. von § 20 Abs. 2 EStG anzusehen gewesen wäre. Diese Regelung wurde aber auf Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) gestrichen (BT-Drucks. 19/14873). Praktisch durch die Hintertüre wurde nun im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens § 20 Abs. 6 EStG dahingehend erweitert, dass Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter usw. nur in Höhe von € 10.000,00 mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen.
Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn
eingeführt.
Arbeitnehmer
haben seither einen Anspruch auf Zahlung dieses bestimmten Mindestlohnes. Der „erste“ Mindestlohn wurde mit € 8,50 festgelegt. Seit dem 1.1.2017 gilt ein Mindestlohn von € 8,84. Die letzte Mindestlohnanpassung fand zuletzt 2019 statt (Mindestlohn 2019: € 9,19).
MINDESTLOHN 2020 Die Mindestlohnkommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2020 auf € 9,35 angehoben. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Damit ist der Mindestlohn bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit bei einem Brutto-Monatslohn von mindestens € 1.626,90 (174 Arbeits-
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stunden x € 9,35) erreicht. Der Mindestlohn gilt auch für geleistete Überstunden. Die Höhe des Mindestlohns wird jeweils per Verordnung umgesetzt.
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SACHBEZUGSWERTE 2020
SOZIALVERSICHERUNGSENTGELTVERORDNUNG Der Bundesrat hat am 8.11.2019 die Änderungen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung gebilligt. Gegenstand der Verordnung sind die Bezugswerte für Sachleistungen wie freie Verpflegung und Unterkunft. FREIE VERPFLEGUNG Erhalten Arbeitnehmer (inklusive Jugendliche und Auszubildende) kalendertäglich ein Frühstück, ein Mittagessen und/oder ein Abendessen, sind für steuerliche Zwecke anzusetzen: € 1,80 bzw. jeweils € 3,40. Für Vollverpflegung gilt ein monatlicher Bezugssatz von € 258,00. Die Beträge gelten auch für die Verpflegung volljähriger Familienangehöriger. Für Familienangehörige in den Altersgruppen bis 7/14/18 Jahre gelten verminderte Sätze. FREIE UNTERKUNFT Für Unterkünfte an volljährige Arbeitnehmer gelten monatliche Bezugssätze zwischen € 94,00 (bei Unterbringung von mehr als drei Beschäftigten in einer Unterkunft) und € 235,00 (für individuelle Unterkünfte). Für Jugendliche und Auszubildende gelten Bezugssätze zwischen € 58,75 (mehr als drei Jugendliche) und € 199,75 (Einzelunterkunft). Für die Aufnahme eines oder mehrerer Beschäftigter im Haushalt des Arbeitgebers oder in Gemeinschaftsunterkünften betragen die Bezugswerte zwischen € 23,50 (mehr als drei Jugendliche und Auszubildende) und € 199,75 (ein Beschäftigter im Haushalt). PAUSCHALSTEUER Sachbezüge müssen grundsätzlich mit den genannten Bezugswerten vom Arbeitnehmer versteuert werden, wobei sich für Arbeitgeber im Regelfall die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ergibt.
Keine verdeckte Gewinnausschüttung
Pensionszahlung neben Gehalt GmbH-Geschäftsführung Ein gar nicht so seltener Fall: Ein GmbHGesellschafter-Geschäftsführer erreicht das 65. Lebensjahr und scheidet aus. Er erhält Pensionszahlungen von der GmbH. Der neu bestellte Geschäftsführer bewährt sich nicht, wird wieder abberufen und der „alte“ tritt wieder an. Er erhält nun neben seiner Pensionszahlung auch ein Gehalt. Betriebsprüfer werten die Pensionszahlung wegen der Weiterbeschäftigung gerne als verdeckte Gewinnausschüttung. So war es auch in dem Fall, den das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat (Urteil vom 25.7.2019, 10 K 1583/19 K). FG-Urteil Das Finanzgericht ist in einem ähnlich gelagerten Fall von dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsprechung abgewi-
chen, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. In dem konkreten Fall war die Wiedereinstellung des Gesellschafters bei Beginn der Pensionszahlung nicht geplant. Die Wiedereinstellung erfolgte vielmehr im Interesse der Gesellschaft. Außerdem bezog der Pensionist nur ein geringes Gehalt (26 % seiner früheren Bezüge). Keine Weiterbeschäftigung Das FG sah aus diesen Gründen keine unveränderte Weiterbeschäftigung gegeben, welche eine verdeckte Gewinnausschüttung begründet hätte. Zudem waren die Voraussetzungen für die Pensionszahlung bereits vor Abschluss des neuen Anstellungsvertrages erfüllt. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.
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Leistungssätze für Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe
Regelsätze 2020 Regelbedarfe und Grundsicherung
Ältere Kinder und Jugendliche
Zum 1.1.2020 erhalten Arbeitslosengeld- und Sozialhilfeempfänger sowie Bezieher einer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 1,88 % mehr Geld.
Die Leistungen für ältere Kinder und Jugendliche steigen um jeweils € 6,00 auf € 308,00 und € 328,00. Für Kinder bis zu sechs Jahren erhöht sich der Satz auf € 250,00 (plus € 5,00).
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Wichtige Neuerungen zum Jahreswechsel
Elektronische Kassensysteme Kassengesetz 2016 Bereits vor drei Jahren wurde das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen (vom 23.12.2016 BGBl 2016 I S 3152). Die wesentlichen zum Jahreswechsel 2019/2020 in Kraft getretenen Neuerungen sind: Neue Melde- und Belegausgabepflichten Unternehmen müssen dem zuständigen Betriebsfinanzamt die Anschaffung neuer oder die Stilllegung alter elektronischer Kassen innerhalb eines Monats melden (§ 146a Abs. 4 Satz 1 u. 2 Abgabenordnung/AO). Zudem müssen Unternehmer, die elektronische Kassensysteme verwenden, jedem Kunden einen Kassenbeleg aushändigen. Die Kassenbelege können in Papierform oder elektronisch als JPG- oder PDFDatei ausgegeben werden (Näheres vgl. § 6 KassenSichV). Unternehmen mit Warenverkäufen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können aus Zumutbarkeitsgründen einen Befreiungsantrag stellen. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung Elektronische Aufzeichnungssysteme
mit Kassenfunktion müssen seit dem 1.1.2020 über eine sogenannte „zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“ (zTSE) verfügen. Dies schreibt § 146a Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung/ AO vor. Eine solche Sicherheitseinrichtung besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermodul und einer digitalen Schnittstelle (siehe u. a. „www. bsi.de“ oder „www.dfka.net“). Die zTSE soll sicherstellen, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall sowie andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Das Speichermodul ist Außenprüfungen der Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO). Nichtbeanstandung und fehlende Nachrüstmöglichkeit Die Finanzverwaltung greift fehlende Nachrüstungen nach einer verbindlichen Nichtbeanstandungsregelung (BMF-Schreiben v. 6.11.2019 - IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 1010) bis 30.9.2020 nicht auf. Elektronische Registrierkassen, die bauartbedingt nicht mit der zTSE ausgestattet werden können, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen noch bis 31.12.2022 weiter genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Kas-
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sen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 (Kassenrichtlinie 2010 Az. IV A 4 - S 0316/08/10004-07, BStBl 2010 I S. 1342) entsprechen. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht für PC-Kassen-Systeme oder Tablet-/AppKassen-Systeme.
SAMMELPOSTEN FÜR GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER ABSCHREIBUNG Geringwertige Wirtschaftsgüter im Anschaffungswert von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Alternativ können die Wirtschaftsgüter auch in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über fünf Jahre abgeschrieben werden. Letzteres geht sogar bis zu einem Anschaffungswert von € 1.000,00 netto je Stück. WAHLRECHT Steuerpflichtige bzw. Unternehmer können sich also entscheiden, ob sie entweder alle GwGs bis € 800,00 (netto)
sofort abschreiben, dafür aber Wirtschaftsgüter über € 800,00 aktivieren und über die Nutzungsdauer abschreiben, oder ob sie alle Wirtschaftsgüter von € 250,01 bis € 1.000,00 (netto) in den Sammelposten buchen und über fünf Jahre abschreiben. Im letzteren Fall können dann aber GwGs bis € 800,00 (netto) nicht mehr sofort abgeschrieben werden. WANN SICH DER SAMMELPOSTEN LOHNT Seit Verdoppelung der „GwG-Grenze“ von € 400,00 auf € 800,00 ist der Unterschied zur 1.000,00-€-Grenze nicht mehr groß, sodass sich ein Sam-
melposten im Regelfall nur in Ausnahmefällen lohnt. Die Sammelpostenmethode ist dann vorteilhaft, wenn der Unternehmer z. B. einen Computer für € 800,00 kauft und daneben z. B. zehn selbstständig nutzbare Büromöbelstücke anschafft, die mehr als € 800,00 aber nicht mehr als € 1.000,00 netto je Stück kosten. Mit dem Sammelposten lassen sich die Büromöbelstücke über fünf Jahre anstatt über 13 Jahre abschreiben. Der Computer muss dann aber ebenfalls über fünf Jahre abgeschrieben werden. Ist die Anschaffungsliste umgekehrt (z. B. zehn Laptops, ein Bürostuhl), lohnt sich die Sammelpostenbildung nicht.
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FRÜHLING 2020
NEWS Ortsübliche Vergleichsmiete Mieterhöhungen
WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE APRIL
14.4.2020* Umsatzsteuer mtl. für März bzw. Februar mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer für März 17.4.2020 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.
Die ortsübliche Vergleichsmiete dient u. a. als Bezugsgröße für Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen und für Neuvertragsmieten im Rahmen der Mietpreisbremseregelung. Bemessungsgrundlage war bisher der in derselben Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum innerhalb der letzten vier Jahren erzielte übliche Mietpreis. Dieser Betrachtungszeitraum soll nun auf sechs Jahre verlängert werden.
24.4.2020 Sozialversicherungsbeiträge April (Abgabe der Beitragsnachweise)
Gesetzesinitiative
11.5.2020* Umsatzsteuer mtl. für April bzw. März mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer für April
Der Bundesrat hat hierzu am 20.12.2019 einen Gesetzesentwurf zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete beschlossen (BR-Drucks. 664/19 (Beschluss), Grunddrucksache BR-Drucks. 664/19). Ziel der Gesetzesinitiative ist, Schwankungen auf dem Markt für Mietwohnungen besser aufzufangen, um so den Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete zu verringern.
27.4.2020* Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) 28.4.2020 Sozialversicherungsbeiträge April (Fälligkeit der Beiträge) MAI
14.5.2020 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 15.5.2020* Gewerbesteuer-Vorauszahlung, Grundsteuer 18.5.2020 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Gewerbesteuer, Grundsteuer
Umsatzsteuer auf Münzen
25.5.2020 Sozialversicherungsbeiträge Mai (Abgabe der Beitragsnachweise) Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) 27.5.2020 Sozialversicherungsbeiträge Mai (Fälligkeit der Beiträge)
Neues BMF-Schreiben Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 2.12.2019 (III C 2 - S 7246/19/10002:001) zur Umsatzsteuerfreiheit beim Münzkauf nach § 25c Umsatzsteuergesetz (UStG) Stellung genommen. Anlagegold Nach dem BMF-Schreiben gelten solche Münzen als mehrwertsteuerfreies Anlagegold, die einen Feingoldgehalt von mindestens 900 Tausendstel haben, nach dem Jahr 1800 geprägt worden sind und in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren. Zusätzlich müssen die Münzen üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, „der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80 vom Hundert übersteigt“. Eine Liste jener Goldmünzen, die diese Kriterien erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU vom 29.10.2019 Nr. C 364, S 9 veröffentlicht (BMF vom 5.11.2019 III C1-S7068/19/10002:001).
Stand: 12.2.2020
JUNI
10.6.2020 Umsatzsteuer mtl. für Mai bzw. April mit Dauer-Fristverlängerung bei Sondervorauszahlung (/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer für Mai Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
15.6.2020 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 24.6.2020 Sozialversicherungsbeiträge Juni (Abgabe der Beitragsnachweise) 25.6.2020 Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) 26.6.2020 Sozialversicherungsbeiträge Juni (Fälligkeit der Beiträge) *Verschiebung dieses Termins wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO) Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.
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