STEUER
FRÜHLING 2019
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NEWS Stärkung der Familien Vorlage für ein „Starke-Familien-Gesetz“ Mehr dazu auf Seite 2
Aktuelle Verfahren zur Einkommen- und Umsatzsteuer
Neue Revisionsverfahren vor dem BFH Erste Tätigkeitsstätte
Handwerkerleistungen
Seit der Neufassung des einkommensteuerlichen Reisekostenrechtes durch das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechtes” (v. 20.2.2013 BStBl. I 2013, 285) ist der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ gesetzlich festgelegt. Nach § 9 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt als solche erste Tätigkeitsstätte jede „ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, dem der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist“. Einkommensteuerlich hat die Festlegung dieser ersten Tätigkeitsstätte erhebliche Bedeutung. Denn Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zu dieser Tätigkeitsstätte können nur mit einer Pauschale von € 0,30/Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden, während für andere beruflich veranlasste Fahrten die tatsächlich gefahrenen Kilometer abgerechnet werden können. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürften u. a. die anhängigen Verfahren mit den Aktenzeichen VI R 35/18 sowie VI R 36/18 interessant sein. Hier geht es um die Frage, welche Anforderungen an eine erste Tätigkeitsstätte zu stellen sind. Bestehen Zweifel an einer verbindlichen Ortsfestlegung dieser Tätigkeitsstätte, sollten Einkommensteuerbescheide unter Verweis auf o. g. Verfahren offen gehalten werden.
Für alle Steuerpflichtigen dürfte das Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 44/18 interessant sein. In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob Teile einer Leistung, die der Handwerker in seiner Werkstatt ausführt, als Handwerkerleistung in einem Haushalt anzuerkennen sind. Die Finanzverwaltung hat solche Aufwendungen bislang unter der Begründung eines fehlenden räumlich-funktionalen Zusammenhangs abgelehnt.
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Gewerbeertrag Für Gewerbetreibende dürfte das Verfahren IV R 31/18 interessant sein, betreffend der Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen für die Ermittlung des Gewerbeertrages. Gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrages ein Fünftel der für die Einkommensteuer als Betriebsausgaben geltend gemachten Miet- und Pachtzahlungen für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen. Der BFH wird zu entscheiden haben, unter welchen Umständen diese Hinzurechnung auch für unfertige Erzeugnisse anzuwenden ist.
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BESTEUERUNG VON E-DIENSTWAGEN FÖRDERUNG DER ELEKTROMOBILITÄT Mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ werden ab 2019 Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge steuerlich entlastet. Statt für die Privatnutzung 1 % des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat zu versteuern, müssen Besitzer von E-Autos sowie von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nur noch 0,5 % des Listenpreises versteuern. ZEITLICHE ANWENDUNG Mit Schreiben vom 19.12.2018 (IV C 5 - S 2334/14/10002-07) regelt das Bundesfinanzministerium (BMF) die bisher umstrittene Frage der zeitlichen Anwendung wie folgt: Die Neuregelung gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. Damit kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das betreffende Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. WICHTIG Das BMF machte im o. g. Schreiben deutlich, dass die Neuregelung nicht für betriebliche Kraftfahrzeuge gilt, die der Arbeitgeber bereits vor dem Jahreswechsel einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat. Dies gilt selbst dann, wenn es sich dem Grunde nach um ein E-Fahrzeug handelt.
Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor
Starke-Familien-Gesetz Gesetzentwurf
Obere Einkommensgrenze
Die Bundesfamilienministerin Franziska Giffey und der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil haben im Januar den Entwurf für ein „Starke-Familien-Gesetz“ vorgestellt. Ziel ist, Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, und Kindern aus ärmeren Familien bessere Teilhabechancen zu bieten. Hierzu soll unter anderem das Schulstarterpaket von € 100,00 auf € 150,00 im Jahr erhöht werden. Weiterhin ist geplant, die Eigenanteile der Eltern für das warme Mittagessen in Kita und Schule sowie für die Schülerbeförderung abzuschaffen.
Zum 1.1.2020 soll die obere Einkommensgrenze (bisher allgemein als „Abbruchkante“ bezeichnet) entfallen. Eigenes Einkommen der Eltern soll danach die Leistung nur noch zu 45 % mindern. Neu ist auch, dass die Leistung nicht mehr abrupt wegfällt, sondern langsam ausläuft. Damit soll mehr Geld bei den Familien bleiben.
Kinderzuschlag Der Kinderzuschlag wird zum 1.7.2019 auf € 185,00 pro Kind und Monat erhöht. Zusammen mit dem Kindergeld und den Leistungen für Bildung und Teilhabe soll das durchschnittliche Existenzminimum eines jeden Kindes gesichert werden. Auch das Antragsverfahren soll vereinfacht werden. Der Zuschlag wird künftig für 6 Monate gewährt und nicht mehr rückwirkend geprüft.
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Ehegatten-Arbeitsverhältnis auf dem Prüfstand
Pkw-Überlassung an den Ehegatten Der Fall Ein IT-Fachberater hat seine Ehefrau als Bürokraft für € 400,00/Monat eingestellt. In diesem „Gehalt“ war die Firmenwagennutzung eingeschlossen. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten. Demnach war eine feste Stundenzahl nicht vereinbart. Darüber hinaus wollte der ITBerater auch Beiträge für eine Pensionskasse geltend machen. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und bekam Rückenwind vom Finanzgericht Münster. Fremdvergleich Ein solcher Arbeitsvertrag hält in den
Augen der Richter einem Fremdvergleich nicht stand (FG Münster, Urteil vom 20.11.2018, 2 K 156/18). Schädlich war einmal die Abrede über die Arbeitszeit. Einerseits wurde kein Stundenkontingent vereinbart. Andererseits sollten Überstunden durch Freizeit abgegolten werden. Auch die Nutzung eines Firmenwagens bei reiner Tätigkeit als Bürokraft war den Richtern suspekt. Anhängiges Verfahren Zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ist unter dem Az. X R 44/17 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren zur Absetzbarkeit der Kosten für den Dienstwagen eines geringfügig beschäftigten Ehegatten anhängig.
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Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
Besteuerung von Kapitaleinkünften Steuern auf Kapitaleinkünfte werden seit 2009 in Form einer „Abgeltungsteuer“ erhoben. Die Bezeichnung Abgeltungsteuer kommt im Gesetz nicht vor – es handelt sich hier nicht um eine eigene Steuerart. Der Name leitet sich ausschließlich von der „abgeltenden“ Wirkung ab, da Kapitaleinkünfte nicht gesondert veranlagt werden. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Besondere Entgelte und Vorteile Der Abgeltungsteuer unterliegen nicht nur klassische Einkünfte wie Kursgewinne, Zinsen oder Dividenden. Besteuert werden auch besondere Entgelte oder Vorteile aller Art (§ 20 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Dazu zählen unter anderem Entschädigungszahlungen oder Kulanzerstattungen aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit Kapitalanlagen. Zur steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Januar 2019 ein aktuelles Schreiben herausgegeben (vom 17.1.2019, IV C 1 - S 2252/08/10004:023). Danach unterliegen Schadenersatzzahlungen der Besteuerung, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion stehen,
bei der ein Verlust entstanden ist oder der Gewinn vermindert worden ist. Die Finanzverwaltung lässt, sofern die Zahlungen in Zusammenhang mit Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds erfolgt sind, den Abzug des jeweils geltenden Teilfreistellungssatzes von 15 % (Mischfonds), 30 % (Aktienfonds) oder von 60 % zw. 80 % (bei Immobilienfonds) zu. Prämien für Depotwechsel Immer mehr Banken werben Neukunden mit Depotwechselprämien an. Danach erhalten Anleger von der anwerbenden
Depotbank einen bestimmten Geldbetrag, wenn sie von dieser ein Depot bei einer anderen Bank einziehen lassen. Das BMF hat in dem Schreiben klargestellt, dass solche Geldprämien zu versteuern sind. Und zwar als Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Zahlt eine Bank hingegen eine Prämie für die Übertragung eines Kontoguthabens unter der Bedingung, dass der Neukunde ein Depot eröffnet und das Kontoguthaben in Wertpapieren anlegt, mindert die Geldprämie die Anschaffungskosten der erworbenen Wertpapiere.
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Abgeltungsteuer
PRIVATE PKW-NUTZUNG ZUORDNUNG EINKOMMEN- UND UMSATZSTEUER Ein teilweise betrieblich und teilweise privat genutzter Pkw kann bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus 2001 zurück und wird auch von der Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) so akzeptiert (Abschn. 15. 2c). WAHLRECHTE BEI UMSATZSTEUER Ein gemischt genutzter Pkw kann für Zwecke der Umsatzsteuer entweder in vollem Umfang der unternehmerischen Tätigkeit oder in vollem Umfang
dem privaten Bereich oder auch nur im Umfang der tatsächlichen oder voraussichtlich geschätzten betrieblichen Nutzung dem Unternehmen zugeordnet werden. Wird der Pkw zu nicht mehr als 10 % betrieblich genutzt, ist umsatzsteuerlich keine unternehmerische Zuordnung möglich. STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN Sofern der Pkw zwischen 50 % und 90 % privat genutzt wird, kann der Steuerpflichtige den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen, auch wenn der Pkw dem Privatvermögen zugeordnet ist. Im Fall der Veräußerung muss der Steuerpflichtige auf stille Reserven (Unter-
schied zwischen Buchwert und dem Veräußerungspreis) keine Einkommensteuer zahlen, kann dafür aber keine Abschreibungen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus muss für die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, Umsatzsteuer entrichtet werden und im Fall der Veräußerung fällt ebenfalls Umsatzsteuer an. Im Ergebnis ergibt sich aber durch die Umsatzsteuererstattung regelmäßig ein Liquiditätsvorteil und im Regelfall auch ein Steuervorteil. Denn der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist regelmäßig niedriger als der Neupreis.
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STEUERFÖRDERUNG FÜR MIETWOHNUNGEN SONDERABSCHREIBUNG Eigentlich hätten Immobilienanleger, die in den Mietwohnungsbau investieren, zum Jahresanfang ein besonderes Steuerabschreibungsmodell erhalten sollen. Die Bundesregierung legte hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vor. Der Entwurf sieht Sonderabschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 5 % pro Jahr für insgesamt 4 Jahre vor (§ 7b Abs. 1 Einkommensteuergesetz-Entwurf). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einzelnen Wohnungen € 3.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. BLOCKADE IM BUNDESRAT Der Bundesrat hatte in der letzten Sitzung vor Jahresende am 14.12.2018 die Beratung dieses Gesetzentwurfes von der Tagesordnung genommen. Da das Gesetz vom Bundesrat genehmigt werden muss, konnte es somit nicht zum Jahresanfang in Kraft treten. KRITIK DES BUNDESRATS Der Bundesrat bemängelte, dass der Gesetzentwurf keine Regelung für die Begrenzung der Miethöhe enthält. Der Bundesrat verlangt hier die Sicherstellung, dass Investoren nicht die höchstmögliche Miete verlangen würden. Außerdem hatte der Bundesrat kritisiert, dass allein eine Begrenzung der abschreibungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zur Schaffung neuer Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment nicht ausreichen würde. Schon der Bundestag hatte in einem Gesetzesbeschluss klargestellt, dass die Wohnungen dauerhaft bewohnt sein müssen. Damit soll verhindert werden, dass die Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt werden.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Rechnungsanschrift Briefkastenanschrift genügt
Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diversen Urteilen aus 2018 (vom 13.6.2018, XI R 20/14, vom 21.6.2018, V R 25/15, V R 28/16) seine bisherige Rechtsprechung geändert und für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung eine bloße Briefkastenanschrift als ausreichend angesehen.
Die Finanzverwaltung wendet die genannten Urteile an und hat ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. In Abschnitt 14.5 Abs. 3 wurden folgende Sätze eingefügt: „Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist“. Der Finanzverwaltung genügt eine Postfachadresse, eine Großkundenadresse oder eine c/o-Adresse.
Bislang war Voraussetzung, dass der die Rechnung ausstellende Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit unter der auf der Rechnung angegebenen Adresse ausübt. Künftig reicht somit jede Art von Anschrift. Wichtig ist nur, dass der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
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Vergütungsanspruch der Erben
Urlaubsanspruch eines Erblassers Der Fall Zwei Ehefrauen klagten gegen die Arbeitgeber ihrer verstorbenen Ehemänner auf eine finanzielle Ausgleichsvergütung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage. Die Arbeitgeber lehnten die Zahlung ab. Die Angelegenheit wurde bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) vorgetragen. Das BAG ersuchte schließlich den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Urteil des EuGH Der EuGH sprach den Ehefrauen einen Vergütungsanspruch gegen die ehemaligen Arbeitgeber ihrer verstorbenen Ehemänner zu (Urteil vom
6.11.2018, C-569/16 und C-570/16). Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht nicht mit seinem Tod unter, sodass die Erben einen finanziellen Ausgleich verlangen können. Unionsrecht vorrangig Die Richter des EuGH betonten, dass sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen können, sofern nach nationalem Recht – was im Beispiel von Deutschland der Fall ist – eine finanzielle Vergütung nicht Teil der Erbmasse wird. Dies gilt sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.
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Abgeltungsteuer
Vorabpauschale für Investmentfonds Investmentsteuerreformgesetz Seit 1.1.2018 gilt ein neues Investmentsteuergesetz. Zum Jahreswechsel 2019 wurde erstmalig eine wesentliche Neuerung aus dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG BGBl I 2016 S 1730) umgesetzt: die Abgeltungsteuer auf die sogenannte Vorabpauschale. Vorabpauschale Investmentfondsanleger müssen ab dem 1.1.2019 eine Vorabpauschale zahlen, wenn ein Investmentfonds aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung im Vorjahr vornimmt. Grundsätzlich sind alle in- und ausländischen Investmentfonds von der Vorabpauschale betroffen. Auch sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs). Vorwiegend aber sind Anleger mit thesaurierenden Fonds betroffen. Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf künftige Kapitalerträge. Der Abschlag wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt. Höhe und maßgeblicher Zinssatz
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Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktver-
zinsung, das heißt, an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Für das Jahr 2019 wird zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß BMF-Schreiben vom 9.1.2019 (IV C 1 - S 1980-1/14/10001 :038) ein Zinssatz von 0,52 % des Werts des Anteils am Anfang des Jahres angesetzt. Bei einem Wert von beispielsweise € 100,00 würden € 0,52 Vorabpauschale anfallen. Die vorauszuzahlende Abgeltungsteuer würde im Beispielfall € 0,13 zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer betragen. Voraussetzung ist, dass der Wert des Investmentanteils bis zum Jahresende mindestens um die Vorabpauschale gestiegen ist. Bei einem Verlust des Fonds fällt keine Vorabpauschale an. Berücksichtigt werden ferner die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds. Daher kann die endgültige Höhe der Abgabe erst auf Basis der Jahresenddaten der Fondsgesellschaft für den/die betreffenden Fond´s ermittelt werden. Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ziehen deutsche Depotbanken direkt vom Verrechnungskonto des Fondsanlegers ein und führen diese an die Finanzverwaltung ab. Der Abzug erfolgt immer zum Jahresanfang für das jeweilige Vorjahr. Da zu Jahresanfang der jeweilige Sparer-Pauschbetrag im Regelfall nicht bereits ausgeschöpft ist, kommt es in vielen Fällen zu keiner tatsächlichen Steuerzahlung.
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HERRENABENDE ZUR HÄLFTE STEUERLICH ABSETZBAR? DER FALL Eine Rechtsanwalt-Partnerschaft machte Aufwendungen für Herrenabende als Betriebsausgabe geltend. Die Veranstaltung fand im privaten Garten eines Partners statt. Geladen wurden ausschließlich Mandanten, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Anwaltskanzlei begründete den Betriebsausgabenabzug damit, dass die Veranstaltung der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug zur Gänze. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf folgte der Finanzamt-Auffassung im ersten Rechtsgang (Urteil vom 19.11.2013, 10 K 2346/11 F). ENTSCHEIDUNG DES BFH Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das FG-Urteil auf und wies den Fall zur weiteren Sachaufklärung zurück. Begründung: Das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und ähnliche Zwecke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) komme nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten werde, so der BFH (Urteil vom 13.7.2016, VIII R 26/14). HÄLFTIGER BETRIEBSAUSGABENABZUG In seiner neuen Entscheidung gewährte das FG Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2018, 10 K 3355/16 F, U) daraufhin einen Betriebsausgabenabzug in Höhe der Hälfte der Aufwendungen. Eine private Mitveranlassung sah das FG aus der Tatsache, dass die Anwälte ihre Mandanten und Gäste überwiegend mit ihrem Vornamen in der Einladung angesprochen haben. Dadurch konnten private Motive für die Einladung nicht ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig, da seitens der Finanzverwaltung eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden ist.
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FRÜHLING 2019
RUNDFUNKBEITRAG UNIONSKONFORM RUNDFUNKBEITRAG
Finanzausschuss lehnt Vorschlag ab
Solidaritätszuschlag: Vorerst keine Abschaffung
Seit 1.1.2013 wird der Rundfunkbeitrag in Deutschland unabhängig vom tatsächlichen Besitz eines Rundfunkoder Fernsehgerätes erhoben. Der Beitrag knüpft vielmehr an das Innehaben einer Wohnung an. Gegen diese neue Art der Beitragserhebung
Solidaritätszuschlag
kommen- und Körperschaftsteuer.
Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst 1991 befristet für ein Jahr eingeführt. Die Mehreinnahmen sollten unter anderem zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit beitragen. Seit 1995 wird der Solidaritätszuschlag unbefristet zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit erhoben. Der Solidaritätszuschlag beträgt seit 1998 5,5 Prozent der Ein-
In der Vergangenheit mehrten sich Stimmen, der Solidaritätszuschlag sei verfassungswidrig und müsse abgeschafft werden. Der Finanzausschuss lehnte jedoch in seiner Sitzung am 28.11.2018 entsprechende Vorstöße diverser Oppositionsparteien ab. Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, den Zuschlag ab 2021 abzusenken.
haben diverse Bürger vor dem Landgericht (LG) Tübingen geklagt. Das LG war der Auffassung, der Rund© morganka / stock.adobe.com
funkbeitrag und insbesondere die hoheitlichen Vorrechte der öffentlich-rechtlichen Sender bei der Beitreibung würden gegen das Unionsrecht verstoßen.
Revisionsverfahren vor dem BFH AUFFASSUNG DES EUGH Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
Berufsbekleidung
teilte die Sichtweise des LG Tübingen jedoch nicht. Die geänderte Gebührenerhebungsart würde vielmehr der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender Rechnung tragen. Durch den Wechsel der Erhebungsart sah der EuGH außerdem keine wesentliche Beitragserhöhung (Urteil vom 13.12.2018, C-492/17; „Südwestrundfunk /Tilo Rittinger u. a.“).
Berufsbekleidung Die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für beruflich veranlasste Kleidung beschäftigt seit Jahren die Gerichte. Die Finanzverwaltung lässt Aufwendungen für typische Berufsbekleidung zum Werbungskostenabzug zu (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Zur typischen Berufsbekleidung zählt die Finanzverwaltung allerdings nur Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer zum Beispiel uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung (durch Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (R 3.31 der Lohnsteuer-Richtlinien). Bisherige Rechtsprechung Die bisher von den Gerichten entschie-
denen Fälle waren unterschiedlich. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 6.12.1990 (IV 65/90) Arztkittel und Arztjacke zum Steuerabzug zugelassen, nicht aber weiße Hosen oder Schuhe. Anhängiges Verfahren Das Thema Berufsbekleidung beschäftigt derzeit erneut den BFH. Dieser wird in dem anhängigen Verfahren (VIII R 33/18) zu entscheiden haben, ob es sich bei einem schwarzen Anzug, einer schwarzen Damenbluse und einem schwarzen Damenpullover sowie den schwarzen Schuhen einer hauptberuflich tätigen Trauerrednerin und Trauerbegleiterin um typische Berufsbekleidung handelt. Die Vorinstanz, das FG Berlin-Brandenburg, hat dies verneint (Urteil vom 29.8.2018, 3 K 3278/15).
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Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie
Einzweck- und Mehrzweckgutscheine Einzweck-Gutscheine
Die sogenannte Gutschein-Richtlinie (EU 2016/1065 des Rates vom 27.6.2016) enthält für die Mitgliedstaaten verbindliche Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen. Deutschland setzte die Richtlinie mit dem Jahressteuergesetz 2018 in nationales Recht um. Im Zuge der Gesetzesänderung wurde in § 3 Abs. 13 Umsatzsteuergesetz/UStG die gemeinschaftsrechtliche Definition eines Gutscheins eingefügt. Ein Gutschein ist danach ein Instrument, „bei dem die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen“. Darüber hinaus muss „der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers“ „entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instrumentes, angegeben“ sein (§ 3 Abs. 13 Satz 1 UStG). Seit 2019 ist bei Gutscheinen zu unterscheiden zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Eine Unterscheidung zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen ist nicht mehr vorzunehmen.
Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG). Demzufolge erfolgt bei EinzweckGutscheinen die Umsatzbesteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG). Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Leistung ein anderer Unter-
nehmer vollbringt als derjenige, der den Gutschein ausgestellt hat. Mehrzweck-Gutscheine Ein Mehrzweck-Gutschein liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Ausstellung gerade nicht alle Informationen für eine zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG). Die Besteuerung erfolgt hier erst dann, wenn die tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG).
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Gutschein-Richtlinie
KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNGSBEITRÄGE FÜR KINDER SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE Eigene Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können unbeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil jetzt auch den Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes bei den Eltern gebilligt (Urteil vom 13.3.2018, X R 25/15). Im Streitfall machten die Eltern die Versicherungsbeiträge des Kindes (insgesamt € 291,00) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend, da sich die Beiträge bei der Steuerver-
anlagung des sich in Berufsausbildung befindlichen Kindes nicht ausgewirkt haben. Der BFH hat im Streitfall die Revision zwar zurückgewiesen, da die Eltern dem Kind lediglich Naturalunterhalt gewährt haben. ZAHLUNG ODER ERSTATTUNG In Fällen, in denen die Eltern die Beiträge zusätzlich zum Regelunterhalt tatsächlich tragen, hat der BFH jedoch einen Sonderausgabenabzug bejaht. Eine weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass gegenüber dem Kind eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Liegt diese vor, ist ein Sonderausgabenabzug bei den
Eltern auch dann möglich, wenn die Eltern dem unterhaltsberechtigten Kind die Beiträge erstatten. Eine Erstattung der Beiträge des Kindes ist auch im Wege des Barunterhaltes möglich. Die Eltern können auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, wenn sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstatten. Letzteres bietet sich an, wenn sich der Sonderausgabenabzug beim Kind nicht steuerlich auswirken würde, jedoch bei den Eltern eine Steuerersparnis generiert werden kann.
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FÜRHLING 2019
NEWS Mindestlohn steigt 2019 auf € 9,19 Mindestlohn Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz/MiLoG) aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Mindestlohn ab 2019 Die Mindestlohnkommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2019 auf € 9,19 angehoben. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Damit ist der Mindestlohn bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit bei einem Brutto-Monatslohn von mindestens € 1.599,09 (€ 9,19 x 174 Arbeitsstunden) erreicht. Der Mindestlohn gilt auch für geleistete Überstunden. Die Höhe des Mindestlohnes wird jeweils per Verordnung umgesetzt. Ab dem 1.1.2020 soll der Mindestlohn voraussichtlich auf € 9,35 brutto ansteigen.
WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE APRIL
10.4.2019 Umsatzsteuer mtl. für März bzw. Februar mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für März
15.4.2019* Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 24.4.2019 Sozialversicherungsbeiträge April (Abgabe des Beitragsnachweises) 25.4.2019 Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) 26.4.2019 Sozialversicherungsbeiträge April (Fälligkeit der Beiträge) 10.5.2019 Umsatzsteuer mtl. für April bzw. März mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für April
MAI
13.5.2019 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 15.5.2019 Gewerbesteuer-Vorauszahlung, Grundsteuer 20.5.2019* Ablauf der Zahlungsschonfrist für Gewerbesteuer, Grundsteuer
Steuerfreies Jobticket für Pendler Jobticket Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab 2019 das sogenannte Jobticket lohnsteuerfrei erhalten. Dies hat der Bundestag auf Betreiben des Bundesrates im November des vergangenen Jahres beschlossen. Die Umsetzung erfolgt mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (allgemein als Jahressteuergesetz 2018 bezeichnet). Bisher konnte Arbeitnehmern das Jobticket nur im Rahmen des für Sachbezüge geltenden Freibetrages in Höhe von € 44,00 pro Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz/EStG) steuerfrei zugewendet werden. Der Bundesrat wollte mit dieser nachträglich in das Gesetz eingefügten Änderung erreichen, dass die Arbeitnehmer, insbesondere die Pendler, verstärkt öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Eine Betragsobergrenze gibt es nicht, sodass das Jobticket unabhängig von der Betragshöhe lohnsteuerfrei bleibt. Die steuerfreien Leistungen sind allerdings auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Stand: 12.2.2019
24.5.2019 Sozialversicherungsbeiträge Mai (Abgabe des Beitragsnachweises) 27.5.2019* Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) 28.5.2019 Sozialversicherungsbeiträge Mai (Fälligkeit der Beiträge) JUNI
11.6.2019* Umsatzsteuer mtl. für Mai bzw. April mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für Mai Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
14.6.2019 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 24.6.2019 Sozialversicherungsbeiträge Juni (Abgabe des Beitragsnachweises) 25.6.2019 Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) 26.6.2019 Sozialversicherungsbeiträge Juni (Fälligkeit der Beiträge) * Verschiebung dieses Termins wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO). Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.
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