STEUER
WINTER 2018/2019
NEWS Tantieme Noch im Dezember versteuern
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Absagen gehen nicht zu Lasten der Kollegen
Weihnachtsfeier Betriebsveranstaltungen Zuwendungen an Arbeitnehmer und deren Angehörige im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind bis zu € 110,00 pro Arbeitnehmer lohnsteuerfrei (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Der Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung und für bis zu maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Bei der Ermittlung des Freibetrages sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die zu berücksichtigenden Aufwendungen „zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen“ (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/100001 Ziffer 4). Die Finanzverwaltung lässt somit die Aufteilung der Gesamtkosten nicht durch die Anzahl der geladenen und ursprünglich einkalkulierten Arbeitnehmer zu. Urteil des FG Köln Das Finanzgericht (FG) Köln entschied jetzt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass Absagen von Kollegen nicht zu Lasten der feiernden Kollegen gehen dürfen (FG Köln,
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27.6.2018, 3 K 870/17). Im Streitfall organisierte ein Arbeitgeber einen gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier. Von den angemeldeten 27 Teilnehmern sagten zwei kurzfristig ab. Die Finanzverwaltung teilte dann die Veranstaltungskosten für 27 Teilnehmer durch 25. Dadurch ergab sich ein höherer zu versteuernder Betrag. Keine persönlichen Vorteile Gemäß der Urteilsbegründung war es für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. „No-Shows“ zuzurechnen seien. Die Feiernden hätten keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen erlangt, da sie nach dem Veranstaltungskonzept ohnehin nach Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren durften. Revision Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 anhängig.
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WINTER 2018/2019 Fiktiver Zufluss zum Fälligkeitszeitpunkt
FAHRZEUGWECHSEL
Tantieme im Dezember versteuern
Das
Bundesfinanzministerium
Feststellung des Jahresabschlusses
mer im Laufe eines Kalendermo-
Bei kleinen GmbHs muss gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz der Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten festgestellt werden. Gleicht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ist der späteste Feststellungszeitpunkt der November. Wird der Jahresabschluss verspätet, z. B. erst im Dezember, festgestellt und ist die Fälligkeit der Tantieme nach dem Geschäftsführervertrag jeweils auf einen Monat nach der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung festgelegt, muss die Tantieme vom Geschäftsführer dennoch im Dezember versteuert werden. Es gilt insoweit ein „fiktiver Zufluss“, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden hat (Urteil vom 24.8.2017, 6 K 1418/14). Das Urteil bezog sich allerdings auf einen beherrschenden Geschäftsführer mit einem Anteil von 51 %. Im Streitfall stellte die Gesellschafterversammlung der GmbH den Jahresabschluss erst im Dezember fest.
nats die Firmenfahrzeuge, ist der
Fazit
(BMF) hat im Schreiben vom 4.4.2018
(Az.
IV
C
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-
S
2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592) zu Zweifelsfragen rund um die lohnsteuerliche Behandlung der Kfz-Überlassung an Mitarbeiter Stellung genommen – unter anderem auch zum Thema des Fahrzeugwechsels.
FAHRZEUGWECHSEL Bei einem Fahrzeugwechsel gilt Folgendes: Wechselt der Arbeitneh-
Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage für die pri-
Ist die Tantieme spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt zu versteuern, gehört sie auf den Gehaltszettel. Schwierig wird der
Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung allerdings dann, wenn die Höhe der Tantieme im Dezember noch gar nicht beziffert werden kann, weil der Jahresabschluss noch nicht festgestellt worden ist. Gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 44/17 anhängig. Zur Vermeidung solcher Unstimmigkeiten sollte der Jahresabschluss bis zur BFHEntscheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen festgestellt werden.
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BMF-SCHREIBEN
vate Nutzungsentnahme im Rahmen der 1%-Methode zugrunde zu legen. Erhält der Arbeitnehmer ein Fahrzeug zu einem besonde-
1%-Pauschale auch bei weniger als 15 Fahrten
Private PKW-Nutzung
ren Anlass/Zweck für nicht mehr als fünf Kalendertage pro Monat,
Der Fall
Urteil des BFH
ist der pauschale Nutzungswert
Eine Steuerberaterin war als freie Mitarbeiterin in den Kanzleiräumen eines Kollegen tätig. Dabei unternahm sie in dem betreffenden Kalenderjahr lediglich 85 Fahrten zwischen Wohnung und der Kanzlei des Kollegen. Ein Fahrtenbuch führte sie nicht. Für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteiles für die Kanzleifahrten setzte die Steuerberaterin nicht den gesetzlichen Faktor von 0,03 % des Listenpreises, multipliziert mit der Kilometeranzahl für die einfache Wegstrecke, an, sondern versteuerte nur 0,002 % des Listenpreises, multipliziert mit den gefahrenen Tagen und den Entfernungskilometern.
Der BFH ließ diese abweichende Berechnung nicht zu (Urteil vom 12.6.2018, VIII R 14/15, veröffentlicht am 8.10.2018). Für eine fahrtenbezogene Ermittlung lässt das Gesetz keinen Raum, so der BFH. Die Berechnung des privaten Nutzungsanteiles für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist mit dem Faktor „0,03 %“ des Listenpreises je Kalendermonat und Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten. Die Führung eines Fahrtenbuches kann hier von Vorteil sein. Der Übergang von der Pauschalermittlung zum Fahrtenbuch ist jeweils zu Jahresanfang möglich.
für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises zu bewerten. Die Finanzverwaltung verlangt zum Nachweis der Fahrtstrecken die Aufzeichnung der Kilometerstände.
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Neu veröffentlichte BFH-Liste
Neue Revisionsverfahren beim BFH Revisionsverfahren
Beschäftigung naher Angehöriger
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Liste neuer anhängiger Revisionsverfahren. Im besonderen Fokus für Unternehmer, Arbeitgeber und Privatpersonen stehen folgende Verfahren.
Die Beschäftigung des Ehegatten oder anderer Familienmitglieder muss zur steuerlichen Anerkennung den Grundsätzen des Fremdvergleichs standhalten. Das heißt, das Arbeitsverhältnis muss wie mit fremden Dritten vertraglich vereinbart sein und die vereinbarte Arbeitsleistung muss tatsächlich erbracht werden. Der BFH wird in dem anhängigen Verfahren VI R 28/18 entscheiden, welche Anforderungen an den Nachweis der erbrachten Arbeitsleistung durch nahe Angehörige zu stellen sind und welche Angaben in einem Stundenzettel aufzuzeichnen sind.
Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Betrag von € 110,00 je Betriebsveranstaltung und je teilnehmendem Arbeitnehmer steuerfrei. Voraussetzung ist, dass allen Angehörigen des Betriebs die Teilnahme an solchen Veranstaltungen offensteht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz/EStG). Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob für die Berechnung des Freibetrags die Anzahl der angemeldeten oder der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer zugrunde zu legen ist. Der BFH wird auch entscheiden, ob Aufwendungen, die für nicht teilnehmende Arbeitnehmer durch die Buchung der Betriebsveranstaltung für einen größeren Personenkreis entstanden sind, aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind oder hinzugerechnet werden müssen (Az. VI R 31/18).
Verbraucherzentrale Einige Verbraucher haben bereits die Dienste einer Verbraucherzentrale in Anspruch genommen. Strittig ist, welcher
Fortbildungsmaßnahmen Als erste Tätigkeitsstätte wird jene ortsfeste betriebliche Einrichtung eines Arbeitgebers bezeichnet, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist – also der regelmäßige Arbeitsplatz. Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte können nicht als Reisekosten geltend gemacht werden. Steuerlich absetzbar ist hier nur eine bestimmte Entfernungspauschale. Der BFH entscheidet in dem anhängigen Verfahren VI R 24/18 in diesem Zusammenhang die Frage, ab welcher zeitlichen Dauer ein Vollzeitstudium oder eine Vollzeit-Bildungsmaßnahme des Arbeitnehmers als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist.
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Betriebsveranstaltung
Umsatzsteuersatz auf die Beratungsleistungen zu verrechnen ist (Steuersatz 7 % oder 19 %, Az. V R 4/18).
AKTIENVERLUSTE STEUERLICH GELTEND MACHEN AKTIENVERLUSTE Die Finanzverwaltung vertritt in dem BMFSchreiben vom 18.1.2016 (BStBl. I 2016, 85, Randziffer 59) die Auffassung, dass eine Veräußerung von Wertpapieren im steuerlichen Sinne nicht vorliegt, „wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt“. Weiter berücksichtigt die Finanzverwaltung einen Veräußerungsverlust nicht, wenn die „Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt“ wird, „dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen“. Damit ging der Kapitalanleger bei einem
Totalverlust bislang meist leer aus. URTEIL DES BFH Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt im Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16 (veröffentlicht am 19.9.2018) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Für den BFH ist eine (steuerpflichtige) Veräußerung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/ EStG) weder von der Höhe einer Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Im Streitfall hatte ein Anleger in 2009 und 2010 Aktien gekauft, welche er im Jahr 2013 an eine Sparkasse zum Preis der Transaktionskosten (€ 14,00) veräußerte. Den Totalverlust machte der
Anleger geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. FAZIT Eine Veräußerung stellt jede entgeltliche Übertragung eines – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten dar. Die Höhe der Gegenleistung oder die Höhe der Veräußerungskosten ist nicht relevant. Unerheblich ist auch, ob das betreffende Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung über den Verlust ausstellt, solange keine Gefahr einer Doppelberücksichtigung des Verlustes besteht. Offen gelassen hat der BFH allerdings die Frage, wie die bloße Ausbuchung wertloser Aktien aus dem Depot steuerlich zu behandeln ist.
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VORSTEUERABZUG
Vorsicht Steuerfalle
Lieferungen des Arbeitgebers FORMALE VORAUSSETZUNGEN Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen auf ihren Rechnungen bestimmte Pflichtangaben machen. Unter anderem sind Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers und Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder Leistung (Leistungsempfänger) anzugeben. Außerdem die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung sowie der Liefer-/Leistungszeitpunkt, Entgelt und der Umsatzsteuersatz. Fehlt eines der Merkmale, berechtigt die Rechnung den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug (§§ 14, 15 Umsatzsteuergesetz/UStG). RECHTSPRECHUNGSÄNDERUNG Bezüglich der Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers hat es jüngst eine Änderung der Rechtsprechung gegeben: Der Bundesfinanzhof bejahte in den Urteilen vom 21.6.2018 (V R 28/16, V R 25/15) den Vorsteuerabzug auch dann, wenn der leistende Unternehmer auf seiner Rechnung eine postalische Adresse angegeben hatte, nicht jedoch jene Adresse, an der dieser seine Tätigkeit ausübt. Im ersten Sachverhalt (Az. V R 25/15) hatte ein Autohändler Fahrzeuge von einem Onlinehändler erworben, welcher selbst kein Autohaus betrieben hatte. Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog ein Steuerpflichtiger Stahlschrott von einer GmbH, deren „Geschäftsräume“ in einer Anwaltskanzlei untergebracht waren. In beiden Fällen hat der BFH den Vorsteuerabzug aus den jeweiligen Rechnungen zugelassen.
Sachbezüge Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören auch Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Sachbezüge), soweit sie durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind. Sachbezüge bis zu einem Wert von € 44,00 pro Kalendermonat bleiben steuerfrei. Lieferung kommt hinzu
der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelsverkaufspreis (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Kommt zum günstigsten Einzelhandelsverkaufspreis im Internet der Versand hinzu, tritt nach der BFH-Rechtsprechung dieser geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ für die Berechnung der Freigrenze hinzu.
Häufig übersehen werden bei der Berechnung der 44-Euro-Freigrenze die Versandkosten im Zusammenhang mit einer Sachzuwendung. Liefert der Arbeitgeber die Waren in die Wohnung des Arbeitnehmers bzw. übernimmt er die Versandkosten, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Diese ist in die 44-Euro-Freigrenze mit einzurechnen (BFH, Urteil vom 6.6.2018, VI R 32/16). Onlinekauf und Versand Nichts anderes gilt für den Bezug von Waren über das Internet. Berechnungsgrundlage für den Sachbezug ist der übliche Endverbraucherpreis und damit
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Erneuerbare-Energien-Gesetz
Kürzung der PhotovoltaikFördersätze Variable Stromeinspeisevergütungen
Absenkung der Fördersätze
Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2017) regelt die Modalitäten für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz. Die Fördersätze für Strom aus Photovoltaikanlagen werden gemäß den Regeln des EEG monatlich angepasst. Anpassungsgrundlage ist der Brutto-Zubau der letzten sechs Monate. Dieser wird auf ein Jahr hochgerechnet.
Nach den aktuellen Hochrechnungen der Bundesnetzagentur ergibt sich, dass die Fördersätze für Photovoltaikanlagen, die im Zeitraum vom 1.8.2018 bis zum 31.10.2018 in Betrieb genommen werden, um jeweils 1 % pro Monat gekürzt werden. Die Kürzungen basieren auf einen aktuellen Brutto-Zubau von 2.727 Megawatt. Dieser liegt über der gesetzlich festgelegten Ausbaugrenze von 2.500 Megawatt.
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Neue Sonderabschreibungen
SOZIALVERSICHERUNGSRECHENGRÖSSEN 2019
Steuerförderung für Mietwohnungsneubau Referentenentwurf Die Bundesregierung plant, durch steuerliche Anreize, den Neubau von Mietwohnungen attraktiver zu machen. Der Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ sieht unter anderem Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau in § 7b Einkommensteuergesetz / EStG vor. Sonderabschreibungen Die Sonderabschreibungen sollen nach dem Entwurf (§ 7b Abs. 1 EStG) im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % betragen. Investoren können innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. Die Sonderabschreibung kann neben der „normalen“ Abschreibung für Wohnungen von 2 % (§ 7 Abs. 4 EStG) in Anspruch genommen werden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen soll auf maximal € 2.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt werden. Voraussetzungen Die Sonderabschreibung ist beschränkt
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auf die Anschaffungskosten für Flächen, die fremden Wohnzwecken dienen. Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen sind nicht förderfähig. Die Sonderabschreibung gilt ferner nur für Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment. Die Anschaffungs- oder Herstellkosten der einzelnen Wohnungen dürfen € 3.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. Mit dieser Kostenbegrenzung soll die Förderung von hochpreisigen Mietwohnungen verhindert werden. Schließlich müssen die Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren vermietet werden. Die Einhaltung der Voraussetzung muss vom Investor nachgewiesen werden. Dies gilt auch, wenn das Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes veräußert wird. Andernfalls werden die bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen rückwirkend gestrichen. Zeitliche Rahmenbedingungen Voraussetzung ist, dass der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird.
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RECHENGRÖSSENVERORDNUNG Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat kürzlich den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vorgelegt. In dieser Verordnung werden unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Nach dem Entwurf gelten für 2019 voraussichtlich nachstehende Beitragswerte. BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von aktuell € 6.500,00 pro Monat auf € 6.700,00 pro Monat bzw. € 80.400,00 pro Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost soll von aktuell € 5.800,00 pro Monat auf € 6.150,00 pro Monat bzw. € 73.800,00 pro Jahr angehoben werden. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2019 € 54.450,00 (2018 € 53.100,00). VERSICHERUNGSPFLICHTGRENZE, BEZUGSGRÖSSE Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von € 59.400,00 auf € 60.750,00 angehoben. Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat krankenversichern. Nach dem Entwurf steigt die Bezugsgröße West im Jahr 2019 auf monatlich € 3.115,00 und die Bezugsgröße Ost auf monatlich € 2.870,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.
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WAS ZUM 31.12.2018 VERNICHTET WERDEN KANN AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen unter anderem Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 bzw. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege 10 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist, der Handels- bzw. Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist, oder bei Bilanzen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege. STICHTAG 31.12.2018 Am 31.12.2018 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2008 vernichtet werden, sofern in diesen Dokumenten der letzte Eintrag in diesem Jahr erfolgt ist. Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die in 2012 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2012 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.
Anträge seit 18.9.2018 möglich
Baukindergeld Wohneigentum
Antragstellung
Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren können seit September 2018 Baukindergeld beantragen. Voraussetzung ist ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu € 75.000,00 pro Jahr und € 15.000,00 pro Kind. Bei einem Kind beträgt somit das maximale zu versteuernde Einkommen € 90.000,00.
Anträge nimmt ausschließlich die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) entgegen. Die Anträge können nur online gestellt werden unter der Webadresse: www.kfw.de. Die Antragsfrist beträgt 3 Monate nach Einzug in die Wohnung.
Höhe Der Zuschuss beträgt € 1.200,00 pro Kind und Jahr und wird über 10 Jahre ausgezahlt. Somit erhält eine Familie mit einem Kind insgesamt € 12.000,00, eine Familie mit 2 Kindern € 24.000,00 vom Staat. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich der Zuschuss um € 12.000,00. Gewährt wird das Baukindergeld rückwirkend ab 1.1.2018. Voraussetzung ist eine Anschaffung von Neu- bzw. Bestandsimmobilien in der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2020.
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Neuerungen in der Arbeitslosenversicherung
Qualifizierungschancengesetz beschlossen Gesetzentwurf Die Bundesregierung hat im September das lange angekündigte Qualifizierungschancengesetz beschlossen. Kernpunkte des neuen Gesetzes sind unter anderem: Absenkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags, erweiterter Schutz in der Arbeitslosenversicherung und bessere Weiterbildungsförderungen. Arbeitslosenversicherungsbeitragssatz Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung soll zum 1.1.2019 von 3 % auf 2,5 % sinken. Dieser Beitragssatz soll bis Ende 2022 gelten. Dauerhaft wird der Beitragssatz per Gesetz um 0,4 % gesenkt, also von 3 % auf 2,6 %. Versicherungsschutz Künftig sollen mehr Beschäftigte Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Nach
dem Gesetzentwurf sollen künftig diejenigen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können, die innerhalb von 30 Monaten auf Versicherungszeiten von 12 Monaten kommen. Bislang gilt eine Mindestversicherungszeit von 12 Monaten in den letzten 24 Monaten. Fortbildung Arbeitnehmer sollen Weiterbildungsmaßnahmen unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße erhalten, wenn sie als Folge des digitalen Strukturwandels Weiterbildungsbedarf haben bzw. direkt vom Strukturwandel betroffen sind. Darüber hinaus werden die Förderleistungen verbessert: Künftig sollen neben der Zahlung von Weiterbildungskosten die Möglichkeiten für Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erweitert werden. Die Arbeitgeber sollen hier allerdings mitzahlen. Die Höhe ist abhängig von der Unternehmensgröße.
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Zusammenlebende Ehegatten am Beschäftigungsort
Doppelte Haushaltsführung Zweitwohnung Ist aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung notwendig, können die Kosten der Zweitwohnung bis zu maximal € 1.000,00 monatlich sowie Fahrtkosten für eine einmal pro Woche durchgeführte Familienheimfahrt oder die Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass am eigentlichen Wohnort (nicht Beschäftigungsort) ein eigener Hausstand geführt wird. Die Finanzverwaltung verlangt nicht, „dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstandes hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist“ (R 9.11 Abs. 3 Satz 2 LStR 2015).
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort nicht an. Begründung: Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort liege. Ansicht des FG
entschiedenen Fall sprachen jedoch zahlreiche Faktoren für die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes im betreffenden Heimatdorf. Unter anderem befanden sich die Ärzte der gesamten Familie in der dortigen Umgebung. Außerdem tätigten die Ehegatten nicht unerhebliche Investitionen in den Bungalow (Bau eines Gewächshauses).
Das FG räumte ein, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) bei verheirateten Eheleuten, die gemeinsam am Beschäftigungsort leben, grundsätzlich nicht anzunehmen sei, dass diese am Wohnort (Heimatort) ihren Lebensmittelpunkt beibehalten. Im
Das FG billigte die doppelte Haushaltsführung im Streitfall trotz der teilweisen Mitbenutzung des Bungalows durch die Mutter der Ehefrau. Das FG ließ im Übrigen die Geltendmachung der Aufwendungen für die wöchentliche Familienheimfahrt für jeden Ehegatten gesondert zu.
Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 26.9.2018 (Az. 7 K 3215/16 E) entschieden, dass auch zusammenlebende Ehegatten mit Kind am Beschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung unterhalten können. Im Streitfall wohnten die Ehegatten mit kleinem Kind am Beschäftigungsort in einer 3-ZimmerWohnung. Darüber hinaus war die Ehefrau im 300 km entfernten Heimatdorf Miteigentümerin eines Bungalows.
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Zusammenlebende Ehegatten
UMZUGSKOSTEN FÜR MITARBEITER STEUERFREI ÜBERNEHMEN UMZUGSKOSTEN Muss der Arbeitnehmer berufsbedingt umziehen, übernimmt der Arbeitgeber oftmals die Umzugskosten. Das Finanzamt sieht in der Übernahme solcher Aufwendungen im Regelfall einen sogenannten „tauschähnlichen Umsatz“ und versagt den Vorsteuerabzug. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Sachzuwendungen gewährt, ohne hierfür ein gesondertes Entgelt zu berechnen, die Gegenleistung jedoch auf eine vereinbarte oder übliche (andere) Gegenleistung abzielt. Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes muss also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Nutzungs-
überlassung und Arbeitsleistung gegeben sein. KEIN TAUSCHÄHNLICHER UMSATZ Das hessische FG sieht in der Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber keinen tauschähnlichen Umsatz, soweit – wie im konkreten Fall – das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht (Hessisches FG, 22.2.2018, 6 K 2033/15). Im Streitfall mussten Mitarbeiter im Zuge einer Funktionsverlagerung vom Hauptsitz an einen anderen Standort versetzt werden. VORSTEUERABZUG PRÜFEN Das FG hat im Streitfall den Vor-
steuerabzug des Arbeitgebers aus Umzugs- und Maklerkosten zugelassen. Umzugskosten stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, so das FG. Umzugskosten sind vielmehr einer zu erbringenden Arbeitsleistung vorgelagert. Die Übernahme der Maklerkosten durch die Klägerin stellt auch keine einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte unentgeltliche Leistungserbringung dar, sodass nach Ansicht des FG auch für die Maklerrechnung der Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az. V R 18/18).
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Schenkungsteuerfreie Zuwendung Freigebige Zuwendung Steuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, „soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz/ ErbStG). Für die Annahme einer freigebigen Zuwendung nach dieser Vorschrift muss Folgendes gegeben sein: Es muss ein wertmäßiger Gegenstand unentgeltlich zugewendet werden. Dabei muss es zu einer Vermögensverschiebung kommen, und zwar beim Geber zu einem Mittelabfluss – einer Entreicherung – und beim Beschenkten zu einem Mittelzufluss – einer Bereicherung. Außerdem muss der Zuwendende den Willen zur Unentgeltlichkeit gehabt haben. Einladung zu einer Kreuzfahrt Mit der Frage, ob eine Einladung zu einer Weltreise zu einer Bereicherung/Vermögensmehrung mit der Folge einer steuerpflichtigen Schenkung führt, musste sich das Hamburger Finanzgericht (FG) beschäftigen. Im konkreten Fall lud ein Steuerpflichtiger seine Lebensgefährtin zu einer 5-monatigen Kreuzfahrt im Wert von € 500.000,00 ein. Das Finanzamt unterwarf die Hälfte der Reisekosten der Schenkungsteuer. Das Finanzgericht Hamburg kam hingegen zu dem Schluss, dass die Lebensgefährtin nicht in dem erforderlichen Maße bereichert war. Denn sie hat über die Zuwendung nicht frei verfügen können, da diese daran geknüpft gewesen ist, den Schenker zu begleiten (Urteil vom 12.6.2018, 3 K 77/17). Steuerfreie Reisegeschenke Aus dem Urteil kann gefolgert werden, dass Einladungen zu einer gemeinsamen Reise mangels Bereicherung zu keiner Schenkungsteuer führen. Allein die Mitnahme auf eine Reise stellt nach Ansicht des FG im Ergebnis eine Gefälligkeit dar. Eine steuerpflichtige Vermögensmehrung ist auch schon deshalb nicht anzunehmen, weil es sich bei Reisen stets um Luxusaufwendungen handelt, die der Beschenkte sonst nicht aufgewendet hätte. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen. Stand: 12.11.2018
WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE JANUAR
10.1.2019 Umsatzsteuer mtl. für Dezember bzw. November mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für Dezember
14.1.2019* Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 25.1.2019 Sozialversicherungsbeiträge Januar (Abgabe des Beitragsnachweises) Zusammenfassende Meldung 29.1.2019 Sozialversicherungsbeiträge Januar (Beitragszahlung) FEBRUAR
11.2.2019* Umsatzsteuer mtl. für Januar bzw. Dezember mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für Januar
14.2.2019 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 15.2.2019 Gewerbesteuer-Vorauszahlung, Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit) 18.2.2019 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Gewerbesteuer, Grundsteuer 22.2.2019 Sozialversicherungsbeiträge Februar (Abgabe des Beitragsnachweises) 25.2.2019 Zusammenfassende Meldung 26.2.2019 Sozialversicherungsbeiträge Februar (Beitragszahlung) MÄRZ
11.3.2019* Umsatzsteuer mtl. für Februar bzw. Januar mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für Februar Einkommensteuer, Körperschaftsteuer 14.3.2019 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 25.3.2019 Sozialversicherungsbeiträge März (Abgabe des Beitragsnachweises) Zusammenfassende Meldung 27.3.2019 Sozialversicherungsbeiträge März (Beitragszahlung) * Verschiebung des Termins wegen Feiertag auf den nächstfolgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.
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