STEUER
SOMMER 2018
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NEWS Doppelte Haushaltsführung Eine Fahrstunde zumutbar! Mehr dazu auf Seite 2
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Grundsteuer verfassungswidrig Bewertung des Grundvermögens
Neue Gesetzesregelungen verlangt
Die Bemessung der Grundsteuer erfolgt aktuell auf der Basis von Einheitswerten. Diese spiegeln die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 wieder. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält diese Regelungen zur Einheitsbewertung für verfassungswidrig. Das Festhalten des Gesetzgebers an den Werten von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt, so die Verfassungsrichter. Verfassungswidrig sei dabei nicht primär die Auseinanderentwicklung zwischen Verkehrswert und festgestelltem Einheitswert. Die vom Gericht monierten Ungleichbehandlungen resultieren vielmehr aus der Überdehnung des Hauptfeststellungszeitraums von – ursprünglich vorgesehen – sechs Jahren. Der Verzicht auf neue Hauptfeststellungen wird mit der Vermeidung eines besonderen Verwaltungsaufwands begründet – für das Gericht war dies keine ausreichende Rechtfertigung (Urteil vom 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12).
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber in dem genannten Urteil aufgefordert, bis spätestens zum 31.12.2019 eine verfassungskonforme Neuregelung zu entwerfen. Bis dahin dürfen die verfassungswidrigen Regeln allerdings weiter angewandt werden. Nach Bekanntgabe der neuen Gesetzesregelung dürfen die verfassungswidrigen Regelungen außerdem noch bis zum 31.12.2024 angewandt werden.
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Neue Besteuerungskonzepte Verfassungskonforme Konzepte für die Grundsteuererhebung sollen innerhalb der gesetzten Frist kommen, wie die Bundesregierung am 18.4.2018 mitteilte (Kurzmeldung Heute im Bundestag hib 240/2018). Eine reine Bodenwertsteuer wird es nicht geben, wie die Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke erklärte. Mit einem Aufkommen von jährlich € 14 Mrd. bildet die Grundsteuer für die Kommunen eine bedeutende Einnahmequelle.
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SOMMER 2018
GEWINNE UND VERLUSTE MIT KRYPTOWÄHRUNGEN BITCOIN & CO. Kryptowährungen erfreuen sich stetiger Beliebtheit. Dieser Umstand hat zwischenzeitlich auch die Finanzverwaltung zur Klärung wichtiger steuerlicher Fragen veranlasst. Die steuerliche Behandlung von Kryptogeschäften betrifft einerseits die Einkommensteuer, andererseits die Umsatzsteuer. EINKOMMENSTEUER Zur einkommensteuerlichen Behandlung erklärt das Finanzministerium Hamburg (11.12.2017, S 2256 - 2017/003-52) Folgendes: Erwerb und Veräußerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen stellten ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Gewinne oder Verluste sind daher als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Jahres stattfanden. Voraussetzung ist, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden. Werden Bitcoins und andere Kryptowährungen als Zahlungsmittel eingesetzt, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins. Damit liegt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Als Veräußerungspreis ist der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung anzusetzen. Werden Bitcoins und andere Kryptos in mehreren Tranchen erworben, gilt hinsichtlich der Anschaffungskosten die First-In First-Out-Methode. UMSATZSTEUER Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin-Geschäften hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben (vom 27.2.2018, III C 3 - S 7160b/13/1000) unter Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vom 22.10.2015) Folgendes bestimmt: Der Tausch von konventionellen Währungen in Bitcoins und umgekehrt ist eine umsatzsteuerfreie steuerbare sonstige Leistung (§ 4 Nr. 8 Buchst. b Umsatzsteuergesetz-UStG). Die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel ist nicht steuerbar.
Eine Stunde Fahrzeit zumutbar
Doppelte Haushaltsführung Doppelte Haushaltsführung Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Steuerlich absetzbar sind Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zu € 1.000,00 im Monat sowie Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz-EStG). Strittig war bisher, unter welchen Umständen die Anmietung einer Zweitwohnung steuerlich anzuerkennen ist. Eine Stunde zumutbar Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Zweitwohnung nur notwendig und anzuerkennen ist, wenn die Fahrzeit von der Hauptwoh-
nung mehr als eine Stunde Fahrzeit beträgt (Urteil vom 16.11.2017, Az.: VI R 31/16). Liegt die Fahrzeit unter einer Stunde, liegt auch die Hauptwohnung nach Auffassung des BFH am Beschäftigungsort. Ob Wohnort und erste Tätigkeitsstätte innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde liegen, ist unbedeutend. Entscheidend ist, ob die Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich von der Hauptwohnung zu erreichen ist. Der Fall Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer eine Zweitwohnung sechs Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt angemietet. Die Hauptwohnung, in der er mit seiner Ehefrau lebte, war aber nur 36 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt – und damit unterhalb einer Stunde Fahrzeit.
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Neuerungen aus dem Koalitionsvertrag
Geplante Reform der Grundsteuer Höhere Grundsteuern
Neue Grundsteuer C
Für Wohnungs- und Hausbesitzer dürfte eine höhere Grundsteuer kommen. Denn die Bundesregierung will die Grundsteuer unter Beibehaltung des kommunalen Hebesatzrechtes neu regeln.
Die Grundsteuer gibt es bisher in der Variante A (für landwirtschaftliche Flächen) sowie B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke). Darüber hinaus soll eine neue Grundsteuer C eingeführt werden. Mit dieser sollen Brachflächen höher besteuert werden können, sodass Eigentümer zum Verkauf oder zur Bebauung gedrängt werden. Städten und Gemeinden soll mit der Grundsteuer C eine bessere Verfügbarmachung von Grundstücken für Wohnzwecke ermöglicht werden.
Dabei wird betont, dass die Grundsteuer „eine unverzichtbare Einnahmequelle der Kommunen“ ist. Die Grundsteuerreform soll unter Beachtung der „Sicherung des derzeitigen Aufkommens“ reformiert werden.
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Aktuelle BFH Entscheidungen
Zinsen für Steuerforderungen Steuerforderungen werden aktuell mit 6 % p. a. oder 0,5 % pro Monat verzinst (§ 233a Abgabenordnung-AO). Angesichts der andauernden verhängnisvollen Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) sind in letzter Zeit vermehrt Stimmen über die Angemessenheit dieses (hohen) Zinssatzes laut geworden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Thema Zinsen in zwei Urteilen kontrovers entschieden. In dem Urteil vom 9.11.2017 (veröffentlicht am 27.2.2018, Az. III R 10/16) erklärte er diesen Zinssatz zumindest bis ins Jahr 2013 für rechtmäßig. Die Höhe der Nachforderungszinsen von aktuell 6 % für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume würde weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstoßen, so der BFH. In seinem Beschluss vom 25.4.2018 (Az. IX B 21/18, veröffentlicht am 14.5.2018) äußerte der BFH hingegen schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel. Der zuletzt genannte Beschluss bezieht sich allerdings auf den Zinsberechnungszeitraum vom 1.4.2015 bis 16.11.2017.
schnittlichen Kreditzinsniveau orientiert und dabei Statistiken der Deutschen Bundesbank herangezogen. Laut Deutscher Bundesbank lagen die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite in einer Spanne von 0,15 % bis 14,70 %. Damit lägen die 6 % sogar unterhalb des Mittelwertes. In der zweiten Entscheidung IX B 21/18 orientierte sich der BFH am allgemein niedrigen Marktzinsniveau. Angesichts des aktuell niedrigen Niveaus würde der gesetzlich festgelegte Zinssatz den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße übersteigen. Das aktuell niedrige Zinsniveau sei nicht mehr als vorübergehende volkswirtschaftstypische Erscheinung zu ver-
stehen. Es sei vielmehr struktureller und nachhaltiger Natur, so der BFH. Unterschiedliche Sachverhalte Beiden Entscheidungen lagen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. Im Fall III R 10/16 ging es um Zinsen von über € 11.000,00. Das Finanzamt hatte den endgültigen Steuerbescheid für das Jahr 2011 erst im September 2013 festgesetzt und entsprechend Zinsen verlangt, obwohl das Finanzamt die Verantwortung für die verzögerte Bearbeitung der Steuererklärung hatte. Im Fall IX B 21/18 verlangte das Finanzamt anlässlich einer Außenprüfung 2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von rund € 241.000,00.
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Verzinsung, Steuersatz
Kreditzinsen oder Marktniveau? Der BFH hat sich in seiner ersten Entscheidung III R 10/16 an dem durch-
20 % STEUERERMÄSSIGUNG AUCH BEI NEUBAUTEN SICHERN HANDWERKERLEISTUNGEN Steuerpflichtige können Aufwendungen für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Für diese Aufwendungen gibt es eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnleistungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Jahr. Der Steuerförderung unterliegen allerdings nur Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Letzteres ist besonders problematisch, wenn Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einem Neubau geltend gemacht werden. DER FALL Ein Ehepaar hatte sich einen Neubau
errichten lassen. Parallel hierzu ließ es die Außenanlagen von Handwerkern neu gestalten. Es wurden u. a. Kosten für Baumfällarbeiten, Grünschnitträumung und Wurzelstockentsorgung geltend gemacht. Das Finanzamt stufte die Handwerkerleistungen steuerlich als Herstellungskosten ein. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab dem Finanzamt recht (Urteil vom 23.5.2017 (Az.: 7 K 7134/15). Das Gericht bemängelte, dass ein Teil der streitigen Handwerkerarbeiten zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde, zu dem noch gar kein Haushalt existierte, weil der Neubau noch gar nicht fertiggestellt war.
FAZIT Nicht begünstigt sind generell Aufwendungen für handwerkliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines bisher nicht vorhandenen Haushalts. Umgekehrt hält das Gericht aber Leistungen im Rahmen einer Gartenneu- oder Umgestaltung nach der Fertigstellung und dem Bezug des Gebäudes grundsätzlich für begünstigungsfähig. Um bei einem Neubau die 20%ige Steuerermäßigung nicht zu gefährden, sollte also zumindest der Haushalt fertiggestellt sein. Zudem empfiehlt sich eine gewisse Karenzfrist, sodass die Maßnahmen zeitlich nicht mehr mit dem Neubau in Verbindung gebracht werden können.
SOMMER 2018
NEUES BMF-SCHREIBEN ZUM BETRIEBS-KFZ ÜBERLASSUNG AN ARBEITNEHMER Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines Kraftfahrzeugs (KFZ) an Arbeitnehmer veröffentlicht (BMF vom 4.4.2018, IV C 5 - S 2334/18/10001). Mit diesem Schreiben fasst das BMF zahlreiche Schreiben zu dieser Thematik zusammen. Außerdem wurden die Ausführungen entsprechend der geltenden Rechtslage angepasst. GLIEDERUNG Das neue BMF-Schreiben enthält Abschnitte mit Regelungen zur Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode (Ziffer 2) sowie der individuellen Nutzungswertmethode (Ziffer 3). Das Schreiben gibt auch Antworten zum Wechsel der beiden Bewertungsmethoden, der Fahrergestellung, Familienheimfahrten, dem Leasing oder auch zur Zuzahlung eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten. PARK AND RIDE Nutzt der Arbeitnehmer für Teilstrecken öffentliche Verkehrsmittel, hält die Finanzverwaltung an ihrer bisherigen Auffassung fest, dass in der Regel der pauschale Nutzungswert für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung anzusetzen ist. Die teilweise Nutzung umweltfreundlicher öffentlicher Verkehrsmittel wird damit vom BMF auch weiterhin nicht steuerlich honoriert. ZEITLICHE ANWENDUNG Steuerpflichtige können dieses Schreiben in allen offenen Fällen anwenden. Für einzelne Sachverhalte gelten Ausnahmen; diese müssen erst ab 1.1.2019 beachtet werden.
Geldwertzufluss im Regelfall monatlich
Vergünstigte Fitnessstudionutzung Sachbezüge Sachbezüge an Arbeitnehmer bleiben bei der Lohnsteuer außer Ansatz, wenn der geldwerte Vorteil insgesamt € 44,00 im Kalendermonat nicht übersteigt. Bei der Berechnung der 44-Euro-Grenze spielt der Zeitpunkt des Zuflusses eine wichtige Rolle. Zuflusszeitpunkt Während beispielsweise bei Hingabe einer Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel (Job-Ticket) der Zufluss im jeweiligen Ausgabemonat erfolgt und hier im Regelfall die 44-Euro-Grenze überschritten (vgl. BFH-Entscheidung vom 14.11.2012, VI R 56/11) und das Ticket damit lohnsteuerpflichtig wird, ist Gleiches bei der Gewährung vergünstigter Nutzungsbedingungen für ein Fitnessstudio nicht unbedingt der Fall. Urteil FG Niedersachsen Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hatte über die lohnsteuerliche Behandlung einer vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios zu entscheiden. Das Finanzamt ging davon aus, dass den Angestellten der geldwerte Vorteil
bei Einräumung der Möglichkeit der verbilligten Nutzung gleich für ein Jahr zufließt. Das FG hat entschieden, dass der Nutzungsvorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zufließen kann (FG Niedersachsen, Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16). Voraussetzung ist, dass den Arbeitnehmern kein über die Dauer eines Monats hinausgehender Anspruch auf Nutzung des Studios eingeräumt wird. Im Streitfall ergab sich nach Abzug des Eigenanteils im ersten Jahr ein monatlicher geldwerter Vorteil von € 43,00 und im zweiten Jahr ein solcher von € 37,50. Damit war die verbilligte Nutzung lohnsteuerfrei. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.
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Finanzwirtschaft gibt Startschuss
Digitale Finanzberichte an Kreditinstitute Übermittlung von Jahresabschlüssen
Vorteile
Jahresabschlüsse werden von Unternehmern oder deren Steuerberater bisher überwiegend in Papierform oder als PDF-Datei an die Sparkassen und Banken übermittelt. Dort müssen die Daten anschließend zur weiteren Verarbeitung manuell erfasst werden. Mit dem neuen Digitalen Finanzbericht (DiFin) soll künftig eine direkte Verarbeitung der im bekannten XBRL-Format übermittelten Daten erfolgen können.
Wesentlicher Vorteil der digitalen Finanzberichte für die Unternehmen ist eine schnellere Kreditentscheidung. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist die Abgabe einer Haftungsklarstellungserklärung vonseiten der Bank bzw. Sparkasse sowie eine Erklärung des Unternehmers (Bankkunden) gegenüber seinem Kreditinstitut über die Verbindlichkeit der digital übermittelten Jahresabschlüsse (Teilnahmeund Verbindlichkeitserklärung).
SOMMER 2018 Kein Werbungskostenabzug bei nur geringfügiger Nutzung
Kosten für häusliches Arbeitszimmer Werbungskostenabzug Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis zu € 1.250,00 können steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Tätigkeiten ansonsten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Geringfügige Nutzung Bislang war der Umfang der Nutzung eines Arbeitszimmers für den Steuerabzug unerheblich. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat hier allerdings neue Maßstäbe gesetzt und den Betriebsausgabenabzug für ein Arbeitszimmer bei nur geringfügiger betrieblicher Nutzung verneint (Urteil vom 25.1.2018, 6 K 2234/17). Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Rahmen ihrer gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von € 1.700,00 geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab. Für das Betreiben einer
Photovoltaikanlage sei kein Arbeitszimmer erforderlich. Erforderlichkeit nicht relevant Das FG versagte den Betriebsausgabenabzug allerdings nicht mangels Erforderlichkeit. Vielmehr sei das Arbeitszimmer im konkreten Fall nachweislich nur wenige Stunden im Jahr genutzt worden. Für die übrige Zeit war das Zimmer entweder privat oder gar nicht genutzt. Zwar war die tatsächliche private Nutzung nicht zweifelsfrei feststellbar. Bei einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung sei der Betriebsausgabenabzug jedoch schon dann zu versagen, wenn der Raum nur vereinzelt privat genutzt wird. Private Mitbenutzung Die Grenzen zwischen einer untergeordneten und einer erheblichen privaten Nutzung eines Arbeitszimmers sind nach der BFH-Rechtsprechung zwar fließend. Ist allerdings die betriebliche/berufliche Nutzung nur auf wenige Stunden im Jahr begrenzt, rechtfertigt schon eine nur vereinzelte Privatnutzung die Verneinung des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs.
Gesetzesinitiative gegen Teilzeitfalle
Brückenteilzeit Referentenentwurf
Brückenteilzeit
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 17.4.2018 einen Referentenentwurf zum erweiterten Teilzeitrecht veröffentlicht. Der Entwurf sieht die Einführung einer neuen Brückenteilzeit vor.
Der Entwurf verspricht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase nicht in der „Teilzeitfalle“ stecken bleiben, sondern wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) zurückkehren können. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben müssen, wie es in dem Entwurf heißt. Die neuen Regelungen sollen bereits ab dem 1.1.2019 gelten. Der Entwurf ist auf der Homepage des BMAS abrufbar (http://www.bmas.de).
Zentraler Punkt des geplanten Gesetzentwurfs ist eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). In diesem Gesetz soll ein neuer Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit eingefügt werden.
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SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT GMBHGESCHÄFTSFÜHRER GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei neueren Urteilen die Linie der bisherigen Rechtsprechung fortgesetzt, demzufolge ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig ist. Etwas anderes könne nur dann angenommen werden, wenn der Geschäftsführer zugleich GmbHGesellschafter ist und genügend Rechtsmacht besitzt, auf die Gesellschafterversammlung einzuwirken und deren Entscheidungen zu beeinflussen. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital besitzt oder exakt 50 % oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung über eine umfassende Sperrminorität verfügt, um nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. GESELLSCHAFTSBETEILIGUNG Die Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers begründet sich somit nach der Höhe seiner Beteiligung und einer ggf. vorhandenen Sperrminorität. Im ersten Streitfall war der Geschäftsführer zu 45,6 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Im zweiten Fall verfügte der Betreffende über 12 % am Stammkapital. In beiden Fällen nahm das BSG eine sozialversicherungspflichtige nichtselbstständige Arbeit des GmbHGeschäftsführers an. AUSSENVERHÄLTNIS UNBEDEUTEND An der grundsätzlichen Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers hält das BSG auch dann fest, wenn der Betreffende im Außenverhältnis umfassende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Arbeitszeiten eingeräumt werden. Es kommt allein auf die Einflussnahmemöglichkeit des Geschäftsführers auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung an.
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SOMMER 2018
BELEGVORLAGE FÜR STEUERERKLÄRUNG 2017
Die wesentlichen steuerlichen Neuerungen
GESETZ ZUR MODERNISIERUNG
„GroKo“ besiegelt
DES BESTEUERUNGSVERFAHRENS
Am 4. März haben sich die SPD Mitglieder mit einer klaren Mehrheit für die Große Koalition (GroKo) entschieden. Damit dürfte der vor wenigen Monaten ausgehandelte Koalitionsvertrag Schritt für Schritt umgesetzt werden. Der 177-seitige Koalitionsvertrag trägt den Titel „Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“. Nachfolgend werden die wichtigsten geplanten steuerlichen Neuerungen kurz dargestellt. Zur geplanten Reform der Grundsteuer vgl. eigener Bericht auf Seite 2.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden entsprechende Vorschriften im Einkommensteuergesetz (EStG) und in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) abgeändert. Dies führte dazu, dass aus der bislang geltenden Belegvorlagepflicht eine weitestgehende Belegvorhaltepflicht geworden ist.
BELEGVORHALTEPFLICHT Steuerpflichtige müssen erstmalig mit Abgabe ihrer Steuererklärung für 2017 keine Belege und/ oder Aufstellungen mehr vorlegen. Stattdessen müssen die Belege von den Steuerpflichtigen vorgehalten
Der neue Koalitionsvertrag
Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge soll, wie auf Seite 69 des Vertrages zu lesen ist, abgeschafft werden. Im Koalitionsvertrag ist dabei nur die Abgeltungsteuer „auf Zinserträge“ erwähnt. Diese soll „mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches“ abgeschafft werden. Für Dividenden, Fondserträge und Veräußerungsgewinne soll die Abgeltungsteuer beibehalten werden. Solidaritätszuschlag: Insbesondere „kleinere und mittlere Einkommen“ sollen nach dem Willen der neuen Regierung beim Solidaritätszuschlag entlastet werden. „Wir werden den Solidaritätszuschlag schritt-
und nur noch auf Anforderung über-
ERSTMALIGE AUFWENDUNGEN Werden
vom
Steuerpflichtigen
bestimmte Aufwendungen erstmals geltend gemacht, wird die Finanzverwaltung Belege für die geltend gemachten Aufwendungen verlangen. Im Übrigen dürften Steuerpflichtige nur noch in Ausnahmefällen Belege vorlegen müssen.
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sandt werden.
weise abschaffen und ab dem Jahr 2021 mit einem deutlichen ersten Schritt im Umfang von zehn Milliarden Euro beginnen“, heißt es im Koalitionsvertrag. Geplant ist, rund 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag zu befreien. Vorausgefüllte Steuererklärung: Weiter vorangetrieben werden soll die „vorausgefüllte Steuererklärung“. Dies soll spätestens ab 2021 stehen. Baukindergeld: Für den Ersterwerb von Neubau oder Bestand will die Bundesregierung ein Baukindergeld einführen. Aus dem Bundeshaushalt soll ein Zuschuss in Höhe von € 1.200,00 je Kind und pro Jahr gewährt werden, insgesamt zehn Jahre lang. Gezahlt wird das Baukindergeld bis zu einem zu versteuernden Einkommen von € 75.000,00 und zusätzlich € 15.000,00 pro Kind. Dienstwagenbesteuerung: Aus dem Abschnitt „Verkehr“ (Seite 14 des Koalitionsvertrages) ist zu entnehmen, dass für Elektrofahrzeuge eine „pauschale Dienstwagenbesteuerung von 0,5 %“ des inländischen Listenpreises eingeführt werden soll. Für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge ist eine auf fünf Jahre befristete Sonder-AfA von 50 % im Jahr der Anschaffung geplant.
SOMMER 2018
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Klein-, Mittel- und Großbetriebe
Betriebsprüfung: Größenklassen 2019 Wann und in welchen zeitlichen Abständen muss mit einer Betriebsprüfung gerechnet werden? Eine eindeutige Antwort auf diese Frage gibt es zwar nicht. Denn die Betriebsprüfungsstellen entscheiden „nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird“ (§ 2 Abs. 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO)). Einen wichtigen Anhaltspunkt, in welchem Umfang ein Unternehmer im Fokus der Betriebsprüfer ist, liefert jedoch die Größenklasseneinordnung nach der BpO. Größenklassen Gemäß § 3 der BpO werden Unternehmer in folgende Größenklassen eingeordnet: Kleinstbetriebe (Kst), Kleinbetriebe (K), Mittelbetriebe (M), Großbetriebe (G). Zu welcher Größenklasse ein Betrieb zählt, bemisst sich nach den Umsatzerlösen oder dem steuerlichen Gewinn. Die betragsmäßige Höhe des einen oder anderen Betriebsmerkmals (Abgrenzungsmerkmals) legt das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich neu fest. Beträge für 2019 Für 2019 gelten folgende Abgrenzungs-
merkmale (BMF vom 13.4.2018, IV A 4 - S 1450/17/10001): Handelsbetriebe mit Umsatzerlösen bis zu € 210.000,00 oder einem steuerlichen Gewinn von bis zu € 44.000,00 gelten als Kleinstbetriebe. Dies gilt ebenso für Fertigungsbetriebe, freie Berufe oder sonstige Leistungsbetriebe. Betriebe mit Umsatzerlösen oder einem steuerlichen Gewinn über den genannten Grenzen sind Kleinbetriebe. In beiden Kategorien sind Betriebsprüfungen eher selten.
Umsätzen von über € 8,6 Mio. oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als € 335.000,00. Fertigungsbetriebe gelten als Großbetriebe ab einem Umsatz von mehr als € 5,2 Mio. oder einem steuerlichen Gewinn von über € 300.000,00. Bei den freien Berufen liegen die Grenzen bei € 5,6 Mio. bzw. € 700.000,00. Als Großbetriebe gelten aber auch Privatpersonen mit positiven Einkünften von mehr als € 500.000,00.
Mittelbetriebe Handelsbetriebe gelten als Mittelbetriebe bei Umsatzerlösen von mehr als € 1.100.000,00 bzw. einem steuerlichen Gewinn von über € 68.000,00. Fertigungsbetriebe sind Mittelbetriebe ab einem Umsatz von mehr als € 610.000,00 oder einem steuerlichen Gewinn von ebenfalls € 68.000,00. Bei den freien Berufen liegt die „Messlatte“ für einen Mittelbetrieb am höchsten: Umsatzerlöse über € 990.000,00 bzw. steuerlicher Gewinn von über € 165.000,00. Mittelbetriebe werden statistisch gesehen häufiger geprüft.
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Betriebsprüfungsordnung
Großbetriebe Großbetriebe werden im Regelfall fast lückenlos im dreijährigen Turnus geprüft. Ein Handelsbetrieb ist Großbetrieb bei
KOSTEN FÜR PRIVATEN SICHERHEITSDIENST STEUERLICH ABSETZEN AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN Als außergewöhnliche Belastung können Aufwendungen und Ausgaben geltend gemacht werden, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, größer sind als bei der Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger und weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch Sonderausgaben sind (§ 33 Einkommensteuergesetz-EStG). Außergewöhnliche Belastungen können – unter Berücksichtigung eines zumutbaren Anteils – vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Urteil jetzt auch Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt, die anfallen, um eine Gefahr für
Leib und Leben abzuwehren (Urteil vom 11.10.2017, 13 K 1045/15 E; Revision nicht zugelassen). DER FALL Eine Steuerpflichtige ließ sich in einem Seniorenheim von einem Sicherheitsdienst täglich 24 Stunden bewachen. Der Sicherheitsdienst diente als Schutz vor der Adoptivtochter. Diese stellte die Steuerpflichtige mit Medikamenten „ruhig“ und versetzte sie in einen körperlichen Dämmerzustand, welcher durch weitere Medikamente nur unterbrochen wurde, wenn die Steuerpflichtige wichtige Termine wie Notartermine für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter wahrnehmen musste. Nach Widerruf der Erbeinsetzung suchte
die Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach die Steuerpflichtige in dem Seniorenheim auf. FAZIT Aufwendungen zum Schutz vor möglichen Angriffen gegen Leib und Leben erwachsen einem Steuerpflichtigen stets zwangsläufig, wie das FG festgestellt hat. In einer entsprechend massiven, konkreten Gefährdungslage dürften unter Bezug auf dieses Urteil auch Aufwendungen für die Installation von Videokameras, Sicherheitsschlössern, Fenstergittern, Sicherheitsverglasung oder Alarmsystemen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein (jeweils nach Abzug der zumutbaren Belastung).
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SOMMER 2018
NEWS Neue Verwaltungsanweisung der Finanzbehörden
Interne Informationswege der Finanzbehörden Interne Amtshilfe Eine aktuelle Verwaltungsanweisung der obersten Finanzbehörden der Länder (vom 7.12.2017, BStBl. 2018 I S. 53) illustriert detailliert die Zusammenarbeit der Wohnsitzfinanzämter mit den Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen, den Lagefinanzämtern, den Betriebsfinanzämtern oder den Verwaltungsfinanzämtern (für vermögensverwaltende Gemeinschaften/Gesellschaften). So müssen die Wohnsitzfinanzämter den Erbschaftsteuer-Finanzämtern alle ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle oder Verträge melden, bei denen eine gemischte oder verdeckte Schenkung zu vermuten ist (Ziffer 1.3 Buchstaben a, b). Genau beobachtet werden auch Wegzügler. So werden u. a. bekannt gewordene Vermögensübertragungen von Personen, die Deutschland verlassen haben, jedoch noch der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen, genau registriert. Steuerüberwachungstatbestände Ziffer 4.1. der Verwaltungsanweisung enthält die wichtigsten Überwachungstatbestände, für die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt eine nachträgliche Besteuerung durchzuführen ist. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Buchungsordnung für die Finanzämter (BuchO). Die häufigsten Überwachungsfälle finden sich bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hier sind von Amts wegen u. a. der Wegfall gewährter Steuervergünstigungen bei der Unternehmensnachfolge oder der vorzeitige Wegfall von Lasten (Nießbrauchslasten usw.), welche sich beim Erwerb steuermindernd ausgewirkt haben, zu überwachen. Im Fokus der Finanzbehörden steht auch der Eintritt aufschiebender oder auflösender Bedingungen oder in Stundungsfällen der Wegfall der Voraussetzungen für in der Vergangenheit gewährte Stundungen. Grundbesitz Im Fokus stehen auch Grundbesitzwerte, besonders, wenn diese gemischt – also auch zum Teil privat – genutzt werden. Die Lagefinanzämter dienen hier als Informationsquelle. Sie teilen den übrigen Finanzämtern u. a. mit, welche Wohnfläche ein Erblasser bisher selbst genutzt hat oder ob irgendwelche Nutzungsrechte bestanden haben (Ziffer 1.3.2.1 der Verwaltungsanweisung). Bagatellgrenze Sofern die später zu erhebende Steuer voraussichtlich nicht mehr als € 1.000,00 beträgt, braucht der Steuerpflichtige nicht mehr mit Nachforschungen zu rechnen. Stand: 12.5.2018
WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE JULI
2.7.2018* Grundsteuer bei jährlicher Fälligkeit 5.7.2018 Ende der Schonfrist für Grundsteuer
10.7.2018 Umsatzsteuer mtl. für Juni bzw. Mai mit Dauerfristverlängerung bei Sondervorauszahlung 1/11 Abschlag, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer für Juni 13.7.2018 Ablauf der Zahlungsschonfristen für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 25.7.2018 Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) Sozialversicherungsbeiträge Juli (Abgabe Beitragsnachweise) 27.7.2018 Sozialversicherungsbeiträge Juli (Fälligkeit der Beiträge) AUGUST
11.8.2018 Umsatzsteuer mtl. für Juli bzw. Juni mit Dauerfristverlängerung bei Sondervorauszahlung 1/11 Abschlag, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer für Juli
13.8.2018 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 15.8.2018** Gewerbesteuer-Vorauszahlung, Grundsteuer 20.8.2018** Ablauf der Zahlungsschonfrist für Gewerbesteuer, Grundsteuer 27.8.2018 Sozialversicherungsbeiträge August (Abgabe Beitragsnachweise) Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) 29.8.2018 Sozialversicherungsbeiträge August (Fälligkeit der Beiträge) SEPTEMBER
10.9.2018 Umsatzsteuer mtl. für August bzw. Juli mit Dauerfristverlängerung bei Sondervorauszahlung 1/11 Abschlag, Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer für August Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer, jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag 13.9.2018 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 24.9.2018 Sozialversicherungsbeiträge September (Abgabe Beitragsnachweis) 25.9.2018 Zusammenfassende Meldung 26.9.2018 Sozialversicherungsbeiträge September (Fälligkeit der Beiträge)
* Verschiebung auf diesen Tag wegen Feiertag ( § 108 Abs. 3 AO) ** Verschiebung des Termins auf den 16.8. bzw. das Ende der Schonfrist auf den 20.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt. Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.
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