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TLC AG Steuernews Herbst 2018

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STEUER

HERBST 2018

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NEWS BFH Zinsbeschluss Finanzverwaltung gewährt Aussetzung der Vollziehung Mehr dazu auf Seite 2

Geplante Änderungen im Überblick

Jahressteuergesetz 2018 Gesetzentwurf Das Bundeskabinett hat am 1.8.2018 den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2018 beschlossen. Das JStG 2018 trägt die Bezeichnung „Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet“. Geplant sind u. a. notwendige Anpassungen an EU-Recht und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesfinanzhofs. Die wesentlichen Neuerungen im Einzelnen: Umsetzung der „Gutschein-Richtlinie“ Mit Ergänzung des § 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) um die Absätze 13-15 wird die sogenannte „Gutschein-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2016/1065) in nationales Recht umgesetzt. Während bisher bei Gutscheinen im Umsatzsteuerrecht zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden wurde, grenzen die neuen Vorschriften Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine voneinander ab und bestimmen den Zeitpunkt der Steuerentstehung. Umsatzsteuerausfälle beim Internethandel Die neuen Vorschriften der §§ 22f und 25e UStG sollen der Ver-

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meidung von Umsatzsteuerausfällen dienen. So sollen Betreiber elektronischer Marktplätze verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen (§ 22f UStG). Die Aufzeichnungspflichten werden durch § 25e UStG dahingehend untermauert, dass Betreiber elektronischer Marktplätze künftig für die nicht entrichtete Umsatzsteuer ihrer Kunden haften sollen. Mit dieser Vorschrift wird eine Gefährdungshaftung eingeführt. Reformierung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 (Az. 2 BvL 6/11, BGBl. I 2017 S. 1289) die bisherige Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) über den Verlustabzug für verfassungswidrig erklärt. Bisher fällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig weg, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft auf andere Gesellschafter übertragen werden. Mit dem JStG 2018 wird die Vorschrift für den Zeitraum 2008 bis 2015 aufgehoben. Die neue Anwendungsregelung des § 8c Abs. 1 KStG n. F. gilt praktisch erst für schädliche Beteiligungserwerbe, die nach dem 31.12.2015 stattgefunden haben.

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BRÜCKENTEILZEIT KOMMT GESETZENTWURF Die Bundesregierung will Arbeitnehmern die Rückkehr zu einer Vollzeitbeschäftigung nach einer Teilzeitphase erleichtern. So sollen Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase einen Rechtsanspruch zur Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung erhalten. Dies sieht der Entwurf eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und zur Einführung einer Brückenteilzeit“ vor. VORAUSSETZUNGEN Anspruchsvoraussetzungen sind u. a., dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der/die Beschäftigte einen entsprechenden Antrag stellt, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren entsprechend zu verringern. Für den Antrag müssen keine bestimmten Gründe (z. B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen. Anspruch auf Brückenteilzeit haben Arbeitnehmer(innen) allerdings nicht bei Kleinbetrieben. Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Außerdem dürfen keine wesentlichen betrieblichen Gründe entgegenstehen. ZUMUTBARKEITSGRENZE Für Arbeitgeber mit einer Arbeitnehmeranzahl zwischen 46 und 200 gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze. So müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren. WECHSEL AUF VOLLZEIT Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Arbeitgeber Teilzeitkräfte, die Vollzeit arbeiten wollen, bei der Besetzung freier Vollzeitstellen bei gleicher Eignung bevorzugen müssen.

Neues BMF-Schreiben

BFH-Zinsbeschluss: Finanzverwaltung setzt Vollziehung aus Zinsurteil Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Beschluss vom 25.4.2018 (IX B 21/18) Zweifel an der Verfassungskonformität des aktuell von der Finanzverwaltung erhobenen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 geäußert. Der BFH hat daher einen Bescheid über Nachforderungszinsen von der Vollziehung ausgesetzt. BMF-Schreiben Die Finanzverwaltung hat auf den BFHBeschluss entsprechend reagiert und gewährt für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 Aussetzung der Vollziehung. Die Aussetzung erfolgt allerdings nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (BMF-Schreiben vom 14.6.2018, IV A 3 - S 0465/18/10005-01). Voraussetzung für die Aussetzung ist die fristgerechte Einlegung eines Einspruchs. Unerheblich ist nach dem BMF-Schreiben, „zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden“. Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015 Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015 gewährt die Finanzverwal-

tung hingegen nur unter der Voraussetzung eine Aussetzung der Vollziehung, dass die Zinszahlung für den Steuerpflichtigen eine „unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte“. Ein bloßer Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reicht für diese Zeiträume somit nicht aus. Die Gewährung liegt hier vielmehr im Ermessen der Finanzverwaltung. In der Ermessensentscheidung ist die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids eintretenden Eingriffs beim Zinsschuldner mit den öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Einen Anspruch auf Zinsfreistellung hat der Steuerpflichtige für diese Zeiträume somit nicht. Fazit Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 sollte in allen offenen Fällen Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erhoben werden. Die Einspruchsfrist beträgt jeweils einen Monat nach Zustellung des betreffenden Verwaltungsaktes. Ob der Einspruch letztlich Erfolg hat, wird sich nach der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zeigen. Die FDP-Fraktion hat bereits in einem Gesetzesantrag die Senkung der Nachzahlungszinsen gefordert (BT-Drucks. 19/2579).

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Wichtige Regelungen für GmbH-Ausschüttungen

GmbH-Ausschüttungen und Teileinkünfteverfahren Die GmbH-Bilanz 2017 ist im Regelfall erstellt. Vielfach stellt sich dann die Frage, wie viel die GmbH eigentlich ausschütten kann. Die Frage beantwortet sich mit Blick auf die Bilanz wie folgt: Ausschüttbar ist die Summe aus Jahresüberschuss und Gewinnvortrag. Der Gewinnvortrag beinhaltet die stehen gelassenen und bisher nicht ausgeschütteten Gewinne aus früheren Jahren. Beschränkung nach § 43a GmbHG Hat die GmbH Kredite an den Geschäftsführer gewährt? Diese dürfen nach § 43a GmbHG nur aus dem freien Eigenkapital gewährt werden. Die Vorschrift bestimmt, dass Kredite „nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft“ gewährt werden dürfen. Die Vorschrift gilt übrigens nicht nur für den Geschäftsführer, sondern allgemein auch für andere gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte. Mit anderen Worten: Das zu erhaltende Stammkapital sowie Kredite sind in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Betragen Jahresüberschuss und Gewinnvortrag in Summe € 1.000.000,00 und schuldet der Geschäftsführer der GmbH € 200.000,00, können nur maximal

€ 800.000,00 ausgeschüttet werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die GmbH über freie liquide Mittel in Höhe der gewünschten Ausschüttung verfügt. Teileinkünfteverfahren Ausschüttungen aus GmbH-Beteiligungen unterliegen im Regelfall als Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (zzgl. Solizuschlag). Dabei führt die GmbH die 25%ige Kapitalertragsteuer ab und damit ist alles erledigt. Der Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, für das Teileinkünfteverfahren zu optieren. Bei

einer Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren werden die GmbHAusschüttungen nur zu 60 % besteuert. Die Besteuerung erfolgt im Steuerveranlagungsverfahren mit dem progressiven Steuersatz. Darüber hinaus dürfen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende steuermindernde Beträge (z. B. Darlehenszinsen für die GmbH-Beteiligung) zu 60 % abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist eine Beteiligung von mindestens 25 % an der GmbH bzw. von mindestens 1 %, wenn der Gesellschafter einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft hat (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz-EStG).

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Ausschüttungen

NOTEBOOK ODER SMARTPHONE LOHNSTEUERFREI ÜBERLASSEN RECHTSGRUNDLAGE Gemäß § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen „die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör“ keiner Steuerpflicht. Dies gilt u. a. für Notebooks, Smartphones oder Desktop-Computer usw., einschließlich der Software. BETRIEBLICHES GERÄT Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich bei dem Notebook oder Smartphone um ein betriebliches

Gerät handelt. Wird beispielsweise nur der Handyvertrag des Mitarbeiters auf den Betrieb geschrieben, befindet sich das Handy immer noch im Besitz des Mitarbeiters. Damit tritt mangels Voraussetzungen keine Steuerfreiheit ein. LEASINGVERTRÄGE Im Fokus der Betriebsprüfer stehen stets Leasingverträge. Verdächtig ist, wenn der Arbeitnehmer das Gerät nach Ablauf des Leasingzeitraums extrem günstig kaufen kann. Hier ist Vorsicht geboten. Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat in einem Fall einen Computer nach den Grundsätzen zur Zurechnung

von Leasinggegenständen nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zugerechnet (2.11.2017, Az. 8 K 870/17). Im Streitfall leaste das Unternehmen Computer, die die Arbeitnehmer mit nach Hause nahmen. Der Arbeitgeber zog die Leasingraten vom Lohn ab. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten. Nach zwei Jahren konnten die Computer zu einem Preis von 3 % des ursprünglichen Kaufpreises gekauft werden. Im Ergebnis lag kein betriebliches Gerät vor, da der Arbeitgeber keine Verwertungsmöglichkeiten mehr hatte. Damit war auch keine Lohnsteuerfreiheit gegeben.


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SOFTWARE: UPDATE ODER UPGRADE? SOFTWARE Betrieblich genutzte Software stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. Die Aufwendungen können entweder sofort im Jahr der Anschaffung (bei Anschaffungskosten von nicht mehr als € 800,00) oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt im Allgemeinen drei Jahre.

Shuttlebus zum Betriebsfest

Transferkosten lohnsteuerfrei Betriebsveranstaltungen Arbeitgeber können Arbeitnehmern und deren Angehörigen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bis zu € 110,00 pro Arbeitnehmer als „geldwerten Vorteil“ lohnsteuerfrei zuwenden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EinkommensteuergesetzEStG). Der Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung und für bis zu maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Shuttlebus

UPGRADE Wird mit einem Programmupdate hingegen auch der Leistungsumfang des Programms erweitert, handelt es sich um ein Upgrade. Aufwendungen für Upgrades können nicht sofort abgeschrieben werden, es sei denn, es handelt sich bei dem Upgradepaket um ein geringwertiges Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von nicht mehr als € 800,00. Für die Finanzverwaltung werden Upgradepakete spätestens dann sichtbar, wenn zusätzlich Kosten für Schulungs- und Anwendungskurse abgesetzt werden. Denn ein Schulungsbedarf kann logischerweise nur anfallen, wenn das Programm neue Funktionen aufweist. Upgradekosten sind im Regelfall auf drei Jahre zu verteilen. Ein ggf. vorhandener Restbuchwert für die Vorgängerversion kann gewinnmindernd ausgebucht werden. Die Kosten für die Anwenderschulung sind unabhängig von der Höhe sofort absetzbar.

Streitig war, ob auch die Kosten für einen Shuttletransfer zu und von einer Betriebsveranstaltung in die € 110,00-Freigrenze einzurechnen sind. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat diese Frage in einem rechtskräftigen Urteil verneint (vom 22.2.2018, Az. 9 K 580/17 L). Im Streitfall lud ein Unternehmen seine gesamte Belegschaft zu einer Abendveranstaltung ein. Den Arbeitnehmern wurde eine kostenlose Busbenutzung für die Hin- und

FG-Urteil Das FG bemängelte nicht nur die Zurechnung der Transferkosten bei allen Arbeitnehmern. Es verneinte auch eine Bereicherung bei jenen Arbeitnehmern, die den Transfer in Anspruch genommen haben. Begründung: Bei dem durch den auswärtigen Ort der Feier notwendig gewordenen Bustransfer handelt es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung „ohne eigenen Konsumwert“. Der Shuttletransport sei wie Reisekosten zu behandeln. Da die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst war, stellen die Aufwendungen steuerfreien Werbungskostenersatz nach § 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz-EStG dar. ©Syda Productions/Adobe Stock.com

UPDATE Aufwendungen für Softwareupdates sind grundsätzlich sofort absetzbar. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Update nicht tatsächlich um eine Erweiterung des Programmumfangs handelt. Ein Update darf nur Aktualisierungen und ggf. die Beseitigung von Fehlern enthalten.

Rückfahrt angeboten. Das Finanzamt rechnete die Kosten für den Bustransfer in die Freigrenze mit ein. Dies auch bei jenen Arbeitnehmern, die den Bus nicht nutzten.

Renten steigen um 3,22 % bzw. 3,37 %

Rentenanpassung zum 1.7.2018 Rentenanpassung Die gesetzlichen Sozialversicherungsrenten werden alljährlich auf Basis der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen angepasst. Für 2018 beträgt die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung 2,93 % in den alten Län-

dern und 3,06 % in den neuen Ländern. Unter Berücksichtigung weiterer Faktoren ergeben sich zum 1.7.2018 folgende Rentenanpassungen: In den alten Bundesländern steigen die Renten um 3,22 %, in den neuen Bundesländern um 3,37 %. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 95,8 % (bisher 95,7 %) des aktuellen Rentenwerts West.


HERBST 2018 Bundesregierung beschließt neues Gesetz

Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG) kommt Steuerlicher Familienleistungsausgleich Die Bundesregierung hat am 27.6.2018 das Familienentlastungsgesetz beschlossen. Mit dem „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ werden die im Koalitionsvertrag vereinbarten Steuererleichterungen für Familien umgesetzt. Der steuerliche Familienleistungsausgleich setzt sich in erster Linie aus Kindergeld und den Kinderfreibeträgen zusammen. An diesen beiden „Stellschrauben“ wird nun zugunsten der Familien „gedreht“. Kindergeld und Kinderfreibetrag Zur stärkeren Entlastung steigt das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um € 10,00. Für das erste und zweite Kind zahlt der Staat ab 2019 jeweils € 204,00, für das dritte Kind € 210,00 und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils € 235,00. Der Kinderfreibetrag wird für jeden Elternteil auf € 2.490,00 (insgesamt € 4.980,00) erhöht (2018: € 2.394,00).

Grundfreibetrag, kalte Progression Außerdem setzt die Bundesregierung mit diesem Gesetz den jährlichen Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“ fort. Der Grundfreibetrag soll hierzu ab 1.1.2019 von aktuell € 9.000,00 auf € 9.168,00 steigen. Ab 1.1.2020 soll der Grundfreibetrag auf € 9.408,00 angehoben werden. Darüber hinaus werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 nach rechts verschoben. Das heißt, dass sich die erste Progressionsstufe 2019 von € 9.169,00 bis € 14.254,00 (bisher bis € 13.996,00) erstreckt. Die höchste Progressionsstufe mit dem Grenzsteuersatz von 42 % beginnt ab 2019 entsprechend erst bei € 55.961,00 und ab 2020 bei € 57.052,00 (2018: € 54.950,00). Die „Reichensteuer“ mit dem Steuertarif von 45 % soll nach dem neuen Tarif 2019 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von € 265.327,00 und im Tarif 2020 ab € 270.501,00 beginnen (2018: € 260.533,00). Der Bund rechnet durch dieses Gesetz mit Steuermindereinnahmen von insgesamt € 9,7 Mrd.

Steuerförderung für Elektroautos

Elektroautos als Dienstwagen Privatnutzung von Elektrodienstfahrzeugen Im JStG 2018 ist ferner eine Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehen. Damit soll die im Koalitionsvertrag beschlossene Maßnahme zur Förderung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen umgesetzt werden. Die große Koalition erwartet eine Belebung der weiterhin schleppenden Nachfrage nach E-Autos. Umweltverbände kritisieren, dass die Förderung auch für schwere und umweltschädliche Hybridfahrzeuge gelte.

Halber Prozentsatz Wer ein Elektroauto oder ein Hybridfahrzeug steuerlich als Dienstwagen behandelt und darüber hinaus privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder ggf. auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt, soll künftig nur 0,5 % anstelle der geltenden 1 % des inländischen Bruttolistenpreises als privaten Nutzungsvorteil versteuern müssen. Die Neuregelung gilt für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.

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RUNDFUNKGEBÜHR ZWEITWOHNUNG RUNDFUNKGEBÜHREN Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 18.7.2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) die Rundfunkbeitragspflicht für Privatwohnungen und für den nicht privat genutzten Bereich für verfassungskonform erklärt. Das Grundgesetz würde der Erhebung von Beiträgen nicht entgegenstehen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potenziell - einen Nutzen haben, so das Gericht. Auf einen Nutzerwillen oder der Tatsache, ob ein Rundfunkempfangsgerät vorgehalten wird, kommt es nicht an. Es reicht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Daher darf die Erhebung der Rundfunkgebühren an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Ob dies im Einzelfall tatsächlich der Fall ist, ist unerheblich. ZWEITWOHNUNG Das BVerfG hat aber auch betont, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht zwei- oder mehrfach mit den vollen Rundfunkgebühren belastet werden dürfen. Für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung darf der Verbraucher nur insgesamt mit einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Das BVerfG hat den Gesetzgeber hier aufgefordert, bis zum 30.6.2020 eine Neuregelung zu treffen. Besitzer von Zweitwohnungen sind auf Antrag ab Verkündung des Urteils von einer weiteren Beitragspflicht zu befreien. Wurde in der Vergangenheit ein Rechtsbehelf gegen die Rundfunkgebühren für Zweitwohnungen gestellt, erfolgt auf Antrag eine rückwirkende Befreiung.


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SCHORNSTEINFEGERKOSTEN KOMPLETT ABSETZEN HANDWERKERLEISTUNGEN

Verkauf von Arbeitszimmer im selbst genutzten Wohnheim steuerfrei

Arbeitszimmer: Kein Veräußerungsgewinn

Steuerpflichtige können für in Anspruch genommene Handwer-

Selbst genutztes Wohneigentum

kerleistungen im eigenen Haushalt

Während die Veräußerung einer vermieteten Wohnimmobilie innerhalb von zehn Jahren als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist, d. h. der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterliegt, kann die selbst genutzte Wohnimmobilie unabhängig von einer Mindesthaltedauer steuerfrei veräußert werden.

eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu € 1.200,00 pro Jahr, erhalten. Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Als Nachweis muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben, die er per Überweisung begleicht. SCHORNSTEINFEGERKOSTEN Vielfach wird noch die Meinung vertreten, dass Mess- und Überprüfungsarbeiten des Schornsteinfegers vom Steuerabzug ausgeschlossen seien. Doch dem ist nicht mehr so. Die Finanzverwaltung folgte einer einschlägigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2014 zu Gutachtertätigkeiten als Handwer-

Befindet sich in dem selbst genutzten Wohneigentum ein häusliches Arbeitszimmer, für welches Werbungskosten abgesetzt worden sind, behandelte das Finanzamt die Veräußerung des sich in der selbst genutzten Wohnung befindlichen Arbeitszimmers als eigenständiges Wirtschaftsgut. Entsprechend wurde der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz-EStG behandelt. Arbeitszimmer ist kein selbstständiges Wirtschaftsgut Das Finanzgericht (FG) Köln hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arbeitszimmer, welches in den privaten Wohnbereich integriert ist, kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt (Urteil vom 20.3.2018, 8 K 1160/15). Damit führt ein Arbeitszimmer entgegen der Finanzamtspraxis nicht zu einer anteiligen Besteuerung

des – im Übrigen – steuerfreien Veräußerungsgewinns. Im Streitfall hat das Finanzamt den auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Veräußerungsgewinn in Höhe von rund € 35.000,00 der Besteuerung unterworfen. Nach Ansicht des Finanzamts liegt in einem Arbeitszimmer keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vor. Abzugsverbot Eine Besteuerung des auf ein Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Veräußerungsgewinns steht nach Ansicht des FG jedoch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. So lässt der Gesetzgeber den Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie für die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht zu. Ausnahmen gelten nur, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (in diesem Fall können bis zu € 1.250,00 im Jahr geltend gemacht werden) oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. IX R 11/18).

kerleistung (Urteil vom 6.11.2014, Az. VI R 1/13). Aufwendungen für den Schornsteinfeger können daher in der Steuererklärung vollumfänglich als Handwerkerleistung eingetragen werden, also sowohl die Kosund Wartungsaufwand als auch für Mess- und Überprüfungsarbeiten oder die Feuerstättenschau (FinMin Hamburg, 29.2.2016, S 2296 b 2015/005 – 52, BMF 9.11.2016, IV C 8 - S 2296 b/07/10003 :008).

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ten für Kehrarbeiten, Reparatur-


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Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Beschäftigung von Urlaubsaushilfen Beschäftigen Unternehmer Urlaubsaushilfen während der allgemeinen Ferienzeit, gelten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zahlreiche Besonderheiten und Formalitäten. Nachfolgende Ausführungen geben einen kurzen Überblick. Sozialversicherung Ferientätigkeiten von Aushilfen, wie Schüler oder Studenten, Rentner oder Hausfrauen, lösen dann keine Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungspflicht aus, wenn sie insgesamt 70 Arbeitstage bzw. 90 Kalendertage (drei Monate) nicht überschreiten. Die 70-Tage-Grenze gilt bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen. Die 90-TageFrist ist maßgeblich bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen. Ausgehend von einer üblichen Ferienbeschäftigung von sechs Wochen (allgemeine Sommerferienzeit) werden diese Zeitgrenzen im Regelfall nicht überschritten. Zur Berechnung der Fristen sind allerdings im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Beschäftigungen der Urlaubsaushilfe innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Übt die Urlaubsaushilfe für den Rest des Jahres einen Minijob aus, zählt dieser nicht dazu. Dies gilt zumindest, soweit Minijob und Urlaubsaushilfe bei unterschied-

lichen Arbeitgebern ausgeübt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Urlaubsaushilfe und Minijob als einheitliches Arbeitsverhältnis angesehen werden. Die 3-Monats- bzw. 70-TageRegelung gilt letztmalig für 2018. Für Urlaubsjobs ab 1.1.2019 gelten wieder 50 Tage bzw. zwei Monate (60 Tage).

die Urlaubs-aushilfe „auf Lohnsteuerkarte“ arbeiten. Sofern der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält, kann der Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer mittels einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Die pauschal einbehaltene Lohnsteuer bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor.

Lohnsteuer

Mindestangaben

Lohnsteuer müssen Ferienjobber im Regelfall nicht entrichten. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse können mit 25 % Lohnsteuer pauschaliert werden. Dies gilt allerdings nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe. So darf der Arbeitslohn durchschnittlich € 72,00 je Arbeitstag nicht übersteigen (§ 40a EinkommensteuergesetzEStG). Bei höherem Arbeitslohn muss

Schüler und Studierende müssen ihrem Arbeitgeber prinzipiell ihr Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Mit diesen Informationen kann das Lohnbüro intern den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale vornehmen, wie etwa Steuerklasse und Religion. Die Eigenschaft als Schüler endet übrigens mit dem Tag der Ausstellung des Abschlusszeugnisses.

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Urlaubsaushilfen

ERMÄSSIGTER STEUERSATZ FÜR HAUSWASSERANSCHLUSSKOSTEN UMSATZSTEUERSATZ Streitig war bisher, welcher Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses zu verrechnen ist, wenn die Anschlussarbeiten von einem Drittunternehmen durchgeführt werden, das mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen nicht identisch ist. Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass in solchen Fällen der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % zu verrechnen ist. ERMÄSSIGTER STEUERSATZ Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch

entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz zum Tragen kommt (Urteil vom 7.2.2018, XI R 17/17; veröffentlicht am 4.4.2018). Hierbei sei es unerheblich, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist. Letzteres wäre etwa bei Mieter-Vermieter-Verhältnissen der Fall, wenn die Wasserleitungslegekosten der Vermieter als Eigentümer zu tragen hat.

ERNEUERUNGS- ODER REPARATURARBEITEN Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt übrigens auch für Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen oder für Reparaturarbeiten am Hauswasseranschluss. Dieses Urteil ist konträr zu der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 7.4.2009, Az. IV B 8 – S 7100/07/10024, BStBl I 2009, 531. Hausbesitzer, Bauherren oder Bauträger können sich in gleich gelagerten Fällen auf dieses Urteil berufen.


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WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE

Steueranrechnung ausländischer Quellensteuern Sondernorm für Kapitaleinkünfte In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger unterliegen mit ihrem Welteinkommen der deutschen Steuerpflicht. Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung gibt es die Möglichkeit der Anrechnung von im Ausland gezahlter Quellensteuer auf Zinsen oder Dividenden. Für Kapitaleinkünfte im Abgeltungsteuersystem gilt allerdings die allgemeine Norm für die Berücksichtigung ausländischer Steuern nicht. Das heißt, es besteht kein Wahlrecht zwischen der Anrechnung ausländischer Steuern oder dem Abzug bei der Einkünfteermittlung.

OKTOBER

10.10.2018 Umsatzsteuer mtl. für September bzw. August mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für September 15.10.2018* Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 24.10.2018 Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Einreichung Beitragsnachweis) 25.10.2018 Zusammenfassende Meldung 26.10.2018 Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Beitragszahlung) NOVEMBER

12.11.2018* Umsatzsteuer mtl. für Oktober bzw. September mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für Oktober 15.11.2018 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 26.11.2018* Sozialversicherungsbeiträge November (Einreichung Beitragsnachweis) Zusammenfassende Meldung 28.11.2018 Sozialversicherungsbeiträge November (Beitragszahlung)

Anrechnungsverfahren im Abgeltungsteuersystem Im Abgeltungsteuersystem anrechenbar sind grundsätzlich auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuern, maximal jedoch 25 % der ausländischen Steuern auf den einzelnen Kapitalertrag. Für eine Anrechnung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Die einbehaltene Quellensteuer war nicht höher als die „anrechenbare“ nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Und es ist per Saldo eine Abgeltungsteuerschuld entstanden. Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern geht ins Leere, wenn der Anleger seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht ausgeschöpft ist oder aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde. Verlustverrechnung Die Steueranrechnung erfolgt außerdem erst im Nachrang einer etwaigen Verlustverrechnung. Wurden in bestimmten Veranlagungszeiträumen ausländische Steuern in höherem Maße abgezogen, sollten aus diesem Grund Verluste unter Berücksichtigung einer eventuellen Nichtanrechenbarkeit ausländischer Steuern realisiert werden. Stand: 12.8.2018

DEZEMBER

10.12.2018 Umsatzsteuer mtl. für November bzw. Oktober mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für November Einkommensteuer, Körperschaftsteuer 13.12.2018 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 19.12.2018 Sozialversicherungsbeiträge Dezember (Einreichung Beitragsnachweis) 21.12.2018 Sozialversicherungsbeiträge Dezember (Beitragszahlung) 27.12.2018* Zusammenfassende Meldung * Verschiebung des Termins wegen Feiertag auf den nächstfolgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

IMPRESSUM

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