STEUER
WINTER 2021/2022
NEWS Sonder-AfA für den Mietwohnungsneubau Stichtag 31.12.2021 beachten
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BFH-Urteil zur Berechnung der 110-Euro-Freigrenze
Weihnachtsfeier: Tatsächliche Teilnehmerzahl maßgeblich Freibetrag Die Teilnahme der Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier bleibt lohnsteuerfrei, soweit die Aufwendungen pro Arbeitnehmer nicht mehr als € 110,00 betragen (Freibetrag nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz/EStG). Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den überschießenden Betrag pauschal zu versteuern. Der Lohnsteuersatz beträgt in diesem Fall 25 % (§ 40 Abs 2 Nr. 2 EStG). Im Fall der Pauschalversteuerung besteht keine Sozialversicherungspflicht für diese Sachleistung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV). Tatsächliche Teilnehmerzahl Strittig war bislang, auf wie viele Arbeitnehmer die Gesamtkosten einer Betriebsfeier zur Berechnung des 110-Euro-Freibetrags aufzuteilen sind. Regelmäßig differiert die Anzahl der eingeladenen Arbeitnehmer von der Anzahl jener Mitarbeiter,
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die tatsächlich an der Weihnachtsfeier teilnehmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass die Kosten einer Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf die angemeldeten bzw. geladenen Teilnehmer aufzuteilen sind. Der BFH begründet diese Ansicht u. a. damit, dass nur „insoweit …bewertender Arbeitslohn zugeflossen und nach den steuerlichen Vorschriften anzusetzen“ ist, als Arbeitnehmer/Begleitpersonen tatsächlich teilgenommen haben (Urt. v. 29.4.21 VI R 31/18). Aufzuteilende Aufwendungen Aufzuteilen sind nach der BFH-Rechtsprechung alle mit der Weihnachtsfeier in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des BFH besteht keine Rechtsgrundlage, „bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden“. Unerheblich ist, ob Aufwendungen beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen oder nicht.
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BILANZ 2021: DEN CASH FLOW GEZIELT VERBESSERN CASHFLOW Der Cashflow ist eine in der betrieblichen Finanzplanung wichtige Kennziffer über den Mittelzufluss aus dem Umsatzprozess. Der Cashflow errechnet sich im Grunde aus der Differenz aus baren Erträgen und baren Aufwendungen. Banker und andere Geldgeber verwenden den Cashflow zur Analyse der Liquiditätslage und der finanziellen Entwicklung in einem Unternehmen. Für Unternehmen mit Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr ergeben sich zum Jahresende folgende Möglichkeiten, den Cashflow ihres Unternehmens zu erhöhen bzw. zumindest nicht zu schmälern. KAUF VON ANLAGEVERMÖGEN UNBAR Ein Kauf von Anlagegütern kurz vor Geschäftsjahresende sollte, sofern möglich, nicht mehr erfolgen, zumal eine gewinnmindernde Abschreibung im Regelfall nur noch zu einem Zwölftel vorgenommen werden kann. Sollte ein Kauf unbedingt notwendig sein, sollte dieser zu Gunsten des Cashflows auszahlungsunwirksam erfolgen, z. B. durch Kauf auf Darlehen oder Leasing. FORDERUNGEN EINTREIBEN Positiv für den Cashflow wirkt sich aus, wenn vor (Geschäfts-) Jahresende offene Forderungen eingetrieben werden können und die Zahlungen noch bis 31.12. auf dem Geschäftskonto verbucht werden können. VERBINDLICHKEITEN IN 2022 BEGLEICHEN Analog steigert die Verschiebung auszahlungswirksamer Zahlungen in das neue (Geschäfts-) Jahr den Cashflow. Ggf. lohnt es sich hier sogar auf ein Skonto zu verzichten und Mahnungen zu riskieren.
Bauantrag noch bis 31.12.2021 stellen
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau Sonder-AfA Investitionen in den Mietwohnungsneubau sind steuerlich von einer besonders hohen Sonderabschreibung begünstigt. Während für gewöhnliche Mietimmobilien im Regelfall 2 % der Anschaffungsund Herstellungskosten abgeschrieben werden können, können für neue Wohnungen im Jahr der Anschaffung/Herstellung und den folgenden drei Jahren bis zu 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten zusätzlich zur normalen Abschreibung, also insgesamt 7 %, in Anspruch genommen werden. Stichtag 31.12.2021 Voraussetzung ist u. a., dass der Bauan-
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trag vor dem 1.1.2022 gestellt wird bzw. noch bis 31.12.2021 mit den Baumaßnahmen begonnen worden ist. Immobilieninvestoren sollten daher noch bis Monatsende ihre Bauanträge einreichen.
Sechs- und zehnjährige Aufbewahrungsfristen
Unterlagen, die am 31.12.2021 vernichtet werden können Aufbewahrungsfristen Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder - bei Bilanzen- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
nichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2011 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2015 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2015 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht, unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2021 Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2011 ver-
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Rechtsgrundlage, Durchführungswege, Besteuerung
Betriebliche Altersversorgung (BAV) Zweite Säule Die betriebliche Altersversorgung (BAV) stellt die zweite Säule der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Die BAV basiert auf dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (Betriebsrentengesetz BetrAVG). Die Begründung eines betrieblichen Altersversorgungsanspruchs ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Eine Verpflichtung kann sich allerdings aus einem Tarifvertrag ergeben (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG). Außerdem hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, sofern dieser die Beitragszahlungen aus eigenen Mitteln (aus Entgeltumwandlung) finanziert. Versorgungszusage Eine Versorgungszusage des Arbeitgebers begründet sich im Regelfall aus dem Arbeitsvertrag (Einzelzusage) oder kollektiv über Betriebsvereinbarungen oder einem Tarifvertrag. Durchführungswege der BAV Insgesamt gibt es fünf Arten zum Aufbau bzw. zur Finanzierung einer Anwartschaft zur BAV: zwei interne Durchführungswege wie die unmittelbare Versorgungszusage
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durch den Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse sowie drei externe Durchführungswege wie Direktversicherung oder Pensionskasse bzw. der Pensionsfonds. Nachgelagerte Besteuerung Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber stellen zwar grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Zahlungen sind allerdings steuerfrei, soweit die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden und 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung (2022: 8 % aus € 7.050,00 = € 564,00) nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz/EStG). Im Fall der Finanzierung der BAV-Beiträge durch Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer eine steuerliche Förderung durch Son-
derausgabenabzug erreichen (§ 10a EStG, § 1a Abs. 3 BetrAVG). Leistungen aus der BAV unterliegen im Zeitpunkt der Auszahlung in vollem Umfang der Einkommensteuer, sofern die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei waren bzw. ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht worden ist (sogenannte nachgelagerte Besteuerung). Sozialversicherung Beitragszahlungen des Arbeitgebers zur BAV sind sozialversicherungsfrei in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Dies gilt auch für aus Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV).
CORONA-HILFEN RICHTIG BILANZIEREN CORONA-HILFEN Unternehmer, die in 2020 und 2021 Corona-Beihilfen erhalten haben, müssen diese als steuerpflichtige Betriebseinnahmen versteuern. Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW Life 2020, S. 316) sind staatliche Unterstützungsmaßnahmen erst dann bilanziell zu erfassen, wenn sie ausreichend konkretisiert sind. Letzteres ist zu dem Zeitpunkt der Fall, zu dem eine als verbindlich zu wertende Zusage vorliegt. VERBINDLICH ZU WERTENDE ZUSAGE Es gibt keine Definition dafür, wann eine Zusage als verbindlich zu werten ist. Im Grunde kann jede positive Äußerung der Bewilligungsbehörde als solche angese-
hen werden, also etwa auch Zusagen vor Erlass des Bewilligungsbescheides. BEISPIEL Ein Unternehmer stellt in 2020 einen Antrag auf Corona-Hilfen. Der Bewilligungsbescheid wurde noch 2020 erlassen. Der Unternehmer muss die CoronaHilfen in der Bilanz 2020 aktivieren. Erhält der Unternehmer den Bescheid oder eine in anderer Weise verbindliche Zusage hingegen erst 2021, sind die Leistungen in 2021 zu berücksichtigen. ERHALT VON TEILABSCHLAGSZAHLUNGEN Liegt bis zur Bilanzabschlusserstellung noch keine verbindlich zu wertende
Zusage vor, wurden jedoch im laufenden Bilanzierungsjahr Teilvorauszahlungen geleistet, gilt grundsätzlich das „Realisationsprinzip“ (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch/HGB). NOVEMBER- UND DEZEMBERHILFEN Gemäß der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF, Fragen und Antworten zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe, Abschnitt 4.7) können Unternehmer diese Hilfen bilanzrechtlich dem Jahr 2020 zuordnen. Nach Auffassung des BMF reicht es für die Bilanzierung 2020 aus, dass der Steuerpflichtige bei der Beantragung mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann.
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VERSTEUERUNG DER GEWINNE BEI GMBHVERKAUF GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN NACH VERKAUF Veräußern Gesellschafter ihre GmbH, gehen die bisher angefallenen und nicht bereits vor der Veräußerung ausgeschütteten Gewinne auf den Käufer über. Wollen die Altgesellschafter, dass die angefallenen Gewinne noch an sie ausgeschüttet werden, ergibt sich regelmäßig das Problem, dass ein wirksamer Gewinnverteilungsbeschluss erst dann gefasst werden kann, wenn der Jahresabschluss aufgestellt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist die GmbH aber oftmals bereits verkauft. Es stellt sich dann die Frage, ob die Käufer oder die Verkäufer den Gewinn versteuern müssen. Grundsätzlich versteuert derjenige den Ausschüttungsgewinn, der im Zeitpunkt der Ausschüttung Gesellschafter ist. Wann die Gewinne erwirtschaftet wurden, ist unerheblich. EINSTIMMIGER GEWINNVERTEILUNGSBESCHLUSS Rein rechtlich gehen „alte“ Gewinne auf die Käufer über. Eine Ausschüttung der Gewinne auf die Altgesellschafter lässt sich im Regelfall nur mit einem von allen beteiligten Gesellschaftern einstimmig gefassten vorweggenommenen Gewinnverteilungsbeschluss erreichen. In diesem Fall ist der vorbehaltene Gewinnausschüttungsanspruch bei den Veräußerern zu aktivieren und diese müssen den Gewinn auch versteuern (BFH vom 2.10.2018 IV R 24/15). VORHERIGE AUSSCHÜTTUNGEN Wollen die Veräußerer die angefallenen Altgewinne vereinnahmen bzw. will der Käufer diese nicht versteuern, empfiehlt sich eine Ausschüttung aller Gewinne vor dem Übergang der GmbH auf die Käufer.
Keine Einsprüche notwendig
Doppelbesteuerung von Renten Einkommensteuerpflichtige Rentner Der durchschnittliche Besteuerungsanteil der Rentenleistungen betrug in 2020 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 64 %. Die steuerpflichtigen Einkünfte beliefen sich auf € 217 Mrd. Der durchschnittliche Besteuerungsanteil stieg seit 2015 um mehr als 8 Prozentpunkte. In 2017 mussten 32 % oder 6,8 Mio. von insgesamt 21,4. Mio. Rentenempfänger Einkommensteuern auf ihre Renteneinkünfte zahlen (Pressemitteilung Nr. 380 vom 12.8.2021).
Steuern auf Renteneinkünfte werden daher vorläufig festgesetzt, und zwar so lange bis die Verfassungsmäßigkeit der Steuerberechnungen abschließend geklärt worden ist (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, IV A 3 - S 0338/19/10006 :001).
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Vorläufigkeitsvermerk Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Urteil vom 19.5.2021 (X R 33/19) die gegenwärtige Rentenbesteuerungspraxis zwar als verfassungskonform bestätigt. Gegen dieses Urteil wurde allerdings Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht/BVerfG eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21). Um der erwarteten Flut an Einsprüchen entgegenzuwirken, hat die Finanzverwaltung jetzt entschieden, auf jedem Einkommensteuerbescheid für Veranlagungszeiträume ab 2005 einen Vorläufigkeitsvermerk anzubringen.
Erleichterter Zugang noch bis 31.12.21
Kurzarbeitergeldregelung bis Jahresende verlängert Kurzarbeitergeldverordnung Die Bundesregierung hat vor Kurzem die „Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ verabschiedet. Darin wurde festgelegt, dass folgende Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld noch bis zum 31.12.2021 fortgelten: Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt. Darüber hinaus verzichten die Arbeitsagenturen bis Jahresende auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Den erleichterten Zugang können alle Betriebe in Anspruch
nehmen, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit. Das heißt, auch Betriebe, die nach dem 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, können diese Sonderregelung in Anspruch nehmen. Sozialversicherungsbeiträge Ebenfalls verlängert wurden die Regelungen zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021. Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30.9.2021 begonnen worden ist.
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BMF-Schreiben zur Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen
BVerfG-Zinsbeschluss: Finanzverwaltung setzt Zinsfestsetzung ab 2019 aus BVerfG-Zinsbeschluss Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zwar die derzeitigen Zinsfestsetzungen der Finanzämter im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dem Grunde nach bestätigt. Die Verfassungsrichter haben allerdings den Zinssatz von 0,5 % pro Monat, das entspricht einem Zinssatz von 6 % pro Jahr, angesichts des seit Jahren vorherrschenden Nullzinsniveaus beanstandet. Das BVerfG hat den Gesetzgeber aufgefordert bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu schaffen. BMF-Schreiben
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Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 17.9.2021 (Az. IV A 3 - S 0338/19/10004 :005) die Art und Weise der praktischen Umsetzung dieses Zinsbeschlusses bekannt gegeben. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums gilt für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 eine Anwendungssperre. Das heißt, dass die Finanzämter keine Nachzahlungszinsen auf Steuerforderungen festsetzen. Im Gegenzug
werden auch keine Erstattungszinsen auf Steuerguthaben gezahlt. Keine Aussetzung von Hinterziehungszinsen Die Anwendungssperre gilt nur für Vollverzinsungsfälle, nicht auch für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen. Als Begründung führt das BMF an, dass es sich bei diesen Zinsen zulasten der Steuerpflichtigen um andere Verzinsungstatbestände handelt. Diese sind auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zurückzuführen bzw. werden bezogen auf Hinterziehungszinsen von den Steuerpflichtigen bewusst in Kauf genommen. Ausgesetzte Verzinsung wird nachgeholt Für Steuerpflichtige bedeutet die Anwendungssperre allerdings nicht, dass Verzinsungszeiträume ab 2019 zur Gänze zinsfrei bleiben. Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen hat, ist mit einer Nachforderung der ausgesetzten Zinsen nach Maßgabe der rückwirkend getroffenen Gesetzesänderung zu rechnen.
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HOMEOFFICEPAUSCHALE
HOMEOFFICE-PAUSCHALE Arbeitnehmer können für coronabedingtes Arbeiten von zu Hause aus noch bis Jahresende eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 5,00 pro Arbeitstag, höchstens € 600,00 als Werbungskosten absetzen. Die Pauschale gilt als Teil der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer in Höhe von € 1.000,00. NEUES BMF-SCHREIBEN Das Bundesfinanzministerium (BMF) widmet sich im Schreiben vom 9.7.2021 (IV C 6 - S 2145/19/10006 :013) diversen Zweifelsfragen zum Werbungskostenabzug in Zusammenhang mit einem Homeoffice. Für Arbeitnehmer vorteilhaft ist dabei, dass die Finanzverwaltung hinsichtlich des Nachweises über die Nutzung von Privaträumen als Homeoffice vergleichsweise niedrige Hürden setzt. Nach dem BMF-Schreiben sind in der Regel schon „schlüssige Angaben des Arbeitnehmers“ ausreichend. Die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers müssen für die Homeoffice-Pauschale nicht vorliegen. SONSTIGE NEBENKOSTEN Gemäß BMF-Schreiben sind weitere Kosten für Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch) sowie Telefonund Internetkosten nicht durch die Homeoffice-Pauschale abgegolten. Sie können also gesondert geltend gemacht werden. MONATS- UND JAHRESTICKETS Viele Arbeitnehmer kauften im Voraus Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, konnten diese dann wegen der angeordneten Lockdowns aber nicht nutzen. Die Finanzverwaltung lässt hier einen Werbungskostenabzug neben der Homeoffice-Pauschale zu. Dabei ist keine Aufteilung der Fahrtkosten auf die einzelnen Arbeitstage im Homeoffice und im Betrieb vorzunehmen.
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FAHRTEN ZWISCHEN WOHNUNG UND ARBEIT
BMF-Schreiben zur neuen Berechnungsmethode
Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht
PAUSCHALMETHODE Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist
Buchführungspflichten
Neues BMF-Schreiben
die Ermittlung des zu versteuern-
Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung der neuen Umsatzberechnung ein aktuelles Schreiben (vom 5.7.2021 IV A 4) herausgegeben. Danach ist die Neuregelung erstmalig auf Umsätze im Kalenderjahr 2021 bzw. auf Umsätze der Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, anzuwenden. Die Finanzverwaltung stellt den Eintritt der Buchführungspflicht im Rahmen eines Verwaltungsaktes fest und teilt dies dem Steuerpflichtigen mit.
dermonatlich mit 0,03 % des Lis-
Grundsätzlich besteht für Gewerbetreibende eine steuerrechtliche Buchführungspflicht immer dann, wenn sich eine solche auch nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ergibt (§ 140 Abgabenordnung/AO). Darüber hinaus müssen gewerbliche Unternehmer auch dann eine Steuerbilanz erstellen, wenn sie nach handelsrechtlichen Vorschriften zwar nicht dazu verpflichtet wären, jedoch die Umsatzgrenze von € 600.000,00 überschreiten oder der Gewinn mehr als € 60.000,00 beträgt (§ 141 AO).
tenpreises zwischen Wohnung und
Neudefinition der Umsatzgrenze
erster Tätigkeitsstätte (Arbeits-
Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (BGBl 2021 I S. 1259) wurde die Berechnungsweise für die Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer maßgeblichen Berechnung (§ 20 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG) angepasst.
Die neue maßgebliche Berechnungsmethode für die Umsatzgrenze zur IstBesteuerung nimmt mehr steuerfreie Umsätze aus. Die neue Berechnungsmethode steht damit effektiv einer Erhöhung der Grenze für die Buchführungspflicht gleich. Gewerbliche Unternehmer, die bislang ausschließlich wegen Überschreiten der Umsatzgrenze buchführungspflichtig waren, sollten ihre Buchführungspflichten unter Verwendung der neuen Berechnungsmethode prüfen. Die Rechtsänderung führt allgemein zu einem Rückgang der Anzahl der zur Buchführung Verpflichteten. Für den Fall, dass die Umsatzgrenze nach neuer Berechnung einmalig überschritten wird, gewährt die Finanzverwaltung auf Antrag eine Befreiung (AEAO zu § 141 Ziff. 4 Satz 5 AO).
den Sachbezugs für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kalen-
stätte) zurückgelegten Kilometer vorzunehmen.
KÜRZESTE STRECKE ZÄHLT Für die Berechnung der Vorteilspauschale lässt die Finanzverwaltung stets nur die kürzeste Strecke zu. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer täglich eine längere,
Bislang waren die Umsatzgrenzen zwar betragsmäßig gleich (in beiden Fällen gilt eine Betragsgrenze von € 600.000,00). Die Grenzen wurden aber unterschiedlich berechnet, sodass sie im Ergebnis nicht deckungsgleich waren.
weil schnellere, Strecke zurück-
Schreibens vom 4.4.2018 (IV C 5 S 2334/18/10001 BStBl 2018 I S. 592) ist der pauschale Nutzungswert auch dann nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt.
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legt. Gemäß Ziffer 2.3 des BMF-
Fazit
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Neues BMF-Schreiben
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse Steuererstattung
Neues BMF-Schreiben
Der Steuergesetzgeber gewährt für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Form einer echten Steuererstattung. Das heißt, die Aufwendungen mindern nicht nur das zu versteuernde Einkommen, sondern werden zu 100 Prozent von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Voraussetzung ist u. a., dass die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Steuererstattung wird nur auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist u. a., dass die Aufwendungen unbar per Überweisung an den Leistungserbringer gezahlt werden.
Mit Schreiben vom 1.9.2021, (IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001) schränkt die Finanzverwaltung jetzt allerdings den Steuerabzug für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand ein. Aufwendungen für Maßnahmen der öffentlichen Hand, „die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen“, werden von der Finanzverwaltung nicht mehr anerkannt. Hierzu gehören u. a. der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. Als Begründung führt die Finanzverwaltung an, dass es „insoweit an einem räumlich-funktio-
nalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers“ fehlt. Maßnahmen auf Fahrbahn/Gehweg Nicht begünstigt sind nach dem neuen BMF-Schreiben haushaltsnahe Dienstleistungen, die die Fahrbahn vor dem Grundstück eines Steuerpflichtigen betreffen. Begünstigt bleiben allerdings Maßnahmen wie Straßenreinigung oder Winterdienst für die Gehwege (vgl. aktualisierte Fassung Anlage 1 „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“, BMF-Schreiben vom 1.9.2021).
Umfang der haushaltsnahen Dienstleistungen Der Katalog der berücksichtigungsfähigen Dienstleistungen wurde durch die Rechtsprechung ständig erweitert, zuletzt durch die Begünstigung der Aufwendungen für einen Klavierstimmer, einen Hausnotruf, für die Tierpflege oder für einen Hunde-Gassi-Service usw.
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AUFLADEN EINES E-AUTOS BEIM ARBEITGEBER AUFLADEN EINES PRIVATEN E-AUTOS IN DER FIRMA Das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist grundsätzlich steuerfrei, soweit der Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellt und das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bzw. eines verbundenen Unternehmens erfolgt. Steuerfrei ist auch eine zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz/EStG).
AUFLADEN EINES E-FIRMENWAGENS Ebenfalls steuerfrei, allerdings nach § 3 Nr. 50 EStG ist ein Aufladen eines E-Firmenwagens, den der Arbeitnehmer betrieblich nutzt. Denn hier handelt es sich um einen steuerfreien Auslagenersatz. AUFLADEN EINES E-AUTOS IN DER GARAGE DES ARBEITNEHMERS Lädt der Arbeitnehmer ein betrieblich genutztes E-Auto bei sich zu Hause auf, ist das ebenfalls steuerfrei, und zwar in unbegrenztem Umfang, wenn der Lade-
strom mit einem Zähler protokolliert wird. Zur Vereinfachung können für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 auch Pauschbeträge steuerfrei verwendet werden (BMF-Schreiben vom 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004 BStBl 2020 I S. 972 Rd Nr. 23). Diese Pauschalbeträge belaufen sich auf € 30,00 für Elektrofahrzeuge und € 15,00 für Hybridelektrofahrzeuge, wenn der Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit zur Verfügung stellt, oder € 70,00 für Elektrofahrzeuge und € 35,00 für Hybridelektrofahrzeuge, wenn sich keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber befindet.
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NEWS
Einspruchsstatistik 2020
Über 3,3 Mio. Einsprüche Das Bundesfinanzministerium hat im zweiten Halbjahr 2021 die Statistik über die Einspruchsbearbeitungen in den Finanzämtern im Jahr 2020 veröffentlicht. Insgesamt haben 3.336.237 Steuerzahler Einsprüche gegen Verwaltungsakte eingelegt. 66 Prozent durch Abhilfe erledigt Von den über 3 Mio. Einsprüchen wurden mehr als 2 Mio. (entspricht 66 %) durch Abhilfe erledigt. Das heißt, dass knapp zwei Drittel der Einsprüche auf Fehlern der Finanzverwaltung basierten und deshalb begründet waren. Knapp 20 % der Einsprüche (genau 628.524 Fälle) wurden zurückgenommen. Nur 13 % aller Fälle (genau 409.261 Fälle) gingen an die Rechtsbehelfsstelle und endeten mit einer Entscheidung oder Teilentscheidung. Über 2,7 Mio. Einsprüche sind unerledigt oder ruhen Zum Jahresende 2020 belief sich die Zahl der unerledigten und ruhenden Einsprüche auf über 2,7 Mio. Fälle. Die Anzahl der Steuerzahler, die nach einem abgelehnten Einspruch Klage erhoben, belief sich lediglich auf 59.774 Fälle oder auf 1,9 % der insgesamt erledigten Einsprüche.
Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE JANUAR
10.1.2022 Umsatzsteuer mtl. für Dezember bzw. November mit Dauerfristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer für Dezember 13.1.2022 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag 25.1.2022 Zusammenfassende Meldung Sozialversicherungsbeiträge Januar (Abgabe des Beitragsnachweises) 27.1.2022 Sozialversicherungsbeiträge Januar (Zahlung) FEBRUAR
10.2.2022 Umsatzsteuer mtl. für Januar bzw. Dezember mit Dauerfristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer für Januar 14.2.2022* Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlagr 15.2.2022 Gewerbesteuer-Vorauszahlung, Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit) 18.2.2022 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Gewerbesteuer, Grundsteuer 22.2.2022 Sozialversicherungsbeiträge Februar (Abgabe des Beitragsnachweises) 24.2.2022 Sozialversicherungsbeiträge Februar (Fälligkeit) 25.2.2022 Zusammenfassende Meldung
Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an. Forderungen aus 2018 sichern Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2018. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2021 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Kann der Schuldner vor Jahresende wenigstens zur Zahlung einer Rate bewegt werden, hat dies den Vorteil, dass die Verjährungsfrist unterbrochen wird und ab dem Tag der Zahlung erneut drei Jahre läuft (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB). Stand: 3.11.2021
MÄRZ
10.3.2022 Umsatzsteuer mtl. für Februar bzw. Januar mit Dauerfristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Februar Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer sowie der jeweilige Solidaritätszuschlag 14.3.2022* Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 25.3,2022 Sozialversicherungsbeiträge März (Abgabe des Beitragsnachweises) Zusammenfassende Meldung 29.3.2022 Sozialversicherungsbeiträge März (Fälligkeit) *Verschiebung dieses Termins wegen Wochenende / Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO) Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.
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