STEUER
SOMMER 2021
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Corona-Bonus Bis 31.3.2022 verlängert Mehr dazu auf Seite 2
Eindämmung von Steuergestaltungen mittels „Share Deals“
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Share Deal Als Share Deal wird der Erwerb eines Unternehmens durch den Kauf der Gesellschaftsanteile verstanden. Der Share Deal ist dabei oftmals eine Alternative zum Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter bzw. Kauf des gesamten Unternehmensvermögens (Asset Deal). Beim Erwerb einer Immobilie im Wege eines Share Deals kaufen Investoren statt der Immobilie die Anteile an der Firma, die Eigentümerin der Immobilie ist. Solche Share Deals waren bislang grunderwerbsteuerfrei, wenn die Investoren weniger als 95 % der Unternehmensanteile erworben haben. Die übrigen fünf Prozent gingen dabei im Regelfall an mitgebrachte Drittinvestoren. Nach fünf Jahren konnten alle Anteile steuerfrei auf den Hauptinvestor übergehen. Neues Gesetz Solche Share Deals führten insbesondere bei hochpreisigen Immobilien zu erheblichen Steuerausfällen. Teil des Koalitionsvertrages war es daher, solche Steuerumgehungen wirksam einzudämmen. Dieses Ziel soll nun mit dem „Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ erreicht werden, welches der Bundesrat am 7.5.2021 verabschiedet hat. Neuregelungen im Überblick Das Änderungsgesetz sieht u. a. die Herabsenkung der maß-
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geblichen Beteiligungsgrenze von 95 % auf 90 % vor. Zudem wurde ein Ergänzungstatbestand zur Erfassung eines Anteilseignerwechsels in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften eingeführt (neuer § 1 Abs. 2b GrEStG). Bislang wurde nur die Übertragung inländischer Grundstücke im Vermögen von Personengesellschaften erfasst (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Nach der Neuregelung kann die Grunderwerbsteuer bei immobilienhaltenden Kapitalgesellschaften nur noch dadurch vermieden werden, dass der Altgesellschafter zu 10,1 % beteiligt bleibt. Die Mindesthaltefristen in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG wurden von fünf auf zehn Jahre verlängert. Zudem wurde die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG neu gegliedert und durch den Tatbestand des § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG erweitert. Damit verlängert sich die Vorbehaltefrist des § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG in den im Gesetz genannten Fällen auf 15 Jahre. Börsenklausel Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde mit § 1 Abs. 2b GrEStG eine „Börsenklausel“ eingefügt, der zufolge die Spezialvorschriften bei Beteiligung von börsennotierten Kapitalgesellschaften nicht gelten. Inkrafttreten Das Gesetz tritt zum 1.7.2021 in Kraft.
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ABWESENHEITSZEITEN ÜBER ACHT STUNDEN ERFASSEN
PAUSCHALVERSTEUERUNG Für Arbeitnehmer oder für einen GmbH-Geschäftsführer besteht die Möglichkeit, sich den Pauschbetrag verdoppeln zu lassen, wenn der Arbeitgeber (bzw. die GmbH) hierfür 25 % Pauschalsteuer abführt (§ 40 Abs 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz/EStG).
Gemäß § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern seit dem 1.3.2020 einen Corona-Bonus bis zu maximal € 1.500,00 steuerfrei auszahlen. Der Bonus kann sowohl als Geldleistung als auch als Sachbezug gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Verlängerung der Auszahlungsfrist Die Frist für die steuerfreien CoronaPrämien soll nun bis zum 31.3.2022 verlängert werden (vgl. BundestagsDrucksache 19/28925, S. 13). Die dafür notwendige Zustimmung des Bundesrats steht zum Zeitpunkt der Drucklegung allerdings noch aus, wird aber erwartet. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern bisher noch keine Sonderzahlung gewährt haben, können dies also bis dahin nachholen. Voraussetzungen bleiben gleich Die Voraussetzungen, unter denen Corona-Prämien steuerfrei ausbezahlt werden können, bleiben dabei unverändert. Wichtig ist insbesondere, dass der Höchstbetrag von € 1.500,00 trotz der Verlängerung nur einmalig in Anspruch genommen werden kann.
22 Punkte-Paket der Bundesregierung
Bürokratieerleichterungen Paket für Bürokratieerleichterungen
Maßnahmenpaket im Internet abrufbar
Die Bundesregierung hat im April 2021 ein umfangreiches Paket für weitere Bürokratieerleichterungen geschnürt. Das Maßnahmenpaket umfasst im Wesentlichen die Punkte Entlastung und Stärkung der Unternehmen und der Bürger sowie Verbesserungen bei Planungsund Genehmigungsprozessen.
Eine Übersicht über die kompletten 22 Maßnahmen findet sich auf der Homepage der Bundesregierung unter www.bundesregierung.de
Die wesentlichen Punkte für Unternehmen Unternehmen sollen u. a. durch Schaffung eines Basisregisters für Unternehmensstammdaten, durch die schnellere Erteilung verbindlicher Auskünfte durch die Finanzbehörden und durch zeitnahe Betriebsprüfungen entlastet werden. Darüber hinaus sollen Abfragen inländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern vereinfacht werden. Bei den Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/ U2) soll es Vereinheitlichungen geben.
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MEHRTÄGIGE DIENSTREISEN Unternimmt der Arbeitnehmer oder Selbstständige mehrtägige Dienstreisen, kann er den Pauschbetrag von € 14,00 auch für jeden An- und Abreisetag geltend machen. Für jeden vollen Abwesenheitstag gibt es pauschal € 28,00 dazu. Soll eine GmbH dem Geschäftsführer diese Pauschale auszahlen, muss dies im Arbeitsvertrag geregelt sein.
Steuerfreie Corona-Prämie
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WERBUNGSKOSTENPAUSCHALEN Für Kundentermine außer Haus können tägliche Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige insgesamt mehr als acht Stunden von seiner Wohnung oder seiner ersten Tätigkeitsstätte (Betrieb, Büro) abwesend ist. Die Pauschale beträgt seit 1.1.2020 € 14,00 pro Kalendertag (§ 9 Abs. 4a Einkommensteuergesetz-EStG). Fährt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger morgens um 8.00 Uhr von zu Hause zu einem Kundentermin und kehrt um 18.00 Uhr zurück, kann er für die zehnstündige Abwesenheit € 14,00 als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend machen. Unerheblich ist, ob der Betreffende diese Ausgaben tatsächlich hatte.
Auszahlungsfrist bis 31.3.2022 verlängert
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10-%-Grenze noch bis 30.6.2021
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert Kurzarbeitergeld Das Bundeskabinett hat mit Beschluss vom 24.3.2021 den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate vom 31.3.2021 bis zum 30.6.2021 verlängert. Damit gelten die erleichterten Zugangsbedingungen auch für Betriebe, die noch bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit einführen, vorerst bis zum Jahresende 2021. Erleichterte Bedingungen Bis 30.6.2021 kann Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeits-
ausfall betroffen sind. In normalen Zeiten muss es ein Drittel der Beschäftigten sein. Außerdem müssen die Beschäftigten in Pandemiezeiten vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes keine negativen Arbeitssalden aufbauen. Kurzarbeit und Feiertag Arbeitgeber müssen Kurzarbeitergeld an Feiertagen zahlen. Es wird allerdings von der Arbeitsagentur für diese Tage nicht erstattet, denn für Feiertage während der Kurzarbeit gilt die Arbeitszeit „infolge eines gesetzlichen Feiertages“ nach § 2 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) als ausgefallen. Die Arbeitgeber
müssen für Feiertage allerdings nicht den vollen Lohn zahlen, sondern so viel, als wenn an diesem Tag Kurzarbeit angeordnet gewesen wäre. Der Arbeitgeber zahlt also das normale wegen Kurzarbeit reduzierte Arbeitsentgelt und das Kurzarbeitergeld, das der Arbeitnehmer ohne Feiertag erhalten hätte. Höhere Einkommensteuer durch Kurzarbeit Das vom Arbeitgeber an Feiertagen gezahlte Kurzarbeitergeld zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das von der Arbeitsagentur gezahlte Kurzarbeitergeld ist zwar als Lohnersatzleistung einkommensteuerfrei, erhöht jedoch den für das übrige Einkommen geltenden individuellen Einkommensteuersatz (Progressionsvorbehalt). Dadurch erhöht sich die Einkommensteuer für das übrige Einkommen entsprechend. 410-Euro-Grenze Der Arbeitgeber muss das ausgezahlte Kurzarbeitergeld in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers ausweisen (§ 41b Einkommensteuergesetz/EStG). Beträgt das Kurzarbeitergeld mehr als € 410,00 im Jahr, muss der Arbeitnehmer wegen des Progressionsvorbehalts eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 EStG).
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CORONA-BEDINGTE MIETAUSFÄLLE: GRUNDSTEUERERLASS BEANTRAGEN MIETAUSFALL ODER MIETMINDERUNG Bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung aufgrund der Corona-Pandemie kann die Gewerbemiete nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (1.4.2021 - 8 U 1099/20) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte herabgesetzt werden. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts unabhängig davon, ob tatsächlich eine Existenzbedrohung des Mieters festgestellt worden ist. GRUNDSTEUERERLASS Steuerpflichtige mit vermieteten bebauten Grundstücken können auf Antrag
eine von der Höhe der Mietminderung (Minderung des Rohertrags) abhängige Grundsteuerbefreiung erhalten (§ 33 GrStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerschuldner „die Minderung des Rohertrags“ nicht zu vertreten hat. Keinen Grundsteuererlass erhalten Vermieter, die ihren Mietern Corona-bedingt die Miete herabgesenkt oder gestundet haben. Der Mietausfall muss ferner endgültig sein, d. h. der Vermieter kann keine Mietnachzahlungen erwarten. Der Grundsteuererlass beträgt ein Viertel der Grundsteuer bei einer Rohertragswertminderung von mehr als 50 % bzw. die Hälfte bei einer Rohertragswertminderung von 100 % (totaler Mietausfall).
ANTRAGSTELLUNG Für die Antragstellung gilt eine Frist bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres. Anträge für Mietausfälle in 2021 müssen also bis 31.3.2022 gestellt werden. Wurde die Antragsfrist versäumt, was z. B. für Corona-bedingte Mietausfälle in 2020 der Fall ist, sollte dennoch ein Antrag gestellt werden. Die Behörden können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob der Grundsteuererlass dennoch gewährt wird. Der Antrag kann formlos gestellt werden und ist an die jeweilige Gemeinde- oder Stadtverwaltung zu richten. In den Stadtstaaten sind die Finanzämter zuständig.
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STEUERVERANLAGUNG 2021: WO FINANZÄMTER GENAUER HINSCHAUEN
Neues BMF-Schreiben
Steuerliche Corona-Hilfen verlängert
LISTE DER PRÜFFELDER Die meisten Finanzverwaltungen verraten nichts über ihre aktuellen Prüffelder. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen (NRW) verhält sich aber anders: Die zuständige Oberfinanzdirektion gibt alljährlich ihre Prüffelder bekannt. LIEBHABEREI Das zentrale NRW-Prüffeldthema für 2021 heißt „Liebhaberei“. Das soll heißen, dass die Finanzämter auf die Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit genauer hinschauen. DEZENTRALE PRÜFFELDER Zusätzlich zum zentralen Prüfthema legen die einzelnen Finanzämter ihre eigenen dezentralen Prüffelder fest. Die Finanzämter Düsseldorf, Duisburg, Essen, Bergisch-Gladbach und Köln prüfen die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Mehrere Finanzämter prüfen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung besonders genau. Bei den Sonderausgaben genauer geprüft werden u. a. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sowie die Förderung eigengenutzter Baudenkmale nach § 10f Einkommensteuergesetz (EStG). ANTEILE AN KAPITALGESELLSCHAFTEN Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stellen gewerbliche Einkünfte dar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war. Der Gewinn muss dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Die Finanzämter sehen hier besonders genau hin, wenn solche Anteile übertragen werden, eine Kapitalherabsetzung beschlossen oder die Gesellschaft aufgelöst wird.
Verhältnisse darstellen. Anträge sind bis zum 30.6.2021 zu stellen. Anschlussstundungen in Verbindung mit Ratenzahlungsvereinbarungen sind längstens bis zum 31.12.2021 möglich. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Vollstreckungsaufschub
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Steuerstundungen Das BMF hat im Schreiben vom 18.3.2021 (V A 3 - S 0336/20/10001:037) eine Verlängerung der erstmalig mit BMFSchreiben vom 19.3.2020 (V A 3 - S 0336/19/10007: 002) angekündigten verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Krise verlautbart. Die Steuerstundungs- und Steuererleichterungsmaßnahmen werden bis zum 30.9.2021 fortgesetzt. Steuerpflichtige müssen hierzu ihre wirtschaftlichen
Die Finanzverwaltung sieht bis zum 30.9.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 30.6.2021 fällig gewordene Steuern ab, sofern der Steuerschuldner „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich“ von der Corona-Krise betroffen ist. Säumniszuschläge werden nicht berechnet. Steuervorauszahlungen Die Finanzverwaltung passt schließlich Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 bis Jahresende an oder setzt diese ganz aus. Voraussetzung ist wiederum, dass der Antragsteller nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffen ist.
Corona-Infektion als Arbeitsunfall
Corona-Infektion am Arbeitsplatz Arbeitsunfall Wer sich bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin mit dem Coronavirus infiziert, sollte das unbedingt seinem Arbeitgeber melden. Sollte sich der Arbeitgeber weigern, die Unfallanzeige entgegen zu nehmen und an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln, kann der Arbeitnehmer das auch selbst tun.
dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit Anspruch auf eine Unfallrente.
Anspruch auf Unfallrente Eine Arbeitsunfall-Anzeige ist für den Arbeitnehmer sinnvoll, weil für Arbeitsunfälle von der gesetzlichen Unfallversicherung höhere Leistungen beansprucht werden können, als er diese von den gesetzlichen Krankenkassen erhält. Unter anderem besteht im Falle einer
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SOMMER 2021 Anhebung der Aufwandsentschädigungspauschalen
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021
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KFW-SONDERKREDITE VERLÄNGERT SONDERPROGRAMM Zu Beginn der Corona-Pandemie im
Aufwandsentschädigungen Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020 (BGBl 2020 I S 3096) wurden der Übungsleiterfreibetrag von € 2.400,00 auf € 3.000,00 und die Ehrenamtspauschale von € 720,00 auf € 840,00 erhöht (§ 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz/EStG). Zusätzlich zu diesen beiden Freibeträgen stellt § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG bestimmte Aufwandsentschädigungen, die aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlt werden, steuerfrei. Entsprechendes gilt für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an Personen, die öffentliche Dienste leisten. Erhöhung der Pauschalen Mit den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2021 zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (vgl. „Entwurf einer vierten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der LohnsteuerRichtlinien 2008“) werden die Pauscha-
len für gesetzlich geregelte oder durch Rechtsverordnung festgelegte Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen der Höhe nach dem Betrag der Übungsleiterpauschale angepasst. Dementsprechend werden bei ehrenamtlich tätigen Personen 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens aber € 250,00 (bisher € 200,00), monatlich steuerfrei gestellt.
März 2020 hat die Kreditanstalt für
Von den Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, darf ein Betrag bis zu € 8,00 (bisher € 6,00) täglich ohne nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden.
KREDITOBERGRENZEN
Zeitliche Anwendung
800.000,00). Unternehmen mit mehr
Die höheren Pauschsätze sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden, bzw. gelten für Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2020 zufließen.
als 10 und höchstens 50 Beschäf-
Wiederaufbau (KfW) ein Sonderprogramm zur Unternehmensfinanzierung aufgelegt. Das Programm hätte eigentlich am 30.6.2021 enden sollen, wurde jedoch jetzt zum 31.12.2021 verlängert.
Zugleich wurden die Kreditobergrenzen für die KfW-Schnellkredite erhöht. Für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten beträgt die Grenze neu € 1,8 Mio. (bisher
tigten können künftig € 1,125 Mio. (bisher € 500.000,00) an Krediten bekommen und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten bis zu € 675.000,00 (bisher € 300.000,00). Die Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 % des Jahresumsatzes 2019 gilt allerdings unverändert. Bei den KfW-Unternehmerkrediten und ERP-Gründerkrediten mit Laufzeiten von über sechs Jahren wurden die Kreditobergrenzen ebenfalls erhöht, und zwar von bisher € 800.000,00 auf € 1,8 Mio. Die neuen Kreditgrenzen gelten seit dem 1.4.2021. VORAUSSETZUNGEN
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Als allgemeine Voraussetzung gilt, dass die Kreditantragsteller vor Ausbruch der Corona-Krise nachweislich noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren. Dies ist bei Kreditantragstellung entsprechend nachzuweisen.
SOMMER 2021
DOPPELBESTEUERUNG VON RENTEN PROBLEMSTELLUNG Mit dem Alterseinkünftegesetz kam der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften ab dem Jahr 2005 nach. Seither steht die Besteuerung der Renten in der Kritik, denn Rentner müssten ihre Renteneinkünfte versteuern, obwohl die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge bei der Einkommensteuer vor 2005 nicht als Sonderausgaben absetzbar waren. FG URTEIL Das Finanzgericht des Saarlandes hielt in dem Verfahren mit dem Az. 3 V 1023/21 eine Doppelbesteuerung von Renten grundsätzlich für möglich. Die Klägerin, die über ihr gesamtes Arbeitsleben Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlt hat, kommt in einer dem Gericht vorgelegten Rechnung zu einer doppelten Steuerbelastung von knapp 20 %. Die Richter hielten die Berechnungen allerdings für falsch, da diese auf einer unzutreffenden durchschnittlichen Lebenserwartung beruhten (Urteil vom 29.4.2021). ANHÄNGIGES BFH- VERFAHREN Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist derzeit ein weiteres Verfahren zu dieser Thematik anhängig. Der Sachverhalt wurde erstinstanzlich vor dem Hessischen Finanzgericht verhandelt (Urteil vom 28.5.2018, 7 K 2456/14). Der BFH wird in dieser Entscheidung Stellung nehmen, unter welchen Voraussetzungen sich eine Doppelbesteuerung ergibt und welche Folgen eine solche doppelte Besteuerung hat. Mit einer Entscheidung ist in Kürze zu rechnen. Rentnerinnen und Rentner können sich für Einsprüche auf dieses Verfahren berufen (Az.: X R 20/19). Ein Einspruch ist notwendig, da die Doppelbesteuerung von Renten nicht in der Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen enthalten ist.
Neues BMF-Schreiben
Nutzungsdauer für Computerhardware und Software
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Computerhardware und Software Computerhardware (inklusive Peripheriegeräte, wie z. B. Tastatur, Monitor oder Drucker) und die zum Betrieb und zur Nutzung dieser Hardware erforderliche Software sind ein wesentlicher Bestandteil eines Homeoffice. Bisher galt für die Abschreibung von Computerhardware und Software eine dreijährige Nutzungsdauer. Neues BMF-Schreiben Mit Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 S 2190/21/10002 :013 ) setzt die Finanzverwaltung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde liegt, auf ein Jahr herab. Die nunmehr ver-
kürzte Nutzungsdauer gilt für die unter Punkt II. des Schreibens genannten Computer (inklusive Laptops, Tablets und Thin Clients) und Hardwaregeräte (z. B. Docking-Stations, Netzgeräte), Peripheriegeräte (z. B. externe Speichermedien, Tastatur, Monitor, Drucker) und Software. Die neue Regelung kann in der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. Dabei kann die verkürzte Nutzungsdauer nach dem neuen BMF-Schreiben auch auf davon erfasste Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen im Regelfall die dreijährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde (Sofortabschreibung des Restbuchwerts). Geringwertige Wirtschaftsgüter Die Sofortabschreibung wirkt sich allerdings nur auf Computerhardware und Software aus, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind. Solche sind selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto € 800,00 nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). So kann beispielsweise ein Notebook mit Anschaffungskosten in Höhe von € 750,00 unabhängig von der verkürzten Nutzungsdauer bereits im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden.
BFH-Urteil
Steuerfreier Ebay-Verkauf Keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb Die Finanzverwaltung unterstellt im Regelfall Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn Privatverkäufe über die InternetPlattform „Ebay“ durchgeführt werden. Diesem Grundsatz ist der Bundesfinanzhof allerdings entgegengetreten. „Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform“ führt nicht automatisch zu Gewerbeeinkünften (BFH, Urteil vom 17.6.2020, X R 18/19; veröffentlicht am 7.1.2021). Im Streitfall ging es um die Veräußerung einer privaten Modelleisenbahnsammlung.
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SOMMER 2021
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Neues BMF-Schreiben vom 19.2.2021
Kapitalerträge: BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer Steuerliche Behandlung von XetraGold und Rohstoffzertifikaten Bestimmte als Inhaberschuldverschreibung ausgekleidete Wertpapiere wie das „Xetra-Gold“ räumen dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung des darin verbrieften Goldbestandes ein. Diese Wertpapiere lieferten in der Vergangenheit immer wieder Streitpunkte mit der Finanzverwaltung. Bereits in 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne auf Xetra-GoldInhaberschuldverschreibungen bestätigt. In dem Urteil vom 6.2.2018 (IX R
33/17) hat der BFH entschieden, dass die Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, nicht der Einkommensteuer unterliegt, wenn die Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Einkommensteuergesetz - EStG) verstrichen ist. Änderung BMF-Schreiben Mit Änderung der Rz. 57 des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 (BStBl I S. 85) durch das BMF-Schreiben vom 19.02.2021 (IV C 1 - S 2252/19/10003:007) folgt die
Finanzverwaltung nun der Rechtsprechung des BFH. Demnach liegt keine Kapitalforderung vor, wenn die Vertrags- bzw. Emissionsbedingungen vorsehen, dass der Emittent das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig in Gold oder einen anderen Rohstoff zu investieren hat und ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Rohstoffs oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Rohstoffs besteht. Negative Einlagezinsen Bekräftigt hat die Finanzverwaltung in Rz. 129a ihre Auffassung zur steuerlichen Behandlung von Negativzinsen. Während in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass solche Zinsen negative Kapitaleinkünfte darstellen, sieht die Finanzverwaltung darin eine „Verwahr- und Einlagegebühr“, welche durch den Sparer-Pauschbetrag (€ 801,00 bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung) abgegolten ist. Auch bei Staffelzinsanleihen besteuert die Finanzverwaltung nur die positiven Zinsen. Ist die Gesamtverzinsung positiv, zahlt der Anleger Abgeltungsteuer. Ist die Gesamtverzinsung negativ, stellt diese eine Verwahr- oder Einlagegebühr dar. Auf Negativzinsen bleiben Anleger somit sitzen.
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ARBEITSZIMMER IN CORONA-ZEITEN KEIN ANDERER ARBEITSPLATZ ZUR VERFÜGUNG Steht dem Arbeitnehmer coronabedingt kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann dieser für sein Arbeitszimmer Aufwendungen bis zu € 1.250,00 im Jahr geltend machen. Bildet das (ggf. neu eingerichtete) Arbeitszimmer während der Pandemie den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit, können alle Aufwendungen vollumfänglich steuerlich geltend gemacht werden. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Beschäftigte mehr als die Hälfte seiner betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit in seinem Homeoffice verbringt.
Da die Pandemie in entsprechenden Wellen verläuft, können nur einzelne Zeitabschnitte einen Mittelpunktfall rechtfertigen. VORSICHT NACHVERSTEUERUNG Steuerpflichtige, die lediglich die Homeoffice-Pauschale geltend machen, müssen für das Arbeitszimmer keinen privaten Veräußerungsgewinn versteuern, da es hier an der ausschließlichen oder fast ausschließlichen beruflichen Nutzung des betreffenden Zimmers fehlt. Wurden hingegen die tatsächlichen Aufwendungen bis maximal € 1.250,00 für das Arbeitszimmer geltend gemacht, droht Arbeitnehmern
nach der Pandemie und einer damit einhergehenden Änderung der Nutzungsverhältnisse, spätestens aber bei Veräußerung der gesamten Wohnung, eine Nachversteuerung des Gewinns bzw. Wertzuwachses im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts (vgl. aber Revisionsverfahren BFH IX R 27/19). Bei Selbstständigen, Freiberuflern oder Gewerbetreibenden fällt im Regelfall ein Aufgabegewinn an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.6.2020 (VIII R 15/17) die volle Besteuerung eines Aufgabegewinns selbst bei auf € 1.250,00 beschränktem Betriebsausgabenabzug bejaht.
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SOMMER 2021
NEWS Neue BürgerIdentifikationsnummer Registermodernisierungsgesetz Der Bundesrat hat am 5.3.2021 das Registermodernisierungsgesetz verabschiedet. Mit diesem Gesetz setzt Deutschland die sogenannte „Single Digital Gateway“-Verordnung der EU in nationales Recht um. Ziel dieser Verordnung ist, dass Antragsteller gegenüber Behörden nur einmal ihre Daten einreichen müssen. Den einzelnen Behörden soll es ermöglicht werden, auf die einmal in staatlichen Registern gespeicherten Daten zuzugreifen.
WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE JULI
1.7.2021 Grundsteuer bei jährlicher Fälligkeit 5.7.2021* Ende der Schonfrist für Grundsteuer 12.7.2021 Umsatzsteuer mtl. für Juni bzw. Mai mit Dauerfristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer für Juni 15.7.2021 Ablauf der Zahlungsschonfristen für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck 26.7.2021* Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) Sozialversicherungsbeiträge Juli (Abgabe Beitragsnachweise) 28.7.2021 Sozialversicherungsbeiträge Juli (Fälligkeit der Beiträge)
Steuer-Identifikationsnummer Zur Umsetzung dieses Vorhabens müssen Bürgerinnen und Bürger eindeutig identifiziert werden können. Zu diesem Zweck wird auf die bereits bestehenden Strukturen rund um die Steuer-Identifikationsnummer zurückgegriffen. Bestehende Steuer-Identifikationsnummern werden daher künftig zu Bürger-Identifikationsnummern im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung.
AUGUST
10.8.2021 Umsatzsteuer mtl. für Juli bzw. Juni mit Dauerfristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer für Juli 13.8.2021 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag. Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck 16.8.2021 Gewerbesteuer-Vorauszahlung, Grundsteuer 19.8.2021 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Gewerbesteuer, Grundsteuer
Minijobber in der CoronaKrise Lohnfortzahlung Minijobber haben wie alle anderen Beschäftigten ein Recht auf Lohnfortzahlung. Im Unterschied zu den in einem normalen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern haben Minijobber aber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Minijobber in Quarantäne Befindet sich ein Minijobber in Quarantäne, sind seine Lohnkosten für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall jedoch ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt. Adressat eines Erstattungsantrages ist immer das Gesundheitsamt, das die Quarantäne anordnet. Rechtsgrundlage ist § 56 Infektionsschutzgesetz. Kündigung Bei der Corona-bedingten Kündigung eines Minijobbers müssen die allgemeinen Kündigungsfristen eingehalten werden. Stand: 12.5.2021
25.8.2021 Sozialversicherungsbeiträge August (Abgabe Beitragsnachweise) Zusammenfassende Meldung 27.8.2021 Sozialversicherungsbeiträge August (Fälligkeit der Beiträge) SEPTEMBER
10.9.2021 Umsatzsteuer mtl. für August bzw. Juli mit Dauerfristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer für August Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer, jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag 13.9.2021 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck 24.9.2021 Sozialversicherungsbeiträge September (Abgabe Beitragsnachweis) 27.9.2021* Zusammenfassende Meldung 28.9.2021 Sozialversicherungsbeiträge September (Fälligkeit der Beiträge) *feiertagsbedingte Verschiebung dieses Termins wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO). Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.
IMPRESSUM
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