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Familien bilden den Grundstein unserer Gesellschaft, welche gestärkt und unterstützt werden sollen, damit sie zuversichtlich in die Zukunft blicken können. In den letzten Jahren oblag die staatliche Familienpolitik einigen Veränderungen, welche durch die finanziellen und familienunterstützenden Maßnahmen des Landes ergänzt werden. Sozial gerechte Familienpolitik zu betreiben, soll weiterhin auf politischer Ebene angestrebt, vorangetrieben und verfolgt werden. Dies sind die Herausforderungen von heute und morgen, denen wir uns stellen müssen.
Die Broschüre gibt einen allgemeinen Überblick über die verschiedenen finanziellen Maßnahmen, welche auf Staats- und auf Landesebene wirksam sind. Aufgrund der Leistungsvielfalt sind die BürgerInnen vielfach auf Unterstützung angewiesen, deshalb stehen Ihnen unsere Patronatsmitarbeiter in den SBB-Bezirksbüros für persönliche Beratungen und für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Hochgruber Kuenzer
Präsidentin der Genossenschaft
Mit Bäuerinnen lernen wachsen leben
Antonia Egger Mair
Landesbäuerin
Südtiroler Bäuerinnenorganisation
Daniel Gasser
Landesobmann

Lohnabhängige Arbeitnehmerinnen haben zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes und drei Monate nach der Geburt Anspruch auf obligatorische Mutterschaft. Sofern es der Gesundheitszustand zulässt, kann die Mutterschaft bis zur Geburt des Kindes aufgeschoben und somit die fünf Monate nach der Geburt beansprucht werden. Während dieser obligatorischen Arbeitsenthaltung stehen der lohnabhängigen Arbeitnehmerin 80% der Entlohnung zu.
Arbeitsrechtlich gesehen darf eine lohnabhängige Frau vom Beginn der Schwangerschaft bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres des Neugeborenen nicht vom Arbeitgeber entlassen werden.
Selbständig Erwerbstätigen steht für den Zeitraum von zwei Monaten vor der Geburt und drei Monaten nach der Geburt 80% des Tageskonventionallohns zu. Falls im Vorjahr der Mutterschaft ein bestimmtes Einkommen* nicht überschritten wurde, wird das Mutterschaftsgeld für weitere drei Monate ausbezahlt.
*9.456,53 Euro (Stand 2025, jährliche Anpassung)
Der Mutterschaftsschutz greift aus schwerwiegenden Gründen bereits vor dem Zeitraum der obligatorischen Mutterschaft.
Jedem Elternteil stehen drei Monate Elternzeit zu, welche nicht auf den anderen Elternteil übertragen, sowie drei weitere, welche frei aufgeteilt werden können. Ein zusätzlicher Monat steht dem Vater zu, falls dieser mind. drei Monate beansprucht hat. Anspruch auf eine Entlohnung* während der Elternzeit besteht für neun Monate innerhalb des 14. Lebensjahres des Kindes. Falls eine bestimmte Einkommensgrundlage** nicht überschritten wird, besteht zudem Anspruch auf zwei weitere Monate bezahlte Elternzeit.
3 Monate
*30% - 80% der Entlohnung lt. aktueller Regelung ** 19.610,50 Euro (Stand 2025 wird jährlich angepasst) + 3 Monate
Die Elternzeit muss nicht durchgehend beansprucht werden. Aufgrund der komplexen Rechtslage wird ein persönliches Beratungsgespräche benötigt, anschließend kann das Gesuch über das SBBPatronat eingereicht werden.
7 Monate max. 6 Monate max. 6 Monate 3 Monate + 1 Monat
10 Monate
11 Monate (davon 9 bezahlt, außer Einkommesgrenze** wird unterschritten)


Die Elternzeit beträgt drei Monate für jeden Elternteil, welche nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden können, bei einer Entlohnung von 30% vom Tageskonventionallohn. Der Elternteil darf in dieser Zeitspanne keine Arbeit verrichten. Demzufolge muss man für jene Dauer aus der Pflichtversicherung gestrichen werden. Die Leistung steht innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes zu.
Väter mit lohnabhängigem Arbeitsverhältnis können zehn Tage (bei Mehrlingsgeburten zwanzig Tage) obligatorische Vaterschaft innerhalb von zwei Monaten vor und fünf Monaten ab Geburt des Kindes beanspruchen. Der Anspruch gilt auch für Totgeburten ab der 28. Schwangerschaftswoche. Die Leistungshöhe entspricht 100% der Entlohnung und wird zur Gänze vom NISF/INPS getragen. Die obligatorische Vaterschaft ist voll vereinbar mit der obligatorischen Mutterschaft.
Der entsprechende Antrag muss vor Beginn des Leistungszeitraumes gestellt werden. Bei verspäteter Gesuchstellung wird für die verbleibende Zeit die Leistung gewährt.
Die schriftlichen Anträge mit den gewünschten Tagen müssen mindestens 5 Tage vor Beanspruchung beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Die obligatorische Vaterschaft ist voll vereinbar mit der obligatorischen Mutterschaft. Beanspruchen können diese Leistungen nur Lohnabhängige in der Privatwirtschaft.
Landeskindergeld
Anspruchsberechtigte
› Für jedes zusammenlebende Kind unter 18 Jahre (bei Beeinträchtigung keine Altersgrenze)
Voraussetzungen
Monatliche Leistungshöhe
Antragstellung
Landesfamiliengeld
› Für jedes zusammenlebende Kind bis zum Alter von drei Jahren
› Kind ist in Südtirol wohnhaft, lebt im gemeinsamen Haushalt mit Antragsteller und scheint auf Familienbogen auf
› Mindestens 5 Jahre Wohnsitz in Südtirol (Antragsteller oder anderer Elternteil)
– oder 15 Jahre mit Unterbrechung
› Nicht Ansässige EU-Bürger mit Arbeitsverhältnis in Südtirol
Höhe lt. Familienzusammensetzung und wirtschaftlicher Lage (lt. ISEE-Erklärung*)
› Innerhalb von 180 Tagen ab Geburt
› Jährliche Erneuerung
Einkommensunabhängig:
200 Euro monatlich
› Innerhalb eines Jahres ab Geburt
› Einmaliger Antrag
*ISEE = Indicatore della Situazione Economica | Einkommens- und Vermögenserklärung auf staatlicher Ebene


Den Zusatzbeitrag des Landesfamiliengeldes
erhalten Familien, in denen die Väter die Elternzeit von mindestens ein, höchstens drei vollen ununterbrochenen Monaten beanspruchen. Für Adoptiv- oder Pflegeväter beginnen die 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Adoption oder der Anvertrauung. Der Antragsteller muss bereits das Gesuch für das Familiengeld des Landes eingereicht haben.
Der Vater, auch Adoptivvater oder Pflegevater:
› muss in einer abhängigen Arbeit im Privatsektor in der Provinz Bozen tätig sein;
› muss in den ersten 18 Lebensmonaten des Kindes die Elternzeit in Anspruch nehmen.
Der Zusatzbeitrag steht dem Vater nicht zu, wenn das Kind während diesem Zeitraum, einen Kleinkinderbetreuungsdienst in Anspruch genommen hat.
Wie hoch ist der Betrag?
› 400,00 Euro monatlich für Väter, die während der Elternzeit, für welche man den Zusatzbeitrag ansucht, 30% bzw. 80% ihrer Entlohnung erhalten;
› 800,00 Euro monatlich für Väter, die während der Elternzeit, für welche man den Zusatzbeitrag ansucht, keine Entlohnung erhalten;
› 600,00 Euro monatlich für Väter, die während der Elternzeit, für welche man den Zusatzbeitrag ansucht, nicht durchgehend 30% bzw. 80% ihrer Entlohnung erhalten. Neuerung
Die einheitliche Familienleistung steht Familien mit zu Lasten lebenden Kindern vom 7. Schwangerschaftsmonat bis zum 21. Lebensjahr mit italienischer Staatsbürgerschaft, mit Wohnsitz in Italien oder mit Arbeitserlaubnis von mind. 6 Monaten zu. Für Kinder mit einer Beeinträchtigung ist keine Altersgrenze vorgesehen.
Wie setzt sich der monatliche Betrag zusammen?
› Betrag lt. Einkommens- und Vermögensgrenzen ISEE*
› Mindestbetrag ohne ISEE/ bei ISEE ab 46.582,71 Euro* (Stand 2026, wird jährlich angepasst)
Wichtig: Die einheitliche Familienleistung ist vereinbar mit den Familienmaßnahmen der Provinz/Region.
Nach Abfassen der ISEE-Erklärung* muss der entsprechende Antrag innerhalb Juni oder ab Geburt innerhalb 120 Tagen an das NISF/INPS gestellt werden.
Ohne ISEE-Erklärung oder bei Überschreitung der ISEE*-Höchstgrenze stehen die Mindestbeträge zu.
Voraussetzungen für volljährige Kinder bis 21 Jahre:
› übt Praktikum/Lohnarbeit unter 8.000 Euro jährlich aus
› Studium/Schule oder leistet universellen Zivildienst
› bei öfftl. Arbeitsvermittlung als arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet
Für Neugeborene oder adoptierte Kinder wird ein Kinderbonus im Ausmaß von 1.000 Euro gewährt, insofern das ISEE*-Einkommen unter 40.000 Euro liegt. Ein entsprechender Antrag muss ans NISF/INPS gestellt werden.
*ISEE = Indicatore della Situazione Economica | Einkommens- und Vermögenserklärung auf staatlicher Ebene

Steuerlich zulasten lebende Kinder bis zu 24 Jahren (Einkommenshöchstgrenze 4.000 Euro) können bereits vor Volljährigkeit in bestimmte Zusatzrentenfonds eingeschrieben und die eingezahlten Beträge steuerlich abgesetzt werden.
Zudem werden u.a. die Mitgliedschaftsjahre frühzeitig erreicht, was vorteilhaft beim Ansuchen um bestimmte Vorschüsse (z.B. Erstwohnung) sein kann. Ein Beratungsgespräch zur Zusatzrente kann beim SBB-Patronat wahrgenommen werden.
Kinder, die ab 01.01.2020 geboren, adoptiert oder in Pflege genommen wurden, erhalten bei Einschreibung in einen Zusatzrentenfonds einen einkommensunabhängigen Beitrag von der Region. Neugeborene erhalten bis zu 1.100 Euro in fünf Jahren in den Zusatzrentenfonds eingezahlt. Kinder, die am 01.01.2025 unter fünf Jahre alt waren, erhalten einen reduzierten Beitrag nach Alter (mind. 300 Euro).
Die einmalige Antragstellung erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Geburt bzw. für die Jahrgänge 2020-2024 innerhalb 2027.
Ab dem zweiten Jahr müssen 100 Euro jährlich von den Eltern in den Zusatzrentenfonds der Kinder eingezahlt werden.
Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes können Eltern, mit italienischer Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz in Italien, für die Kleinkinderbetreuungsprämie „bonus nido“ ansuchen.
Der Bonus wird in elf Monatsraten direkt an den ansuchenden Elternteil vom NISF/ INPS überwiesen.
Einkommens- und Vermögenslage It. ISEE* jährlicher Beitrag (geboren vor 1.1.2024) jährlicher Beitrag (geboren ab 1.1.2024)
Bis 25.000,00 Euro › 3.000,00 Euro › 3.600,00 Euro
Ab 25.000,01 bis 40.000,00 Euro › 2.500,00 Euro
Ohne ISEE-Erklärung/ über 40.000,00 Euro › 1.500,00 Euro
Wichtig: Der „bonus nido“ gilt auch, wenn das Kind von einer Tagesmutter betreut wird. Die Sozialgenossenschaft Mit Bäuerinnen lernen wachsen leben ist für den Dienst akkreditiert.
Der Beitrag wird für die Betreuungen des Kindes zu Hause gewährt, insofern eine schwere chronische Erkrankung vorliegt, welche es unmöglich macht, eine Kleinkinderbetreuung zu besuchen. Hierfür muss ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Kinderarztes beigelegt werden. Der Bonus wird dann in einer einmaligen Zahlung entrichtet. Das Kind muss mit den Eltern bzw. dem Elternteil zusammenleben.
*ISEE = Indicatore della Situazione Economica | Einkommens- und Vermögenserklärung auf staatlicher Ebene

Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten
Voraussetzungen
› mind. 5 Jahre Wohnsitz in der Region oder 15 Jahre mit Unterbrechung, davon 1 Jahr vor der Gesuchstellung
› sich der Erziehung der Kinder widmen
› Wohnsitz des Kindes beim Antragsteller
› keine direkte Rente oder figurative Rentenabsicherung bei Arbeitslosengeld NASpI
Info für Landwirte
Antragstellerin
› vereinbar mit Zuschuss auf die Rentenversicherung der Bauern
Zustehende Zeiträume
› Hausfrau/ Nicht-Beschäftigte
› Selbständige/ Freiberufler
› Teilzeitbeschäftigte ab 70% bis 99% und Vollzeitbeschäftigte in Elternzeit (Privatsektor)/ Hausangestellte
› Teilzeitbeschäftigte bis 70% (Privatsektor)*
Jährliche Höchstbeträge
› 4. Monat bis zum 3. Lebensjahr des Kindes (insg. 33 Monate)
› 4. Monat bis zum 5. Lebensjahr des Kindes (insg. 57 Monate)
Wenn der Regionalzuschuss für zwei Formen für dasselbe Kind angefragt wird, darf der für die Unterstützung einer Zusatzrentenform gewährte Beitrag jedoch den entsprechenden Höchstbetrag nicht überschreiten.
Form Hausfrauen Selbständige Part-time bis 70% (Privatsektor)
Freiwillige Beiträge NISF/INPS
(Höchstbetrag für gesamten Zeitraum: 18.000
Pflichtbeiträge NISF/INPS **
(Höchstbetrag für gesamten Zeitraum: 8.000 Euro)
Einzahlungen in Zusatzrentenfonds
(Höchstbetrag für gesamten Zeitraum: 8.000 Euro)
Part-time 70% -99% sowie Vollzeitbeschäftigte in Elternzeit (Privatsektor)/ Hausangestellte
**Achtung: Es kann nicht mehr für den gleichen Zeitraum und Ansuchen um Beiträge für den Zusatzfonds und Beiträge für das NISF/INPS angesucht werden.
*Freiwillige Aufzahlung von Teilzeit auf Vollzeit
Teilzeitbeschäftigte können um freiwillige Aufzahlung auf die fehlenden Arbeitszeiten beim NISF/INPS ansuchen, falls mind. ein effektives Beitragsjahr in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung vorhanden ist und anschließend um Absicherung der Erziehungszeiten (freiwillige Beiträge NISF/INPS) ansuchen.
Je nach Schweregrad der Beeinträchtigung können folgende Gesuche gestellt werden. Hierfür wird das dementsprechende ärztliche Zertifikat vom Hausarzt sowie weitere fachärztliche
Unterlagen benötigt. Weitere Informationen gibt es in der Broschüre „Maßnahmen bei Pflege und Invalidität“.
Anerkennung der Invalidität: Je nach Höhe der Invalidität stehen finanzielle Beiträge und weitere bezahlte Freistellungen zu. Zudem hat der Grad der Invalidität Einfluss auf die Höhe des ISEE*-Wertes.
› Zivilinvalidität mit Begleitgeld
› Freistellungen lt. Gesetz 104/92 (wird empfohlen gemeinsam mit der Zivilinvalidität einzureichen, kann aber auch nachträglich angesucht werden)
Feststellung des Pflegebedarf: Je nach anerkannter Pflegestufe stehen monatliche Beiträge zu.
› Pflegegeld: kann unabhängig oder gleichzeitig vom Antrag um
Zivilinvalidität eingereicht werden
Die dementsprechenden Gesuche können über das SBB-Patronat eingereicht werden.
*ISEE = Indicatore della Situazione Economica | Einkommens- und Vermögenserklärung auf staatlicher Ebene
Rentenmäßige Absicherung der Pflegezeiten
Voraussetzungen
› mind. 5 Jahre Wohnsitz in der Region oder 15 Jahre mit Unterbrechung, davon 1 Jahr vor der Gesuchstellung
› sich der Pflege der Kinder/Familienmitglieder widmen
› keine direkte Rente oder figurative Rentenabsicherung bei Arbeitslosengeld NASpI
Anspruchsberechtigte
› Nicht-Beschäftigte
› Selbständige
› Teilzeitbeschäftigte bis zu 70%
› Angestellte im Wartestand
› Hausangestellte (Anspruch nur Zusatzrentenfonds)
Info › vereinbar mit Zuschuss auf die Rentenversicherung der Bauern
› Beiträge für Zusatzfonds und Beiträge für das NISF/INPS können für den gleichen Zeitraum und Ansuchen angesucht werden.
Kinder/Pflegekinder
Familienmitglieder (auch verschwägert)
› bis zum 5. Lebensjahr, mit Zivilinvaliditätsgrad von mind. 74%, Zivilblinde, Gehörlose
› in der 2.,3. oder 4. Landespflegestufe
› in der 2., 3. oder 4. Landespflegestufe
Jahreshöchstbeträge
*Weitere Informationen gibt es in der Broschüre „Maßnahmen bei Pflege und Invalidität“.
Die Kosten für die Kleinkindbetreuung sind südtirolweit einheitlich und betragen maximal 3,65 Euro pro Stunde. Eltern können beim Sprengel der zuständigen Bezirksgemeinschaften um Tarifbegünstigung ansuchen. Der Mindestsatz pro Stunde beträgt 0,90 Euro.
Notwendige Unterlagen für die Tarifbegünstigung
Einkünfte
Vertrag zwischen Sozialgenossenschaft und Erziehungsberechtige
Familiengeld Land
Bankauszug der letzten 3 Monate (Bewegungen und aktueller Saldo für evtl. nicht einkommensteuerpflichtige Renten)
Letzte 3 Lohnstreifen (nur wenn sich die finanzielle Situation wesentlich verändert hat)
Absetzbarkeit bei der Steuererklärung
Ausgaben:
Hypothekardarlehen bei Kauf einer Erstwohnung
Nebenspesen Erstwohnung
Die Spesen für den Tagesmutterdienst können im Ausmaß von 19 Prozent bis zu einem Gesamtbetrag von 632 Euro von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Die Steuerbegünstigung beträgt maximal 120 Euro pro Kind. Falls der Bonus „asilo Nido“ beansprucht wird, ist die steuerliche Absetzung nicht möglich.
*EEVE = Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung auf Landesebene



Dank des Online-Kurses der Bau- ernbund-Weiterbildung haben (werdende) Eltern von nun an die Gelegenheit, sich orts- und zeitunabhängig über die verschiedenen finanziellen Leistungen auf Staats- und Landesebene zu informieren. Die Teilnehmer des Online-Kurses erfahren, welche Fördermittel es prinzipiell gibt, welche Leistungen einzelnen Berufsgruppen und Einkommensschichten vorbehalten sind und wie die individuelle Situation konkret
ausschaut. Nicht zuletzt klärt der OnlineKurs darüber auf, welche Unterlagen beim Ansuchen ins SBB-Patronat ENAPA mitzubringen sind.
Kursdauer: ca. eine Stunde, freie Zeiteinteilung
Gebühr: 26,84 Euro Anmeldung: SBB-Weiterbildungsgenossenschaft www.sbb.it/weiterbildung
Wann Was
Obligatorische Mutterschaft
Vor Ende des 7. Schwangerschaftsmonats
Nach Geburt
Flexibilität bis zum 8. Schwangerschaftsmonat oder bis zur Geburt des Kindes
Unterlagen
› Elektronisches ärztliches Zeugnis mit dem voraussichtlichen Geburtstermin
› Ärztliches Zeugnis von einem mit dem Sanitätsbetrieb konventionierten Arzt sowie vom Arbeitsmediziner, welcher bestätigt, dass es keine Kontraindikationen für einen Aufschub der Mutterschaft gibt
Erledigt
Nach Geburt
Obligatorische Mutterschaft, Verlängerung ab dem Geburtstermin für die restlichen Monate
Obligatorische Vaterschaft (10 Tage)
Einheitliche Familienleistung
(wird rückwirkend ab 7. Schwangerschaftsmonat ausbezahlt)
Landesfamiliengeld
(bis zum Alter von 3 Jahren)
Landeskindergeld (Beitragshöhe lt. ISEE*)
Kinderbonus für Neugeborene (lt. ISEE*)
Bonus Kleinkinderbetreuung
(Beitragshöhe lt. ISEE*)
› Ausweis und Steuernummer des Kindes
› Ausweis und Steuernummer des Kindes
› Ausweis und Steuernummer des Kindes
› Siehe ISEE Unterlagenliste*
Beitrag Zusatzrente für Neugeboren
› Ausweis und Steuernummer des Kindes
Wann Was Unterlagen
Vor Ende der obligatorischen Mutterschaft Elternurlaub
Jährlich ab 01. März Erneuerung Landeskindergeld
Erledigt
› Siehe ISEE Unterlagenliste* (Erinnerung über das Patronat)
*Die Unterlagenliste der ISEE (staatliche Einkommens- und Vermögenserklärung) liegt in den Bezirksbüros auf und ist auf der Webseite https://www.sbb.it/de/patronat-enapa/eeve/isee abrufbar. Die Patronatsmitarbeiter sind bei der Abfassung kostenlos behilflich.
Das Bauernbund Patronat ENAPA bietet Hilfestellung bei der Abfassung von Gesuchen an sämtliche Versicherungsinstitute, wie z.B. INPS, INAIL sowie an zuständige Landesämter.
Unsere Mitarbeiter beraten Sie nicht nur zu den Familienleistungen, sondern auch in den Bereichen wie Versicherungsposition – Rente, Arbeitslosenunterstützung, Einkommens- und Vermögenserklärungen EEVE und ISEE, Arbeitsunfallleistungen, Zusatzrente und viele weitere.
Die Patronatsstellen des Bauernbundes sind für alle Bürger zugänglich, unabhängig von einer Mitgliedschaft.
Unsere qualifizierten Tagesmütter und -väter arbeiten nach naturpädagogischen Prinzipien und bieten eine liebevolle, individuell auf die Bedürfnisse von Eltern und Kind abgestimmte Betreuung in familiärer Atmosphäre.
› Natur erleben und entdecken
› Jahreskreisläufe miterleben
› Kind sein dürfen
› Bewegung vielseitig erfahren
› gesunde und saisonale Nahrungsmittel kennen lernen
› kennen lernen von natürlichen Lebensräumen wie Wald, Wiese und Wasser
› sich austoben
› die Phantasie und Kreativität werden durch Umgang mit natürlichen Materialien angeregt.
› mit anderen Kindern spielen
› die ausgebildeten Tagesmütter arbeiten nach naturpädagogischen Richtlinien
Unsere Alltagsbegleiterinnen bieten Senioren und Menschen mit Unterstützungsbedarf Begleitung und Betreuung bei sich zu Hause an. Wir begleiten, wir unterstützen, wir ermutigen und bieten:
› flexible Tagesbetreuung und 24-Stunden Betreuung für eine bestimmte Zeit
› Unterstützung nach Krankenhausaufenthalt
› Auszeit für pflegende Angehörige

Weitere Informationen:
Für nähere Informationen kann sich jeder Bürger an die Mitarbeiter des Bauernbund-Patronates ENAPA in den jeweiligen Bezirksbüros wenden.
Bezirksbüro Bozen: K.-M.-Gamper-Str. 10, 39100 Bozen
Tel.: 0471 999 449, enapa.bozen@sbb.it
Bezirksbüro Brixen: K.-Lechner-Str. 4/A, 39040 Vahrn-Brixen
Tel.: 0472 262 420, Fax 0472 262 899, enapa.brixen@sbb.it
Bezirksbüro Bruneck: St. Lorenznerstr. 8/A, 39031 Bruneck
Tel.: 0474 556 820, enapa.bruneck@sbb.it
Bezirksbüro Meran: Schillerstr. 12, 39012 Meran
Tel.: 0473 213 420, enapa.meran@sbb.it
Bezirksbüro Neumarkt: Ballhausring 12, 39044 Neumarkt
Tel.: 0471 829 420, enapa.neumarkt@sbb.it
Bezirksbüro Schlanders: Dr.-H.-Vögele-Str. 7, 39028 Schlanders
Tel.: 0473 737 820, enapa.schlanders@sbb.it
Bezirksbüro Sterzing: Jaufenpass Straße 109, 39049 Sterzing
Tel.: 0472 767 758, enapa.sterzing@sbb.it
Informieren Sie sich auch im Internet unter https://www.sbb.it/de/bauernbund-patronat-suedtirol
Sozialgenossenschaft Mit Bäuerinnen lernen wachsen leben Tagesmutterdienst kinderbetreuung@lernenwachsenleben.it
Dienst Gemeinsam Alltag leben gal@lernenwachsenleben.it
Weintraubengasse 23, 39100 Bozen
Tel. 0471 139 0505 www.lernenwachsenleben.it