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Recht 9 Tradition und Evolution - Auszug Pilot-Version

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str teachware Urs Saxer

Thomas Tobler

Heinz Rüfenacht

Aktualisierte Ausgabe 2026/27

Tradition und Evolution

Ausgabe für Lehrperson

Grundlagen

Wirtschaft & Recht

Recht

Grundlagen Wirtschaft und Recht

Recht

Kapitel 9 «Tradition und Evolution»

Ausgabe für Lehrpersonen

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Bei Verletzung des Urheberrechts haften Sie als Lizenznehmer / Lizenznehmerin persönlich.

1. Auflage 2026/2027

© copyright STR Teachware GmbH, St. Gallen, www.strteachware.ch

Umschlag: schmizz communicate 360° GmbH, Schaffhausen

Druck: Copy + Print AG, Schaffhausen

9 Tradition und Evolution

Recht bildet das Fundament jeder modernen Gesellschaft. Es schafft verbindliche Regeln, die Zusammenleben, wirtschaftliches Handeln und staatliches Handeln ordnen. Ohne klare rechtliche Strukturen wären Vertrauen, Stabilität und Planungssicherheit im Wirtschafts- und Alltagsleben kaum möglich.

Das heutige Rechtssystem ist das Ergebnis einer langen historischen Entwicklung. Es baut auf überlieferten Normen, kulturellen Traditionen und grundlegenden Rechtsprinzipien auf, die sich über Jahrhunderte herausgebildet haben. Diese historischen Wurzeln prägen bis heute unser Verständnis von Gerechtigkeit und staatlicher Ordnung.

Recht ist jedoch kein starres Gebilde. Es reagiert auf gesellschaftliche, wirtschaftliche und technologische Veränderungen und entwickelt sich kontinuierlich weiter. Neue Herausforderungen erfordern Anpassungen, Reformen und innovative Lösungsansätze. Die Auseinandersetzung mit dieser Dynamik ist zentral, um das Recht als lebendiges System zu verstehen.

Vorgaben aus dem Rahmenlehrplan

Mögliches Lektionenbudget

Grundlagen Schwerpunkt

9a. Die evolutionäre Natur des Rechts und die Bedeutung der Rechtsordnung zur Konfliktvermeidung und Konfliktbewältigung erläutern.

(z.B. Wandelbarkeit und Gestaltbarkeit des Rechts, Hierarchie und Verbindlichkeit der Rechtsnormen, demokratische Legitimation)

9b. Öffentliches Recht und Privatrecht unterscheiden.

(z.B. Zivilprozess, Strafprozess, Verwaltungsverfahren)

9c. Juristische Denk- und Arbeitsmethoden auf Rechtsfragen anwenden.

(z.B. Arbeit mit Rechtserlassen, Zitation, Subsumtion)

Übungen

10 Juristische Arbeitstechniken

(Ausgabe für Lehrperson)

(Ausgabe für Lehrperson)

1 Umgang mit Konflikten

Wir Menschen stellen beim Zusammenleben vielfältige Ansprüche aneinander. Wir besitzen verschiedene Interessen und verfolgen unterschiedliche Ziele – zum Glück! Einige dieser Interessen und Ziele können wir aber nur gemeinsam mit andern erreichen, wobei jede Seite von der anderen ein bestimmtes Verhalten erwartet. Wenn unterschiedliche Ansprüche über das Verhalten zusammentreffen, kann es zu Konflikten kommen. Auf den ersten Blick sind Konflikte negativ: Wir müssen uns mit unterschiedlichen Ansprüchen auseinandersetzen und unsere Ziele überdenken. Durch Konflikte erkennen wir aber auch unsere eigenen Grenzen, lernen uns selbst und die anderen besser kennen.

■ Konflikte in der Famile

Die Eltern sitzen mit ihren drei Kindern Rolf (20), Claudia (17) und Martin (15) am Tisch beim Nachtessen. Es werden Ereignisse des Tages erzählt und die Stimmung ist entspannt und friedlich, bis Claudia von ihren diesjährigen Ferienplänen erzählt: Sie will mit dem Handballclub in ein zweiwöchiges Trainingslager, um sich auf den Aufstieg in die 1. Liga vorzubereiten. Die Eltern haben für Claudia jedoch wegen ihrer ungenügenden Schulleistung im Fach Französisch einen Aufenthalt in einer Sprachschule vorgesehen.

Die Eltern sind nicht die Einzigen, die Ansprüche an Claudia stellen. Auch die Lehrkräfte erwarten von ihr Schulleistungen, die ihrem Können entsprechen. Mitschüler und Mitschülerinnen freuen sich, wenn Claudia ihnen bei Problemen hilft. Der Schulhausabwart ist dankbar für Ordnung im Schulhaus. Falls Claudia eine Lehre absolviert oder nebenbei einer Arbeit nachgeht, wird von ihr ein voller Arbeitseinsatz verlangt. Daneben erwarten Kolleginnen und Kollegen, dass sie an vielfältigen Anlässen teilnimmt; Vereine zählen auf ihre Mitarbeit. Schliesslich ist da vielleicht noch ihr Freund, ihre Freundin, die sich ebenfalls wünschen, dass Claudia sich Zeit für sie nimmt. Umgekehrt hat aber auch Claudia entsprechende Erwartungen: Sie möchte verstanden, unterstützt und akzeptiert werden.

Neben den Konflikten um Schulleistungen kommt es in Familien auch immer wieder zu Auseinandersetzungen über finanzielle Fragen, wie beispielsweise die Höhe des Taschengeldes beziehungsweise des abzuliefernden Haushaltbeitrags. Dabei spielen nicht nur die unterschiedlichen Ziele eine Rolle, sondern auch die unterschiedlichen Werthaltungen und Erfahrungen. Für viele Eltern ist der sparsame Umgang mit Geld eine anzustrebende Verhaltensweise.

Anspruchsgruppen mit Konfliktpotential einer Lernenden

Als Claudia beim Essen ihre Ferienpläne mit dem Trainingslager des Handballclubs vorträgt, wendet ihr Vater sofort ein: «Der Handballclub muss bei deinen Schulleistungen jetzt langsam etwas in den Hintergrund treten!» Claudia wirft ihr Besteck auf den Teller und rennt in ihr Zimmer.

Beim Umgang mit Konflikten gibt es grundsätzlich vier verschiedene Vorgehensmöglichkeiten:

■ Klärende Gespräche

Viele Konflikte entstehen, weil die Parteien ihre Ansprüche zu wenig klar darlegen, Gefühlsäusserungen nicht akzeptiert werden und die Beteiligten aneinander vorbeireden. In klärenden Gesprächen werden die gegenseitigen Ansprüche, die unterschiedlichen Interessen, aber auch die langfristig gemeinsamen Ziele dargelegt. Vielfach können dabei Missverständnisse über die unterschiedliche Sicht der Dinge und die Motive der beteiligten Parteien beseitigt werden, wodurch eine Ausweitung des Konflikts vermieden werden kann.

Hoffentlich findet bald ein klärendes Gespräch statt, in welchem gegenseitig die eigenen Ansprüche dargelegt werden.

Claudia wird vielleicht betonen, dass ihr das Handballspielen den notwendigen Ausgleich zur Schule bringt; die Eltern werden wohl auf die Bedeutung eines erfolgreichen Schulabschlusses hinweisen. Entscheidend wird sein, dass sowohl Claudia als auch ihre Eltern ihre Gefühle äussern dürfen und dass beide einander aufmerksam zuhören.

■ Verhandlungen und Abmachungen

Für jene Konfliktpunkte, die nach den klärenden Gesprächen noch bestehen, werden gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht, die für alle Beteiligten annehmbar sind.

■ Durchsetzung eigener Ansprüche

Jede Partei kann versuchen, ihre eigenen Interessen und Ziele durchzusetzen. Wenn bei dieser Lösungsmöglichkeit nicht immer wieder mit der Gegenpartei das klärende Gespräch gesucht wird, kommt es häufig zu erfolglosen Machtkämpfen.

■ Verzicht auf die Durchsetzung eigener Ansprüche

Eine denkbare Lösungsmöglichkeit ist jeweils auch der Verzicht auf die eigenen Ansprüche. Der teilweise Verzicht auf eigene Interessen kann durchaus das Signal für ein Entgegenkommen sein. Wer jedoch seine eigenen Ziele aufgibt, nur um einen Konflikt zu vermeiden, der läuft Gefahr, dass er sich immer nur unterordnet und dadurch seine eigene Persönlichkeit nicht findet.

Eine mögliche Lösung wäre die Abmachung, dass Claudia bis zum Beginn des Trainingslagers anhand eines speziellen Arbeitsplanes ihre Lücken im Fach Französisch zu schliessen beginnt. Diesen Arbeitsplan wird Claudia regelmässig mit ihren Eltern besprechen.

Wenn der Vater den Konflikt um Claudias Trainingslager mit einem Machtwort löst, wird

Claudia für das Fach Französisch wohl kaum besonders motiviert sein. Claudia wird sich vielleicht ungerecht behandelt fühlen und ihren Ärger und Missmut unter Umständen gegen ihre Eltern richten. Die Eltern müssen wiederum viel Zeit aufwenden, um ihre Entscheidung durchzusetzen und zu kontrollieren.

Wenn die Eltern auf ihren Anspruch (gute Schulnoten von Claudia im Fach Französisch) verzichten, kann dies ihr Verhältnis zu Claudia positiv beeinflussen: Claudia erhält den für ihre Entwicklung notwendigen Freiraum. Die Eltern werden sicherlich eingreifen, wenn der Schulabschluss von Claudia insgesamt gefährdet ist. (Ausgabe für Lehrperson)

■ Konflikte in der Unternehmung

Die Unternehmung Starplay AG, Herstellerin von Spielwaren, hat Schwierigkeiten mit einem Kunden: Nach einer zweiten schriftlichen Mahnung hat das Spielwarengeschäft Dörner die Rechnung immer noch nicht bezahlt. Das Spielwarengeschäft Dörner hat Mühe, seine Rechnungen zu bezahlen, weil das Weihnachtsgeschäft nicht den Erwartungen entsprechend verlief: Die Nachfrage ging infolge einer Rezession (gesamtwirtschaftlicher Abschwung) stark zurück. Die Lieferanten der Starplay AG fordern ihrerseits die rasche Bezahlung der Rechnungen, und sie sind nicht die Einzigen, die Ansprüche an die Unternehmung stellen. Die Kunden wollen beispielsweise einwandfreie Qualität, Angestellte fordern den garantierten 13. Monatslohn, die Kapitalgeber erwarten die Verzinsung des investierten Kapitals, die Konkurrenz besteht auf der Einhaltung der geltenden Ladenschlussgesetze, der Staat fordert die Bezahlung der Steuern. Institutionen, wie zum Beispiel Pro Juventute, wollen die Herstellung von Kampfspielzeugen verbieten.

Häufig bestehen zwischen den Anspruchsgruppen und der Unternehmungsleitung gegensätzliche Interessen: Die Unternehmung verlangt vom Personal bei Bedarf auch Überstundenarbeit – Überstunden bedeuten für alle eine zusätzliche Belastung. Während die Geschäftsleitung die erzielten Gewinne investieren will, fordern die Aktionäre als Kapitalgeber die Ausschüttung des Gewinnes in Form einer Dividende. Die Konkurrenz verlangt, dass ein Inserat, in welchem sie als weniger qualitätsbewusst dargestellt wird, nicht mehr veröffentlicht wird. Der Staat verlangt für einen geplanten Umbau die Einhaltung bestehender Bauvorschriften – dies bedeutet für die Unternehmung Mehrkosten von CHF 50 000.–. Wenn die Unternehmung Kampfspielzeuge nicht mehr herstellt, wie dies einige Institutionen fordern, verliert sie einen Teil ihres Umsatzes an die Konkurrenz, die sich nicht an diese Forderungen hält.

Anspruchsgruppen mit Konfliktpotential eines Unternehmens (Ausgabe

Als das Spielwarengeschäft die Rechnung auch nach der zweiten Mahnung noch nicht bezahlt hat, kündigt die Starplay AG in einem dritten Brief die Betreibung, eine zwangsweise Eintreibung der Forderung mithilfe des Staates, an.

Auch dieser Konflikt kann auf verschiedene Arten bewältigt werden:

■ Klärende Gespräche

Viele Konflikte entstehen, weil die Parteien ihre Ansprüche zu wenig klar darlegen, Gefühlsäusserungen nicht akzeptiert werden und die Beteiligten aneinander vorbeireden. In klärenden Gesprächen werden die gegenseitigen Ansprüche, die unterschiedlichen Interessen, aber auch die langfristig gemeinsamen Ziele dargelegt. Vielfach können dabei Missverständnisse über die unterschiedliche Sicht der Dinge und die Motive der beteiligten Parteien beseitigt werden, wodurch eine Ausweitung des Konflikts vermieden werden kann.

Die Starplay AG könnte das Gespräch mit dem Spielwarengeschäft Dörner suchen und sich über die Gründe für den Zahlungsverzug erkundigen. Wenn es sich um ein vorübergehendes Problem handelt (ausserordentlicher Verkaufseinbruch während des Weihnachtsgeschäfts), ist es durchaus möglich, dass ausnahmsweise ein weiterer Zahlungsaufschub gewährt wird, sofern die Starplay AG selbst keine drängenden Liquiditätsprobleme hat.

■ Verhandlungen und Abmachungen

Für jene Konfliktpunkte, die nach den klärenden Gesprächen noch bestehen, werden gemeinsam Lösungsmöglichkeiten gesucht, die für alle Beteiligten annehmbar sind.

■ Durchsetzung eigener Ansprüche

Jede Partei kann versuchen, ihre eigenen Interessen und Ziele durchzusetzen. Wenn bei dieser Lösungsmöglichkeit nicht immer wieder mit der Gegenpartei das klärende Gespräch gesucht wird, kommt es häufig zu erfolglosen Machtkämpfen.

■ Verzicht auf die Durchsetzung eigener Ansprüche

Eine denkbare Lösungsmöglichkeit ist jeweils auch der Verzicht auf die eigenen Ansprüche. Der teilweise Verzicht auf eigene Interessen kann durchaus das Signal für ein Entgegenkommen sein. Wer jedoch seine eigenen Ziele aufgibt, nur um einen Konflikt zu vermeiden, der läuft Gefahr, dass er sich immer nur unterordnet und dadurch seine eigene Persönlichkeit nicht findet.

Die Starplay AG hat grundsätzlich ein Interesse, das Spielwarengeschäft auch weiter beliefern zu können. Unter Umständen ist es sogar vorteilhafter, dem Spielwarengeschäft einen Teil der Schulden zu erlassen und ihm dadurch das wirtschaftliche Überleben zu sichern. In diesem Zusammenhang wäre es durchaus denkbar, 1/3 der Schulden sofort, 1/3 in einem halben Jahr zu bezahlen und die Zahlung des restlichen Drittels zu erlassen.

Wenn die Starplay AG ein Betreibungsverfahren gegen das Spielwarengeschäft einleitet, wird sie ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen können. Offen bleibt die Frage, ob sich der Aufwand (Ausfüllen der entsprechenden Formulare, evtl. Reise an den Wohnort des Schuldners) lohnt, da nicht sicher ist, wie viel das Spielwarengeschäft nach Abschluss des Betreibungsverfahrens überhaupt bezahlen kann.

Wenn die Starplay AG auf ein Betreibungsverfahren verzichtet, kann sie dies aus verschiedenen Gründen tun: Die Forderung lässt sich für die Starplay AG leicht abschreiben, die Starplay AG will sich keine zusätzlichen Umtriebe verursachen oder sie will nicht in Kauf nehmen, dass das Spielwarengeschäft durch ihre Betreibung evtl. aufgelöst wird.

(Ausgabe für Lehrperson)

■ Voraussetzungen zur Vermeidung und Bewältigung von Konflikten

(Ausgabe für Lehrperson)

Konflikte können entstehen, wenn verschiedenartige Ansprüche, unterschiedliche Interessen und Ziele, zusammentreffen. Oft ergeben sich Konflikte auch, weil Menschen Dinge verschieden wahrnehmen, unterschiedlich informiert sind oder weil sie sich gerade in einer «besonderen» Stimmung befinden. Um zu erkennen, aus welchen Ursachen Konflikte entstehen, lohnt es sich, die Kommunikation zwischen den Konfliktparteien besonders zu beachten.

■ Eigene Ansprüche konkret und anschaulich darlegen

Wenn Claudia die Beweggründe für ihr Trainingslager ausführlich darlegen kann, fühlt sie sich zuerst einmal akzeptiert. Wenn die Eltern die Beweggründe ihrer Tochter verstehen, bedingt dies nicht automatisch, dass sie damit auch einverstanden sein müssen.

Wenn die Starplay AG die speziellen Umstände des Spielwarengeschäfts Dörner kennen lernt, wird sie den Konflikt umfassender beurteilen können.

■ Eigene Gefühle im Zusammenhang mit dem Konflikt äussern

Wenn Claudia ihre Ziele im Handballclub engagiert verfolgen will, hat dies auch auf der Gefühlsebene Wirkungen. Wenn sich bei Claudia im Konflikt um das Trainingslager Emotionen (Gemütsbewegungen, Gefühlsausbrüche) zeigen, so sollten diese von den Eltern auch zugelassen werden.

Der kaufmännische Leiter der Starplay AG könnte nach der ersten erfolglosen Mahnung dem Verantwortlichen des Spielwarengeschäftes persönlich telefonieren und ihm mitteilen, dass sie sich über die fehlende Antwort sehr geärgert habe. Diese Äusserung kann den weiteren Verlauf des Konflikts durchaus positiv beeinflussen.

■ Aufmerksam zuhören und Rückmeldungen geben, über das, was gesagt wurde

Sowohl Claudia als auch ihre Eltern sollten nicht gegenseitig jede Äusserung sofort beurteilen, sondern vielmehr mit eigenen Worten zum Ausdruck bringen, was sie darunter verstanden haben.

Wenn der kaufmännische Leiter der Starplay AG bei seinem Gespräch mit dem Spielwarengeschäft Dörner spürt, dass man im zuhört und seine Äusserung ernst nimmt, wird er den Konflikt eher sachgerecht beurteilen.

■ Überlegungen bei der Lösung von Konflikten

Bei der Suche nach einer Lösung für einen Konflikt lohnt es sich, verschiedene Gesichtspunkte sorgfältig zu prüfen. Leistungsbezogene, finanzielle und soziale Überlegungen können dabei helfen, die möglichen Folgen einer Entscheidung besser einzuschätzen.

■ Leistungsbezogene Überlegungen

Beeinflussen die Lösungsmöglichkeiten meine persönlichen Lebensziele? Beeinflussen die Lösungsmöglichkeiten die Konkurrenzfähigkeit meiner Unternehmung?

Im Fall von Claudias Trainingslager müssen sich die Eltern beispielsweise fragen, ob ein Verbot des Trainingslagers die persönliche Leistungsfähigkeit von Claudia durch fehlende Motivation nicht negativ beeinflussen könnte.

Wird das Spielwarengeschäft Dörner infolge eine Betreibung aufgelöst, so kann es keine Produkte der Starplay AG mehr verkaufen..

■ Finanzielle Überlegungen

Erfordern die Lösungsmöglichkeiten besondere Aufwände oder Kosten?

Wenn der Konflikt um Claudias Trainingslager mit einem Machtwort der Eltern entschieden wird, entfallen zwar die Kosten für das Trainingslager, dafür würden Kosten für die Sprachschule anfallen.

Für die Betreibung des Spielwarengeschäfts muss die Starplay AG einige Formulare ausfüllen sowie einen Kostenvorschuss leisten. Bei kleineren Forderungsbeträgen übersteigen die Aufwendungen des Betreibungsverfahrens unter Umständen den Ertrag aus der Betreibung.

■ Soziale Überlegungen

Sind die vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten gerecht? Wie sähe die Gesellschaft, die ganze Umwelt aus, wenn andere Konflikte auch auf diese Art gelöst würden?

Durch ein Machtwort gegen das Trainingslager kann das Verhältnis zwischen Claudia und ihren Eltern beträchtlich gestört werden. Auch wenn die Schulleistungen gegen das Trainingslager sprechen, unterstützen die Eltern den Handballsport Claudias, weil sie ihrem Kind Selbstverantwortung übertragen wollen.

Die Starplay AG verzichtet möglicherweise auf eine Betreibung, weil sie die Strategie des Spielwarengeschäfts, nur sinnvolle Spielwaren im Sortiment zu führen und bewusst auf gewalttätige Spielzeuge zu verzichten, unterstützen will.

(Ausgabe für Lehrperson)

2 Recht schafft Sicherheit

Rechtsvorschriften sollen das Zusammenleben der Menschen sinnvoll «regeln» und in die vielen täglich ablaufenden Geschäfte eine gewisse Sicherheit bringen. Mit Rechtsvorschriften versuchen wir, Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen, indem verschiedenste Vorgänge

im Leben von vornherein geregelt werden. So sind z. B. in einem Arbeitsvertrag bereits vor Arbeitsantritt viele mögliche Streitpunkte geregelt. Wenn doch Konflikte entstehen, sollen diese mithilfe der Rechtsvorschriften möglichst einvernehmlich geklärt werden können. Falls keine gegenseitig akzeptierte Lösung möglich wird, zeigt die Rechtsordnung das Verfahren auf, wie Konflikte durch unabhängige Gerichte beurteilt und schliesslich durch einen Richterspruch entschieden werden können.

Recht muss nach unserem allgemeinen Dafürhalten «gerecht» sein. Doch was heisst das?

Seit römischen Zeiten gilt in unserem Kulturkreis die Justitia als Symbol der Gerechtigkeit. Mit «verbundenen Augen» soll die Rechtsanwendung unabhängig vom Ansehen der Parteien geschehen, d. h., die Richterin soll unparteiisch entscheiden und alle Menschen gleich behandeln. «Gerechtigkeit» ist allerdings ein vielschichtiger Begriff: Objektiv betrachtet, ist Gerechtigkeit nämlich dann gegeben, wenn alle Menschen gleich behandelt werden. Weil wir Menschen jedoch in natürlicher und sozialer Hinsicht Unterschiede aufweisen, ist bei der gerechten Beurteilung von Situationen auch die Berücksichtigung dieser Unterschiede notwendig.

Die Balkenwaage steht für das sorgfältige Abwägen der Sachverhalte in der Situation und einen ausgewogenen Schuldspruch. Dafür muss die Justiz den konkreten Sachverhalt eines Konfliktes möglichst genau erfassen. Die Waage kann auch als Symbol dafür angesehen werden, dass Gleiches gleich behandelt werden soll. Dieser Anspruch ist nicht einfach zu erfüllen. Erstens müssen die Tatbestände möglichst genau definiert werden, damit entschieden werden kann, wann ein gleicher Tatbestand vorliegt und wann ein ungleicher. Zweitens wandeln sich die Gerechtigkeitsvorstellungen in einer Gesellschaft mit der Zeit. Und drittens stellt sich die Frage, wann eine Rechtsnorm vom Inhalt her tatsächlich gerecht ist. Diese Frage ist von Werturteilen abhängig und deshalb häufig umstritten.

In ihrer rechten Hand hält die Justitia ein Schwert als Symbol für die Strafgewalt. Das Recht soll von der Staatsgewalt durchgesetzt und (speziell in einem Strafprozess) die schuldige Partei bestraft werden.

Während nach Gerechtigkeitsüberlegungen jeder Fall nach der gleichen Regel entschieden werden muss, sollte es dem Gericht aber auch möglich sein, dem Einzelfall Rechnung zu tragen. Dadurch können einerseits künftige Entwicklungen besser berücksichtigt werden; andererseits erlaubt der Freiraum des Richters, in Rechtsnormen auf die allzu detaillierte Regelung von Sonderfällen zu verzichten.

Im Weiteren müssen Rechtsvorschriften klar sein und die rechtlichen Konsequenzen erkennen lassen, damit Rechtssicherheit erzielt wird. Allgemein formulierte Rechtsvorschriften sind zweckmässig, weil sie für viele verschiedene Sachverhalte angewandt werden können.

Justitia ist die römische Göttin der Gerechtigkeit und des Rechtswesens.

3 Rechtsquellen – woran halten sich die Gerichte?

■ Verschiedene Rechtsquellen

■ Grundsätzlich stützt man sich in einer Rechtsangelegenheit auf das geschriebene Recht, das die dominierende Rechtsquelle darstellt. Meistens stehen allerdings in einem konkreten Fall gleichzeitig auch noch weitere Rechtsquellen zur Verfügung, die in unterschiedlichem Masse zu einem Entscheid beitragen können.

■ In allen menschlichen Gemeinschaften haben sich im Laufe der Geschichte Gewohnheiten (= Gewohnheitsrecht) eingebürgert, die auch ohne schriftliche Fixierung allgemein anerkannt werden. In einzelnen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts wird ausdrücklich auf die «Übung» und den « Ortsgebrauch» verwiesen. Damit wird das an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Berufszweig übliche Verhalten in einer bestimmten Situation umschrieben.

■ In einem Rechtsstaat sollen ähnliche Fälle durch die Rechtsprechung ähnlich beurteilt werden. Manchmal bilden frühere Gerichtsentscheide deshalb einen «Vorentscheid» für ähnliche, zukünftige Fälle (Juristen sprechen dann von einem Präjudiz ). Je höher die Gerichtsinstanz, die ein Urteil gefällt hat, desto grösser ist dessen Wirkung auf zukünftige Entscheide. In der Schweiz stehen Bundesgerichtsentscheide (BGE) an oberster Stelle.

■ Gerichte stützen sich vielfach auf die Meinung von Rechtsgelehrten in Gesetzeskommentaren und Fachzeitschriften. Wir sprechen dann von der Lehre (Rechtswissenschaft) als Rechtsquelle. Kein Rechtsfall ist gleich wie der andere; ebenso ist keiner eindeutig zu lösen, sonst wären die Gerichte überflüssig. Deshalb müssen Sachverhalte geklärt, Beweise und Aussagen in ihrer Bedeutung gewichtet werden, um zu einem fairen Urteilsspruch zu gelangen. Dabei ist der gesunde Menschenverstand die wichtigste Quelle des Rechts.

■ Rangordnung des geschriebenen Rechts

Wichtigste Rechtsquelle ist das geschriebene Recht, das hierarchisch in Verfassungen, Gesetzen und Verordnungen zusammengefasst ist. «Hierarchische Gliederung» bedeutet, dass zwischen den einzelnen Ebenen ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis besteht. Bei der Rangfolge der Rechtsvorschriften gilt die folgende Regel: Verfassungsstufe geht Gesetzesstufe vor, und Gesetze gehen Verordnungen vor.

■ Auf Verfassungsstufe sind die grundlegenden Vorschriften über die wichtigsten Rechte und Pflichten der Bürger und den Aufbau des Staates festgelegt. Über einen Verfassungsartikel muss in jedem Fall eine Volksabstimmung stattfinden.

■ Gesetzesstufe – Gesetze dienen der näheren Ausführung der einzelnen Verfassungsartikel. Im Normalfall werden Gesetze durch das Parlament festgelegt. In einigen Fällen kann es auch zu einer Volksabstimmung kommen.

■ Verordnungen (und Reglemente) regeln die in Verfassung und Gesetzen vorgesehenen Detailbestimmungen. Sie werden von der Regierung erlassen.

Mit der Schaffung des Bundesstaates 1848 übernahm der Bund von den Kantonen einzelne Staatsaufgaben (z. B. die Aussen- und Sicherheitspolitik, das Münz- und Zollwesen). Im Laufe der Zeit wurden die Aufgaben des Bundes immer mehr ausgedehnt. Gemäss Artikel 3 der Bundesverfassung gilt aber auch heute noch die Regel, dass die Kantone für alle Aufgaben zuständig sind, die nicht der Bundesgewalt übertragen sind (Subsidiaritätsprinzip).

Jeder Schweizer Kanton hat eine eigene Verfassung, ein eigenes Parlament, eine eigene Regierung und auch eigene Gerichte. Aufgrund des föderalistischen Staatsaufbaus der Schweiz sind die Bezeichnungen der Kantonsgerichte, die Zuständigkeiten und die Verfahren in den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich geregelt. Wesentliche Tätigkeitsbereiche der Kantone sind neben der Rechtsprechung das Gesundheits- und Schulwesen. In vielen Bereichen ist der Kanton auch zuständig für die Umsetzung von Bundesgesetzen und weitere vom Bund übertragene Verwaltungsaufgaben (z. B. im Bereich AHV oder Militär). Die Kantone erheben zur Finanzierung ihrer Staatsaufgaben selbstständig Steuern. Deshalb finden wir von Kanton zu Kanton verschiedene Steuergesetze.

Die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden sind in den Gemeindeordnungen und -reglementen geregelt. Die Gemeinden haben, wie die Kantone, selbstständige Aufgaben (z. B. Kehrichtabfuhr, Feuerwehr, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Gewässerschutz, Kulturpolitik). Daneben erfüllen sie auch Aufgaben in Vertretung des Bundes oder der Kantone, wie z. B. die Führung der Einwohnerkontrolle, das Schulwesen oder die Tätigkeiten der Steuerämter. Sie können für ihr Gebiet allerdings nur Recht erlassen, soweit sie vom Kanton dazu befugt sind. Aus der föderalistischen Struktur unseres Staates ergibt sich somit folgende Ergänzung zur Rangfolge der Rechtsvorschriften: Bundesrecht (gleich welcher Stufe) geht kantonalem Recht vor; kantonales Recht geht Gemeinderecht vor.

(Ausgabe für Lehrperson)

4 Moral, Sitte und Recht

Das Zusammenleben in einer Gesellschaft muss nicht zwingend durch Gebote und Verbote geregelt werden. In vielen Situationen verhält man sich aufgrund von eigenen Moralvorstellungen oder weil in unserer Gesellschaft gewisse Sitten und Gepflogenheiten gelten. Es braucht demnach nicht alles durch Rechtsvorschriften geregelt zu werden. Was in einer bestimmten Situation richtig oder falsch ist, lässt sich also nicht immer mithilfe von Rechtsquellen klären.

■ Moral – was halte ich für richtig?

«Angenommen, Sie sind über 18 Jahre alt und werden von einem 17-jährigen (sympathisch auftretenden) Kollegen gefragt, ob Sie nicht für ihn im nahegelegenen Tankstellenshop eine Flasche Wodka kaufen würden. Ihm selber sei das verwehrt, da hochprozentige Spirituosen an Jugendliche erst ab 18 Jahren verkauft würden. Was antworten Sie?»

Es geht hier um eine Frage der Moral. Finden Sie es richtig, dass Jugendliche vor dem Konsum von hochprozentigem Alkohol geschützt werden? Vielleicht geraten Sie gar in einen Zielkonflikt: Sie wissen zwar um das Verkaufsverbot und können dieses auch grundsätzlich unterstützen; Sie wollen aber andererseits gegenüber der 17-jährigen Person nicht als «grantige/r Erwachsene/r» dastehen.

Moralvorstellungen im Sinne von inneren Einstellungen, von eigenen Wertvorstellungen über gut und böse, richtig oder falsch haben ihren Ursprung häufig in einer Religion oder einer philosophischen Weltanschauung. Solche Werte werden uns im Laufe des Erwachsenwerdens von unseren Eltern und der Schule vermittelt. Eine Verletzung der eigenen Moralvorstellungen wird zwar von niemandem geahndet, in den meisten Fällen führt aber ein Verstoss gegen die eigenen, persönlichen Verhaltensregeln zu einem «schlechten Gewissen».

■ Sitten – was erwartet die Gesellschaft?

«Frederic Berger, der Lernende aus dem ersten Lehrjahr, benimmt sich am Jahresessen der Abteilung etwas daneben. Zum einen werden die Pommes im ‹McDonald’s-Stil› von Hand gegessen; zum andern hat er beim Kellner immer wieder erfolgreich um Wein nachgefragt, sodass Frederic bereits um 21.30 Uhr recht angetrunken herumlallt.»

Hier geht es nicht um richtig oder falsch. Es geht schlicht um Tischmanieren, die Frederic offensichtlich «vergessen» hat.

Während z. B. in einzelnen Regionen der Welt das Rülpsen zum Abschluss des Essens eine Wertschätzung gegenüber der Küche darstellt, gilt Rülpsen in unserem Kulturkreis als ab solut unanständig. Solche Anstandsregeln und Umgangsformen, Gepflogenheiten und Usanzen werden Sitten genannt. Sitten können, ebenso wie moralische Vorstellungen, nicht erzwungen werden. Die Missachtung von Sitten, z. B. von Anstandsregeln, kann aber trotzdem Sanktionen nach sich ziehen: Eine unanständige oder unhöfliche Person wird z. B. zu gewissen Veranstaltungen wohl nicht mehr eingeladen.

Auch Frederic wird wahrscheinlich von seiner Ausbildnerin am darauf folgenden Arbeitstag auf sein unrühmliches Benehmen angesprochen werden. (Ausgabe für

■ Recht – was ist gesetzlich geregelt?

«Dem 17-jährigen Jugendlichen, der sich im Tankstellenshop selber eine Flasche Wodka kaufen will, wird dies verwehrt, weil die Verkäuferin das Alter des Jugendlichen überprüft hat.»

Die Verkaufsperson im Laden hält sich an das geltende Recht und verkauft keinen Alkohol an Jugendliche. Rechtsvorschriften schreiben ein bestimmtes Verhalten vor, z. B. das Unterlassen von Betrügereien, die Bezahlung der Steuerrechnung oder das Einholen einer Bewilligung für eine Demonstration gegen eine Globalisierungsveranstaltung. Diese Verhaltensvorschriften können im Gegensatz zu Moral und Sitte vom Staat durchgesetzt und wenn nötig mit Gewalt erzwungen werden. Während Sitten häufig nicht schriftlich festgehalten werden, sind die Rechtsvorschriften klar und genau niedergeschrieben. In Bezug auf unser Beispiel ist im Alkoholgesetz festgehalten, dass die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist.

■ Tradition und Evolution im Recht

Da sich die Moralvorstellungen und Sitten in einer Gesellschaft im Laufe der Zeit ändern, müssen auch die Rechtsvorschriften angepasst werden. Ein Beispiel ist die jahrelange Diskussion um die Legalisierung des Hanfkonsums. Wenn das bestehende Verbot von einem grösseren Teil der Bevölkerung nicht mehr mitgetragen wird, steigt der Druck, die rechtliche Situation anzupassen.

Gleichzeitig müssen Rechtsvorschriften auch eine gewisse Beständigkeit aufweisen. Diese Beständigkeit kann man auch als Tradition im Recht bezeichnen. Sie ist wichtig für die Rechtssicherheit, denn die Menschen sollen wissen, welche Regeln gelten und sich darauf verlassen können. Würden Gesetze ständig geändert, wäre ein verlässliches Zusammenleben kaum möglich. Zur Rechtssicherheit gehört auch, dass demokratische Entscheide akzeptiert werden, etwa wenn die Bevölkerung in einer Abstimmung über eine Gesetzesänderung entscheidet.

■ Konflikte zwischen Recht, Moral und gesellschaftlicher Akzeptanz

Wenn Rechtsvorschriften von den Leuten nicht aus eigener Überzeugung getragen und eingehalten werden, ergeben sich unweigerlich gesellschaftliche Spannungen. Ein Beispiel ist das Dilemma der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen. Durch die Bundesverfassung und das Militärgesetz sind sie zur Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) verpflichtet – ihre moralische Überzeugung verbietet ihnen aber eine Dienstleistung. Zwischen Recht und Moral besteht keine hierarchische Ordnung, beide Wertordnungen bestehen auf ihrer Verbindlichkeit. Ein Dienstverweigerer wird deshalb rechtlich bestraft, obwohl man sein Verhalten auf moralischer Ebene allenfalls anerkennt. Oder wenn z. B. die Einführung zusätzlicher Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen zur Verminderung der Luftbelastung von einem Grossteil der Bevölkerung nicht mitgetragen wird und nur mithilfe von flächendeckenden Kontrollen erzwungen werden kann, so hat dies grössere Verwaltungskosten zur Folge, wobei auch die Einnahmen aus Bussengeldern steigen.Bei der Formulierung von Rechtsvorschriften müssen demnach in jeder Gesellschaft die herrschenden Moralvorstellungen und Sitten beachtet werden.

Neben dieser Tradition braucht das Recht aber auch eine Weiterentwicklung. Gesellschaften verändern sich, neue technische Möglichkeiten entstehen und neue Probleme tauchen auf. Deshalb müssen Gesetze gelegentlich angepasst werden. Diese schrittweise Weiterentwicklung des Rechts bezeichnet man als Evolution im Recht. Evolution bedeutet, dass sich Rechtsvorschriften nicht plötzlich und grundlegend verändern, sondern sich nach und nach an neue gesellschaftliche Verhältnisse anpassen.

Beispiele: In der Schweiz wurde das Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden eingeführt, weil sich die Einstellung zum Schutz der Gesundheit und zum Passivrauchen verändert hat. Auch im Bereich der digitalen Medien wurden Gesetze angepasst, etwa beim Schutz von persönlichen Daten im Internet oder beim Umgang mit Cybermobbing. Solche Veränderungen zeigen, dass das Recht einerseits auf bewährten Regeln aufbaut, sich andererseits aber auch weiterentwickeln muss, um den Bedürfnissen der Gesellschaft gerecht zu werden.

(Ausgabe für Lehrperson)

(Ausgabe für Lehrperson)

5 Öffentliches Recht und Privatrecht

Im öffentlichen Recht werden die Organisation und die Tätigkeit des Staates geregelt. Es bestimmt die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger sowie die Beziehungen der Staaten untereinander. Auch die Bestrafung durch den Staat bei Verstössen gegen allgemeine Verhaltens- und Verfahrensvorschriften ist in diesem Bereich geregelt.

Das Privatrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Einzelpersonen sowie zwischen Personengruppen (z. B. Unternehmungen) und Einzelpersonen. Ob persönliche Rechtsansprüche verfolgt werden oder nicht, überlässt der Staat den Beteiligten nach dem Grundsatz «Ohne Kläger – kein Richter».

Auch das Privatrecht gliedert sich in mehrere Teilgebiete. Im Vergleich zum öffentlichen Recht ist die Orientierung im Privatrecht einfacher, da die grundlegendsten Vorschriften in einem Gesetzbuch, dem Zivilgesetzbuch (ZGB), enthalten sind.

Öffentliches Recht

Formelles Recht

Prozessrecht

Vollstreckungsrecht

Materielles Recht

Staatsrecht

Verwaltungsrecht

Strafrecht

Völkerrecht

Formelles Recht

Zivilprozessordnung

Materielles Recht

Zivilgesetzbuch

Obligationenrecht

Spezialgesetze

Im Zusammenhang mit der Gliederung des öffentlichen Rechts ist zudem die Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Recht wichtig:

■ Materielles Recht beschreibt den Inhalt und die Voraussetzungen von rechtlichen Ansprüchen (Recht «haben»).

■ Die Regeln des formellen Rechts dienen der Umsetzung des materiellen Rechts (Recht «bekommen»). Sie lassen sich unterteilen in Regeln über die Behördenorganisation (d. h. die Zuständigkeiten), das Prozessrecht (in dem die Verfahren festgehalten werden) und das Vollstreckungsrecht (das die zwangsweise Durchsetzung einer Rechtspflicht regelt).

Recht
Privatrecht

Beispiele für Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts:

Staatsrecht enthält die Aufgabenverteilung des Staates sowie die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger.

■ Bundesverfassung (BV)

■ Kantonsverfassungen der 26 Kantone

Verwaltungsrecht befasst sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen den staatlichen Behörden und den Bürgern. Da der Staat immer mehr Aufgaben erfüllt, bildet das Verwaltungsrecht den umfangreichsten Teil der schweizerischen Rechtsordnung.

■ Steuerrecht

■ Zollgesetze

■ Strassenverkehrsgesetz, Bauvorschriften

■ Öffentliche Fürsorge und Sozialversicherungen

■ Schulgesetze

■ Gesetze über öffentliche Unternehmungen (z. B. Kantonalbankgesetze)

Strafrecht umschreibt strafbare Handlungen, Strafmass und Strafvollzug.

■ Strafgesetzbuch (StGB)

Völkerrecht befasst sich mit den Beziehungen zwischen Staaten.

■ Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Prozessrecht umfasst Vorschriften über das Verfahren vor staatlichen Gerichten.

■ Strafprozessrecht

Verurteilung und Bestrafung von Angeklagten

■ Verwaltungsprozessrecht

Streitigkeiten zwischen staatlichen Behörden und Bürgern

■ Zivilprozessrecht

Streitigkeiten zwischen Privatpersonen

Vollstreckungsrecht enthält Vorschriften über die zwangsweise Durchsetzung der staatlichen Rechtsordnung, z. B. die Vollstreckung von Strafurteilen durch den Strafvollzug.

■ Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Eintreibung von Geldforderungen

Beispiele für Rechtsvorschriften des privaten Rechts:

Zivilgesetzbuch (ZGB)

regelt fast sämtliche Gebiete, in denen wir Privatpersonen uns –«von der Wiege bis zur Bahre» – bewegen.

Im Zivilgesetzbuch werden in 5 Teilen die folgenden Gebiete geregelt:

Teil 1: Personenrecht

Teil 2: Familienrecht

Teil 3: Erbrecht

Teil 4: Sachenrecht

Obligationenrecht (OR)

Beispiele für Spezialgesetze

Teil 5: Das OR bildet den 5. Teil des ZGB, ist aber ein selbstständiges Buch mit eigener Nummerierung, das nochmals 5 Kapitel (= Abteilungen) umfasst.

1. Abteilung: Allgemeine Bestimmungen

2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse

3. Abteilung: Handelsgesellschaften und Genossenschaften

4. Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirma und kaufmännische Buchführung

5. Abteilung: Wertpapiere

■ Versicherungsvertragsgesetz

■ Transportrecht (Eisenbahnen, Schiffe, Flugzeuge)

■ Geistiges Eigentum (Urheberrecht, Erfindungsrecht)

■ Bankengesetz

■ Kartellrecht (Vorkehrungen gegen Wettbewerbsbehinderungen)

■ Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG)

In einigen Gesetzen kommen sowohl Vorschriften des öffentlichen Rechts wie auch privatrechtliche Regelungen vor (z. B. beim Strassenverkehrsgesetz oder beim Gesetz über Unternehmungszusammenschlüsse, dem Kartellgesetz). Es ist deshalb nicht in jedem Fall möglich, ein Gesetz eindeutig dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen. Für eine erste Orientierung ist die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht jedoch sinnvoll, weil im privaten Recht Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und sich je nach Rechtsgebiet verschiedene Verfahrensabläufe ergeben.

(Ausgabe für Lehrperson)

■ Verschiedene Arten von Rechtsansprüchen

Wer ein Recht geltend machen will, muss sich darüber klar werden, ob dieses Recht gegenüber jedermann besteht oder nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis. Diese Unterscheidung ist in der Praxis wichtig, weil daraus abgeleitet wird, gegen wen ein Rechtsanspruch gegebenenfalls durchgesetzt werden muss.

■ Absolute Rechtsansprüche kennzeichnen sich dadurch, dass sie gegen alle Personen durchsetzbar sind. Wichtige absolute Rechtsansprüche sind die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte.

Die gesetzliche Grundlage der Eigentumsrechte steht im Art. 641 des Zivilgesetzbuches:

Art. 641 ZGB

1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.

2 Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.

Die Rechte an Sachen werden im 4. Teil des ZGB, dem Sachenrecht, geregelt. Das geistige Eigentum, wie Erfindungen, Musikstücke oder Bücher, wird in speziellen Gesetzen geregelt.

Die Grundlage der Persönlichkeitsrechte ist in Art. 28 des Zivilgesetzbuches festgehalten:

Art. 28 ZGB

1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.

2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

Zu den Persönlichkeitsrechten gehören neben dem Recht auf Privatsphäre unter anderem auch das Recht auf Leben, auf körperliche und seelische Unversehrtheit sowie das Namensrecht und das Firmenrecht. Verletzungen dieser absoluten Rechte können neben den zivilrechtlichen auch strafrechtliche Folgen haben. Das Strafgesetzbuch enthält Rechtsvorschriften über strafbare Handlungen gegen das Eigentum (Diebstahl, Entwendung, Raub, Veruntreuung usw.) oder gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche).

Übung 3 (Ausgabe für

■ Relative Rechtsansprüche gelten aufgrund bestimmter Sachverhalte nur gegenüber einzelnen natürlichen oder juristischen Personen. Zu den relativen Rechtsansprüchen zählen vertragliche Rechte, das Recht auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung, der Anspruch auf Rückerstattung, wenn sich jemand ungerechtfertigt bereichert hat, sowie familienrechtliche Unterstützungspflichten. Die gesetzlichen Grundlagen zu den einzelnen relativen Rechtsansprüchen finden sich im Zivilgesetzbuch und im Obligationenrecht.

Relative Rechtsansprüche aus einem Vertrag basieren auf Art. 1 OR:

Art. 1 OR

Die konkreten Ansprüche leiten sich schliesslich aus der ersten Abteilung «Allgemeine Bestimmungen» und der zweiten Abteilung «Die einzelnen Vertragsverhältnisse» des OR ab.

1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin kann ihren Lohnanspruch auf der Basis eines Einzelarbeitsvertrags nur gegenüber ihrer Arbeitgeberin geltend machen.

Der relative Rechtsanspruch auf Schadenersatz basiert auf Art. 41 OR (Verschuldenshaftung) oder auf sogenannten Kausalhaftungsgründen, die in anderen OR-Artikeln oder in Spezialgesetzen genannt werden.

Art. 41 OR

1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.

Beispiele:

Ein Jugendlicher ist mit dem Scooter unterwegs auf einem Trottoir und fährt dabei über den Fuss einer Fussgängerin. Die Schadenersatzforderung richtet sich gegen den jungen Erwachsenen (Verschuldenshaftung).

Nach einigen schneereichen Tagen rutscht eine Schneelawine vom Dach eines Mehrfamilienhauses und beschädigt ein Auto, das auf einem öffentlichen Parkplatz steht. Der Schadenersatz muss gegenüber dem Hauseigentümer geltend gemacht werden (Kausalhaftung).

6 Gerichtsorganisation der Schweiz

Wer seine Rechte kennt und diese auch durchsetzen will, kann in die Situation kommen, sein Anliegen mit einem Prozess vor einem Gericht einklagen zu müssen. Dazu sollte man wissen, welches Verfahren (= welche Prozessart) zur Anwendung kommt und an welches Gericht man sich wenden muss.

■ Bundesgerichte und kantonale Gerichte

In der Schweiz sind die Bundesbehörden für die Weiterentwicklung des Zivil- und Strafrechts zuständig. Sie erlassen und verändern Rechtsvorschriften, welche die Beziehungen zwischen Personen regeln (= Zivilrecht) sowie strafbare Handlungen ahnden (= Strafrecht). Seit Januar 2012 (in Strafsachen seit 2011) wird in der gesamten Schweiz nach den gleichen Verfahren prozessiert, nämlich denen der Schweizerischen Zivil- bzw. Strafprozessordnung; früher gab es 26 kantonal unterschiedliche Prozessordnungen.

Im Verwaltungsrecht (z. B. einem Baubewilligungsverfahren) existiert keine gesamtschweizerisch einheitliche Regelung. Je nach Rechtsgebiet werden die Kompetenzen dem Bund oder den Kantonen zugewiesen, und die Abläufe unterscheiden sich von Kanton zu Kanton.

Kommt es in Zivil- und Strafsachen zu einem Rechtsstreit, sind die Kantone für den Prozessablauf zuständig. Die Kantone müssen also die richterlichen Behörden bestimmen, die sich mit den Rechtsstreitigkeiten befassen.

Das Bundesgericht sorgt mit seinen Entscheiden dafür, dass das Recht in der Schweiz einheitlich ausgelegt wird. Es kann daher unter bestimmten Bedingungen nach einem unbefriedigenden Urteil auf kantonaler Ebene als letzte Instanz angerufen werden. Voraussetzung dafür ist beispielsweise ein bestimmter minimaler Streitwert oder eine befürchtete Verletzung von Menschenrechten.

Am Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne. wurden 2022 gut 7420 Fälle erledigt. Ein Prozess beim höchsten Gericht dauert durchschnittlich 195 Tage.

■ Einzelrichter und Kollegium

Bei der Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten wäre es zu aufwendig, für jeden Rechtsfall – und sei er noch so klein – ein Richtergremium einzusetzen. In der Schweiz kümmern sich deshalb in einem ersten Verfahren oft Einzelrichter um Fälle mit geringer Tragweite. Wird der Fall an eine nächste Instanz (d. h. an ein höheres Gericht) weitergezogen oder ist der Streitwert höher, wird eine Kollegialbehörde (z. B. eine Gerichtspräsidentin und häufig zwei Richterinnen oder Richter) damit betraut.

Unabhängig davon, ob es sich um Einzelrichter oder Kollegialbehörden handelt, müssen Richter in der Schweiz nicht zwingend über eine juristische Ausbildung auf Universitätsniveau verfügen. Auch heute werden Gerichte der ersten Instanz in vielen Fällen mit Laien besetzt, die teilweise durch das Volk gewählt werden. Häufig sind auch gemischte Gerichte vorgesehen. Bei diesen besitzt nur der Präsident oder die Präsidentin der Kollegialbehörde eine juristische Ausbildung. Die weiteren Mitglieder des Gremiums sind nebenamtliche Richter. Allerdings geht der Trend heute zunehmend hin zur Professionalisierung der Gerichte, weil die Rechtsprechung immer komplexer und zeitaufwendiger wird. Auch verschwindet die Volkswahl mehr und mehr und wird durch die Wahl im Parlament ersetzt. Die Richterwahl wird in der Schweiz grundsätzlich auf Zeit vorgenommen; dies im Unterschied zu vielen anderen Ländern, wo ein Richter auf Lebenszeit bzw. bis zu seinem Rücktritt gewählt wird. Faktisch gibt es aber auch bei uns selten eine Abwahl von Richtern.

■ Vertretung durch einen Anwalt – unentgeltliche Rechtspflege

In einem Gerichtsprozess dürfen sich Personen durch Rechtsanwälte unterstützen oder vertreten lassen. Wenn das Gericht der Ansicht ist, eine Person könne ihre Sache nicht selber angemessen vertreten, ist man dazu verpflichtet. Falls in einem Zivilprozess (z. B. in einem Scheidungsverfahren) eine Partei mit einem Anwalt auftritt, empfiehlt es sich für die Gegenpartei in jedem Fall, ebenfalls einen Anwalt beizuziehen.

Weil es grundsätzlich jeder Person – unabhängig von den Vermögensverhältnissen –möglich sein sollte, vor Gericht ihre Rechte wahrnehmen zu können, kann bei der Behörde eine unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden. Wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, kann dadurch von den Gerichtskosten befreit werden. Ausserdem wird der Partei gegebenenfalls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, d.h. eine Anwältin oder ein Anwalt, für die Vertretung vor Gericht zur Seite gestellt.

(Ausgabe für Lehrperson)

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7 Prozessarten

Ausgehend von der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht, haben sich auch unterschiedliche Prozessarten entwickelt. Der Zivilprozess befasst sich mit der Konfliktregelung im Bereich des Privatrechts. Konflikte im öffentlichen Recht werden in einem Verwaltungsverfahren geregelt. Verstösse gegen das Strafrecht, das ja ebenfalls zum öffentlichen Recht gehört, regelt ein spezielles Verfahren, der Strafprozess.

■ Zivilprozess

Mit einem Zivilprozess sollen private Ansprüche (z. B. Schadenersatzansprüche) gerichtlich festgestellt und durchgesetzt werden. Damit soll den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen im Alltag zum Durchbruch verholfen und der Rechtsfrieden sichergestellt werden.

■ Die Parteien in einem Zivilprozess

Klägerin juristische oder natürliche Person

Durchsetzung eines privaten Anspruchs (Klage)

Beklagte juristische oder natürliche Person

■ Die beteiligten Parteien: Im Zivilprozess tritt eine juristische oder natürliche Person ( Klägerin) gegen eine andere juristische oder natürliche Person ( Beklagte) an. Der Staat ist normalerweise nicht als Partei, sondern nur in der Person des Richters vertreten. Der Prozess kommt erst dann zustande, wenn die Klägerin Klage erhebt. Der Staat wird also nicht von Amtes wegen tätig. Für einen Zivilprozess gilt der Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Es steht den Prozessparteien frei, den Prozess selber zu führen oder sich dabei von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten zu lassen. Das Gericht kann von der Klägerin oder dem Kläger einen Vorschuss für die mutmasslichen Prozesskosten verlangen. Die Prozesskosten müssen schliesslich aber von der unterlegenen Partei getragen werden.

■ Das Verfahren: Dem eigentlichen Prozess geht normalerweise ein Schlichtungsverfahren bei einem Schlichter voraus. Dieses hat den Zweck, die Parteien zu einem Vergleich zu führen. Für Streitigkeiten aus einem Miet- oder Pachtverhältnis von Wohn- und Geschäftsräumen besteht eine spezielle Miet-Schlichtungsbehörde. Führt diese Vermittlung zu keinem Ergebnis, erteilt der Schlichter oder die Schlichterin die Bewilligung zur Einreichung einer Klage. Bei sehr kleinen Streitsummen (unter CHF 5000.–) kann von der Schlichtungsstelle ein Urteilsvorschlag gemacht werden, der in Kraft tritt, sofern ihn die Konfliktparteien nicht innerhalb einer Frist von 20 Tagen ablehnen. Alternativ zur Schlichtung können sich die Konfliktparteien auch auf eine Mediation einigen. Dabei versucht

eine aussenstehende Person (die Mediatorin oder der Mediator), einen Kompromiss zu erarbeiten, der von beiden Parteien und der Schlichtungsstelle schliesslich genehmigt werden muss.

Führen weder Schlichtung noch Mediation zu einer Lösung, stehen – je nach Streitwert – unterschiedliche Verfahren zur Verfügung. Bei Streitsummen unter CHF 30 000.–wird ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Dabei versucht das Gericht in der Regel, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Sachverhalt zu klären sowie Beweise zu bewerten, und fällt schliesslich ein Urteil. Das vereinfachte Verfahren kommt vor allem bei Streitigkeiten im Arbeits- und Mietrecht zur Anwendung.

Bei einem grösseren Streitwert wird ein ordentliches Verfahren durchgeführt. Dabei wird bereits vor der Hauptverhandlung eine Klagebegründung vom Kläger und eine Klageantwort vom Beklagten eingeholt. In der eigentlichen Gerichtsverhandlung (Hauptverhandlung) werden die Beweise im Zusammenhang mit dem umstrittenen Sachverhalt entgegengenommen. Die Parteien erhalten in der Verhandlung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Gericht lässt sich dabei vom Grundsatz leiten, dass immer jene Partei eine Tatsache beweisen muss, die daraus eine Forderung ableitet (Art. 8 ZGB).

Neben dem ordentlichen und vereinfachten Verfahren sieht die Zivilprozessordnung in einigen Fällen ein summarisches Verfahren vor. Dabei findet kein Schlichtungsverfahren statt; der Sachverhalt muss nur glaubhaft gemacht werden. Das heisst, dass der Richter von den behaupteten Tatsachen nicht absolut überzeugt sein muss. Es reicht, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass die Klage berechtigt sei.

■ Der Richter kann bei allen Verfahren versuchen, einen Urteilsspruch zu vermeiden, indem er die Parteien im Verlaufe des Prozesses ermuntert, ihre Streitigkeiten mit einem Vergleich (Kompromiss) zu beenden. Der klagenden Partei steht es zudem frei, den Prozess durch den Rückzug der Klage gegenstandslos zu machen.

■ Rechtsmittel: Ein Gerichtsentscheid kann von den beteiligten Parteien an eine höhere Instanz weitergezogen werden. Die Möglichkeit eines Weiterzuges nennt man Rechtsmittel. Bei Prozessen mit einem Streitwert von mehr als CHF 10 000.– oder solchen, bei denen es gar nicht um Geld geht, haben die Parteien Gelegenheit, Berufung einzulegen. Mit einer Berufung können sie entweder die Darstellung des Sachverhalts, die Auslegung des Rechts durch das erstinstanzliche Gericht oder den Ablauf des Verfahrens bemängeln und eine Neubeurteilung erzwingen. In Fällen, in denen keine Berufung vorgesehen ist, kann eine Beschwerde eingereicht werden. Diese darf sich nur auf eine angeblich falsche Anwendung des Rechts oder eine offensichtlich falsche Darstellung des Sachverhalts beziehen. Dieses Rechtsmittel ist damit weniger stark als die Berufung.

■ Strafprozess

Ziel des Strafprozesses ist es, festzustellen, ob sich jemand eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat. Grundlage dafür ist das Strafgesetzbuch (StGB). Ist die Schuldfrage geklärt, wird entweder die Strafe dafür festgesetzt oder der Beschuldigte freigesprochen.

■ Die Parteien in einem Strafprozess

Staatsanwalt vertritt den Staat

Ahndung einer strafbaren Handlung (Anklage)

Beschuldigte Person juristische oder natürliche Person

■ Die beteiligten Parteien: In einem Strafprozess tritt der Staat als Ankläger gegen eine natürliche oder juristische Person als beschuldigte Person an. Der Staat wird dabei durch einen Staatsanwalt vertreten. Die geschädigte Person kann zudem verlangen, dass sie ebenfalls als sog. Privatklägerin am Prozess teilnimmt.

■ Antrags- oder Offizialdelikt: Leichte Vergehen (z. B. Ladendiebstähle) werden nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag oder eine Klage bei der Polizei stellt. Zu beachten ist, dass auch bei diesen sogenannten Antragsdelikten die Anklage schliesslich vom Staat erhoben wird. Bei schweren Vergehen (z. B. Mord oder Geiselnahme oder Sexualdelikte innerhalb der Familie) wird der Staat von Amtes wegen aktiv. Diese sogenannten Offizialdelikte bedingen also keinen Antrag durch den Geschädigten.

■ Das Verfahren: Im Vorverfahren stellt zumeist die Polizei den Sachverhalt im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung fest und sichert die Beweise. Der Sachverhalt wird so weit abgeklärt, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Ist der Täter oder die Täterin geständig und kommt eine geringe Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten in Frage, kann der Staatsanwalt einen Strafbefehl erlassen und auf ein Gerichtsverfahren verzichten. In allen anderen Fällen findet in der Regel eine öffentliche Verhandlung (Hauptverfahren) statt, welche die Grundlage für den anschliessenden Entscheid über Schuld oder Unschuld bildet.

Im Unterschied zum Zivilprozess ist der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin im Strafprozess üblich. Zwar können sich beschuldigte Personen bei kleineren Delikten ebenfalls selbst verteidigen. Sobald aber eine Untersuchungshaft von mehr als fünf Tagen oder eine Strafe von mehr als einem Jahr droht, muss eine professionelle Verteidigung durch einen Anwalt oder eine Anwältin gewährleistet sein. Dies geschieht notfalls auch gegen den Willen der beschuldigten Person in Form einer sogenannten Pflichtverteidigung. Falls die beschuldigte Person nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um sich eine

Verteidigung leisten zu können, übernimmt der Staat diese Kosten. Allerdings kann er sie später zurückfordern.

Das Hauptverfahren endet mit dem Urteil, das mündlich verkündet und anschliessend schriftlich begründet und ausgefertigt wird. Dabei sind zum Schutze der beschuldigten

Person die folgenden Grundsätze zu beachten:

– Keine Strafe ohne Gesetz: Niemand darf wegen einer Handlung (oder Unterlassung) bestraft werden, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war.

– Keine Strafe ohne Verschulden: Bestraft werden darf nur, wer eine Tat vorsätzlich oder allenfalls fahrlässig begeht.

– Unschuldsvermutung: Bis zum eindeutigen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass eine beschuldigte Person unschuldig ist.

– Im Zweifel für den Angeklagten (lat. «in dubio pro reo»): Aus der Unschuldsvermutung leitet sich der Grundsatz ab, dass am Ende eines Verfahrens keine erheblichen, unüberwindbaren Zweifel mehr vorhanden sein dürfen, um jemanden tatsächlich zu bestrafen.

■ Sanktionen: Als Reaktion auf ein strafbares Verhalten gibt es gemäss StGB zwei Arten von Sanktionen: Strafen und Massnahmen. Eine Strafe kann in Form einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Busse oder gemeinnütziger Arbeit ausgesprochen werden. Wird eine solche Strafe bedingt ausgesprochen, so muss die Strafe nicht vollzogen werden, falls sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt. Bei einer Massnahme muss sich der Verurteilte z. B. einer Suchtbehandlung in einer psychiatrischen Klinik unterziehen. Ein weiteres Beispiel ist die Verwahrung. Damit soll die Öffentlichkeit vor Rückfällen einer strafrechtlich verurteilten Person geschützt werden.

Eine direkte positive Auswirkung für eine geschädigte Person hat die Strafe nicht, auch wenn die geschädigte Person allenfalls Schadenersatz bzw. Genugtuungsleistungen erhält. Die Strafe soll vielmehr den Täter von der Begehung weiterer Übeltaten abhalten (Spezialprävention) und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft ( Resozialisierung) begünstigen. Die Bestrafung soll aber auch auf Aussenstehende wirken, indem sie diese in ihrem Wohlverhalten bestärkt und mögliche Nachahmer abschreckt (Generalprävention). Der ursprüngliche Sühnegedanken, wonach die durch die Tat begangene Schuld «abgetragen» werden soll, ist heute in Rechtsstaaten eher in den Hintergrund getreten.

■ Rechtsmittel: Gegen erstinstanzliche Entscheide sind Rechtsmittel gegeben, welche die Möglichkeit einräumen, den Entscheid bei einer höheren Instanz anzufechten. Je nach Art der Rechtsmittel hat sich das entsprechende Verfahren auf gewisse Teilfragen zu beschränken, oder es führt zu einer vollständigen Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.

(Ausgabe für Lehrperson)

(Ausgabe für Lehrperson)

■ Verwaltungsverfahren

Entscheide von Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden (Verfügungen) können im Verwaltungsverfahren angefochten werden. Damit sollen die Bürger vor einer möglichen missbräuchlichen Verwaltungstätigkeit des Staates geschützt werden.

■ Die Parteien in einem Verwaltungsverfahren

Bürger juristische oder natürliche Person

Anfechtung eines Behördenentscheides

(Rechtsmittel)

Staatliche Verwaltung hat eine Verfügung erlassen, die den Bürger nicht befried igt

■ Die beteiligten Parteien: Das Verwaltungsverfahren wird ausgelöst, wenn der Staat eine Verfügung erlässt, die eine betroffene Bürgerin benachteiligt oder sie nicht befriedigt (z. B. die Ablehnung eines Baugesuchs), oder ein Bürger gegen eine Rechtsvorschrift verstösst, die ihm der Staat auferlegt hat (z. B. der Verstoss gegen Bauvorschriften oder Verkehrsregeln).

■ Das Verfahren: In der ersten Phase des Verfahrens geht es nur um eine Neubeurteilung der Verfügung durch die gleiche oder eine übergeordnete Behörde ohne Beizug eines Dritten. Da die Verwaltung hierarchisch organisiert ist, überprüft die übergeordnete Behörde die Entscheide der untergeordneten Behörde. Die staatliche Massnahme kann mit verschiedenen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen angefochten werden. In jedem Fall führt dies zu einer Überprüfung der Entscheidungsgrundlagen und allenfalls zu einer Neubeurteilung der Sachlage. Am Schluss stehen entweder die Bestätigung, die Anpassung oder die Rücknahme der Verfügung.

■ Rechtsmittel: Eine Einsprache richtet sich an diejenige Verwaltungsstelle, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat. Der Rekurs besteht in einem Antrag an die übergeordnete Verwaltungsbehörde, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben. Gegen den Rekursentscheid kann in den meisten Kantonen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) eingereicht werden. Nun treten der Bürger als «Kläger» und die Verwaltung als «Beklagte» auf. Fühlt sich der Bürger durch die Verfügung in seinen

Der Verein «Klimaseniorinnen» hat 2024 einen Sieg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erzielt. Das Urteil: Der mangelnde Klimaschutz der Schweiz habe die klagenden Seniorinnen in ihren Menschenrechten verletzt.

verfassungsmässigen Rechten verletzt und sind alle kantonalen Instanzen erfolglos angerufen worden, so besteht schliesslich die Möglichkeit, mit einer Beschwerde an das Bundesgericht zu gelangen. Hat auch das Bundesgericht nicht zu seinen Gunsten entschieden, kann der Bürger bei Menschenrechtsverletzungen noch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg gelangen. Dabei wird überprüft, ob ein Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt.

■ Ergänzend zu den Rechtsmitteln existieren sogenannte Rechtsbehelfe. Diese sind im Gegensatz zu den Rechtsmitteln weder an eine besondere Form noch an eine Frist gebunden. Der Bürger kann mit einem Wiedererwägungsgesuch die entscheidende Behörde ersuchen, die Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, bei der vorgesetzten Behörde der verfügenden Instanz eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen. Es besteht allerdings kein Anspruch darauf, dass die Behörden solche Vorstösse behandeln.

Beim Verwaltungsverfahren wird die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung daraufhin überprüft, ob wesentliche Grundsätze der behördlichen Tätigkeit verletzt wurden. Dabei stehen folgende Fragen im Mittelpunkt:

■ Welches Motiv liegt der Verfügung zugrunde? Ist die Einschränkung eines Grundrechtes durch ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt?

Bei der Beantwortung dieser Frage besitzt eine Verwaltungsbehörde einen gewissen Ermessensspielraum, auch wenn grundsätzlich unbestritten bleibt, dass die Verwaltung ausschliesslich im öffentlichen Interesse handeln darf.

■ Besteht für die Verfügung eine gesetzliche Grundlage?

Verwaltungsbehörden sind in ihrer Tätigkeit immer an das Gesetz gebunden («kein Handeln des Staates ohne gesetzliche Grundlage»). Dieser Grundsatz wird auch als Legalitätsprinzip bezeichnet.

■ Steht die mit der Verfügung verbundene Einschränkung der Grundrechte in einem vernünftigen Verhältnis zur Wichtigkeit des damit verfolgten Zweckes (Grundsatz der Verhältnismässigkeit)? Oder wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen, wäre also eine weniger einschneidende Massnahme ebenso sinnvoll?

■ Die Verwaltungsbehörden müssen alle Personen gleich behandeln, sofern gleiche Sachverhalte vorliegen. Dieser Grundsatz schützt somit vor Willkür der Verwaltung, z. B. wenn Verfahrensregeln nicht berücksichtigt werden. Hat sich die Verwaltung gegenüber dem Bürger ehrlich und rücksichtsvoll verhalten, oder wurden beispielsweise falsche Auskünfte erteilt? Auch im Bereich der Verwaltung gilt (wie im Privatrecht) der Rechtsgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben.

Übung 1 Aufgabe 1 Aufgabe 2

8 Fedlex - Publikationsplattform des Bundesrechts

Fedlex ist die offizielle Publikationsplattform der Schweiz für das Bundesrecht. Sie wird von der Bundeskanzlei betrieben und stellt sämtliche verbindlichen amtlichen Veröffentlichungen des Bundes digital zur Verfügung. Fedlex dient damit als zentrale Informationsquelle für Gesetze, Verordnungen sowie weitere rechtlich relevante Dokumente des Bundes und gewährleistet deren dauerhafte, zuverlässige und frei zugängliche Veröffentlichung.

Die Plattform ist über das Internet öffentlich zugänglich und bildet die Grundlage für die rechtsgültige elektronische Publikation des Bundesrechts. Seit der vollständigen Digitalisierung der amtlichen Veröffentlichungen ist die elektronische Publikation auf Fedlex massge

Fedlex umfasst mehrere wichtige Sammlungen und Publikationsorgane des Bundesrechts. Dazu gehören insbesondere: die Amtliche Sammlung des Bundesrechts (AS), das Bundesblatt (BBl) sowie die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR).

Während die Amtliche Sammlung alle neu erlassenen oder geänderten Erlasse in chronologischer Reihenfolge veröffentlicht, erfüllt die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) eine andere, für die Rechtsanwendung besonders wichtige Funktion.

■ Die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR)

Die Systematische Sammlung (SR) ist die nach Sachgebieten geordnete Sammlung des geltenden Bundesrechts. Sie stellt somit die konsolidierte und thematisch strukturierte Darstellung der aktuell gültigen Erlasse dar.

Im Unterschied zur chronologischen Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung werden die Erlasse in der SR nach einem systematischen Ordnungsprinzip gegliedert. Jeder Erlass erhält eine SR-Nummer, die seine Einordnung innerhalb der Systematik widerspiegelt. Dadurch können Rechtsnormen leichter gefunden und thematisch zugeordnet werden.

Für die praktische Rechtsanwendung –etwa in Verwaltung, Gerichten, Anwaltschaft oder Wissenschaft – ist die Systematische Sammlung (SR) die wichtigste Einstiegsquelle. Sie ermöglicht einen schnellen Zugang zum geltenden Recht und bietet eine übersichtliche Struktur des gesamten Bundesrechts.

Die Systematik der SR gliedert das Bundesrecht in neun Hauptbereiche.

(Ausgabe für Lehrperson)

9 Juristische Denkmethoden

Juristische Denkmethoden beschreiben, wie Rechtsfragen gedanklich analysiert und beurteilt werden. Zentral ist dabei die Subsumtion, also die Prüfung, ob ein konkreter Sachverhalt die Voraussetzungen einer gesetzlichen Norm erfüllt. Da Gesetzestexte nicht immer eindeutig sind, werden sie mithilfe verschiedener Auslegungs- und Argumentationsmethoden interpretiert.

■ Subsumtion

Bei der Lösung einer Rechtsfrage wird ein konkreter Sachverhalt mit einer gesetzlichen Norm verglichen. Dieser gedankliche Vorgang wird Subsumtion genannt. Das Wort stammt aus dem Lateinischen «subsumere» und bedeutet «unterordnen»: Ein konkreter Fall wird unter eine allgemeine gesetzliche Regel eingeordnet. Gesetzesartikel bestehen in der Regel aus zwei Teilen. Sie enthalten einen Tatbestand und eine Rechtsfolge. Der Tatbestand beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Die einzelnen Voraussetzungen nennt man Tatbestandsmerkmale (TBM). Die Rechtsfolge (RF) beschreibt die rechtliche Konsequenz, die eintritt, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Bei der Subsumtion wird deshalb geprüft, ob die Tatbestandsmerkmale einer gesetzlichen Norm auf den konkreten Sachverhalt zutreffen. Treffen alle Voraussetzungen zu, tritt die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge ein. Treffen nicht alle Voraussetzungen zu, kommt die Rechtsfolge nicht zur Anwendung. Die Subsumtion bildet damit den Kern der juristischen Prüfung.

Die Methode der Subsumtion hat ihren Ursprung in der klassischen Logik. Dort gibt es eine Schlussform, die Syllogismus genannt wird. Ein Syllogismus besteht aus drei Teilen:

Teil Inhalt Beispiel

Obersatz Allgemeine Regel Alle Menschen sind sterblich

Untersatz Aussage über konkreten Fall Sokrates ist ein Mensch

Schluss Ergebnis Verbindung Regel / Einzelfall Sokrates ist sterblich

Die juristische Subsumtion folgt im Kern derselben logischen Struktur: Eine allgemeine Rechtsregel wird auf einen konkreten Sachverhalt angewendet, um zu einem rechtlichen Ergebnis zu gelangen.

4. Rechtsfolge: Der Tatbestand des Diebstahls ist erfüllt. A hat sich somit wegen Diebstahls nach Art. 139 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. (Ausgabe für

In der juristischen Praxis erfolgt die Subsumtion häufig in einer festen Gedankenstruktur:

1. Im Obersatz wird formuliert, ob ein bestimmter rechtlicher Tatbestand (z. B. Diebstahl nach Art. 139 StGB) erfüllt sein könnte. Damit wird die rechtliche Frage festgelegt, die anschliessend geprüft wird.

2. Danach wird der Sachverhalt berücksichtigt, also die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles.

3. Anschliessend wird geprüft, ob der Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Norm erfüllt. Dieser Schritt bildet die eigentliche Subsumtion.

Der Tatbestand bezeichnet die Gesamtheit der Voraussetzungen, die in einer gesetzlichen Norm genannt werden. Diese einzelnen Voraussetzungen nennt man Tatbestandsmerkmale. Viele Gesetzesnormen lassen sich vereinfacht als Wenn–Dann-Struktur darstellen: Wenn die alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, dann tritt die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge ein. Die Aufgabe der Subsumtion besteht darin zu prüfen, ob die tatsächlichen Umstände eines Falles die im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

4. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich daraus der Schluss: Die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge tritt ein.

Ein einfaches Beispiel liefert der Diebstahl eines Velos (in der Schweiz werden jährlich rund 10 000 Velodiebstähle gemeldet):

1. Obersatz: A könnte sich wegen Diebstahls nach Art. 139 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

2. Sachverhalt: A sieht vor dem Bahnhof ein unverschlossenes Velo, das B gehört. A nimmt das Velo und fährt damit weg, um es selbst zu behalten.

3. Subsumtion: Diebstahl nacht Art. 139 Abs. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Das Velo gehört B und ist damit eine fremde bewegliche Sache. A nimmt das Velo ohne Zustimmung von B an sich und fährt damit weg. Damit erfüllt sein Verhalten die Tatbestandsmerkmale der Norm.

■ Juristische Auslegungsmethoden

Gesetzesartikel formulieren allgemeine Regeln, die auf viele unterschiedliche Lebenssituationen angewendet werden sollen. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung nicht eindeutig ist oder mehrere Interpretationen zulässt. Um den Sinn und Inhalt einer Norm zu bestimmen, verwendet die juristische Methodenlehre verschiedene Auslegungsmethoden.

■ Grammatikalische Auslegung: Der erste und wichtigste Ausgangspunkt der Auslegung ist die grammatikalische Auslegung. Dabei wird der Wortlaut der Norm untersucht. Massgebend ist die Bedeutung der verwendeten Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch und im juristischen Kontext. Auch Titel und Randtitel einer Bestimmung können Hinweise auf den Sinn einer Norm geben. Beispiel: Wenn ein Gesetz das «Fahren mit Motorfahrzeugen» verbietet, wird zunächst geprüft, was unter einem Motorfahrzeug zu verstehen ist und ob darunter etwa auch ein E-Bike fällt.

■ Systematische Auslegung: Hier wird eine Norm im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen desselben Gesetzes und der gesamten Rechtsordnung betrachtet. Grundlage dieser Methode ist die Idee, dass das Recht eine einheitliche und widerspruchsfreie Ordnung bilden soll. Beispiel: Die Bedeutung einer Verkehrsregel kann aus anderen Artikeln desselben Gesetzes erschlossen werden.

■ Historische Auslegung: Hier wird untersucht, welche Absichten der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm hatte. Dazu werden Materialien wie Botschaften des Bundesrates oder parlamentarische Beratungen herangezogen. Ziel ist es, den Willen des historischen Gesetzgebers zu ermitteln. Beispiel: In den parlamentarischen Beratungen kann sich zeigen, welches Problem mit einer Norm gelöst werden sollte.

■ Teleologische Auslegung: Diese fragt nach dem Zweck einer gesetzlichen Bestimmung. Entscheidend ist, welches Problem der Gesetzgeber mit der Norm lösen wollte und welche Interpretation diesem Zweck am besten entspricht. Beispiel: Ein Gesetz verbietet den Verkauf von Alkohol an Minderjährige. Auch das Verschenken von Alkohol kann darunter fallen, weil der Zweck der Regelung der Jugendschutz ist.

In der Praxis wird selten nur eine Methode verwendet. Vielmehr werden mehrere Methoden kombiniert. Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang vom Methodenpluralismus. Dabei wird diejenige Interpretation gewählt, die unter Berücksichtigung aller Methoden am überzeugendsten ist.

■ Juristische Argumentationsmethoden

Neben der Auslegung von Gesetzestexten spielen in der juristischen Arbeit auch Argumentationsmethoden eine wichtige Rolle. Während Auslegungsmethoden helfen, den Bedeutungsgehalt einer Norm zu bestimmen, dienen Argumentationsmethoden dazu, logische Schlussfolgerungen aus gesetzlichen Regelungen zu ziehen. Sie werden besonders dann verwendet, wenn ein Sachverhalt vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist.

■ Umkehrschluss (argumentum e contrario): Eine häufig verwendete Argumentationsfigur ist der Umkehrschluss. Dabei wird aus einer gesetzlichen Regelung geschlossen, dass Fälle, die nicht unter die genannte Voraussetzung fallen, auch nicht von der Rechtsfolge erfasst werden. Beispiel: Wenn das Gesetz nur verheirateten Paaren ein bestimmtes Recht einräumt, folgt daraus, dass unverheiratete Paare dieses Recht nicht haben.

■ Schluss vom Kleineren auf das Grössere (argumentum a minore ad maius): Hier wird argumentiert, dass eine Regel erst recht für einen schwerwiegenderen Fall gelten muss. Beispiel: Wenn es verboten ist, mit einem Auto über eine Wiese zu fahren, ist es erst recht verboten, dies mit einem Traktor zu tun.

■ Schluss vom Grösseren auf das Kleinere (argumentum a maiore ad minus): Wenn eine weitreichendere Handlung erlaubt ist, muss auch eine weniger weitgehende Handlung erlaubt sein. Beispiel: Wer einen Vertrag vollständig kündigen darf, kann ihn auch teilweise aufheben.

■ Analogieschluss (argumentum a simile): Hier wird eine gesetzliche Regel auf einen ähnlichen, aber nicht ausdrücklich geregelten Fall angewendet. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegenden Interessen vergleichbar sind. Beispiel: Haftungsregeln für Autos können unter Umständen auch auf E-Scooter übertragen werden.

■ Teleologische Extension: Hier wird der Anwendungsbereich einer Norm über ihren Wortlaut hinaus erweitert. Beispiel: Das Verbot des Alkoholverkaufs an Minderjährige kann auch das unentgeltliche Abgeben erfassen.

■ Teleologische Reduktion: Hier wird eine Norm eingeschränkt, wenn ihr Zweck zeigt, dass bestimmte Fälle nicht erfasst sein sollen. Beispiel: Ein Handyverbot im Unterricht gilt nicht, wenn das Gerät für Rechercheaufgaben verwendet wird.

(Ausgabe für Lehrperson)

Argumentationsmethoden ergänzen die Auslegungsmethoden und helfen, das Recht auch in neuen oder nicht ausdrücklich geregelten Situationen nachvollziehbar anzuwenden.

(Ausgabe für Lehrperson)

10 Juristische Arbeitstechniken

Neben den juristischen Denkmethoden spielen auch juristische Arbeitstechniken eine zentrale Rolle bei der Bearbeitung von Rechtsfragen. Während Denkmethoden beschreiben, wie rechtliche Probleme gedanklich analysiert werden, betreffen Arbeitstechniken den praktischen Umgang mit Rechtsquellen und die strukturierte Darstellung der rechtlichen Prüfung.

■ Rechtserlasse finden

Eine grundlegende Arbeitstechnik ist der Umgang mit Rechtserlassen. Dazu gehört zunächst das Auffinden der relevanten Gesetzesbestimmungen. Juristinnen und Juristen müssen wissen, in welchem Erlass eine bestimmte Frage geregelt sein könnte und wie sich die passende Norm finden lässt.

■ Öffentliches Recht - Privatrecht: Zunächst ist zu klären, in welchem Rechtsgebiet gesucht werden muss. Dabei wird zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht unterschieden. Das Privatrecht regelt Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Privatpersonen oder Unternehmen, etwa im Vertragsrecht oder im Haftpflichtrecht. Typische Erlasse sind beispielsweise das Zivilgesetzbuch (ZGB) oder das Obligationenrecht (OR). Das öffentliche Recht regelt dagegen die Beziehungen zwischen Staat und Bürgerinnen und Bürgern sowie die Organisation des Staates, etwa im Verwaltungs-, Steuer- oder Strafrecht. Je nach Rechtsfrage muss daher zunächst entschieden werden, in welchem Rechtsgebiet und damit in welchen Erlassen gesucht werden soll.

■ Bund - Kanton - Gemeinde: Rechtserlasse existieren in der Schweiz auf verschiedenen staatlichen Ebenen. Man unterscheidet insbesondere zwischen Bundesrecht, kantonalem Recht und kommunalem Recht.

■ Verfassung - Gesetz - Verordnung: Innerhalb jeder staatlichen Ebene besteht zudem eine Hierarchie der Rechtsnormen. Die grundlegenden Regeln werden in der Verfassung festgelegt. Gesetze konkretisieren diese Vorgaben und regeln zentrale Sachbereiche. Verordnungen enthalten schliesslich detaillierte Ausführungsbestimmungen zur praktischen Anwendung der Gesetze.

■ Systematische Rechtssammlung des Bundes: Für die Suche nach Rechtserlassen auf Bundesebene wird in der Praxis häufig die Systematische Rechtssammlung (SR) verwendet, die über die Plattform Fedlex zugänglich ist. Die SR enthält alle geltenden Erlasse des Bundes in systematischer Ordnung.

Wird ein Erlass geöffnet, kann über die Schaltfläche «Alle Artikel» der gesamte Gesetzestext angezeigt werden. Mit der «Artikelübersicht» lässt sich schnell zu einzelnen Artikeln springen, ohne den gesamten Text durchscrollen zu müssen. Die Funktion «Alles ausblenden» ermöglicht es zudem, nur die Überschriften und Struktur des Erlasses anzuzeigen.

Dadurch erhält man rasch einen Überblick über die Gliederung des Gesetzes und kann gezielt zu den relevanten Bestimmungen navigieren.

Neben der klassischen Suche in der Systematischen Rechtssammlung steht auf Fedlex auch eine KI-gestützte Suche zur Verfügung. Diese ermöglicht es, Rechtsfragen in natürlicher Sprache einzugeben. Die KI durchsucht die Rechtssammlung und schlägt passende Gesetzesbestimmungen vor.

Dadurch kann der Einstieg in die Recherche erleichtert werden, insbesondere wenn noch unklar ist, in welchem Erlass eine bestimmte Frage geregelt ist. Die vorgeschlagenen Treffer sollten jedoch stets überprüft und im Kontext des entsprechenden Gesetzes gelesen werden, da die rechtliche Beurteilung letztlich von der sorgfältigen Analyse der konkreten Norm abhängt.

■ Inhaltsverzeichnise / Stichwortverzeichnisse: Ist der passende Erlass gefunden, muss im nächsten Schritt die konkrete Rechtsbestimmung ermittelt werden. Dabei hilft häufig das Inhaltsverzeichnis eines Gesetzes, das einen Überblick über die Struktur des Erlasses gibt. Gesetze sind meist in Teile, Titel, Kapitel und Abschnitte gegliedert. Diese Struktur erleichtert es, denjenigen Artikel zu finden, der für eine bestimmte Rechtsfrage relevant sein könnte.

■ Rechtsbestimmungen richtig zitieren

Um bei der grossen Zahl von schriftlichen Regelungen einen einzelnen Rechtssatz schnell finden zu können, werden diese in Artikeln oder Paragrafen formuliert, fortlaufend nummeriert und sachlich in Rechtserlassen (Gesetzessammlungen oder einfach «Gesetzen») zusammengefasst und mit Abkürzungen bezeichnet. Beispiele dafür sind: die Bundesverfassung (BV), das Zivilgesetzbuch (ZGB), das Obligationenrecht (OR), das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) oder das Strafgesetzbuch (StGB).

Jeder einzelne Rechtssatz ist nummeriert. Diese Nummer bezeichnen wir je nach Gesetz als Artikel oder Paragraf (§), die teilweise mit Nummern und Buchstaben ergänzt werden. Dies wird jeweils dann notwendig, wenn bei einer nachträglichen Gesetzesüberarbeitung ein neuer Artikel zwischen zwei bereits bestehende eingefügt werden muss. Wird also z. B. zwischen den Artikeln 271 und 272 eine zusätzliche Bestimmung eingefügt, bezeichnet der Gesetzgeber diesen neuen Artikel mit Artikel 271a.

Um bestimmte Rechtssätze in einem Rechtserlass genau zu bezeichnen, werden die rechtlichen Bestimmungen wie folgt gegliedert:

Obligationenrecht 220

Dritter Abschnitt:

Kündigungsschutz bei der Miete von Wohnund Geschäftsräumen

■ Randtitel (Marginalien): Neben dem Artikel finden sich in einigen Gesetzen Randtitel (Marginalien). Diese geben eine Kurzübersicht, über den Inhalt des Artikels. Dies hilft bei der Interpretation der Gesetzesartikel.

Art. 271

A. Anfechtbarkeit der Kündigung

I. Im Allgemeinen

220

II. Kündigung durch den Vermieter

1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.

2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.

■ Absätze (Abs.): Weil einzelne Artikel recht umfangreich sein können, werden sie in Absätze aufgeteilt. Absätze sind daran erkennbar, dass sie keinen Punkt haben und leicht hochgestellt sind. Obligationenrecht

Art. 271a

A. Anfechtbarkeit der Kündigung

I. Im Allgemeinen

Innerhalb einzelner Absätze können zudem noch Aufzählungen vorkommen. Dabei werden zwei Arten von Aufzählungen unterschieden:

■ litera (lit.): Aufzählungen mit a, b, c werden als lit. a, lit. b, lit. c (aus dem lateinischen «litera» = Buchstabe») bezeichnet; wenn keine Abkürzung verwendet wird, kann dennoch von Buchstaben gesprochen werden.

■ Ziffer (Ziff.): Aufzählungen mit 1., 2., 3. werden als Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3 angegeben und mit «Ziff.» abgekürzt. Diese unterscheiden sich von Absätzen dadurch, dass sie nicht hochgestellt sind und am Ende ein Punkt steht.

■ folgender (f.) / fortfolgende (ff.) Artikel: Will man zwei Artikel bezeichnen, fügt man an den erstgenannten Artikel ein kleines «f.» an. Werden mehr als zwei Artikel bezeichnen, können zwei «f» angefügt werden («ff.», Plural der Abkürzung «f.»).

In den gewissen amtlichen Gesetzausgaben ist den Artikeln teilweise eine Zahl hochgestellt. Dabei handelt es sich um eine Fussnote, die aber nicht zitiert wird.

II. Kündigung durch den Vermieter

1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:

Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohnund Geschäftsräumen

Art. 271

a. weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;

b. weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;

1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.

2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.

c. allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;

Art. 271a

d. während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;

1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:

e. vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter:

a. weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;

1. zu einem erheblichen Teil unterlegen ist;

b. weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten

(Ausgabe für Lehrperson)

n Rechtsgrundlagen korrekt zitieren

Die präzise Nennung eines Artikels mit Absätzen, Buchstaben und Ziffern wird auch als Zitat bezeichnet und ist die Grundvoraussetzung für das Arbeiten mit Gesetzen. So ist es bei der Lösung von Rechtsfällen wichtig, sich auf einen konkreten Abschnitt im Gesetz zu stützen

■ Beispiele von Zitaten:

Art. 271a Abs. 1 OR

Art. 271a Abs. 1 lit. b OR

Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 OR auch als Zitat ist es bei der Gesetz zu stützen

Häufig wird das des Gesetzes werden wie

Zitate von mehreren Artikeln:

Art. 271 f. OR Artikel 271 und folgender, OR (gemeint sind: Artikel 271 und Artikel 271a OR

Art. 271 ff. OR Artikel 271 und fortfolgende, OR (gemeint

■ Gutachten- und Urteilsstil

Schliesslich gehört auch die strukturierte Darstellung der rechtlichen Prüfung zu den wichtigsten juristischen Arbeitstechniken. In Ausbildung und Praxis werden dabei häufig der Gutachtenstil und der Urteilsstil verwendet.

■ Im Gutachtenstil wird eine Rechtsfrage schrittweise geprüft. Ausgangspunkt ist meist eine offen formulierte Frage, ob eine bestimmte Rechtsfolge eintreten könnte. Typische Formulierungen sind etwa „Fraglich ist, ob …“, „Es stellt sich die Frage, ob …“ oder „X könnte sich nach Art. … strafbar gemacht haben“. Anschliessend werden die Voraussetzungen der Norm erläutert und mit dem Sachverhalt verglichen. Am Ende der Prüfung steht das Ergebnis. Der Gutachtenstil dient dazu, den Gedankengang der rechtlichen Prüfung transparent und nachvollziehbar darzustellen.

■ Der Urteilsstil geht umgekehrt vor. Hier wird zunächst das Ergebnis genannt und danach begründet, warum diese Rechtsfolge gilt. Typische Formulierungen lauten zum Beispiel „X hat … begangen“, „X ist daher … verpflichtet“ oder „X hat sich nach Art. … strafbar gemacht“. Dieser Stil wird vor allem in Gerichtsentscheiden verwendet, weil er die Entscheidung und ihre Begründung knapp darstellt.

Der wichtigste Unterschied zwischen beiden Stilen liegt somit in der Reihenfolge von Prüfung und Ergebnis: Im Gutachtenstil wird zuerst geprüft und dann entschieden, im Urteilsstil wird zuerst entschieden und danach begründet.

Juristische Arbeitstechniken ermöglichen damit eine systematische und nachvollziehbare Bearbeitung von Rechtsfragen. Sie bilden zusammen mit den juristischen Denkmethoden die Grundlage für professionelles Arbeiten mit dem Recht. (Ausgabe

Übung 1 Obersätze formulieren

Übung 1 Obersätze formulieren

Formulieren Sie die korrekten Obersätze für die folgenden Fälle. Nutzen Sie zur Bezugnahme auf die Rechtsgrundlagen die Systematische Rechtssammlung (SR) des Bundes

1. Art. 111 StGB: O tötet den X mit 12 Messerstichen in die Brust.

O könnte sich der vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB strafbar gemacht haben, indem er den X mit 12 Messerstichen in die Brust tötete.

2. Art. 28 ZGB: Die Ärztin M operiert den T ohne vorher sein Einverständnis eingeholt zu haben.

Fraglich ist, ob M durch die Operation des T ohne dessen Einverständnis seine Persönlichkeitsrechte widerrechtlich verletzt hat i.S.v. Art. 28 ZGB.

3. Art. 27 BV: Der Bund verbietet das Betreiben von Imbissständen in der Schweiz.

Fraglich ist, ob die Einschränkung von Art. 27 BV durch das Verbot von Imbissständen in der Schweiz grundrechtswidrig ist

4. Art. 139 StGB: A entwendet nachts das nicht abgeschlossene Fahrrad des R.

A könnte sich des Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB strafbar gemacht haben, indem er nachts das nicht abgeschlossene Fahrrad des R entwendete.

5. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG: H verkauft seinem Stammkunden J ein Gramm Kokain.

H könnte sich der unbefugten Veräusserung von Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar gemacht haben, indem er dem J ein Gramm Kokain verkaufte.

Übung 2 Gutachten- und Urteilsstil

Übung 2 Gutachten- und Urteilsstil

Kreuzen Sie bei folgenden Aussagen an, ob diese im Gutachten- oder im Urteilsstil formuliert sind.

1. Fraglich ist, ob zwischen W und C ein gültiger Kaufvertrag i.S.v. Art. 184 OR zustande gekommen ist, nachdem W das Fahrrad zwar übernommen, aber dafür nicht bezahlt hat.

2. Die Polizei stoppt P, welche am Abend ohne Licht Fahrrad fuhr und spricht ihr dafür gestützt auf Art. 216 Abs. 1 VTS eine Busse von CHF 200.- aus.

3. B hat dem C vorsätzlich durch einen Faustschlag ins Gesicht die Nase gebrochen und sich damit der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

X A) Gutachtenstil

B) Urteilsstil

A) Gutachtenstil X B) Urteilsstil

4. Indem P den E als «du dumme Sau» beleidigte, könnte eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ZGB vorliegen

5. C hat dem D durch schnelles, fahrlässiges Rückwärtsfahren einen Schaden am Auto zugefügt und ist daher nach Art. 41 Abs. 1 OR schadenersatzpflichtig

A) Gutachtenstil X

B) Urteilsstil

X A) Gutachtenstil

B) Urteilsstil

A) Gutachtenstil

X B) Urteilsstil

6. B könnte sich der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit einem Pflasterstein die Scheibe des O einschlug.

X A) Gutachtenstil

B) Urteilsstil

Volkswirtschaft

Grundlagen

1 Wirtschaftskreislauf

2 Marktwirtschaft

Ausgewählte Problemstellungen

3 Arbeitslosigkeit

4 Sozialer Ausgleich

5 Preisstabilität

6 Ökologische und energiepolitische Herausforderungen

Volkswirtschaftliche Zusammenhänge

7 Weltweite Verflechtung – Globalisierung

8 Konjunkturzyklus

9 Fiskal- und Geldpolitik

10 Wachstum und Strukturwandel

11 Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitik

Betriebswirtschaft

Grundlagen

1 Eine erste Übersicht über die Wirtschaft

2 Unternehmungsmodell

Leistungswirtschaftliche Aspekte

3 Organisation

4 Grundlagen des Marketings

5 Marketing-Mix

Finanzielle Aspekte

6 Unternehmungsfinanzierung

7 Bankkredite

8 Wertpapiere

9 Versicherungen

10 Finanzwirtschaftliche Zusammenhänge

Soziale Auswirkungen

11 Personalwesen

12 Unternehmerisch denken und handeln mit einem Businessplan

Recht / Gesellschaft Rechnungswesen

Grundlagen

1 Gesamtmodell «Wirtschaft und Gesellschaft»

2 Merkmale eines Rechtsstaates

3 Rechtsquellen und Verhaltensregeln

4 Parteien und Verbände

Rechtsvorschriften im Zivilgesetzbuch (ZGB)

5 Personenrecht

6 Familienrecht

7 Erbrecht

8 Sachenrecht

9 Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Rechtsvorschriften im Obligationenrecht (OR)

10 Entstehung von Obligationen

11 Allgemeine Vertragslehre

12 Kaufvertrag

13 Verträge auf Arbeitsleistung

14 Mietvertrag

15 Rechtsformen

Rechtsvorschriften im öffentlichen Recht

16 Steuerrecht

17 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)

18 Strafrecht

19 Prozessrecht

str teachware

Online Shop

Alle Kapitel sind als Print-Broschüre und digital erhältlich.

Bestellungen: strteachware.ch

Grundlagen

1 System der doppelten Buchhaltung - mit Swiss21

2 Waren- und Zahlungsverkehr – mit Swiss21

Ausgewählte Aspekte

3 Fremde Währungen – mit Swiss21

4 Mehrwertsteuer – mit Swiss21

5 Lohnbuchhaltung – mit Swiss21

6 Wertschriften

7 Immobilien

Fragestellungen beim Jahresabschluss

8 Bewertungsfragen (Bilanzkurse, Delkredere, Bestandesänderungen, Abschreibungen, Rückstellungen)

9 Rechnungsabgrenzungen und Stille Reserven

10 Gewinnverwendung und Verlustdeckung bei verschiedenen Rechtsformen - mit Swiss21

Grundlagen für unternehmerische Entscheide

11 Warenkalkulation, Deckungsbeitragsrechnung, Bilanz- und Erfolgsanalyse – mit Swiss21

12 Betriebsbuchhaltung

13 Geldflussrechnung

14 Revision und Wirtschaftsprüfung

Case Studies

1 Letzte Bergfahrt

2 Gesucht: Neue Geschäftsmodelle für IKEA

3 Mode Milano – mit Swiss21

4 Young Enterprise Switzerland (YES) – mit Swiss21

5 Sommer Sport AG – mit Swiss21

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