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Meetings - Schweizer Mehrwertsteuer

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Schweizer Mehrwertsteuer. MySwitzerland.com/meetings Update PwC: 23.06.2023

MwSt.-Pflicht bei Umsatz grösser als CHF 100'000 ganzjährig/weltweit: Seit dem 1.1.2018 wird obligatorisch steuerpflichtig, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland mehr als CHF 100'000 Umsatz aus Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) erzielt, die nicht von der MWST gemäss Art. 21 Abs. 2 MWSTG ausgenommen sind. Für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz Leistungen erbringen, ist somit der weltweite Umsatz für die Beurteilung der Steuerpflicht massgebend. Ausländische Unternehmer (wie z.B. Eventorganisationen) können aufgrund ihres weltweiten Umsatzes von über CHF 100'000 bereits ab dem "ersten Umsatzfranken" in der Schweiz steuerpflichtig werden, ungeachtet des effektiven Umsatzes in der Schweiz, sofern der weltweite Umsatz bereits über der Grenze von CHF 100'000 liegt. Mit dieser Änderung durch Mitbeinbezug der im In- und Ausland erzielten Umsätze bei der Abklärung der obligatorischen Steuerpflicht hat der Gesetzgeber den vor 2018 bestehenden Wettbewerbsnachteil inländischer gegenüber ausländischen Unternehmen beseitigt. Besteuerung Teilnehmergebühren: Grundsätzlich unterliegen Teilnehmergebühren der MWST, sofern es sich nicht um von der Steuer ausgenommene Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art handelt => für eine weiterführende Beratung bedarf es vorgängig einer präzisen Sachverhaltsaufnahme und allenfalls -besprechung. Besteuerung für Aussteller: Sofern es sich um einen ausländischen Aussteller handelt, der weltweit einen Umsatz von über CHF 100‘000 erzielt und in der Schweiz steuerpflichtige Umsätze tätigt, ist die Steuerpflicht grundsätzlich gegeben => für eine weiterführende Beratung bedarf es vorgängig einer präzisen Sachverhaltsaufnahme und allenfalls -besprechung. Besteuerung Sponsoring/Sponsoren: Bei Sponsoringleistungen handelt es sich um steuerbare Leistungen, weil der Empfänger dem Sponsor als Gegenleistung eine Werbeleistung erbringt. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip. Erhält ein ausländischer Aussteller Sponsoringgelder von einem inländischen Sponsor und macht dieser dann Werbung für den Sponsor, liegt ein steuerbares Entgelt vor. Ist der Aussteller nicht in der Schweiz MWST-pflichtig, muss der inländische Sponsor den Bezug dieser Leistungen (Bezugssteuer) deklarieren. Bei Inländischen Partnern liegt i.d.R. immer ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. MwSt.-Rückforderung: Sofern die ausländische Person nicht per se MWST-pflichtig wird, kann diese grundsätzlich – vorbehältlich weiterer Bedingungen – den Vorsteuervergütungsantrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen.

Switzerland Convention & Incentive Bureau (SCIB)


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