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Academy Nr. 33 Infos zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen & Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

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Nr. 33 9.2019

Vorwort und Einleitung 1 Einführung/Erläuterungen zum Gesetz 2 Erläuterungen zum Gesetz 3 Sorgfaltspflichten 5 Absturzgefahr 6 Nicht bewilligungspflichtige Aktivitäten 7 Nützliche Hilfsmittel: Sicherheit und 8 Risikomanagement Bewilligungspflicht/Bewilligungsverfahren 9 Bewilligungserneuerung 10 Das Gesetz in der Praxis 11 Schlusswort, Bibliografie und Impressum 12

A C A D E M Y

Foto: Michael Portmann

Inhaltsverzeichnis Seite

Informationen zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten Vorwort

Einleitung

Riet R. Campell Direktor Swiss Snowsports

Michael Brügger Leiter Ausbildung Swiss Snowsports

Die überarbeitete Risikoverordnung ist seit dem 1. Mai 2019 in Kraft. Nun gilt es, sie in die Praxis umzusetzen. Für gewerbsmässige Variantenabfahrten und Tourenführungen ausserhalb der gesicherten Pisten und ab einem bestimmten Grad an Steilheit, benötigt die verantwortliche Person nebst dem Fachausweis eine Bewilligung des Wohnsitzkantons. Der im ungesicherten Gelände unterrichtenden Person werden neu auch zusätzliche Rechte eingeräumt.

Die Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten ist 2014 zusammen mit dem zugrundeliegenden Gesetz in Kraft getreten. Seit Einführung von Gesetz und Verordnung informiert Swiss Snowsports seine Mitglieder in Verbandspublikationen sowie Aus- und Fortbildungskursen laufend über Inhalte und Folgen für die Schneesportlehrer.

Für die Minderung des Restrisikos bei Tätigkeiten im freien Gelände ist eine laufende Weiterbildung unumgänglich. Das neue Wahlmodul «Freeride», die Fortbildungskurse «Backcountry», die SSSA-Fortbildungsbroschüren sowie die in dieser Academy dargelegten Hilfsmittel sind geeignete Instrumente dafür. Somit wünsche ich allen Schneesportlehrern schöne Touren und genussvolle Abfahrten im Pulverschnee. PS: Die Lawine kennt keine Experten!

Der Bereich der Outdooraktivitäten entwickelt sich stetig weiter. Laufend werden neue Aktivitäten geschaffen, was dazu führt, dass bestehende Tätigkeitsfelder anzupassen sind. Mit dem Ziel den Gästen Sicherheit zu garantieren, hat der Bundesrat die Verordnung den aktuellen Gegebenheiten angepasst und die neuen Regeln auf den 1. Mai 2019 in Kraft gesetzt. Die vorliegende Academy informiert die Schneesportlehrer über die wesentlichen Inhalte des Gesetzes, über die Verordnungsänderungen sowie über das Bewilligungsverfahren bei den zuständigen Kantonen. Die nachfolgenden Informationen basieren auf dem Wissenstand per 13. August 2019.


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Einführung/Erläuterungen zum Gesetz

Hinweis Zur Vereinfachung der Lektüre verwendet dieses Dokument: • die Begriffe «Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten» und «Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten» in ihren Abkürzungsformen: «RiskG» und «RiskV».

Ziel ist es, unseren Mitgliedern die administrativen Vorgehensweisen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten bei der Ausübung des Schneesportlehrerberufes näherzubringen. Gesetz, Verordnung, Merkblätter und Vernehmlassungs­ unterlagen sind unter folgendem Link zu finden: www.baspo.admin.ch/de/aktuell/themen--dossiers-/gesetz-ueber-risikosportarten/ gesetzliche-grundlagen-risikoaktivitaeten.html

Rückblick Die Gesetzgebung über das RiskG gilt seit dem 1. Januar 2014 und findet schweizweit Anwendung. Dieses regelt unter anderem den bewilligungspflichtigen Schneesportunterricht ausserhalb der gesicherten Pisten und definiert die erlaubten Tätigkeitsfelder der Schneesportlehrer. Seit der Einführung des RiskG und der RiskV haben sich einige Änderungen ergeben: • Oktober 2014: Der Anhang 4 in der RiskV wird mit weiteren altrechtlichen Patenten (Voraussetzung für bewilligungspflichtige Aktivitäten) ergänzt. Diese Änderung wird auch zum Anlass einiger weiterer formaler Anpassungen genommen. • März 2018: Der Bundesrat will die Sicherheit und Professionalität bei Risikoaktivitäten erhöhen und beschliesst eine Totalrevision der RiskV. • Mai 2019: Die RiskV wird den aktuellen Gegebenheiten angepasst und die Neuerungen am 1. Mai 2019 in Kraft gesetzt. Swiss Snowsports hat laufend darüber informiert.

Aktuelles

Ausblick Schneesportlehrer, die eine gesetzlich als Risikoaktivität geltende Tätigkeit ausüben möchten, benötigen grundsätzlich eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden. Die entsprechenden Informationen und Dokumente sind bei den zuständigen Amtsstellen erhältlich (siehe Seiten 9 und 10). In der Verordnung verankert ist die Fortbildungspflicht. Ihre Erfüllung ist den Kantonen anlässlich der Bewilligungserneuerung nachzuweisen. Bis am 31. Dezember 2019 bleibt die Thematik «Sicherheit und Risikomanagement» Teil der Fortbildungskurse von SSSA und den ihr angeschlossenen Verbänden und Institu­tionen. Ab dem 1. Januar 2020 legitimieren nur mehr die spezifischen Fortbildungskurse «Backcountry» zur Bewilli­ gungs­erneuerung. Die Teilnehmer werden im Varianten- und Tourenbereich in der Thematik «Sicherheit und Risikomanagement» fort­gebildet. Der Besuch eines FK «Backcountry» oder des neuen Wahlmodules «Freeride» als Refresher-Kurs, ist mit Blick auf die Bewilligungserneuerung frühzeitig zu planen.

Die vorliegende Academy informiert über das Gesetz und seine Verordnung. Das Update beinhaltet den aktuellen Informationsstand vonseiten Bund und Kantonen mit Beschränkung auf die für Schneesportlehrer wesentlichen Inhalte.

Erläuterungen zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG) und dessen Verordnung (RiskV) Wichtige Grundsätze und Änderungen: • Das RiskG gilt für gewerbsmässig angebotene Risikoaktivitäten, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Skilift- und Seilbahnanlagen liegen. • Die Freigrenze für ein Haupt- oder Nebeneinkommen ab CHF 2300 pro Jahr ist weggefallen. Neu gilt jeder Anbieter ab dem ersten Franken Umsatz als gewerbsmässig und muss eine entsprechende Bewilligung gemäss RiskG einholen. • Das Abgrenzungskriterium der Waldgrenze wurde aufgehoben. Ab sofort ist nur der Schwierigkeitsgrad gemäss Skala SAC dafür auschlaggebend, ob eine Bewilligung vorliegen muss. • Für Variantenabfahrten wurde der höchste erlaubte Schwierigkeitsgrad von ZS (ziemlich schwierig) auf S (schwierig) angehoben, sofern keine Absturzgefahr gegeben ist.

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Erläuterungen zum Gesetz

Welche Aktivitäten von Schneesportlehrern abseits gesicherter Pisten sind dem RiskG unterstellt und bewilligungspflichtig? Touren

Variantenabfahrten

Grad

Steilheit

Ausgesetztheit

Geländeform Aufstieg und Abfahrt

Engpässe in der Abfahrt

■

■

L (+)

bis 30°

keine Ausrutschgefahr

weich, hügelig, glatter Untergrund

keine Engpässe

■

■

WS (±)

ab 30°

kürzere Rutschwege, sanft auslaufend

überwiegend offene Hänge mit kurzen Steil­stufen. Hindernisse mit Ausweichmöglichkeiten (Spitz­kehren nötig)

Engpässe kurz und wenig steil

■

■

ZS (±)

ab 35°

längere Rutschwege mit Bremsmöglichkeiten (Verletzungsgefahr)

kurze Steilstufen ohne Ausweichmöglichkeiten, Hindernisse in mässig steilem Gelände erfordern gute Reaktion (sichere Spitzkehren nötig)

Engpässe kurz, aber steil

■

■

S (±)

ab 40°

lange Rutschwege, teilweise in Steilstufen abbrechend (Lebensgefahr)

Steilhänge ohne Ausweichmöglichkeiten. Viele Hindernisse erfordern eine ausgereifte und sichere Fahrtechnik

Engpässe lang und steil. Kurzschwingen für Könner noch möglich

■

■

SS (±)

ab 45°

Rutschwege in Steilstufen abbrechend (Lebensgefahr)

allgemein sehr anhaltend steiles Gelände. Oft mit Felsstufen durchsetzt. Viele Hindernisse in kurzer Folge

Engpässe lang und sehr steil. Abrutschen und Quersprünge nötig

Abb. 1: Skitourenskala SAC – September 2012

Für Schneesportlehrer ausserdem nicht erlaubt  das Überqueren von Gletschern  der Gebrauch weiterer technischer Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seil

Legende ■ nicht bewilligungspflichtige Aktivitäten ■ bewilligungspflichtige Aktivitäten ■ für Schneesportlehrer verboten

Schneeschuhtouren

Grad

Gelände

Gefahren

Anforderungen

■

WT1 Leichte Schneeschuhwanderung

< 25° Insgesamt flach oder wenig steil. In der näheren Umgebung sind keine Steilhänge vorhanden

Keine Lawinengefahr. Keine Abrutsch- oder Absturzgefahr

Lawinenkenntnisse nicht notwendig

■

WT2 Schneeschuhwanderung

< 25° Insgesamt flach oder wenig steil. In der näheren Umgebung sind Steilhänge vorhanden

Lawinengefahr. Keine Abrutsch- oder Absturzgefahr

Grundkenntnisse im Beurteilen der Lawinensituation

■

WT3 Anspruchsvolle Schneeschuhwanderung

< 30° Insgesamt wenig bis mässig steil. Kurze steilere Passagen

Lawinengefahr. Geringe Abrutschgefahr, kurze, auslaufende Rutschwege

Grundkenntnisse im Beurteilen der Lawinensituation

■

WT4 Schneeschuhtour

< 30° Mässig steil. Kurze steilere Passagen und/oder Hangtraversen. Teilweise felsdurchsetzt. Spaltenarme Gletscher

Lawinengefahr. Abrutschgefahr mit Verletzungsrisiko. Geringe Absturzgefahr

Gute Kenntnisse im Beurteilen der Lawinensituation. Gute Lauftechnik. Elementare alpinistische Kenntnisse

Abb. 2: Schneeschuhtourenskala SAC – September 2012

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Erläuterungen zum Gesetz

Sorgfaltspflichten Art. 2 des Risikoaktivitätengesetzes hält fest: «Wer eine diesem Gesetz unterstellte Aktivität anbietet, muss die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit Leben und Gesundheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen nicht gefährdet werden. Er oder sie muss insbesondere: a) die Kunden und Kundinnen über die besonderen Gefahren aufklären, die mit der Ausübung der gewählten Aktivität verbunden sein können; b) überprüfen, ob die Kunden und Kundinnen über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfügen, um die gewählte Aktivität auszuüben; c) sicherstellen, dass das Material mängelfrei und die Installationen in einem guten Zustand sind; d) die Eignung der Wetter- und Schneebedingungen überprüfen; e) sicherstellen, dass das Personal ausreichend qualifiziert ist; f) sicherstellen, dass entsprechend dem Schwierigkeitsgrad und der Gefahr genügend Begleiterinnen und Begleiter vorhanden sind; g) Rücksicht auf die Umwelt nehmen und namentlich die Lebensräume von Tieren und Pflanzen schonen.»

 Diese Sorgfaltspflichten müssen bei der Planung und Umsetzung von Schneesportlehreraktivitäten eingehalten werden!

Sofern für den Zugang von einer Skilift- oder Seilbahnanlage zum Ausgangspunkt einer Variantenabfahrt ein kurzer Fussweg notwendig ist, welcher gefahrenlos und üblicherweise ohne Aufstiegshilfen begangen wird, so handelt es sich um eine Variantenabfahrt und nicht um eine Ski- oder Snowboardtour. Endet eine Abfahrt in einem nicht erschlossenen Gebiet und kann dieses lediglich mit einer Aufstiegshilfe (Schneeschuhe oder Felle) verlassen werden, so handelt es sich nicht mehr um eine Variantenabfahrt, sondern um eine Tour. Bei Variantenabfahrten werden typischerweise keine Aufstiege, insbesondere keine Zwischenaufstiege, durchgeführt.» Es wird zusätzlich festgehalten, dass Abfahrten von offiziellen Heli-Gebirgslandeplätzen aus ebenfalls als Varianten­ abfahrten gelten.

 Die maximal zulässige Hangsteilheit bei Variantenabfahrten sowie bei Ski- und Snowboardtouren darf nicht überschritten werden.

Absturzgefahr Art.  7 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 der Risikoaktivitätenverordnung hält fest: «Bei Variantenabfahrten: S nach Anhang 2 Ziffer 2, sofern keine Absturzgefahr gegeben ist;» Das heisst, dass Variantenabfahrten bis zum Schwierigkeitsgrad «schwierig» befahren werden dürfen, sofern keine Absturzgefahr gegeben ist.

Variantenabfahrten und Ski- / Snowboardtour

Art. 7 Erläuterungen zur RiskV (Version 13. August 2019):

Art. 3 Abs. 2 der Risikoaktivitätenverordnung hält fest:

«Der Schwierigkeitsgrad «S» entspricht Abfahrten ab 40° Hangneigung und kann lange Rutschwege, die teilweise in Steilstufen abbrechen, sowie Steilhänge ohne Ausweichmöglichkeiten umfassen. Viele Hindernisse sowie lange und steile Engpässe erfordern eine ausgereifte und sichere Fahrtechnik. Einschränkend hält daher die Verordnung fest, dass in diesem Schwierigkeitsgrad nur Angebote gemacht werden dürfen, wenn keine Absturzgefahr besteht. Damit fallen zum Einen Variantenabfahrten weg, die in Steilstufen abbrechen. Zum Anderen ist die Absturzgefahr situativ und kleinräumig zu beurteilen und hängt nicht zuletzt auch von den Schneeverhältnissen (z. B. vereistes Gelände) ab.»

«Als Variantenabfahrten gelten mit Bergbahnen erschlossene und mit Schneesportgeräten durchgeführte Abfahrten, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Betreiber von Skilift- und Seilbahnanlagen liegen.» Art. 3 Erläuterungen zur RiskV (Version 13. August 2019) hält fest: «Im Unterschied zu den Ski- und Snowboardtouren ist sowohl der Start als auch das Ende von Variantenabfahrten – eine Ausnahme besteht beim Heli-Skiing – immer in einem durch Bergbahnen erschlossen Gebiet (z. B. Skilift, Bergbahn, Skipiste, Dorf).

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 Blosses Kartenstudium ist zum Eruieren der Absturzgefahr unzureichend. Kenntnisse des Geländes und der Verhältnisse sind zwingend nötig, um die Gefahr korrekt zu beurteilen (z. B. Rekognoszieren).


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Sorgfaltspflichten

1. Fallbeispiel «Sorgfaltspflichten» Ausgangslage Ein Schneesportlehrer leitet eine fünfköpfige Freeridegruppe. Trotz Nachfragen am Morgen hat ein Teilnehmer sein Lawinenverschüttetensuchgerät (LVS) bei der LVS-Prüfung nicht dabei. Fragestellung Wie gehst du vor? Nimmst du den Teilnehmer trotzdem mit auf die vorbereiteten Variantenabfahrten? Antwort Nein, im ungesicherten Gelände darf ich nur komplett ausgerüstete Teilnehmer mitnehmen. Lösungsvorschlag – Beratung Allenfalls kann in einem Sportgeschäft ein LVS gemietet werden. 2. Fallbeispiel «Sorgfaltspflichten» Ausgangslage Ein Schneesportlehrer will mit einer mittelstarken Gruppe mehrere Varianten befahren. Es schneit leicht, und die Sicht ist schlecht. Bereits auf der Piste haben einige Gäste Schwierigkeiten beim Befahren roter Pisten. Fragestellung Ist das Variantenfahren bei diesen Verhältnissen sinnvoll? Antwort Nein, denn die Anforderungen für das Leiten einer Gruppe bei schlechter Sicht sind um ein Mehrfaches schwieriger. Ebenfalls kann bei schlechter Sicht ein Unfall zu einem ernsten Unterfangen werden, weil die Helikopterrettung nur eingeschränkt oder gar unmöglich ist. 3. Fallbeispiel «Sorgfaltspflichten» Ausgangslage Ein Schneesportlehrer bespricht mit mässig starken Gästen den folgenden Tag. Gerne würde der Schneesportlehrer eine exklusive Variante befahren. Die Schwierigkeit der Variante ist an der oberen Grenze für die Gäste. Die Verhältnisse für diese Variante wären zum jetzigen Zeitpunkt perfekt. Fragestellung Ist das Befahren der Variante bei bekannt guten Verhältnissen mit dieser Gruppe angebracht? Antwort Nein, erkannte Schwachstellen (technisches Können der Gäste) nicht zu beachten, kann fatale Folgen haben. Die Varianten oder Touren sind immer den Fähigkeiten des schwächsten Gruppenmitglieds entsprechend auszuwählen. 4. Fallbeispiel «Sorgfaltspflichten» Ausgangslage Ein Schneesportlehrer leitet eine neunköpfige Freeridegruppe über eine lange Variantenabfahrt. An einem langen Hang, bei dem alle Gäste einzeln fahren sollten, erleidet ein Gruppenmitglied einen massiven Sturz. Mehrere Gäste eilen ihm zur Hilfe. Fragestellung Was sagen Sie zur Situation? Welche Fehler gingen ihr voran? Lösungsvorschlag – Beratung – Vor der Einfahrt in den Hang sollten nochmals genaue Instruktionen erteilt werden, die über den normalen Ablauf hinausgehen, wie etwa das Verhalten bei einem Sturz. – Die Gruppengrösse sollte reflektiert werden. Grosse Gruppen erfordern ein Mehrfaches an Zeit, sind unflexibel und bergen eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eines der Mitglieder nicht über das nötige Können verfügt. Antwort – Eine unvorhergesehene Situation trifft ein. Dieses Szenario hätte der Schneesportlehrer bereits im Voraus besprechen sollen. – Die Gruppe ist zu gross. Es ist unwahrscheinlich, dass alle Mitglieder einer neunköpfigen Gruppe über gute technische Eigenschaften verfügen.

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Absturzgefahr

1. Fallbeispiel «Absturzgefahr» Gruppenführung Im Hochwinter unterwegs im Gelände (Absturzgelände) Ausgangslage Ich befahre in meinem Heimgebiet mit einer erfahrenen, vierköpfigen Kleingruppe mehrere Varianten. Die guten Verhältnisse bestätigen unsere Vermutung anlässlich der Planung. In der Nacht zuvor sind 20 Zentimeter Pulverschnee bei Windstille gefallen. Zur Einstimmung und zum Abtasten der Verhältnisse werden einige Varianten in Pistennähe befahren. Die Gäste sind konzentriert und motiviert. Alle am Morgen neu gewonnenen Erkenntnisse (keine Windverwehungen, geschlossene Schneedecke) lassen auf keine Störungen beim Befahren des steilen Couloirs schliessen. Der Einstieg in das Couloir ist extrem steil (um 40°). Fragestellung 1 Wie sieht die Vorgehensweise für das Befahren des Couloirs aus? Antwort 1 Das Couloir soll vom definierten Startort aus einzeln mit vorgegebener Technik und Taktik (Spurfahren, Parallel­ schwünge, Kurzschwünge, Stemmschwünge, Verhalten bei Sturz etc.) zum definierten Zielort befahren werden. Fragestellung 2 Trotz festgelegter Technik und Taktik stürzt ein Gast in diesem extrem steilen Gelände. Was könnte der Grund für den Sturz sein? Antwort 2 Möglicherweise liess ich eine zu offensive Fahrtechnik zu, oder die psychische Verfassung des Gastes (Emotionen etc.) wurde falsch eingeschätzt. Allenfalls verursachte der Schneefall in der Nacht eine Veränderung in der Unterlage, oder der Hang war für diesen Gast nicht ausreichend breit und/oder flach? Erkenntnis Hänge um 40° oder darüber hinaus sind auch für erfahrene Schneesportler eine Herausforderung. Oft wird die Steilheit unterschätzt. Ohne die optimalen Verhältnisse hätte ein (zu) hohes Risiko für einen Absturz bestanden, weil das Abbremsen bei einem Sturz in diesem extrem steilen Gelände nur unter Schwierigkeiten gelingt.

2. Fallbeispiel «Absturzgefahr» Gruppenführung Unterwegs im Gelände bei einer typischen Frühlingssituation (Absturzgelände) Ausgangslage Ich befahre in meinem Heimgebiet mit einer erfahrenen dreiköpfigen Kleingruppe Varianten. Es herrschen typische Frühlingsverhältnisse. Die klare Nacht liess den nassen Schnee vom Vortag gefrieren. Am Morgen werden einige der Sonne zugekehrte Hänge befahren. Der leicht auftauende Schnee lädt zu immer steileren Abfahrten ein. Die Gäste sichten einen mit rund 40° extrem steilen, ausgesetzten Hang, den sie zu befahren wünschen. Fragestellung Was halte ich davon? Wie verhalte ich mich? Antwort Trotz des guten Niveaus der Gruppe stufe ich den Hang, nach reicher Überlegung während einer Sesselliftfahrt, als (zu) risikoreich ein. Durch sachliche Argumentation (bei Sturz mögliche, lange Rutschpartie, Absturz …) und interessante Alternativen kann ich meine Gruppe in ebenfalls steile aber nicht so lange, ausgesetzte Hänge führen. Damit reduziere ich die folgenden Abfahrten auf ein akzeptables Risiko. Erkenntnis Bei vereisten langen und extrem steilen Hängen ist das Risiko eines Absturzes (zu) hoch. Bei der Risikobeurteilung sind ebenfalls die psychischen Verfassungen (ungewohnt, Angst etc.) miteinzubeziehen. Unter Berücksichtigung der herrschenden Verhältnisse, kombiniert mit den aktuellen psychischen Verfassungen der Gruppenmitglieder, stelle ich ein (zu) hohes Risiko fest. Denn Stürze sind in diesem äusserst steilen Gelände bei vereisten Firnverhältnissen nur bedingt abbremsbar.

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Nicht bewilligungspflichtige Aktivitäten

Nicht bewilligungspflichtige Aktivitäten Schneesportlehrer ohne Bewilligung dürfen Variantenab­ fahrten befahren, die gesetzlich nicht als Risikoaktivitäten gelten. Insbesondere geöffnete gelb markierte Abfahrtsrouten eigenen sich gut für lawinensichere Tiefschneeabfahrten. Sie werden vom Pistendienst vor Lawinen gesichert, jedoch weder präpariert noch kontrolliert. Art. 7 Erläuterungen zur RiskV (Version 13. August 2019) Bis zum Schwierigkeitsgrad L (leicht) ist das Befahren von Variantenabfahrten nicht reglementiert und folglich nicht bewilligungspflichtig. Sämtliche Schneesportlehrer dürfen

entsprechende Variantenabfahrten anbieten. Eine kurze Querung von einer Skipiste zur nächsten ist auch ohne Bewilligung möglich, sofern das Gelände nicht lawinengefährdet ist.

Richtlinien und Weisungen der Skischule Es ist Aufgabe der Skischule, die Aktivitäten der Schneesportlehrer ohne Bewilligung präzise zu reglementieren. Dabei sind auch allfällige kantonale Gesetzgebungen (z. B. Kanton Graubünden und Wallis) zu beachten. Klare Weisungen und Richtlinien geben den Schneesportlehrern Sicherheit, verhindern Missverständnisse und verringern das Potenzial für unangenehme Folgen bei Unfällen.

1. Fallbeispiele «Nicht bewilligungspflichtige Aktivitäten» Ausgangslage Ich befahre mit einer Swiss-Snow-Academy-Klasse eine gelbe Abfahrtsroute, die an diesem Tag ausnahmsweise geschlossen ist. Die gelbe Abfahrtsroute war in den vergangenen zehn Tagen durchgehend geöffnet. Fragestellung Ist das Befahren von geschlossenen gelben Abfahrtsrouten ohne Bewilligung erlaubt? Antwort Nein. Ohne Bewilligung dürfen ausschliesslich offene gelbe Abfahrtsrouten oder Variantenabfahrten bis zum Schwierigkeitsgrad (L) befahren werden. 2. Fallbeispiele «Nicht bewilligungspflichtige Aktivitäten» Ausgangslage Aufgrund des vielen Neuschnees in den beiden Tagen zuvor haben mich – Schneesportlehrer ohne Bewilligung – Eltern meiner Kinderklasse gebeten einige Schwünge mir ihren Kindern neben der Piste zu fahren. Fragestellung Wie gehe ich mit dieser Bitte der Eltern um? Antwort Wenn möglich weiche ich auf gelbe Abfahrtsrouten aus. Ansonsten kläre ich mit der Skischule ab, welche Abfahrten ausserhalb der gesicherten Pisten ohne Bewilligung befahren werden dürfen.

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Nützliche Hilfsmittel: Sicherheit und Risikomanagement

Achtung Lawinen! – Alles auf einen Blick Zur Beurteilung des Lawinenrisikos empfiehlt Swiss Snow­ sports eine systematische und laufend wiederkehrende Beurteilung der Faktoren: Verhältnisse, Gelände und Mensch nach dem Raster 3 x 3. Die Broschüre «Achtung Lawinen» informiert über den Raster 3 x 3, risikomindernde Faktoren, typische Lawinenprobleme und vieles mehr. Sie kann beim WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) als PDF herunter­ge­laden oder gratis bestellt werden.

Kartenplattform der Schweizerischen Eidgenossenschaft – Steilheit der Hänge kennen Die interaktive Karte hilft dem Schneesportlehrer, die Steil­heit des Geländes einzuschätzen und zu prüfen, ob eine Variante oder Tour zulässig ist. Hierzu wählt man die Karte / Thema «Schneesport» und die Option «Hangneigungsklasse ab 30°». So lassen sich Hänge mit 30–35° gelb, jene mit 35–40° orange und jene mit 40–45° dunkelrot einfärben. www.map.geo.admin.ch

Abb. 3: Merkblatt «Achtung Lawinen!», Kern Ausbildungsteam «Lawinenprävention Schneesport»

White Risk – Umfassendes Lawinenwissen interaktiv und verständlich Auf dem Portal von White Risk sind umfassende Informationen zur Lawinenprävention zu finden. Mit Hilfe der E-Learningkurse kann gezielt Wissen zur Lawinenkunde angeeignet werden. Der Online-Tourenplaner hilft Varianten und Touren einfach zu planen. Das White-Risk-App informiert mit dem Lawinenbulletin sowie den Schnee- und Wetterdaten über die aktuelle Schnee- und Lawinensituation in der Schweiz. Verschiedene Tools wie z. B der «Analyser» helfen dem Benutzer, die Lawinensituation im Gelände zu analysieren. Touren können auch mit der App geplant und angepasst werden. Neue interaktive Karten interpretieren die Geländeeigenschaften mit Blick auf das Lawinenrisiko. Diese Karten klassieren lawinenrelevantes Gelände und berücksichtigen die Wahrscheinlichkeit einer Lawinenauslösung, den potenziellen -auslauf und mögliche Fernauslösungen. Alle Hilfsmittel können unter www.slf.ch herunter­ geladen werden.

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Abb. 4: Kartenauszug: Schneesport inkl. Hangneigungsklassen ab 30°

Schneesport mit Rücksicht Wildruhezonen und Wildschutzgebiete schützen Wildtiere vor übermässiger Störung durch Freizeitaktivitäten von Menschen. Neben freiwilligen Massnahmen sorgen Gesetze und Verordnungen dafür, die in der Verfassung festgelegten Schutzziele zu erreichen. Das Portal «Respektiere deine Grenzen» klärt über die unterschiedlichen Zonen auf. www.respektiere-deine-grenzen.ch/wildruhezonen/

Lehrmittel und Beilagen von Swiss Snowsports Das Lehrmittel Band 7/2010 vermittelt Wissen für sichere Erlebnisse abseits gesicherter Pisten. Die Academy-Ausgaben 14 und 24 behandeln aktuelle Themen rund um den Schneesport abseits der gesicherten Pisten.


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Bewilligungspflicht/Bewilligungsverfahren

Wann ist ein Schneesportlehrer bewilligungspflichtig?

Haftpflichtversicherung

Art. 7 RiskV Schneesportunterricht ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Betreiber von Skilift- und Seilbahnenanlagen gilt ab dem ersten Franken Umsatz als gewerbsmässig und ist für die auf Seite 3 aufgeführten Tätigkeiten bewilligungspflichtig.

Art. 13 Abs. 1 RiskG, Art. 24 Abs. 1 RiskV Für die Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung erforderlich (Schadensumme mind. fünf Millionen Franken). Für Angestellte ist die Absicherung des Berufsrisikos über die Haftpflichtversicherung der Schneesportschule ausreichend.

Wer hat Anrecht auf eine Bewilligung?

Besondere Bestimmungen

Art. 7 Abs. 2 RiskV Anrecht auf eine solche Bewilligung haben Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis oder einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung (z. B. altrechtliche Patente).

In einzelnen Kantonen bestehen zusätzliche Bestimmungen zum kommerziellen Schneesportunterricht, die auch Schneesportlehrer ohne Bewilligung gemäss Bundesgesetz betreffen. Die entsprechenden Ämter geben darüber Auskunft.

Wie erhält man die Bewilligung? Art. 7 RiskG, Art. 18 RiskV Der Schneesportlehrer hat das Gesuch schriftlich oder online bei der kantonalen Behörde des Wohnsitzes einzureichen. Personen mit Wohnsitz im Ausland reichen ihr Gesuch bei der kantonalen Behörde des Ortes ihrer hauptsächlichen Tätigkeit ein. Das Bewilligungsgesuch ist mit dem offiziellen Formular der kantonalen Verwaltungen zu beantragen. Dem offiziellen Formular sind folgende Unterlagen beizulegen: Anh. 1 Abs. 2 Bst. a–c RiskV «a. Kopie des Niederlassungsausweises; einer Aufenthaltsbewilligung oder eines aktuellen Reisedokumentes, gegebenenfalls mit Visum; b. sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, ein Handelsregisterauszug, der nicht älter als zwei Monate ist; bei Personen mit Wohnsitz im Ausland die Bescheinigung der Eintragung in das entsprechende ausländische Register; c. eine Kopie des Fachausweises oder eines Ausweises über eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung;» Für jede Person ist ein Bewilligungsantrag einzureichen. Kollektive Gesuchstellungen durch Schneesportschulen (z. B. Namensliste) sind nicht erlaubt. Schneesportlehrer, welche auch über einen Fachausweis als Bergführer verfügen, genügt die Bewilligung als Bergführer, da sie damit über mehr Rechte als ein Schneesportlehrer verfügen. Selbstverständlich kann für jede Ausbildung eine separate Bewilligung eingeholt werden, womit jedoch mit zusätzlichen Gebühren zu rechnen ist.

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Nützliche Links RiskG/RiskV: www.baspo.admin.ch/de/aktuell/themen--dossiers-/ gesetz-ueber-risikosportarten.html#dokumentation Merkblätter und kantonale Kontaktstellen: www.baspo.admin.ch/de/aktuell/themen--dossiers-/ gesetz-ueber-risikosportarten/merkblaetter-und-links.html

Kantonale Ämter der wichtigsten Bergkantone Bern www.be.ch/RiskG Graubünden www.awt.gr.ch (unter der Rubrik «Berg- und Schneesport») Wallis www.bergpro.ch Waadt www.vd.ch/police-commerce


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Bewilligungserneuerung

Die Erneuerungen von Bewilligungen erfolgen in einem vereinfachten Verfahren. Art. 7 RiskG, Art.19 RiskV Für die Erneuerung der Bewilligung muss der Schneesportlehrer mit einer Einzelbewilligung eine angemessene Weiter­bildung vorweisen. Als Weiterbildung werden von den Berufsverbänden angebotene oder anerkannte Weiterbildungen im Bereich «Sicherheit und Risikomanagement» im Umfang von mindestens zwei Tagen (innerhalb von vier Jahren) anerkannt. Zudem hat der Gesuchsteller über eine Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von fünf Millionen Franken zu verfügen. Abb. 6: Ausbildungsnachweis SSSA – alle besuchten Aus- und Fortbildungskurse sind aufgeführt

Als Fortbildungsnachweis bis zum 31. Dezember 2019 gilt die gültige Fortbildungsmarke von Swiss Snowsports.

Der persönliche Ausbildungsnachweis von Swiss Snowsports kann auf www.snowsports.ch im Extranet unter «Mitglieder- und Ausbildungsprofil» heruntergeladen werden.

Als Nachweis zur Erneuerung der Risikoaktivitätenbewilligung beim Kanton gilt eine Kopie des Mitgliederausweises von Swiss Snowsports mit einer aktuell gültigen Fortbildungsmarke.

Abb. 7: Screenshot Mitglieder- und Ausbildungsprofil

Die Bewilligungserneurung für das Führen von Gästen ausserhalb des Verantwortungsgebiets der Beitreiber von Skilift- und Bahnalagen wird beim Wohnsitzkanton beantragt.

Abb. 5: Mitgliederauweis SSSA – Schneesportlehrer mit eidg. Fachaus-

Im nationalen, öffentlichen Namensregister sind alle Inhaber von Bewilligungen und deren Gültigkeitsdauer aufgelistet. Es ist hier zu finden:

weis und aktueller FK-Marke

Als Fortbildungsnachweis ab dem 1. Januar 2020 gilt ein besuchter Fortbildungskurs «Backcountry» oder das Absolvieren des Wahlmodules «Freeride».

Der Auszug des Ausbildungsnachweises von Swiss Snowsports mit besuchtem FK Backcountry gilt als Nachweis zur Erneuerung der Bewilligung bei den Kantonen. Seit der Erteilung oder der letzten Erneuerung der Bewilligung (auch vor dem 1. Januar 2020) genügt der Besuch eines FK «Backcountry».

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www.baspo.admin.ch/de/aktuell/themen--dossiers-/gesetz-ueber-risikosportarten/ verzeichnis-bewilligungen.html


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Das Gesetz in der Praxis

Was empfiehlt Swiss Snowsports Mitgliedern und Skischulen? Einzelmitglieder Jeder Schneesportlehrer ist selbst für die Gültigkeit seiner Bewilligung verantwortlich. Swiss Snowsports empfiehlt allen aktiven Schneesportlehrern, eine Bewilligung zu lösen und mindestens alle vier Jahre einen Fortbildungskurs «Backcountry» zu besuchen. Die von Swiss Snowsports angebotenen Fortbildungskurse «Backcountry», entsprechen inhaltlich dem Artikel 19 der RiskV und sind als Weiterbildung zur Erneuerung der Bewilligung anerkannt. Bis zum 31. Dezember 2019 ist eine gültige FK-Marke zur Erneuerung der Bewilligung ausreichend. Ab dem 1. Januar 2020 muss dem zuständigen Kanton der Ausbildungsnachweis zusammen mit einem gültigen FK «Backcountry» oder dem Besuch des Wahlmodules «Freeride» von Swiss Snowsports eingereicht werden. Die Kosten zum Lösen respektive Erneuern einer Bewilligung mit einer Gültigkeit von vier Jahren belaufen sich auf maximal CHF 100.–.

Schneesportschulen Den Schulleitern empfehlen wir, alle angestellten Schneesportlehrer über das Gesetz zu informieren und die Gültigkeit ihrer Bewilligungen zu kontrollieren.

Unabhängig der Bewilligung zur Ausübung von bewilligungspflichtigen Aktivitäten im Rahmen des RiskG untersteht jeder Schneesportlehrer und jedes Mitglied von Swiss Snowsports der Sorgfalts- und Fortbildungspflicht. Die Erläuterungen zu den Sorgfaltspflichten sind in Art. 2 RiskG festgehalten und in dieser Academy auf der Seite 4 beschrieben. Schneesportlehrer sind jederzeit – auf und neben der Piste – ihren Gästen gegenüber zur Sorgfalt verpflichtet. Dies erfordert ein Bewusstsein darüber, welche Anforderungen und Gefahren Aktivitäten mit sich bringen und mit welchem Tun diese zu verantworten sind. Das Gesetz bildet nur einen Ausschnitt dessen ab, was ein pflichtbewusster Schneesportlehrer zu wissen, zu respektieren und zu befolgen hat. Alle Mitglieder von Swiss Snowsports haben zum Erhalt ihres Status als aktiver Schneesportlehrer der erworbenen Ausbildungsstufe mindestens alle zwei Jahre einen zwei­ tägigen Fortbildungskurs zu absolvieren. Jeder Schneesportlehrer ist für die Erfüllung der Fortbildungspflicht selbst verantwortlich. Grundsätzlich wird empfohlen, den Fortbildungskurs auf dem Schneesportgerät zu besuchen, auf dem die Ausbildung absolviert wurde. Mit dem Besuch eins FK «Backcountry» wird die Fortbildungspflicht gegenüber Swiss Snowsports erfüllt und mit dem Erhalt einer gültigen FK-Marke quittiert.

Foto: Urban Engel

Klare Richtlinien und Weisungen für Schneesportlehrer mit und ohne Bewilligung erleichtern die Kommunikation und verhindern Missverständnisse.

Bewilligung, Fortbildung und Sorgfaltspflicht

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Schlusswort, Bibliografie und Impressum

Schlusswort

Bibliografie

Aldo Berther Head of Education Backcountry

Swiss Snowsports Association (bis 2019): sämtliche Publikationen, Belp SSSA, Belp: Lehrmittelserie 2010

Seit Inkrafttreten des RiskG und der RiskV im Jahre 2014 hat es zwischen allen Beteiligten immer wieder Diskussionen über Sinn und Unsinn, sowie über Vor- und Nachteile dieses Gesetzes und der dazugehörenden Verordnung gegeben. Diese Debatte erhielt mit dem Auftrag zur Totalrevision der Verordnung im März 2018 neuen Aufschwung.

SSSA, Belp: Academy Nr. 14 und Nr. 24 Kern Ausbildungsteam «Lawinenprävention Schneesport»: ACHTUNG LAWINEN! www.slf.ch/kat Lawinenkunde, Stephan Harvey, Hansueli Rhyner, Jürg Schweizer (2018), ISBN 978-3-7654-5779-1 www.baspo.admin.ch/de/aktuell/themen--dossiers-/gesetz-ueber-risi-

Allen beteiligten Institutionen wurde im Rahmen der Ver­­nehm­lassung die Möglichkeit eingeräumt, die erkannten Schwachpunkte der ersten Ausgabe und daraus abgeleitete Verbesserungsvorschläge darzulegen.

kosportarten/gesetzliche-grundlagen-risikoaktivitaeten.html www.baspo.admin.ch/de/aktuell/themen--dossiers-/gesetz-ueber-risikosportarten.html#dokumentation www.baspo.admin.ch/de/aktuell/themen--dossiers-/gesetz-ueber-risikosportarten/merkblaetter-und-links.html

Die revidierte Verordnung ist nun seit dem Frühling 2019 rechtskräftig. Wahrscheinlich konnte nicht auf alle Wünsche und Forderungen, aller beteiligten Parteien, eingegangen werden. Solche Anpassungen verfolgen das Ziel, wie bereits bei der Ersteinführung, Angebote in verschiedenen Sport­ arten (noch) sicherer zu machen. Jedoch kann ein Gesetz eine Risikoaktivität nicht sicherer machen, es kann nur die Rahmenbedingungen, unter welchen eine Solche angeboten werden darf, festlegen. Es liegt letztlich an der Eigenverantwortung eines jeden Schneesportlehrers, durch Weiterbildung die nötigen Erfahrungen zu sammeln, um seine Gäste sicher und mit einem guten Gefühl ausserhalb der gesicherten Pisten zu führen. Dies fordert nicht nur wiederkehrende Aus- und Weiterbildung im Bereich Sicherheit und Risikomanage­ment, sondern auch ein regelmässiger Aufenthalt in ent­sprechendem Gelände. Nur so kann das Restrisiko auf ein akzeptables Mass minimiert werden.

www.sac-cas.ch www.slf.ch/kat www.map.geo.admin.ch www.respektiere-deine-grenzen.ch/wildruhezonen/

Alle Lehrmittel von Swiss Snowsports und die «Academy» sind zu finden unter: www.snowsports.ch

Impressum Projektleiter Michael Brügger Redaktionelle Leitung Arsène Page Autoren Riet Rudolf Campell, Michael Brügger, Aldo Berther (KAT), Arsène Page Gesprächspartner und Lektoren Markus Feller (BASPO), Stephanie

Aus diesem Grund hat SSSA das Kursangebot im Bereich Backcountry zur kommenden Wintersaison weiter aus­ gebaut. Die Erkenntnisse aus früheren Kursen sollen dabei in die anstehenden Kurse integriert und durch unsere geschulten Experten vermittelt werden.

Mägert (BASPO), Andreas Schleusser (Kt. GR), Fréderic La Sala (Kt. VS), Xavier Fournier (SSSA/SBV), Stephan Harvey (SLF), Hansueli Rhyner (SLF), Genika Hulliger, Mauro Terribilini, Davide Schaer, Pascal Stadler Fotos Michael Portmann, Urban Engel Adresse der Redaktion SWISS SNOWSPORTS, Redaktion,

Mit Bestimmtheit wurde die Verantwortung für die Sicherheit in der Berufsausbildung und das Bewusstsein bei den Berufstätigen geweckt. Dies kann nur von Vorteil sein.

Hühnerhubelstr. 95, 3123 Belp, info@snowsports.ch Produktion Viaduct, Sommeraustrasse 32, CH-7007 Chur, www.viaduct.ch Adressänderungen Direkt an Swiss Snowsports, Hühnerhubelstr. 95,

In diesem Sinne wünsche ich euch sichere und erlebnisreiche «Off-Piste» Abfahrten.

3123 Belp, info@snowsports.ch Bezugspreise Für Mitglieder des Verbands Swiss Snowsports im Beitrag inbegriffen. Nachdruck Die in «Academy» publizierten Artikel und Fotos sind urheberrechtlich geschützt. Nachdrucke oder Kopien sind mit der Redaktion zu vereinbaren. Die Redaktion lehnt jede Haftung für unverlangt eingeschickte Texte oder Fotos ab.

Aldo Berther

Auflage 16 500 Exemplare, davon 11 000 deutsch, 3500 französisch und 2000 italienisch.

Swiss Snowsports Academy Nr. 33 9.2019


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Academy Nr. 33 Infos zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen & Anbieten weiterer Risikoaktivitäten by Swiss Snowsports - Issuu