Ausgabe Nr. 9 / September 2014
Schutz aktuell
Initiative e n e t o b Ver Spiele i g s d n i im K
Stimme zur Volksinitiative
Ulrike Walker Co-Präsidentin des Initiativkomitees
tig» gearbeitet. Der Strafrechtsprofessor Martin Killias von der Uni St. Gallen hingegen sieht in einzelnen Unterrichtsmaterialen der Sexbox klar strafrechtlich relevante Inhalte (siehe Artikel auf Seite 2). Wie sorgfältig die Sexboxen erarbeitet worden waren, kann man daran ablesen, dass auf Druck der Öffentlichkeit nicht nur der Name der Box geändert, sondern auch diverse Lehrmittel daraus entfernt und schliesslich der dazugehörige Lehrplan redaktionell überarbeitet werden musste.
Für Kinder «grusig», für Experten «sehr sorgfältig», für Juristen «strafrechtlich relevant»
Dafür, dass in der Schweiz kein obligatorischer Sexualkundeunterricht eingeführt wird, und Kinder eine kindgerechte Aufklärung erhalten, arbeitet unser Initiativkomitee mit aller Kraft. Dabei sind In einem Beitrag der Basler Zeitung wurde kürzlich wir ganz auf Ihre Unterstützung angewiesen und behauptet, Sexualkunde und das Einmaleins seien danken Ihnen ganz herzlich dafür. gleichzusetzen! Erfahrungsgemäss finden aber Kinder Sexualität «grusig», wenn sie dem Thema emotional noch nicht gewachsen sind. Aber Ekelgefühle beim Rechnen? Wohl kaum! Der Basler Erziehungsdirektor und Verantwortliche für die Sexboxen, Christoph Eymann, meinte kürzlich im Migros-Magazin vom 11. August, seine Ulrike Walker Experten hätten bei den Sexboxen «sehr sorgfäl- Co-Präsidentin des Initiativkomitees
Eidgenössische Volksinitiative «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule»
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Der «extrem blöde» Am 7. Juli 2011 gingen zwei Vertreter des späteren Initiativkomitees zum Basler Erziehungsdirektor, Dr. Christoph Eymann, zu einem Gespräch. Der für die skandalöse Sexbox verantwortliche Regierungsrat und heutige Präsident der kantonalen ErziehungsdirektorenKonferenz (EDK) musste sich unter anderem anhören, dass der Ausdruck «Sexbox» unsensibel und nicht sorgfältig ausgewählt worden sei. Eymann wies damals diesen Vorwurf schroff zurück und entgegnete empört «Keinesfalls! Meine Experten haben sorgfältig gearbeitet.» Inzwischen sind mehr als drei Jahre vergangen. Im MigrosMagazin vom 11. August 2014 meint der Bildungsdirektor nun zum Baselstädtischen Sexkoffer, «dass schon der Name extrem blöd war». Aber, so fügt er sogleich hinzu, «beim genauen Hinschauen könne man sehen, dass eine grosse Sorgfalt dahinter stecke». Waren früher beides, der Name und der Inhalt der Sexbox, nach Eymanns Geschmack, scheint er heute nur noch vom Inhalt überzeugt zu sein. Deshalb soll im Folgenden der Inhalt untersucht werden. Gutachten von Prof. Dr. Martin Killias «Schutzinitiative aktuell» hat den bekannten Strafrechtsprofessor Dr. iur. Martin Killias, ständiger Gastprofessor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der Universität St. Gallen, um ein Kurzgutachten zu zwei Unterrichtsmaterialien aus der Sexbox für Kindergarten und Primarschule von Basel-Stadt gebeten.
Dr. Christoph Eymann, Regierungsrat (BS)
Im ersten Fall geht es um eine Darstellung aus dem Lehrmittel «Mein erstes Aufklärungsbuch» von Holde Kreul für Kinder ab fünf Jahren. Die Darstellung zeigt einen Mann und eine Frau, beide nackt, beim Überstülpen eines Kondoms! Gemäss Killias könnten solche Bilder durchaus als pornografisch bezeichnet werden. Die Gerichte aber können dieses Bild auch anders beurteilen, sofern es sich um Materialien für den Aufklärungsunterricht handelt. Killias meint aber, dass er persönlich die Verwendung dieses Materials für Kinder ab fünf Jahren für abwegig halte und sich nicht vorstellen könne, dass das Thema Verhütung bei Fünfjährigen schon auf aktuelles Interesse s tosse. «Ich sehe also keinen Grund, weshalb die Lehrperson bei Kindern, bei denen die Pubertät noch in weiter Ferne liegt, proaktiv über Verhütung informieren müsste. Zudem sollte doch Konsens darüber bestehen, dass die Informations bedürfnisse älterer Kinder andere sind als diejenigen der Kleinsten.» Zu bedenken sei auch die Reaktion der Öffentlichkeit, wenn ein solcher Unterricht von einem Lehrer statt einer Lehrerin erteilt würde. Dann «stelle sich die Frage der Angemessenheit dieser Unterrichtsmaterialien aus pädagogischer Sicht in aller Schärfe».
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Name der Sexbox Strafrechtlich relevant würden diese Bilder, wenn «ihr Einsatz im Unterricht aus pädagogischer Sicht nicht gerechtfertigt werden könne» oder zur Erreichung der Ziele der Sexualaufklärung nicht geeignet wären. Damit, so Killias, verschiebe sich die Diskussion auf die Ebene der Pädagogik. Die Frage sei, ob ein Buch mit solchen Bildern für die gesunde Entwicklung der Kinder förderlich ist oder nicht. Aufschlussreich und bemerkenswert ist übrigens die Tatsache, dass das Bundesamt für Gesundheit auf der Internet-Seite «Amorix» die Empfehlung dieses sogenannten «Aufklärungsbuches» für Kinder ab fünf Jahren vor Kurzem gelöscht hat. Auch aus der Basler Sexbox wurde es nach Angaben des Erziehungsdepartements entfernt. Im zweiten Fall geht es um ein Lehrmittel für den Sexualkundeunterricht mit Übungsanleitungen für Kindergarten und Primarschule. Professor Dr. iur. Martin Killias Ein Kind soll demnach auf den Boden liegen und mit einem Leintuch zugedeckt werden. Die anderen Kin- Weiter fragt sich Killias, ob dieses antrainierte Durchbrechen der dürfen es nun an allen Körperteilen berühren und diese der Schamgefühle der Kinder diese im Ergebnis nicht eher für sexuelle Übergriffe prädestiniert, anstatt sie durch Stärbenennen. kung ihrer inneren Abwehrkräfte davor zu schützen. «LetztWenn nun in einer solchen Übung das Berühren der Ge- lich», so räumt Killias ein, «entscheidet sich dies auf der schlechtsteile bei Kindern ab vier Jahren praktiziert würde, Ebene, ob diese Übungen tatsächlich die Kinder gegen Überwäre der strafrechtliche Fall der «Nötigung zu einer sexuel- griffe besser schützen oder eben gerade sie dazu prädestilen Handlung» gegeben, meint der Strafrechtsprofessor. nieren. Vorausgesetzt, die Lehrperson verlangt mit ihrer Autorität solche Handlungen. Der Täter wäre aber nicht das berüh- Das Strafgesetzbuch in der Schweiz macht es nicht leicht, rende Kind, sondern die Lehrperson selber, welche die ent- pornografische Übergriffe durch Sexualkundeunterricht an unseren Kindergärten und Schulen abzu wehren. Vieles sprechende Instruktion erteilt. scheint sich auf die pädagogisch-«wissenschaftliche» Ebene zu verlagern. Vermutlich bringt erst das Urteil eines Strafgerichts Klarheit. Die zuständigen Pädagogen und Sexualexperten werden ihre Ziele einer schweizweiten Einführung von wissenschaftlich nicht begründetem obligatorischem Sexualunterricht ab Kindergarten unbeirrt weiterverfolgen. Noch können wir diese schweizweit geplante Sexualisierungswelle stoppen: Mit dem Erfolg der Initiative «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule». Helfen Sie mit!
Eidgenössische Volksinitiative:
Schweizerisches Zentralregister für die Beurteilung von Sexual-‐ und Gewaltstraftätern Im Bundesblatt veröffentlicht am: 29. April 2014 Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 34, 136, 139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68ff, folgendes Begehren: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 123d (neu) Register verurteilter Sexual-‐ und Gewaltstraftäter 1 Es ist ein gesamtschweizerisches Register über rechtskräftig verurteilte Sexual-‐ und Gewaltstraftäter zu führen. Durch das Register sollen die Fahndung nach gefährlichen Tätern erleichtert sowie Fehler bei der Einschätzung von gefährlichen Tätern aufgrund fehlender Informationen vermieden werden. 2 Wird ein Täter in diesem Register eingetragen, so muss Folgendes darin enthalten sein: sämtliche rechtskräftigen Verurteilungen, urteilende Instanz, Datum und Ort aller Deliktbegehungen, Straftatbestände, Datum und Ort der Verurteilungen, Strafmass, angeordnete Massnahmen und Weisungen, Beurteilungen der Schuldfähigkeit, alle Urteilsbegründungen, alle Gutachten, die Informationen zu allen Unterbringungen im Straf-‐ und Massnahmenvollzug, die Orte der Unterbringungen, die Ein-‐ und Austritte, der erste Urlaub und der Beginn des offenen Vollzugs sowie sämtliche Namensänderungen des Täters. 3 Zugriff auf das Register haben folgende Personen: Richter, Staatsanwälte, Gutachter, Anwälte und Geschädigtenvertreter, die in Ausübung ihrer dienstlichen Funktion mit dem Täter zu tun haben oder hatten; ferner alle Institutionen des Straf-‐ und Massnahmenvollzugs sowie Fachpersonen, die von diesen Institutionen beauftragt sind, das Rückfallrisiko eines Täters zu senken, z. B. Therapeuten und Bewährungshelfer. Ausserdem können Wissenschaftler im Rahmen genehmigter Studien auf das Register zugreifen. Das Register steht auch Polizeibeamten in Ausübung ihrer dienstlichen Funktion zur Verfügung. 4 Richter, Staatsanwälte, Gutachter, Therapeuten und Bewährungshelfer sind verpflichtet, sich in diesem Register im Rahmen ihrer Tätigkeit jeweils genau zu informieren. Es muss sichergestellt werden, dass der Richter für sein Urteil und der Gutachter für seine Risikoeinschätzung alle Informationen des Registers verwenden kann. 5 Die im Register enthaltenen Daten und Informationen dürfen nicht gelöscht werden.
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Eidgenössische Volksinitiative:
«Haftung für Rückfälle von Sexual-‐ und Gewaltstraftätern» Im Bundesblatt veröffentlicht am: 29. April 2014 Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 34, 136, 139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68ff, folgendes Begehren: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 123e (neu) Haftung für Rückfälle von Sexual-‐ und Gewaltstraftätern 1 Wird ein Täter, der zum Zeitpunkt seiner Verurteilung als gefährlich und rückfallgefährdet gilt, frühzeitig aus der Haft, der Verwahrung oder einer anderen Massnahme entlassen, wird dem Täter Hafturlaub gewährt oder wird eine Massnahme angeordnet, die dem Täter ermöglicht, die Anstalt, in der er verweilt, zu verlassen, so haftet die zuständige Behörde, wenn der Täter rückfällig wird. 2 Die Behörde, die für eine solche Fehlentscheidung verantwortlich ist, ist verpflichtet, dem Opfer oder den Angehörigen des Opfers eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. 3 Kommt es durch eine solche Fehlentscheidung zum Tod, zu einer schweren Körperverletzung oder zu einer Vergewaltigung eines Menschen, so verlieren die Personen, welche die frühzeitige Entlassung, den Hafturlaub oder die Massnahme, die dem Täter das Verlassen der Anstalt ermöglicht hat, bewilligt haben, ihr Amt; ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.
Auf dieser Liste können nur Stimmberechtigte unterzeichnen, die in der genannten politischen Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmbe-‐ rechtigt sind. Bürgerinnen und Bürger, die das Begehren unterstützen, mögen es handschriftlich unterzeichnen. Wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht, macht sich strafbar nach Art. 281 beziehungsweise nach Art. 282 des Strafgesetzbuches.
Kanton
Postleitzahl
Politische Gemeinde
Name (Blockschrift/von Hand)
Vorname
Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr)
Wohnadresse (Strasse, Haus-‐Nr.)
Unterschrift (eigenhändig)
Kontrolle (leer lassen)
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Ablauf der Sammelfrist: 29. Oktober 2015. Das Initiativkomitee, bestehend aus nachstehenden Urheberinnen und Urhebern, ist berechtigt, diese Volksinitiative vorbehaltlos zu-‐ rückzuziehen: Anita Chaaban, Hostetgass 30, 9470 Buchs, Sami Chaaban, Guschastrasse, 9475 Sevelen, Nabil Chaaban, Hostetgass 30, 9470 Buchs, Doris Vetsch-‐Kehrer, unterer Geriälsweg 1, 9472 Grabs, Raphaela Imhof, Vogelberg 2, 4614 Hägendorf, Paul Imhof, Vogel-‐ berg 2, 4614 Hägendorf, Patrik Feusi, Amselweg 11, 8836 Bennau, Alban Wirthner, Stansstaderstrasse 33, 6370 Stans Die Liste ist vollständig oder teilweise ausgefüllt zurückzusenden bis spätestens 28. Februar 2015 an: Initiativkomitee Zentralregister, Postfach 514, 9471 Buchs, das für die Stimmrechtsbescheinigung besorgt sein wird. Weitere Unterschriftenbogen oder Einzahlungsschei-‐ ne für Spenden können bestellt werden bei: anita.chaaban@bluewin.ch oder bei obiger Adresse.
Die unterzeichnete Amtsperson bescheinigt hiermit, dass obenstehende ……. (Anzahl) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Volksinitiative in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihre politischen Rechte in der erwähnten Gemeinde ausüben.
Die zur Bescheinigung zuständige Amtsperson (eigenhändige Unterschrift und amtliche Eigenschaft): Ort……………………………………
Datum………………………………
………………………………………………………………………………………………………………….
Amtsstempel
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Auf dieser Liste können nur Stimmberechtigte unterzeichnen, die in der genannten politischen Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimm-‐ berechtigt sind. Bürgerinnen und Bürger, die das Begehren unterstützen, mögen es handschriftlich unterzeichnen. Wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht, macht sich strafbar nach Art. 281 beziehungsweise nach Art. 282 des Strafgesetzbuches.
Kanton
Postleitzahl
Politische Gemeinde
Name (Blockschrift/von Hand)
Vorname
Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr)
Wohnadresse (Strasse, Haus-‐Nr.)
Unterschrift (eigenhändig)
Kontrolle (leer lassen)
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Ablauf der Sammelfrist: 29. Oktober 2015. Das Initiativkomitee, bestehend aus nachstehenden Urheberinnen und Urhebern, ist berechtigt, diese Volksinitiative vorbehaltlos zu-‐ rückzuziehen: Anita Chaaban, Hostetgass 30, 9470 Buchs, Sami Chaaban, Guschastrasse, 9475 Sevelen, Nabil Chaaban, Hostetgass 30, 9470 Buchs, Doris Vetsch-‐Kehrer, unterer Geriälsweg 1, 9472 Grabs, Raphaela Imhof, Vogelberg 2, 4614 Hägendorf, Paul Imhof, Vogel-‐ berg 2, 4614 Hägendorf, Patrik Feusi, Amselweg 11, 8836 Bennau, Alban Wirthner, Stansstaderstrasse 33, 6370 Stans Die Liste ist vollständig oder teilweise ausgefüllt zurückzusenden bis spätestens 28. Februar 2015 an: Initiativkomitee Zentralregister, Postfach 514, 9471 Buchs, das für die Stimmrechtsbescheinigung besorgt sein wird. Weitere Unterschriftenbogen oder Einzahlungsschei-‐ ne für Spenden können bestellt werden bei: anita.chaaban@bluewin.ch oder bei obiger Adresse.
Die unterzeichnete Amtsperson bescheinigt hiermit, dass obenstehende ……. (Anzahl) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Volksinitiative in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihre politischen Rechte in der erwähnten Gemeinde ausüben. Die zur Bescheinigung zuständige Amtsperson (eigenhändige Unterschrift und amtliche Eigenschaft):
Ort……………………………………
Datum………………………………
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Amtsstempel
Eidgenössische Volksinitiative «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule»
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Anita Chaaban von der erfolgreichen Verwahrungsinitiative unterstützt jetzt die Schutzinitiative Anita Chaabans Patenkind wurde im Februar 1996 von einem Sexualstraftäter entführt, mehrfach vergewaltigt und beinahe erwürgt. Nach dieser schrecklichen Tat gründete Anita Chaaban zusammen mit ihrer Schwester, der Mutter des Opfers, an ihrem Wohnort Buchs / SG eine Selbsthilfegruppe für die Angehörigen von Gewaltopfern. Mit der Verwahrungsinitiative forderte sie die lebenslange Verwahrung von gefährlichen Sexual- und Gewaltstraftätern. Am 8. Februar 2004 wurde ihre Initiative von 56,2% des Schweizer Stimmvolkes angenommen. Im Frühjahr 2014 lancierte sie zwei neue Initiativen und unterstützt auch die Schutzinitiative.
Zentralregister für rechtskräftig ver urteilte Sexual- und Gewaltstraftäter. Die zweite Initiative will die Haftung regeln für den Fall, dass Sexual- und Gewaltstraftäter nach der Haftentlassung straffällig werden. Die beiden Initiativbögen sind auf den Seiten vier und fünf dieser Zeitung zum Heraustrennen angehängt (bitte Perforation beachten). Das Co-Präsidium empfiehlt sie zur Unterschrift.
Leider hat sich, so Chaaban, seit der Annahme ihrer Verwahrungsinitiative nicht viel verändert. Der Fall der Therapeutin Adeline, die am 12. September 2013 in Genf von einem Strafgefangenen – einem vorbestraften Vergewaltiger – auf dem Weg zur Reittherapie getötet wurde, hat das Fass für sie zum Überlaufen gebracht. Am 29. April 2014 lancierte sie zwei neue Volksinitiativen. Die erste fordert ein schweizerisches
Anita Chaaban unterstützt die Schutzinitiative, weil es ihr auch um den Schutz der Kinder geht und das Thema «Kinderschutz» wieder auf den Tisch kommen soll. Auf die Frage, was Anita Chaaban unserer Volksinitiative empfiehlt, antwortet sie: «Das Thema wann immer möglich in den Medien zu diskutieren, die Menschen zu sensibilisieren und immer wieder, so einfach und klar wie möglich, auf die Problematik hinzuweisen».
Anita Chaaban
Spendenaufruf : Die Volksinitiative ist ganz auf Ihre Unterstützung angewiesen. Bitte helfen Sie mit, die Kosten zu tragen. Unser Tipp: Lieber regelmässig eine kleine Spende als ein Mal eine grössere. Vielen herzlichen Dank! Konto: PC 70–80 80 80–1 Impressum: Schutzinitiative aktuell erscheint 4-mal jährlich / Abo: CHF 10.–, für Gönner/-innen im Beitrag enthalten / Herausgeber und Redaktion: Überparteiliches Komitee «Schutz vor S exualisierung in Kindergarten und Primarschule», Postfach, 4142 Münchenstein, Tel. 061 702 01 00, Fax 061 702 01 04, info@schutzinitiative.ch, www.schutzinitiative.ch, Postkonto: 70-80 80 80-1 / © Initiativkomitee / Bilder: S. 1: zVg.; S. 2: © Marcel Bieri / Keystone; S. 3: © Markus Forte / Ex-Press / RDB; S. 6: © Eddy Risch / Keystone / Gestaltung: GOAL AG für Werbung und Public Relations, 8600 Dübendorf / Druck: Engelberger Druck AG, 6370 Stans.