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Norddeutsches Handwerk 12/2024

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www.hwk-hannover.de | Einzelpreis 1,50 €

Wirtschaftszeitung der Handwerkskammer Hannover

Foto: handwerk.de

128. Jahrgang | Nr. 12 | 16. Dezember 2024

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Frohe Festtage!

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Nutzen Sie die Feiertage, um auszuspannen, Zeit mit Ihren Lieben zu verbringen und Kraft zu tanken. Das Jahr 2024 hatte es in sich: Viele Betriebe hatten kleine oder große Herausforderungen zu meistern. Oft blieb da keine Zeit zum Innehal­ ten und Auftanken. Dafür sind nun die Festtage da: das Jahr Revue passieren lassen, sich Zeit für schöne Dinge nehmen, um den Fokus dann nach vorne zu richten. Für 2025 wünschen wir Ihnen viel Schaffenskraft – und vor allem Spaß an Ihrem Handwerk sowie eine große Portion Zuversicht!

Nach der Steuerprüfung drohen nicht selten Nachzahlungen. Doch womit müssen Sie rechnen? Seite 2 Wir wünschen frohe Weihnachten und alles Gute für das neue Jahr.

BMF zur E-Rechnung

Herausgeber, Verlag und Redaktion wünschen Ihnen ein frohes Fest und ein erfolgreiches Jahr 2025.

Foto: GHM

Was kommt auf die Betriebe beim Thema E-Rechnung zu? Dazu gibt das BMF eine Übersicht. Seite 3

Neue Regeln für Sanierungen Zukunft Handwerk 2025 Markenbotschafter Cehan San ist SHK-Unternehmer. Worauf er sich in München freut, sagt er auf Seite 4

er Verordnung hat die Bundesregierung die Änderung der Gefahrstoffverordnung beschlossen. Darin wird neu geregelt, wie bei Sanierungsprojekten im Bestand mit der Gefahr einer Asbestbelastung umzugehen ist.

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LinkedIn nutzen Das Online-Netzwerk kann viele Vorteile bieten. Ein Marketing-Fachmann zeigt, worauf es ankommt. Seite 7

Asbestproblematik beim Bauen im Bestand

Frühwarnsystem BWA

Dass Asbest gefährlich ist, ist seit Langem bekannt. Das krebserregende Mineral ist in Deutschland seit 1993 verboten. Bei Sanierungen im Bestand können Handwerker aber noch immer mit dem Stoff in Berührung kommen, sofern das Gebäude vor dem Asbestverbot errichtet wurde. Dann könnte das Mineral zum Beispiel in alten Farben, Fliesenkle­ bern, Putzen und Spachtelmassen enthalten sein. Fliesenlegermeister Daniel Peters kennt die damit verbundene Gefahr: „Wenn wir bei der Arbeit ver­ sehentlich Asbestfasern freisetzen, verteilen sich die unbemerkt im Gebäude. Das birgt ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Bewohner und Handwerker“, sagt der Geschäftsführer der Thomas Lustig GmbH. Schon jetzt gelten deshalb strenge Bestimmungen für den Umgang mit Asbest. Damit diese eingehalten werden können, muss vor der Sanierung von Gebäu­ den, die vor 1993 errichtet wurden, Folgendes geklärt werden: Sind besondere Arbeitsschutzmaßnahmen wegen einer möglichen Asbestbelastung nötig?

Wirtschaftliche Probleme frühzeitig sehen und verstehen. Diese Tipps helfen Ihnen dabei. Seite 8

Punkten bei der Generation Z Carlotta Schröer weiß, wie sie Fachkräfte findet. Seite 15

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„Im Nationalen Asbestdialog auf Bundesebene war eigentlich verabredet worden, dass die Ver­ anlasser, also diejenigen, die Sanierungsaufträge erteilen oder darüber entscheiden, verantwortlich dafür sind, dass eine entsprechende Erkundung erfolgt. Leider hat der Gesetzgeber diese geforderte Veranlasserhaftung relativ weichgespült“, bedauert Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin der Lan­ desvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen. „Statt einer klaren Verantwortungszuweisung sind Kun­ den nach der neuen Regelung nur verpflichtet, dem Handwerksbetrieb alle vorhandenen Unterlagen zum Gebäude zur Verfügung zu stellen.“ Anhand dieser Informationen muss dann der Betrieb im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob bei dem geplanten Sanierungsauftrag Gefahrstoffe freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können. Und was passiert, wenn der Kunde keine aus­ sagekräftigen Unterlagen zur Verfügung stellen kann? In diesem Fall stellt die Gefahrstoffverordnung im neuen § 6 Absatz 2 b klar, dass eine gesonderte Prü­ fung durch den Betrieb zu erfolgen hat. Für diese sachgerechte Prüfung kann eine technische Erkun­ dung, also das Entnehmen von Probematerial und dessen Analyse, erforderlich sein. „In diesem Fall ist die Erkundung zwingende Voraussetzung dafür,

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Hier könnte Ihr Name stehen. Abonnieren Sie das „Norddeutsche Handwerk“. Sie erreichen uns unter Telefon: 0511 85 50-24 22 Telefax: 0511 85 50-24 05 E-Mail: vertrieb@schluetersche.de Internet: www.norddeutscheshandwerk.de

Geschichte mit Durchblick Foto: Andrea Wilde

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Wer in Stendal im Dom St. Nikolaus steht, bewun­ dert unweigerlich die mit­ telalterlichen Fenster der Backsteinkirche. „Durch die Glasmalerei erfährt man die Fülle der Geschichte haut­ nah“, schwärmt Andrea Wilde. Das begeistert die Inhaberin der Kunstglaserei Wilde II in Tangerhütte, seit sie 14 Fenster der Kir­ che – im Durchschnitt 2,5 x 20 Meter groß – restauriert hat. Sie bestehen aus bemal­ ten Bleiglasfeldern, die die Glasermeisterin in Kupfer­ rahmen fasste. Zudem instal­ lierte die Unternehmerin eine Schutzverglasung. Sie finde es großartig, bei der Arbeit in die Geschichte der Kunstwerke einzutauchen. Einige Zeichnungen seien aber aufgrund jahrhunderte­ langer Witterungseinflüsse auch nach der Restaurierung nicht mehr erkennbar. BG

Foto: Thomas Lustig GmbH & Co. KG

Die Bundesregierung hat die neue Gefahrstoffverordnung beschlossen. Die neuen Regeln können in Kürze in Kraft treten. Welche Folgen hat das für Handwerksbetriebe?

Ich habe viel Wissen erworben und kann das Asbestrisiko viel schneller bewerten. Daniel Peters, Fliesenlegermeister

dass der Auftrag durchgeführt werden kann – die Erprobung gehört also gemäß § 6 Absatz 2 c zum Auf­ tragsumfang“, erläutert Höltkemeier. Die Erprobung gehört dann zum Gesamtauftrag – daraus ergibt sich, dass sie auch entsprechend in Rechnung zu stellen ist, so Höltkemeier. Ebenfalls wichtig: Wenn der Betrieb für die Erkun­ dung nicht die erforderliche Qualifikation hat, muss diese durch einen Fachbetrieb erfolgen. Fliesenleger­ meister Daniel Peters sieht sich für die neuen Regeln gut gerüstet, da er kürzlich den kleinen Asbestschein gemacht hat. „Das war mir ein großes Anliegen, weil ich meine Mitarbeitenden, meine Kunden und den Betrieb schützen will“, sagt der Unternehmer. Auf seinen Baustellen hat der Meister bislang zwar noch keine technische Erkundung durchgeführt. Trotzdem ist er überzeugt, dass sich der Schein bereits gelohnt hat: „Ich habe viel Wissen erworben und kann das potenzielle Asbestrisiko viel schneller bewerten, wenn ich in einem Gebäude die Untergründe prüfe.“

Ab wann gelten die neuen Regeln? Einen genauen Termin, wann die neue Gefahrstoff­ verordnung in Kraft tritt, gibt es noch nicht. Laut Bundesarbeitsministerium (BMAS) soll es aber noch 2024 sein. Es fehlt nur noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. ANNA-MAJA LEUPOLD W

Weiterbildungsprogramm 2025 ist online! 2025 soll beruflich gesehen Ihr Jahr werden? Dann werfen Sie gerne einen Blick in unser aktuelles Kursangebot. Wer sich über die Weihnachtsfeiertage Gedanken über seine berufliche Zukunft machen möchte, sollte einen Blick in das neue Kursprogramm für 2025 werfen. Alle Kurse für das erste Halbjahr 2025 sind jetzt auf der Website der Handwerkskammer Hannover abruf­ bereit – als Übersichtsflyer und auch in der Online­Kurssuche. Nutzen Sie die etwas ruhigere Zeit über die Weih­ nachtsfeiertage und stöbern Sie durch unsere Kurse, Workshops, Seminare und Weiterbildungen.

Breites Weiterbildungsangebot Von der Fortbildung im kaufmänni­ schen oder technischen Bereich über sämtliche Meistervorbereitungen, die Gesellen­Workshops bis hin zu Wei­ terbildungsmöglichkeiten im Personal­, Umwelt­ oder Energiebereich werden Sie in unserem Halbjahresprogramm mit Sicherheit fündig.

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Alle Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie unter: www.hwk-hannover.de/weiterbildungsberatung Den Flyer finden Sie unter: www. hwk-hannover.de/weiterbildungsprogramm oder suchen Sie online in der Kurssuche unter www.hwk-hannover. de/kurssuche.


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