Den Wohnungsbau günstiger und unbürokratischer machen soll das Gebäudetyp-E-Gesetz – indem Regeln wegfallen dürfen. Doch die Sache hat einen großen Haken.
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teigende Baupreise in Kombination mit höheren Zinsen für Kredite. Das ist Gift für die Auftragsentwicklung am Bau. „Der Neubausektor ist weitgehend tot“, beobachtet Ulrich Schonlau, Kreishandwerksmeister in Northeim und Chef des Bauunternehmens Schonlau. Sein 38 Mitarbeiter starker Betrieb ist mit gut einem Drittel der Belegschaft auf Wohnobjekte ausgerichtet. Er fängt die Entwicklung am Bau zurzeit mit anderen Leistungen ab. „Aktuell machen wir vor allem Sanierungen“, berichtet Schonlau. Die Auftragssituation, die das Bauunternehmen in seiner Region erlebt, steht exemplarisch für den gesamten Wohnungsbausektor in Deutschland. Von einer „Wohnungsbaukrise“ spricht der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB). Ein Vorstoß, den Wohnungsbau günstiger zu machen und so zu beleben, kommt aktuell in Form eines Gesetzesentwurfs vom Bundesjustizministerium. Der Plan: Einfacher bauen, indem auf Komfort-Standards verzichtet werden darf. Das sieht der Entwurf des sogenannten Gebäudetyp-E-Gesetzes – „E“ für einfach – vor. Doch es gibt einen großen Haken: Es soll nur für Verträge zwischen „fachkundigen Unternehmern“ gelten.
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Freiwillige DIN-Normen
Was sie können und wem sie nutzen, erklärt ein unabhängiger Versicherungsberater. Seite 10
Derzeit muss beim Bauen eine Vielzahl von DIN-Normen eingehalten werden, die für Gebäudesicherheit und Wohngesundheit keine Relevanz haben. Zwar gilt: „Die Anwendung von DIN-Normen ist grundsätzlich freiwillig“, wie das Deutsche Institut für Normung schreibt. Die Praxis sieht aber anders aus. Die höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland geht davon aus, dass die DIN-Normen die sogenannten anerkannten Regeln der Technik abbilden. Also einen Baustandard der gängigen Praxis darstellen. Nur wer nach diesen Regeln baut, liefert ein mangelfreies Werk ab. Wer das nicht tut, zieht im Rechtsstreit den Kürzeren. Wollen sich Auftraggeber und Auftragnehmer nach geltendem Recht auf einen Bau einigen, der von diesem Standard abweicht, müssen Auftragnehmer umfangreiche Aufklärungspflichten erfüllen. „Für den Auftragnehmer birgt das selbst bei größter Sorgfalt ein enormes juristisches Risiko“, sagt Carsten Woll, Leiter
Fotos: Pink-Chocolate | Gille, erstellt mit KI Midjourney
Mit Gebäudetyp E zum Ziel?
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Können Neubaupläne künftig schneller in die Realität umgesetzt werden? Der Gebäudetyp E soll es durch weniger Regularien ermöglichen.
Gute Idee mit geringer Anwendbarkeit Das neue Gesetz soll über Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch einen rechtssicheren Weg schaffen, damit Vertragspartner von Normen, die nur dem Komfort, aber nicht der Sicherheit dienen, abweichen können und das Werk dennoch als mangelfrei gilt. „Die Grundidee, über einen Gebäudetyp E eine Möglichkeit zu schaffen, rechtssicher günstigere Gebäude zu realisieren und so den Wohnungsbau zu beleben, ist natürlich absolut begrüßenswert“, betont Carsten Woll. Der Rechtsanwalt fürchtet allerdings, dass das Gesetz in der Praxis kaum eine positive Wirkung entfalten wird. Gründe dafür gibt es mehrere. Der wichtigste: Das Gesetz beschränkt sich mit der nicht näher definierten Gruppe der „fachkundigen Unternehmer“ ausschließlich auf gewerbliche Vertragspartner, die über ausreichende Kenntnisse beim Bauen verfügen. „Die bilden im Bau mit Abstand die kleinste Gruppe von Auftraggebern. Weder private Auftraggeber noch die öffentliche Hand können den Gebäudetyp E nutzen, um günstiger bauen zu lassen“, sagt Woll. So setzt auch Ulrich Schonlau keine große Hoffnung in das Gesetzesvorhaben. „Es sind ja
Foto: Keno Claassen
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Andere Umsetzung notwendig
Glaubt nicht an positive Effekte durch den aktuellen Gesetzesentwurf für sein Bauunternehmen: Ulrich Schonlau.
Damit ein Gebäudetyp E spürbare Auswirkung auf den Wohnungsbau hat, ist nach Meinung des BVN-Rechtsexperten eine andere gesetzliche Implementierung notwendig. „Aus unserer Sicht sollten die erlaubten Abweichungen von den DIN-Normen als Kriterienkatalog Gebäudetyp E in die Musterbauordnung des Bundes aufgenommen werden“, sagt Woll. So könnten sie von den Ländern in den Landesbauordnungen übernommen werden. „Zusätzlich ist im Werkvertragsrecht festzulegen, dass bei einer Bauausführung nach dem Kriterienkatalog Gebäudetyp E kein Mangel vorliegt. Gewerbliche oder private Auftraggeber könnten dann schlicht ankreuzen, auf welchen Komfort sie zugunsten geringerer Kosten verzichten“, erklärt der Rechtsanwalt. DENNY GILLE W
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nicht nur Einfamilienhäuser ausgenommen. Auch wenn ich ein Mehrfamilienhaus für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bauen will, greift der Gebäudetyp E nicht“, sagt er. Woll bestätigt das: „Auch wenn mehrere Eigentümer einen Bauträger beauftragen, bleiben sie die Auftraggeber und sind damit von den geplanten Erleichterungen ausgeschlossen.“
der Abteilung Wirtschafts- und Vergaberecht beim Baugewerbe-Verband Niedersachsen (BVN).
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Wirtschaftszeitung der Handwerkskammer Hannover
128. Jahrgang | Nr. 8 | 21. August 2024
Ein Stück Geschichte erhalten Dieses zweiflüglige Tor aus dem 19. Jahrhundert hat der Restaurator im Metallbauerhandwerk, Keno Claassen, aufbereitet. Es gehört zur Anlage am Glockenturm der Kirche in Roggenstede. Über 100 Stunden Arbeit hat Claassen in sein Prüfungsstück investiert. Dafür forschte er in Bibliotheken und Archiven. „Die Geschichte des Metallstücks macht es wertvoll. Sei es noch so unscheinbar“, sagt der Inhaber der Schmiede Eysenwerk. Bei dem Tor wurde Puddeleisen verwendet und in einem mühsamen Verfahren immer wieder per Hand umgerührt. Die fehlenden Zierspitzen hat Claassen im alten Sandgussverfahren in Bronze gegossen. (WF)
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rend zu feiern. Darüber hinaus werden zahlreiche Ehrengäste den Absolventinnen und Absolventen ihre Gratulationen auf der Feier übermitteln. Im Anschluss an die Meisterfeier (offizieller Teil des Abends) öffnen wir erneut die Türen für all diejenigen, die noch hinzustoßen möchten, um mit den frischgebackenen Meisterinnen und Meistern gemeinsam zu feiern. Ab 21 Uhr startet unsere Aftershowparty! Dabei sein können Klassenkameraden, weitere Freunde und Wegbegleiterinnen und -begleiter und alle Handwerkerinnen und Handwerker, die einfach Lust haben, mitzufeiern. Termin: 13. September 2024 im HCC, Einlass Meisterfeier ab 16.30 Uhr, Einlass Aftershowparty ab 21.00 Uhr Anmeldung unter: www.hwk-psg. de/meisterfeier