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CANNABIS LEGAL: KABINETT VERABSCHIEDET GESETZESENTWURF Die von der Ampelkoalition geplante Legalisierung von Cannabis in Deutschland kommt nur schleppend in die Gänge. Immerhin wurde am 16. August vom Kabinett der Gesetzesentwurf zum neuen Cannabis-Gesetz (CanG) verabschiedet. Die praktische Umsetzung des in Aussicht gestellten Reglements dürfte hingegen schwierig werden. Das Gesetz sieht vor, dass jeder erwachsene, in Deutschland gemeldete Hanffreund bis zu 25 Gramm Cannabis straffrei kaufen und besitzen darf, bei einer Erwerbsgrenze von 50 Gramm im Monat. Dabei soll außerdem der Anbau von drei Pflanzen pro Person legalisiert werden. Für diesen dürfen allerdings pro Monat bis zu sieben Samen und bis zu drei Stecklinge besessen werden. Dass diese Regelung nicht aufgeht, dürfte jedem ersichtlich sein. Denn wer die drei legalen blühenden Pflanzen pflegt, wird zur Erntezeit in Bedrängnis kommen, wenn plötzlich deutlich mehr als 25 Gramm auf der Waage liegen. Auch ist die Regel, pro Monat entsprechend sieben Samen und drei Ableger erwerben und besitzen zu dürfen, bei der Drei-Pflanzen-Politik nicht nachvollziehbar. Alles in allem wird mit der Gesetzesnovelle ersichtlich, dass die Rahmenbedingungen hier von Menschen erdacht wurden, die hinsichtlich des Umgangs mit Cannabis völlig unbedarft sind. Wer nicht selbst anbauen kann, hat die Möglichkeit, Mitglied in einem Cannabis Social Club zu werden. Diese dürfen höchstens 500 Mitglieder aufnehmen, denen das im Verein hergestellte Cannabis ausgehändigt wird. Der Konsum in den Räumen eines CSC wird untersagt sein,
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auch die Abgabe von Tabak, Alkohol und anderen Genussmitteln soll verboten bleiben. Hier stellt sich die Frage, was unter anderen Genussmitteln verstanden wird. Dürfen also Mitglieder eines CSC in den Räumen ihres Clubs keinen Kaffee trinken? Die Clubs müssen überdies Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte mit Sachkenntnissen benennen und mit Drogenberatungs- und Suchtpräventionsinstitutionen zusammenarbeiten. Weitere Regeln sehen vor, dass Mitglieder unter 21 Jahren maximal 30 Gramm pro Monat bei einzuhaltender THC-Obergrenze erhalten dürfen, dass CSC ihren Anbau und die Abgabe von Cannabis dokumentieren und gegenüber Behörden nachweisen müssen und dass diese Clubs von zuverlässigen und verantwortungsvollen Personen geführt werden. Desweiteren bleiben Beschaffung und Besitz von Cannabis für Minderjährige verboten, allerdings soll auch diese Zielgruppe bei Zuwiderhandlung nicht mehr verfolgt werden. Neben der Herstellung und Abgabe über CSC ist nicht geplant, Cannabisprodukte regulär in lizenzierten Fachgeschäften abzugeben, wie es zunächst avisiert gewesen war. Stattdessen soll der Verkauf von Hanf in entsprechenden Läden, die auf Cannabis spezialisiert sind, in einzelnen Modellregionen erprobt werden. Ein wichtiger Punkt ist auch der Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr. Die derzeitige Nachweisgrenze von einem Nanogramm pro Milliliter Blut gebietet eine Revision der Straßen-
verkehrsordnung im Sinne der Obergrenze für Alkohol von 0,5 Promille. Die Beibehaltung des derzeitigen Grenzwerts für Cannabis würde jeden Hanfgenießer potenziell die Fahrerlaubnis kosten, denn bei häufigeren Konsumenten ist der Schwellenwert von einem Nanogramm auch Tage nach dem letzten Genuss noch deutlich überschritten. Wichtig: Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, werden auch laufende Verfahren und Ermittlungen zu entsprechend im Rahmen liegenden Cannabisdelikten eingestellt. Ab Januar 2024 soll die Legalisierung in Deutschland vollzogen sein. Siehe zu diesem Artikel auch den Kommentar von Robert Brungert im Innenteil. Quellen: cannabis-med.org; reuters.com; merkur.de Markus Berger