2020 März
Unsere Themen im März • Lohn- und Mietentwicklung in Deutschland • Betriebskostenabrechnung ohne Ärger • Wie Straßen den Immobilienwert beeinflussen
Gutachterausschüsse legen Bericht vor Der neue Immobilienmarktbericht der Gutachterausschüsse liegt vor. Er informiert im Zweijahresrhythmus über die Preisentwicklung von Immobilien auf der Basis von notariellen Kaufverträgen. Danach entwickelt sich der deutsche Immobilienmarkt weiter dynamisch. Das Investitionsvolumen für den Kauf von Immobilien stieg zwischen 2016 und 2018 von 237,5 Mrd. Euro auf einen neuen Höchststand von 269 Mrd. Euro. Während sich der Gesamtgeldumsatz binnen zehn Jahren mehr als verdoppelte, blieb die Anzahl der Abschlüsse stabil und lag im Jahr 2018 bei rund einer Million. Der Investitionsschwerpunkt bleibt der Wohnungsmarkt: Der bundesweite Geldumsatz für Wohnimmobilien betrug 2018 etwa 180,5 Mrd. Euro. Auf dem Wohnimmobilienmarkt dominieren Verkäufe von Eigenheimen (70,3 Mrd. Euro) und Eigentumswohnungen (63,7 Mrd. Euro). Bei gebrauchten freistehenden Eigenheimen stiegen die Preise seit dem Jahr 2009 jährlich im Schnitt um 4,3 Prozent. Bundesweit am höchsten waren sie im Jahr 2018 im Landkreis München mit 10.200 Euro pro Quadratmeter. Darüber hinaus sind die sieben größten Großstädte besonders teuer. Weitaus weniger mussten Käufer dagegen in den Landkreisen Mansfeld-Südharz in Sachsen-Anhalt oder im Kyffhäuserkreis in Thüringen zahlen. Seit 2009 erhöhten sich auch die Preise für gebrauchte Eigentumswohnungen deutlich. Sie legten im Schnitt um 4,4 Prozent im Jahr zu. Die höchsten Preise zahlten Käufer in der Stadt München (7.150 Euro/Quadratmeter) und auf Sylt (6.350 Euro/Quadratmeter). Bundesweit lag der mittlere Preis pro Quadratmeter Wohnfläche bei rund 1.550 Euro. Bauland für Eigenheime kostet bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter. Die jährlichen Steigerungsraten betrugen seit 2009 bundesweit durchschnittlich 4,7 Prozent. Im Mittel kostete ein Eigenheimbauplatz in Deutschland in 2018 135 Euro pro Quadratmeter. Detaillierte Informationen unter www.immobilienmarktbericht-deutschland.info. (Foto: © Kerstin Herrmann, Pixabay)
Teuer ist relativ: Lohn- und Mietentwicklung
D
as ganze vergangene Jahrzehnt war geprägt von steigenden Wohnkosten. Die Immobilienwirtschaft geriet in den Fokus zum Teil hitziger Diskussionen – vor allem über die Mieten. Im gleichen Zeitraum erlebte Deutschland einen Arbeitsmarktboom, dessen Wirkung eng verbunden ist mit der Wohnsituation. Das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln hat den Arbeitsmarkt und den Immobilienmarkt in Relation zueinander gesetzt und kommt zu dem Ergebnis, dass die Erschwinglichkeit einer Mietwohnung in weiten Teilen Deutschlands nicht gesunken, sondern gestiegen ist. Um die Erschwinglichkeit zu ermitteln, nutzte das Institut den Vergleich zwischen der Änderung der Bruttolöhne und der Nettokaltmieten. Das Institut bezieht sich auf Daten der Bundesagentur für Arbeit für alle Kreise im Zeitraum 2014 bis 2018 sowie auf Daten für die Nettokaltmieten im gleichen Zeitraum, die das F+B Forschungsinstitut ermittelt hat. Dabei wurde die Entwicklung der Neuvertragsmieten zugrunde gelegt, also ein Umzug im jeweiligen Betrachtungsjahr angenommen. Das Ergebnis: In Deutschland ist der Medianbruttolohn im Untersuchungszeitrum um insgesamt 9,4 Prozent gestiegen, die Wiedervertragsmieten stiegen durchschnittlich um 8,5 Prozent. Die Wachstumsdifferenz beträgt 0,9 Prozent. Das bedeutet: Relativ gesehen ist Mieten damit insgesamt günstiger geworden, die Erschwinglichkeit ist gestiegen. Diese Aussage gilt für insgesamt 269 der 401 Kreise, also für zwei Drittel. Die Betrachtung des Durchschnitts sagt jedoch nichts darüber aus, wie es in einzelnen Regionen aussieht und wie stark sich die Spitzenwerte vom Durchschnitt unterscheiden. Dringender politischer Handlungsbedarf besteht weiterhin an den Brennpunkten. Die Studie zeigt das Auseinanderdriften der Wohnlagen im Detail an: www.iwkoeln.de/studien/iw-kurzberichte/beitrag/michael-voigtlaender-entwicklung-vonloehnen-und-mieten-dreigeteiltes-deutschland-455641.html. (Foto: © Pexels, Pixabay)
Wohnungseigentumsgesetz nimmt Konturen an
D
as Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stammt aus dem Jahr 1951 und wurde zuletzt 2007 reformiert. Inzwischen hat sich einiges getan, insbesondere in den Bereichen Barrierefreiheit, energetische Sanierung, Förderung von Elektromobilität und Einbruchsschutz. Die Bundesregierung plant bereits seit 2018 eine Reform. Deren Eckpunkte wurden jetzt konkretisiert. Das geltende WEG wird den aktuellen Herausforderungen in vielen Fällen nicht mehr gerecht. Das liegt insbesondere daran, dass für bauliche Maßnahmen häufig die Zustimmung aller oder eines hohen Anteils der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer notwendig ist. Auch die Chancen der Digitalisierung werden bislang bei der Verwaltung von Wohnungseigentum zu wenig genutzt. Die Justizminister*innen der Länder haben eine BundLänder-Arbeitsgruppe eingesetzt, die Vorschläge für eine umfassende Reform des WEG erarbeitet hat. Festgestellte Defizite sollen beseitigt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat hierzu am 13.01.2020 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes“ vorgelegt. Wohnungseigentümer sollen zukünftig einen Anspruch auf Gestattung baulicher Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, der Barriere-Reduzierung und des Einbruchsschutzes haben. Die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen soll ebenso vereinfacht werden wie Maßnahmen, die zu Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. Die Rechte der Eigentümer gegenüber dem Verwalter sollen gestärkt werden. Auch die Teilnahme an der Eigentümerversammlung, die Ladungsfrist, die Möglichkeit einer OnlineTeilnahme, die elektronische Beschlussfassung, eine flexiblere Zusammensetzung des Verwaltungsbeirates und Maßnahmen zur Streitbeilegung sollen neu geregelt werden. Die Reform soll spätestens zum Ende der Legislaturperiode im Jahr 2021 abgeschlossen sein. (Foto: © Moritz 320, Pixabay)
Mieten: Betriebskostenabrechnung ohne Ärger
W
as darf der Vermieter abrechnen? Wieviel Zeit hat er dazu? Welche Nebenkosten gehören nicht in die jährliche Abrechnung? Rechtzeitig zur neuen Betriebskostenabrechnung erhalten Sie hier die wichtigsten Informationen. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Neben der Grundmiete sind die Betriebskosten die laufend anfallenden Kosten einer Mietwohnung. Man unterscheidet zwischen verbrauchsabhängigen (z.B. Heizkosten) und nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten (z.B. Grundsteuer). Was Betriebskosten sind, ist in der Betriebskostenverordnung gesetzlich definiert. Nur die dort genannten Betriebskostenarten darf der Vermieter anteilig auf die Mieter verteilen. Für die Umlage von Betriebskosten im Wohnraummietvertrag genügt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, 10.2.2016, Az.VIII ZR 137/15) die formularmäßige Angabe im Mietvertrag, dass der Mieter die „Betriebskosten“ zu tragen hat. Sollen weitere, in der Betriebskostenverordnung nicht aufgeführte „sonstige Betriebskosten“ auf den Mieter umgelegt werden, muss der Vermieter diese konkret im Vertrag aufführen. Als Faustregel gilt: Regelmäßig anfallende Betriebskosten sind umlagefähig, nur ausnahmsweise angefallenen Kosten, wie zum Beispiel eine Dachrinnenreinigung, sind zwar Nebenkosten aber keine umlagefähigen Betriebskosten. Der Vermieter hat noch weitere Nebenkosten, zum Beispiel Verwaltungs-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungskosten. Er darf diese jedoch nicht mit seinen Mietern abrechnen. Der Vermieter muss die Betriebskosten innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes abrechnen. Versäumt er die Frist, kann er keine Nebenkostennachzahlung für den betreffenden Abrechnungszeitraum mehr fordern. (Foto: © Bruno Germany, Pixabay)
Bundesregierung fördert Immobilieneigentümer bei der energetischen Sanierung
S
o viel Großzügigkeit gab es lange nicht mehr: Seit Jahresbeginn 2020 können Immobilieneigentümer bis zu 40.000 Euro Steuern sparen oder bis zu 48.000 Euro KfWZuschüsse erhalten. Hier die wichtigsten Hinweise: Die Kosten für die Sanierung selbst genutzter Wohnimmobilien sind seit dem 1.1.2020 steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung: Die Immobilie muss über zehn Jahre alt sein und für private Wohnzwecke genutzt werden. Die Sanierung muss den Energiestandard der Immobilie verbessern, die technischen Mindestanforderungen an das modernisierte Bauteil erfüllen, von einem Fachunternehmen ausgeführt und nach dem 1.1.2020 begonnen werden. Die Mindestanforderungen sind nahezu identisch mit den Anforderungen an Einzelmaßnahmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Sie gelten für die Dämmung von Wänden, Dächern und Geschossflächen, den Austausch von Fenstern und Türen, den Einbau oder die Optimierung von Lüftungsanlagen oder Heizungen sowie den Einbau eines Gebäudeenergiemonitorings. Jede der genannten Einzelmaßnahmen kann zu einer Ersparnis von 20 Prozent der Sanierungskosten führen. Damit lassen sich insgesamt bis maximal 40.000 Euro absetzen. Die Förderung funktioniert unbürokratisch ohne Antrag. Die Finanzämter fordern als Nachweis lediglich die Rechnung über die Sanierungsmaßnahme sowie eine sogenannte Fachunternehmererklärung. Beides kann der Einkommensteuererklärung beigelegt werden. Eine Alternative zur Förderung über die Steuer sind direkte KfW-Zuschüsse. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat seit dem 24. Januar 2020 ihre Förderungen verbessert. Der Kreditrahmen für die Sanierung von alten Wohngebäuden oder den Kauf von sanierten Wohnungsaltbauten wurde auf 120.000 Euro erhöht, ebenso der Tilgungszuschuss. Er steigt auf 12,5 Prozent und beträgt maximal 48.000 Euro pro Wohneinheit. Die Zuschüsse sind abhängig vom Energiestandard und der Kredithöhe. Mehr Informationen unter: www.kfw.de/inlandsfoerderung/EBS-2020. (Foto: © Erich Westendarp, Pixabay)
Baukindergeld: Kleine Tipps mit großer Wirkung
D
ie Eigentumsbildung ist für Familien mit Kindern besonders wichtig. Die Bundesregierung hat daher das Baukindergeld eingeführt. Damit werden Familien und Alleinerziehende mit Kindern gezielt beim erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum unterstützt. Familien mit Kindern können Baukindergeld beantragen, wenn sie ein Haus oder eine Wohnung bauen oder kaufen, selbst einziehen und nicht zu viel verdienen. Für jedes Kind unter 18 Jahren gibt es bis zu 12.000 Euro. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Einzug gestellt werden. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden. Es gilt das Datum der Meldebestätigung. Zuständig ist die staatliche KfW-Bank. Das Land Bayern stockt das Baukindergeld aus Landesmitteln zusätzlich auf. Auf der sicheren Seite ist, wer die Finanzierung auch ohne Baukindergeld zustande bringt. Dann können die Zuschüsse finanziell vorteilhaft für Sondertilgungen genutzt werden oder als Reserve dienen. Das Alter der Kinder ist ausschlaggebend. Das spielt eine Rolle, wenn ein Kind des Haushaltes bald volljährig wird. Einzug und Antrag müssen vor dem 18. Geburtstag erfolgen. Soll ein Kind erst geboren werden, kann es sinnvoll sein, den Einzug zu verzögern. Für Kinder, die später als sechs Monate nach dem Einzug oder erst nach dem Antrag geboren werden, gibt es kein Baukindergeld. Baukindergeld wird abhängig von der Zahl der Kinder und der Höhe des Einkommens gezahlt. Bei einem Kind liegt die Einkommensgrenze bei 90.000 Euro, bei zwei Kindern bei 105.000 Euro und bei drei Kindern bei 120.000 Euro. Weil das Baukindergeld einkommensabhängig ist, müssen Antragsteller bei der KfW Einkommensteuerbescheide einreichen. Das gilt auch dann, wenn diese bisher nicht zur Einkommensteuererklärung verpflichtet waren. Entscheidend sind die Steuerbescheide für das zweite und dritte Kalenderjahr vor der Antragstellung. (Foto: © Clovis Cheminot, Pixabay)
Wie Straßen den Immobilienwert beeinflussen
W
ohnen an einer mehrspurigen Straße in der Stadt ist nicht besonders beliebt. Lärm und Abgasskandal zeigen ihre Wirkung. Für Geschäfte und Büros sieht das ein wenig aus, aber auch hier zählen Qualitätsmerkmale, die wesentlich mit der Verkehrssituation zu haben. Die Lage eines Gebäudes zählt noch immer zu den wichtigsten Kriterien bei der Bewertung von Immobilien. Das Gewicht der verschiedenen Faktoren hat sich aber verschoben. Das liegt vor allem daran, dass der Individualverkehr in den vergangenen Jahren übermäßig zugenommen hat. 2019 erreichte die Zahl der Autos in Deutschland mit rund 47 Millionen Fahrzeugen den höchsten Wert aller Zeiten. Stadtbewohner fühlen sich so stark wie nie zuvor vom Auto bedrängt und eingeschränkt. In der Folge steigen verkehrsberuhigte Wohnlagen im Wert, viel befahrene Straßen dagegen mindern den Wert von Immobilien. Überall haben sich Initiativen gebildet, die oft im Einklang mit den Behörden nach Lösungen suchen. Eine davon lautet: Förderung des den Öffentlichen Nahverkehrs. Einigen Städten gelingt das bereits vorbildlich. Andere haben das Fahren mit Bussen und Bahnen aber durch Preiserhöhungen sogar noch unattraktiver gemacht – darunter das Ruhrgebiet, das Rheinland, Berlin und der Großraum Hamburg. Erste Städte bieten das Fahren dagegen bereits zum NullTarif an. Die Erfahrungen dieser Vorreiter werden wegweisend dafür sein, wie sich die Lebensqualität unserer Städte entwickeln wird. Einige Beispiele: In ganz Luxemburg müssen Passagiere ab März 2020 nur noch in der ersten Klasse zahlen, alle anderen Fahrten sind kostenfrei. Die estnische Hauptstadt Tallinn hat bereits seit 2013 einen kostenlosen Nahverkehr. Manchester in England und Aubagne in Frankreich und gehören ebenfalls zu den Pionieren. Auch in Deutschland bewegt sich etwas: Seit 1. Januar 2020 gibt es in Augsburg die kostenlose City-Zone, und die NordrheinWestfälische Stadt Monheim führt ab April 2020 den Gratis-Nahverkehr ein. (Foto: © Hebi B., Pixabay)
Tierhalter vs. Mietwohnung
I
n Deutschland leben rund 34,3 Millionen Haustiere, darunter 14,8 Millionen Katzen und 9,4 Millionen Hunde. Auch Mäuse, Fische, Schlangen oder Vögel bevölkern viele Wohnungen. Mieter sind sich oft unsicher, welche Tiere erlaubt sind. Die Tierhaltung in Mietwohnungen ist grundsätzlich erlaubt. Ein Formularmietvertrag darf die Haltung von Kleintieren sowie Hunden und Katzen nicht verbieten. Generell gilt: Die Tiere dürfen andere Bewohner nicht stören und die Mietsache nicht gefährden. Bei lautem Hundegebell können sich beispielsweise Nachbarn gestört fühlen. Eine große Anzahl von Aquarien kann wegen des hohen Gewichts eine Gefährdung darstellen. Kleintiere sind bis zu einer gewissen Anzahl ohne besondere Erlaubnis des Vermieters erlaubt. Zu den Kleintieren gehören Fische, Ziervögel, Hamster, Mäuse, Kaninchen oder Meerschweinchen. Der Vermieter kann sich im Mietvertrag laut Schleswig-Holsteinischer Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zur Tierhaltung vorbehalten. Dieser Vorbehalt ist standardmäßig in vielen Mietverträgen enthalten. Stehen der Tierhaltung keine wesentlichen Gründe entgegen, muss der Vermieter einwilligen. Die Genehmigung bezieht sich in der Regel auf ein ganz bestimmtes Tier. Wird ein neues angeschafft, muss der Mieter erneut um Erlaubnis nachfragen. Der Vermieter kann Vorgaben an die Tierhaltung machen, beispielsweise einen Hund tagsüber nicht über längere Zeit unbeaufsichtigt zu lassen, wenn der Hund deshalb fortlaufend laut bellt. Die Regeln gelten jeweils für den Einzelfall. (Foto: © Bairyna, Pixabay)
Impressum R.E. Immo GmbH Gollenhoferstraße 51 71397 Leutenbach Telefon: Telefax: E-Mail: Web:
07195 412408-0 07195 412408-1 info@re-immo.de www.re-immo.de
Vertreten durch Patrick Fedel (Geschäftsführer) Registereintrag: Eintragung im Handelsregister. Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registernummer: HRB 261818 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a UStG: DE147327145 Layout und Satz Werbeagentur Werbepoesie Dreisesselstraße 2 94161 Ruderting Telefon: 08509 9380-155 E-Mail: info@werbepoesie.de Web: www.werbepoesie.de