Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat in erster Fassung am 01.11.2020 in Kraft und führte die damaligen Regelungen aus dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und löste diese ab.
Seit der Einführung im Jahr 2020 wurde das GEG zunächst mit Wirkung zum 01.01.2023 novelliert. Kern dieser ersten Novelle war die Absenkung des Primärenergiebedarfs von 75 Prozent auf 55 Prozent des Wertes des Referenzgebäudes. Dieser Wert entspricht dem Primärenergiebedarf des damals aktuellen KfW-55-Effizienzhauses, dessen weitere Anforderungen, z. B. an die thermische Hülle, jedoch nicht in die GEG-Novelle einflossen.
Die zweite, umfassendere Novelle trat am 01.01.2024 in Kraft. Diese umfasst neben kleineren Anpassungen die Verpflichtung, dass die mit einer neuen Heizungsanlage bereitgestellte Wärme zu einem Anteil von 65 Prozent aus Erneuerbaren Energien (oder unvermeidbarer Abwärme) bereitzustellen ist.