Baurecht – Zulässigkeit von Windkraftanlagen Baugesetzbuch unterscheidet zwischen Gebieten mit Bebauungsplänen, Innenbereich und Außenbereich
Innenbereich = im Zusammenhang bebauter Ortsteil Außenbereich = kein Bebauungsplan und kein Innenbereich
Baurecht – Zulässigkeit von Windkraftanlagen Windkraftanlagen (WKA) sind im Außenbereich privilegiert (§35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
Sofern die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegen stehen, ist die Windkraftanlage zulässig Windkraftanlagen sind grundsätzlich überall im Außenbereich zulässig Begrenzung der Windkraftnutzung sinnvoll um „Verspargelung“ der Landschaft und „Einkesselung“ der Ortsteile zu verhindern
Baurecht – Teilflächennutzungsplan Planungsverband „Windkraftplanung Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm“ = Zusammenschluss aller 19 Landkreis-Kommunen
Ziel des Planungsverbandes: Teilflächennutzungsplan „Windkraftanlagen“ mit Begrenzung der Windkraftnutzung auf Grundlage eines Fachkonzeptes Fachkonzept: Begrenzung der Eignungsflächen für Windkraft durch harte Kriterien: TA Lärm, Abstände zu Bundes- und Staatsstraßen, Naturschutzgebiete, geschützte Waldgebiete weiche Kriterien: mind. 4 WKA müssen im räumlichen Zusammenhang errichtet werden können, Erhöhung der Abstände zur Wohnbebauung
Baurecht – Teilflächennutzungsplan
Hellgrüner Rahmen = Flächen nach harten Kriterien
Dunkelgrüne Fläche = Eignungsflächen nach weichen Kriterien
Baurecht – Teilflächennutzungsplan Ergebnis des Teil-FNP: Eignungsflächen für Windkraftanlagen Eignungsflächen umfassen 2,91 % des Planungsgebietes (Landkreis PAF)
Baurecht – Bebauungsplan „Bürgerwindpark“ Im Bebauungsplan wird insbesondere festgesetzt: Standorte der WKA (Turm) max. Höhe der WKA vom Rotor überstrichene Fläche Ermittlung aller relevanten Belange im Bebauungsplan-Verfahren über eine 2-fache Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Behörden (Landratsamt, Amt für Landwirtschaft und Forsten, Amt für ländliche Entwicklung, Bay. Bauernverband Wasserwirtschaftsamt etc.)
Bebauungsplan Bürgerwindpark – Zeitplan 4. Juli vorgezogene Bürgerbeteiligung
Bürgerbeteiligung
2. Auslegung im Oktober
1. Auslegung 12. Juli – 22. August
Bürgerentscheid
Juli 7. Juli Auslegungsbeschluss 28. Juli Ratsbegehren
August
September
22. September Billigungsbeschluss
Oktober
November
Dezember 2. Dezember Satzungsbeschluss oder Einstellung des Verfahrens