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Sp. 6,9
Eurodental-Entscheidung des EuGH bringt zwingende Verknüpfung von ig Erwerb und ig Lieferung Das UStG sah bereits bisher vor, dass eine steuerbefreite ig Lieferung im Ursprungsland einen steuerbaren ig Erwerb im Bestimmungsland voraussetzt.1) Spätestens seit der EurodentalEntscheidung des EuGH vom 7. 12. 2006, welche einen Vorrang unecht befreiter Lieferungen gegenüber den echt befreiten ig Lieferungen aussprach, muss zur Vermeidung von systemwidrigen Doppelbesteuerungen diese Verknüpfung auch umgekehrt gelten: Jeder steuerbare ig Erwerb im Bestimmungsland benötigt eine echt steuerbefreite ig Lieferung im Ursprungsland. ¨ RGLER / CLAUDIA FRITSCHER-NOTTHAFT NORBERT BRAMERDORFER / CHRISTIAN BU
A. Einleitung Gegenstand der folgenden Untersuchung sei folgender, für die Darstellung der hier behandelten Problematik geradezu klassischer Sachverhalt: Eine in einem EU-Land ansässige Bank kauft dort EDV-Anlagen für die Betreibung ihres Bankgeschäftes. Die Bankumsätze, die mit den angekauften EDV-Anlagen ausgeführt werden, sind im Sitzstaat unecht umsatzsteuerbefreit. Die Bank besitzt daher in Sitzstaat auch kein Vorsteuerabzugsrecht auf diese Anlagen bei Ankauf. Ein Verkauf der EDV-Anlage im Sitzstaat wäre unecht umsatzsteuerbefreit.2) Fall 1: Nach zwei Jahren wird die EDV-Anlage an eine österreichische Bank verkauft. Fall 2: Nach zwei Jahren wird die EDV-Anlage in eine österreichische Betriebsstätte der ausländischen Bank verbracht.
B. Umsatzsteuerliche Konsequenzen vor der EuGH-Entscheidung Eurodental Vor Eurodental wäre die umsatzsteuerliche Lösung dieses Falles nach einhelligem umsatzsteuerlichen Schrifttum3) wie folgt gewesen: Die Bank versteuert bei Ankauf der EDV-Anlage diese mit der Umsatzsteuer ihres Sitzstaates, welche sie sich nicht – und zwar mangels Umsatzsteuerschlüssel auch nicht anteilig – als Vorsteuer abziehen kann. Bei Verkauf oder Verbringung nach Österreich tätigt sie im Sitzstaat eiWP/StB Mag. Dr. Claudia Fritscher-Notthaft, geschäftsführende Gesellschafterin bei Deloitte Wien; WP/StB Mag. Christian Bürgler, Geschäftsführer bei Deloitte Wien; StB Mag. Dr. Norbert Bramerdorfer, LL.M. (LSE), Steuerberater bei Deloitte Wien. 1) Art 7 Abs 1 Z 3 UStG. 2) In Österreich ergäbe sich diese Steuerbefreiung aufgrund § 6 Abs 1 Z 26 UStG; vgl auch Rz 992 UStR 2000. 3) Vgl statt aller insb Ruppe, UStG3, Art 7 Rz 21, § 12 Rz 211, § 6 Rz 434, explizit in Bezug auf eine EDV-Anlage einer Bank.
1 Z:/Taxlex/2007/Heft8/3B2/Fahnen/
UNTERNEHMENSTEUERRECHT/ UMSATZSTEUER Art 1 Abs 2 Z 3 UStG Ig Erwerb; ig Lieferung; Umsatzsteuer, Doppelbelastung