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DEUTSCHLAND
DER MITTELSTAND.â5 | 2020
Unternehmen unter Generalverdacht? Durch den bereits vom Kabinett beschlossenen âEntwurf eines Gesetzes zur StĂ€rkung der IntegritĂ€t in der Wirtschaftâ sind weitreichende Ănderungen im Bereich des Unternehmensstrafrechts zu erwarten. Unternehmen sollten deshalb unbedingt ihre Compliance-Strukturen ĂŒberarbeiten oder gegebenenfalls erstmals welche implementieren.
VerschĂ€rfung der Aufsichtspflicht AnknĂŒpfungspunkt fĂŒr die Sanktionierung ist die âVerbandstatâ, das heiĂt: eine Straftat, durch die den Verband treffende Pflichten verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte. Dem Unternehmen wird ĂŒber ein Organisationsversagen Unrecht zugerechnet, das entweder von Leitungspersonen begangen wurde oder von anderen Personen (Mitarbeitern), sofern ihr Handeln im Zusammenhang mit einer Aufsichtspflichtverletzung durch Leitungspersonen steht. FĂŒr diese Zurechnung muss das Unterlassen von Schutzvorkehrungen objektiv pflichtwidrig und die dadurch geschaffene Gefahr einer Verbandstat objektiv erkennbar sein. Soweit Verbandstaten anderer Personen als Leitungspersonen betroffen sind, wird indirekt allein die mangelnde Kontrolle ĂŒber Drit-
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ach aktueller Gesetzeslage ist eine Ahndung von Straftaten, die aus VerbĂ€nden heraus begangen werden, fast nur nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz möglich. Regelungsbedarf in diesem Bereich ist nach Meinung vieler dringend gegeben. Vor allem sollen die Anforderungen an wirksame Compliance-Management-Systeme (CMS) und âInternal Investigationsâ normiert werden. Ziel des Entwurfs ist es daher, eine eigenstĂ€ndige gesetzliche Grundlage fĂŒr die Sanktionierung von VerbĂ€nden zu schaffen, mit dem das LegalitĂ€tsprinzip eingefĂŒhrt und eine angemessene Ahndung von Straftaten ermöglicht wird. Zudem sollen Compliance-MaĂnahmen gefördert werden, indem Anreize dafĂŒr geboten werden, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen zur AufklĂ€rung beitragen.