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Schöffmann Notariat - Selbstbestimmt alt werden

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SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN Vermögens- und Personenvorsorge


BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

Herausgeber: AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung 4 – Kunst, Kultur und Gesellschaft Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Klaus Schöffmann, Notar – office@notariat-schoeffmann.at, Alter Platz 22/2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee Die Broschüre wurde sorgfältig erstellt. Ausdrücklich festgehalten wird dennoch, dass keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit übernommen wird. Beispielsweise durch Druckfehler, Gesetzesänderungen oder neue Judikatur können hier getroffene Aussagen unrichtig sein oder werden. Diese Broschüre versteht sich lediglich als erste Informationsquelle und Gedankenanstoß. Für verbindliche Auskünfte suchen Sie daher bitte Ihren Notar auf. Fotos: Martin Steinthaler (tinefoto.com), Sissi Furgler, shutterstock.com; Grafik: Tom Ogris, majortom.at Stand Juni 2026

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IN KOOPERATION MIT

Der Inhalt dieser Broschüre wurde von Mag. Klaus Schöffmann, öffentlicher Notar in Klagenfurt, verfasst und dem Land Kärnten für diese Publikation zur Verfügung gestellt.

INHALTSVERZEICHNIS 1. Überblick .......................................................................................................................................6 Vorsorgemöglichkeiten ......................................................................................11 2.

Vollmacht ...................................................................................................................................15

3. Vorsorgevollmacht................................................................................................................17 Checkliste Vorsorgevollmacht.......................................................................23 4.

Gewählte Erwachsenenvertretung.........................................................................33

5.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung....................................................................39

6.

Widerspruch gegen die gesetzliche Erwachsenenvertretung...........47

7.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung....................................................................51 Checkliste Erwachsenenvertreter-Verfügung.................................57 Checkliste gerichtliche Erwachsenenvertretung...........................60 8.

Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertreter-Verfügung?..............63

9.

Patientenverfügung ..........................................................................................................65 Checkliste Patientenverfügung ................................................................70

10. Sterbeverfügung .................................................................................................................81 11. Tipps für Vorsorgebevollmächtigte und Erwachsenenvertreter ......85 12. Heimeintritt................................................................................................................................89 13. Die medizinische Behandlung aus der Sicht des Arztes .......................93 3


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VORWORT

Selbstbestimmt alt werden •

W as passiert, wenn ich nach einem Unfall oder aufgrund einer Erkrankung (Schlaganfall oder Altersdemenz) selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann?

• Wer trifft dann medizinische Entscheidungen für mich? • Können mich meine Verwandten – einfach so – in ein Heim „abschieben“? • Kann jemand anderes für mich die Bankgeschäfte erledigen? Und wer kontrolliert das? Im gesunden Zustand machen sich nur wenige Menschen Gedanken über diese Fragen. Die Frage der Vertretung wird erst aktuell, wenn man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Dann ist es meist aber schon zu spät, um selbst einen Vertreter zu wählen. Vorsorge­ vollmacht, Patientenverfügung und Erwachsenen­ vertreterVerfügung geben Ihnen die Möglichkeit, bereits heute darüber zu bestimmen, wer sich um Ihre Angelegenheiten kümmert, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollten. In dieser Broschüre erhalten Sie erste Anregungen zum Themenkomplex der persönlichen Vorsorge. Das Studium der Broschüre ersetzt natürlich nicht die ärztliche und rechtliche Beratung zum Themenbereich Vermögens- und Personenvorsorge. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten für Ihre persönliche Vorsorge. Die erste Rechtsauskunft ist bei jedem Kärntner Notar kostenfrei!

MAG. KLAUS SCHÖFFMANN ---öffentlicher Notar

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1.

ÜBERBLICK


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1. Überblick 1.1 Selbstbestimmung vor Vertretung Im Alter werden oft alltägliche Dinge zur Herausforderung. Eine psychische Krankheit oder ein Unfall können auch dazu führen, dass man sich irgendwann nicht mehr selbst um seine Angelegenheiten kümmern kann. Was passiert dann? Das neue Erwachsenenschutzgesetz sieht vor, dass betroffene Personen möglichst lange selbständig, erforderlichenfalls mit Unterstützung, ihre Angelegenheiten besorgen können sollen. Ein Vertreter soll erst dann tätig werden, wenn es unvermeidlich ist. Ist das der Fall, gibt es nun erweiterte Möglichkeiten, selbst einen Vertreter zu bestimmen. Sorgen Sie rechtzeitig vor! Sie sollten folgende Überlegungen anstellen: LEBENSSITUATION

VORSORGEMASSNAHME

Ich möchte besondere Anordnungen für den Fall vorsehen, dass ich Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann.

Eine Vorsorgevollmacht sollte errichtet werden. Mehr dazu auf Seite 17 Eventuell reicht die gesetzliche Erwachsenenvertretung aus.

Sie können bestimmte Angehörige von der Mehr dazu auf Seite 47 Vertretung ausschließen, oder sich einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter wünschen.

Ich möchte, dass bestimmte medizinische Behandlungen an mir nicht vorgenommen werden. Ich möchte bestimmen, wer nach mir mein Vermögen erhalten soll.

Mehr dazu auf Seite 39

Mehr dazu auf Seite 54

Eine Patientenverfügung sollte errichtet werden. Mehr dazu auf Seite 65

Ein Testament sollte errichtet werden.

Um solche Anordnungen treffen zu können, muss man volljährig und handlungsfähig sein. Letzteres bedeutet, dass eine Person durch ihr 7


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eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen kann. Die Handlungsfähigkeit setzt voraus, dass die betroffene Person entscheidungsfähig ist. Die Entscheidungsfähigkeit ist ein zentrales Element des Erwachsenenvertretungsrechts. Wer entscheidungsfähig ist, kann die Bedeutung und die Folgen seines Handelns verstehen und sich entsprechend verhalten. Die Entscheidungsfähigkeit kann z. B. aufgrund einer psychischen Krankheit verloren gehen. Die betroffene Person ist dann nicht mehr fähig zu verstehen, was sie tut und welche Konsequenzen ihr Handeln hat. Ist das der Fall, muss sie durch einen Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter vertreten werden. WAS IST DIE VOLLMACHT?

• Die betroffene Person ist entscheidungsfähig • Es gibt jemanden, dem die Vollmacht erteilt wird • Vollmacht ist ab sofort wirksam • z. B. um Geld zu beheben, Post in Empfang zu nehmen, einen Vertrag zu unterzeichnen… WAS IST DIE VORSORGEVOLLMACHT?

• Die betroffene Person ist bei der Errichtung entscheidungsfähig • Die betroffene Person bestimmt selbst klar und definitiv, wer ihre Angelegenheiten erledigen darf und was der Bevollmächtigte alles erledigen darf, wenn sie dazu selbst nicht mehr in der Lage ist • Der Bevollmächtigte wird nicht vom Gericht überwacht • Wirksam erst nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit und mit Registrierung WAS IST DIE GEWÄHLTE ERWACHSENENVERTRETUNG?

• Die betroffene Person ist nicht mehr in der Lage, ihre Angelegen­ heiten selbst zu besorgen • Sie kann aber noch in Grundzügen verstehen, welche Bedeutung und welche Folgen die Bevollmächtigung eines Erwachsenenvertreters hat • Sie kann daher noch selbst einen gewählten Erwachsenenver­ treter bestimmen 8


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• Die betroffene Person kann ihr nahe stehende Personen als Vertre­ ter wählen (Angehörige, Freunde, Nachbarn) • Die betroffene Person und der gewählte Erwachsenenvertreter legen die zu besorgenden Angelegenheiten gemeinsam in einer Vereinba­ rung fest WAS IST DIE GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG?

• Die betroffene Person ist nicht mehr entscheidungsfähig • Ihre nächsten Angehörigen erledigen ihre Angelegenheiten • Ein Widerspruch kann vorweg, vor Verlust der Entscheidungs­ fähigkeit, errichtet werden • Die Vertretungsbefugnis endet nach Ablauf von drei Jahren automatisch WAS IST DIE GERICHTLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG?

• Die betroffene Person ist nicht mehr entscheidungsfähig • Der gerichtliche Erwachsenenvertreter wird vom Gericht bestellt und überwacht • Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst nur einzelne oder bestimmte Arten von Angelegenheiten. Für gewisse Ange­ legenheiten benötigt der gerichtliche Erwachsenenvertreter eine Genehmigung des Gerichts Durch eine Erwachsenenvertreter-Verfügung kann die betroffene • Person einen „Wunschvertreter“ bestimmen, das Gericht muss diesen aber nicht bestellen (z. B. wenn dieser nicht dafür geeignet ist) • Die Vertretungsbefugnis endet spätestens fünf Jahre nach der Bestellung, sie kann aber vor Ablauf der fünf Jahre erneuert werden WAS IST DIE PATIENTENVERFÜGUNG?

• Die betroffene Person ist entscheidungsfähig • Mitteilung an den Arzt, welche Behandlungen man nicht wünscht 9


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• Jede Patientenverfügung muss berücksichtigt werden • Wird eine verbindliche Patientenverfügung errichtet, ist der behandelnde Arzt strikt daran gebunden • Für eine verbindliche Patientenverfügung ist ein Beratungsge­ spräch mit einem Arzt und Ihrem Notar, Rechtsanwalt, der Patien­ tenanwaltschaft oder dem Erwachsenenschutzverein erforderlich WAS IST DAS TESTAMENT?

• Es regelt allein vermögensrechtliche Fragen nach dem Ableben („Wer bekommt mein Vermögen, wenn ich verstorben bin?“) • Das Testament wird erst im Ablebensfall eröffnet Überlegungen zur lebzeitigen Vorsorge haben hier nichts verloren

DIE VIER SÄULEN DER ERWACHSENENVERTRETUNG IM ÜBERBLICK:

VORSORGEVOLLMACHT

GEWÄHLTE ERWACHSENENVERTRETUNG

voll entscheidungsfähig

gemindert entscheidungsfähig

Ich bestimme meinen Vertreter selbst

Der Vertreter wird nicht vom Gericht kontrolliert

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GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG

GERICHTLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG

nicht mehr entscheidungsfähig Meine nächsten Angehörigen vertreten mich

Das Gericht bestimmt meinen Vertreter

Das Gericht kontrolliert den Vertreter


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VORSORGEMÖGLICHKEITEN VORSORGEVOLLMACHT

VOLLMACHT

GEWÄHLTE ERWACHSENENVERTRETUNG

GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG

GERICHTLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG

VORAUSSETZUNGEN:

Entscheidungsfähig

Entscheidungsfähig

Gemindert entscheidungsfähig

Nicht mehr entscheidungsfähig Nichts verfügt

Nicht mehr entscheidungsfähig

Kein im ÖZVV* registrierter Widerspruch

Keine Verfügung errichtet

Registrierung bei Notar, RA oder Erwachsenenschutzverein

Gerichtliche Bestellung

WORAUF MUSS ICH BEI DER ERRICHTUNG ACHTEN?

Keine Formvorschrift schriftlich empfehlenswert

Schriftliche Vereinbarung vor Notar, RA oder Erwachsenenschutzverein

Schriftliche Vereinbarung vor Notar, RA oder Erwachsenenschutzverein

WER DARF MICH VERTRETEN?

Jede selbstgewählte Person (auch mehrere)

Jede selbstgewählte Person (auch mehrere)

Nahe stehende Personen

Nächste Angehörige

siehe Seite 34

siehe Seite 39

1. Vorrangig selbstgewählte Personen 2. Nahe stehende Personen 3. Erwachsenenschutzverein 4. Notar/RA

AB WANN DARF MEIN VERTRETER TÄTIG WERDEN?

ab sofort

ab Eintragung des Vorsorgefalls* im ÖZVV*

ab Eintragung im ÖZVV*

ab Eintragung im ÖZVV*

ab Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses

zeitlich befristet: • automatischer Ablauf nach 3 Jahren (Neu­ eintragung möglich) • Tod • Eintragung Widerruf / Kündigung im ÖZVV*

zeitlich befristet: • automatischer Ablauf nach 5 Jahren (Neu­ eintragung möglich) • Tod • Eintragung Widerruf / Kündigung im ÖZVV*

WANN ENDET DIE VERTRETUNGSBEFUGNIS?

bleibt grundsätzlich auch nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit wirksam

zeitlich unbefristet, endet durch: • Tod • Eintragung Widerruf / Kündigung im ÖZVV*

zeitlich unbefristet, endet durch: • Tod • Eintragung Widerruf / Kündigung im ÖZVV*

weiter ... >>>

*ÖZVV … Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis; *Eintritt des Vorsorgefalls … Verlust der Entscheidungsfähigkeit; RA ... Rechtsanwalt

1.2 Vorsorgemöglichkeiten

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... >>> VORSORGEMÖGLICHKEITEN

VOLLMACHT

VORSORGEVOLLMACHT

GEWÄHLTE ERWACHSENENVERTRETUNG

GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG

GERICHTLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG

IN WELCHEM UMFANG KANN MEIN VERTRETER FÜR MICH TÄTIG WERDEN?

Richtet sich nach Inhalt der Vollmacht

richtet sich nach Inhalt der Vorsorge­ vollmacht Einzelne oder Arten von Angelegenheiten

richtet sich nach Inhalt der Vereinbahrung Einzelne oder Arten von Angelegenheiten

gesetzlich vordefinierte Bereiche

richtet sich nach Bestellungsbeschluss

siehe Seite 40

Einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden Angelegenheiten

Widerspruch zu Personen oder Bereichen möglich

VERTRETUNG IM MEDIZINISCHEN BEREICH MEDIZINISCHE ENTSCHEIDUNGEN TRIFFT …

DIE BETROFFENE PERSON IST … DIE BETROFFENE PERSON

voll entscheidungsfähig

gemindert entscheidungsfähig

nicht entscheidungsfähig

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DER GEWÄHLTE ERWACHSENENVERTRETER

DER VORSORGEBEVOLLMÄCHTIGTE

DER GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETER

DER GERICHTLICHE ERWACHSENENVERTRETER

X

X

X X

mit Unterstützung

X

oder

X

oder

oder


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Widerspricht die nicht entscheidungsfähige Person einer medizinischen Behandlung, benötigt der Vorsorgebevollmächtigte oder der Erwachsenenvertreter eine gerichtliche Genehmigung, um der Behandlung wirksam zustimmen zu können. Solange Sie entscheidungsfähig sind, können Sie außerdem eine Patientenverfügung errichten. Mit der Patientenverfügung lehnen Sie bestimmte medizinische Behandlungen für den Fall ab, dass Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können. Es gibt zwei Formen der Patientenverfügung: PATIENTENVERFÜGUNG:

a) Verbindliche Patientenverfügung: erfordert umfassende ärztliche Aufklärung und Errichtung vor Notar/Rechtsanwalt/Patienten­ anwalt/Erwachsenenschutzverein. Sie ist acht Jahre lang verbindlich, der Arzt muss sich daran halten. b) Jede andere Patientenverfügung, die nicht die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt, ist ebenfalls bei der Behandlungsentscheidung zu berücksichtigen.

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2.

VOLLMACHT


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2. Vollmacht Ich wähle meinen Vertreter selbst. Dieser kann mich sofort vertreten, auch wenn ich selbst noch entscheidungsfähig bin. Will ich, dass jemand für mich gewisse Angelegenheiten regelt, so besteht die Möglichkeit, diesen zu beauftragen. Der Bevollmächtigte darf nur dem Auftrag entsprechend handeln.

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BEISPIEL ZUR VOLLMACHT

Anton beauftragt seinen Freund Peter: „Behebe EUR 100 für mich von meinem Konto-Nr. AT01 1700 0000 0001 0001 bei der XY - Bank.“ Damit Peter das Geld beheben kann, wird er eine schriftliche Vollmacht benötigen. Die Bank wird eine vor dem Notar beglaubigt unterfertigte Spezialvollmacht verlangen.

Eine Vollmacht kann zu einer einzelnen, konkreten Handlung ermächtigen (Spezialvollmacht), sie kann aber auch allgemein ausgestellt sein. Damit Dritte, wie etwa die Bank oder eine Behörde, Kenntnis von der Vollmacht haben, wird sie schriftlich verfasst und unterschrieben. Nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit kann keine Vollmacht mehr erteilt werden. Eine zuvor erteilte Vollmacht bleibt aber auch nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit gültig.

TIPP Als Bevollmächtigter sollten Sie sich den Auftrag möglichst schriftlich erteilen lassen und die Erfüllung schriftlich bestätigen lassen. „Wer schreibt, der bleibt.“

Eine Vollmacht gilt - wenn nicht anders vereinbart – ab sofort. Die Vollmacht erlischt bei Ableben. 15


3.

VORSORGEVOLLMACHT


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3. Vorsorgevollmacht Ich bestimme einen oder mehrere Vertreter und deren Wirkungsbereiche selbst. Der/Die Vertreter werden nicht vom Gericht überwacht.

3.1 Allgemeines Die gerichtliche und gesetzliche Erwachsenenvertretung sind Instrumente für Menschen, die nicht mehr selbst für sich entscheiden können. Sie greifen also erst bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person. Im Falle der gerichtlichen Erwachsenenvertretung entscheidet das Gericht, wer die Vertretung übernimmt. Mit einer Vorsorgevollmacht kann ich selbst bestimmen, wer als Bevollmächtigter später einmal für mich entscheiden und mich vertreten soll. BEISPIEL ZUR VORSORGEVOLLMACHT

Viktor ist 65 Jahre alt. Sein guter Freund Alex hatte vor kurzem einen schweren Autounfall und kann jetzt nicht mehr für sich selbst sorgen. Da Alex, genau wie Viktor, alleine lebt, wurde vom Gericht ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Dieser kümmert sich nun um die Geschäfte von Alex.

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Viktor weiß, dass auch er nicht jünger wird und ihm einmal dasselbe passieren kann. Er möchte aber keinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter „auf`s Auge gedrückt“ bekommen. Er will heute schon vorsorgen, dass einmal sein Bruder Bruno für ihn entscheiden soll, wenn er das selbst nicht mehr kann. Was kann Viktor tun, damit sich einmal sein Bruder Bruno, zu dem er vollstes Vertrauen hat, um seine Geschäfte kümmern kann?

Eine Vorsorgevollmacht wird wirksam, wenn die betroffene Person die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Für den Zeitraum 17


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davor kann eine Vollmacht (vgl. Kapitel „Vollmacht“ Seite 15) erteilt werden. Vollmacht und Vorsorgevollmacht können, müssen aber nicht den gleichen Umfang haben und in selber Urkunde erteilt werden. Mit einer Vorsorgevollmacht entscheiden Sie selbst, wer sich um Ihre Angelegenheiten kümmern soll, wenn Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Sie bestimmen selbst, für welche Angelegenheiten der Bevollmächtigte zuständig sein soll. Es ist auch möglich, mehrere Personen zu bevollmächtigen, die unterschiedliche Aufgaben übernehmen. So kann sich beispielsweise eine Vertrauensperson um die Bankgeschäfte kümmern und eine andere um medizinische Belange. Auch könnte beispielsweise verfügt werden, dass alltägliche Geschäfte jeder Bevollmächtigte allein, weitreichende Entscheidungen jedoch gemeinsam getroffen werden müssen. Die betroffene Person kann sich jede beliebige Person als Bevollmächtigten aussuchen. Es gibt nur zwei Ausnahmen: Wenn man in einem Heim lebt, dürfen Pfleger oder Betreuer dieses Heimes nicht bevollmächtigt werden. Außerdem darf der Bevollmächtigte nicht selbst einen Erwachsenenvertreter haben.

3.2 Für wen macht eine Vorsorgevollmacht Sinn? Leidet man zum Beispiel an einer Krankheit, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann, wie Alzheimer oder Altersdemenz, ist eine Vorsorgevollmacht natürlich besonders zu überlegen. Aber auch wenn es einem heute gut geht, kann mit der Vorsorgevollmacht für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall oder einem Schlaganfall vorgesorgt werden. Eine Vorsorgevollmacht kommt für jeden in Frage. Gerade auch junge Personen und Unternehmer können mit einer Vorsorgevollmacht vorsorgen! Die Vorsorgevollmacht ist Ausdruck der Selbstbestimmung! 18


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LÖSUNG ZUM BEISPIEL VORSORGEVOLLMACHT

Viktor ist Mitgesellschafter eines Unternehmens. Hat er einen Schlaganfall und kann nicht mehr an Gesellschafterversammlun­ gen teilnehmen, tritt ein vom Gericht bestellter gerichtlicher Er­ wachsenenvertreter an seine Stelle und braucht für weitreichende Entscheidungen immer zusätzlich auch einen Beschluss des Ge­ richtes. Das ist teuer und zeitaufwendig. Darüber hinaus wird der gerichtliche Erwachsenenvertreter eher kein unternehmerisches Risiko eingehen, sondern immer den sicheren Weg gehen.

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Gerichtliche Erwachsenenvertreter sind daher in der Regel keine guten Unternehmer. Zum Glück hat Viktor rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht er­ richtet. Damit agiert der Bevollmächtigte auf Basis von Viktors Aufträgen schnell und unbürokratisch. Unternehmerische Ent­ scheidungen können so rasch getroffen werden. Voraussetzung ist natürlich volles Vertrauen zum Bevollmächtigten.

TIPP Gerade Unternehmer können durch eine Vorsorgevollmacht verhindern, dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und damit das Pflegschaftsgericht unternehmerische Entscheidungen trifft.

Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss die betroffene Person noch selbst für sich entscheiden können, also entscheidungsfähig sein. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, tritt die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch nächste Angehörige ein (siehe Kapitel „Gesetzliche Erwachsenenvertretung“ Seite 39) oder es wird vom Gericht ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt (siehe Kapitel „Gerichtliche Erwachsenenvertretung“, Seite 51).

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Vorsorgevollmachten müssen vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein höchstpersönlich schriftlich errichtet werden. Der Vorteil dabei ist, dass die betroffene Person bei der Errichtung unterstützt sowie über alle Rechtsfolgen der Vorsorgevollmacht aufgeklärt wird. Vorsorgevollmachten müssen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Die Registrierung erfolgt durch einen Notar, einen Rechtsanwalt oder einen Erwachsenenschutzverein. Die Vorsorgevollmacht kann dann im Bedarfsfall immer – und vor allem schnell – gefunden werden. Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht fallen einmalig Kosten an. Wie hoch diese sind, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Das erste Informationsgespräch über die Vorsorgevollmacht bei jedem Notar ist kostenfrei. Nach der Errichtung fallen einmalig Gebühren für die Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) an.

3.3 Inhalt einer Vorsorgevollmacht

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BEISPIEL ZUM INHALT EINER VORSORGEVOLLMACHT

Viktor überlegt sich nun, was er einmal alles erledigt wissen will, wenn er selbst nicht mehr entscheiden kann. Er möchte später einmal so lange es geht, zu Hause gepflegt werden. Sein Ferienhaus am See braucht er dann nicht mehr und er möchte, dass sein Bruder das Ferienhaus im Falle des Falles verkauft. Was kann Viktor alles in seine Vorsorgevollmacht aufnehmen?

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Punkte, die eine Vorsorgevollmacht jedenfalls enthalten sollte: • Daten der Vertrauensperson (oder Vertrauenspersonen). • Aufgabenbereiche, für welche die Vertrauenspersonen zuständig sind („Was darf die Vertrauensperson tun?“). • Zeitpunkt, ab welchem die Vorsorgevollmacht wirksam wird und wie lange sie gilt. • Individuelle Wünsche und Vorstellungen der betroffenen Person über ihre Zukunft z. B.: - Pflegeleistungen - Heimaufenthalt bzw. Heimeinweisung - Medizinische Versorgung - Freizeitgestaltung Die Aufgaben sollten möglichst genau beschrieben werden. Hat der Bevollmächtigte bestimmte Entscheidungen zu treffen, welche die betroffene Person besonders belasten können (z. B. medizinische Behandlungen gegen den Willen der betroffenen Person, dauerhafte Wohnortverlegung ins Ausland), benötigt er eine gerichtliche Genehmigung. Die betroffene Person kann eine einmal erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. LÖSUNG ZUM BEISPIEL INHALT EINER VORSORGEVOLLMACHT

Viktor will einmal zu Hause gepflegt werden. Er kann in seiner Vorsorgevollmacht den Wunsch äußern, zu Hause gepflegt zu werden so lange es möglich ist. Auch zum Verkauf des Ferienhauses kann er seinen Bruder in der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen.

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TIPP Vorsorgevollmacht ist Ausdruck der Selbstbestimmung Mit der Vorsorgevollmacht können Sie die Person selbst aussuchen, die Sie einmal vertreten und für Sie entscheiden wird, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie bietet die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer-was-wann für Sie machen darf und soll.

Aber Achtung:

Den gerichtlichen Erwachsenenvertreter kontrolliert das Gericht. Den Vorsorgebevollmächtigten kontrolliert niemand! Sie sollten nur jemanden bevollmächtigen, dem Sie absolut vertrauen.

3.4 Was ist Inhalt Ihrer Vorsorgevollmacht? Wichtig ist, dass Sie deutlich und unmissverständlich aufschreiben, wer sich um Sie und Ihre Angelegenheiten im Fall der Fälle kümmern soll. Achten Sie auch darauf, dass nicht mehrere Personen gleichzeitig beauftragt werden, die sich eventuell nicht einigen können. Regeln Sie, wie mehrere Bevollmächtigte zu einer Entscheidung kommen sollen. Des Weiteren müssen Sie die Aufgabenbereiche, für welche Sie vertreten werden wollen, genau benennen. In welchen Angelegenheiten wollen Sie von Ihrem Bevollmächtigten vertreten werden? Die Formulierung „Für alle mich betreffenden Angelegenheiten“ reicht nicht aus. Als Hilfestellung dafür finden Sie hier eine Checkliste für die Vorsorgevollmacht:

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3.5 Checkliste Vorsorgevollmacht Vollmachtgeber: Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Adresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtsdatum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefonnummer.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mail. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Vollmachtnehmer: Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtsdatum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Adresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefonnummer.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mail. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwandtschaftsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ersatzvollmachtnehmer: Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtsdatum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Adresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefonnummer.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mail. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwandtschaftsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23


BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

Auswahl des/der Bevollmächtigten

JA

NEIN

Ein Bevollmächtigter (nein = mehrere) Falls mehrere Bevollmächtigte nominiert werden: • der Ersatzbevollmächtige darf nur im Verhinderungsfall des Erstbevollmächtigten tätig werden • beide Bevollmächtigte dürfen gleichzeitig tätig werden Wenn mehrere Bevollmächtigte gleichzeitig vertreten, dann dürfen sie: • bei alltäglichen Geschäften selbständig vertreten • bei außergewöhnlichen Geschäften nur gemeinsam vertreten Der Bevollmächtigte darf ab sofort handeln (= Vollmacht) Der Bevollmächtigte darf erst mit Verlust der Entscheidungsfähigkeit handeln (= Vorsorgevollmacht)

In Vermögensangelegenheiten und sonstigen rechtlichen Angelegenheiten darf und soll der Bevollmächtigte für Sie… alltägliche Geschäfte besorgen Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, besorgen über Bankguthaben (Konten, Depots, Sparbücher, Bausparverträge etc.) bei Kreditinstituten verfügen; diese sind (IBAN & Bank):

über folgende Liegenschaften verfügen (vermieten, verkaufen, verschenken, belasten,); diese sind:

Sachen verkaufen und kaufen

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bereits heute JA

NEIN

im Vorsorgefall JA

NEIN


SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

In Vermögensangelegenheiten und sonstigen rechtlichen Angelegenheiten darf und soll der Bevollmächtigte für Sie…

bereits heute JA

NEIN

im Vorsorgefall JA

NEIN

JA

NEIN

Darlehen gewähren oder aufnehmen Geld in Empfang nehmen Prozesse anhängig machen an Generalversammlungen von Gesellschaften teilnehmen und das Stimmrecht in der Generalversammlung oder bei Beschlussfassung in schriftlichem Wege sowie alle sonstigen Gesellschafterrechte ausüben Vergleiche aller Art schließen Bürgschaften übernehmen Erbschaften annehmen oder ausschlagen Vermögenserklärungen abgeben Schenkungen aus Ihrem Vermögen machen Rechte unentgeltlich aufgeben Prozesse führen Zustellungen und Postsendungen entgegennehmen und öffnen Nur für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht wirksam wird, gilt folgendes: In medizinischen Angelegenheiten darf und soll der Bevollmächtigte für Sie… über ärztliche Maßnahmen entscheiden, auch wenn es sich hierbei um Entscheidungen handelt, die für Sie ernste gesundheitliche Konsequenzen haben können von den Sie behandelnden Ärzten alle nötigen Auskünfte und Informationen erhalten und Einsicht in die Krankenakte nehmen Der Bevollmächtigte ist dabei aber verpflichtet

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

In Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten darf und soll der Bevollmächtigte für Sie…

JA

NEIN

JA

NEIN

Ihren Aufenthaltsort bestimmen können einen dauernden Heimplatz in Alten- oder Pflegeheimen beantragen und Heimverträge abschließen können Der Bevollmächtigte ist dabei aber verpflichtet

In finanziellen Angelegenheiten darf und soll der Bevollmächtigte für Sie… über all Ihre Bankguthaben verfügen Über folgende Konten NICHT verfügen dürfen:

Der Bevollmächtigte ist dabei aber verpflichtet

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Sollten Sie Eigentumswohnung besitzen, darf und soll der Bevollmächtigte für Sie…

JA

NEIN

JA

NEIN

JA

NEIN

die Vertretung bei Eigentümerversammlungen übernehmen und für Sie das Stimmrecht ausüben Der Bevollmächtigte ist dabei aber verpflichtet

Allgemeine Bestimmungen Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, über die für Sie getätigten Geschäfte Rechnung zu legen (Einnahmen-Ausgaben-Übersicht) Der Bevollmächtigte soll über den Aufwandsersatz hinaus noch ein Entgelt für seine Tätigkeiten erhalten, und zwar Der Bevollmächtigte darf Untervollmacht erteilen

Erwachsenenvertreter-Verfügung Für den Fall, dass die Vollmacht nicht ausreicht um alle oder einzelne meiner Angelegenheiten zu regeln, wünsche ich mir folgende Person zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter: Name: Adresse: Geburtsdatum: Telefon/Mail: Ich bin in Kenntnis, dass die Bestellung und Auswahl eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters letzten Endes aber immer dem zuständigen Gericht obliegt.

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

Weitere Anordnungen/Wünsche an den Bevollmächtigten:

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3.6 Wichtige Info für den Bevollmächtigten Voraussetzung für den Bevollmächtigten, damit er für die betroffene Person tätig werden kann, ist, dass die Registrierung des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) erfolgt ist. Das Eintreten des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit (=Vorsorgefall) ist dem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein durch ärztliches Attest nachzuweisen, der das Inkrafttreten der Vorsorgevollmacht bestätigt und im Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert (Wirksamkeitsbestätigung). Was der Bevollmächtigte alles tun darf, richtet sich nach dem Inhalt der Vollmacht. Wenn der Bevollmächtigte einen Schaden verursacht und ihm dies auch vorwerfbar ist, dann haftet der Bevollmächtigte dafür. Er muss der betroffenen Person also den Schaden ersetzen, den er schuldhaft in Ausführung des Auftrags verursacht hat.

TIPP Die Sicht des Bevollmächtigten Immer wieder müssen sich Bevollmächtigte vor Familienangehörigen – oder nach dem Tod vor Erben – für ihre Tätigkeit rechtfertigen. Je genauer die Aufträge in der Vorsorgevollmacht sind, umso leichter fällt gegebenenfalls eine (leider oft notwendige) Rechtfertigung. Der Bevollmächtigte sollte seine Tätigkeit gut dokumentieren. In finanzieller Hinsicht ist es daher angeraten, eine Einnahmen-/ Ausgabenrechnung zu führen. Zur Absicherung des Bevollmächtigten dient auch das „VierAugen-Prinzip“. Das bedeutet, dass die betroffene Person zwei Bevollmächtigte bestimmt, die wichtige Entscheidungen nur gemeinsam treffen können.

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

Möchte der Bevollmächtigte eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten, muss er das mit der betroffenen Person vereinbaren. Unabhängig davon, was vereinbart ist, erhält der Bevollmächtigte auftragsbezogene Aufwendungen (tatsächlich getätigte Ausgaben) in jedem Fall ersetzt. Das Vorsorgeverhältnis endet mit dem Tod der betroffenen Person oder des Bevollmächtigten oder Abberufung. Eine genaue Angabe, was der Bevollmächtigte tun darf, ist für diesen hilfreich. Da der Bevollmächtigte mitunter weitreichende Ermessensentscheidungen treffen muss, erleichtern Sie dem Bevollmächtigten mit klaren Aufträgen seine Tätigkeit. Beantworten Sie daher die Fragen in der vorstehenden Checkliste klar und eindeutig. Wenn Sie selbst es nicht können, wie soll dann ein anderer diese Entscheidungen für Sie treffen?

!

BEISPIEL FÜR DIE SICHT DES BEVOLLMÄCHTIGTEN

Der traurige Fall ist nun leider eingetreten. Viktor liegt im Sterben. Sein Bruder möchte einen Pfarrer bitten, Viktor die Sterbesakramente zu spenden. Als Bevollmächtigter ist er zwar dazu befugt, aber er ist sich nicht mehr sicher, ob das auch der Wille seines Bruders war. Um solch einen Gewissenskonflikt zu vermeiden, ist es wichtig, dem Bevollmächtigten in der Vorsorgevollmacht klare Aufträge zu erteilen.

Als Bevollmächtigter sind Sie gut beraten erhaltene Aufträge zu dokumentieren.

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SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

TIPP So errichten Sie Ihre Vorsorgevollmacht • L egen Sie mithilfe der Checkliste (Seite 23) fest, wen Sie zum Vorsorgebevollmächtigten bestimmen wollen und welche Angelegenheiten dieser für Sie erledigen darf. • V ereinbaren Sie einen Termin beim Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein, um vor diesem die Vorsorgevollmacht zur errichten. Er registriert die Vorsorgevollmacht dann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) und stellt darüber eine Bestätigung aus.

Was kann der Bevollmächtigte tun? • D amit Sie als Bevollmächtigter die betroffene Person vertreten können, muss im ÖZVV registriert werden, dass die betroffene Person ihre Entscheidungsfähigkeit verloren hat (= Eintritt des Vorsorgefalls). Dass die betroffene Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, weisen Sie mit einem ärztlichen Attest nach. • Bringen Sie das ärztliche Attest und die Bestätigung der Eintragung der Vorsorgevollmacht mit zu Ihrem Termin beim Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein. Dieser registriert den Eintritt des Vorsorgefalls im ÖZVV und stellt Ihnen eine Bestätigung darüber aus. • Mit der Bestätigung und der Vorsorgevollmacht können Sie die betroffene Person vertreten.

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4.

GEWÄHLTE ERWACHSENENVERTRETUNG


SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

4. Gewählte Erwachsenenvertretung Ich bestimme meinen Vertreter erst im Bedarfsfall selbst. Dieser wird vom Gericht überwacht. BEISPIEL ZUR GEWÄHLTEN ERWACHSENENVERTRETUNG

Annas beste Freundin Brigitte ist 74 Jahre alt. Bei ihren Treffen bemerkt Anna, dass Brigitte in letzter Zeit des Öfteren sehr zerstreut wirkt und Dinge vergisst. Ein Arzt stellt fest, dass Brigitte an Altersdemenz leidet. Kurz nach der Diagnose verschlechtert sich ihr Zustand rapide, so dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.

!

Anna möchte Brigitte helfen. Kann Anna ihre beste Freundin vertreten?

Solange jemand entscheidungsfähig ist, kann er eine Vorsorgevollmacht errichten und so seinen Vertreter festlegen. Im gesunden Zustand machen sich jedoch nur wenige Menschen Gedanken über eine Vertretung. Zwar wird die Frage der Vertretung erst aktuell, wenn man (z. B. aufgrund einer psychischen Krankheit) seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist es dann aber schon zu spät! Deshalb gibt es die gewählte Erwachsenenvertretung. Die betroffene Person kann einen oder mehrere gewählte Erwachsenenvertreter bestimmen, wenn sie sich bereits nicht mehr selbst um ihre Angelegenheiten kümmern kann und keinen Vertreter (z. B. Bevollmächtigten siehe Kapitel 2. Seite 15; Vorsorgebevollmächtigten siehe Kapitel 3. Seite 17) dafür hat. Voraussetzung ist aber, dass die betroffene Person gemindert entscheidungsfähig ist. Sie muss in Grundzügen verstehen können, welche Bedeutung und Folgen die Bevollmächtigung des gewählten Erwachsenenvertreters hat. 33


BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

Die betroffene Person kann jede ihr nahe stehende Person als gewählten Erwachsenenvertreter bestimmen. Zu den nahe stehenden Personen zählen nicht nur Angehörige, sondern beispielsweise auch Freunde oder Nachbarn. BEACHTE! Bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung können nur die nächsten Angehörigen (z. B. Ehegatte, Kinder, Eltern, …, Seite 39) die betroffene Person vertreten, zum gewählten Erwachsenenvertreter kann jede nahe stehende Person (z. B. auch Freunde oder Nachbarn) bestimmt werden. Die betroffene Person und der gewählte Erwachsenenvertreter müssen eine Vereinbarung abschließen, in der sie die Vertretungsbefugnisse festlegen. Die Vertretungsbefugnis kann einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten umfassen. Für gewisse Angelegenheiten (z. B. dauerhafte Änderung des Wohnorts, medizinische Behandlungen gegen den Willen der betroffenen Person) braucht der gewählte Erwachsenenvertreter eine gerichtliche Genehmigung. Betrifft die Genehmigung finanzielle Angelegenheiten, fällt dafür eine Gerichtsgebühr an.

TIPP Gewählte Erwachsenenvertretung Die betroffene Person kann durch die gewählte Erwachsen­ enver­tretung auch dann einen Vertreter bestimmen, wenn sie ihre Angelegenheiten bereits nicht mehr selbst besorgen kann. Dazu muss sie aber noch ungefähr verstehen können, welche Bedeutung und Konsequenzen die gewählte Erwachsenen­ vertretung hat. In der Vereinbarung können die betroffene Person und der gewählte Erwachsenenvertreter gemeinsam festlegen, welche Angelegenheiten letzterer besorgen darf.

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SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

Die betroffene Person und der gewählte Erwachsenenvertreter müssen die Vereinbarung höchstpersönlich schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein abschließen und sie in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eintragen lassen. Für die Registrierung im ÖZVV fällt eine einmalige Registrierungsgebühr an. LÖSUNG ZUM BEISPIEL GEWÄHLTE ERWACHSENENVERTRETUNG

Brigitte kann solange einen gewählten Erwachsenenvertreter bestimmen, als sie in Grundzügen versteht, was die Bevoll­ mächtigung eines gewählten Erwachsenenvertreters bedeutet und welche Folgen sie hat. Als Vertreterin kann Brigitte ihre beste Freundin Anna wählen. Beide müssen vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein eine Vereinba­ rung darüber abschließen und diese im ÖZVV eintragen lassen. Welche Angelegenheiten Anna besorgen darf, ergibt sich aus der Vereinbarung.

!

Anna kann Brigitte also vertreten, wenn Brigitte sie als gewählte Erwachsenenvertreterin bestimmt. Der gewählte Erwachsenenvertreter unterliegt wie der gerichtliche Erwachsenenvertreter der gerichtlichen Kontrolle. Im Rahmen der Vermögensverwaltung ist der gewählte Erwachsenenvertreter rechnungslegungspflichtig. Nach Ablauf des ersten Jahres der Vermögensverwaltung hat er dem Gericht eine Antrittsrechnung vorzulegen, in der er das Vermögen im Einzelnen auflistet. Danach hat er in Zeitabständen von maximal drei Jahren regelmäßig Rechnung zu legen (laufende Rechnung) und nach Beendigung der Vermögensverwaltung eine Schlussrechnung zu erstellen. Für die Bestätigung der Rechnung fällt eine Gerichtsgebühr an. Der Entfall der Gebühr kann beantragt werden, wenn das Sparguthaben als einziges Vermögen € 27.560,- und die jährlichen Einkünfte € 18.251,- nicht übersteigen. 35


BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

Der Erwachsenenvertreter muss Belege über die Verwaltung des Vermögens der betroffenen Person sammeln und bis zur Beendigung der Vermögensverwaltung aufbewahren. Außerdem muss er dem Gericht jeden Erwerb einer unbeweglichen Sache (z. B. einer Liegenschaft) melden und er hat dem Gericht mitzuteilen, wenn das Vermögen der betroffenen Person € 15.000,- überschreitet. Des Weiteren ist der gewählte Erwachsenenvertreter verpflichtet, dem Gericht jährlich einen Lebenssituationsbericht zu erstatten. Darin hat er über • die Gestaltung und Häufigkeit der persönlichen Kontakte mit der betroffenen Person, • ihren Wohnort, • ihr geistiges und körperliches Befinden und • die im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten zu berichten. Den ersten Bericht muss der gewählte Erwachsenenvertreter dem Gericht binnen vier Wochen nach Beginn seiner Vertretungsbefugnis vorlegen.

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SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

TIPP So organisieren Sie Ihre gewählte Erwachsenenvertretung • L egen Sie fest, wen Sie als gewählten Erwachsenenvertreter bestimmen möchten und welche Vertretungsbefugnisse Sie Ihrem Vertreter einräumen wollen. Vergewissern Sie sich, dass die gewählte Person einverstanden ist, die Vertretung zu übernehmen. Umgekehrt können auch Ihnen nahe stehende Personen auf Sie zukommen und Ihnen ihre Hilfe anbieten. • V ereinbaren Sie und Ihr Vertreter einen Termin beim Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein. Vor diesem schließen sie gemeinsam die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung ab. Auch Hausbesuche sind möglich. • Die Wahl eines gewählten Erwachsenenvertreters ist nur zulässig, wenn Sie die Angelegenheiten, die der gewählte Erwachsenenvertreter erledigen soll, nicht mehr selbst besorgen können. Dies muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Nehmen Sie oder ihr Vertreter daher das Attest unbedingt mit zum Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein. • Der Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein registriert die Vereinbarung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) und stellt Ihnen und dem Vertreter eine Bestätigung über die Eintragung aus. • Mit der Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenver­ tretung und der Registrierungsbestätigung darf der gewählte Erwachsenenvertreter für Sie tätig werden.

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5.

GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG


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5. Gesetzliche Erwachsenenvertretung Habe ich nichts verfügt, tritt die gesetzliche Erwachsenenvertretung ein. BEISPIEL ZUR GESETZLICHEN ERWACHSENENVERTRETUNG

Antons Mutter Beate ist 72 Jahre alt und verwitwet. Nach einem Schlaganfall ist ihre rechte Körperhälfte gelähmt und sie wird voraussichtlich ein Pflegefall bleiben. Sie kann also ihre Geschäfte nicht mehr selbst erledigen. Wer bezahlt jetzt für sie ihre Rechnungen, wenn sie das selbst nicht mehr kann?

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Die gesetzliche Erwachsenenvertretung greift, wenn die betroffene Person ihre Geschäfte nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils selbst erledigen kann. Gesetzliche Erwachsenenvertreter sind die nächsten Angehörigen. Als nächste Angehörige gelten: • Ehegatten oder eingetragene Partner • Lebensgefährten, sofern sie seit mindestens drei Jahren mit der betroffenen Person im gemeinsamen Haushalt leben • Volljährige Kinder und Enkelkinder • Eltern und Großeltern • Geschwister, Nichten und Neffen • Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

DIE GESETZLICHE VERTRETUNGSBEFUGNIS UMFASST FOLGENDE ANGELEGENHEITEN: WAS ANGEHÖRIGE BEISPIELE

WAS ANGEHÖRIGE NICHT DÜRFEN

Alltagsgeschäfte

Bezahlung von Miete, Heizung, kleine Reparaturen, alltägliche Einkäufe

private Briefe des Vertretenen öffnen; für außerordentliche Geschäfte, wie den Verkauf eines Hauses/einer Wohnung, benötigen Angehörige eine gerichtliche Genehmigung

Abschluss von Verträgen zur Deckung des Pflegebedarfs

Vertrag mit Heimhilfe, mobile Krankenpflege, Anschaffung eines Pflegebettes

FÜR DIE BETROFFENE PERSON DÜRFEN

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Änderung des Wohnorts

Kurzfristige Änderungen des Wohnortes wie Kuroder Krankenhausaufenthalt, Ferienaufenthalt, „Heim auf Zeit“

Verwaltung von Einkünften und Vermögen

Behebung der Pension, Pflegegeld...; Konteneinsicht / Kontoauszüge, Eröffnung eines neuen Kontos

Geltendmachung von Ansprüchen

In Verwaltungsverfahren (z. B. Beteiligung am Bauverfahren des Grundstücksnachbarn), Geltendmachung von sozialen Ansprüchen wie etwa Pensions- und Pflege­ geldansprüche

Zustimmung zu medizinischen Behandlungen

Grippeschutzimpfung, Zahnfüllung, aber auch „schwerwiegende“ Eingriffe wie etwa Chemotherapie, Amputationen, Setzen einer PEG-Sonde

bei dauerhafter Änderung des Wohnorts brauchen Angehörige eine gerichtliche Genehmigung Umzug in ein Heim (der Angehörige kann den Heimvertrag abschließen), Verlegung des Hauptwohn­ sitzes ins Ausland das vom Vertretenen gesparte Geld für ihre eigenen Geschäfte ausgeben Das wäre als Untreue strafbar!

Eine Behandlung gegen den Willen des Vertretenen darf nur mit gerichtlicher Genehmigung durchgeführt werden


SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

Die Vertretungsbefugnis besteht jedoch nur dann, wenn der Angehörige im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist. Die Eintragung kann von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein vorgenommen werden. Die Vertretungsbefugnis gilt nur drei Jahre, sie kann aber erneut eingetragen werden. Jede Eintragung löst eine Registrierungsgebühr aus. Ist also die betroffene (volljährige) Person aufgrund einer Krankheit oder geistigen Behinderung nicht mehr fähig, ihre Rechtsgeschäfte zu besorgen, kann ein nächster Angehöriger die Vertretung der betroffenen Person übernehmen. Die Regelung geht von der Idee aus, dass zu den nächsten Angehörigen das größte Vertrauen besteht und diese den Willen der betroffenen Person am besten kennen. LÖSUNG ZUM BEISPIEL GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG

Anton ist als Sohn ein nächster Angehöriger. Er darf also auf das Konto der Mutter zugreifen, um ihre Rechnungen zu be­ zahlen, wenn sie das nicht mehr kann. Er darf für seine Mutter zum Beispiel Essen, Kleidung, Medikamente oder Reparaturen bezahlen. Dazu darf er über das Geld der Mutter verfügen und sie bei Bankgeschäften vertreten, also Geld von ihrem Konto abheben oder ein neues Konto eröffnen. Anton kann sich auch um eine Krankenpflege oder Heimhilfe kümmern, wenn sei­ ne Mutter Pflege braucht. Ist die Pflege zu Hause nicht mehr möglich, kann Anton sie mit gerichtlicher Genehmigung in einem Heim unterbringen und den Heimvertrag abschließen. Außerdem darf er sowohl einfachen als auch schwerwiegenden ärztlichen Behandlungen zustimmen.

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

Die nicht entscheidungsfähige Person kann trotz gesetzlicher Erwachsenenvertretung Alltagsgeschäfte, die ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigen, selbst besorgen. Sie kann z. B. Lebensmittel, Kleidung oder kleinere Einrichtungsgegenstände kaufen, Haushaltsgeräte reparieren lassen, ins Kino gehen oder einen Urlaub buchen. Das Geschäft ist gültig, wenn die betroffene Person die in Anspruch genommenen Leistungen vollständig bezahlt. Dafür hat der gesetzliche Erwachsenenvertreter der betroffenen Person Bargeld zu überlassen oder den Zugriff auf Zahlungskonten zu gewähren. Der gesetzliche Erwachsenenvertreter unterliegt im Vergleich zum gewählten oder gerichtlichen Erwachsenenvertreter nur teilweise der gerichtlichen Kontrolle: Für außerordentliche Geschäfte, die dauerhafte Änderung des Wohnortes und die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung gegen den Willen der betroffenen Person benötigt der gesetzliche Erwachsenenvertreter eine gerichtliche Genehmigung. Betrifft die Genehmigung finanzielle Angelegenheiten, fällt dafür eine Gerichtsgebühr an.

Des Weiteren ist der gesetzliche Erwachsenenvertreter verpflichtet, dem Gericht jährlich einen Lebenssituationsbericht zu erstatten. Darin hat er über • die Gestaltung und Häufigkeit der persönlichen Kontakte mit der betroffenen Person, • ihren Wohnort, • ihr geistiges und körperliches Befinden und • die im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten zu berichten. Den ersten Bericht muss der gesetzliche Erwachsenenvertreter dem Gericht binnen vier Wochen nach Beginn seiner Vertretungsbefugnis vorlegen. Bei der Vermögensverwaltung wird der gesetzliche Erwachsenenvertreter nur eingeschränkt vom Gericht kontrolliert. Im Gegensatz zum 42


SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

gewählten und gerichtlichen Erwachsenenvertreter muss der gesetzliche Erwachsenenvertreter grundsätzlich keine laufende Rechnung erstellen. Darunter versteht man die regelmäßige Rechnungslegung in Zeitabständen von maximal drei Jahren. Das Gericht kann den gesetzlichen Erwachsenenvertreter aber zur laufenden Rechnungslegung verpflichten. Das wird allerdings nur dann geschehen, wenn eine unbewegliche Sache (z. B. eine Liegenschaft) zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte € 15.000,- wesentlich übersteigt. Außerdem muss ein besonderer Grund dafür vorliegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Gericht berechtigte Bedenken daran hat, dass der gesetzliche Erwachsenenvertreter die Vermögensverwaltung an den Interessen der betroffenen Person ausrichtet. Ohne eine solche gerichtliche Anordnung muss der gesetzliche Erwachsenenvertreter dem Gericht nur eine Antritts- und Schlussrechnung vorlegen. Der gesetzliche Erwachsenenvertreter hat dem Gericht nach Ablauf des ersten Jahres der Vermögensverwaltung die Antrittsrechnung vorzulegen. In dieser hat er das Vermögen der betroffenen Person im Einzelnen anzugeben, so dass sich das Gericht einen Überblick über Umfang und Art des Vermögens verschaffen kann. Nach Beendigung der Vermögensverwaltung ist eine Schlussrechnung zu erstellen. Für die Bestätigung der Rechnung fällt eine Gerichtsgebühr an. Der Entfall der Gebühr kann beantragt werden, wenn das Sparguthaben als einziges Vermögen € 27.560,- und die jährlichen Einkünfte € 18.251,nicht übersteigen. Der Erwachsenenvertreter muss Belege über die Verwaltung des Vermögens der betroffenen Person sammeln und bis zur Beendigung der Vermögensverwaltung aufbewahren. Außerdem muss er dem Gericht jeden Erwerb einer unbeweglichen Sache (z. B. einer Liegenschaft) melden und er hat dem Gericht mitzuteilen, wenn das Vermögen der betroffenen Person € 15.000,- überschreitet.

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SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

TIPP FÜR ANGEHÖRIGE So organisieren Sie als nächster Angehöriger eine Vertretung 1. L assen Sie ein ärztliches Attest über die mangelnde Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person ausstellen. 2. B ringen Sie das ärztliche Attest zum Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein. Füllen Sie dort den Auftrag zur Registrierung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung aus. Dann wird die Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen. Für die Registrierung im ÖZVV ist eine einmalige Registrierungsgebühr zu entrichten. Für die Registrierung wird ein Nachweis über die Angehörigeneigenschaft benötigt. Bitte daher Geburtsurkunde, eventuell Heiratsurkunde und Meldezettel nicht vergessen! 3. D er Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein stellt eine Bestätigung über die erfolgte Registrierung aus. Mit dieser Bestätigung können Sie dann für die betroffene Person handeln.

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6.

WIEDERSPRUCH GEGEN DIE GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG


SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

6. Widerspruch gegen die gesetzliche Erwachsenenvertretung Möchte ich nicht von (bestimmten) nächsten Angehörigen vertreten werden, kann ich der gesetzlichen Erwachsenenvertretung widersprechen. BEISPIEL ZUM WIDERSPRUCH GEGEN DIE GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG

Beate hat aus erster Ehe noch eine Tochter Tanja. Mit Tanja hatte Beate noch nie ein gutes Verhältnis und seit über zehn Jahren hat Beate schon keinen Kontakt mehr zu ihr. Sie hat auch das Gefühl, dass Tanja nur ihr eigenes Wohl im Kopf hat und ganz sicher nicht an Beates Wünsche denkt. Daher will Beate auf keinen Fall, dass ihre Tochter Tanja sie einmal vertreten darf.

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Was kann Beate tun, damit sie sicher sein kann, dass Tanja sie nie vertreten darf?

Angehörige dürfen die betroffene Person nur vertreten, wenn diese damit einverstanden ist. Möchte dies die betroffene Person nicht, kann sie der Vertretung auch widersprechen. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung tritt dann nicht ein. Wenn Sie möchten, dass einzelne oder alle Ihrer Angehörigen Sie NICHT vertreten können, kann ein Widerspruch gegen die gesetzliche Erwachsenenvertretung im Voraus ausgesprochen werden. Dieser Widerspruch kann sich auch nur auf einzelne Bereiche der gesetzlichen Erwachsenenvertretung beziehen. Eine betroffene Person kann viele gesetzliche Vertreter haben. Wenn kein Widerspruch ausgesprochen wurde, kann jeder nächste Angehörige, der als gesetzlicher Erwachsenenvertreter im Österreichischen 47


BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

Zentralen Vertretungsvertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist, die betroffene Person selbständig vertreten. Der Widerspruch muss durch einen Notar, Rechtsanwalt oder einen Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Für die Registrierung im ÖZVV fällt eine einmalige Registrierungsgebühr an.

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LÖSUNG ZUM BEISPIEL WIDERSPRUCH GEGEN DIE GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG

Beate kann der Vertretungsbefugnis der Tochter also wider­ sprechen. Sie kann im Vorhinein einen Widerspruch abgeben. Wurde der Widerspruch in das ÖZVV eingetragen, bewirkt dies, dass Tanja Beate nicht vertreten darf.


SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

TIPP Widerspruch gegen die gesetzliche Erwachsenenvertretung Sind Sie mit der gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch einen Angehörigen nicht einverstanden, dann können Sie vorbeugend widersprechen. Damit der Widerspruch gültig ist, müssen Sie diesen vom Notar, Rechtsanwalt oder von einem Erwachsenenschutzverein im ÖZVV registrieren lassen.

Wie Sie der gesetzlichen Erwachsenenvertretung widersprechen • M achen Sie sich Gedanken darüber, welche(n) nächsten Angehörigen Sie von der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ausschließen wollen. • Machen Sie einen Termin beim Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein aus. Dieser trägt den Widerspruch im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis ein und stellt Ihnen eine Bestätigung darüber aus. • D ie im Widerspruch genannten Personen dürfen Sie nicht mehr vertreten!

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

7.

GERICHTLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG

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SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

7. Gerichtliche Erwachsenenvertretung 7.1 Gerichtliche Erwachsenenvertretung Habe ich nicht über meine Vertretung verfügt und können mich meine nächsten Angehörigen nicht vertreten, wird mir ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Dieser wird vom Gericht überwacht. BEISPIEL ZUR GERICHTLICHEN ERWACHSENENVERTRETUNG

Bernd ist 69 Jahre alt. Er ist verwitwet und hat keine Kinder. Es gibt also keine nächsten Angehörigen. Er überlegt sich, was einmal sein wird, wenn er seine Geschäfte nicht mehr selbst besorgen können wird.

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Wer kann dann die Geschäfte für Bernd erledigen?

Wer nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen, braucht eine Vertretung. Hat die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht errichtet und können oder wollen die nächsten Angehörigen die Angelegenheiten nicht erledigen, wird vom Gericht ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Dieser übernimmt die Vertretung der betroffenen Person in denjenigen Bereichen, in denen die betroffene Person sich selbst nicht vertreten kann.

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters kann für einzelne Angelegenheiten (z. B. ein bestimmtes Geschäft, Zustimmung zu einer bestimmten Operation, etc.) oder auch für bestimmte Arten von Angelegenheiten (z. B. alle finanziellen Angelegenheiten) der betroffenen Person erfolgen. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter kann zum Beispiel: • die betroffene Person vor Behörden oder gegenüber anderen Personen vertreten, • für die betroffene Person Verträge unterschreiben, • das Vermögen der betroffenen Person verwalten oder • für medizinische oder soziale Betreuung sorgen. Für weitreichende Handlungen und Entscheidungen benötigt der gerichtliche Erwachsenenvertreter eine Genehmigung des Gerichts. Solche Entscheidungen sind zum Beispiel: • die dauerhafte Änderung des Wohnortes der betroffenen Person (z. B. Umzug in ein Heim), Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung, wenn die betrof­ • fene Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, • Verkauf/Vermietung des Hauses oder der Wohnung der betroffenen Person oder • Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft. Die Handlungsfähigkeit wird aber nur soweit eingeschränkt, als es unbedingt notwendig ist. Angelegenheiten, welche die betroffene Person noch gut selbst erledigen kann, darf der gerichtliche Erwachsenenvertreter nicht erledigen. In den nicht von der Erwachsenenvertretung betroffenen Bereichen kann die betroffene Person ihr Leben weiterhin frei von Einschränkungen gestalten. Was der gerichtliche Erwachsenenvertreter konkret darf, ist im Bestellungsbeschluss des zuständigen Gerichtes geregelt. Ist also ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nur für den vermögensrechtlichen Bereich bestellt, kann die betroffene Person Entscheidungen über z. B. Operationen weiterhin selbst treffen. 52


SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

Zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter kann grundsätzlich jeder bestellt werden. Meist übernehmen folgende Personen (in dieser Reihenfolge) die gerichtliche Erwachsenenvertretung: • Personen, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachse­ nenvertreter-Verfügung hervorgehen • Nahestehende Personen (z. B. Eltern, Ehegatte, Kinder, Freunde) • Erwachsenenschutzvereine • Notare oder Rechtsanwälte • Andere geeignete Personen Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter unterliegt immer der Kontrolle des Gerichtes. Dieses überprüft, ob er im Interesse der betroffenen Person handelt. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für seine Tätigkeit erhält der gerichtliche Erwachsenenvertreter jährlich eine Entschädigung. Grundsätzlich stehen ihm 5 % sämtlicher Einkünfte der vertretenen Person zu. Übersteigt der Wert des Vermögens der betroffenen Person € 15.000,-, so erhält er zusätzlich 2 % von dem € 15.000,übersteigenden Betrag. Das Gericht kann im Einzelfall die Entschädigung mindern, z. B. wenn die Tätigkeit nur mit geringem Aufwand verbunden war, oder sie bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des gerichtlichen Erwachsenenvertreters erhöhen. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung endet: • nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit, • spätestens fünf Jahre nach der Bestellung, sofern sie nicht erneuert wird, • oder mit dem Tod der betroffenen Person oder des Vertreters. LÖSUNG ZUM BEISPIEL GERICHTLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG

Wenn Bernd sich selbst nicht mehr vertreten kann und er nichts anderes verfügt hat, wird vom Gericht ein gerichtlicher Erwachsenen­ vertreter bestellt. Dieser wird in seiner Tätigkeit vom Gericht kontrolliert.

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Ab diesem Zeitpunkt darf der gerichtliche Erwachsenenvertreter Vertretungshandlungen für die betroffene Person nicht mehr vornehmen. 53


BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

7.2 Erwachsenenvertreter-Verfügung Ich lege fest, wen ich mir als meinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter wünsche.

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BEISPIEL ZUR ERWACHSENENVERTRETER-VERFÜGUNG

Bernd ist sehr gut mit seiner Nachbarin Susi befreundet. Sollte er einmal einen Unfall haben oder aufgrund einer schweren Erkrankung selbst nicht mehr handeln können, möchte er, dass Susi alle seine Angelegenheiten für ihn erle­ digt, sie aber nicht vollkommen frei verfügen kann, sondern in ihren Handlungen vom Gericht überprüft werden soll. Was kann Bernd machen, dass Susi einmal seine Geschäfte für ihn besorgen darf?

Die Entscheidung, wer als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird, trifft das Gericht. Dabei steht das Wohl der betroffenen Person im Vordergrund. Ihr Wunsch wird in der Regel berücksichtigt, da das Gericht vorrangig jene Person zu bestellen hat, die aus einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht. Mit einer Erwachsenenvertreter-Verfügung kann die betroffene Person schon vor Eintreten einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung eine geeignete Person dafür nennen. Sie kann auch festlegen, wer nicht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt werden darf. Der Vorteil der Erwachsenenvertreter-Verfügung liegt darin, dass man individuelle Wünsche und Vorgaben für diesen Fall aussprechen kann. Dieser Wunsch ist dann vom Gericht jedenfalls bei der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzubeziehen. Das Gericht ist aber nicht an die Erwachsenenvertreter-Verfügung gebunden. Es entscheidet nach freiem Ermessen, was am besten für die betroffene Person ist.

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SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

Für die Errichtung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung reicht geminderte Entscheidungsfähigkeit aus. Auch wenn die betroffene Person nur mehr ungefähr versteht, was die Erwachsenenvertretung bedeutet und welche Folgen die Bezeichnung eines Erwachsenenvertreters hat, kann sie eine Erwachsenenvertreter-Verfügung errichten. Die Erwachsenenvertreter-Verfügung muss schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet und von diesen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Für die Registrierung im ÖZVV fällt eine einmalige Registrierungsgebühr an. Die betroffene Person kann die Erwachsenenvertreter-Verfügung jederzeit widerrufen. Auch der Widerruf muss von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins im ÖZVV eingetragen werden.

LÖSUNG ZUM BEISPIEL ERWACHSENENVERTRETER-VERFÜGUNG

Bernd möchte, dass ihn Susi einmal als gerichtliche Erwachsen­envertreterin vertreten kann. Dazu muss er eine Erwachsenenvertreter-Verfügung vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter eines Erwachsenen­ schutzvereins errichten und sie von diesem im ÖZVV eintragen lassen.

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Das Gericht wird, wenn Susi geeignet ist, dem Wunsch von Bernd entsprechen und Susi als gerichtliche Erwachsenenver­ treterin bestellen. Susis Tätigkeit wird dann laufend vom Gericht kontrolliert.

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

TIPP Erwachsenenvertreter-Verfügung • K önnen Sie Ihre Geschäfte selbst nicht mehr besorgen, wird vom Gericht ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, der dafür zuständig ist. Durch eine rechtzeitige Erwachsenenvertreter-Verfügung können Sie dem Gericht mitteilen, wen Sie für diesen Fall gerne als gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt hätten. Das Gericht wird Ihrem Wunsch in der Regel folgen, ist aber nicht verpflichtet, sich an Ihren Wunsch zu halten. • S ie können in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung aber auch bestimmte Personen von der Bestellung ausschließen. Sie können also festlegen, wer auf keinen Fall zu Ihrem gericht­lichen Erwachsenenvertreter bestellt werden soll. • D er gerichtliche Erwachsenenvertreter wird vom Gericht kontrolliert.

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SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

7.3 Checkliste Erwachsenenvertreter-Verfügung Eigene Daten (der betroffenen Person): Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Adresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtsdatum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefonnummer.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mail. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Daten des/der gewünschten gerichtlichen Erwachsenenvertreters/-in: Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtsdatum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Adresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefonnummer.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mail. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwandtschaftsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sollte mir vom Gericht ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter beigestellt werden, so wünsche ich mir die vorgenannte Person, weil …

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Spezielle Wünsche an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter… (z. B.: Art der gewünschten Pflege/Unterbringung…)

Notizen

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TIPP So errichten Sie Ihre Erwachsenenvertreter-Verfügung • L egen Sie fest, welche Person Sie sich als Ihren gerichtlichen Erwachsenenvertreter wünschen oder von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ausschließen wollen. • V ereinbaren Sie einen Termin beim Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein, um vor diesem die Erwachsenen­ vertreter-Verfügung zu errichten. • Der Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein registriert die Erwachsenenvertreter-Verfügung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) und stellt Ihnen darüber eine Bestätigung aus.

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

7.4 Anregung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung Das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird in der Regel von Amts wegen eingeleitet. Aber auch Angehörige von betroffenen Personen, Betreuer, Spitäler oder Behörden können die gerichtliche Erwachsenenvertretung beim Bezirksgericht anregen. Sie kann immer nur angeregt werden. Das Gericht entscheidet selbständig, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Die Anregung kann schriftlich oder in Form eines Gesprächs erfolgen. Dies erfolgt bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Anregung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung sollte zumindest folgenden Inhalt haben:

7.5 Checkliste gerichtliche Erwachsenenvertretung Daten der betroffenen Person: Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Adresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtsdatum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefonnummer.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mail. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Einkommens- und Vermögenssituation: • l aufendes Einkommen: (Pension und sonstige laufende Einkommen) • Vermögen: (Liegenschaftseigentum (Adresse; Einlagezahl), Bankvermögen, Anteile an Unternehmen,…) Gesundheitszustand: Art und Ausmaß der Krankheit, der Beeinträchtigung Art der Betreuung: Wie wurde die betroffene Person bisher betreut? (Name, Adresse, Tel.Nr., Verwandtschaftsverhältnis) Regelungsbedürftige Angelegenheiten: Welche Angelegenheiten sind grundsätzlich oder auch vordringlich zu regeln? (z. B. Antragstellung für Pension und Pflegegeld, Bezahlung laufender Rechnungen, Wohnungsauflösung,...) Erstanhörung: Die betroffene Person • kann zu Gericht geladen werden / gebracht werden • ist nicht mobil und müsste vom Richter zu Hause aufgesucht werden Daten der anregenden Person und Information, ob Sie bereit sind, das Amt des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu übernehmen. Ev. Daten einer geeigneten Person, welche die gerichtliche Erwachsenenvertretung übernehmen würde.

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

8.

VORSORGEVOLLMACHT ODER ERWACHSENENVERTRETERVERFÜGUNG?

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8. Vorsorgevollmacht oder ErwachsenenvertreterVerfügung? Der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertreter-Verfügung liegt darin, dass mit der Vorsorgevollmacht die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters durch das Gericht verhindert werden soll. Die Vertretung wird im Vorhinein geregelt. Mit der Erwachsenenvertreter-Verfügung hingegen kann vorab die Person des künftigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters gewünscht werden. Der Vorsorgebevollmächtigte wird in seinen Handlungen nicht kontrolliert, er ist nur durch den Inhalt der Vorsorgeverfügung beschränkt. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter wird laufend vom Gericht überprüft und hat dem Gericht eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung vorzulegen. Der Vorsorgebevollmächtigte kann (sofern in der Vorsorgevollmacht gedeckt) auch Geschäfte zum Nachteil der betroffenen Person tätigen. Er könnte z. B. etwas aus dem Eigentum der betroffenen Person verschenken. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter kann nur Handlungen, die zum ausschließlichen Vorteil der betroffenen Person sind, tätigen.

TIPP Zu bedenken ist, dass der grundlegende Unterschied in der Kontrolle des Vertreters liegt: • Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter unterliegt immer der Kontrolle des Gerichtes. Dieses hat zu prüfen, ob er im Interesse der betroffenen Person handelt. • Bei einem mittels Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Vertreter gibt es grundsätzlich keine Kontrolle. Die Vorsorgevollmacht sollte also nur dann gewählt werden, wenn absolutes Vertrauen zum Bevollmächtigten besteht. Mehrere Vorsorgebevollmächtigte können sich wechselseitig kontrollieren. 63


BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

9.

PATIENTENVERFÜGUNG

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9. Patientenverfügung Ich lehne mit der Patientenverfügung bestimmte medizinische Maßnahmen für den Fall ab, dass ich selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. BEISPIEL ZUR PATIENTENVERFÜGUNG

Peters Schwester Susi liegt nach einer Hirnoperation im Koma und muss mit einer Magensonde ernährt werden. Peter weiß, dass er nicht künstlich ernährt werden will, wenn ihn einmal so ein Schicksal ereilt. Sollte sein Herz einmal versagen, möchte er nicht wiederbelebt werden.

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Wenn dieser Fall einmal eintritt, kann er sich wahrscheinlich nicht mehr selbst äußern um diese Entscheidung zu treffen. Aber wie kann er sichergehen, dass sein Wille beachtet wird? Was ist, wenn ich geistig oder körperlich nicht mehr in der Lage bin, die notwendigen Entscheidungen über meine medizinische Versorgung zu treffen? Wessen Wille zählt dann und wie kann ich mich absichern, dass im Falle des Falles keine medizinischen Maßnahmen gesetzt werden, die ich nicht wünsche? Es kommt immer wieder vor, dass Schwerstkranke am Ende ihres Lebens keine Kraft mehr haben, ihren eigenen Willen durchzusetzen. Sie geben dem Drängen von Ärzten und Angehörigen nach und lassen Eingriffe über sich ergehen, die sie eigentlich gar nicht wollen. Auch Angehörige werden über Befragen des Arztes eher zu lebensverlängernden Behandlungen tendieren. Will man bestimmte Behandlungen nicht, sollte man das rechtzeitig in einer Patientenverfügung dokumentieren. Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine oder mehrere medizinische Behandlung(en) ablehnt. Es wird schriftlich festgehalten, welche medizinischen Maßnahmen im Falle von Unfällen oder Krankheiten nicht getroffen werden dürfen, Be65


BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

handlungswünsche können in der Patientenverfügung nicht geäußert werden. Solch eine Erklärung können Personen abgeben, die bereits erkrankt sind aber natürlich auch gesunde Personen. Damit ist der Wille des Patienten auch für den Fall dokumentiert, dass er selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Meinung zu äußern und seine Entscheidung zu treffen. Der Arzt versucht unter Zuhilfenahme der Patientenverfügung und in Rücksprache mit Ihren Angehörigen zu ergründen, was Sie selbst für sich entschieden hätten, falls Sie in der konkreten Situation gefragt werden könnten.

TIPP Wann ist eine Patientenverfügung sinnvoll? Folgende Fälle haben sich in der Beratungspraxis herauskris­ tallisiert, in denen eine Patientenverfügung sinnvoll ist: • S ie lehnen Behandlungen aufgrund einer religiösen Überzeugung ab. Zeugen Jehovas lehnen z.B. Bluttransfusionen ab. • S ie leiden an einer Krankheit, deren Verlauf vorhersehbar ist. Ab einem bestimmten Krankheitsfortschritt lehnen Sie Behandlungen bereits heute ab. • S ie wollen keine lebensverlängernden Maßnahmen, wenn nur mehr die vegetativen Lebensfunktionen aufrechterhalten werden und keine Aussicht auf Besserung („ein menschen­würdiges Leben“) besteht

Der Arzt hat bei seiner Behandlungsentscheidung jede Patienten­ verfügung zu berücksichtigen.

9.1 Verbindliche Patientenverfügung Wenn Sie aber unter allen Bedingungen sicherstellen wollen, dass eine medizinische Maßnahme nicht vorgenommen wird, so müssen 66


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Sie eine Patientenverfügung so errichten, dass diese Patientenverfügung als verbindlich gilt. An so eine verbindliche Patientenverfügung ist der behandelnde Arzt strikt gebunden. Für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung müssen strenge formale und inhaltliche Erfordernisse erfüllt sein, denn sie lässt dem Arzt keinen Entscheidungsspielraum. Der Arzt muss Sie im schlimmsten Fall sterben lassen und darf Sie nicht behandeln!

TIPP Verbindliche Patientenverfügung Die verbindliche Patientenverfügung ist für acht Jahre verbindlich. Wird sie danach nicht erneuert, muss der Arzt sich nicht mehr strikt an die Patientenverfügung halten, sie aber der Behandlungsentscheidung zu Grunde legen. Wenn Sie sich nicht 100 % sicher sind, welche Maßnahmen genau getroffen oder unterlassen werden sollen, empfiehlt es sich, die Patientenverfügung nicht verbindlich zu errichten.

Soll Ihre Patientenverfügung verbindlich gelten, muss • die Errichtung schriftlich erfolgen, • die abgelehnte Maßnahme ganz konkret beschrieben werden, • eine umfassende ärztliche Aufklärung mit medizinischen Informati­ onen über Wesen und Folgen der Patientenverfügung geschehen und dokumentiert werden, • der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschät­ zen können und • die Errichtung vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins erfolgen. Eine unter diesen Voraussetzungen errichtete Patientenverfügung ist jeweils für acht Jahre verbindlich, der Patient kann auch eine kürzere Frist bestimmen. Nach deren Ablauf kann sie erneuert werden. Auch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen gelten als Erneuerung. Für die Verlängerung ist eine ärztliche Aufklärung notwendig. Mit der Bestätigung der ärztliche Aufklärung beginnt die 67


BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

Achtjahresfrist von neuem zu laufen. Die juristische Beratung ist nicht mehr zwingend vorgesehen. Wird sie nicht erneuert, so ist der Arzt nicht mehr streng daran gebunden, hat sie seiner Entscheidung aber zu Grunde zu legen.

9.2 Die beachtliche Patientenverfügung Patientenverfügungen, welche die Voraussetzungen der verbindlich geltenden Patientenverfügung nicht erfüllen, sind ebenfalls der Behandlungsentscheidung zu Grunde zu legen. Die Patientenverfügung lässt dem behandelnden Arzt in diesem Fall mehr Spielraum. Sie geben dem Arzt eine Orientierung für sein Handeln vor, überlassen die endgültige Entscheidung aber Ihren Angehörigen und ihm. Er muss sich also nicht unbedingt daran halten. Es gilt also grundsätzlich, dass der Arzt sich vor jeder Behandlung vergewissern muss, welche Behandlungsweise der Patient wünscht oder ablehnt, das heißt: den konkreten Patientenwillen ermitteln. Hat der Patient eine verbindliche Patientenverfügung errichtet, so ist sein Wille verbindlich dokumentiert, der Arzt hat sich strikt daran zu halten. Erfüllt die Patientenverfügung nicht die Voraussetzungen für die verbindliche Patientenverfügung, so ist diesen Patientenverfügung bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist beispielsweise zu berücksichtigen, • inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungs­ zeitpunkt einschätzen konnte, • wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind, • wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war, • inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht, • wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und • wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde. 68


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Vereinfacht gesagt bedeutet das: Ihr Wille wird vom behandelnden Arzt umso stärker berücksichtigt, je konkreter Sie Ihre Patienten­ verfügung formulieren! Eine Patientenverfügung kann jederzeit vom Patienten widerrufen werden.

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LÖSUNG ZUM BEISPIEL PATIENTENVERFÜGUNG

Peter will später nicht künstlich ernährt werden. Um so eine medizinische Behandlung schon im Vorhinein abzulehnen, kann Peter heute eine Patientenverfügung errichten. Ist Peter sich sicher, dass er unter keinen Umständen künstlich ernährt werden will, kann er eine verbindliche Patientenverfügung errichten. Da man aber heute die Entwicklungen der Medizin und der medizinischen Möglichkeiten schwer einschätzen kann, ist Peter zu empfehlen, eine Patientenverfügung zu errichten, welche nicht verbindlich ist. Diese teilt dem behan­ delnden Arzt Peters Wünsche und Sichtweisen mit und der Arzt kann seine konkreten medizinischen Entscheidungen dann auf Basis von Peters Wünschen treffen.

9.3 Der Weg zur Patientenverfügung Der Weg zur Erstellung einer Patientenverfügung beginnt typischerweise damit, dass Sie sich darüber klar werden, ob und warum Sie eine Patientenverfügung erstellen möchten. Dazu empfiehlt sich der erste Kontakt mit Ihrem Notar, Rechtsanwalt oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins, der dazu dienen soll, Ihnen grundsätzliche Informationen zur Wirkung und den Voraussetzungen einer Patientenverfügung zu geben. Danach führt der nächste Schritt zu Ihrem Vertrauensarzt (z. B. Ihrem Hausarzt). In einem ausführlichen Aufklärungsgespräch erörtert Ihr Arzt mit Ihnen insbesondere Krankheitsbilder, Behandlungsmöglichkeiten, die abgelehnte Maßnahme selbst, die Konsequenzen der Ablehnung sowie die möglichen Alternativen. Wenn Sie sich dann entscheiden sollten, eine verbindliche Patientenverfügung zu errichten, formulieren Sie Ihren Willen mit Hilfe des Hausarztes und machen Sie danach einen 69


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Termin mit einem Notar, Rechtsanwalt, einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung oder einem Erwachsenen Schutzverein. Beim Errichten einer Patientenverfügung bei Ihrem Arzt können Kosten für Sie entstehen, da die Krankenversicherungen diese Leistung nicht finanzieren.

9.4 Checkliste Patientenverfügung Ihre Daten: Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Adresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtsdatum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefonnummer.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mail. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Diese Person soll verständigt werden: Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtsdatum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Adresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefonnummer.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mail. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwandtschaftsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Diese Person soll medizinische Entscheidungen treffen dürfen: Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtsdatum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Adresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefonnummer.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mail. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwandtschaftsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70


SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

Dinge, die mir grundsätzlich zum Thema Leben, meine Gesundheit und Krankheit, mein Sterben und mein Tod wichtig sind:

JA

NEIN

Solange nach medizinischer Erkenntnis Aussicht auf Besserung meines Zustands besteht, will ich nach den geltenden Regeln der Medizin behandelt werden. Ich akzeptiere Eingriffe, die zur Besserung unerlässlich und zur Durchführung einer menschenwürdigen Pflege notwendig sind. Solange nach ärztlichem Ermessen die Aussicht auf Heilung oder Erhaltung meines Lebens unter Wahrung der Lebensqualität besteht, möchte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung aller medizinisch noch sinnvollen Möglichkeiten. Ich stimme einer Behandlung nach den Prinzipien der Palliativmedizin zu (palliativ = Schmerz, Leid und Angst lindernd, erleichternd). Ich stimme einer wirkungsvollen Schmerzlinderung zu, auch wenn dadurch eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich stimme jenen Maßnahmen zu, die nicht auf eine Verlängerung des Sterbevorganges oder eine Verlängerung meines Leidens gerichtet sind. Ich bitte, dass in meiner letzten Lebensphase meine Angehörigen so unterstützt werden, dass ich möglichst in vertrauter Umgebung sterben kann. Für den Fall, dass sich bei mir Atemnot oder Atemversagen einstellt, stimme ich künstlicher Maskenbeatmung zu und möchte ich, dass mir das Erstickungsgefühl durch geeignete Medikamente genommen wird. Ich bitte, mir eine meiner Konfession entsprechende religiöse Begleitung zu vermitteln. Ich möchte in meiner letzten Lebensphase von meiner Familie gepflegt werden. Insbesondere wünsche ich mir:

Für den Fall, dass nach medizinischen Erkenntnissen keine Aussicht auf Heilung oder Erhaltung meines Lebens mehr besteht, wünsche ich mir:

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

In folgenden Situationen soll meine Patientenverfügung gelten:

JA

NEIN

Wenn aufgrund meines Gesundheitszustandes ein bewusstes Leben nicht mehr zu erwarten ist. Für den Fall, dass nach medizinischen Erkenntnissen keine realistische Aussicht auf Heilung oder Erhaltung meines Lebens mehr besteht. Wenn auf Grund meines Zustandes ein bewusstes Leben mit eigener Persönlich-keitsgestaltung nicht mehr zu erwarten ist. Für den Fall, dass durch eine medizinische Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann als eine Verlängerung des Sterbevorgangs oder eine Verlängerung meines Lei-dens. Wenn mein Grundleiden mit einer aussichtslosen Zukunft verbunden ist. Wenn ich mich unabwendbar in der Sterbephase befinde. Wenn ärztliche Behandlungen oder Eingriffe den nahe bevorstehenden Tod nicht abwenden, sondern lediglich das Leben/Leiden verlängern. Im Falle meiner unheilbaren Erkrankung und aussichtloser medizinischer Prognose. Wenn durch Unfall, Schlaganfall, Herzinfarkt, Sauerstoffmangel oder sonstige Er-krankung ein Zustand eingetreten ist, der keine bewusste Kommunikation mehr mit den Mitmenschen erlaubt und/oder der keine eigenständige Mobilität (Bewegungsfä-higkeit) erlaubt und/oder der zur Folge hat, dass ich auch die einfachen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr selbst wahrnehmen kann, sondern diese durch Hilfspersonen besorgt werden müssen und bei diesem Zustand mit großer Wahr-scheinlichkeit keine Besserung zu erwarten ist. Im Falle einer voraussichtlich nicht mehr endenden Bewusstlosigkeit. Bei irreversiblem Ausfall der Herz-Lungenfunktion. Bei dauerndem Ausfall lebenswichtiger Organfunktionen meines Körpers. Bei Demenz im Endstadium.

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SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN

JA

NEIN

Bei neuromuskulären Erkrankungen (Erkrankungen, welche die Muskelzellen, die neuromuskuläre Übertragung, die peripheren Nerven oder eine Kombination dieser drei Komponenten betreffen) in folgendem Stadium:

Bei Demenz im Endstadium. Für den Fall, dass sich bei mir aufgrund einer neuromuskulären Erkrankung eine schwere Atemnot bzw. ein lebensbeendendes Atemversagen einstellt. Für den Fall, dass sich im Rahmen einer Amyotrophen Lateralsklerose (auch ALS-Krankheit; eine chronisch-degenerative Erkrankung des zentralen Nervensystems) oder einer ähnlichen Erkrankung eine schwere Atemnot oder Atemversagen einstellt.

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

Folgende Maßnahmen lehne ich mit meiner Patientenverfügung ab:

JA

NEIN

Jede lebensverlängernde Therapie ohne Chance auf Heilung. Jede medizinische Maßnahme, die eine Lebensverlängerung ohne Lebensqualität (z. B. aktive verbale Kommunikation mit der Umwelt) bedeutet. Maßnahmen der Intensivtherapie (Die Intensivtherapie dient der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Vitalfunktionen gefährdeter Patienten). Jede medizinische Maßnahme, die nur der Verlängerung des Sterbevorganges oder der Verlängerung meines Leidens dient. Ich möchte nicht, dass mein Leben um jeden Preis verlängert wird. Deshalb möchte ich, dass mein unmittelbarer Sterbeprozess akzeptiert und höher gewertet wird als die medizinischen und technischen Möglichkeiten einer zeitlichen Verlängerung meines Lebens. Jede aussichtslose, insbesondere intensivmedizinische Maßnahme. Jede andere potentiell lebensverlängernde Therapie, außer zur Beherrschung anders nicht kontrollierbarer quälender Symptome, wie z. B. Schmerzen, Atemnot. Für den Fall, dass ich nicht mehr schlucken kann oder nicht mehr schlucken will, lehne ich die Ernährung über eine PEG-Sonde, eine Magensonde oder über intravenöse Zugänge ab. Dies gilt selbst dann, wenn mir geduldig und liebevoll durch eine vertraute Bezugsperson immer wieder Nahrung, die meinen persönlichen Vorlieben entspricht, angeboten wurde. Künstliche Beatmung in jeder Form (oder nur künstliche Beatmung über Luftröhrenschnitt (Tracheotomie); Maskenbeatmung). Wiederbelebung. Antibiotische Therapie.

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JA

NEIN

Verabreichung herzstärkender Medikamente. Wiederbelebungsmaßnahmen durch den Notarzt. Für den Fall, dass sich bei mir aufgrund einer neuromuskulären Erkrankung eine schwere Atemnot bzw. ein lebensbeendendes Atemversagen einstellt. Für den Fall, dass sich im Rahmen einer Amyotrophen Lateralsklerose (auch ALS-Krankheit; eine chronisch-degenerative Erkrankung des zentralen Nervensystems) oder einer ähnlichen Erkrankung eine schwere Atemnot oder Atemversagen einstellt.

TIPP Patientenverfügung Werden Sie sich klar darüber, was Sie im Falle einer schweren Krankheit oder eines schlimmen Unfalls wollen bzw. welche medizinischen Maßnahmen Sie ablehnen. Gehen Sie dann zu Ihrem Arzt und führen mit diesem ein ausführliches Gespräch. Dann können Sie besser verstehen und auch beschreiben, warum eine bestimmte medizinische Maßnahme abgelehnt wird. Für die Errichtung einer Patientenverfügung bestehen grundsätzlich keine Formvorschriften! Nur wenn die Patientenverfügung verbindlich gelten soll, müssen Sie die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen beachten. Die oben genannten Formulierungsvorschläge helfen Ihnen bei der Entscheidung, welche Maßnahmen Sie in welchen Situationen ablehnen. >>

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

>> Auch wenn mit einer Patientenverfügung nur konkrete Behandlungsmaßnahmen abgelehnt werden können, so ist es dennoch sinnvoll, auch Ihre zugrundeliegende Lebenseinstellung zu beschreiben. Nur so geben Sie dem Arzt eine gute Leitlinie mit, an der er sich bei der konkreten Behandlung orientieren kann.

9.5 Patientenverfügungsregister Jede Patientenverfügung kann in das Patientenverfügungsregister, welches vom österreichischen Notariat gemeinsam mit dem Roten Kreuz geführt wird, eingetragen werden. Über eine 24-Stunden-Telefon-Hotline des Österreichischen Roten Kreuzes steht das Patientenverfügungsregister der öster­ reichischen Notare den Krankenhäusern oder Ärzten rund um die Uhr zur Verfügung. Das heißt: Es kann im Notfall jederzeit sofort abgefragt werden, ob von Ihnen eine Patientenverfügung vorliegt. Patientenverfügungen sind künftig auch in der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) zugänglich zu machen, sofern der Patient dem nicht widerspricht. An der technischen Umsetzung wird derzeit gearbeitet. Angehörige der Gesundheitsberufe sind dann verpflichtet in der Elektronischen Gesundheitsakte einzusehen, ob eine Patientenverfügung vorliegt.

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9.6 Schritte nach Errichtung der Patientenverfügung • Bewahren Sie das Original der Patientenverfügung bei Ihren Dokumenten auf. • Fertigen Sie vom Original für jede Vertrauensperson, die Sie ange­ führt haben, eine Kopie an. Sinnvoll wären auch beglaubigte Kopi­ en mit einem Hinweis auf den Aufbewahrungsort des Originals. • Übergeben Sie Ihren Vertrauenspersonen eine (beglaubigte) Kopie Ihrer Patientenverfügung, mit der Bitte, diese im Ernstfall Ihren Ärzten umgehend zur Kenntnis zu bringen. • Teilen Sie Ihrer Vertrauensperson auch mit, wo Sie das Original der Patientenverfügung aufbewahrt haben. • Denken Sie regelmäßig darüber nach, ob die Patientenverfügung nach wie vor Ihrem aktuellen Willen entspricht und ändern bzw. widerrufen Sie Ihre Patientenverfügung, wie es Ihrer aktuellen Vorstellung entspricht.

9.7 Die Sicht des Arztes Bevor eine verbindliche Patientenverfügung errichtet werden kann, müssen der Patient und sein Vertrauensarzt ein ausführliches Aufklärungsgespräch führen. Auch bei der Errichtung einer Patientenverfügung, welche nicht verbindlich sein soll, ist ein solches Gespräch empfehlenswert. Der Arzt hat dabei einiges zu beachten: Im Zuge des Gesprächs hat er festzustellen, ob der Patient entscheidungsfähig ist. Dazu muss der Arzt dem Patienten erklären, was die Errichtung einer Patientenverfügung bedeutet und welche Folgen die Ablehnung der medizinischen Maßnahmen hat, und prüfen, ob der Patient dies versteht. Der Patient wird die Folgen einer Patientenverfügung beispielsweise dann richtig einschätzen können, wenn sich die Verfügung auf die Behandlung einer Krankheit bezieht, an welche der Patient oder ein naher Angehöriger leidet oder gelitten hat. 77


BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

Damit der Patient eine fundierte Entscheidung treffen kann, hat der Arzt ihn zunächst über Krankheitsbilder und Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären. Danach muss über die abzulehnenden Maßnahmen gesprochen werden. Im Gespräch erklärt der Arzt, welche Maßnahmen abgelehnt werden können, ob alternative Methoden bestehen und welche medizinischen Folgen die Ablehnung der Maßnahme mit sich bringt. Der Arzt hat dabei auf eine für den Laien verständliche Sprache zu achten.

PRAXISTIPP für Ärzte Fällt die abgelehnte Maßnahme nicht in den Fachbereich des Arztes oder verfügt er nicht über die notwendigen Kenntnisse, muss dieser den Patienten darüber informieren, damit er einen Facharzt kontaktieren kann.

Der Arzt muss schriftlich dokumentieren, … • … dass das Aufklärungsgespräch durchführt wurde, • … dass der Patient entscheidungsfähig ist, • … dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt. In dieser Urkunde hat der Arzt auch seinen Namen und seine Anschrift anzugeben und muss die Urkunde eigenhändig unterschreiben. Mit dieser Bestätigung kann der Patient bei Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung beim Notar, Rechtsanwalt, der Patientenanwaltschaft oder dem Erwachsenenschutzverein nachweisen, dass das ärztliche Aufklärungsgespräch erfolgt ist.

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TIPP In wenigen Schritten zur Patientenverfügung •

Werden Sie sich zunächst klar darüber, ob und warum Sie eine Patientenverfügung erstellen wollen. Grundlegende Informationen über die Patientenverfügung erhalten Sie im Zuge eines Erstgesprächs mit einem Notar, Rechtsanwalt, der Patientenanwaltschaft oder dem Erwachsenenschutzverein sowie in Broschüren zu diesem Thema.

•

Wenden Sie sich dann an Ihren Vertrauensarzt. Er klärt Sie über Krankheitsbilder, anzulehnende Maßnahmen sowie die medizinischen Folgen der Ablehnung der Maßnahmen auf.

•

Grundsätzlich ist die Patientenverfügung an keine Formvorschriften gebunden. Sie können sie beispielsweise gemeinsam mit Ihrem Arzt errichten.

•

Wollen Sie eine verbindliche Patientenverfügung errichten, müssen Sie dies beim Notar, einem Rechtsanwalt oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins tun. Vereinbaren Sie dafür einen Termin.

•

Bei der verbindlichen Patientenverfügung muss vor Errichtung zwingend ein ärztliches Aufklärungsgespräch erfolgen. Der Arzt hat Ihnen eine Bestätigung über die Durchführung des Gesprächs auszustellen. Vergessen Sie daher nicht, diese Bestätigung zum Termin beim Notar, Rechtsanwalt, der Patientenanwaltschaft oder dem Erwachsenenschutzverein mitzunehmen.

•

Sie können die Patientenverfügung vom Notar, Rechtsanwalt, der Patientenanwaltschaft oder dem Erwachsenenschutzverein im Patientenverfügungsregister registrieren lassen. Der behandelnde Arzt kann dann herausfinden, ob Sie eine Patientenverfügung errichtet haben.

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

10.

STERBEVERFÜGUNG

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10. Sterbeverfügung Wenn Sie an einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden, und zweifelsfrei Entscheidungsfähig sind, können Sie eine Sterbeverfügung errichten. Mit dieser Sterbeverfügung ist es dann möglich ein Präparat in der Apotheke zu erhalten, das den Tod herbeiführt. Eine Sterbeverfügung kann von österreichischen Staatsbürgern, die auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und volljährig sind, errichtet werden. Wesentlich ist, dass die Sterbeverfügung höchstpersönlich zu errichten ist. Die sterbewillige Person hat diesen Wunsch selbst zu äußern. Voraussetzung ist daher, dass diese Person auch in der Lage ist, diese Entscheidung selbst und unbeeinflusst zu treffen. Am Beginn eines selbstbestimmten Todes stehen zwei getrennte ärztliche Aufklärungsgespräche. Hier werden alle wesentlichen Gesichtspunkte und auch Handlungsalternativen besprochen. Konkret wird über alternative Möglichkeiten, wie Hospizversorgung und palliativmedizinische Maßnahmen gesprochen. Es wird die Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht erklärt. Auch wird die Dosierung und Wirkung des Präparats erklärt und die notwendige Begleitmedikation erörtert. Der Arzt darf diese Aufklärungsgespräche nur führen, wen er sich vorweg davon vergewissert hat, dass die sterbewillige Person zweifelsfrei entscheidungsfähig ist und diese Entscheidung auch wirklich selbstbestimmt treffen kann. Die Ergebnisse beider ärztlichen Gespräche werden dann im Sterbeverfügungsregister eingetragen. 81


BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

Frühestens 12 Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung kann in einem Notariat oder in der Patientenanwaltschaft die eigentliche Sterbeverfügung errichtet werden. Auch mit dem Notar wird der Vorgang noch einmal besprochen. Insbesondere die rechtlichen Alternativen und weitere Möglichkeiten werden besprochen. Die sterbewillige Person kann hier eine oder auch mehrere hilfeleistende Personen angeben. Diese hilfeleistende Person darf und kann der sterbewilligen Person dann bei der Besorgung des Präparates in der Apotheke und bei der Einnahme des Präparates Unterstützung leisten. Die lebensbeendende Maßnahme selbst muss jedoch stets die sterbewillige Person selber durchführen. Personen, die zwar entscheidungsfähig sind, aber körperlich nicht in der Lage sind, den letzten auslösenden Schritt zu setzen, können selbst keinen rechtlich erlaubten assistierten Suizid in Anspruch nehmen. Die lebensbeendende Maßnahme muss immer durch die sterbewillige Person selbst gesetzt werden. Ist die Sterbeverfügung im Sterbeverfügungsregister eingetragen, so erhält die sterbewillige Person einen Code, mit dem die sterbewillige Person selbst oder die in der Sterbeverfügung genannte hilfeleistende Person das entsprechende Präparat in der Apotheke holen kann.

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11.

TIPPS


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11. Tipps für Vorsorgebevollmächtigte und Erwachsenenvertreter 11.1 Tipps für Vorsorgebevollmächtigte Oft müssen sich Bevollmächtigte vor Familienangehörigen – oder nach dem Tod vor den Erben – der betroffenen Person für ihre Tätigkeit rechtfertigen. Um solche Situationen zu vermeiden oder dem Bevollmächtigten die Rechtfertigung zu erleichtern, sollten folgende Tipps beachtet werden: Was Sie als Vorsorgebevollmächtigter tun dürfen, ergibt sich aus dem Inhalt der Vorsorgevollmacht. Ihnen werden die Abgrenzung Ihres Tätigkeitsbereiches und die Rechtfertigung vor Angehörigen leichter fallen, wenn die betroffene Person die Aufgaben in der Vorsorgevollmacht klar umschrieben hat.

Darüber hinaus kann die betroffene Person Sie absichern, indem in der Vorsorgevollmacht verfügt wird, dass wichtige Entscheidungen nur gemeinsam mit einem zweiten Bevollmächtigten getroffen werden können („Vier-Augen-Prinzip“). Im Bereich der finanziellen Angelegenheiten ist es unbedingt zu empfehlen, eine Einnahmen-/ Ausgabenrechnung zu führen. Nur so können Sie nachweisen, wofür Sie das Geld der betroffenen Person ausgegeben haben und so allfällige Anschuldigungen entkräften. Außerdem sollten Sie die Angehörigen der betroffenen Person über Ihre Tätigkeit informieren und versuchen, mit den Angehörigen Einvernehmen zu erzielen.

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BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT

11.2 Tipps für den Erwachsenenvertreter Als Erwachsenenvertreter haben Sie der betroffenen Person Geld für die Besorgung von geringfügigen Alltagsgeschäften zur Verfügung zu stellen. Dafür können Sie der betroffenen Person das notwendige Bargeld geben oder ein eigenes Konto für sie einrichten, das nicht überzogen werden kann. Auf dieses überweisen Sie dann wöchentlich oder monatlich den Betrag, welcher der betroffenen Person frei zur Verfügung steht. Die betroffene Person kann auf das Konto zugreifen und mit dem Geld Alltagsgeschäfte besorgen wie z. B. Lebensmittel einkaufen. Beachten Sie auch, dass Sie für bestimmte Angelegenheiten (außerordentliche Geschäfte, dauerhafte Wohnortänderung, Zustimmung zu medizinischen Behandlungen gegen den Willen der betroffenen Person) immer eine gerichtliche Genehmigung benötigen. Ohne die Genehmigung können Sie die betroffene Person in diesen Angelegenheiten nicht wirksam vertreten. Übernehmen Sie die Vermögensverwaltung der betroffenen Person, so unterliegen Sie zumindest teilweise der gerichtlichen Kontrolle. Unabhängig davon, ob Sie zur laufenden Rechnungslegung verpflichtet sind oder nicht, haben Sie nach Ablauf des ersten Jahres der Vermögensverwaltung eine Antrittsrechnung zu erstellen. In dieser legen Sie das Vermögen der betroffenen Person im Einzelnen dar, um dem Gericht einen Überblick über Umfang und Art des Vermögens zu verschaffen. Achten Sie darauf, dass Sie Belege über die Verwaltung des Vermögens der betroffenen Person sammeln und bis zur Beendigung der Vermögensverwaltung aufbewahren. Außerdem müssen Sie dem Gericht jeden Erwerb einer unbeweglichen Sache (z. B. einer Liegenschaft) melden und Sie haben dem Gericht mitzuteilen, wenn das Vermögen der betroffenen Person € 15.000,- überschreitet.

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12.

HEIMEINTRITT


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12. Heimeintritt Wenn Menschen im hohen Alter pflegebedürftig werden, ist es oft schwer, sich zu Hause um sie zu kümmern. Eine Unterbringung im Heim ist dann oft die einzige Lösung. Dabei gibt es viele Dinge, an die Sie als Angehöriger denken müssen. Hier finden Sie eine Checkliste, die Ihnen dabei hilft: • Suchen Sie sich, wenn möglich, gemeinsam mit der betroffenen Person ein passendes Heim aus. • Zum Abschluss des Heimvertrags: Solange die betroffene Person noch entscheidungsfähig ist, kann sie den Heimvertrag selbst abschließen. Erst nachdem die betroffene Person ihre Entschei­ dungsfähigkeit verloren hat, können Sie als gesetzlicher Erwach­ senenvertreter den Heimvertrag abschließen. Beachten Sie, dass der Umzug in ein Heim dann gerichtlich genehmigt werden muss. Achten Sie darauf, dass die Kosten im Heimvertrag angeführt sind. Besprechen Sie mit der Heimleitung, ob bzw. welche Möbel von zu Hause mitgebracht werden können und ob Haustiere erlaubt sind. Der Vertrag muss die genaue Beschreibung des Zimmers und der damit verbundenen Leistungen (z. B. Zimmerreinigung, medizinische Versorgung, Freizeitangebote, etc.) enthalten. • Überlegen Sie gemeinsam mit der betroffenen Person, ob sie eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht errichten möchte. • Solange die betroffene Person noch testierfähig ist, sollten Sie auch über die Errichtung eines Testaments sprechen. • Kündigen Sie den Mietvertrag der Wohnung der betroffenen Person. Beachten Sie, dass Sie wahrscheinlich eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten müssen. Im Heimvertrag steht, was die betroffene Person ins Heim mitnehmen kann oder soll. Wichtige Dokumente können bei der Heimleitung deponiert werden.

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• Ist die betroffene Person Haus- oder Wohnungseigentümerin, sollten Sie sich Gedanken darüber machen, was mit dem Haus oder der Wohnung passieren soll (z. B. vermieten, übergeben). • Checken Sie alle laufenden Verträge wie den Festnetztelefon­ vertrag und etwaige Zeitungsverträge, Essenszustellverträge, etc. auf ihre Kündigungsmöglichkeit. Prüfen Sie auch, ob Versiche­ rungsverträge (z. B. Haushaltsversicherung) zu kündigen sind. • Die betroffene Person hat als pflegebedürftige Person wahr­ scheinlich Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld. Stellen Sie einen Antrag auf Pflegegeld bzw. überprüfen Sie die Pflegestufe und stellen Sie erforderlichenfalls einen Antrag auf Erhöhung der Pflegestufe. Den Antrag bringen Sie bei der Stelle ein, die auch die jeweilige Pension auszahlt.

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13.

DIE MEDIZINISCHE BEHANDLUNG AUS DER SICHT DES ARZTES


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13. Die medizinische Behandlung aus der Sicht des Arztes Als medizinische Behandlung gilt jede von einem Arzt oder auf seine Anordnung hin vorgenommene diagnostische, therapeutische, rehabilitative, krankheitsvorbeugende oder geburtshilfliche Maßnahme an der volljährigen Person (§ 252 Abs. 1 ABGB). Alle medizinischen Behandlungen bedürfen einer Einwilligung der behandelten Person, sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt. Die Einwilligung setzt die Entscheidungsfähigkeit der einwilligenden Person voraus. Was ist die Entscheidungsfähigkeit: Die Entscheidungsfähigkeit liegt vor, wenn jemand „die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann“. Die Entscheidungsfähigkeit ist vom behandelnden Arzt jeweils im Hinblick auf die konkret vorzunehmende Behandlung zu beurteilen. Die betroffene Person ist entscheidungsfähig: Ist die betroffene Person im Hinblick auf eine konkrete medizinische Behandlung entscheidungsfähig, kann nur sie einer Behandlung zustimmen. Der Arzt muss also die betroffene Person aufklären und nach ihrer Einwilligung fragen. Die betroffene Person ist nicht alleine entscheidungsfähig: Im neuen Erwachsenenschutzrecht wird der Grundsatz der Selbstbestimmung stärker als bisher forciert. Auch in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkte Personen sollen möglichst selbstständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können. Hält der Arzt die betroffene Person also hinsichtlich einer konkreten Behandlung für nicht entscheidungsfähig, so muss er sie bei der Erlangung ihrer Entscheidungsfähigkeit unterstützen. 93


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Dazu hat der Arzt • Angehörige (z. B. Eltern, Kinder, Ehegatte, Geschwister, Nichten und Neffen, …), • nahe stehende Personen (z. B. Freunde, Nachbarn, Mitbewohner eines Heims, …), • Vertrauenspersonen (Personen, die in einer Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertreter-Verfügung oder Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung genannt sind) oder • Fachleute, die über Wissen und Erfahrung in der Begleitung von Menschen in schwierigen Lebenssituation verfügen (z. B. Hospizbegleiter, Krankenhausseelsorger, …), beizuziehen. Diese sollen der betroffenen Person dabei helfen, eine eigene Entscheidung zu treffen. Über die Einbeziehung dieser Personen muss der Arzt die betroffene Person informieren. Als beispielhafte Unterstützungsmaßnahme nennt das Gesetz explizit das von Hospiz Österreich entwickelte Institut des Vorsorgedialogs. Dieses bereits in Alten- und Pflegeheimen zur Anwendung kommende Instrument wird auch im Anwendungsbereich der medizinischen Behandlung eingesetzt. Es handelt sich dabei um einen strukturierten Kommunikationsprozess für die Durchführung von Gesprächen mit Betroffenen. Kann kein „Unterstützer“ gefunden werden oder kann dieser die betroffene Person nicht unterstützen, so kann die betroffene Person selbst

TIPP FÜR ÄRZTE Dokumentieren Sie, ob Sie die betroffene Person für entscheidungsfähig halten und welche Maßnahmen sie gesetzt haben, um die betroffene Person bei der Erlangung ihrer Entscheidungsfähigkeit zu unterstützen (z. B. welche Angehörigen, nahe stehenden Personen etc. Sie beigezogen haben).

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in die Behandlung einwilligen, wenn mehr für das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit spricht. Überwiegen die Zweifel am Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit, so muss ein Vertreter für sie entscheiden. Die betroffene Person ist nicht entscheidungsfähig: Ist die betroffene Person trotz Unterstützung nicht entscheidungsfähig, so muss der Arzt eruieren, ob bereits ein Vertreter vorhanden ist. Der Arzt erfährt entweder vom Patienten selbst oder von seinem Vertreter, ob eine Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht besteht. Im Zweifel kann der Arzt vom zuständigen Pflegschaftsgericht Auskunft über das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses verlangen. Das Gericht hat nämlich jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf schriftliche Anfrage über die Person eines Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters und – soweit dies dem Gericht bekannt ist – über dessen Wirkungsbereich Auskunft zu erteilen. Ein rechtliches Interesse wird i.d.R. dann vorliegen, wenn die vertretene Person in Behandlung steht oder behandelt werden soll und Zweifel am Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bestehen. Ist für die betroffene Person bereits ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter bestellt, so hat der Arzt den Vorsorgebevollmächtigten oder den Erwachsenenvertreter nach der Zustimmung zu einer Behandlung zu fragen, sofern dessen Wirkungsbereich medizinische Entscheidungen umfasst. ACHTUNG:

Die betroffene Person kann eine Behandlung auch nach Verlust ihrer Entscheidungsfähigkeit ablehnen (Behandlungsdissens). Der Arzt darf die betroffene Person dann nur behandeln, wenn der Vorsorgebevollmächtigte oder der Erwachsenenvertreter der Behandlung zustimmt und dies vom Gericht genehmigt wurde. Der Vertreter kann also nicht allein Entscheidungen gegen den Willen der betroffenen Person treffen.

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TIPP FÜR ÄRZTE Eine Vorsorgevollmacht/Erwachsenenvertretung (mit Ausnahme der gerichtlichen Erwachsenenvertretung) ist nur dann wirksam, wenn sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist. Ob der Vertreter medizinische Entscheidungen treffen darf, ergibt sich • bei Vorsorgebevollmächtigten aus der Vorsorgevollmacht, • bei gewählten Erwachsenenvertretern aus der Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung und • bei gesetzlichen Erwachsenenvertretern aus der Registrierungsbestätigung • bei gerichtlichen Erwachsenenvertretern aus dem Bestellungsbeschluss Lassen Sie sich diese Dokumente und die Registrierungs­ bestätigung zeigen. Nur wenn auch medizinische Entscheidungen dort genannt werden, darf der Vorsorgebevollmächtigte/ Erwachsenenvertreter der Behandlung zustimmen.

Wenn keine wirksame Vertretungsbefugnis besteht, hat der Arzt, außer in Akutsituationen, die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bei Gericht anzuregen.

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Vorgangsweise bei Gefahr in Verzug: In Akutsituationen kann mit einer Behandlung oft nicht so lange zugewartet werden, bis die Zustimmung eines Vorsorgebevollmächtigten oder eines Erwachsenenvertreters eingeholt werden kann. Gefahr in Verzug liegt vor, wenn der Zustand des Patienten so kritisch ist, dass keine Zeit bleibt, die Einwilligung des Patienten oder seines Vertreters einzuholen. Es käme sonst zu einer Verzögerung, die mit • einer Gefährdung des Lebens, • der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder • starken Schmerzen verbunden wäre. Bei Gefahr in Verzug darf mit einer medizinischen Behandlung auch ohne Aufklärung und Einholung der Einwilligung begonnen werden. Die Beurteilung, wann Gefahr in Verzug vorliegt, obliegt dem Arzt.

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Die Broschüre wurde sorgfältig erstellt. Sie spiegelt die Rechtslage zum Juni 2026 wieder. Ausdrücklich festgehalten wird dennoch, dass keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit übernommen wird. Beispielsweise durch Druckfehler, Gesetzesänderungen oder neue Judikatur können hier getroffene Aussagen unrichtig sein oder werden. Diese Broschüre versteht sich lediglich als erste Informationsquelle und Gedankenanstoß. Die erste Rechtsauskunft ist bei jedem Kärntner Notar kostenfrei.

N O TA R I AT

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Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 4 –Kunst, Kultur und Gesellschaft Gesellschaft Familie & Generationen Hasnerstraße 8 • 9020 Klagenfurt a. W. generationen@ktn.gv.at • T +43 (0)50 536 34223


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