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Bio-Fisch Produktion

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Abteilung Service

Info-Blatt Aquakultur am Bio-Betrieb für die Österreichische Produktion relevante Bestimmungen aus der EU-Bio-Verordnung Herkunft der Tiere: Verwendet werden heimische Arten. Ziel der Zucht sind gut an die Bedingungen der Aquakultur angepasste, gesunde und das Futter gut verwertende Stämme. Es werden Arten gewählt, deren Produktion für Wildbestände weitgehend gefahrlos ist. Tierzugang: Maximal 50 % des Besatzes darf bis Ende 2015 durch konventionelle Jungfische erfolgen. Die Berechnung erfolgt nach Stück. Ab 1.1.2016 dürfen nur mehr Bio-Jungfische bzw. Bio-Setzlinge besetzt werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird über den gesamten Betrieb, also über alle Arten (inkl. der Nebenfische) und innerhalb eines Kalenderjahres ermittelt. Der am eigenen Betrieb gezüchtete Besatz wird in die Berechnung einbezogen. In den Aufzeichnungen ist die Stückzahl der Zukäufe und des eigenen Besatzes anzugeben, ggf. ist die Stückzahl über das Gesamtgewicht und das Durchschnittsgewicht der einzelnen Tiere rechnerisch zu ermitteln. Fütterung: Achten Sie beim Zukauf von Futtermittel auf deren Biotauglichkeit: Es dürfen nur biologische Einzelfuttermittel und Misch-/Fertigfuttermittel, die im aktuellen Betriebsmittelkatalog gelistet sind, zugekauft werden. Beim Zukauf anderer, nicht im Betriebsmittelkatalog gelisteter Misch-/Fertigfuttermittel nehmen Sie bitte vor demZukauf mit der ABG Kontakt auf. Spezifische Futtermittel-Vorschriften für Karpfenfische (einschl. Barsch, Hecht, Wels Fellchen, Stör): Diese Arten ernähren sich zum Großteil über das natürliche Nahrungsangebot in den Teichen. Steht solch natürliches Nahrungsangebot nicht in ausreichender Menge zur Verfügung, dürfen biologische Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, die vorzugsweise vom Betrieb selbst stammen, oder Algen im maximalen Ausmaß von 50 % zugefüttert werden. Die Notwendigkeit zuzufüttern ist vom Betriebsführer zu dokumentieren. Krankheitsvorbeugung und Behandlung: Es ist ein Tiergesundheitsmanagementplan zu erstellen. Dieser sieht Maßnahmen zur biologischen Sicherheit und Krankheitsvorsorge vor und schließt eine schriftliche Vereinbarung über eine der Anlage angemessene Gesundheitsberatung mit qualifizierten Gesundheitsdiensten für Aquakulturtiere ein, die den Betrieb mindestens einmal im Jahr besichtigen. Die Mitgliedschaft beim Fischgesundheitsdienst erfüllt diese Forderung. Soweit sachgerecht werden vorhandene Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere sofort entfernt, um keine deutliche Verschlechterung der Wasserqualität zu riskieren, Krankheitsrisiken einzuschränken und keine Insekten oder Nager anzulocken. Tritt trotz der Krankheitsvorsorge ein Gesundheitsproblem auf, können tierärztliche Behandlungen in nachstehender Rangfolge durchgeführt werden: 1. Einsatz pflanzlicher, tierischer oder mineralischer Stoffe in homöopathischer Verdünnung 2. Einsatz von Pflanzen und Pflanzenextrakten, die keine betäubende Wirkung haben 3. Einsatz von Substanzen wie Spurenelementen, Metallen, natürlichen Immunostimulanzien oder zugelassenen Probiotika Sind diese Maßnahmen nicht ausreichend wirksam, können nach Verschreibung des Tierarztes allopathischen Tierarzneimitteln eingesetzt werden. Behandlungen mit allopathischen Tierarzneimitteln sind auf zwei Behandlungen jährlich beschränkt, ausgenommen Impfungen und obligatorische Tilgungspläne. Bei einem Produktionszyklus von weniger als einem Jahr darf jedoch nur einmal allopathisch behandelt werden. Wird häufiger allopathisch behandelt, dürfen die betreffenden Tiere nicht als biologisches Erzeugnis verkauft werden. Parasitenbehandlungen dürfen zweimal jährlich bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 18 Monaten einmal jährlich vorgenommen werden. Obligatorische nationale Bekämpfungsprogramme sind von dieser Beschränkung ausgenommen. Die Wartezeit nach Verabreichung allopathischer Tierarzneimittel und nach Parasitenbehandlungen, auch im Rahmen obligatorischer nationaler Bekämpfungsprogramme, ist doppelt so lang wie die vorgeschriebene Wartezeit. Ist keine Wartezeit festgelegt beträgt diese jedenfalls 48 Stunden. Behandelte Tiere müssen eindeutig zu identifizieren sein, z. B. Kennzeichnung des Beckens/Teichs der behandelten Fische durch färbige Bojen. K0316 INFO-Blatt Aquakultur 10.02.2015 11:39:02 Seite 1 von 4


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