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STEUERN, BEIHILFEN UND SOZIALLEISTUNGEN
Nach EuGH-Urteil: Indexierung von österreichischen Familienleistungen für Kinder im Ausland rückwirkend aufgehoben Am 16. 6. 2022 besiegelte der EuGH mit seinem Urteil in der Rs Kommission/Österreich1 das Schicksal einer von Anfang an umstrittenen Neuregelung im System der österreichischen Familienleistungen. Diese betraf die Familienbeihilfe sowie die kinderbezogenen Absetzbeträge in der Einkommensteuer. Wenn diese für Kinder gewährt wurden, deren ständiger Aufenthalt in einem anderen Staat als Österreich lag, wurde die Höhe der Ansprüche seit 1. 1. 2019 an das relative Preisniveau dieses Staats angepasst. Wenngleich sich diese Anpassung rechnerisch in beide Richtungen auswirken konnte, führte sie insb bei Kindern in östlichen EU-Mitgliedstaaten zu einer deutlichen Verringerung (zB auf 52 % für Bulgarien, 59,5 % für Polen oder 64,5 % für Ungarn). Der deswegen von der Kommission erhobenen Klage entsprach der EuGH und beurteilte den gesamten Mechanismus der Anpassung auf Basis des Wohnstaats eines Kindes als Verstoß gegen das Unionsrecht. Die Gesetzgebung reagierte rasch und regelte noch vor der parlamentarischen Sommerpause die rückwirkende Beseitigung der betroffenen Normen.2 Dieser Beitrag umreißt die nunmehr abgeschaffte Regelung, stellt die wesentlichen Aussagen des EuGH in seinem Urteil dar und schildert abschließend, welche Konsequenzen diese Entscheidung und die anschließende Änderung der Rechtslage nach sich ziehen. I. Ausgangslage: Indexierung staatlicher Familienleistungen im österreichischen Recht ab 1. 1. 2019 A. Hintergrund der Einführung Die gesetzliche Anpassung der Höhe der Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder („Leistungsexport“) an die Kaufkraft des jeweiligen Staats („Indexierung“) war das erste legistische Projekt der von ÖVP und FPÖ unter Bundeskanzler Kurz gebildeten Bundesregierung. Der diesbezügliche Ministerialentwurf wurde bereits am 5. 1. 2018 – keine drei Wochen nach Angelobung der Regierung – veröffentlicht.3 Neben der Familienbeihilfe ieS nach §§ 2 ff FLAG betraf der Vorschlag auch den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG, der aus Gründen des Finanzausgleichs zwar im EStG geregelt ist, ansonsten aber rechtlich und wirtschaftlich ausschließlich einen Zuschlag zur Familienbeihilfe darstellt und insb mit dieser unmittelbar ausbezahlt wird.4 Eine analoge Indexierung jener Absetzbeträge, welche tatsächlich in die Berechnung der Einkommensteuer eingehen und der Berücksichtigung von Kinderlasten im EStG dienen, wurde wenig später zusammen mit dem neu erdachten Familienbonus Plus vorgeschlagen. Als zusätzlicher Absetzbetrag sollte auch dieser von Beginn an dem*12
* MMag. Dr. Peter Bräumann ist Assistenzprofessor am Institut für betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Johannes Kepler Universität Linz und Mitglied des Law Lab des Linz Institute of Technology (LIT). 1 EuGH 16. 6. 2022, Kommission/Österreich, C-328/20 (Indexierung von Familienleistungen). 2 Bundesgesetz, mit dem das FLAG 1967 und das EStG 1988 geändert werden, BGBl I 2022/135. 3 ME betreffend Bundesgesetz, mit dem das FLAG 1967 und das EStG 1988 geändert werden, 1/ME 26. GP. 4 S Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG (22. Lfg, 2021) § 33 Tz 51; Bräumann, Die steueroptimale Familie (2014) 65.
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selben Mechanismus einer länderweisen Anpassung unterliegen.5 Die Umsetzung der genannten Vorhaben erfolgte sodann mit BGBl I 2018/836 bzw dem JStG 2018.7 Der Anspruch auf Familienbeihilfe gebührt nach § 2 Abs 2 FLAG und § 2a FLAG in erster Linie nicht einem Kind selbst, sondern jener Person, die den Haushalt führt, zu dem dieses gehört. Der Gesetzestext in § 2 Abs 1 und Abs 8 FLAG sowie § 3 FLAG verlangt von dieser Person einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wo auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegen muss, sowie die österreichische Staatsbürgerschaft (oder einen bestimmten Aufenthaltstitel). Diese restriktiven Vorgaben werden aber für Staatsangehörige von EU-Staaten, EWR-Staaten und der Schweiz vom Europarecht – insb der VO (EG) 883/20048 – weitgehend verdrängt.9 Eine Person, die im Gebiet dieser Staaten wohnt und nach der genannten VO dem österreichischen Sozialsystem unterliegt, zB weil Österreich nach Art 11 Abs 3 lit a leg cit der einzige Ort ihrer Erwerbstätigkeit ist, genießt unabhängig von weiteren örtlichen Erfordernissen einen Anspruch auf Familienbeihilfe unter denselben Bedingungen wie im Inland lebende österreichische Staatsangehörige. Das anspruchsbegründende Kind kann seinen ständigen Aufenthalt dabei ebenso in einem beliebigen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz haben (§ 5 Abs 3 5
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ME betreffend Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988 geändert wird, 24/ME 26. GP. Bundesgesetz, mit dem das FLAG 1967, das EStG 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, BGBl I 2018/83. Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018), BGBl I 2018/62. VO (EG) 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 166 vom 30. 4. 2004, S 1. S zB VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0066.
August 2022
© Robert Fucik
PETER BRÄUMANN*