o. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank
auch dann zurückgreifen, wenn das spätere Arbeitsverhältnis abfertigungsschädlich beendet wurde (siehe OGH LE-AS 45.1.8.Nr.1).
Die Bestimmungen des BMSVG betreffend die Abfertigung Neu finden auf Heimarbeitsverhältnisse keine Anwendung, zumal die dafür notwendige Anpassung des Heimarbeitsgesetzes unterlassen wurde.
Auch bei neuen Heimarbeitsverhältnissen gelten daher noch obige Regelungen und keine BV-Beiträge.
13. Strafbestimmungen
Verstöße gegen die Vorschriften des HeimAG, ausgenommen die Beendigung und die Abfertigung, unterliegen noch beachtlichen Strafbestimmungen, für Zeiträume ab 1. 1. 2017 ist das LSD-BG in vollem Umfang anzuwenden und sind die Strafbestimmungen des § 64 HeimAG nicht mehr in Kraft, dies für die Altzeiträume auch dann, wenn strafbare Tatbestände auch für die Zeit ab 2017 vorliegen.
Die Strafsätze seit 1. 1. 2017 sind ausschließlich jene des § 29 LSD-BG, samt personenbezogenem Kumulationsprinzip
C. Sozialversicherungsrechtliche Hinweise
Heimarbeiter unterliegen wie Betriebsarbeiter der Pflichtversicherung.
Bis zur normalen Geringfügigkeitsgrenze sind sie nur unfallversichert (allenfalls zusätzlich die besondere Dienstgeberabgabe), darüber vollversichert, in welchem Falle sie auch in den Genuss des Pflegeverhinderungsgeldes bei der Krankenkasse kommen.
Auch für Heimarbeiter gilt die Anmeldepflicht vor Arbeitsantritt sowie die DienstgeberVerpflichtung, von jeder An- und Abmeldung dem Dienstnehmer unverzüglich eine bestätigte Durchschrift auszufolgen, da Auftraggeber sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber sind und für den Bereich des Meldewesens auch die Heimarbeiter als Dienstnehmer anzusehen sind.
Auch die ab 1. 1. 2019 greifende Verpflichtung zu monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (siehe Kapitel 22 Pkt. D) gelten.
D. „Homeoffice“ – Was gilt hier?
1. Was unterscheidet es von „Heimarbeit“?
Heimarbeit zu erbringen ist rechtlich etwas anderes, als die betriebliche Arbeit vorübergehend oder teilweise zu Hause zu leisten. Daher findet auch das HeimAG auf dieses Arbeiten zu Hause keine Anwendung.
Heimarbeiter sind mit der Herstellung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beauftragt, bekommen letztere ausgefolgt oder zugestellt, ohne dass dem Auftraggeber eine über die terminliche Seite der Ausgabe (Zustellung) und Übernahme (Abholung) hinausgehende direkte
Einflussnahme auf die Arbeitsabläufe zusteht. Insofern haben Heimarbeiter die Autonomie über ihre Heimarbeit
Demgegenüber geht es bei Arbeit im sog. Homeoffice schlicht um eine Verlegung der je nach Vereinbarung geschuldeten Arbeit oder Dienste in den Privatbereich des Arbeitnehmers, typischerweise also nur um die örtlich dislozierte Weiterleistung ihrer Dienste (oder eines Teils davon). Wie bei Heimarbeit wird aber auch bei dienstlicher Arbeit zu Hause die Wohnung nicht zum betriebsorganisatorischen Einfluss- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Er ist daher auch nicht befugt, diese wie seine Betriebs- oder Arbeitsstätten einzurichten. Abgesehen davon, dass dem Arbeitgeber kein, sei es auch beschränktes, einseitiges Zutrittsrecht zum Homeoffice zusteht (dieses bleibt Wohnung und Homeoffice des Arbeitnehmers), bleibt allerdings das betriebliche Kommunikations-, Arbeitsgestaltungs-, Gewichtungs- und Prioritätensetzungsband während der vereinbarten Arbeitszeit aufrecht, verlagert zumindest für den Regelfall (was Besprechungen etc. und das Vereinbaren auch des Unternehmensstandorts als zweiten Arbeitsort nicht ausschließt) auf die Fernkommunikation.
Ob sich die Wohnung für die Erfüllung der Dienstpflicht eignet oder nicht, hängt (auch) von der Art der Arbeitsleistung und den dazu benötigen Betriebsmitteln und Betriebsstrukturen ab, insbesondere aber auch von der fernkommunikativen Erreichbarkeit während der Arbeitszeit, da die arbeitsbezogene Organisationsbefugnis als solche ebenso wenig „gekappt“ ist wie das dem Arbeitgeber zur Umsetzung in Arbeitsverhältnissen zustehende arbeitsvertragliche Gestaltungs- und Weisungsrecht zu Ablauf, Gewichtungen und Rückkoppelungen.
Auch muss sich die Arbeit für ihre dislozierte Erbringung eignen. Arbeiten oder Arbeitsleistungen, welche wegen unmittelbarer körpernaher Teamarbeit, infrastruktureller Anforderungen oder gar arbeitsschutzrechtlicher Gefährlichkeit im konkreten Wohnungsbereich – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder schlicht nicht effizient erbracht werden können, werden daher von vornherein ausscheiden.
2. Anspruch oder Vereinbarung?
Objektive Rechtsansprüche auf Verlagerung der im Arbeitsverhältnis übernommenen Arbeiten in den eigenen Wohnbereich oder sonst gewählter Lokalität bestehen – wohl so gut wie unstrittig – nicht.
Sie lassen sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer zulässig ableiten, auch nicht aus umfassenden örtlichen Versetzungsvorbehalten. Diese meinen infolge des Wesens des Arbeitsverhältnisses, persönlich abhängige Arbeit im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zu erbringen, im Zweifel nur Versetzungen in andere betriebliche Strukturen des Arbeitgebers, sieht man von allfälligen Not- oder besonderen Treuepflichtsituationen ab.
Dies gilt sogar in der aktuellen Coronapandemie-Bekämpfung
Trotz zahlreicher Sonderbestimmungen, welche die Prüfung der Möglichkeit einer solchen Verlagerung verlangen, besteht (sinnvoller Weise) keine einzige verbindliche Norm, Homeoffice anbieten oder annehmen zu müssen
Soweit zu sehen, geht es auch dabei nur um das vernünftige Interesse an der Verringerung der Ansteckungsgefahr und der Abwendung volkswirtschaftlicher Schäden, sei es auch da-
rum, sonst notwendige Förderungen von Freistellungen zur Finanzierbarkeit in Grenzen zu halten; Homeoffice erspart aber Unternehmen und Arbeitgebern nichts, außer die Begrenzung von Arbeitsausfällen, Förderungen erhalten sie jedoch wegen ihrer Akzeptanz von Homeoffice nicht, da Entgelte für Arbeitsleistungen mangels Arbeitsausfalls nicht erstattungsfähig sind, auch bei Homeoffice-Arbeit in Quarantänen nicht, da (sonstiges) Entgelt auf den Quarantäne-Entgeltfortzahlungsregress anzurechnen sind (§ 32 Abs. 5 EpidemieG).
Sowohl in den aktuellen Pandemiebekämpfungssituationen als auch generell (vorher wie nachher) bedarf Homeoffice-Arbeit daher einer konkreten (sei es auch mündlichen oder schlüssigen) Einzelvereinbarung
Diese kann auch auf Teile der Arbeitszeit beschränkt oder befristet vereinbart sein oder angemessene (auch wechselseitige) Widerrufsvorbehalte umfassen.
Auch können vertraglich parallel zwei (oder mehrere) ständige Arbeitserbringungsorte vereinbart sein: Betriebliche(r) ständige(r) Arbeitsort(e) und ein Homeofficearbeitsort. Dies erspart grundsätzlich die Bewertung der Zeiten zwischen beiden als Dienstreise samt Reisezeitvergütungen.
Weder genügt eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat noch benötigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zustimmung des Betriebsrats. Homeoffice ist auch keine Versetzung iSd § 101 ArbVG.
3. Aufwandersatz
Welche Kosten hat der Arbeitgeber bei Home-Office zu tragen?
Strom, Miete, Internetanschluss, v.a. wie messen? Anschaffung von Arbeitsmitteln, wie Kauf eines PC und Erwerb elektronischer Kommunikationsinfrastruktur?
Darauf gibt es derzeit mangels besonderer gesetzlicher Regelung nur folgende Antworten:
• Grundsätzlich können es nur echte arbeitsbedingte Mehrkosten des Arbeitnehmers sein, die – unter allfälliger Saldierung mit Einsparungen des Arbeitnehmers (z.B. Fahrtaufwendungen) – vom Arbeitgeber zu tragen sind. Um bei niedrigen Entgelten die Unterschreitung der Mindestentgelt-Standards zu verhindern, wird deren Tragung aber unvermeidlich sein, zumindest wenn es keine ausreichenden Überzahlungen gibt, die durch Vereinbarung heranziehbar wären.
• Mangels zwingender normativer Regelung kommt es insofern derzeit – in den Grenzen der Erhaltung der normativen Mindestentgelte bzw. der guten Sitten (§ 879 ABGB) – auf die Vereinbarung an!
• Die Anschaffung notwendiger Arbeitsmittel wird aber grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen bzw. dem Arbeitnehmer zu ersetzen sein. Bei Investitionen des Arbeitnehmers, die auch über den konkreten Homeoffice-Bedarf hinaus für den Arbeitnehmer auch privat nutzbar sind, wird der Kostenersatz auch von der Nutzungsdauer bzw. vom Umfang einer Privatnutzung abhängen. Auch hier empfehlen sich angemessene Vereinbarungen.
• An sich genügt auch die bloße Beistellung durch den Arbeitgeber, unter Wahrung seines Verfügungsrechts. Dies macht zugleich Kostenersätze und steuerlich relevante Geldflüsse an den Arbeitnehmer überflüssig.