Altenburger | N. Raschauer
Aktueller Diskurs im Umweltrecht
Öffentlichkeitsbeteiligung im Umbruch
Band 2 Präsentationen









Curia locuta, causa finita?
Nicolas RASCHAUER
Was folgt aus EuGH C-137/14?
1. Dogmatische Folgerungen
• EuGH-E wirkt erga omnes, ist in ö Anlagenverfahren beachtlich.
• Vorrang Art 11 UVP-RL; Art 25 IE-RL: Zeitliche Beschränkungen des AVG bzw des UVP-G für Einwendungen sind wegen Verstoßes gegen
Effektivitätsprinzip unangewendet zu belassen.
• Betrifft nur Verfahren, die in Anwendungsbereich der RL fallen.
• S ähnlich zB EuGH Connect Austria (C-392/04); Koppensteiner (C-15/04).
• Betr Öff kann auch nach Verhandlung 1. Instanz Einwendungen erheben.
• Einwendungen bis Schluss Ermittlungsverfahren erster Instanz möglich, aber nicht erforderlich (§ zB 16 Abs 3 UVP-G).
2. Dogmatische Folgerungen…
• Beschränkung Mitwirkungsrechte auf Parteien des Verfahrens zulässig (§ 8 AVG) maßgeblich ist: Verletzung subjektiver Rechte möglich?
• Bei UO ist auf sachlich-örtlichen Wirkungsbereich abzustellen.
• Einwendungen (abgesehen von UO) auf subjektive Rechte beschränkt.
• Dem steht weder Art 47 GRC noch Art 11 UVP-RL entgegen (Gestaltungsspielraum der MS).
• Prozessuale Regelungen gegen Missbrauch von Parteirechten bzw gegen „unredliches Vorbringen“ möglich (EuGH Rz 81).
• Terminologie der E ist autonom zu interpretieren; nationale „Rechtsmissbrauchsjudikatur“ ist damit nicht gemeint.
3. Dogmatische Folgerungen…
• Art 11 UVP-RL und 25 IE-RL verlangen „Zugang“ für betr Öff zu Gericht
• = Beschwerderecht, Mitwirkung im Verfahren (Parteirechte).
• Beschwerderecht unabhängig von Mitwirkung in erster Instanz.
• S schon EuGH C-263/08 (Djurgarden).
• „Auseinanderdividieren“ von Genehmigungsverfahren und Überprüfungsverfahren nach EuGH nahe liegend; entspricht aber nicht ö Begriffsverständnis.
4. Dogmatische Folgerungen…
• VwG hat „auf Grund der Beschwerde“ zu prüfen (§ 27 VwGVG).
• „Feinprüfung“ hins ausdrücklicher Erklärungen in Beschwerde (zB VwGH Ra 2015/04/0012).
• „Grobprüfung“ hins nicht vorgebrachter Erwägungen.
• Sind sonstige Rechte beeinträchtigt?
• Äußerster Rahmen für Prüfbefugnis ist "Sache" des bekämpften Bescheides.
• Zu prüfen ist zunächst Zuständigkeit; dann: Parteibeschwerden (abgesehen solche von UO) sind insoweit zu prüfen, als Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten denkbar (VwGH Ro 2014/05/0062).
• VwG hat daher angefochtenen Bescheides auch wg öffentlicher Interessen aufzuheben/abzuändern, wenn nicht nur solche Partei Beschwerde erhoben hat, die auf bestimmte subjektive Rechte beschränkt ist (VwGH 2010/06/0262).
5. Dogmatische Folgerungen…
• Beschwerdefrist (§ 7 Abs 4 VwGVG; § 40 Abs 3 S 2 UVP-G): zeitlich zulässige Zäsur für Zugang zu Gericht.
• Beschwerdeverfahren ist mit jenen Parteien fortzusetzen, die sich fristgerecht bei Gericht „gemeldet“ haben.
• Zweite zeitliche Zäsur für Erklärungen: Verhandlung (Unmittelbarkeitsgrundsatz)
bzw Erklärung über Schluss des Ermittlungsverfahrens (zB § 40 Abs 5 UVP-G).
6. Offene Fragen 1
• „Ausstrahlungswirkung“: EuGH-Erk betrifft nicht nur UVP-Verfahren.
• Novelle Anlagenverfahren erforderlich: „jein“ (aus Sicht des Art 4 Abs 3
EUV: ja).
• Keine Pflicht, gänzlich in Verwaltungsverfahren auf Präklusionsregeln zu verzichten.
• Kann zur Verfahrensbeschleunigung weiter sinnvoll sein.
• Mehrere Altverfahren (die nicht nach Großverfahrensregime behandelt wurden) gelten dzt nicht als abgeschlossen übergangene Parteien!
können jederzeit Beschwerde „nachreichen“.
• Zeitliche Schanke: ab Ablauf der Umsetzungsfrist der maßgebenden RL.
• (Keine) Alternative: Legal-Genehmigungsfiktionen nach Art des § 46 Abs 20 Z 4 UVP-
G; am Prüfstand des EuGH (C-348/15).
6. Offene Fragen 2
• Gesetzgeber sollte angemessene zeitliche Schranke für „Nachholen“ einer Beschwerde vorsehen (Grundsatz der Rechtssicherheit).
• Vorbild könnten entsprechende Regelungen in BauO sein.
• Novelle sollte dazu genutzt werden, Auseinanderdriften zu sonstigen Anlagenverfahren zu vermeiden.
• Gleichstellung mit anderen Verfahrensparteien unionsrechtlich nicht geboten (insb Standortgemeinden; Umweltanwalt).
• Fraglich ist aber, ob „Differenzierungen“ (zB Umweltanwalt-UO) rechtspolitisch sinnvoll sind.

EuGH 15.10.2014, C 137/14
Auswirkungen auf Umweltverfahren vor dem VwG?
Wolfgang Wessely
Übersicht


• Status quo
• EuGH-Ansatz
• Tenor
• Vorwirkungen im Verwaltungsverfahren
• Beschwerdeverfahren
• Konsequenzen

• künftig anfallende und derzeit anhängige Verfahren
• „rechtskräftig“ abgeschlossene Verfahren
• Übergangene Parteien





















• insb § 19 Abs 10 UVP-G / § 42 Abs 1 AVG


• Umfang der Parteistellung von Nebenparteien ergibt sich aus
• den ihnen eingeräumten „Mitspracherechten“,
• eingeschränkt auf Fälle rechtzeitig erhobener zulässiger Einwendungen


• unabhängig davon, ob diese die Parteistellung begründen (sog Einwenderpartei) oder aufrecht erhalten
• für die weiteren Überlegungen wird § 19 Abs 10 UVP-G als Sonder-Präklusionsreglung verstanden






• § 27 VwGVG



• trotz Gesetzeswortlautes keine Einschränkung der Kognitionsbefugnis, sondern Fortschreibung der bisherigen Rechtslage (§ 66 Abs 4 AVG)
• zB VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0016 bis 0020; 19.11.2014, Ra 2014/22/0123; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066






• § 27 VwGVG



• Daher bei Beschwerden von Nebenparteien



• grds nur Prüfung jenes „Themenkreises“, in dem der Partei ein Mitspracherecht zusteht
• „prozessuale Rechte können nicht weiter gehen als die ihnen zugrunde liegende materielle Rechte“
» VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032


» Einschränkung der Prüfbefugnis um präkludierte Aspekte (zB VwGH 23.2.2010, 2009/05/0059)


• Geldendmachung in der Beschwerde nicht erforderlich
» VwGH 27. 2. 1990, 89/08/0200; aM VwSlg 15.792 A/2002
» gleichwohl praktisch “Feinprüfung” nur hins geltend gemachter Aspekte (idS interpretierbar VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/04/0012)
Status quo






• § 27 VwGVG



• Daher bei Beschwerden von Nebenparteien






• amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde
• stRsp seit VwSlg 10.317 A/1980 [verstSen]; nunmehr ausdrücklich § 27 VwGVG

• nicht auch


• öffentlicher Interessen
» zB VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032
• einschließlich unionsrechtlich geschützter Aspekte
» zB VwGH 27.9.2013, 2010/05/0202, unter Hinweis auf eigetretene Präklusion und Annahme der Vereinbarkeit mit Unionsrecht
» Spannungsverhältnis zur Rsp des EuGH (insb Peterbroeck)




• Daher bei Beschwerden von Nebenparteien


• Prüfung subjektiver Rechte geht nicht weiter als
• sie dem Beschwerdeführer im jeweiligen Verfahren zukommen,
• er in ihrer Geltendmachung nicht präkludiert ist und
• (allenfalls) eine Verletzung derselben in der Beschwerde geltend macht.
• keine (nochmalige) Prüfung der Vereinbarkeit mit öffentlicher Interessen





• Daher bei Beschwerden von Nebenparteien

Sache des Verwaltungsverfahrens
Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Trennbare Aspekte
subjektive Rechtsverletzung
Beschränkte Mitspracherechte
zulässig geltend gemachte subjektive Rechtsverletzung
Präklusion
Mitspracherechte ausschließlich Dritter
objektive Rechtsverletzung
Teilrechtskraft


EuGH C 137/14





• Die Beschränkung der Klagebefugnis und des Umfangs der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden, verstößt gegen Art 11 der RL 2011/92/EU und Art 25 der RL 2010/75/EU.


• …auch wenn rechtzeitige Einwendungen hätten erhoben werden können…
• …Allerdings kann der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen, nach denen zB ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten…


• Rechtslage im Deutschland ähnelt iW jener in Österreich


EuGH C 137/14


• Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit müssen unabhängig von



• ihrem Prozessverhalten im Verwaltungsverfahren



• von ihrer Teilnahme am Verwaltungsverfahren
die Möglichkeit haben, die verwaltungsbehördliche Entscheidung bezogen auf Umweltvorschriften einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zuzuführen.

• Vorwirkungen im Verwaltungsverfahren

• Regelungen, die die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Parteistellung hins Umweltvorschriften an ein derartiges Prozessverhalten (insb rechtzeitige Einwendungen) im Verwaltungsverfahren knüpfen, verstoßen gegen Unionsrecht und sind unangewendet zu lassen.


EuGH C 137/14





• ihrem Prozessverhalten im Verwaltungsverfahren

• Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit müssen unabhängig von

• von ihrer Teilnahme am Verwaltungsverfahren
die Möglichkeit haben, die verwaltungsbehördliche Entscheidung bezogen auf Umweltvorschriften einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zuzuführen.

• Vorwirkungen im Verwaltungsverfahren

• Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit erhalten bzw behalten während des gesamten Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung hins Umweltvorschriften




• Rechtsstellung gleicht strukturell jener der UA


• betrifft insb UO, soweit das Vorhaben im örtlichen Tätigkeitsbereich liegt


EuGH C 137/14





• ihrem Prozessverhalten im Verwaltungsverfahren

• Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit müssen unabhängig von

• von ihrer Teilnahme am Verwaltungsverfahren
die Möglichkeit haben, die verwaltungsbehördliche Entscheidung bezogen auf Umweltvorschriften einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zuzuführen.

• Beschwerdeverfahren



• Anforderungen an Beschwerden bleiben unberührt

• Notwendigkeit einer Abstützung auf der Partei zukommende Rechte (andernfalls Zurückweisung)
• VwGH 13.12.2011, 2011/05/0136
• nach – von wem auch immer – zulässigerweise erhoben


Beschwerde unveränderte Parteistellung im Beschwerdeverfahren


Konsequenzen




• künftig anfallende und derzeit anhängige Verfahren

• Verwaltungsverfahren



• Einbeziehung der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit als Partei





• Erlassung der verfahrensabschließenden Entscheidung auch diesen Parteien gegenüber zur Vermeidung übergangener Parteien

• verwaltungsgerichtliche Verfahren

• Einbeziehung der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit als Partei
• erforderlichenfalls Einbeziehung übergangener Parteien
Konsequenzen



• „rechtskräftig“ abgeschlossene Verfahren

• Wiederaufnahme?




• Zurückweisung von Berufungen / Beschwerden mangels Parteistellung
• Gründe
• Neue Tatsachen / Beweismittel?
• Abweichende Vorfragenentscheidung ?


» ablehnend in stRsp der VwGH (zB VwGH 22.12.2011, 2008/16/0063; 27.9.2012, 2009/16/0005)
» unionsrechtlich problematisch (Notwendigkeit der Vorabentscheidung?)
Konsequenzen



• übergangene Parteien



• Problem in Verfahren ohne Ediktalkundmachung
• kein Verfahrensabschluss gegenüber Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, denen gegenüber die verfahrensabschließende Entscheidung nicht erlassen wurde

• Konsequenz


• grds zeitlich unbeschränkte Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Parteienrechte
• ausgenommen materienspezifische Sonderreglungen



Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG IM UMBRUCH
14.01.2015, Bettina Bachl
ÜBERBLICK
Öffentlichkeitsbeteiligung an UVP-Verfahren – Viele "Baustellen"
EuGH 16.04.2015, C-570/13 "Karoline Gruber"
Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden
Geklärte – offene Fragen?
Erste Judikate?
EuGH 15.10.2015, C-137/14 "Kommission/Deutschland"
ua "Präklusion" in UVP-Verfahren (dritte Rüge der KOM)
Aussagen des EuGH?
Überraschendes Ergebnis?
Konsequenzen für nationale Rechtslage?
EUGH 15.10.2015, C-137/14
„KOM/DEUTSCHLAND“
„EuGH beseitigt Präklusion in UVP- und IPPC-Verfahren" (www.oekobüro.at, 19.11.2015)
"Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt das österreichische Verfahrensrecht auf den Kopf“ (Niederhuber, Der Standard 2015/46/01)
„Öffentlichkeit darf bei Großprojekten länger mitreden“ (Sander/Reichel, Die Presse 2015/43/04)
„Knalleffekt: Behördliche Genehmigungsverfahren werden zum Spießrutenlauf“ (Niederhuber/Schlatter/Suchanek, NHP – News Alert, November 2015)
Konsequenz: Umdenken notwendig!
UVP-Verfahren völlig ohne Präklusion????
Differenzierte Betrachtung notwendig!
AUSSAGEN DES EUGH
Dritte Rüge: Beschränkung der Klagebefugnis und des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle auf Einwendungen, die im Verwaltungsverfahren erhoben wurden, verstößt gegen Art. 11 der UVP-RL (und Art. 25 der IPPC-RL).

Widerspruch zu 2 mit Art 11 UVP-RL verfolgten Zielsetzungen:
Weiter Zugang zu Gericht
– nicht mit Rechtssicherheit rechtfertigbar!
umfassende Überprüfung der materiellen und formellen Rechtmäßigkeit von Genehmigungsentscheidungen
– überwiegt Verfahrenseffizienz!
AUSNAHME?

„81 Allerdings kann der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen, nach denen z. B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten.“
Sehr unbestimmt – Wann ist erstmalige Geltendmachung von Einwendungen in Überprüfungsverfahren missbräuchlich?
Strenge EuGH-Judikatur zum Rechtsmissbrauch
„Bloßes Verschweigen“ reicht wohl nicht aus.
ÜBERRASCHUNG!?!
Nein! - Rs „Djurgården“ (EuGH 15.10.2009, C-263/0)
EuGH erläuterte bereits, dass es... „Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit [....] möglich sein muss, die [...] Entscheidungen über den Antrag auf Genehmigung eines Projektes anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnten“ (Rz 39)
Die UVP-RL würde es keineswegs zulassen, „die Anfechtungsmöglichkeiten mit der Begründung zu beschränken, dass die Betroffenen sich bereits in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren nach Art 6 Abs 4 [Stellungnahmerecht, Anm.] äußern konnten“ (Rz 48)
VORGABEN AN NATIONALE ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN
Ausübung der Verfahrensautonomie durch MGS unter Beachtung
Primärrecht (Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz)
Spezifischen Vorgaben der UVP-RL (insb. Art 11):

Öffentlichkeitsbeteiligung (Info, Mitwirkung,…)

Art 6 AK
Art 6 – 9 UVP-RL
Zugang zu Überprüfungsverfahren


Art 9 Abs 2 AK
Art 11 UVP-RL
Systematisch-teleologisch getrennte Regelungsbereiche
AUSSAGEN - KONSEQUENZEN
Kernaussage: Beteiligung am Verfahren darf keine Auswirkungen auf nachträgliches Überprüfungsrecht haben!
So bereits EuGH in „Djurgarden“, Rz 38: „Zum anderen unterscheidet sich die Beteiligung am umweltbezogenen
Entscheidungsverfahren […] von einer gerichtlichen Anfechtung und hat auch eine andere Zielsetzung als diese, […]. Diese Beteiligung hat daher keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Anfechtungsrechts“
Derzeitige Folgen der Präklusion: Einwendung(en) im Verwaltungsverfahren = Anfechtungsbefugnis im gerichtlichen Überprüfungsverfahren unzulässige Verknüpfung!
Präklusion ≠ Rechtsmittelfristen, Eingabegebühren,…
RESÜMEE
Ergebnis: Konflikt der nationalen Präklusionsvorschriften mit Unionsrecht „lediglich“ hinsichtlich der dadurch bewirkten
Einschränkung der Beschwerdelegitimation von Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit. Dh:
Unzulässig: Zurückweisung der Beschwerde wegen Präklusion
Zulässig: Während Verwaltungsverfahren keine weitere
Einwendungsmöglichkeit + Parteistellung bei Präklusion.
Offene Fragen – erste Reaktionen:
Enorme Verzögerung des Verwaltungsverfahrens?
Beschwerde trotz Präklusion ≙ § 3 Abs. 7a UVP-G?
Tätigwerden des Gesetzgeber?
Bei Aufrechterhaltung der Präklusion: Kenntnis der präkludierten betroffenen Öffentlichkeit von Entscheidung?
Einstweilen unmittelbare Anwendbarkeit von Art 11 UVP-RL?
BVwG 12.11.2015, W193 2013859-1; (Präklusion: ja; ordentl. Rev.)
Krtn LVwG 16.11.2015, KLVwG-1703-1704/16/2015 (Präkl.: eher nein)
EUGH 16.04.2015, C-570/13 „KAROLINEGRUBER“
Absage an Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden
VwGH 22.06.2015, 2015/04/002-18: UVP-Feststellungsbescheid entfaltet gegenüber Nachbarn gemäß § 75 Abs 2 GewO 1994 keine Bindungswirkung!
Bestätigung der Judikaturwende in div. Folgeentscheidungen
Nunmehr wohl unstrittig, dass qualifiziert betroffene Öffentlichkeit die Entscheidung über die UVP-Pflicht eines Vorhabens gerichtlich überprüfen lassen können muss.
Jedoch nicht alle Fragestellungen unmittelbar mit Rs "Gruber" lösbar unterschiedliche "Szenarien"
GRUBER= LÖSUNG ALLER FRAGEN
ZUM FESTSTELLUNGSVERFAHREN?
SZENARIO 1 NEGATIVER UVP-G-FESTSTELLUNGSBESCHEID
+ PARTEISTELLUNG IN MATERIENVERFAHREN
(MATERIENGESETZ-PARTEIEN) Fall „Gruber“ (wenn keine UO!)
Materienbehörde muss sich mit Frage der UVP-Pflicht auseinandersetzen
EuGH fordert in „Gruber“ nur eine fehlende Bindungswirkung
für jene Parteien des Materienverfahrens fordert, die... (1.) nicht bereits die UVP-Feststellungsentscheidung bekämpfen können und (2.) der qualifiziert betroffenen Öffentlichkeit angehören.
Fraglich: Andere Entscheidung als UVP-Behörde?
Unterschiedliche Rechtswege iHa selbe Fragestellung? UO?
GRUBER = LÖSUNG ALLER FRAGEN
ZUM FESTSTELLUNGSVERFAHREN?
SZENARIO 2 NEGATIVER UVP-G-FESTSTELLUNGSBESCHEID
+ KEINE PARTEISTELLUNG IN MATERIENVERFAHREN
(POTENTIELLE UVP-PARTEIEN)
Kein Bindungswirkungsproblem, da ohnedies keine
Parteistellung in Feststellungsverfahren!
Generelleres Problem: Fehlender Rechtsschutz
ÜBERSICHT
Entscheidung UVP JA/Nein?
Vorliegen eines (negativen) UVP-G
Feststellungsbescheids?
Betroffene Öffentlichkeit
Entscheidungüber UVPPflicht

Szenario 1 + 2

sonstige
Rechtschutz?
Partei in MV
„Gruber- Fälle“
Keine Partei in MV
UO + sonstige Partei in MV
Keine Partei in MV
GRUBER= LÖSUNG ALLER FRAGEN
ZUM FESTSTELLUNGSVERFAHREN?
SZENARIO 3 KEIN UVP-FESTSTELLUNGSVERFAHREN
gleich MATERIENVERFAHREN
Differenzierung notwendig zwischen:
„Materiengesetz-Parteien“
keine Problematik der Bindungswirkung
Rechtschutz iRv Materienverfahren
„Potentielle-UVP-Parteien“
kein Rechtschutz gegen Unterlassen von Screening/UVPVerfahren
Lösungsvarianten?
ÜBERPRÜFUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE UVP-PFLICHT
Seit 2012: § 3 Abs 7a UVP-G Überprüfungsrecht (ohne vorherige Parteistellung) gegen negative Feststellungsentscheidungen für UO
Dadurch von „Wahlrecht“ des Art 11 Abs 2 UVP-RL Gebrauch gemacht
Dennoch keine vollständige Umsetzung durch § 3 Abs 7a UVP-G
Effektiver Rechtsschutz? Gleichheitsgesichtspunkte?
Nur Anfechtung gegen negative Feststellungsbescheide?
idR keine Überprüfungsmöglichkeit bei Unterlassung des Feststellungsverfahrens!
"Rest" der betroffenen Öffentlichkeit?
ÜBERPRÜFUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ÜBER
DIE UVP-PFLICHT
Gänzlicher Ausschluss von Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit von Überprüfungsmöglichkeit unzulässig (keine „Nullvariante“!!!)
Beseitigung des Umsetzungsmangels durch GG!
durch Schaffung von § 3 Abs. 7a UVP-G selbst Grenzen gesetzt
schwer, sachliche Rechtfertigung für Schaffung unterschiedlicher
Überprüfungsverfahren (in möglicherweise sogar verschiedenen Verfahrensstadien) zu finden
Problematik bei rechtswidriger Unterlassung von Feststellungsverfahren für gesamte qualifiziert betr. Öffentlichkeit (insb. bei fehlend Parteistellung in Materien-Verf.)
UMSETZUNGSALTERNATIVEN
Alternativen zum Überprüfungsrecht ohne vorherige
Parteistellung?
Parteistellung? De-facto-UVP? Bloßes Anhörungsrecht?…
Lösungsvarianten bei rw. Unterlassung von Feststellungsverfahren
(nachträgliches)Anfechtungsrecht gg Materienbescheide
Parteistellung bereits im Materienverfahren (zumindest iHa
Zuständigkeitsfrage)
VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078-7 iHa Nachbarn
Antragsrecht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides
BVwG 11.02.2015, W104 2016940-1/3E iHa UO (Analogie); nicht aber BI! (BVwG 20.11.2015, W109 2114720-1/5E)
RESÜMEE
Aussagen des EuGH in beiden Urteilen beziehen sich jeweils nur auf Mitglieder der (qual.) betroffenen Öffentlichkeit
Kombination von Rs „Gruber“ mit Rs „Kom/Deutschland“
Auch in Materienverfahren dürfen Mitglieder der qualifiziert betroffenen Öffentlichkeit hinsichtlich Frage der Zuständigkeit keiner Präklusion unterliegen!
Trotzdem noch viele Fragen zur Öffentlichkeitsbeteiligung unklar + strittig
14.01.2015, Bettina Bachl