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Das BLV - Wochenzeitung vom 25.10.2025

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Nicht selten radeln Drahteselbesitzer am hellichten Tag durch die Fußgängerzone.

Foto: nik

Radfahren soll erlaubt werden

@gewosie

Mobilität hat nach dem „Verkehrsentwicklungsplan Bremen 2025“ effizienter zu werden VON R EGI NA DR I EL I NG

V EGESACK – Radfahrer oder sogar Fahrer auf E-Scootern werden in der Vegesacker Fußgängerzone nicht selten als Ärgernis empfunden – vor allem tagsüber. Das Bußgeld für Radfahrer in einer nicht freigegebenen Fußgängerzone beträgt laut ADFCBußgeldkatalog mindestens 25 Euro, bei Behinderung anderer Personen 30 Euro und bei Gefährdung 35 Euro. Kommt es zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung sind 40 Euro fällig – das zumindest in der Theorie, denn Kontrollen scheinen dem gemeinen Be-

trachter eher seltener der Fall zu sein. Nach dem „Verkehrsentwicklungsplan Bremen 2025“ (VEP) soll strategisch geplant werden, wie eine Verbesserung des Radverkehrs erzielt werden kann. Die Mobilität soll danach grundsätzlich effizienter, sicherer und umweltfreundlicher werden. Dazu gehört auch die Freigabe des Radverkehrs in Fußgängerzonen außerhalb der Kernöffnungszeiten. Eine entsprechende Freigabe sei bereits in einigen Fußgängerzonen umgesetzt worden. „So sind beispielsweise Teilbereiche der Bremer Innenstadt zu be-

stimmten Zeiten für den Radverkehr freigegeben“, teilte Jannis Prasske vom Amt für Straßen und Verkehr (ASV) mit. Diese Regelung soll künftig auch in der Vegesacker Fußgängerzone greifen. „Bereits neben der Freigabe des Lieferverkehrs zwischen 19 und 11 Uhr wurde der Widmungsumfang der Fußgängerzone um die Nutzung durch den Radverkehr in der Zeit von 20 bis 8 Uhr erweitert“, erklärte Jannis Prasske. Auf Grundlage dieser Widmungserweiterung könne nun eine verkehrsrechtliche Anordnung erfolgen. Zuvor sei jedoch ein Anhörungsverfah-

ren durchzuführen, wozu sich die beteiligten Stellen bis Dezember zurückmelden müssen. Wenn dann tatsächlich die entsprechende Zustimmung vorliegt, könne die verkehrsrechtliche Anordnung erlassen und die Beschilderung durch das ASV beauftragt werden. Für E-Scooterfahrer bleibt die Vegesacker Fußgängerzone allerdings weiterhin tabu, denn sie werden als Kraftfahrzeuge eingestuft. Zulassungsfreie Pedelecs gelten laut Jannis Prasske rechtlich hingegen als Fahrräder und dürfen somit innerhalb der genannten Zeiten ebenfalls in der Fußgängerzone genutzt werden.

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