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VAT Newsletter März 2017

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VAT Newsletter

Aktuelle Themen und Fragestellungen rund um die Mehrwertsteuer

März 2017

NEUES VOM EUGH

Innergemeinschaftliche Lieferung und fehlende Registrierung im MIAS EuGH, Urt. v. 9.2.2017 ‒ Rs. C-21/16 ‒ Euro Tyre BV

Im Urteilsfall des EuGH waren die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung unstreitig erfüllt. In diesem Fall steht laut EuGH eine Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten der Steuerbefreiung grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt auch, wenn der Abnehmer im MehrwertsteuerInformationsaustauschsystem (MIAS) nicht registriert ist.

Sachverhalte

Die niederländische Euro Tyre BV hat eine portugiesische Zweigniederlassung. Diese tätigte im Zeitraum 2010-2012 mehrere Verkäufe an die spanische Gesellschaft Euro Tyre Distribución de Neumáticos. Zum Zeitpunkt der Verkäufe war die letztgenannte Gesellschaft in Spanien als Mehrwertsteuerpflichtige registriert, unterlag dort aber noch nicht dem Besteuerungssystem für den innergemeinschaftlichen Erwerb und war auch noch nicht im MIAS erfasst. Erst am 19.3.2013 er-

kannte die spanische Steuerverwaltung sie als innergemeinschaftliche Marktteilnehmerin an und registrierte sie mit Wirkung vom 1.7.2012 im MIAS. Die portugiesische Finanzverwaltung verneinte gleichwohl eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung für alle Verkäufe von 2010-2012.

Urteil

Der EuGH hält daran fest, dass zu den materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht die Verpflichtung des Erwerbers gehört, über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu verfügen (siehe EuGH, Urt. v. 6.9.2012 ‒Rs. C-273/11 ‒ Mecsek -Gabona; MwSt. VAT Newsletter Oktober 2012). Erst recht zählt zu den materiellen Voraussetzungen nicht die Verpflichtung des Erwerbers, für innergemeinschaftliche Umsätze registriert und im MIAS erfasst zu sein.

Der EuGH hält außerdem daran fest, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es fordert, die Steuerbefreiung zu gewähren, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat.

Inhalt

Neues vom EuGH

Innergemeinschaftliche Lieferung und fehlende Registrierung im MIAS

Neues vom BFH

Rechnungsberichtigung – Alles retro oder was?

Neues vom BMF

Anpassung der Verwaltungsauffassung zu grundstücksbezogenen

Leistungen

In Kürze

Besorgung von steuerfreien Eintrittskarten – ebenfalls steuerfrei?

Vorsteuerabzug: Zur Gutgläubigkeit eines Abnehmers

Reicht der Scan einer Rechnungskopie im Vorsteuervergütungsverfahren aus?

Sonstiges

Umsatzsteuer bald auch in den Golfstaaten

Veranstaltungshinweis

Umsatzsteuer 2017 – Aktuelle Entwicklungen und Brennpunkte

Wie beim innergemeinschaftlichen Verbringen (siehe EuGH, Urt. v. 20.10.2016 ‒ Rs. C-24/15

‒ Plöckl; VAT Newsletter November 2016) gibt es nur zwei Ausnahmen:

‒ eine vorsätzliche Beteiligung an einer Steuerhinterziehung;

‒ ein Verstoß gegen die formellen Anforderungen verhindert den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Ausnahme: das Finanzamt verfügt über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen an die Steuerbefreiung erfüllt sind).

Bitte beachten Sie:

Auf den ersten Blick ist das Urteil sehr erfreulich. Denn der EuGH misst nach gefestigter Rechtsprechung den formellen Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen grundsätzlich keine Bedeutung bei, sofern die materiellen Voraussetzungen unstreitig erfüllt sind. Gerade dies ist aber in der Praxis nur selten der Fall. Oft bestreitet das Finanzamt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen. Betroffene Unternehmen sollten daher keineswegs den gesetzlich vorgesehenen Beleg- und Buchnachweis vernachlässigen.

NEUES VOM BFH

Rechnungsberichtigung –

Alles retro oder was?

BFH, Urt. v. 20.10.2016, V R 54/14 und V R 64/14

Der BFH hat in dem Grundsatzurteil vom 20.10.2016, V R 26/15, das EuGH-Urteil vom 15.9.2016 ‒ Rs. C-518/14 ‒ Senatex (siehe VAT Newsletter Au-

gust/September 2016) zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung berücksichtigt. Darüber hatten wir im VAT Newsletter Januar/Februar 2017 berichtet. Inzwischen sind zwei weitere Urteile vom selben Tag veröffentlicht worden. Der BFH bestätigt die von ihm aufgestellten Grundsätze ausdrücklich für ähnliche Sachverhalte.

Sachverhalte

Das Revisionsverfahren V R 54/14 betrifft eine Gesellschaft polnischen Rechts. Sie führt den Rechtsformzusatz "Sp.zo.o" und unterhält in Deutschland eine Betriebsstätte. Aufgrund einer Außenprüfung änderte das Finanzamt 2010 die Umsatzsteuerfestsetzung für die Streitjahre 2003 bis 2006. Dabei kürzte es die Vorsteuer aus verschiedenen Eingangsrechnungen Nach Auffassung des Finanzamts ließen diese Rechnungen die polnische Gesellschaft nicht hinreichend klar als Leistungsempfängerin erkennen. Stattdessen habe die Gefahr der Verwechslung mit einer Schwestergesellschaft bestanden. Die Rechnungen waren an "F" oder "F GmbH" und jeweils die Postanschrift der deutschen Betriebsstätte adressiert. Unter dieser Anschrift war auch eine Schwestergesellschaft, die „F-B und K GmbH" ansässig. W ährend des Einspruchsverfahrens legte die Gesellschaft berichtigte Rechnungen aus den Jahren 2008 und 2009 vor Einspruch und Klage hatten jedoch auch insoweit keinen Erfolg.

Das Revisionsverfahren V R 64/14 betrifft einen Flughafenbetreiber. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass in mehreren Eingangsrechnungen für die Streitjahre 2005 und 2006 die Steuernummer des Rechnungsausstellers unrichtig angegeben war. Der Flughafenbetreiber legte dem Finanzamt noch vor Erlass

der geänderten Umsatzsteuerbescheide berichtigte Rechnungen vor. Dennoch verweigerte das Finanzamt den Vorsteuerabzug für die Streitjahre. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Urteile

Der BFH hat in beiden Streitfällen die Revision als begründet angesehen. Wird eine nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung später nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, kann das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten Rechnung für den Voranmeldungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

An seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung abziehbar war (BFH, Urt. v. 24.8.2006, V R 16/05), hält der BFH infolge des EuGH-Urteils Senatex nicht mehr fest. Der Besitz der Rechnung ist laut BFH lediglich materielle Anspruchsvoraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug.

Die in den Streitjahren ausgestellten Rechnungen waren nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigungsfähig. Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Hierfür reicht es aus, dass sie diesbezügliche Angaben enthält und die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.

Die Rechnungen sind auch berichtigt worden. Die berichtigten Rechnungen entsprachen den

gesetzlichen Anforderungen und ermöglichen daher, das Recht auf Vorsteuerabzug schon für die Streitjahre auszuüben. Die Berichtigung erfolgte rechtzeitig. Für die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug ist es ausreichend, wenn der Aussteller die Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt. Der EuGH hatte im Urteil Senatex offengelassen, wie lange eine Rechnung berichtigt werden kann.

Bitte beachten Sie: Mit der Frage der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung hatten sich im Nachgang zum EuGH-Urteil Senatex bereits das Finanzgericht Münster (Urt. v. 1.12.2016, 5 K 1275/14 U) sowie das Finanzgericht Hamburg (Urt. v. 6.12.2016, 2 K 297/16) beschäftigt. Beide Urteile erfolgten allerdings, bevor das Grundsatzurteil des BFH vom 20.10.2016, V R 26/15, am 21.12.2016 veröffentlicht wurde.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1.12.2016 betrifft die Angabe eines falschen Leistungsempfängers sowie eine fehlende Steuernummer (oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) des leistenden Unternehmers auf Rechnungen oder Gutschriften des Leistungsempfängers. Das Finanzgericht Münster hat im Fall der Angabe eines falschen Leistungsempfängers eine rückwirkende Rechnungsberichtigung verneint, da die Mindestanforderungen an ein zunächst erteiltes Rechnungsdokument nicht erfüllt seien. Zur weiteren Klärung hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen vor dem BFH ist derzeit nicht bekannt.

Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6.12.2016 betrifft eine unzulängliche Leistungsbeschreibung in der Rechnung.

Nach Auffassung des Finanzgerichts kann eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung entfalten. Dazu muss eine berichtigungsfähige Rechnung bereits vorliegen. Ausreichend ist jedenfalls, dass die Berichtigung noch während der Außenprüfung, aber vor der Entscheidung des Finanzamts über die Versagung des Vorsteuerabzugs erfolgt. Der BFH hat es in seinem später veröffentlichten Grundsatzurteil als ausreichend erachtet, wenn der Aussteller die Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt. Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen.

Zwischenzeitlich wurde ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Rs. C-533/16 – Volkswagen AG). Das vorlegende slowakische Gericht fragt den EuGH unter anderem, ob ein Unternehmer den Vorsteuerabzug im Vorsteuervergütungsverfahren (RL 2008/9/EG) geltend machen darf, wenn die Eingangsleistung ausgeführt wurde, aber Umsatzsteuer in der Eingangsrechnung nicht ausgewiesen wurde. Im Streitfall war die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer wohl ordnungsgemäß abgeführt worden. Der EuGH hat somit nochmals die Gelegenheit, grundsätzlich zu den materiellen und formellen Voraussetzungen der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts im allgemeinen Besteuerungsverfahren und im Vorsteuervergütungsverfahren Stellung zu nehmen.

NEUES VOM BMF

Anpassung der Verwaltungsauffassung zu grundstücksbezogenen Leistungen

BMF, Schr. v. 10.2.2017 ‒ III C 3 - S 7117-a/16/10001

Das BMF hat mit Schreiben vom 10.2.2017 zum Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG Stellung genommen. Der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) wird entsprechend geändert. Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Hintergrund

Hintergrund sind zum Teil Art. 13b, 31a, 31b und 31c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011. Diese Artikel dienen der Definition von Grundstücken und Auslegung von grundstücksbezogenen Dienstleistungen nach Art. 47 MwStSystRL. Sie gelten seit 1.1.2017 direkt und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU. Ihre Einführung erfolgte durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013.

Außerdem hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (GD TAXUD) unverbindliche „Erläuterungen zu den 2017 in Kraft tretenden EU-Mehrwertsteuerbestimmungen zum Ort der Dienstleistung im Zusammenhang mit Grundstücken“ veröffentlicht (Stand 26.10.2015).

Inhalt

Der Gesetzeswortlaut sieht vor, dass zu den grundstücksbezogenen Leistungen unter anderem Dienstleistungen gehören, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung/Ausführung von Bauleistungen dienen.

Nach der Finanzverwaltung setzt dies jetzt ausdrücklich voraus,

dass die Leistung in engem Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück erbracht wird. So muss beispielsweise bei Ingenieur- oder Planungsleistungen der Standort des Grundstücks zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung bereits feststehen. Grundstücksbezogen kann auch die Überlassung von Personal sein, insbesondere bei der Einschaltung von Subunternehmern. Dazu muss aber gleichzeitig eine bestimmte Leistung oder ein bestimmter Erfolg des überlassenen Personals im Zusammenhang mit einem Grundstück geschuldet werden.

Zu den Leistungen, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, gehört wie bisher die Verwaltung von Grundstücken und Grundstücksteilen. Als Beispiele werden nun ausdrücklich Mietzinsverwaltung, Buchhaltung und Verwaltung der laufenden Ausgaben genannt. Hiervon ausgenommen ist jetzt ausdrücklich die Portfolioverwaltung im Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken, selbst wenn das Portfolio Grundstücke enthält.

Zu den grundstücksbezogenen Leistungen gehört wie bisher die Wartung und Überwachung von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Hiervon umfasst sind jetzt ausdrücklich auch Leistungen, die nicht vollständig vor Ort erbracht werden. Dazu zählt zum Beispiel eine Fernwartung, sofern der Schwerpunkt der Wartungsdienstleistung vor Ort erbracht wird.

Die Grundsätze zu „Messeleistungen“ gelten wie bisher entsprechend bei der Überlassung eines Kongresszentrums oder Teilen hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments an einen Veranstalter. Gleiches gilt

nunmehr ausdrücklich für die Überlassung von Flächen in einem Hotel (Konferenz-, Seminar- oder Tagungsräume), einschließlich der Konferenztechnik.

Bitte beachten Sie:

Das BMF-Schreiben enthält auch die allgemeine Definition einer Personalgestellung seitens der Finanzverwaltung. Dies ist unter anderem für die Abgrenzung zu grundstücksbezogenen Leistungen von Bedeutung.

Unter einer Gestellung von Personal ist die entgeltliche Überlassung von weiterhin beim leistenden Unternehmer angestellten Arbeitnehmern an einen Dritten zu verstehen, welcher das Personal für seine Zwecke einsetzt. Dabei muss der Leistungsempfänger in der Lage sein, das Personal entsprechend seines Weisungsrechts einzusetzen. Die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten muss beim Leistungsempfänger liegen. Schuldet hingegen der leistende Unternehmer den Eintritt eines bestimmten Erfolges oder Ereignisses, steht nicht die Überlassung des Personals, sondern die Ausführung einer anderen Art der Leistung im Vordergrund.

Der EuGH geht offenbar von einem weiteren Personalgestellungsbegriff aus als das BMF. So hat der EuGH auf Vorlage des Finanzgerichts Hamburg entschieden, dass der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e sechster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie (§ 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG a.F.) verwendete Begriff „Gestellung von Personal" auch die Gestellung von selbstständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal umfasst (EuGH, Urt. v. 26.1.2012 – Rs. C-218/10 – ADV Allround, siehe MwSt. VAT Newsletter Januar/Februar 2012.

IN KÜRZE

Besorgung von steuerfreien Eintrittskarten – ebenfalls steuerfrei?

Sächsisches FG, Urt. v. 9.6.2016, 8 K 337/16; Az. des BFH: XI R 16/16

Sofern der Verkauf von Eintrittskarten an Opernbesucher durch den Veranstalter steuerfrei ist, ist auch die Besorgung einer Eintrittskarte für die Veranstaltung durch einen anderen Unternehmer steuerfrei. Zu diesem Ergebnis kommt das Sächsische Finanzgericht.

Im Streitfall besorgte ein Hotelservice im Auftrag von Hotelgästen Eintrittskarten für die Sächsische Oper in Dresden (Semperoper). Die von den Hotelgästen zu entrichtende Vergütung umfasste den Preis der Eintrittskarten sowie eine variable Gebühr für den Aufwand der Besorgung. Der Hotelservice behandelte die Umsätze als steuerfrei. Das Finanzamt bejahte dagegen steuerpflichtige Umsätze, da der Hotelservice beim Kauf der Eintrittskarten auf eigene Rechnung gehandelt habe. Der Hotelservice habe das volle Unternehmerrisiko getragen, da im Fall der Nichtabnahme der Karten durch den Hotelgast eine Rückgabe an den Veranstalter nicht möglich gewesen sei. Selbst wenn man ein Handeln auf fremde Rechnung unterstelle, scheide eine Steuerbefreiung aus. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG setze nämlich voraus, dass der Umsatz von einer kulturellen öffentlichen Einrichtung erbracht werde.

Das Sächsische Finanzgericht hat dagegen eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a in Verbindung mit § 3 Abs. 11 UStG bejaht. Der Hotelservice handelte dabei in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung

im Sinne von § 3 Abs. 11 UStG. Vorliegend sollten die wirtschaftlichen Folgen der Besorgungen allein die Hotelgäste treffen. Nur diese sollten über die Teilnahmerechte verfügen und hatten einmal besorgte Eintrittskarten in jedem Fall zu bezahlen. Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bleiben insbesondere die Umsätze von Einrichtungen der Länder, die als Theater oder Orchester aufzufassen sind, steuerfrei. Von der Vorschrift werden auch die Umsätze eines Opernhauses erfasst. Der § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG definiere kein personenbezogenes Merkmal, das die Wirkung der Fiktion des § 3 Abs. 11 UStG im vorliegenden Fall beschränken könnte. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Vorsteuerabzug: Zur Gutgläubigkeit eines Abnehmers FG Nürnberg, Urt. v. 8.12.2015, 2 K 82/15; Az. des BFH: V R 65/16

Das Finanzgericht Nürnberg hat in einem Streitfall einem Unternehmer aus Eingangsrechnungen keinen Vorsteuerabzug zuerkannt. Dies gelte vorliegend schon deshalb, weil die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des Lieferanten zum Zeitpunkt der (angeblichen) Lieferung nicht korrekt war. Darüber hinaus habe der Unternehmer die sich aufdrängenden Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der Lieferungen und deren Bezahlung nicht ausräumen können. Zuletzt bleibe auch zweifelhaft, wer die Lieferungen – sofern sie überhaupt durchgeführt wurden – ausgeführt hat.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg ist die Annahme der Gutgläubigkeit des Abnehmers nicht gerechtfertigt, wenn unklare Umstände in der Liefer-

beziehung zum Leistenden vorliegen. Im Streitfall seien dies die nicht korrekte Anschrift des Leistenden in der Rechnung, eine Anbahnung der Geschäftsbeziehung durch den Leistenden sowie die eingestellte Geschäftsaktivität des Leistenden zum Zeitpunkt der angeblichen Lieferungen. Solche Umstände sollen den Abnehmer zu weiteren Nachforschungen verpflichten. Bei positiver Kenntnis von eindeutig falschen Rechnungsangaben könne sich der Leistungsempfänger nicht auf guten Glauben hinsichtlich anderer Angaben berufen. Der BFH hat die Revision des Unternehmers zugelassen.

Reicht der Scan einer Rechnungskopie im Vorsteuervergütungsverfahren aus?

FG Köln, Urt. v. 20.1.2016, 2 K 2807/12; Az. des BFH: V R 54/16

Das Urteil des Finanzgerichts Köln betrifft die Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung von Rechnungskopien im Vorsteuervergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer. Nach der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln erfüllt auch der Scan einer Rechnungskopie die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Antragsstellung. Nach der Einführung des elektronischen Vorsteuervergütungsverfahrens sei es nicht erforder-

lich, dass die eingescannte Originalrechnung übermittelt werde. Anders als beim früheren Papierverfahren komme eine Prüfung auf Authentizität und eine Entwertung der Rechnung nicht in Betracht (siehe MwSt. VAT Newsletter März 2016). Der BFH hat die Revision der Finanzverwaltung zugelassen.

Bitte beachten Sie:

Der Streitfall betrifft das Vorsteuervergütungsverfahren von EUUnternehmern in Deutschland. Nach Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG kann ein Mitgliedstaat vor Erstattung verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht. Davon hat Deutschland bei größeren Beträgen Gebrauch gemacht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Scan einer Rechnungskopie unzureichend.

Der BFH hat im Revisionsverfahren Gelegenheit, die vor dem 30.12.2014 geltende Regelung in der UStDV unionsrechtskonform auszulegen. Das Revisionsverfahren hat aber mittelbar auch Bedeutung für die aktuelle Rechtslage. Seit dem 30.12.2014 sind dem Vergütungsantrag die Rechnungen und Einzelbelege als eingescannte Originale beizufügen. Insoweit sind nach dem eindeutigen Wortlaut der UStDV Scans einer Rechnungskopie unzureichend. Diese Regelung könnte aber gegen den unverändert gebliebenen Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG verstoßen.

SONSTIGES

Umsatzsteuer bald auch in den Golfstaaten

KPMG- Mitteilungen März 2017, S. 2

Neben Saudi Arabien, Katar, Oman, Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten hat nun auch das Königreich Bahrain als letztes Mitglied des Golf-Kooperationsrates die einheitliche Umsatzsteuervereinbarung unterschrieben. Auch wenn die „Umsatzsteuer-Rahmenbedingungen“ lediglich Kernprinzipien festlegen, ist für die Golfstaaten damit der Weg bereitet, ihre jeweiligen Umsatzsteuergesetze auf dieser Grundlage zu erlassen.

„Die Umsatzsteuer-Rahmenbedingungen sind vergleichbar mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Europäischen Union“, erläutert Dr. Stefan Böhler, Head of Indirect Tax Services von KPMG, im Editorial der KPMGMitteilungen März 2017. Künftig können in den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates Leistungen mit einem Standardsatz von fünf Prozent besteuert werden. Bei bestimmten Umsätzen ist auch eine Befreiung von der Umsatzbesteuerung möglich –teilweise mit, teilweise ohne Recht zum Vorsteuerabzug.

„Die Einführung von Umsatzsteuer in den Golfstaaten wird auf alle dort tätigen Unternehmen direkte oder indirekte Auswirkungen haben“, prognostiziert Dr. Stefan Böhler. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, welche Auswirkungen sich auf ihre Geschäftstätigkeit ergeben und ob Handlungsbedarf besteht.

VERANSTALTUNGSHINWEIS

Umsatzsteuer 2017 – Aktuelle Entwicklungen und Brennpunkte

An den aufgeführten Standorten informieren KPMG-Spezialisten über die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Umsatzsteuer. Dabei stehen Neuerungen der Gesetzeslage und ausgewählte Entscheidungen des EuGH, des BFH und einzelner Finanzgerichte im Vordergrund. Es werden typische Fallstricke behandelt und Lösungsvorschläge aufgezeigt. Ergänzt wird dieser Überblick durch die Darstellung ausgewählter Verwaltungsanweisungen.

Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

04. April 2017 – Kiel

04. April 2017 – Hannover

04. April 2017 – Regensburg

05. April 2017 – Bremen

06. April 2017 – Hamburg

06. April 2017 – Neu Ulm

06. April 2017 – Nürnberg

Ansprechpartner

KPMG AG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Leiter Indirect Tax Services

Dr. Stefan Böhler

Stuttgart

T +49 711 9060-41184 sboehler@kpmg.com

Berlin

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Düsseldorf

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Ursula Slapio

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Frankfurt am Main

Prof. Dr. Gerhard Janott

T +49 69 9587-3330 gjanott@kpmg.com

Wendy Rodewald T +49 69 9587-3011 wrodewald@kpmg.com

Dr. Karsten Schuck T +49 69 9587-2819 kschuck@kpmg.com

Hamburg

Gregor Dzieyk

T +49 40 32015-5843 gdzieyk@kpmg.com

Antje Müller

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Köln

Peter Schalk

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München

Dr. Erik Birkedal T +49 89 9282-1470 ebirkedal@kpmg.com

Günther Dürndorfer* T +49 89 9282-1113 gduerndorfer@kpmg.com

Kathrin Feil T +49 89 9282-1555 kfeil@kpmg.com

Claudia Hillek T +49 89 9282-1528 chillek@kpmg.com

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Auf der Website von KPMG International** finden Sie frei zugänglich viele wichtige Hinweise zum Umsatzsteuerrecht im Inund Ausland. Dort steht unter anderem die Publikation „Global Indirect Tax Brief“ von KPMG International zum Download bereit. Gerne beraten wir Sie mithilfe unseres Netzwerks zu internationalen Fragestellungen.

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