VAT Newsletter
Aktuelle Themen und Fragestellungen rund um die Mehrwertsteuer
Januar/Februar 2017
NEUES VOM EUGH
Berichtigung des Vorsteuerabzugs auch ohne Rückzahlung der Anzahlung?
Beschl. v. 21.9.2016, V R 29/15 (Rs. C-660/16 ‒ Kollroß) und XI R 44/14 (Rs. C-661/16 ‒ Wirtl)
Die deutsche Praxis zur Vorsteuerberichtigung bei Ausbleiben der Eingangsleistung steht auf dem Prüfstand. Bislang ist eine Vorsteuerberichtigung nur nach Rückzahlung der Anzahlung erforderlich. Die beiden Umsatzsteuersenate des BFH haben mit zwei Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH dazu gleich mehrere Fragen gestellt.
Sachverhalte
In beiden Streitfällen bestellten Unternehmer die Lieferung eines Blockheizkraftwerkes gegen Vorauszahlung. Die Unternehmer machten den Vorsteuerabzug aus der ordnungsgemäßen Anzahlungsrechnung geltend. Die tatsächliche Lieferung der Blockheizkraftwerke unterblieb jedoch, da ein Betrugsfall vorlag. Die Anzahlungen wurden den Unternehmern nicht zurückerstattet.
Beschlüsse
Der BFH stellt dem EuGH die Frage, ob der Vorsteuerabzug
aus einer Anzahlungsrechnung ausscheidet, wenn die tatsächliche Erbringung der Leistung unsicher ist (siehe EuGH-Urteil vom 13.3.2014 ‒ Rs. C-107/13 ‒FIRIN OOD; MwSt.VAT Newsletter April 2014).
Der EuGH soll diesbezüglich Stellung nehmen, ob die Sicherheit der Leistungserbringung nach der objektiven Sachlage oder aus der objektivierten Sicht des Anzahlenden zu beurteilen ist. Im letzteren Fall wäre ein Vorsteuerabzug möglich, da die Unternehmer vorliegend die Absicht der Rechnungsaussteller, sie zu betrügen, nicht erkannten und auch nicht erkennen mussten. Ist dagegen allein die objektive Sachlage entscheidend, dürfte ein Vorsteuerabzug ausscheiden, da von Anfang an feststand, dass die bestellten Kraftwerke nicht geliefert werden würden.
Sofern aus der ursprünglichen Anzahlungsrechnung ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, stellt sich jedoch die Frage nach einer später erforderlichen Vorsteuerberichtigung. Eine Vorsteuerberichtigung ist nämlich grundsätzlich vorzunehmen, wenn für eine Leistung ein Entgelt entrichtet wurde, die Leistung jedoch nicht ausgeführt
Inhalt
Neues vom EuGH
Berichtigung des Vorsteuerabzugs auch ohne Rückzahlung der Anzahlung?
Neues vom BFH
Jetzt auch BFH: Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung
§ 14c UStG: Rechnungsberichtigung ohne Rückwirkung
Lieferung über deutsches Konsignationslager bedeutet nicht immer Registrierungspflicht
Recht zum Golfspielen im In- und Ausland – Welches Land hat das Besteuerungsrecht?
In Kürze
Ausschlachten von Pkw kann sich umsatzsteuerlich lohnen
Organisatorische Eingliederung bei der Organschaft
Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten
Erfordernis der unternehmerischen Mindestnutzung verstößt teilweise gegen Unionsrecht
Erweiterte Prüfung von „Sale and lease back“-Geschäften
Umweltbonus und gewerbliches Leasing
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Sonstiges
Veranstaltungshinweis
worden ist, wie in den Streitfällen (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
Die Berichtigung erfolgt unter Berücksichtigung der bisherigen BFH-Rechtsprechung aber erst in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Anzahlung zurückgewährt worden ist (BFH, Urt. v. 2.9.2010, V R 34/09, und v 15.9.2011, V R 36/09). Der BFH stellt dem EuGH daher die Frage, ob nach dem Unionsrecht eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs zwingend auch ohne Rückzahlung der Anzahlung zu erfolgen hat, oder ob das nationale Recht hiervon abweichende Regelungen treffen kann.
Für den Fall einer notwendigen Vorsteuerberichtigung fragt der BFH den EuGH, ob das für den Anzahlenden zuständige Finanzamt diesem die Umsatzsteuer erstatten muss, wenn er die Anzahlung nicht von seinem Vertragspartner zurückerhalten kann. Sollte eine Erstattungspflicht bestehen ist fraglich, ob sie bereits bei der Steuerfestsetzung oder in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu erfolgen hat.
Bitte beachten Sie:
Eine Erstattungspflicht des Finanzamts hat der EuGH in seinem Urteil vom 15.03.2007 ‒ Rs. C-35/05 ‒ Reemtsma im Regelfall verneint, wenn der Leistungsempfänger eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Anderes gilt jedoch, wenn die Erstattung der Umsatzsteuer durch den Leistungserbringer unmöglich oder übermäßig erschwert wird, wie insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit. Dann müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Leistungsempfänger seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg vertritt mit Urteil vom 17.8.2016, 7 K 7246/14 (Az. des BFH: V R 50/16) die Auffassung, dass die Grundsätze des EuGHUrteils Reemtsma nur dann zur Anwendung kommen, wenn tatsächlich eine Leistung erbracht wurde.
Nach Ansicht des V. Senats des BFH in der vorliegenden EuGHVorlage könnten im Streitfall die Grundsätze des EuGH-Urteils Reemtsma übertragbar sein, wenn bei unsicherer Leistungserbringung zu Unrecht Umsatzsteuer in einer Anzahlungsrechnung ausgewiesen wird. In dem Streitfall war über das Vermögen des Rechnungsaustellers das Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt worden.
NEUES VOM BFH
Jetzt auch BFH: Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung BFH, Urt. v. vom 20.10.2016, V R 26/15
Der BFH hat in dem vorliegenden Urteil die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 15.9.2016 ‒Rs. C-518/14 ‒ Senatex (VAT Newsletter August/September 2016) zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung berücksichtigt und für die deutsche Rechtslage näher präzisiert.
Sachverhalt
Das Finanzamt erließ gegenüber einem Dentallabor aufgrund einer Betriebsprüfung geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007. Dabei berücksichtigte es Vorsteuer aus den Rechnungen eines Rechtsanwalts und einer Unternehm ensberatung nicht. In den Rechnungen sei die Art der erbrachten Leistungen nicht hinreichend genau bezeichnet gewe-
sen. Der Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg. Das Dentallabor erhob daraufhin in 2011 Klage und legte dem Finanzamt während des Klageverfahrens im Januar 2013 Rechnungen vor, in denen die erbrachten Leistungen ordnungsgemäß bezeichnet waren. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Berichtigung entfalte jedenfalls dann keine Rückwirkung, wenn die berichtigten Rechnungen erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vorgelegt würden.
Urteil
Der BFH hat die Revision als begründet angesehen. Wird eine nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung später nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, kann das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten Rechnung für den Voranmeldungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.
An seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung abziehbar war (BFH, Urt. v. 24.8.2006, V R 16/05), hält der BFH infolge des EuGH-Urteils Senatex nicht mehr fest. Der Besitz der Rechnung ist lediglich materielle Anspruchsvoraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug.
Die in den Streitjahren ausgestellten Rechnungen waren nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigungsfähig. Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Hierfür reicht es aus, dass sie diesbezügliche Angaben enthält und die Anga-
ben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.
Die Rechnungen sind auch berichtigt worden. Die berichtigten Rechnungen entsprachen den gesetzlichen Anforderungen und ermöglichen daher, das Recht auf Vorsteuerabzug schon für die Streitjahre auszuüben. Die Berichtigung erfolgte rechtzeitig. Für die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug ist ausreichend, wenn der Aussteller die Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt. Der EuGH hatte im Urteil Senatex offengelassen, wie lange eine Rechnung berichtigt werden kann.
Bitte beachten Sie:
Der BFH hat offen gelassen, ob im Einzelfall nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 15.9.2016 – Rs. C-516/14 ‒ Barlis 06 (siehe VAT Newsletter August/September 2016) eine Rechnungsberichtigung zur Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts entbehrlich sein kann.
Da sich der Unternehmer im Streitfall mit einem Rechtsbehelf (Einspruch, Klage) gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs wendete, war ohne Zweifel noch keine Bestandskraft eingetreten und eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung bis zum Ende der letzten m ündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich. Die rückwirkende Änderung der Steuerbescheide führte außerdem zur Aufhebung der Nachzahlungszinsen (§ 233a AO).
Der BFH musste somit nicht entscheiden, ob die Rechnungsberichtigung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 233a Abs. 2a, Abs. 7 i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein
kann. Das gleiche hätte gegolten, wenn zugunsten des Unternehmers eine andere Korrekturvorschrift als § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eingegriffen hätte. Der BFH betont jedoch, dass nach dem EuGH-Urteil Senatex das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der im Fall einer Rechnungsberichtigung Nachzahlungszinsen entstehen.
§ 14c UStG: Rechnungsberichtigung ohne Rückwirkung
BFH, Urt. v. 12.10.2016, XI R 43/14
Das Urteil des BFH betrifft die Berichtigung eines in der Rechnung zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrages (§ 14c Abs. 1 UStG) durch den leistenden Unternehmer. Der BFH kommt zum Ergebnis, dass die Berichtigung auch durch Abgabe einer Abtretungserklärung in einer Abtretungsanzeige erfolgen kann.
Sachverhalt
Ein Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich vermietete in den Jahren 2007 bis 2009 in Deutschland im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen Standflächen. Die Standflächen hatte es zuvor von den Veranstaltern angemietet. Kunden waren in Deutschland ansässige Firmen. Das britische Unternehmen wies in seinen Rechnungen gegenüber den Kunden deutsche Umsatzsteuer offen aus.
Im Rahmen der Bearbeitung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 stellte das Finanzamt in 2011 fest, dass die Kunden nach § 13b UStG (Umkehr der Steuerschuld; sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren) die Steuer schulden. Das Finanzamt ging ferner davon aus, dass das britische Unternehmen die zu Unrecht offen ausgewiesene
Umsatzsteuer nach § 14 c Abs. 1 UStG trotzdem weiterhin schulde.
Mit seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 machte das Unternehmen nunmehr geltend, sie schulde die Umsatzsteuer nicht länger, weil es nunmehr in berichtigten Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausweise. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Berichtigungen den Leistungsempfängern im Jahr 2012 auch zugegangen seien. Streitig ist in Bezug auf einen Leistungsempfänger, ob und inwieweit eine Berichtigung alternativ auch durch Abgabe einer Abtretungserklärung in einer Abtretungsanzeige erfolgen kann.
Urteil
Der BFH geht zunächst auf eine Abrechnung des leistenden Unternehmers mit Umsatzsteuer ein, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet. Ein unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG liegt nach Auffassung des BFH nicht vor, stattdessen ist § 14c Abs. 1 UStG anwendbar.
Die Berichtigung des Steuerbetrags muss durch den Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung der Rechnung zugeht (BFH, Urt. v. 11.10.2007, V R 27/05). Auch eine in einer Abtretungsanzeige an das Finanzamt enthaltene Abtretungserklärung des leistenden Unternehmers kann danach als Berichtigung des Steuerbetrags im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG anzusehen sein.
Erforderlich ist, dass
• die Abtretungserklärung dem Leistungsempfänger zugegangen ist;
• die Abtretungserklärung spezifisch und eindeutig auf eine (oder mehrere) ursprüngliche Rechnung(en) bezogen ist und
• aus der Abtretungserklärung klar hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen ‒ statt, wie bisher, unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags ‒ nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will.
Dies bejaht der BFH für den Streitfall. Der BFH hält außerdem daran fest, dass einer Rechnungsberichtigung im Fall des § 14c UStG keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnung zukommt. Das Urteil des EuGH vom 15.9.2016 – Rs. C-518/14 ‒ Senatex (siehe VAT Newsletter August/September 2016 sowie vorstehender Beitrag in diesem Newsletter) steht dem nicht entgegen.
Bitte beachten Sie: Der BFH lässt im vorliegenden Urteil ausdrücklich offen, ob im Falle des § 14c Abs. 1 UStG (zu hoher Steuerausweis), der auf § 17 UStG verweist, eine wirksame Berichtigung nicht nur die Berichtigung der Rechnung, sondern auch die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraussetzt.
Die Finanzverwaltung verlangt im Fall des § 14c Abs. 1 UStG eine Rückzahlung, sofern dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückzahlungsanspruch zusteht (siehe Abschnitt 14c.1 Abs. 5 UStAE mit Beispiel). Dagegen soll im Fall des §14c Abs. 2
UStG (unberechtigter Steuerausweis) eine Berichtigung nicht von einer Rückzahlung an den Rechnungsadressaten abhängig sein, wie sich aus Abschnitt 14c.2 Abs. 3 Satz 6 UStAE ergibt.
Lieferung über deutsches Konsignationslager bedeutet nicht immer Registrierungspflicht
BFH, Urt. v. 20.10.2016, V R 31/15
Lieferungen aus der EU über ein deutsches Konsignationslager unterliegen nicht immer der deutschen Umsatzsteuer. Eine Registrierungspflicht in Deutschland besteht laut BFH nicht, sofern bei Beginn der Versendung aus der EU der Abnehmer bereits verbindlich feststeht und die Lagerung im Konsignationslager nur von kurzer Dauer ist.
Sachverhalt
Ein Unternehmer tätigte Warenlieferungen aus Spanien über ein Konsignationslager in Deutschland. Die Warenlieferungen erfolgten auf der Grundlage zentraler Lieferverträge. Diese regelten die zu liefernden Gegenstände, die Kaufpreise sowie die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen.
Die konkreten Liefermengen und Lieferdaten ergaben sich erst aus Lieferabrufplänen, die der Kunde dem Unternehmer häufig täglich übersandte. Nach den zentralen Lieferverträgen war nur der Lieferabruf juristisch bindend und führte zu einem Kaufvertrag. Mit dem Lieferabruf und einem zeitlich nachfolgenden konkretisierten Feinabruf teilte der Kunde dem Unternehmer verbindlich mit, welche Warenmengen zu welchem Datum angeliefert werden mussten.
Die Lieferabrufe enthielten stets Freigaben für die nächsten zwölf
Wochen und bestimmten für diesen Zeitraum Liefertermine in Abständen von regelmäßig ein bis zwei Wochen. Die in das Konsignationslager versandten Waren entsprachen mengenmäßig dem Bedarf des Kunden in den nächsten Tagen und Wochen.
Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung gingen der Unternehmer und das Finanzamt davon aus, dass für 95 Prozent der Lieferungen bereits bei Beginn der Versendung in Spanien verbindliche Bestellungen des Kunden vorlagen. Gleichwohl nahm das Finanzamt an, dass alle Lieferungen im Inland steuerpflichtig seien. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Demgegenüber gab das Finanzgericht der Klage überwiegend statt. Der BFH hat die Revision des Finanzamts und die Anschlussrevision des Unternehmers als unbegründet zurückgewiesen.
Urteil
Der BFH bejaht für die oben genannten 95 Prozent der Lieferungen Spanien als Lieferort nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG und nicht Deutschland. Nach dieser Regelung gilt die Lieferung an dem Ort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Die Ortsbestimmung setzt voraus, dass der Abnehmer bereits bei Transportbeginn verbindlich feststeht. Die Versendung muss zu einem Gelangen des Liefergegenstandes an den Abnehmer führen. Die Versendung darf daher nicht abgebrochen werden.
Unter dieser Bedingung kann eine Versendungslieferung auch dann vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird. So unterbricht eine
Einlagerung nur für kurze Zeit, um den produktionsbedingt beim Abnehmer für die nächsten Tage und Wochen benötigten Warenbedarf zu decken, noch nicht die im Ausland begonnenen Versendungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Abnehmer ein uneingeschränktes Zugriffsrecht eingeräumt wurde.
Bitte beachten Sie:
Das vorliegende Urteil des BFH widerspricht der bisherigen Handhabung der Finanzverwaltung, die regelmäßig von einer umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht in Deutschland ausgeht. Verbringt ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer Waren in sein Konsignationslager in Deutschland, verwirklicht er nach Auffassung der Finanzverwaltung einen innergemeinschaftlichen Erwerb, gefolgt von einer steuerpflichtigen Lieferung bei Entnahme durch den Kunden. Der BFH hat sich dieser generellen Sichtweise nicht angeschlossen. Je nach Vertragsgestaltung und konkreter Durchführung kann eine Registrierung vermieden werden.
Der BFH hat im anhängigen Revisionsverfahren V R 1/16 Gelegenheit, eine Abgrenzung zu anderen Fallgestaltungen vorzunehmen. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte nämlich mit Urteil vom 6.11.2015, 1 K 1983/13 U, bezüglich Lieferungen eines niederländischen Unternehmers in ein deutsches Konsignationslager eine steuerpflichtige Inlandslieferung bejaht. Im Streitfall war ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen den Vertragsbeteiligten erst nach der Einlagerung der Waren geschlossen worden und der Abnehmer war nicht von vornherein dazu verpflichtet, die von dem Lieferanten in das Lager verbrachte Ware abzunehmen. Nach den Grundsätzen des vorliegenden BFH-Urteils
könnte das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf somit Bestand haben.
Recht zum Golfspielen im Inund Ausland – Welches Land hat das Besteuerungsrecht? BFH, Urt. v. 12.10.2016, XI R 5/14
Erhält ein Golfspieler die Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen, stellt sich die Frage, welches Land das Recht zur Besteuerung des Umsatzes hat. Dazu hat der BFH in seinem vorliegenden Urteil Stellung genommen.
Sachverhalt
Ein Unternehmer betrieb in Deutschland zwei Golfplätze. Daneben war er alleiniger Gesellschafter einer französischen Kapitalgesellschaft (SARL), die in Frankreich ebenfalls zwei Golfplätze betrieb. Der Unternehmer räumte privaten Golfspielern, die bei ihm eine Spielberechtigung erwarben, das Recht ein, sämtliche vier Golfplätze zu nutzen.
Für die Spielberechtigung im Inund Ausland zahlten die Spieler an den Unternehmer ein einmaliges Spielberechtigungsentgelt sowie einen Jahresbeitrag. Im Streitjahr spielten ca. 50 Prozent der Spielberechtigten in Frankreich und ca. 50 Prozent in Deutschland. Der Unternehmer unterwarf seine Umsätze nur zu 50 Prozent der Umsatzsteuer in Deutschland.
Dagegen war die deutsche Finanzverwaltung der Auffassung, dass der Ort der Leistung gemäß § 3a Abs. 1 UStG insgesamt im Inland liege, weil der Unternehmer von dort sein Unternehmen betreibe. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Entgelt sei aufzuteilen, weil
grundstücksbezogene Leistungen vorlägen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Auch die französische Finanzverwaltung wollte nunmehr anteilig Umsatzsteuer erheben, da tätigkeitsbezogene Dienstleistungen vorlägen (Art 54 MwStSystRL, vgl. zur Umsetzung im deutschen Recht § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG).
Urteil
Die Revision war im Ergebnis unbegründet. Räumt ein Unternehmer privaten Golfspielern die Berechtigung ein, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen, richtet sich der Ort dieser Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG danach, wo sie von dem Unternehmer tatsächlich erbracht werden. Im Streitfall sind die Leistungen deshalb teilweise im Inland und Ausland steuerbar und die Entgelte aufzuteilen. Der BFH gibt damit indirekt auch der französischen Finanzverwaltung Recht.
Die Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen, ist für den BFH auch keine "sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück" im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Die Einräumung einer Spielberechtigung auf einem Golfplatz weist keinen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück auf. Gegenstand der Dienstleistung ist nämlich nicht das Grundstück selbst. Die Spielberechtigung bezieht sich nicht auf die Überlassung eines bestimmten Grundstücks (Golfplatz) oder eines bestimmten Teils desselben zu einer (vom "Mieter" zu bestimmenden) Nutzung. Die Spielberechtigung bezieht sich vielmehr nur auf die Einräumung des Rechts, auf den Golfplätzen mit den dort vorhandenen Vorrichtungen eine bestimmte sportliche Tätigkeit auszuüben, nämlich Golf zu spielen.
Bitte beachten Sie:
Der BFH geht in dem Urteil ergänzend auf den Nachweis des Status des Leistungsempfängers als Unternehmer oder Privatperson ein. Aufgrund der Art der Umsätze erscheint für den BFH vorliegend ein Leistungsbezug für das Unternehmen im Regelfall ausgeschlossen, sodass die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG nicht anwendbar ist.
Der BFH verweist zudem auf die Vermutungsregelung des Art. 18 Abs. 2 der MwSt-DVO, die in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Danach wird geregelt: Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er davon ausgehen, dass ein in der Gemeinschaft ansässiger Leistungsempfänger den Status eines Nichtsteuerpflichtigen hat, wenn er nachweist, dass Letzterer ihm seine UStIdNr. nicht mitgeteilt hat.
IN KÜRZE
Ausschlachten von Pkw kann sich umsatzsteuerlich lohnen EuGH, Urt. v. 18.1.2017, Rs. C-471/15 - Sjelle Autogenbrug I/S
Beim gewerbsmäßigen Handel von Gebrauchtgegenständen, die von Privatpersonen eingekauft wurden, unterliegt nicht der gesamte Verkaufspreis, sondern nur die Handelsspanne zwischen Ein- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer (Art. 313 MwStSystRL, § 25a UStG). Diese Differenzbesteuerung soll Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmern vermeiden.
Aus diesem Grund kann laut EuGH ein Autoverwertungsunternehmen ebenfalls die Differenzbesteuerung in Anspruch
nehmen, wenn es den von einer Privatperson erworbenen Pkw nicht weiterveräußert, sondern nur einzelne Teile des Pkw ‒ unverändert oder nach Instandsetzung ‒ als Ersatzteile verkauft. Daran ändern auch praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nichts.
Bitte beachten Sie: Das Urteil betrifft eine Vorlage aus Dänemark, hat aber auch Bedeutung für die deutsche Rechtslage. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen einzelne Teile, die von einem erworbenen Gebrauchtgegenstand geliefert werden, “neue Teile“ sein und damit nicht der Differenzbesteuerung unterliegen (siehe Abschnitt 25a.1 Abs. 4 Satz 5 UStAE). Diese Auslegung steht nicht im Einklang mit dem Unionsrecht.
Organisatorische Eingliederung bei der Organschaft BFH, Urt. v. 12.10.2016, XI R 30/14
Für die Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist es nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG erforderlich, dass eine juristische Person (Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Eine organisatorische Eingliederung liegt regelmäßig vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht.
Eine organisatorische Eingliederung kann nach dem BFH ausnahmsweise auch ohne Personenidentität in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft gegeben sein. Voraussetzung dafür ist, dass in-
stitutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind. Eine bloß faktische Geschäftsführung reicht dagegen nicht aus. Der Organträger muss durch schriftlich fixierte Vereinbarungen (z.B. Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie) in der Lage sein, gegenüber Dritten seine Entscheidungsbefugnis nachzuweisen und den Geschäftsführer der Organgesellschaft bei Verstößen gegen seine Anweisungen haftbar zu machen.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der nominell bestellte Geschäftsführer der Organgesellschaft nach seinem Anstellungsvertrag die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten zu befolgen hat, der auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und der zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Organträgers ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung Abschnitt 2.8 Abs.10 UStAE um diesen Fall ergänzt.
Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten
BFH, Urt. v. 30.11.2016, V R 18/16
Der BFH sieht die Verpflichtung gegen Entgelt ein Mietverhältnis einzugehen, als nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei an.
Vorliegend war eine KG Eigentümerin eines mit einem Gewerbegebäude bebauten Grundstücks, das zum Teil vermietet war und im Übrigen leer stand. Die KG beabsichtigte, das Grundstück zu veräußern. Der Kaufinteressent wollte das Objekt nur unter der Bedingung erwerben, dass ein Teil der leer stehenden Flä-
che zusätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren vermietet wird
Eine Immobilienverwaltungsgesellschaft (GmbH) verpflichtete sich daher gegenüber der KG zur Übernahme einer Mieterverpflichtung gegen eine einmalige Vergütung in Höhe von 900.000 Euro. Die KG und die GmbH schlossen noch am selben Tag den Mietvertrag ab. Das Mietverhältnis sollte fünf Jahre dauern. Die aufsummierten Monatsmieten betrugen ohne Berücksichtigung von Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen 900.000 Euro (60 x 15.000 Euro) zuzüglich Umsatzsteuer. Außerdem veräußerte die KG das Grundstück am selben Tag an den Erwerber. Der Erwerber trat in das zwischen der GmbH und der KG begründete Mietverhältnis ein.
Der BFH hat bereits Zweifel, ob die durch die GmbH erbrachte Leistung überhaupt steuerbar ist. Nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG ist jedenfalls die Übernahme von Verbindlichkeiten steuerfrei. Mit ihrer Leistung gegen Entgelt, einen Mietvertrag als Mieter abzuschließen, hat die GmbH im Sinne von § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG eine Verbindlichkeit begründet und entsprechend der EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 19.4.2007 – Rs. C-455/05 - Velvet & Steel Immobilien) eine Geldverbindlichkeit übernommen. Sie unterscheidet sich von den durch ihre Erfüllung begründeten Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag.
Nach richtlinienkonformer Auslegung ist nicht danach zu differenzieren, ob die GmbH die Verpflichtungen aus einem bereits zuvor abgeschlossenen Mietvertrag von einem Mieter übernimmt oder sich selbst unmittelbar zum Eingehen eines Mietverhältnisses verpflichtet.
Erfordernis der unternehmerischen Mindestnutzung verstößt teilweise gegen Unionsrecht
BFH, Urt. v. 16.11.2016, XI R 15/13
Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG betrifft die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt. In diesen Fällen gilt der Bezug nicht als für das Unternehmen ausgeführt ‒ und ein (teilweiser) Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
Soweit die Regelung Leistungsbezüge zu mehr als 90 Prozent für private Zwecke betrifft, besteht nach der Entscheidung 2004/817/EG des Rates eine unionsrechtliche Ermächtigung zum vollständigen Vorsteuerausschluss. Die Regelung verstößt aber gegen Unionsrecht, soweit der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen ausgeschlossen wird, die zu mehr als 90 Prozent für nicht wirtschaftliche ‒nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende ‒Tätigkeiten verwendet werden.
Dazu gehören auch wie im Streitfall hoheitliche Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Ein Unternehmer kann sich insoweit auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen und einen teilweisen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 15.9.2016 – Rs. C-400/15 – Landkreis Potsdam -Mittelmark (siehe VAT Newsletter August/September 2016). Der Verstoß betrifft nur Zeiträume vor dem 1.1.2016, da seit diesem Zeitpunkt die unionsrechtliche Ermächtigung erweitert wurde.
Bitte beachten Sie:
Das Urteil ist nicht nur für hoheitliche Tätigkeiten von Bedeutung, sondern auch für andere wirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne. Dazu zählen nach der Finanzverwaltung insbesondere unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden, das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen sowie der Leerstand eines Gebäudes verbunden mit dauerhafter Nichtnutzung.
Erweiterte Prüfung von „Sale and lease back“-Geschäften BMF, Schr. v. 3.2.2017 ‒ III C 2S 7100/07/10031 :006
Bei einem „Sale and lease back“-Geschäft wird das Eigentum an einem Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrages auf einen Leasinggeber übertragen, der den Gegenstand an den Verkäufer (Leasingnehmer) vermietet.
Je nach konkreter Vertragsgestaltung und tatsächlicher Durchführung können zwei getrennte Umsätze, nämlich eine Hin- und Rücklieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG, vorliegen. Beim „Sale and lease back“ kann aber auch ein einheitlicher Umsatz des Leasinggebers in Form einer steuerfreien Kreditgewährung (§ 4 Nr. 8 Buchst. a UStG) vorliegen.
Als dritte Möglichkeit kommt nach dem vorliegenden BMFSchreiben auch eine steuerpflichtige sonstige Leistung des Leasinggebers in Betracht. Dies setzt voraus, dass das „Sale and lease back“-Geschäft maßgeblich darauf gerichtet ist, dem Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen. Zum anderen muss der Leasingnehmer die Anschaffung
durch den Leasinggeber durch ein Darlehen überwiegend mitfinanziert haben.
Das BMF folgert dies aus dem BFH-Urteil vom 6.4.2016, V R 12/15 (siehe VAT Newsletter August/September 2016). Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend ergänzt. Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Umweltbonus und gewerbliches Leasing BMF, Schr. v. 1.12.2016 ‒ III C 2 – S 7200/07/10010
Für den Erwerb (Kauf oder Leasing) neuer Elektrofahrzeuge seit dem 18.5.2016 kann ein sogenannter Umweltbonus beantragt werden. Der Umweltbonus setzt sich zusammen aus einem Bundesanteil und einem mindestens gleich hohen Anteil der teilnehmenden Automobilhersteller. Mehr darüber erfahren Sie im Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 29.6.2016 (Stand 10.1.2017).
Das BMF hat mit dem vorliegenden Schreiben gegenüber dem Verband der Automobilindustrie (VDA) zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Umweltbonus beim Leasen neuer Elektrofahrzeuge Stellung genommen. Das BMF vertritt im Grundsatz die Auffassung, beim vom Bund gewährten Umweltbonus handele es sich um einen echten, nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss. Dagegen wirke sich der Umweltbonus der Industrie auf das vom Endkunden zu zahlende Entgelt aus.
Da gewerbliche Leasingnehmer den Anspruch auf den Bundesanteil am Umweltbonus an den Leasinggeber oder Händler abtreten können, geht das BMF näher auf die umsatzsteuerliche
Behandlung des Bundesanteils am Umweltbonus ‒ unter Berücksichtigung verschiedener Fallkonstellationen des Leasings ‒ ein.
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
BMF, Schr. v. 16.12.2016 ‒ III C 2 – S 7107/16/10001
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben, eine Übergangsregelung getroffen (§ 27 Abs. 22 UStG) und § 2b UStG neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Durch die Übergangsregelung ist es bei entsprechender Optionserklärung möglich, die Neuregelung erst für Umsätze ab dem 1.1.2021 anzuwenden.
Das BMF hatte bereits mit Schreiben vom 19.4.2016 zur Übergangsregelung (§ 27 Abs. 22 UStG) Stellung genommen (siehe VAT Newsletter Mai 2016). Das nunmehrige BMFSchreiben beschäftigt sich eingehend mit der inhaltlichen Neuregelung in § 2b UStG. Zudem behandelt ein Abschnitt Fragen zum Vorsteuerabzug und zur Vorsteuerberichtigung (§§ 15, 15a UStG). Hinzuweisen ist ferner, dass ein möglicher Widerruf einer Optionserklärung auch rückwirkend erfolgen kann, sofern die Umsatzsteuerfestsetzung für das betreffende Kalenderjahr noch nicht materiell bestandskräftig ist.
VERANSTALTUNGSHINWEIS
Umsatzsteuer 2017 – Aktuelle Entwicklungen und Brennpunkte An den aufgeführten Standorten informieren KPMG-Spezialisten über die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Umsatzsteuer. Dabei stehen Neuerungen der Gesetzeslage und ausgewählte Entscheidungen des EuGH, des BFH und einzelner Finanzgerichte im Vordergrund. Es werden typische Fallstricke behandelt und Lösungsvorschläge aufgezeigt. Ergänzt wird dieser Überblick durch die Darstellung ausgewählter Verwaltungsanweisungen.
Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.
08. März 2017 ‒ Berlin
16. März 2017 – Karlsruhe
16. März 2017 – München
16. März 2017 – Düsseldorf
16. März 2017 – Leipzig
22. März 2017 – Stuttgart
22. März 2017 – Frankfurt
23. März 2017 – Mannheim
23. März 2017 – Bielefeld
28. März 2017 – Dortmund
28. März 2017 – Aachen
29. März 2017 – Lübeck
29. März 2017 – Köln
30. März 2017 – Braunschweig
04. April 2017 – Kiel
04. April 2017 – Hannover
04. April 2017 – Regensburg
05. April 2017 – Bremen
06. April 2017 – Hamburg
06. April 2017 – Neu Ulm
06. April 2017 – Nürnberg
Ansprechpartner
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Leiter Indirect Tax Services
Dr. Stefan Böhler
Stuttgart
T +49 711 9060-41184 sboehler@kpmg.com
Berlin
Martin Schmitz
T +49 30 2068-4461 martinschmitz@kpmg.com
Düsseldorf
Peter Rauß
T +49 211 475-7363 prauss@kpmg.com
Ursula Slapio
T +49 211 475-8355 uslapio@kpmg.com
Frankfurt am Main
Prof. Dr. Gerhard Janott
T +49 69 9587-3330 gjanott@kpmg.com
Wendy Rodewald T +49 69 9587-3011 wrodewald@kpmg.com
Dr. Karsten Schuck T +49 69 9587-2819 kschuck@kpmg.com
Hamburg
Gregor Dzieyk T +49 40 32015-5843 gdzieyk@kpmg.com
Antje Müller
T +49 40 32015-5792 amueller@kpmg.com
Köln
Peter Schalk T +49 221 2073-1844 pschalk@kpmg.com
München
Dr. Erik Birkedal T +49 89 9282-1470 ebirkedal@kpmg.com
Günther Dürndorfer* T +49 89 9282-1113 gduerndorfer@kpmg.com
Kathrin Feil T +49 89 9282-1555 kfeil@kpmg.com
Claudia Hillek T +49 89 9282-1528 chillek@kpmg.com
Stuttgart
Dr. Stefan Böhler T +49 711 9060-41184 sboehler@kpmg.com
Internationales Netzwerk von KPMG
Auf der Website von KPMG International** finden Sie frei zugänglich viele wichtige Hinweise zum Umsatzsteuerrecht im Inund Ausland. Dort steht unter anderem die Publikation „Global Indirect Tax Brief“ von KPMG International zum Download bereit. Gerne beraten wir Sie mithilfe unseres Netzwerks zu internationalen Fragestellungen.
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* Customs & Trade
**Bitte beachten Sie, dass KPMG International keine Dienstleistungen für Mandanten erbringt.
Impressum
Herausgeber
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft THE SQUAIRE, Am Flughafen 60549 Frankfurt am Main
Redaktion
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Christoph Jünger
T +49 69 9587-2036 cjuenger@kpmg.com
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