VAT Newsletter
Aktuelle Themen und Fragestellungen rund um die Mehrwertsteuer
April 2017
NEUES VOM EUGH
Bermuda-Dreieck der Umsatzsteuer Teil 1: Innergemeinschaftliches Reihengeschäft Vorabentscheidungsersuchen (Österreich), Bundesfinanzgericht, Beschl. v. 30.11.2016 ‒Rs. C-628/16 ‒ Kreuzmayr
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mindestens drei Parteien über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom Ersten an den Letzten befördert oder versendet wird. Gelangt der Gegenstand dabei über eine (innergemeinschaftliche) Grenze, kann nur eine der Lieferungen als Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein.
Mangels klarer unionsrechtlicher Vorgaben und unterschiedlichen Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten stellt sich immer wieder die Frage, nach welchen Kriterien die steuerfreie (sogenannte bewegte) Lieferung zu bestimmen ist.
In diesem Zusammenhang hat das österreichische Bundesfinanzgericht dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Sachverhalt
Im fraglichen Fall schlossen drei Parteien (X1, X2 und X3) Umsatzgeschäfte über einen Gegenstand (Mineralölprodukte) ab. Die Ware gelangte unmittelbar von X1 in Deutschland zum letzten in der Kette, X3 in Österreich, so dass ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft vorlag.
Rechnungsweg
Warenweg
X2 trat dabei gegenüber X1 mit seiner österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auf und verpflichtete sich, für den Transport der Ware nach Österreich zu sorgen. X3 übernahm aufgrund einer Vereinbarung mit X2 den Transport, indem er durch eigene Mitarbeiter oder Dritte (Frachtführer) die Ware bei X1 in Deutschland abholte und nach Österreich transportierte.
Das Bundesfinanzgericht geht offensichtlich davon aus, dass X3 dadurch bereits in Deutschland über die Ware wie ein Eigentümer verfügen konnte.
Inhalt
Neues vom EuGH
Bermuda-Dreieck der Umsatzsteuer Teil 1: Innergemeinschaftliches Reihengeschäft
Bermuda-Dreieck der Umsatzsteuer Teil 2: Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Neues vom BFH
Rechtssichere Abwicklung der Bauträgerfälle
Beendigung der Organschaft durch Insolvenz
Lieferungen über Konsignationslager
Neues vom BMF
Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht in der EU ansässige Unternehmer seit 1.7.2016
Neues aus der Gesetzgebung Mehr Kleinbetragsrechnungen zulässig
In Kürze
Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung bei zu hohem Steuerausweis
X2 hatte X1 nicht mitgeteilt, dass er die Ware bereits weiterverkauft hatte, bevor diese Deutschland verließ und X1 konnte auch nicht erkennen, dass nicht X2 den Transport selbst oder durch Dritte durchführte.
Fragen an den EuGH
Das Bundesfinanzgericht fragt den EuGH als erstes, ob in einer solchen Konstellation die Lieferung zwischen X1 und X2 die bewegte (steuerfreie innergemeinschaftliche) Lieferung in Deutschland ist.
Sofern die erste Frage zu verneinen ist (so dass die Lieferung des X2 an X3 die bewegte, steuerfreie Lieferung in Deutschland ist), fragt das Bundesfinanzgericht, ob X3 trotzdem eine ihm von X2 in Rechnung gestellte österreichische Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen darf.
Sofern die erste Frage zu bejahen ist, fragt das Bundesfinanzgericht, ob die Lieferung von X1 an X2 rückwirkend ihre Eigenschaft als die innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland verliert, wenn X1 nachträglich erfährt, dass X3 den Transport veranlasst hat und bereits in Deutschland wie ein Eigentümer über die Waren verfügen konnte.
Bedeutung für das deutsche Recht
Die EuGH-Vorlage zeigt, wie unterschiedlich aufgrund mangelnder unionsrechtlicher Vorgaben die bewegte Lieferung im innergemeinschaftlichen Reihengeschäft bestimmt werden kann. Wenn der letzte in der Kette (hier: X3) für den Transport verantwortlich ist, bestehen derzeit folgende unterschiedliche Sichtweisen:
Die Finanzverwaltung ordnet die steuerfreie, bewegte Lieferung der Lieferung an den Letzten in der Kette (hier Lieferung des X2
an X3) zu (siehe Abschnitt 3.14 Abs. 8 Satz 2 UStAE)
Der V. Senat des BFH hat mit Urteil vom 11.8.2011, V R 3/10, das allerdings zu einer Transportveranlassung durch den mittleren Unternehmer X2 in der Kette ergangen ist, die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich die erste Lieferung in der Kette (hier Lieferung des X1 an X2) die steuerfreie, bewegte Lieferung ist. Nur für den Fall, dass X2 dem X1 bereits vor der Beförderung mitteilt, dass er den Gegenstand an einen Zweiterwerber (X3) verkauft hat, soll die Warenbewegung der Lieferung des X2 an X3 zugeordnet werden. Nur bei dieser Fallkonstellation sei für X1 erkennbar, dass die Beförderung des Gegenstandes nicht seiner Lieferung zugeordnet werden könne (siehe MwSt.VAT Newsletter November 2011).
Der XI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 25.2.2015, XI R 30/13 (siehe MwSt.VAT Newsletter Mai 2015), die Auffassung vertreten, dass bei Transportveranlassung durch den Letzten in der Kette (hier: X3) die Beförderung oder Versendung der ersten Lieferung (hier: X1 an X2) zuzuordnen ist, es sei denn, der erste Abnehmer (X2) hat dem letzten Abnehmer (X3) die Befugnis, über den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigentümer zu verfügen, bereits im Inland übertragen.
Bitte beachten Sie: Das BMF hat aufgrund der neueren Rechtsprechung mit Schreiben vom 28.12.2015 - III C 2 - S 7116-a/08/10002 :003 (siehe MwSt.VAT Newsletter Januar/Februar 2016) ‒ einen möglichen Gesetzesvorschlag zur Neuregelung der Reihengeschäfte vorgestellt. Dabei handelt es sich um einen fachlichen Diskussionsbeitrag auf Arbeitsebene. BMF und Verbände sind im Dialog für eine praxisgerechte
Regelung. Offen ist, ob der Gesetzgeber nunmehr zunächst den Ausgang des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-628/16 – Kreuzmayr ‒ abwartet.
Bermuda-Dreieck der Umsatzsteuer Teil 2: Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft Vorabentscheidungsersuchen (Österreich), Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 19.10.2016 – Rs. C-580/16 – Firma Hans Bühler KG
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft handelt es sich um einen Sonderfall des innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts, der ausdrücklich unionsrechtlich geregelt ist und im W esentlichen (unnötige) Registrierungspflichten innerhalb der EU vermeiden soll.
Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass drei Unternehmer, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind, Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand abschließen. Ob die umsatzsteuerliche Erfassung lediglich eine USt-IdNr. voraussetzt oder auch die Ansässigkeit des Unternehmens von Bedeutung ist, wird in den EU-Mitgliedstaaten durchaus unterschiedlich bewertet
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat dem EuGH in diesem Zusammenhang zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Sachverhalt
Eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Deutschland (D1) betreibt in Deutschland ein Produktionsund Handelsunternehmen. Sie verfügt über eine deutsche UStIdNr. Außerdem hatte sie im Zeitraum Oktober 2012 bis April
2013 eine österreichische UStIdNr. D1 hatte beabsichtigt, in Österreich eine Betriebsstätte zu errichten. Diese Absicht wurde bisher nicht verwirklicht.
D1 verwendete die österreichische USt-IdNr. im Zeitraum Oktober 2012 bis 2013 nur für „Dreiecksgeschäfte“. Sie kaufte mehrmals bei in Deutschland ansässigen Lieferanten (D2) Waren ein und verkaufte diese weiter an einen in Tschechien ansässigen Kunden (CZ). Die Waren wurden jeweils von D2 aus Deutschland direkt an CZ in Tschechien geliefert:
Rechnungsweg
D2
Deutschland D1 österr USt-IdNr CZ Tschechien
Warenweg
Quelle: KPMG
D2 führte in seinen Rechnungen an D1 seine deutsche USt-IdNr. sowie die österreichische UStIdNr. von D1 an. D1 nannte in ihren Rechnungen an CZ ihre österreichische USt-IdNr. sowie die tschechische USt-IdNr. von CZ. Außerdem verwies sie in ihren Rechnungen darauf, es liege ein „innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ vor, CZ sei Steuerschuldner.
Streitig ist, ob die durch Verwendung einer österreichischen UStIdNr. von D1 bewirkten innergemeinschaftlichen Erwerbe in Österreich aufgrund eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts als besteuert gelten (vgl. Art. 41, 42 MwStSystRL, § 3d Satz 2 UStG für die deutsche Rechtslage). Ist dies nicht der Fall, müsste sich D1 in Österreich entsprechend registrieren lassen, bis er die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Tschechien nachgewiesen hat. Die Lieferungen an CZ in Tschechien müsste er zudem grundsätzlich mit tschechischer Umsatzsteuer fakturieren und
zusammen mit den innergemeinschaftlichen Erwerben in tschechischen Steuererklärungen melden.
Fragen an den EuGH
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen möchte der österreichische Verwaltungsgerichtshof wissen, ob ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft auch dann erfüllt ist, wenn der Erwerber (der "mittlere Unternehmer") zwar in jenem Mitgliedstaat, aus dem der Gegenstand versandt wird, ansässig ist, aber die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet.
Zudem fragt der österreichische Verwaltungsgerichtshof den EuGH, ob nur die fristgerecht abgegebene Zusammenfassende Meldung die Befreiung von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs bewirkt.
Bitte beachten Sie:
Die EuGH-Vorlage ist insbesondere auch für die Auslegung des deutschen Umsatzsteuerrechts von Bedeutung. Voraussetzung für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft ist nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere, dass die daran beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind. Nach Abschnitt 25b.1 Abs. 3 UStAE soll die Ansässigkeit in einem dieser Mitgliedstaaten nicht erforderlich sein; maßgeblich sei vielmehr, ob die beteiligten Unternehmer mit UmsatzsteuerIdentifikationsnummern aus verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten. Dies wird jetzt vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in Frage gestellt.
Ferner sieht das deutsche Umsatzsteuergesetz nicht vor, dass nur die rechtzeitig abgegebene Zusammenfassende Meldung
des ersten Abnehmers die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs beseitigen kann. Wenn der erste Abnehmer den Umsatz nicht in seiner Zusammenfassenden Meldung gemeldet hat, kann gegen ihn jedoch ein Bußgeld nach § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG verhängt werden. Das gleiche gilt, wenn er die Zusammenfassende Meldung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
NEUES VOM BFH
Rechtssichere Abwicklung der Bauträgerfälle
BFH, Urt. v. 23.2.2017, V R 16/16, V R 24/16
Der BFH kommt in den Bauträgerfällen zum Ergebnis, dass gegenüber dem leistenden Bauunternehmer Umsatzsteuer nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG nur dann festgesetzt werden darf, wenn ihm gegen den Bauträger ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer zusteht. Das Finanzamt hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.
Sachverhalt
Im Streitfall erbrachte ein Bauunternehmer in 2012 Bauleistungen an einen Bauträger. Beide gingen von einer Steuerschuldnerschaft des Bauträgers als Leistungsempfänger nach § 13b UStG aus. Im Januar 2014 beantragte der Bauträger beim Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer, die er als Steuerschuldner für den Bezug der Bauleistungen entrichtet hatte. Im Oktober 2014 teilte das Finanzamt dem Bauunternehmer
mit, dass der Bauträger die Erstattung der von ihm entrichteten Umsatzsteuer für die streitigen Bauleistungen gefordert habe. Das Finanzamt kündigte an, den Bauunternehmer aufgrund des BFH-Urteils vom 22.8.2013, V R 37/10 (siehe MwSt.VAT Newsletter Dezember 2013), als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen. Die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung sollte nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erfolgen. Das Finanzamt wies auf die Möglichkeit einer Abtretung nach § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG hin. Im Dezember 2014 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer höher fest. Der Nachforderungsbetrag wurde im Januar 2015 getilgt. Im April 2015 beantragte der Bauunternehmer erfolglos die Annahme der Abtretung eines Anspruchs auf Nachforderung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger mit schuldbefreiender Wirkung.
Streitig ist, ob das Finanzamt zur Änderung der Steuerfestsetzung berechtigt, aber zur Annahme des Abtretungsangebots verpflichtet war.
Urteil
Das Finanzamt war vorliegend zu einer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG berechtigt. Somit stand § 176 AO der Änderung nicht entgegen. Dies ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn dem Bauunternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Bauträger zusteht. Das folgert der BFH aus den unionsrechtlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Neutralität.
Einen abtretbaren Anspruch bejaht der BFH für den Streitfall. So bestehe vorliegend ein Anspruch des Unternehmens auf Vertragsanpassung nach § 313
Abs. 1 BGB. Der BFH lässt dabei offen, ob zugleich auch die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB oder für eine Änderung nach den Grundsätzen für eine ergänzende Vertragsauslegung vorlagen. Vorliegend sei auch nicht davon auszugehen, dass der Bauträger gegenüber dem Unternehmen Gewährleistungsansprüche geltend gemacht oder in sonstiger Weise eine Aufrechnung erklärt hat. Der Anspruch war vorliegend auch abtretbar, weil das vereinbarte Abtretungsverbot durch § 354a Abs. 1 Satz 1 HGB suspendiert wurde.
Auf der anderen Seite war das Finanzamt verpflichtet, die ihm angebotene Abtretung anzunehmen. Dem Bauunternehmer stand ein Zahlungsanspruch gegen den Bauträger zu, und er hatte dem Finanzamt die Abtretung dieses Anspruchs formal ordnungsgemäß angeboten. Daher reduzierte sich das dem Finanzamt durch § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG eingeräumte Ermessen auf null, so dass jede andere Entscheidung als die Annahme des Abtretungsangebots ermessensfehlerhaft wäre.
Unerheblich ist für den BFH, dass das Unternehmen den sich aus der geänderten Steuerfestsetzung ergebenden Anspruch bereits durch Zahlung getilgt hatte. Schließlich ist die Rechnungserteilung mit Steuerausweis weder Voraussetzung für die Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG noch für die Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG, sondern nur Bedingung für die besondere Erfüllungswirkung nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG.
Bitte beachten Sie:
Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG erlischt die Umsatzsteuerschuld des Bauunternehmers durch Abtretung der Umsatzsteuerzahlung gegen
den Bauträger nur unter vier Voraussetzungen. So bedarf es erstens einer Abrechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis. Die Abtretung muss zweitens wirksam bleiben. Der Bauunternehmer muss drittens dem Bauträger die Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis anzeigen, dass eine Zahlung an ihn keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat. Viertens muss der Bauunternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sein. Aufgrund der offenen Formulierung könnte der letzte Punkt in der Praxis streitanfällig sein.
Beendigung der Organschaft durch Insolvenz
BFH, Urt. v. 15.12.2016, V R 14/16
Das Urteil betrifft die Folgen einer Insolvenzeröffnung auf eine bestehende umsatzsteuerliche Organschaft.
Sachverhalt
Eine GmbH übte eine unternehmerische Tätigkeit aus. Sie bildete als Organträger mit sechs Tochtergesellschaften als Organgesellschaften einen umsatzsteuerlichen Organkreis.
Die GmbH stellte beim zuständigen Amtsgericht Insolvenzantrag für sich und ihre Tochtergesellschaften und beantragte Eigenverwaltung. Das Amtsgericht bestellte zunächst P zum vorläufigen Sachwalter und ordnete an, dass die GmbH berechtigt ist, unter Aufsicht des P als vorläufigen Sachwalter ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Später eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH und zeitgleich auch für die sechs Tochtergesellschaften. Für alle Verfahren ordnete das Insolvenzgericht Eigenverwaltung im Sinne
von § 270 Abs. 1 InsO an. Das Amtsgericht bestellte wiederum P jeweils zum Sachwalter und setzte Gläubigerausschüsse ein. In allen Eröffnungsbeschlüssen ordnete es an, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der jeweiligen Schuldnerin verbleibe und schuldbefreiende Leistungen nur an diese zu erfolgen haben. Streitig ist, ob durch die Insolvenzeröffnung die umsatzsteuerliche Organschaft beendet wurde. Dies hatten das Finanzamt und das Finanzgericht verneint.
Urteil
Der BFH kommt dagegen zum Ergebnis, dass die Organschaft mit der Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögensmassen des Organträgers und der Organgesellschaften geendet hat. Dem steht die Anordnung der Eigenverwaltung in diesen Verfahren nicht entgegen.
Im Hinblick auf die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers weist der BFH auf folgendes hin: Das Insolvenzrecht enthält keine Regelungen, die im Fall einer Konzerninsolvenz ein einheitliches Insolvenzverfahren für mehrere Konzerngesellschaften ermöglichen. Die Insolvenz eines herrschenden Unternehmens erstreckt sich daher nur auf dessen Vermögen, nicht dagegen auf das Vermögen seiner Tochtergesellschaften. Danach entfällt die Organschaft mit der Insolvenzeröffnung beim Organträger. Der Umsatzsteueranspruch aus der Umsatztätigkeit der bisherigen Organgesellschaft richtet sich nunmehr gegen diese. Ein Fortbestand der Organschaft wäre mit dem umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz der organschaftlichen Unternehmenseinheit und der mit der Organschaft bezweckten Verwaltungsvereinfachung nicht vereinbar.
Unabhängig von den Verhältnissen beim Organträger endet die Organschaft jedenfalls mit der Insolvenzeröffnung bei der Organgesellschaft. Der BFH begründet dies damit, dass zu diesem Zeitpunkt die finanzielle Eingliederung entfällt. Der BFH weist gleichzeitig auf seine Rechtsprechung hin, wonach die Organschaft bereits mit Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters entfallen kann (siehe zuletzt BFH, Urteil vom 24.8.2016, V R 36/15). Die finanzielle Eingliederung entfällt auch, wenn das Insolvenzgericht Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO anordnet. Der Organträger hat keine Durchgriffsmöglichkeit mehr. Denn sind die Tochtergesellschaften juristische Personen, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe gemäß § 276a Satz 1 InsO keinen Einfluss auf die Geschäftsführung mehr. Zudem ist die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt.
Bitte beachten Sie:
Das BMF hat mit Schreiben vom 12.12.2016 den Entwurf eines Schreibens zur umsatzsteuerlichen Organschaft vorgelegt und den Verbänden Gelegenheit zur Stellung gegeben. Daneben behandelt das Entwurfsschreiben Fragen zum Vorsteuerabzug beim Erwerb, Halten und Verwalten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen. Sobald das finale Schreiben veröffentlicht ist, werden wir Sie über die Kernaussagen im VAT Newsletter informieren. Möglicherweise wird das BMF in diesem oder in einem weiteren Schreiben auch auf insolvenzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Organschaft eingehen.
Lieferungen über Konsignationslager
BFH, Urt. v. 16.11.2016, V R 1/16
Der BFH hat seine neue Rechtsprechung zu Lieferungen über Konsignationslager bestätigt. Lieferungen aus der EU in ein deutsches Konsignationslager unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer, sofern bei Beginn der Versendung aus der EU der Abnehmer bereits verbindlich feststeht und die Lagerung im Konsignationslager nur von kurzer Dauer ist (siehe Urteil vom 20.10.2016, V R 31/15, VAT Newsletter Januar/Februar 2017). Dies widerspricht der bisherigen Handhabung der Finanzverwaltung, die regelmäßig von einer Registrierungspflicht in Deutschland ausgeht.
Sachverhalt
Eine niederländische BV lieferte in den Jahren 2005-2010 Bildschirme an ein in Deutschland ansässiges Großhandelsunternehmen. Die BV verbrachte die Waren aus den Niederlanden in ein auf dem Betriebsgelände des Großhändlers befindliches Konsignationslager. Zu dem Lager hatte allein der Großhändler Zugang. Die BV war nur nach einer angemessenen Vorankündigung berechtigt, das Lager zum Zwecke einer Inventur zu betreten. Der Großhändler war dazu berechtigt, den Konsignationsbestand im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs an seine Kunden zu veräußern. Die BV blieb solange Eigentümerin, bis der Großhändler ‒ einmal wöchentlich ‒ eine Aufstellung der in der Vorwoche an seine Kunden verkauften Waren übermittelt hatte.
Der Verkaufspreis der BV an den Großhändler wurde an dem Tag, an dem der Großhändler die Ware weiter veräußerte, bestimmt. Die Ware wurde von dem Großhändler bei der BV auf
Grundlage der gemeinsam vereinbarten Einlagerungsrichtlinien bestellt. Die BV war verpflichtet, die Ware mindestens drei Wochen im Lager zu belassen. Nach Ende dieses Zeitraumes war der Großhändler berec htigt, den gesamten Bestand oder einen Teil davon an die BV zurückzusenden. Streitig ist, ob die Veräußerungen an den Großhändler als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu qualifizieren sind.
Urteil
Der BFH kommt zum Ergebnis, dass die Umsätze der BV in Deutschland steuerbar sind, weil sich der Ort der Lieferungen nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG und nicht nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmte. § 3 Abs. 6 UStG setzt eine Versendung an den Abnehmer voraus. Dieser muss daher im Zeitpunkt der Versendung feststehen
Nach diesen Grundsätzen befand sich der Ort der streitigen Lieferungen am Ort des Konsignationslagers in Deutschland, weil bei Versendung der Waren der Abnehmer noch nicht feststand. Vorliegend war erst mit der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager sicher, dass der Großhändler die Gegenstände behalten werde und bereit war, hierfür den Kaufpreis zu entrichten. Vorliegend wurde ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen den Vertragsbeteiligten erst nach der Einlagerung der Waren geschlossen, weil der Großhändler nicht von vornherein dazu verpflichtet war, die von der BV in das Lager verbrachten Waren abzunehmen.
Bitte beachten Sie: Es bleibt abzuwarten, wann das BMF mit einem Schreiben auf die neuere BFH-Rechtsprechung zu Lieferungen über ein Konsignationslager reagieren wird. Laut OFD Frankfurt (Rundverfügung vom 23.2.2017 ‒ S 7100a A-
004-St 110) wurde das BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 31/15, bisher amtlich nicht veröffentlicht, da zu der Rechtsfrage noch das vorliegende Revisionsverfahren V R 1/16 anhängig war. Falls sich Unternehmer in derartigen Fällen gegen die Besteuerung der Inlandslieferung wendeten, ruhten bislang die Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
NEUES VOM BMF
Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht in der EU ansässige Unternehmer seit 1.7.2016
BMF, Schr. v. 21.3.2017 – III C 3 - S 7359/16/10003
Das BMF-Schreiben betrifft die Stellung von Vorsteuer-Vergütungsanträgen seit 1.7.2016, und zwar von Unternehmern, die nicht in der EU ansässig sind.
Weiter geltende Regelungen
Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen (Ausschlussfrist). Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Die Vorsteuerbeträge sind weiterhin durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Die Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelege müssen innerhalb der Ausschlussfrist in Papierform beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingegangen sein.
Die beantragte Vergütung muss mindestens 1.000 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 Euro betragen.
Der Unternehmer muss durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist (sogenannte Unternehmerbescheinigung).
Neue Regelungen durch das BMF-Schreiben
Der Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln. Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt abrufbar. Eine Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (auf Papier oder per Telefax) ist auf Antrag nur zuzulassen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
Für die Einzelaufstellung der Vorsteuerbeträge gilt nunmehr ausdrücklich: Es ist nicht erforderlich darzulegen, zu welcher konkreten unternehmerischen Tätigkeit die erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen verwendet worden sind. Pauschale Erklärungen, die die Art der unternehmerischen Tätigkeit erkennen lassen, reichen aus (zum Beispiel grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat Juni).
NEUES AUS DER GESETZGEBUNG
Mehr Kleinbetragsrechnungen zulässig
BT-Drucksache 18/11778 vom 29.3.2017
Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 30.3.2017 das Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz sieht
insbesondere Änderungen bei der Umsatzsteuer sowie Erleichterungen bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen vor. Diese Änderungen sollen rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft treten. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen
Der Aussteller einer Rechnung muss zahlreiche notwendige Rechnungsangaben beachten. Für Kleinbetragsrechnungen gelten jedoch geringere Rechnungsanforderungen So sind zum Beispiel der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers nicht erforderlich. Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen soll von 150 Euro auf jetzt 250 Euro erhöht werden (§ 33 Satz 1 UStDV-E). Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah eine Erhöhung auf lediglich 200 Euro vor.
Haftung bei Abtretung von Forderungen
§ 13c UStG regelt eine Haftung für die an das Finanzamt zu entrichtende Umsatzsteuer. Die Haftung betrifft insbesondere Fälle, in denen der leistende Unternehmer seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden abtritt. Der Abtretungsempfänger haftet bei Vereinnahmung der Forderung. Dies ist der Fall, wenn der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt und der leistende Unternehmer die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer nicht oder nicht rechtzeitig an das Finanzam t entrichtet.
Laut BFH (Urt. v. 16.12.2015, XI R 28/13) soll eine Haftung des Abtretungsempfängers auch dann möglich sein, wenn er dem leistenden Unternehmer im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.
Als Reaktion auf dieses BFH-Urteil soll entsprechend der bisherigen Verwaltungsregelung (Abschnitt 13c.1 Abs. 27 UStAE) eine gesetzliche Regelung zum Ausschluss der Haftung eingeführt werden. Danach soll die Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt gelten, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Davon soll nicht auszugehen sein, soweit der Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat (§ 13c Abs. 1 Satz 4 und 5 UStGE).
Erleichterungen bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen Empfangene oder abgesandte Lieferscheine sind nach § 147 Absatz 1 Nummern 2 und 3 AO aufbewahrungspflichtig. Sie sind auch dann aufzubewahren, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine beträgt gemäß § 147 Absatz 3 Satz 1 AO sechs Jahre bzw. zehn Jahre, wenn die Lieferscheine als Buchungsbeleg verwendet werden. Zukünftig soll die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt bzw. Versand der Rechnung enden (§ 147 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO-E).
Bitte beachten Sie: Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass nach § 31 UStDV eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen kann, aus denen sich die nach § 14 Absatz 4 UStG geforderten Angaben ergeben.
Sofern die Rechnung auf die Lieferscheine etwa wegen der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände oder des Zeitpunkts der Leistung Bezug
nimmt, seien diese als Bestandteil der Rechnung anzusehen und dürften daher auch zukünftig nicht vernichtet werden.
IN KÜRZE
Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung bei zu hohem Steuerausweis
FG Münster, Urt. v. 13.9.2016, 5 K 412/13 U; Az. des BFH: XI R 28/16
Das Urteil des FG Münster betrifft eine Verpachtung eines Seniorenpflegeheims als steuerfreie Grundstücksverpachtung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG). In einem zusätzlichen Heimausstattungsvertrag wurde das Inventar mitverpachtet. Das FG Münster kommt zum Ergebnis, dass die Überlassung des Inventars eine Nebenleistung zur steuerfreien Grundstücksverpachtung darstellte, da das Inventar für ein betriebs- und funktionsfähiges Seniorenpflegeheim zwingend erforderlich war.
Da der Verpächter bezüglich des Inventars gleichwohl mit Umsatzsteuer abrechnete, lag ein zu hoher Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG vor. Das Finanzamt verlangte für eine wirksame Berichtigung nicht nur die Berichtigung der Rechnung, sondern auch die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger (siehe Abschnitt 14c.1 Abs. 5 UStAE mit Beispiel). Das FG Münster konnte dagegen aus dem Gesetz keinen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer Rückzahlung ableiten. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Der BFH konnte die Frage im Urteil vom 12.10.2016, XI R 43/14, noch offen lassen (siehe VAT Newsletter Januar/Februar 2017).
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