Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Anwendung und Umsetzung in der Transport- und Logistikbranche
Wie ist der Anwendungsbereich des LkSG?
• Das LkSG gilt für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsgemäßem Sitz in Deutschland.
• Erfasst ist jede Tätigkeit zur Herstellung, Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig ob im In- oder Ausland vorgenommen.
• Für die Logistikbranche hat das LkSG weitreichende Folgen, da Speditions- und Logistikunternehmen oftmals in komplexe Lieferketten eingebunden sind. Dadurch können sie sowohl durch direkte gesetzliche Verpflichtung oder als Zulieferer durch ihre Kunden vertraglich auf die Einhaltung von Sorgfaltspflichten gebunden werden.
Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die […] menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. (§3 Abs. 1 LkSG)
Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen in „angemessener Weise“
Umsetzung der Sorgfaltspflichten
© 2023 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 1
Mittelbare Zulieferer Unmittelbare Zulieferer Eigener Geschäftsbereich Kontrahierte Logistiker
Präventions- und Abhilfemaßnahmen nur bei substantiierter Kenntnis
Risikoanalyse,
Quelle: KPMG in Deutschland, 2023
Welche Bußgelder und Sanktionen können drohen?
• Behördliche Kontrolle durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Um welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken
• Kinderarbeit
• Sklaverei oder Zwangsarbeit
• Missachtung der Pflichten des Arbeitsschutzes (inkl. Arbeitszeit)
• Missachtung der Koalitionsfreiheit (Betriebsrat)
• Ungleichbehandlung in der Beschäftigung
• Menschenrechtsverletzungen durch private oder öffentliche Sicherheitskräfte
• Vorenthalten eines angemessenen Lohns
• Unrechtmäßige Räumung oder Aneignung von Land, Wäldern oder Gewässern
• Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Umweltverunreinigungen
Quelle: KPMG in Deutschland, 2023
1 Minamata-Übereinkommen über Quecksilber von 2013
2 Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe von 2001
• Bußgelder für direkt gesetzlich verpflichtete Unternehmen von bis zu acht Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes
• Mögliche Sanktionen für Zulieferer können sich aus Vertragsstrafen gegenüber den Kunden ergeben.
• BAFA erhält eigenständige und effektive Ermittlungsund Durchsetzungsbefugnisse (ähnlich einer Zollbehörde).
• Während zuvor meist Risiken in Zusammenhang mit finanzieller Stabilität und dem operativen Geschäft im Fokus standen, treten nun menschenrechts- und umweltbezogene Risiken in den Vordergrund.
• Menschenrechts- und umweltbezogene Risiken beinhalten eine Vielzahl an Dimensionen
• Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen und die nicht fachgerechte Behandlung von Quecksilber-Abfällen gemäß des Minamata-Übereinkommens1
• Produktion oder Verwendung bestimmter langlebiger organischer Schadstoffe, sowie deren nichtumweltgerechte Handhabung, Sammlung, Lagerung oder Entsorgung von Abfällen gemäß des Stockholmer Übereinkommens2
• Ein- oder Ausfuhr gefährlicher Stoffe nach dem Basler Übereinkommen3
3 Basler Übereinkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr gefährlicher Abfälle und deren Entsorgung von 1989
• Einrichtung eines Risikomanagements in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen (§4 LkSG)
• Mindestens jährliche Risikoanalysen zur Identifikation von Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern (§5 LkSG)
• Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie durch die Unternehmensleitung (§6 LkSG)
• Implementierung von Präventionsmaßnahmen (§6 LkSG)
• Ergreifung von Abhilfemaßnahmen, um Rechtsverletzungen zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren (§7 LkSG)
• Etablierung eines Beschwerdeverfahrens (§8 LkSG)
• Anlassbezogene Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen bei mittelbaren Zulieferern (§9 LkSG)
• Dokumentation der Sorgfaltspflichtmaßnahmen und Veröffentlichung eines Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§10 LkSG)
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geht es?
Welche Sorgfaltspflichten bestehen für Unternehmen?
Wie könnte eine beispielhafte Projektumsetzung zusammen mit KPMG aussehen?
~ 6 – 12 Wochen
Phase 1: Schaffung von Voraussetzungen
Bestimmung des Umfangs des eigenen Geschäftsbereichs und Identifikation der verpflichteten Unternehmen
~ 3 – 5 Monate
Phase 2: Konzeption der Sorgfaltspflichten
Konzeption eines Risikomanagementsystems
Konzeption von
• Risikoanalysen
~ 2 – 6 Monate
Phase 3: Umsetzung der Sorgfaltspflichten
Implementierung von Präventionsmaßnahmen, inkl. Trainings
Durchführung einer Lückenanalyse (Status quo vs. rechtliche Anforderungen)
Erstellung eines Aktionsplans für die Konzeption und Umsetzung der Sorgfaltspflichten
• Präventionsmaßnahmen
• Abhilfemaßnahmen
• Beschwerdeverfahren
Ggf. Unterstützung bei einer Technologieauswahl
Erstellung von Richtlinien und Prozessbeschreibungen
Validierung des Zielbildes
Durchführung von Risikoanalysen
Durchführung eines Zielbildworkshops mit relevanten Stakeholdern
Quelle: KPMG in Deutschland, 2023
Entwurf der Grundsatzerklärung
Welche Chancen ergeben
für Unternehmen durch die Umsetzung?
• Resilientere und optimierte Lieferketten durch die Nutzung eines Risikomanagements und Schaffung von Transparenz entlang der gesamten Supply Chain.
• Erschließen von langfristigen Kosten- und Optimierungspotenzialen
• Wettbewerbsvorteile durch Positionierung als nachhaltiges Unternehmen gegenüber Verladerwirtschaft und Endkonsumenten.
• Reputationssteigerung und Vorteile gegenüber Wettbewerbern am Fachkräftemarkt
• Entwicklung eines menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Leitbildes und damit positive Beeinflussung der Unternehmenskultur und Außenwirkung.
Finalisierung der Grundsatzerklärung
Test-Befüllung des BAFAFragebogens zur Berichterstattung
Warum KPMG?
• Wir bieten Ihnen zusammen mit der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein multidisziplinäres Team mit weitreichender Expertise in Einkauf und Supply Chain Management, Compliance sowie Recht.
• Durch die gemeinsame Leistungserbringung mit der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfügen wir zudem über die juristische Kompetenz, relevante Aspekte der Gesetzeskonformität zu bewerten und die Anforderungen rechtssicher umzusetzen.
• Wir greifen auf unsere umfangreichen Erfahrungen bei der Beratung von Unternehmen zurück, die sich auf die Anforderungen des LkSG vorbereiten.
• Wir arbeiten ergebnisorientiert, auf Augenhöhe und ermöglichen eine stets unkomplizierte Abstimmung, um die Grundlage für eine vertrauensvolle und langfristige Zusammenarbeit zu schaffen.
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sich
Unsere Expertise
Innerhalb der letzten zwei Jahre begleiteten wir erfolgreiche LkSG-Projekte bei mehr als 30 Unternehmen in verschiedenen Branchen und an unterschiedlichen Standorten in Deutschland, unter anderem auch in der Speditions- und Logistikbranche Dadurch erhalten Sie Zugang zu Benchmarks und Best Practices aus Ihrer und anderen Branchen.
Unsere Erfahrung umfasst die folgenden Branchen:
• Automobilindustrie
• Logistik
• Transport & Reisen
• Industrielle Fertigung
• Konsumgüter
• Einzelhandel
• Technologie
• Energie & Ressourcen
• Biowissenschaften & Chemikalien
• Öffentlicher Sektor
• Banken
• Vermögensverwaltung
Kontakt
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Klingelhöferstraße 18 10785 Berlin
Julia Kristin Ruf Partnerin, Consulting –Value Chain Transformation
jruf@kpmg.com
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Theodor-Heuss-Straße 5 70174 Stuttgart
Dr. Thomas Uhlig Partner, Rechtsanwalt tuhlig@kpmg-law.com
Ulrich Balke Director, Markets
ubalke@kpmg.com
Dr. Steffen Wagner Partner, Deal Advisory, Head of Transport & Leisure steffenwagner@kpmg.com
www.kpmg.de www.kpmg.de/socialmedia
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.
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