

Ihr Weg zur Forschungsförderung
Roadmap
Forschungszulage zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (F&E)
Ziele
• Stärkere Investitionen in Forschung und Entwicklung
• Erfolgreiches Bestehen im internationalen Wettbewerb
Anspruchsberechtigte
• Unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige, soweit sie nicht steuerbefreit sind, sowie Mitunternehmerschaften unabhängig von Größe, Gewinnsituation und Unternehmenszweck; Ausnahme: Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (AGVO)
Begünstigte F&E-Vorhaben
• Grundlagenforschung: Erlangung von Grundwissen, ohne bestimmte Anwendung oder Nutzen im Blick zu haben
• Angewandte Forschung: Aneignung neuen Wissens mit dem Ziel, ein spezifisches Produkt zu entwickeln oder Ergebnis zu erzielen
• Experimentelle Forschung: Erlangung zusätzlichen Wissens, das auf vorhandener Forschung und
• Stärkung des Standorts Deutschland
• Mehr private Investitionen und Innovationen
• Auftraggeber (nicht der Auftragnehmer, der im Auftrag des Auftraggebers forscht)
praktischer Erfahrung aufbaut und auf die Herstellung neuer Produkte oder Verfahren beziehungsweise deren Verbesserung abzielt
• Unternehmensübergreifende Forschungskooperationen
• Auftragsforschung, sofern der Auftragnehmer einen Sitz in einem EU- oder EWR-Staat hat

Forschungsfähige Aufwendungen und Forschungszulage
• Im Zuge des am 27. März 2024 verkündeten Wachstumschancengesetzes müssen Forschungsaufwendungen vor und seit dem 28. März 2024 unterschieden werden.
• Eigene Forschung: Die Zulage bemisst sich an den Arbeitslöhnen der eigenen Arbeitnehmenden, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, soweit diese begünstigte F&E-Tätigkeiten ausüben.
• Zusätzlich kann seit dem 28. März 2024 die anteilige Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angesetzt werden, sofern das jeweilige Wirtschaftsgut für das Projekt genutzt wird. Das Wirtschaftsgut muss für das Forschungsprojekt erforderlich und unerlässlich sein, zum Betriebsvermögen des forschenden Betriebs gehören und nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt worden sein.
• Auftragsforschung: Für seit dem 28. März 2024 in Auftrag gegebene F&E-Vorhaben betragen die förderfähigen Aufwendungen 70 Prozent des vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts (bis 27. März 2024: 60 Prozent).
• Auch das am 18. Juli 2025 verkündete Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm bringt Verbesserungen, die grundsätzlich seit dem 1. Januar 2026 gelten.
• Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern – sofern diese begünstigte F&E-Tätigkeiten ausüben – fließen seit dem 28.März 2024 mit 70 Euro je Stunde in die Bemessungsgrundlage ein (bis 27. März 2024: mit 40 Euro je Stunde).
Zeitliche Anwendung
• Zulage nur für F&E-Vorhaben, mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes am 1. Januar 2020 begonnen wurde
• Zulage wird auf jährlichen Antrag hin gewährt; Voraussetzung ist die positive Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit eines FuE-Vorhabens durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
Seit dem 1. Januar 2026 können 100 Euro je Stunde für Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern berücksichtigt werden.
• Seit dem 1. Januar 2026 können zusätzlich Gemeinkosten und Betriebskosten mit einem pauschalen Betrag in Höhe von 20 Prozent der direkt förderfähigen Aufwendungen, das heißt der Personalkosten, Eigenleistungen, Kosten für Auftragsforschung sowie Abschreibungen, berücksichtigt werden.
• Die Bemessungsgrundlage liegt für seit dem 28.März 2024 entstandene Aufwendungen bei maximal 10 Millionen Euro (bis 27. März 2024: bei maximal 4 Millionen Euro). Seit dem 1. Januar 2026 wurde die Bemessungsgrundlage auf maximal 12 Millionen Euro erhöht (zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2030). Bei Unternehmen, die nach § 3 Abs. 6 des Forschungszulagengesetzes (FZulG) als verbunden gelten, wurde die Bemessungsgrundlage für den Konzernverbund insgesamt auf den Höchstbetrag von 10 bzw. seit dem 1. Januar 2026 12 Millionen Euro begrenzt. Die Forschungszulage entspricht 25 Prozent der Bemessungsgrundlage (§4 FZulG), das heißt die Zulage hat sich seit dem 1. Januar 2026 auf bis zu 3 Millionen Euro pro Unternehmen pro Wirtschaftsjahr erhöht.
• Für Forschungsaufwendungen seit dem 28. März 2024 können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage beantragen (sogenannter KMU-Bonus).
• Antrag kann bis zu vier Jahre rückwirkend gestellt werden, das heißt für Forschungsaufwendungen aus dem Jahr 2022 muss die Beantragung der Forschungszulage bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen
So kommen Sie zur Forschungszulage

1. Antrag
• Antragstellung auf Bescheinigung der Begünstigungsfähigkeit für ein oder mehrere Forschungsprojekt(e) bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage; benötigt wird hierfür unter anderem die Beschreibung des Forschungsgegenstandes sowie die Auflistung der Wirtschaftsgüter, die für die Forschung erforderlich und unerlässlich sind einschließlich der Nennung des Abschnittes, in welchem das jeweilige Wirtschaftsgut benötigt wird.
• Antragstellung vor oder nach Beginn der Forschungstätigkeit möglich
• Antrag kann für vergangene Wirtschaftsjahre, für das aktuelle Wirtschaftsjahr und für maximal drei volle zukünftige Wirtschaftsjahre gestellt werden (Änderung der Bescheinigungsverordnung im Jahr 2024)
2. Bescheinigung

• Abgrenzung und Beurteilung der förderfähigen F&E-Bereiche nach den in der AGVO enthaltenen Kriterien
• Bescheinigung nach § 6 FZulG durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage

3. Forschung und Dokumentation
• Bei eigener Forschung
- Dokumentation nach den Vorgaben der Finanzverwaltung für das Forschungsprojekt, insbesondere:
• Name, Vorname der im Projekt beschäftigten Mitarbeitenden
• Berufsbezeichnung und Tätigkeitsbeschreibung für jeden Projektmitarbeitenden
• Zeitrahmen (von/bis) im Wirtschaftsjahr, in dem die Mitarbeitenden im Projekt tätig waren
• Angabe, ob die Mitarbeitenden ausschließlich oder teilweise im Projekt tätig waren
• Stundenaufzeichnung GOBD-konform auf Tagesbasis mit Vermerk der Vorhabens-ID laut BSFZ
• Angaben zu vertraglicher Arbeitszeit, Urlaub, Sonderurlaub, Krankheit, gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, Kurzarbeit, Erziehungsurlaub oder Ähnliches
• Zeitraumabhängige Beschreibung der von Mitarbeitenden erbrachten Leistungen im Projekt
• Bruttoarbeitslohn laut Lohnkonto
- Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Arbeitslöhnen unter Berücksichtigung eventueller zeitanteiliger Aufteilung
- Auch für Eigenleistungen des Einzelunternehmers oder von Mitunternehmern ist die entsprechende Dokumentation vorzuhalten
- Nach dem Wachstumschancengesetz: (1) Auflistung der Wirtschaftsgüter, (2) Begründung, warum diese für das Projekt erforderlich sind und (3) Angabe der Abschnitte, für welches das Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Projekt benötigt wird
• Bei Auftragsforschung: Ermittlung und Dokumentation der abgerechneten Leistungen (Vertrag und Rechnungen)
• Monitoring zum Nachweis, dass die tatsächliche Forschung dem Antrag entspricht
- Dokumentation ist bis zum Abschluss einer späteren Betriebsprüfung für diese Jahre zwingend aufzubewahren
- Dokumentation des Stands der Arbeiten im Projekt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres
4. Erhalt Zulage

• Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt
• Anrechnung beziehungsweise Auszahlung (im Verlustfall / bei Überbezahlung von Vorauszahlungen) der Zulage bei der nächsten Veranlagung auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer
• Neuerung durch das Wachstumschancengesetz: Bescheide über die Festsetzung der Forschungszulage, die nach dem 31. Dezember 2024 eingehen, können auf Antrag bereits im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt werden
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Mit KPMG zur Forschungszulage
Entlang des gesamten Prozesses begleiten Sie
KPMG-Expert:innen
aus dem Bereich Tax.

Gemeinsame Identifikation förderungswürdiger Vorhaben
• Darstellung der förderungswürdigen Forschungsvorhaben
• Abgrenzung des Lohnaufwandes sowie der Eigenleistung bei eigener Forschung
• Bestimmung der Wirtschaftsgüter, die für das Forschungsprojekt erforderlich sind und Ermittlung des Zeitrahmens, in dem sie im Projekt verwendet werden
• Ermittlung der anteiligen Abschreibung für die im Projekt erforderlichen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
• Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Auftraggeber im Fall der Auftragsforschung
Vorbereitende Maßnahmen durch KPMG
• Darstellung des Prozesses zur Erlangung der Bescheinigung und anschließend der Zulage
• Zusendung eines Fragebogens zur Erläuterung des Forschungsgegenstandes / der Forschungsgegenstände sowie zur Schätzung des Personalaufwandes bei eigener Forschung beziehungsweise der Rechnungsbeträge bei Auftragsforschung je Forschungsgegenstand
Ersteinschätzung Förderfähigkeit
Sie erhalten unsere Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten des Antrages (Ampelsystem) und gegebenenfalls zu der erwartbaren Höhe der Zulage in Abhängigkeit vom
• Reifegrad jedes Forschungsgegenstandes,
• erwarteten und abgrenzbaren (Lohn-)Aufwand beziehungsweise von den abgrenzbaren Rechnungsbeträgen bei Auftragsforschung.
Begleitung Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle
• Etwa einstündiger (virtueller) Termin
• Hinweise zur Antragstellung und zu Dokumentationsanforderungen
• Abstimmung des weiteren Vorgehens entsprechend der Ersteinschätzung
• Unterstützung bei der Beantragung der F&E-Bescheinigung
• Finale Überprüfung und Einreichung der Antragsdokumente
Begleitung bei der Antragstellung beim Finanzamt
Für jedes einzelne Forschungsprojekt:
• Ermittlung der Arbeitsentgelte aus dem Lohnkonto und der Eigenleistungen der Unternehmer sowie Mitunternehmer
• Ermittlung der anteiligen Abschreibung für die laut Bescheinigung erforderlichen Wirtschaftsgüter
• Ermittlung der abgrenzbaren Rechnungsbeiträge bei Auftragsforschung
Beispielhafte Ersteinschätzung
Einschätzung
• Beratung hinsichtlich der notwendigen Dokumentation für das Forschungsprojekt
• Erstellung des Antrages beim Finanzamt für alle Forschungsaufwendungen und -projekte eines Wirtschaftsjahres, Validierung und elektronische Übermittlung des Antrages nach Prüfung und Freigabe durch Sie.
Optionale Zusatzleistungen
• Begutachtung des Forschungsgegenstandes bei Ablehnung des F&E-Bescheinigungsantrages
• Beratung in Bezug auf die Dokumentation der Forschungstätigkeit sowie Beratung zur Implementierung entsprechender Prozesse zur Sicherstellung der laufenden Dokumentation der Forschungstätigkeit
Positive Nebeneffekte
• Identifizierung weiterer relevanter Projekte
• Verankerung eines besseren F&E-Controllings im Unternehmen (zum Beispiel durch das notwendige Tracking)
• Nachdenken über weitere Innovationen, die nach dem FZulG förderungswürdig sind
Ihr Forschungsvorhaben erscheint nach dem FZulG förderungswürdig.
Ihr Forschungsvorhaben könnte nach dem FZulG förderungswürdig sein. Weitere Maßnahmen, wie beispielsweise die Konkretisierung des Forschungsdesigns oder die Abgrenzung des Lohnaufwandes, werden empfohlen.
Ihr Forschungsvorhaben erscheint nach dem FZulG nicht förderungswürdig zu sein. Alternativen können diskutiert werden.
Forschungsvorhaben
Forschung A Forschung B Forschung C
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft


Dr. Jan Wendland Partner, Corporate Tax Services
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jwendland@kpmg.com

Denise Wollmann Director, Corporate Tax Services
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