Accounting News Aktuelles zur Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung September 2026
Liebe Leserinnen und Leser, nach der Sommerpause sind wir zurück und haben für Sie die aktuell wichtigsten Themen zur Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung kompakt und praxisnah aufbereitet. Den Anfang macht der letzte Teil unserer vierteiligen Serie zu den Nachhaltigkeitsberichten der DAX-40-Unternehmen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie Unternehmen positive Auswirkungen berichten – und inwieweit diese Einordnung mit den Klarstellungen der ESRS (2026) vereinbar ist. Am 22. Juli 2026 veröffentlichte die EFRAG den Entwurf des ESRS-40a und konkretisiert damit die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Drittstaat-Konzernen. Unser Beitrag ordnet den Anwendungsbereich der § 315h ff. HGB-E ein und erläutert die zentralen Konzepte des Entwurfs, insbesondere den sogenannten Mixed Approach. Abschließend informieren wir Sie über zwei Veröffentlichungen: Zum einen wurde IDW ERS FAB 7 n. F. Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften verabschiedet; zum anderen wurde ein Entwurf zur Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex veröffentlicht. Ihnen eine anregende Lektüre.
INHALT 01 Nachhaltigkeitsbericht erstattung ESRS-Anwendung in der Praxis des DAX 40: Beobach tungen und Implikationen
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ESRS-40a und § 315h HGB-E: was auf deutsche Tochter unternehmen in Drittstaat- Konzernen zukommt 10 EFRAG veröffentlicht Entwurf der Datenpunktliste zu den überarbeiteten ESRS (2026) 14 02 HGB-Rechnungslegung IDW ERS FAB 7 n.F. veröffentlicht Entwurf zur Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex veröffentlicht
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03 Klardenker-Blog
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04 Veranstaltungen
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05 Veröffentlichungen
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06 Ihre regionalen A nsprechpersonen
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07 Ihre Ansprechpersonen aus der Grundsatzabteilung 21
Ihre Prof. Dr. Hanne Böckem Partnerin, Department of Professional Practice
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
ESRS-Anwendung in der Praxis des DAX 40: Beobachtungen und Implikationen Teil 4: positive Auswirkungen auf dem Prüfstand Wir haben die Nachhaltigkeitsberichte der DAX-40-Unternehmen über am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahre im Hinblick auf ausgewählte Fragestellungen analysiert und die wichtig sten Muster zu praxisnahen Erkenntnissen verdichtet. Nachdem wir in den ersten drei Teilen unserer Serie den Aufbau der Berichte und die Optionen zur Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen, die Konnektivität zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie Klima risiken und -ziele und Übergangspläne betrachtet haben, widmen wir uns in diesem letzten Teil den von Unternehmen berichteten positiven Auswirkungen auf Menschen und Umwelt. Unsere Analyse zeigt, wie häufig und mit Bezug zu welchen Nachhaltigkeitsthemen solche Auswirkungen berichtet werden und wie sich diese vor dem Hintergrund der Klarstellungen in den ESRS (2026) einordnen lassen.
Regulatorischer Rahmen: positive Auswirkungen gemäß ESRS (2026) Mit Veröffentlichung der final überarbeiteten ESRS am 3. Juli 2026 (im Folgenden: ESRS (2026)) hat die EU-Kommission wichtige Klarstellungen zur Einordnung positiver Auswirkungen vorgenommen. Die Klarstellungen decken sich weitestgehend mit dem Technical Advice der EFRAG, der am 3. Dezember 2025 an die EU-Kommission über geben wurde. Dieser lag entsprechend zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte über am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahre bereits vor. Zuvor bestand vielfach Unsicherheit darüber, wie positive Auswirkungen zu ermitteln und von Maßnahmen zur Minderung negativer Auswirkungen abzugrenzen sind. ESRS 1.44 (2026) enthält hierzu nun konkrete Anhalts punkte. Demnach sind positive Auswirkungen eigenständig zu beurteilen und dürfen nicht mit negativen Auswirkungen saldiert werden. Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung oder Behebung negativer Auswirkungen, mit denen das Unternehmen verbunden ist, sowie die bloße Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen stellen keine positiven Auswirkungen dar. Als positive Auswirkungen gelten hingegen Wirkungen der Geschäftstätigkeit, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens, die negative Auswirkungen Dritter mindern, abstellen, minimieren oder beheben, sofern das Unternehmen nicht mit diesen negativen Auswirkungen verbunden ist.
2 Accounting News Ausgabe September 2026
Für die Berichterstattung ist anschließend zu prüfen, ob die positive Auswirkung wesentlich ist, da nur solche Auswirkungen berichtspflichtig sind. Für tatsächliche positive Auswirkungen kommt es dabei auf Ausmaß und Umfang an; bei potenziellen positiven Auswirkungen ist zusätzlich die Eintrittswahrscheinlichkeit zu berücksichtigen (ESRS 1.41 (2026)). Aus diesen Anforderungen lässt sich ein praktischer Entscheidungsbaum ableiten, mit dessen Hilfe Unternehmen identifizierte Auswirkungen zutreffend als wesentliche positive Auswirkungen einordnen können (vgl. Abbildung 1). Für die Berichterstattung zu positiven Auswirkungen stellen sich damit insbesondere drei Fragen: 1) Wo liegt die Nulllinie für die konkrete Auswirkung? Um festzustellen, ob eine positive Auswirkung vorliegt, braucht es in der Praxis zunächst eine Definition der „Null linie“ (Baseline). Die Nulllinie beschreibt den neutralen Zustand bezogen auf das jeweilige Subtopic bzw. die spezifische Auswirkung: Unterhalb dieser Linie liegt eine negative Auswirkung vor; oberhalb dieser Linie kann eine positive Auswirkung entstehen. Erst wenn eine Wirkung über diesen neutralen Zustand hinausgeht, kommt eine positive Auswirkung in Betracht. Die bloße Einhaltung von Gesetzen kann per Definition kein Überschreiten der Nulllinie darstellen, da gesetzliche Anforderungen regel mäßig den Mindeststandard festlegen, der zur Verhinderung negativer Auswirkungen erwartet wird. Die Erfüllung dieses
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Abbildung 1: Entscheidungsbaum positive Auswirkungen basierend auf ESRS 1.44 (2026) Maßnahme des Unternehmens mit Bezug zu einer identifizierten positiven Auswirkung (tatsächlich oder potenziell) abzielend auf Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften
Nulllinie Freiwillige Maßnahme über die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen hinaus (führt nicht automatisch zu einer positiven Auswirkung) abzielend auf
Verhinderung einer negativen Auswirkung (mit der das Unternehmen verbunden ist)
abzielend auf Minderung, Abstellung, Minimierung oder Behebung einer negativen Auswirkung
wenn das Unternehmen
wenn das Unternehmen diese negative Auswirkung verursacht hat ODER mit dieser negativen Auswirkung verbunden ist
Ist keine positive Auswirkung
„Reine“ positive Auswirkung (nicht im Zusammenhang mit einer negativen Auswirkung)
nicht mit dieser negativen Auswirkung verbunden ist
diese positive Auswirkung verursacht hat ODER mit dieser positiven Auswirkung verbunden ist
Unternehmen nicht mit einer zugehörigen negativen Auswirkung verbunden
Ist eine positive Auswirkung
Ergebnis
Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen auf Umwelt oder Gesellschaft
Wesentlichkeit
Berichterstattung Quelle: KPMG in Deutschland, 2026
Mindeststandards beschreibt daher grundsätzlich noch keine eigenständige positive Auswirkung. In der Praxis kann die Definition der Nulllinie ermessens behaftet sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn gesetz liche Mindeststandards zwischen Ländern erheblich voneinander abweichen oder hinter den berechtigten Erwartungen betroffener Stakeholder zurückbleiben. In solchen Fällen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob die Einhaltung lokaler Anforderungen bereits die Nulllinie beschreibt oder ob diese höher anzusetzen ist. 2) Adressiert die Maßnahme eine negative Auswir kung, mit der das Unternehmen verbunden ist? Sofern eine zugehörige negative Auswirkung besteht, mit der das Unternehmen verbunden ist, liegt bis zum Erreichen der Nulllinie keine positive Auswirkung vor. Die beschriebenen Maßnahmen dienen in diesem Fall der Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung oder Behebung der mit dem Unternehmen verbundenen negativen Auswirkung. Eine positive Auswirkung kann hingegen vorliegen, wenn das Unternehmen eine negative Auswirkung eines Dritten mindert, abstellt, minimiert oder behebt, ohne mit dieser negativen Auswirkung verbunden zu sein. Gleiches gilt, wenn es keine damit zusammenhängende negative Aus wirkung gibt.
3 Accounting News Ausgabe September 2026
3) Ist die positive Auswirkung wesentlich? In die Nachhaltigkeitsberichterstattung finden nur jene positiven Auswirkungen Eingang, die wesentlich sind. Für tatsächliche positive Auswirkungen ist die Wesentlichkeit anhand des Ausmaßes und des Umfangs der Auswirkung zu beurteilen. Bei potenziellen positiven Auswirkungen ist zusätzlich die Eintrittswahrscheinlichkeit zu berücksichtigen (ESRS 1.41 (2026)). Da Ausmaß und Umfang auch bei der Beurteilung negativer Auswirkungen eine Rolle spielen, sollte der Wesentlichkeitsmaßstab für positive und negative Auswirkungen konsistent angewendet und nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine unterschiedliche Beurteilung positiver und negativer Auswirkungen könnte andernfalls zu einer verzerrten Darstellung führen und damit dem Grundsatz der Neutralität der Berichterstattung widersprechen (ESRS 1.QC7 und QC8 (2026)). Positive Auswirkungen – ein Überblick aus der Praxis Mit den ESRS (2026) wurden erstmals konkretere Vorgaben zur Identifikation und Abgrenzung positiver Auswirkungen eingeführt. Die Nachhaltigkeitsberichte für das Geschäftsjahr 2025 wurden hingegen noch auf Grundlage der ursprünglichen ESRS (2023) erstellt, die hierzu keine ausdrücklichen Regelungen enthielten. Vor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass sich in der Berichtspraxis unterschiedliche Verständnisse positiver Auswirkungen finden. Die Analyse der Berichte für das Geschäftsjahr 2025
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
liefert wertvolle Erkenntnisse darüber, in welchen Bereichen Unternehmen ihre Berichterstattung bei einer Anwendung der ESRS (2026) gegebenenfalls überprüfen oder weiter entwickeln sollten. Für unsere Untersuchung haben wir die Nachhaltigkeitsberichte von 34 DAX-40-Unternehmen mit Abschlussstichtag 31. Dezember 2025 ausgewertet. Die Analyse bezieht sich auf die von den Unternehmen als wesentlich berichteten positiven sowie negativen Auswirkungen. Um erste Entwicklungen sichtbar zu machen, haben wir ergänzend dazu die Ergebnisse den Nachhaltigkeitsberichten zum 31. Dezember 2024 gegenübergestellt. Im Durchschnitt berichteten die Unternehmen für das Geschäftsjahr 2025 elf wesentliche positive Auswirkungen1. Das entspricht einem Rückgang um zwei positive Aus wirkungen gegenüber dem Vorjahr. Die Visualisierungen in Abbildung 2 verdeutlichen die Spannbreite der Berichts praxis: Sie zeigen für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 jeweils die niedrigste, durchschnittliche und höchste Anzahl berichteter positiver Auswirkungen.
Abbildung 2: Berichtete wesentliche positive Auswirkungen der Geschäftsjahre 2024 und 2025
2024
4
2025
4
32
Wesentliche positive Auswirkungen (Minimum, Durchschnitt, Maximum)
11
Bei Betrachtung der einzelnen Unternehmen zeigt sich ein heterogenes Bild: Neun der 34 analysierten Unternehmen berichteten 2025 mindestens vier positive Auswirkungen weniger als im Vorjahr. Dies lag an der Zusammenfassung von positiven Auswirkungen oder an einer Umwandlung einer positiven Auswirkung in eine Maßnahme zur Adressierung einer negativen Auswirkung. Demgegenüber wiesen drei Unternehmen mindestens vier positive Auswirkungen mehr aus. Insgesamt zeigt sich damit eine leicht rückläufige Tendenz – ein Hinweis darauf, dass einzelne Unternehmen die fortschreitende Standardsetzung bereits aufgegriffen und ihre Abgrenzung positiver Auswirkungen geschärft haben. Gleichzeitig fällt die Entwicklung nicht über alle Unternehmen hinweg einheitlich aus. Die Ergebnisse verdeutlichen damit zugleich, in welchen Bereichen Unternehmen ihre Berichterstattung bei einer Anwendung der ESRS (2026) künftig überprüfen und gegebenenfalls anpassen sollten. Der Vergleich nach Standards zeigt, bei welchen Themen Unternehmen positive Auswirkungen häufiger berichten als negative – und wo umgekehrt negative Auswirkungen dominieren. Wenig überraschend weisen ESRS S1 – Eigene Belegschaft mit 36 Prozent die meisten positiven Auswirkungen und ESRS E1 – Klimawandel mit 18 Prozent die meisten negativen Auswirkungen auf.
Wesentliche positive Auswirkungen (Minimum, Durchschnitt, Maximum)
13
Der Durchschnitt berichteter negativer Auswirkungen ging etwas weniger von 18 im Jahr 2024 auf 17 im Jahr 2025 zurück. Dies spricht nicht dafür, dass der Rückgang positiver Auswirkungen auf einer insgesamt deutlich reduzierten Anzahl identifizierter Auswirkungen beruht.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die durchschnittlich berich teten negativen (N) und positiven Auswirkungen (P) je Standard für das Geschäftsjahr 2025. Es handelt sich dabei um bedingte Durchschnitte in Abhängigkeit von der Anzahl an Unternehmen, die die verschiedenen Standards (Topics) als wesentlich beurteilt haben. Der jeweils höhere Durchschnitt ist farbig hervorgehoben. Daraus wird ersichtlich, dass in vier von elf Fällen mehr positive als negative Aus wirkungen berichtet wurden (ESRS S1, S4, G1 und unternehmensspezifische positive Auswirkungen).
28 Quelle: KPMG in Deutschland, 2026
1
Für eine bessere Lesbarkeit wird im weiteren Verlauf auf die explizite Nennung von „wesentlich“ im Zusammenhang mit positiven uswirkungen verzichtet, da nur solche zu berichten sind. Sollte es sich abweichend um nichtwesentliche Auswirkungen handeln, wird A dies entsprechend kenntlich gemacht.
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Tabelle 1: durchschnittlich berichtete negative (N) und positive (P) Auswirkungen je Standard für das Geschäftsjahr 2025, sofern das jeweilige Topic wesentlich war Standard
ØN
ØP
ESRS E1
3,1
1,5
ESRS E2
2,6
0,1
ESRS E3
1,9
0,2
ESRS E4
2,3
0,3
ESRS E5
2,2
0,8
ESRS S1
2,9
4,0
ESRS S2
3,4
0,7
ESRS S3
1,8
0,5
ESRS S4
1,0
2,0
ESRS G1
1,0
1,6
Unternehmensspezifische Angabe2
1,7
2,4
PRAXISHINWEIS
Damit Berichtsinhalte zu positiven Auswirkungen entscheidungsnützlich sind, sollte klar beschrieben werden: – Wodurch die positive Auswirkung entsteht – Wen sie positiv beeinflusst und – Wie sie konkret auf die Betroffenen wirkt
Stehen in der Praxis berichtete positive Auswirkungen im Einklang mit den ESRS (2026)? Die zuvor dargestellten Entwicklungen zeigen, dass ein zelne Unternehmen die fortschreitende Standardsetzung bereits aufgegriffen und ihre Abgrenzung positiver Aus wirkungen geschärft haben. Gleichzeitig verdeutlicht die Analyse, dass die Berichterstattung zu positiven Auswir kungen in der Praxis weiterhin unterschiedlich erfolgt. Die folgenden Beispiele stellen typisierte Beobachtungen aus der Berichtspraxis dar. Sie dienen nicht der Bewertung einzelner Unternehmen, sondern der Einordnung typischer Berichtsmuster anhand der ESRS (2026) und geben Hin weise darauf, in welchen Bereichen Unternehmen ihre Berichterstattung bei einer Anwendung der ESRS (2026) gegebenenfalls überprüfen oder weiterentwickeln sollten.
Quelle: KPMG in Deutschland, 2026
Unterschiede zeigen sich nicht nur bei der Anzahl der berichteten positiven Auswirkungen, sondern auch bei ihrer Darstellung und Beschreibungstiefe. Mehr als zwei Drittel der analysierten Unternehmen wählten eine tabellarische Darstellung für ihre wesentlichen Auswirkungen. Die übrigen Unternehmen stellten die wesentlichen Auswirkungen im Fließtext dar. Unabhängig von der gewählten Darstellungsweise variierte der Umfang der Beschreibungen der Auswirkungen stark von wenigen Worten bis hin zu ausführlichen Erläuterungen. Für die Entscheidungsnützlichkeit ist dabei insbesondere relevant, ob die Auswirkung hinreichend konkret beschrieben wird.
2
In der Berichtspraxis finden sich Beispiele sowohl für positive Auswirkungen, die im Einklang mit den ESRS (2026) stehen, als auch solche, die nach den Klarstellungen der ESRS (2026) nicht als positive Auswirkungen zu qualifizieren wären. Aufgrund der unterschiedlichen Betrachtungsebenen (Nulllinie, mit dem Unternehmen verbundene negative Auswirkung, Wesentlichkeit) ist die Einordnung nicht immer trennscharf, woraus sich zusätzlich ein Bereich ergibt, in dem unterschiedliche Auslegungen vertretbar erscheinen können. Nachfolgend werden Beispiele für jede der drei Katego rien (im Einklang, auslegungsbedürftig, überprüfungsbedürftig) aufgegriffen und anhand der zuvor dargestellten drei Betrachtungsebenen eingeordnet. Anschließend folgt ein standardunabhängiges, übergreifendes Beispiel zu „spiegelbildlichen“ Auswirkungen.
Sofern ein für das Unternehmen wesentliches Thema nicht oder nicht ausreichend durch die ESRS abgedeckt ist, sind unternehmens spezifische Angaben in den Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen (vgl. ESRS 1.11 (2026)). Für das Geschäftsjahr 2025 haben 13 von 34 Unternehmen solche Angaben gemacht.
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Beispiele im Einklang mit den Klarstellungen der ESRS (2026): Besonders eindeutig sind Beispiele, in denen das Unter nehmen die negative Auswirkung eines Dritten mindert und mit dessen negativer Auswirkung nicht verbunden ist. – ESRS E1 – Technologien zur Emissionsminderung bei Kunden Ein Unternehmen stellt Produkte (industrielle Wärmepumpen, Elektrolyseure etc.) bereit, die es anderen Unternehmen ermöglichen, Treibhausgasemissionen in ihren eigenen Produktionsprozessen zu reduzieren, ohne dass das anbietende Unternehmen mit den ursprünglichen Emissionen dieser Kunden verbunden ist. – ESRS E2 – Produkte zur Reduzierung von Umweltverschmutzung durch Dritte Ein Unternehmen entwickelt Abwasserreinigungstech nologien für industrielle Kunden, mit denen Schadstoffe aus Produktionsabwässern entfernt werden, bevor diese in Gewässer eingeleitet werden. Die ursprüngliche Umweltverschmutzung entsteht dabei durch die Produk tionsprozesse der Kunden; das anbietende Unternehmen ist mit diesen negativen Auswirkungen nicht verbunden. Die positive Auswirkung besteht darin, dass die eingesetzte Technologie Schadstoffeinträge in Gewässer verringert und dadurch Wasserqualität sowie aquatische Ökosysteme positiv beeinflussen kann. – ESRS E5 – Lösungen zur Ressourceneffizienz in fremden Wertschöpfungsketten Ein Unternehmen bietet Produkte oder Dienstleistungen an, die Dritten helfen, den Einsatz von Primärrohstoffen zu reduzieren, etwa durch Wiederaufbereitung, Material substitution oder digitale Lösungen zur effizienteren Ressourcennutzung. Sofern das Unternehmen nicht mit dem ursprünglichen Ressourcenverbrauch dieser Dritten verbunden ist, kann die dadurch bewirkte Verringerung des Ressourcenverbrauchs eine positive Auswirkung darstellen. – ESRS S4 – Produkte mit positiver Wirkung für Verbraucher oder Endnutzer Ein Unternehmen lanciert ein bezahlbares Arzneimittel für eine Erkrankung, für die es in bestimmten Regionen bislang nur eingeschränkten Zugang zu geeigneten Behandlungsmöglichkeiten seitens der Patientinnen und Patienten gab. Durch die bessere Verfügbarkeit des Arzneimittels können sich der Zugang zu medizinischer Versorgung verbessern und die gesundheitliche Belastung der betroffenen Patientinnen und Patienten ver ringern. Diese Wirkung kann als positive Auswirkung eingeordnet werden, sofern das Unternehmen nicht selbst mit dem bisherigen eingeschränkten Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten verbunden ist.
3
Auslegungsbedürftige Beispiele: Bei positiven Auswirkungen in dieser Kategorie ist es nicht möglich, eine eindeutige Zuordnung zu den anderen beiden Kategorien vorzunehmen. Dies kann beispielsweise an der uneindeutigen Formulierung der positiven Auswirkungen in den Nachhaltigkeitsberichten oder der Unklarheit darüber liegen, ob das Unternehmen mit einer zugehörigen nega tiven Auswirkung verbunden ist. – ESRS E1 – Emissionsreduktion in der nachgelagerten Wertschöpfungskette Eine Emissionsreduktion in der nachgelagerten Wertschöpfungskette kann eine positive Auswirkung darstellen, wenn Produkte oder Lösungen des Unternehmens dazu beitragen, Emissionen bei Dritten zu verringern. Die Einordnung ist jedoch nur dann eindeutig, wenn das Unternehmen nicht selbst mit den zu reduzierenden Emissionen verbunden ist. Nicht jede nachgelagerte Emission ist zwangsläufig als negative Auswirkung, mit der das Unternehmen verbunden ist, einzuordnen. Emissionen aus der Nutzung verkaufter Produkte können jedoch typischerweise eine Verbindung zur eigenen Wertschöpfungskette begründen. Entscheidend ist daher, ob die Beschreibung erkennen lässt, wessen Emissionen reduziert werden und ob die Wirkung über die bloße Minderung einer negativen Auswirkung hinausgeht, mit der das Unternehmen verbunden ist. – ESRS S3 – Spenden/Philanthropie Spenden oder philanthropische Maßnahmen unter scheiden sich von vielen anderen berichteten positiven Auswirkungen dadurch, dass häufig nicht die Minderung einer negativen Auswirkung, mit der das Unternehmen verbunden ist, im Vordergrund steht.3 Sie können daher grundsätzlich eine positive Auswirkung darstellen, wenn sie die Situation betroffener Gemeinschaften konkret verbessern. Die Einordnung als berichtspflichtige posi tive Auswirkung ist jedoch nicht automatisch gegeben: Entscheidend ist, ob die Wirkung hinreichend konkret beschrieben und nach Ausmaß und Umfang wesentlich ist. Eine punktuelle oder unwesentliche Spende begründet daher regelmäßig keine wesentliche positive Aus wirkung im Sinne der ESRS. – ESRS G1 – Unternehmenskultur Eine Bewertung als positive Auswirkung im Zusammenhang mit der Unternehmenskultur kann in Betracht kommen, wenn diese über die eigene Organisation hinaus wirkt, etwa indem sie integres Verhalten in Geschäfts beziehungen fördert oder höhere Standards im Markt unterstützt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Unternehmen Geschäftspartner systematisch schult und dadurch Fehlverhalten im Geschäftsumfeld verringert wird. Die Einordnung bleibt jedoch auslegungsbedürftig,
Diese Interpretation fällt abweichend aus, sofern die Spenden zur Verhinderung oder Behebung von Reputationsschäden genutzt werden.
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
wenn nicht klar beschrieben wird, auf wen die positive Auswirkung konkret wirkt, wie sie entsteht und ob sie wesentlich ist. Zudem ist abzugrenzen, ob die Maßnahmen lediglich eigene Governance-Risiken oder negative Auswirkungen – etwa Fehlverhalten oder unethische Geschäftspraktiken – verhindern oder mindern. Ent scheidend ist daher, ob die Beschreibung eine konkrete Wirkung über interne Steuerungs- und Compliance- Aspekte hinaus erkennen lässt.
Überprüfungsbedürftige Beispiele Beispiele, die nach den Klarstellungen der ESRS (2026) nicht als positive Auswirkungen zu qualifizieren sind, finden sich insbesondere dort, wo Unternehmen die bloße Ein haltung gesetzlicher Anforderungen oder Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Abstellung negativer Aus wirkungen, mit denen sie verbunden sind, als positive Auswirkungen darstellen. – ESRS E1 – Reduktion von CO₂-Emissionen in der eigenen Geschäftstätigkeit Ein Unternehmen erhöht den Anteil erneuerbarer Ener gien in der eigenen Produktion oder stellt den eigenen Fuhrpark auf Elektrofahrzeuge um und beschreibt dies als positive Auswirkung auf den Klimawandel. Da diese Maßnahmen regelmäßig auf die Verringerung der mit der eigenen Geschäftstätigkeit verbundenen Treibhaus gasemissionen abzielen, mindern sie eine eigene negative Auswirkung und stellen insofern keine eigenständige positive Auswirkung im Sinne der ESRS (2026) dar. – ESRS E5 – Minimierung des eigenen Einsatzes von Primärrohstoffen und Reduktion von Abfällen Maßnahmen zur Minimierung des eigenen Einsatzes von Primärrohstoffen oder zur Reduktion von Abfällen sind regelmäßig Maßnahmen zur Verringerung negativer Auswirkungen, mit denen das Unternehmen verbunden ist. Das könnte etwa die Generierung großer Abfallmengen oder ein hoher Verbrauch von Primärrohstoffen sein. In der Berichtspraxis werden solche Maßnahmen häufig als positive Auswirkung dargestellt, obwohl ihre Beschreibung inhaltlich gerade auf die Minderung oder Minimierung dieser eigenen negativen Auswirkungen abzielt. Solange dadurch lediglich die negative Auswirkung, mit der das Unternehmen verbunden ist, verringert oder die Nulllinie erreicht wird, liegt keine eigenständige positive Auswirkung im Sinne der ESRS (2026) vor.
7 Accounting News Ausgabe September 2026
– ESRS S1 – Einhaltung grundlegender Menschen- und Arbeitsrechte (zum Beispiel Vereinigungsfreiheit) Maßnahmen, die lediglich der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen dienen, stellen regelmäßig keine positive Auswirkung dar. Sie bilden vielmehr die regulatorische Mindestanforderung ab und markieren damit allenfalls die Nulllinie. Gesetzliche Vorgaben dienen typischerweise dazu, negative Auswirkungen auf betroffene Parteien, etwa Arbeitnehmende, zu verhindern. Fehlen vergleich bare gesetzliche Schutzstandards in bestimmten Ländern oder sind sie weniger ausgeprägt, kann dies die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen erhöhen. Maß nahmen des Unternehmens zur Sicherstellung grundlegender Menschen- und Arbeitsrechte dienen dann jedoch regelmäßig der Verhinderung oder Minderung potenzieller negativer Auswirkungen, mit denen das Unternehmen verbunden ist. Auch in diesen Fällen liegt daher grundsätzlich keine positive Auswirkung vor, solange lediglich ein angemessener Schutzstandard bzw. die Nulllinie hergestellt wird. – ESRS S1 – Zahlung eines angemessenen Lohns Auch das Erreichen eines angemessenen oder erwart baren Zustands begründet noch keine positive Auswirkung. So kann beispielsweise eine adäquate Vergütung, die lediglich dem einschlägigen Referenzwert entspricht, nicht als positive Auswirkung qualifiziert werden, sondern allenfalls die Nulllinie darstellen. Erst wenn die Maß nahme über die definierte Nulllinie hinausgeht und eine eigenständige positive Wirkung auf Menschen oder Umwelt plausibel macht, kommt eine Einordnung als positive Auswirkung in Betracht.
Beispiel zu spiegelbildlichen positiven und negativen Auswirkungen Ein besonderer Abgrenzungsfall betrifft sogenannte spiegelbildliche Auswirkungen, also Fälle, in denen Unternehmen innerhalb desselben Subtopics sowohl eine positive als auch eine negative Auswirkung berichten. Handelt es sich dabei jeweils um tatsächliche Auswirkungen, kommt dies nur dann in Betracht, wenn die beschriebenen Auswirkungen inhaltlich hinreichend voneinander abgrenzbar sind. Das wäre beispielsweise gegeben, wenn ein Unternehmen mit seinen Produkten zur Verringerung der Bodenverschmutzung bei Dritten beiträgt und damit eine positive Auswirkung erzielt. Gleichzeitig kann im eigenen Produktionsbetrieb ein Vorfall eintreten, der zu einer Bodenverschmutzung am Standort und damit zu einer negativen Auswirkung führt. In diesem Fall betreffen die Auswirkungen zwar dasselbe Subtopic „Pollution of soil“, sind inhaltlich aber voneinander abgrenzbar.
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Werden hingegen innerhalb desselben Subtopics zu einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt sowohl eine tatsächliche negative als auch eine tatsächliche positive Auswirkung berichtet, ist besondere Vorsicht geboten. In der Berichts praxis waren solche Konstellationen bei verschiedenen Standards, zum Beispiel ESRS E5, S1 und G1, zu beobachten. Bei sozialen Themen kann dies etwa der Fall sein, wenn ein Unternehmen einerseits tatsächliche negative Auswirkungen aufgrund unzureichender Diversität oder Chancengleichheit berichtet und andererseits tatsächliche positive Auswirkungen aus Maßnahmen zur Förderung von Diversität oder Chancengleichheit ableitet. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob die vermeintlich positive Auswirkung tatsächlich eine eigenständige positive Wirkung darstellt oder inhaltlich lediglich darauf abzielt, die (poten ziell) negative Auswirkung, mit der das Unternehmen verbunden ist, zu verhindern, zu mindern, abzustellen oder zu beheben. Ist das Unternehmen mit der negativen Auswirkung verbunden und adressiert die beschriebene positive Wirkung gerade diese (potenziell) negative Auswirkung, liegt grundsätzlich keine eigenständige positive Auswirkung vor. Die Maßnahme wirkt dann bis zum Erreichen der Null linie gegen die negative Auswirkung; eine positive Auswirkung kann erst in Betracht kommen, wenn die Nulllinie überschritten wird, also wenn über den neutralen Zustand hinaus eine eigenständige positive Wirkung auf Menschen oder Umwelt entsteht.4 Weniger kritisch können im Wesentlichen inhaltlich gleiche Auswirkungen sein, wenn es sich um eine Kombination tatsächlicher und potenzieller Auswirkungen handelt. So kann neben einer tatsächlichen negativen Auswirkung eine potenzielle positive Auswirkung bestehen, wenn eine noch nicht eingetretene, aber plausible künftige Wirkung beschrieben wird, die über die bloße Minderung der bestehenden negativen Auswirkung hinausgeht. Fazit zu den dargestellten Beispielen Die hier aufgezeigten Beispiele geben einen Einblick in die in der Praxis berichteten positiven Auswirkungen und deren Einklang mit den Klarstellungen in den ESRS (2026). Dabei wird deutlich, dass die Einordnung positiver Auswirkungen einerseits von den tatsächlichen Gegebenheiten, andererseits aber von einer konkreten Beschreibung abhängt.
4
PRAXISHINWEIS
Unternehmen sollten prüfen, ob: – Berichtete positive Auswirkungen tatsächlich die Anforderungen aus ESRS 1.44 (2026) erfüllen – Es sich stattdessen um Maßnahmen zur Minderung negativer Auswirkungen handelt, mit denen das Unternehmen verbunden ist – Die Beschreibung hinreichend konkret ist, um W irkung, betroffene Stakeholder und Wesentlichkeit nachvollziehbar zu machen Besonders relevant dürfte diese Überprüfung bei ESRS S1 sein, da innerhalb dieses Standards in der analysierten Berichtspraxis mit Abstand die meisten positiven Auswirkungen berichtet werden.
Vom Befund zur Anwendung: Empfehlungen für die Berichtspraxis Die Analyse der DAX-40-Nachhaltigkeitsberichte zeigt, dass positive Auswirkungen weiterhin häufig berichtet werden, ihre Einordnung jedoch noch nicht immer den Klarstellungen der ESRS (2026) entspricht. Zwar ist die durchschnittliche Anzahl berichteter positiver Auswirkungen gegenüber dem Vorjahr leicht zurückgegangen, jedoch bestehen in der Praxis weiterhin deutliche Unterschiede bei Anzahl, Abgrenzung und Beschreibungstiefe. Besonders herausfordernd bleibt die Abgrenzung zwischen eigenständigen positiven Auswirkungen und Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Abstellung negativer Auswirkungen, mit denen das Unternehmen verbunden ist. Unternehmen sollten daher ihre berichteten positiven Auswirkungen vor dem Hintergrund von ESRS 1.44 (2026) kritisch überprüfen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Defini tion der Nulllinie, die Abgrenzung zu negativen Auswir kungen, mit denen das Unternehmen verbunden ist, sowie die Beurteilung der Wesentlichkeit anhand von Ausmaß, Umfang und – bei potenziellen Auswirkungen – Eintrittswahrscheinlichkeit. Eine konsistente Anwendung dieser Kriterien stärkt die Nachvollziehbarkeit der Wesentlichkeitsanalyse und reduziert das Risiko von Fehlklassifizierungen. Dies unterstützt zugleich eine ausgewogene Bericht erstattung, in der positive und negative Auswirkungen in ihrer Gesamtheit ein neutrales und unverzerrtes Bild der wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens vermitteln.
Dieses Verständnis deckt sich mit der EFRAG Q&A ID 811 vom Juni 2024, die sich mit der Definition einer positiven Auswirkung im R ahmen der Wesentlichkeitsanalyse beschäftigt hat, und kann auch aus den Klarstellungen der ESRS (2026) abgeleitet werden.
8 Accounting News Ausgabe September 2026
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Für die Berichterstattung empfiehlt sich zudem eine präzise Beschreibung jeder positiven Auswirkung: Es sollte klar erkennbar sein, wodurch die Wirkung entsteht, wen sie betrifft und wie sie konkret auf Menschen oder Umwelt wirkt. Gerade bei Themen mit hoher Praxisrelevanz – insbesondere ESRS S1 – sollten Unternehmen sicherstellen, dass berichtete positive Auswirkungen über bloße Compliance oder die Minderung negativer Auswirkungen, mit denen sie verbunden sind, hinausgehen und als eigenständige, wesentliche Wirkung begründet werden können.
BESCHREIBUNG UND DOKUMENTATION
– Ist für jede positive Auswirkung klar beschrieben, wodurch sie entsteht, wen die positive Auswirkung betrifft und wie die positive Auswirkung konkret auf Mensch oder Umwelt wirkt? – Sind alle getroffenen Annahmen, Ermessensentscheidungen und Abgrenzungen nachvollziehbar doku mentiert und transparent dargestellt? GESAMTWÜRDIGUNG
CHECKLISTE Basierend auf den abgeleiteten Handlungsempfehlungen, die sich aus den ESRS (2026) und unseren Erkenntnissen zur Berichtspraxis ergeben, kann die folgende Checkliste berichtspflichtige Unternehmen bei der Beurteilung ihrer identifizierten positiven Auswirkungen unterstützen:
– Führt die Gesamtheit der berichteten positiven und negativen Auswirkungen zu einer ausgewogenen, neutralen und unverzerrten Darstellung der wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens?
– Ist für jede positive Auswirkung klar definiert, wo die Nulllinie bzw. der neutrale Zustand liegt, und geht die beschriebene Wirkung tatsächlich über die Nulllinie hinaus?
Nächste Schritte Nach dem Abschluss unserer Serie zur ESRS-Anwendung in der Praxis des DAX 40 werden wir unsere zentralen Erkenntnisse im Rahmen des Webcast „ESG-Reporting im DAX 40: Erkenntnisse & Trends“ am 29. September 2026 von 12 bis 13 Uhr darstellen. Bei Interesse können Sie sich gerne ↗ hier zur Teilnahme anmelden.
– Wurde ausgeschlossen, dass es sich lediglich um die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen oder bloße Compliance handelt?
ZU DEN PERSONEN:
ABGRENZUNG NACH ESRS 1.44 (2026)
– Wurde geprüft, dass die positive Auswirkung nicht lediglich eine Maßnahme zur Verhinderung, Minde rung, Abstellung, Minimierung oder Behebung einer negativen Auswirkung darstellt, mit der das Unternehmen verbunden ist? – Wurde geprüft, ob die positive Auswirkung gegebenenfalls negative Auswirkungen Dritter mindert, abstellt, minimiert oder behebt, ohne dass das Unternehmen mit diesen negativen Auswirkungen verbunden ist? WESENTLICHKEIT DER POSITIVEN AUSWIRKUNG
– Wurden bei tatsächlichen positiven Auswirkungen Ausmaß und Umfang berücksichtigt?
Stefanie Jordan, WPin, ist Director bei KPMG und leitet im Department of Professional Prac tice den Bereich ESG-Reporting. Sie ist Mitglied im IDW-Arbeitskreis CSR-Reporting sowie in den IDW-Arbeitsgruppen CSRD und ESRS sowie FAQ Artikel 8 Taxonomie-Verordnung.
Anna Höfler ist Senior Managerin bei KPMG und beschäftigt sich im Department of Professional Practice mit Fragen zum ESG-Reporting.
– Wurde bei potenziellen positiven Auswirkungen zusätzlich die Eintrittswahrscheinlichkeit berück sichtigt? – Wird der Wesentlichkeitsmaßstab für positive und negative Auswirkungen konsistent angewendet?
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
ESRS-40a und § 315h HGB-E: was auf deutsche Tochterunternehmen in Drittstaat-Konzernen zukommt Am 22. Juli 2026 veröffentlichte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) den Entwurf der European Sustainability Reporting Standards for Certain Non-EU Undertakings (EFRAG Draft ESRS-40a) und konkretisiert damit die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Konzernen, deren oberstes Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat. Der vorliegende Beitrag ordnet den Anwendungsbereich der Berichtspflicht nach §§ 315h ff. HGB-E ein und stellt die zentralen inhaltlichen Konzepte der EFRAG Draft ESRS-40a – insbesondere den vorgeschlagenen Mixed Approach – vor.
Hintergrund und Ziele Mit den Artikeln 40a bis 40d der CSRD1 hat der europäische Gesetzgeber eine eigenständige Pflicht zur Konzernnach haltigkeitsberichterstattung für Konzerne geschaffen, deren oberstes Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat2 hat. Sofern nicht das oberste Drittstaat-Mutterunternehmen selbst einen Konzernnachhaltigkeitsbericht (KNHB) erstellt, sind seine Tochterunternehmen3 mit Sitz in der EU4 verpflichtet, ersatzweise einen KNHB aus Perspektive des obersten Mutterunternehmens zu erstellen. Schätzungen der EFRAG zufolge dürften rund 600 bis 850 Unternehmen in den Anwendungsbereich des Art. 40a CSRD fallen. Die Berichtspflicht dürfte vor allem Unternehmensgruppen mit obersten Mutterunternehmen in den USA, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und Japan betreffen.5 Ziel dieser eigenständigen Berichtspflicht ist zum einen die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle im EU-Markt tätigen Unternehmen – unabhängig davon, ob das oberste Mutterunternehmen des Konzerns seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat. Während europäische Konzerne zur Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Art. 29a CSRD verpflichtet sind, bestünde ohne Art. 40a CSRD für bestimmte, wirtschaftlich in der EU tätige 1 2 3 4 5 6
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Drittstaat-Konzerne keine vergleichbare Berichtspflicht. Zum anderen sollen die Auswirkungen von in der EU wirtschaftenden Drittstaat-Konzernen auf Mensch und Umwelt transparent gemacht werden. Die Umsetzung in deutsches Recht soll im Rahmen des CSRD-Umsetzungsgesetzes6 über die neu einzufügenden §§ 315h ff. HGB-E erfolgen. Anwendungsbereich, Schwellenwerte und Pflichten des § 315h HGB-E Anwendungsbereich und Schwellenwerte Die Pflicht nach § 315h HGB-E trifft die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft sowie haftungsbeschränkten Personengesellschaft i.S.d. § 264a HGB mit Sitz im Inland, die (un)mittelbares Tochterunternehmen eines obersten Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist. Sie knüpft an die kumulative Überschreitung von zwei umsatzbezogenen Schwellenwerten: Die Berichtspflicht setzt voraus, dass auf Ebene des obersten Mutterunternehmens die Konzernumsatzerlöse in der EU in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils 450 Millionen Euro übersteigen und auf
Corporate Sustainability Reporting Directive (↗ (EU) 2022/2464) i.d.F. vom 26. Februar 2026; zuletzt geändert durch Omnibus I. Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist. Für inländische Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat bestehen vergleichbare Regelungen (§§ 315i, 315j HGB-E), auf die in diesem Beitrag nicht näher eingegangen wird. Im Folgenden sind mit der Bezeichnung ‚EU‘ neben den Mitgliedstaaten der EU auch stets die Mitgliedstaaten des EWR gemeint. EFRAGs öffentliche ↗ Präsentation aus dem Webinar zur Vorstellung des Entwurfs zu den ESRS-40a vom 22. Juli 2026, S. 21. Regierungsentwurf vom 29. September 2025 (↗ BT-Drs. 21/1857) i.d.F. des Änderungsantrags der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 30. März 2026 (↗ Ausschussdrucksache 21(6)73).
Accounting News Ausgabe September 2026
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Ebene des inländischen Tochterunternehmens die Umsatz erlöse zum Abschlussstichtag im vorangegangenen Geschäftsjahr 200 Millionen Euro übersteigen. Maßgeblich für die Ermittlung der Konzernumsatzerlöse sind die Rechnungslegungsgrundsätze, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für den Konzernabschluss des Drittstaat-Mutterunternehmens gelten. Wie die Konzernumsatzerlöse räumlich der EU zuzuordnen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Denkbare Auslegungen sind u.a. eine vollständige Zuordnung der Umsatzerlöse einbezogener EU-Tochterunternehmen, eine Bestimmung des Ortes der Lieferung bzw. Leistung analog umsatzsteuerlicher Regelungen oder eine Anknüpfung an den Kundensitz. Die Berichtspflicht nach § 315h HGB-E besteht selbständig neben einer etwaigen originären Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelunternehmens- oder Teilkonzern ebene (vgl. § 289b Abs. 1 bzw. § 315b Abs. 1 HGB-E). Es ist folglich möglich, dass ein inländisches Tochterunternehmen eines obersten Drittstaat-Mutterunternehmens zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts auf Einzelunternehmensebene und/oder Teilkonzernebene sowie zusätzlich zur Erfüllung der Berichtspflichten des § 315h HGB-E verpflichtet ist. Ebenso ist der Fall denkbar, dass ein inländisches Tochterunternehmen weder zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts auf Einzelunternehmens- noch auf Teilkonzern ebene verpflichtet ist, jedoch in den Anwendungsbereich des § 315h HGB-E fällt. Jede zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtende Norm ist folglich gesondert auf ihre Einschlägigkeit zu prüfen. Pflichten Die Pflichten des § 315h HGB-E folgen einem gestuften Mechanismus: 1. Aufforderungspflicht: Das Tochterunternehmen hat das Drittstaat-Mutterunternehmen aufzufordern, für das vergangene Geschäftsjahr einen KNHB sowie ein zugehöriges Bestätigungsurteil zur Verfügung zu stellen. 2. Erklärungspflicht: Stellt das Drittstaat-Mutterunternehmen keinen gesetzeskonformen KNHB und/oder kein Bestätigungsurteil zur Verfügung, hat das Tochterunternehmen jeweils eine entsprechende Erklärung darüber zu erstellen.
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3. Erstellungspflicht: Stellt das Drittstaat-Mutterunter nehmen keinen gesetzeskonformen KNHB zur Ver fügung, hat das Tochterunternehmen ersatzweise selbst einen KNHB (sog. Ersatz-KNHB) aus Perspektive des Drittstaat-Mutterunternehmens zu erstellen, und zwar mit denjenigen Angaben, über die es verfügt und die es beschaffen kann. Die Berichtspflicht besteht erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen. Die Offen legung des (Ersatz-)KNHB sowie der Erklärungen richtet sich nach § 328b HGB-E. Inhalt des (Ersatz-)Konzernnachhaltigkeitsberichts Zulässige Berichtsstandards Der Inhalt des (Ersatz-)KNHB richtet sich nach § 315k Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HGB-E. Danach kann ein (Ersatz-)KNHB auf Grundlage von drei unterschiedlichen Berichtsstandards erstellt werden: 1. European Sustainability Reporting Standards for certain non-EU undertakings (ESRS-40a)7 2. European Sustainability Reporting Standards (ESRS (2026)8) in ihrer allgemeinen Fassung oder 3. Gleichwertigen Standards für die Nachhaltigkeits berichterstattung. Die Gleichwertigkeit alternativer Berichtsstandards ist durch einen Durchführungs rechtsakt der Europäischen Kommission festzustellen. Ein solcher Rechtsakt liegt bislang nicht vor, sodass diese Option derzeit keine praktische Relevanz hat. Der Ersatz-KNHB ist lediglich mit denjenigen Angaben aufzustellen, über die das inländische Tochterunternehmen verfügt und die es beschaffen kann. Angesichts der t ypischerweise eingeschränkten Informationsverfügbarkeit dürfte die Erstellung eines Ersatz-KNHB nach ESRS-40a regelmäßig deutlich leichter umsetzbar sein als eine Berichterstattung nach den ESRS (2026). Grundkonzeption der EFRAG Draft ESRS-40a Am 22. Juli 2026 hat die EFRAG einen ersten Entwurf der ESRS-40a veröffentlicht. Konzeptionell bauen die EFRAG Draft ESRS-40a auf den ESRS (2026) auf und übernehmen sowohl deren Struktur mit insgesamt zwölf Standards als auch die Aufteilung der Berichterstattung in die Bereiche Strategie, Governance, Management von Auswirkungen durch Konzepte („policies“) und Maßnahmen („actions“) sowie Kennzahlen („metrics“) und Ziele („targets“). Vereinfacht dargestellt
↗ EFRAG Draft ESRS-40a, veröffentlicht am 22. Juli 2026. ↗ ESRS (2026), veröffentlicht am 3. Juli 2026 von der EU-Kommission; vorbehaltlich der Prüfung durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat.
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
ergeben sich die EFRAG Draft ESRS-40a aus den ESRS (2026) ohne die Berichtspflichten über Risiken, Chancen, Resilienz und Abhängigkeiten. Die EFRAG Draft ESRS-40a beschränken somit die Berichterstattung auf wesentliche Auswirkungen („impacts only“). Die Berichterstattung umfasst dabei sowohl Auswirkungen aus der eigenen Geschäftstätigkeit als auch entlang der vor- und nach gelagerten Wertschöpfungskette. Berichtsgrenzen unter dem Mixed Approach Eine wesentliche Besonderheit betrifft die Berichtsgrenzen. Während die ESRS (2026) grundsätzlich eine Berichterstattung über alle wesentlichen Auswirkungen des Konzerns weltweit vorsehen („global approach“), eröffnen die EFRAG Draft ESRS-40a neben diesem globalen Berichtsansatz auch die Möglichkeit, die Berichterstattung auf wesentliche Auswirkungen mit EU-Bezug („EU-related impacts“) zu begrenzen („mixed approach“). Klimabezogene Auswirkungen sind von der Begrenzungsmöglichkeit des Mixed Approach ausgenommen und daher stets nach dem Global Approach zu berichten. Die EFRAG begründet dies zum einen mit der bereits weiten Verbreitung klimabezogener Berichtsstandards in Drittstaaten und zum anderen mit dem globalen Charakter von Treibhausgasemissionen und deren Auswirkungen (EFRAG Draft ESRS-40a BC47). Für die praktische Anwendung des Mixed Approach sind insbesondere zwei Aspekte entscheidend: das Konzept zur Bestimmung der Auswirkungen mit EU-Bezug und die Frage, ob diese Auswirkungen sinnvoll von Auswirkungen in anderen Jurisdiktionen abgegrenzt werden können („meaningfully identified“). Auswirkungen mit EU-Bezug („EU-related impacts“) Die Auswirkungen mit EU-Bezug umfassen zwei Kategorien: 1. Kundenbezogene Auswirkungen („customer-based impacts“): Auswirkungen aus Produkten und Dienst leistungen, die auf dem EU-Markt verkauft oder erbracht werden oder von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie dort verkauft oder erbracht werden – einschließlich eines Vertriebs über Dritte wie Händler oder Distributoren (EFRAG Draft ESRS-40a 1.28(a)) 2. Standortbezogene Auswirkungen („location-based impacts“): Auswirkungen aus den Tätigkeiten des Unternehmens in der EU, soweit diese nicht bereits von der ersten Kategorie erfasst werden (EFRAG Draft ESRS-40a 1.28(b)) Der Standard geht dabei davon aus, dass zunächst die dem EU-Markt zuzuordnenden Produkte und Dienstleistungen zu bestimmen und anschließend die mit ihnen verbundenen Auswirkungen zu identifizieren sind. (EFRAG Draft ESRS40a BC51).
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PRAXISBEISPIEL
Ein Konzern mit oberstem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat stellt außerhalb der EU die Produkte A und B her. Produkt A wird auf dem EU-Markt vertrieben, Produkt B ausschließlich außerhalb der EU. Zudem unterhält der Konzern ein Rechenzentrum in der EU, welches Leistungen für den gesamten Konzern erbringt. Bei Anwendung des Mixed Approach können die Auswirkungen mit EU-Bezug begrenzt werden auf die kundenbezogenen Auswirkungen („customer-based impacts“), die im Zusammenhang mit Produkt A stehen: Dazu gehören u.a. die Auswirkungen aus der Vertriebs tätigkeit sowie Auswirkungen, die aus der Herstellung resultieren, und zwar unabhängig vom Produktions standort. Zudem bestehen standortbezogene Auswirkungen („location-based impacts“) aus dem Betrieb des Rechenzentrums in der EU. Die Auswirkungen im Zusammenhang mit Produkt B bleiben unberücksichtigt.
Abgrenzung der Auswirkungen mit EU-Bezug („meaningful identification“) Die Anwendung des Mixed Approach setzt voraus, dass die Auswirkungen mit EU-Bezug sinnvoll von Auswirkungen in anderen Jurisdiktionen abgegrenzt werden können. Davon ist auszugehen, wenn die eigene Geschäftstätigkeit, die Produkte und Dienstleistungen, die Managementstrukturen oder die Wertschöpfungsketten des Drittstaat-Konzerns so organisiert sind, dass eine solche Abgrenzung möglich ist (EFRAG Draft ESRS-40a 1.29; BC52). Zur Unterstützung einer einheitlichen Auslegung unter den Anwendern nennt der Standard beispielhaft Faktoren, die für eine solche Abgrenzbarkeit sprechen (EFRAG Draft ESRS-40a 1.AR 6): a) Ein gesondertes, auf den EU-Markt ausgerichtetes Geschäftssegment b) Speziell für den EU-Markt konzipierte Produkte oder Dienstleistungen c) Getrennte Steuerung der Auswirkungen mit EU-Bezug d) Wertschöpfungsketten, die eigens auf Produkte und Dienstleistungen ausgerichtet sind, die auf dem EU- Markt verkauft oder erbracht werden oder von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie dort verkauft oder erbracht werden
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Hintergrund dieser Bedingung ist das Bestreben, das erforderliche Qualitätsniveau der berichteten Informationen im Sinne der qualitativen Merkmale Relevanz und glaub würdige Darstellung sicherzustellen. Ist eine sinnvolle Abgrenzung von Auswirkungen in anderen Jurisdiktionen nicht möglich, ist eine Beschränkung der Berichterstattung auf Auswirkungen mit EU-Bezug ausgeschlossen; die Berichterstattung hat dann insoweit nach dem globalen Berichtsansatz zu erfolgen. Die Beschränkung der Berichterstattung auf Auswirkungen mit EU-Bezug kann auf sämtliche Auswirkungen eines Themas („topic“), sämtliche Auswirkungen eines Unter themas („subtopic“) oder eine Gruppe von Auswirkungen innerhalb eines Themas oder Unterthemas angewendet werden.
Innerhalb desselben Themas („topic“) kann der Konzern den Mixed Approach damit differenziert anwenden: Für die Auswirkungen aus sonstigen Schadstoffen beschränkt er die Berichterstattung auf die Auswirkungen mit EU-Bezug, während er über die Auswirkungen im Zusammenhang mit Mikroplastik nach dem globalen Ansatz berichtet.
Implikationen für die Praxis (Un)mittelbare inländische Tochterunternehmen eines obersten Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat sollten jetzt prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich des § 315h HGB-E fallen, und zwar unabhängig davon, ob sie zugleich auf Einzelunternehmens- oder Teilkonzernebene zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind (vgl. § 289b Abs. 1 bzw. § 315b Abs. 1 HGB-E).
PRAXISBEISPIEL
Für das Thema Umweltverschmutzung (EFRAG Draft ESRS-40a E2) ermittelt ein Drittstaat-Konzern mehrere wesentliche Auswirkungen. Die Auswirkungen im Zusammenhang mit Mikroplastik steuert der Konzern weltweit einheitlich; sie lassen sich nicht sinnvoll als Auswirkungen mit EU-Bezug abgrenzen. Die Auswir kungen aus sonstigen Schadstoffen steuert er hingegen gesondert auf Ebene der EU, sodass sie sich sinnvoll als Auswirkungen mit EU-Bezug abgrenzen lassen.
Fällt das Tochterunternehmen in den Anwendungsbereich, ist rechtzeitig zu klären, ob das oberste Drittstaat-Mutter unternehmen einen KNHB nebst Bestätigungsurteil zur Verfügung stellt und nach welchen Berichtsstandards dieser erstellt wird. Ein freiwillig aus Perspektive des DrittstaatMutterunternehmens erstellter KNHB nach den ESRS (2026) kann vorteilhaft sein: Er kann das inländische Tochterunternehmen von einer etwaigen originären Berichtspflicht auf Einzel- oder Teilkonzernebene befreien (vgl. § 289b Abs. 3 bzw. § 315b Abs. 3 HGB-E). In Abbildung 1 haben wir mögliche Entscheidungstreiber gegenübergestellt.
Abbildung 1: Vergleich von ESRS-40a und ESRS (2026)
ESRS-40a und allgemeine ESRS im Vergleich Unternehmen müssen abwägen, welche der zwei praktisch zur Verfügung stehenden Berichtsoptionen zur Erfüllung des § 315h HGB-E ihre umfassendere Berichtsstrategie besser unterstützt. Welches Rahmenwerk am effizientesten ist, hängt von der bestehenden und geplanten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Konzerns ab. Ob es eigenständig CSRD-berichtspflichtige EU-Tochterunternehmen gibt, die über einen Konzernbericht befreit werden sollen, und wie der Konzern mit seiner Geschäftstätigkeit, Produkten und Dienstleistungen und Wertschöpfungsketten strukturiert ist, können ebenso entscheidend sein.
Option 1: ESRS-40a
Option 2: ESRS (2026)
Wesentlichkeitsperspektive
Nur Auswirkungen
Auswirkungen, Risiken und Chancen („Doppelte Wesentlichkeit“)
Möglichkeit des Mixed Approach
Ja, sofern Abgrenzung von EU-bezogenen Auswirkungen sinnvoll möglich ist
Nein
Befreiende Wirkung für EU-Tochterunternehmen mit eigenständiger CSRD-Berichtspflicht
Nein
Ja
Datenaufwand
Tendenziell geringer
Tendenziell höher
Anschlussfähigkeit an bestehende Konzernbericht Größere Überschneidung zur Impact- erstattung Berichterstattung nach GRI
Größere Überschneidungen zur Risiko- und Chancen-Berichterstattung gem. ISSB/TCFD Quelle: KPMG in Deutschland, 2026
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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Stellt das oberste Mutterunternehmen keinen gesetzes konformen KNHB zur Verfügung, hat sich das inländische Tochterunternehmen auf die eigene Pflicht zur Erstellung eines Ersatz-KNHBs vorzubereiten. Dabei ist insbesondere zu klären: – Welche Informationen dem Tochterunternehmen bereits vorliegen, welche es beim Drittstaat- Mutterunternehmen beschaffen kann und an welchen Stellen Informationslücken verbleiben
ZU DEN PERSONEN:
Stefanie Jordan, WPin, ist Director bei KPMG und leitet im Department of Professional Prac tice den Bereich ESG-Reporting. Sie ist Mitglied im IDW-Arbeitskreis CSR-Reporting sowie in den IDW-Arbeitsgruppen CSRD und ESRS sowie FAQ Artikel 8 Taxonomie-Verordnung.
– Wie die wesentlichen Auswirkungen ermittelt und bewertet werden – Ob mit weiteren betroffenen europäischen Tochterunternehmen desselben Drittstaat-Mutter unternehmens zusammengearbeitet werden kann
Katja Grüne, WP, ist Senior Managerin bei KPMG und beschäftigt sich im Department of Professional Practice mit Fragen zum ESG-Reporting.
– Wer intern für Erstellung, Datenbeschaffung und Qualitätssicherung verantwortlich ist
Da die EFRAG Draft ESRS-40a bislang lediglich als Entwurf vorliegen, sollten betroffene Unternehmen die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen. Weiterführende Materialien Darüber hinaus verweisen wir auf unsere ↗ internationalen KPMG-Veröffentlichungen zu den neuesten Entwicklungen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittstaatenunternehmen.
Max Rossmann, MBA, ist Manager bei KPMG und beschäftigt sich mit Nachhaltigkeits berichterstattung. Im Bereich Regulatory Advisory berät er Unternehmen mit DrittstaatMutterunternehmen.
Hanno Neuhaus, Partner bei KPMG Regulatory Advisory; als Mitglied der KPMG Global Japanese Practice treibt und berät er das Thema der ESRS-40a vorwiegend bei japanischen Unternehmen in Deutschland sowie auf HQ-Ebene in Japan.
Interessierte Unternehmen können im Rahmen der EFRAG-Konsultation noch bis zum 31. Oktober 2026 Stellung nehmen; die begleitenden Unterlagen sind auf der ↗ Konsultationsseite der EFRAG abrufbar.
EFRAG veröffentlicht Entwurf der Datenpunktliste zu den überarbeiteten ESRS (2026) Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 28. August 2026 den Entwurf der aktualisierten Liste der ESRS-Datenpunkte veröffentlicht. Die Liste spiegelt die am 3. Juli 2026 von der EU-Kommission verabschiedeten, überarbeiteten ESRS (ESRS 2026) wider und löst die auf die ESRS (2023) bezogene Fassung ab. Der Entwurf umfasst insgesamt 292 Datenpunkte, die nach eigenständigen Datentypen kategorisiert sind und Verweise auf die inter aktiven ESRS im EFRAG Knowledge Hub enthalten. 14
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Die Liste durchläuft eine achtwöchige „Fatal-Flaw“-Kommentierungsphase ohne förmliche öffentliche Konsultation. Eine finale Fassung der Datenpunktliste wird für Ende 2026 erwartet. Der Entwurf kann ↗ hier abgerufen werden.
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HGB-RECHNUNGSLEGUNG
IDW ERS FAB 7 n.F. veröffentlicht Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat den Entwurf einer Neufassung der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personengesellschaften (IDW ERS FAB 7 n.F.) verabschiedet.
setzt die Qualifikation als Eigenkapital neben der Verlust teilnahme zusätzlich deren Nachrangigkeit voraus. Solche Mittel sind innerhalb des Eigenkapitals in einem gesonderten Posten und nicht als Kapitalanteile oder gesamthänderisch gebundene Rücklage auszuweisen.
Der Entwurf enthält eine Klarstellung der Eigenkapital qualifikation von Gesellschaftermitteln. Mittel, die in den Kapitalanteilen oder in einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage erfasst sind, erfüllen stets das Kriterium des Verlustdeckungspotenzials, da sie uneingeschränkt zur Verlustverrechnung herangezogen werden können. Für sonstige, insbesondere darlehensweise überlassene Mittel
Der FAB empfiehlt, bereits den Entwurf der Neufassung der Verlautbarung anzuwenden. Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 30. September 2026 abgegeben werden. Den Entwurf können Sie ↗ hier herunterladen.
Entwurf zur Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex veröffentlicht Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) hat am 5. August 2026 Änderungs vorschläge zur Überarbeitung des Kodex für börsennotierte Gesellschaften veröffentlicht und erläutert. Ziel der Überarbeitung ist eine schlankere und international anschlussfähigere Gestaltung des Kodex. Der bisherige Kodex soll dabei die Grundlage für eine noch klarere und stärker an Prinzipien orientierte Struktur bilden. Die Kodexüberarbeitung beschränkt sich auf Streichungen und Vereinfachungen – ohne neue oder zusätzliche materielle
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Anforderungen. Die Vereinfachung soll zudem einer höheren Vergleichbarkeit des DCGK mit anderen nationalen Kodizes dienen und folgt damit internationalen Entwicklungen. Stellungnahmen zu dem Entwurf konnten bis zum 4. September 2026 abgegeben werden. Der Entwurf für die geänderte Fassung des DCGK sowie eine Vergleichsfassung der Kodexänderungen kann auf der ↗ Website der Regierungskommission des DCGK heruntergeladen werden.
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KLARDENKER-BLOG
Aktuelles aus unserem Wirtschafts-Blog „Klardenker“ Warum die Energiewende für Stadtwerke vor allem ein Effizienzproblem ist Milliardeninvestitionen in Netze, Digitalisierung und neue Infrastruktur sollen die Energiewende beschleunigen. Viele Stadtwerke sehen darin vor allem eine Finanzierungsaufgabe. Tatsächlich entscheidet über Fortschritt und Erfolg der Energiewende jedoch, wie effizient vorhandene Ressourcen eingesetzt und Projekte umgesetzt werden. Netzanschlüsse, Smart-Meter-Rollouts und neue regula torische Vorgaben erhöhen den Arbeitsaufwand vieler Stadtwerke erheblich. Außerdem sind viele Prozesse noch manuell geprägt und laufen über verschiedene Systeme. Das bindet Ressourcen, verlängert Bearbeitungszeiten und verlangsamt das Umsetzen wichtiger Investitionen. Mehr Effizienz kann durch die Modernisierung von Prozessen und Strukturen erreicht werden. Technologie ist dabei ein wichtiger Hebel – ihre Wirkung entfaltet sie jedoch erst im Zusammenspiel mit optimierten Abläufen und klaren Verantwortlichkeiten. Lesen Sie dazu ↗ unsere Analyse.
Die E-Rechnung definiert die Rolle der Steuerfunktion neu Die E-Rechnung wird ab 2027 zum Standard und verändert den Umgang mit Steuerdaten grundlegend. Strukturierte, maschinenlesbare Daten rücken stärker in den Mittelpunkt von Unternehmensprozessen und schaffen die Grundlage für eine weitreichende Automatisierung. An die Stelle klassischer Dokumente treten standardisierte Datensätze, die in Echtzeit verarbeitet werden können. Konsistente Daten, leistungsfähige ERP-Landschaften und durchgängige Abläufe gewinnen an Bedeutung. Die Steuerabteilung wird früher in operative Prozesse eingebunden und übernimmt eine aktivere Rolle bei Sicherung und Nutzung steuerlich relevanter Daten. Unternehmen sollten die E-Rechnung als Transformationsprojekt verstehen. ↗ Jetzt lesen.
WEITERE INFORMATIONEN
↗ Digitalisierung: Digital-Twin-Compliance als Wettbewerbsvorteil nutzen. ↗ Jetzt reinhören: Regulatorik-Frust bei deutschem Haushaltswaren-Hersteller. ↗ KPMG Real Talk: Technologie – was jetzt auf die Agenda gehört. Heute lesen, was morgen die Zukunft verändert. Abonnieren Sie den KPMG Klardenker. Regelmäßig erhalten Sie darin Einschätzungen unserer Expert:innen zu aktuellen Wirtschaftsthemen, die Unternehmen bewegen. ↗ Jetzt anmelden.
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VERANSTALTUNGEN
ESG-Reporting im DAX 40: Erkenntnisse & Trends Zielgruppe Die Veranstaltung richtet sich an Mitarbeitende und Führungskräfte von Unternehmen, die bereits heute oder künftig Nachhaltigkeitsberichte unter Berücksichtigung der ESRS erstellen oder sich auf die Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorbereiten.
TERMINE / VERANSTALTUNGSORT
Webinar Live, 12:00–13:00 Uhr Dienstag, 29. September 2026
Veranstaltungsplattform Das Webinar findet über GoToWebinar statt. Die Anwendung der ESRS hat die Nachhaltigkeitsbericht erstattung grundlegend verändert. Doch wie setzen Unternehmen die Anforderungen in der Praxis um? Welche Berichterstattungstrends zeichnen sich ab und welche Ansätze können als Orientierung für die eigene Berichterstattung dienen? In unserem Webcast stellen wir die zentralen Erkenntnisse aus unserem DAX-40Benchmarking vor und zeigen anhand einer Analyse aktueller Nachhaltigkeitsberichte, wie Unternehmen ausgewählte ESRS-Anforderungen in der Praxis umsetzen. Im Fokus stehen unter anderem folgende Themen: – Struktur, Aufbau und Darstellung von Nachhaltigkeitsberichten nach ESRS – Konnektivität zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung – Klimawandel: Berichterstattung zu Klimarisiken, Übergangsplänen, Zielen und Fortschritten – Positive Auswirkungen: aktuelle Berichtspraxis und Einordnung vor dem Hintergrund der ESRS 2026
Teilnahmegebühr Die Teilnahme am Webinar ist kostenfrei. Ihr Kontakt für fachliche Fragen Anna Höfler Senior Managerin, Audit, Department of Professional Practice KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ↗ annahoefler@kpmg.com Ihr Kontakt für organisatorische Fragen Sybille Schwab Event Management KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ↗ sybilleschwab@kpmg.com Anmeldung und Teilnahme Bitte melden Sie sich über den folgenden ↗ Link gerne an. Nach der Online-Anmeldung erhalten Sie eine automatisch generierte Anmeldebestätigung inkl. des Zugangslinks zum Webinar. Sollten Sie nach erfolgter Anmeldung verhindert sein, bitten wir um kurze Abmeldung über den Link in Ihrer Bestätigungs-E-Mail. Alternativ können Sie Ihre Buchung auch direkt über die Anmeldemaske unter „Hier geht es zu Ihrer Buchung“ mit Ihrer Buchungsnummer und E-MailAdresse verwalten.
Alle Seminare und Aktuelles zu den Veranstaltungen finden Sie ↗ hier. Auch Anmeldungen sind dort online möglich – schnell und unkompliziert.
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VERÖFFENTLICHUNGEN
Hier informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle KPMG-Publikationen auf dem Gebiet der handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegung sowie der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Links zu nationalen KPMG-Veröffentlichungen: ↗ Viel Strategie, wenig Wirkung: Was Staatsmodernisierung braucht
Wie Bund, Länder und Kommunen aus einzelnen Initiativen ein wirksames Gesamtprogramm machen
↗ Datenmanagement in SAP S/4HANA: Warum Unternehmen ihren Umgang mit Daten neu ordnen sollten
Datenmanagement in SAP S/4HANA als strategischer Erfolgsfaktor: Transparenz schaffen, Risiken senken und Systeme nachhaltig entlasten
↗ Rentenreform 2026: Warum Unternehmen jetzt handeln sollten
Wir zeigen, wo die Rentenreform Unternehmen konkret trifft und Handlungsbedarf entstehen kann.
↗ Schnell, digital, automatisiert: der Kapitalmarkt der Zukunft
Wie sieht die Zukunft des Kapitalmarkts aus? Entscheiderinnen und Entscheider in Banken, bei Asset Managern und in Wertpapierunternehmen stehen aktuell vor großen regulatorischen, technologischen und organisatorischen Veränderungen. Auch Produkte müssen sich wandeln.
↗ Echtzeit-Daten statt Dokumente
Viele Unternehmen steuern heute nahezu alle geschäftskritischen Bereiche datenbasiert. Produktionskennzahlen, Vertriebszahlen oder Finanzdaten stehen in Echtzeit zur Verfügung und bilden die Grundlage für operative und strategische Entscheidungen.
↗ EZB konkretisiert „Next-Level Supervision“– Initiative
Die EZB-Bankenaufsicht hat am 12. August 2026 im Rahmen ihrer Initiative „Next-Level Supervision“ weitere Maßnahmen zur Modernisierung der euro päischen Bankenaufsicht vorgestellt.
↗ Cloud-Monitor 2026 – Souveränität, Sicherheit und KI verändern die Cloud-Agenda
Cloudcomputing ist in deutschen Unternehmen fest etabliert. Die Schwerpunkte verschieben sich jedoch. Statt Migration und Skalierung stehen heute Themen wie digitale Souveränität, Cybersecurity, Kostenkontrolle und der produktive Einsatz von KI im Mittelpunkt.
↗ Überarbeitung des bisherigen Verfahrens zu den Rückmeldungen nach § 14 GwG durch die FIU
Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit geäußerten Vorschläge und Anregungen der Verpflichteten das bisherige Verfahren grundlegend überarbeitet und ein neues Konzept entwickelt.
Links zu internationalen KPMG-Veröffentlichungen: ↗ EU sustainability reporting for non-EU companies
From 2028, non-EU companies and groups with significant operations in the EU will need to provide impact information for their entire global group in their sustainability reporting. An estimated 1,200 companies could be impacted.
↗ Fair value option for investments in associates and joint ventures
IASB issues targeted amendments to IAS 28 ahead of IFRS 18.
↗ Revised ESRS now final
Companies now have clarity on the requirements of the revised European Sustainability Reporting Standards (ESRS). After a period of uncertainty, change and recalibration, the European Commission’s adoption of the revised standards draws the Omnibus simplification process to a close.
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VERÖFFENTLICHUNGEN
Links zu internationalen KPMG-Veröffentlichungen: ↗ Regulatory assets and regulatory liabilities
Rate regulation, common in the utility and transport sectors, can have a significant effect on a company’s long-term financial performance. However, until now, IFRS Accounting Standards – unlike some national GAAPs – have not included comprehensive guidance on the accounting impacts of rate regulation.
↗ Further revisions to EU Taxonomy
Following the Omnibus simplification package, the European Supervisory Authorities (ESAs) have proposed further amendments. They aim to make EU Taxonomy reporting more useful, proportionate, comparable and decisionrelevant while reducing unnecessary reporting effort.
↗ IFRIC agenda decisions
Our latest insights on the IFRS Interpretations Committee and its decisions.
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IHRE REGIONALEN ANSPRECHPERSONEN
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Sebastian Pöhler T +49 711 9060-42799 spoehler@kpmg.com
20 Accounting News Ausgabe September 2026
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München
Thomas Unzeitig T +49 89 9282-4494 tunzeitig@kpmg.com
© 2026 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
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IHRE ANSPRECHPERSONEN AUS DER GRUNDSATZABTEILUNG
Das Department of Professional Practice (DPP) ist bei KPMG die zentrale Grundsatzabteilung für alle relevanten Fachfragen der Unternehmensberichterstattung. Ich freue mich, Ihnen meine Kolleg:innen aus den folgenden Fokusbereichen vorzustellen. Wählen Sie Ihre Ansprechperson. Christian Zeitler Leiter des DPP T +49 30 2068-4711 czeitler@kpmg.com
FOKUS: RECHNUNGSLEGUNG Fragestellungen der Rechnungslegung nach HGB und IFRS sind Schwerpunkt unserer Expertise.
Prof. Dr. Hanne Böckem T +49 30 2068-4829 hboeckem@kpmg.com
Dr. Markus Fuchs T +49 30 2068-2992 markusfuchs@kpmg.com
Dr. Matthias Fuchs Patrick Krätschmer T +49 89 9282-1160 T +49 89 9282-3197 matthiasfuchs@kpmg.com pkraetschmer@kpmg.com
Ingo Rahe T +49 30 2068-4892 irahe@kpmg.com
Volker Specht T +49 30 2068-2366 vspecht@kpmg.com
FOKUS: NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG Die Herausforderungen von CSRD, EU-Taxonomie und ESRS meistern: Mit unserer Expertise in dem dynamischen Umfeld stehen wir Ihnen zur Seite.
Stefanie Jordan Ingo Rahe T +49 30 2068-2561 T +49 30 2068-4892 stefaniejordan@kpmg.com irahe@kpmg.com
Volker Specht T +49 30 2068-2366 vspecht@kpmg.com
FOKUS: CAPITAL MARKETS
FOKUS: FINANCIAL SERVICES
IPO, Spin-off, Kapitalmarkttransaktionen? Damit sind Sie bei uns richtig.
Das besondere Regulierungsumfeld von Banken, Versicherungen und Asset Managern fordert einen eigenständigen Expertiseschwerpunkt.
Ines Knappe T +49 30 2068-4347 iknappe@kpmg.com
Patrick Krätschmer T +49 89 9282-3197 pkraetschmer@kpmg.com
Katrin Skowronek T +49 30 2068-4476 kskowronek@kpmg.com
21 Accounting News Ausgabe September 2026
Michael Bär T +49 69 9587-3218 mbaer@kpmg.com
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Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Heidestr. 58 10557 Berlin
Redaktion Prof. Dr. Hanne Böckem (V. i. S. d. P.) Department of Professional Practice T +49 30 2068-4829
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