ein Beitrag der letzten Ausgabe war der erste von vier Teilen unserer Serie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Struktur und Darstellung der Nachhaltigkeitsberichte. Im zweiten Teil betrachten wir nun die Konnektivität zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Außerdem berichten wir über die Verabschiedung eines Entwurfs des Moduls IFRS 3-M3 zu Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: IFRSModulverlautbarung (IDW RS FAB 50).
Darüber hinaus hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) die DRSC Interpretation Nr. 5 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS veröffentlicht.
Schließlich hat das International Accounting Standards Board (IASB) den IFRS 20 Regulatory Assets and Regulatory Liabilities veröffentlicht, einen neuen Rechnungslegungsstandard für Unternehmen, die einer bestimmten Art der Tarifregulierung unterliegen. Der Standard ist in Deutschland zum Beispiel für Netzbetreiber und Energieversorger relevant.
Ihnen eine anregende Lektüre!
Ihre
Prof. Dr. Hanne Böckem Partnerin, Department of Professional Practice
ESRS-Anwendung in der Praxis des DAX 40: Beobachtungen und Implikationen
Teil 2: Konnektivität zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung Wir haben die Nachhaltigkeitsberichte der DAX-40-Unternehmen im Hinblick auf ausgewählte Fragestellungen analysiert und die wichtigsten Muster zu praxisnahen Erkenntnissen verdichtet. Nachdem wir zum Auftakt unserer vierteiligen Serie den Aufbau der Berichte und die Optionen zur Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen betrachtet haben, widmen wir uns in dieser Ausgabe der Konnektivität zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung – bestehend aus Konsistenz und Kohärenz der Berichtsteile. Im Kern geht es dabei um die konsistente Abbildung ein und derselben wirtschaftlichen Unternehmensrealität über unterschiedliche Berichtsperspektiven hinweg. Unsere Analyse zeigt typische Spannungsfelder, ordnet diese ein und leitet daraus ab, worauf Unternehmen achten sollten, um Unterschiede nachvollziehbar zu erklären und beide Berichtsteile aufeinander abzustimmen.
Regulatorischer Rahmen: Konnektivität als implizite Erwartung
Nach Inkrafttreten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und den ersten zwei Jahren der Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) rückt die Konnektivität zwischen Finanz - und Nachhaltigkeitsberichterstattung immer stärker in den Mittelpunkt der Diskussionen um eine hochwertige Unternehmensberichterstattung. Ziel der Einführung der CSRD ist es, die Gleichwertigkeit der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erreichen. Nachhaltigkeitsinformationen sind nicht mehr ergänzende Angaben außerhalb der Finanzberichterstattung, sondern stehen als Teil des Lageberichts in engem Zusammenhang mit den finanziellen Informationen eines Unternehmens.
In der erstmaligen praktischen Umsetzung der umfangreichen ESRS-Regelungen stand zunächst die Herstellung von CSRD-Compliance im Vordergrund – eine Herausforderung an sich, die vielfach die Fokussierung auf den Nachhaltigkeitsbericht als solches begünstigt hat. Gleichzeitig bleibt der Ausgangspunkt unverändert: Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung beschreiben dasselbe Unternehmen und die Einordnung der Performance in dieselbe wirtschaftliche Realität – wenn auch aus unterschiedlichen Perspekti -
ven und entlang unterschiedlicher Regelwerke. Konnektivität wird damit zum entscheidenden Prinzip, um diese Perspektiven für Adressaten konsistent und widerspruchsfrei zusammenzuführen.
Aus den für Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung bestehenden Regelwerken ergeben sich insbesondere folgende Anforderungen, die Konnektivität unterstützen:
– Die ESRS 1 adressieren Konnektivität explizit und stellen dabei auf die Verbindung von Konsistenz, Querverweisen und Kohärenz ab. Für ein kohärentes Gesamtbild sollen nicht nur die Zusammenhänge innerhalb des Nachhaltigkeitsberichts dargestellt werden, sondern auch jene zu den Finanzinformationen (vgl. EU Draft ESRS 1.QC19, QC20, ESRS 1.112 (2026)). Hierzu müssen Unternehmen die Verbindungen zwischen Nachhaltigkeitsbericht und Finanzberichterstattung transparent machen, etwa durch Querverweise oder durch Erläuterung von Zusammenhängen zwischen berichteten Kennzahlen (vgl. EU Draft ESRS 1.112, 1.114, 1.115 (2026)). Zudem ist sicherzustellen, dass zugrunde liegende Daten und Annahmen –soweit möglich – konsistent sind; wesentliche Abweichungen sind zu erläutern (vgl. EU Draft ESRS 1.116 (2026)).
1 Die hier dargestellten ESRS-Anforderungen beziehen sich auf den im Mai 2026 von der EU-Kommission veröffentlichten Entwurf eines delegierten Rechtsakts für die Überarbeitung der ESRS (EU Draft ESRS (2026)). In den derzeit geltenden ESRS (2023) finden sich inhaltlich vergleichbare Regelungen.
NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Die IFRS enthalten hingegen keine eigenständige Definition von Konnektivität, adressieren das Thema jedoch indirekt über allgemeine Angabeprinzipien: Nach IAS 1.31 (ab 2027: IFRS 18.20) ist zu prüfen, ob zusätzliche Erläuterungen erforderlich sind, um ein vollständiges Verständnis der finanziellen Lage zu vermitteln. Die im November 2025 veröffentlichten Illustrative Examples zu „Climate-related and Other Uncertainties in the Financial Statements“ und die darin enthaltenen begleitenden Leitlinien zu IAS 1.31 (bzw. IFRS 18.20) greifen dabei ausdrücklich die Frage auf, ob eine Widerspruchsfreiheit zu anderen Berichtsteilen wie dem Nachhaltigkeitsbericht nur mit Hilfe von zusätzlichen Erläuterungen gewährleistet werden kann. Die Beurteilung liegt im Ermessen des berichtenden Unternehmens und soll unter Berücksichtigung unternehmensspezifischer und externer qualitativer Faktoren sowie der Nutzererwartungen erfolgen.
Auch das Enforcement ist zwischenzeitlich auf die Thematik aufmerksam geworden. In diesem Zusammenhang hat die ESMA (European Securities and Markets Authority) einen Bericht über die Enforcement-Aktivitäten des vergangenen Jahres veröffentlicht. Aus diesem geht hervor, dass bisher lediglich ein geringer Anteil an Unternehmen vollständige Angaben zum Verständnis der Verbindung zwischen Finanzund Nachhaltigkeitsberichterstattung offenlegt. 2 Auch auf Ebene der Standardsetzung entwickelt sich das Verständnis von Konnektivität derzeit weiter: Das EFRAG Discussion Paper (Dezember 2025) soll als Thought-Leadership-Beitrag dienen, um Konzepte, Anwendung und mögliche Weiterentwicklungen der Konnektivität im Corporate Reporting zu schärfen und die künftige Standardsetzung zu beeinflussen. 3
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie sich diese Anforderungen in der aktuellen Berichtspraxis widerspiegeln. Wie steht es um die Konsistenz von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung? Werden Zusammenhänge und Unterschiede für Adressaten transparent gemacht? Und wo ergeben sich Hinweise auf inkonsistent verwendete Annahmen oder Daten? Diesen Fragestellungen sind wir im Rahmen unserer Auswertung der DAX - 40 - Berichte über am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahre nachgegangen.
Wie gestaltet sich Konnektivität in der aktuellen Berichtspraxis?
ESG-Risiken im Nachhaltigkeitsbericht und Risikobericht
Unsere Auswertung der DAX-40-Berichte zeigt zunächst ein erwartbares Bild: Im Nachhaltigkeitsbericht werden regelmäßig mehr ESG-Risiken dargestellt als bei der Erläuterung
der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken im Prognose- und Risikobericht des finanziellen Teils des Lageberichts.
Übersicht 1: ESG-Risiken im Nachhaltigkeitsbericht
Anzahl der Unternehmen, die ESG-Risiken im Nachhaltigkeitsbericht, aber nicht im Risikobericht angegeben haben aufgegliedert nach den Zeithorizonten der Risiken
2 (11%)
Kurzfristig
Mittel- oder langfristig
16 (89%)
Quelle: KPMG in Deutschland, 2026
Dies entspricht der Systematik der ESRS, die eine breitere Perspektive auf Risiken, Chancen und Auswirkungen vorsehen. Gemäß ESRS 1.47 (2023) stellt die finanzielle Wesentlichkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Erweiterung des Wesentlichkeitsumfanges der Finanzberichterstattung dar. Dies manifestiert sich insbesondere in den folgenden unterschiedlichen Regelungen:
–
Zeithorizont: Für die Beurteilung der Risiken im Risikobericht muss ein jeweils adäquater Zeitraum zugrunde gelegt werden, der mindestens dem angesetzten Prognosezeitraum entspricht (DRS 20.156). Als Prognosezeitraum sind mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zugrunde zu legen, wobei absehbare Sondereinflüsse auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns nach dem Prognosezeitraum darzustellen und zu analysieren sind (DRS 20.127). Demgegenüber sind im Nachhaltigkeitsbericht gemäß ESRS 1.49 (2023) Risiken und Chancen auch über mittel- und langfristige Zeithorizonte zu identifizieren und darzustellen (siehe hierzu Übersicht 1). ESG-Risiken entfalten ihre finanzielle Wirkung häufig erst über längere Zeiträume und erreichen die für den Risikobericht relevante kurzfristigere Schwelle daher vielfach (noch) nicht. Zwar sind nach DRS 20 auch Entwicklungen außerhalb des Prognosezeitraums zu berücksichtigen, sofern sie bereits absehbar und hinreichend konkretisiert sind. In der Praxis bestehen jedoch, beispielsweise bei physischen Klimarisiken durch zuneh -
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mende Extremwetterereignisse, oftmals noch hohe Unsicherheiten über die zu erwartenden finanziellen Effekte, die zudem aufgrund von Diskontierungseffekten aus heutiger Sicht die Wesentlichkeitsschwelle noch nicht überschreiten. Dies kann erklären, warum solche Risiken im Nachhaltigkeitsbericht adressiert werden, im Risikobericht jedoch häufig noch keine gleichwertige Berücksichtigung finden.
– Brutto-/Netto-Bewertung: DRS 20.157 eröffnet explizit die Möglichkeit, nur diejenigen (wesentlichen) Risiken darzustellen und zu beurteilen, die nach Umsetzung von Risikobegrenzungsmaßnahmen verbleiben (Nettobetrachtung). Risiken, deren Auswirkungen nur bei einer Bruttobetrachtung vor Maßnahmen wesentlich sind, müssen demnach nicht in den Risikobericht aufgenommen werden. Die ESRS enthalten hingegen – auch künftig –keine Regelungen zur Berücksichtigung von Maßnahmen im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse von Risiken. Unternehmen, die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht der für den Risikobericht gewählten reinen Nettobetrachtung folgen (weil sie zum Beispiel die diesbezüglichen neuen Regelungen für die Bewertung von Auswirkungen (Impacts) analog anwenden), könnten demnach tendenziell zu einer höheren Anzahl von wesentlichen Risiken im Nachhaltigkeitsbericht als im Risikobericht gelangen.
Während eine höhere Anzahl von wesentlichen Risiken im Nachhaltigkeitsbericht im Vergleich zur Anzahl im Risikobericht demnach oftmals systembedingt ist und damit sachlich begründet sein kann, steht die umgekehrte Beobachtung der Erwartung entgegen, dass der Nachhaltigkeitsbericht mindestens alle ESG-Risiken der finanziellen Berichterstattung beinhaltet. Unsere Auswertung hat ergeben, dass über die Hälfte der Unternehmen ESG-Risiken des Risikoberichts nicht spiegelbildlich im Nachhaltigkeitsbericht adressiert haben (siehe Übersicht 2).
Übersicht 2: ESG-Risiken im Risikobericht
Anzahl der Unternehmen mit ESG-Risiken im Risikobericht, die nicht im Nachhaltigkeitsbericht berichtet werden
Insbesondere zu den Themen „Arbeitskräfte des Unternehmens“ (ESRS S1), „Umweltverschmutzung“ (ESRS E2) und „Unternehmensführung“ (ESRS G1) wurden Risiken im Risikobericht erläutert, über die im Nachhaltigkeitsbericht eine Berichterstattung ausgeblieben ist. Dieser Umstand ergibt sich nicht unmittelbar aus systembedingten Unterschieden der jeweils anzuwendenden Regulatorik, sodass die Gründe für eine im Nachhaltigkeitsbericht fehlende Berichterstattung über die im Risikobericht als wesentlich identifizierten ESG-Risiken nicht auf der Hand liegen. Daher sollten zur Herstellung der Konnektivität zwischen den Berichtsteilen die Ursachen transparent dargestellt werden (EU Draft ESRS 1.112).
ESG-Treiber im Prognosebericht
ESG-Risiken sind bisher kaum im Prognosebericht verankert – lediglich circa zehn Prozent der Unternehmen nehmen konkret Bezug auf ESG-Risiken bzw. ESG-Faktoren als Wertetreiber oder zugrunde liegende Annahmen (DRS 20.120 ff.). Dies könnte im Wesentlichen auf die oben bereits dargestellten systembedingten Unterschiede in den Zeithorizonten zurückzuführen sein.
Vor diesem Hintergrund indiziert die Aufnahme von ESGRisiken in den Prognosebericht, dass sich diese Risiken bereits im kurzfristigen Zeitraum konkret finanziell auswirken oder hinreichend absehbar sind. In diesen Fällen wird deutlich, dass nachhaltigkeitsbezogene Entwicklungen nicht nur langfristige Einflussfaktoren darstellen, sondern bereits operativ und finanziell wirksam von hoher Bedeutung sind. Es ist daher interessant zu beobachten, ob die Berücksichtigung von ESG-Risiken und -Wertetreibern im Prognosebericht künftig an Bedeutung gewinnt. Ein Anstieg könnte ein Indiz für eine stärkere Überlappung von Impact Materiality und Financial Materiality sein – und damit dafür, dass ESG-Risiken zunehmend in die kurzfristige Unternehmenssteuerung und -planung integriert werden.
ESG-Risiken im Konzernanhang
In einem IFRS-Konzernabschluss ergeben sich potenzielle Anknüpfungspunkte für ESG-bezogene Angaben im Konzernanhang insbesondere dort, wo sich diese in wesentlichen Annahmen, Bewertungen oder Schätzunsicherheiten niederschlagen. Dazu zählen vor allem Angaben zu wesentlichen Ermessensentscheidungen und Schätzunsicherheiten (IAS 1, IAS 8), die Berücksichtigung von Risiken in Werthaltigkeitstests (IAS 36), Auswirkungen auf die Schätzung der Nutzungsdauern (IAS 16, IAS 28) sowie Angaben zu Rückstellungen und damit verbundenen Unsicherheiten (IAS 37). ESG-bezogene Entwicklungen werden in der Regel im Abschluss dann sichtbar, wenn sie Eingang in die zugrunde liegenden Bewertungsmodelle, Cashflow-Prognosen oder Annahmen finden – etwa in Form von Klimaszenarien, regulatorischen Entwicklungen, veränderter Nachfrage oder zusätzlichen Kostenbelastungen.
Quelle: KPMG in Deutschland, 2026
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Von den 34 ausgewerteten Geschäftsberichten der DAX-40Unternehmen enthielten 16 Berichte eine Angabe zu Schätzungsunsicherheiten im Einklang mit IAS 1 bzw. IAS 8 (siehe Übersicht 3) mit Bezug zu ESG. Primär wurden hier Risiken in Verbindung mit den Umweltstandards gemäß ESRS berichtet, wie beispielsweise durch den Klimawandel zu erwartende Extremwetterereignisse oder verschärfte Vorschriften bezüglich Umweltverschmutzungen. Darüber hinaus finden sich Bezüge zu ESG im Rahmen der Erläuterung von Rückstellungen sowie – in geringerem Umfang –bei der Schätzung von Nutzungsdauern sowie der Durchführung von Werthaltigkeitstests. Beispielsweise können erwartete Verschiebungen der Nachfrage hin zu nachhaltigeren Produkten die Unternehmensplanung, die der Ermittlung des erzielbaren Betrags zugrunde liegt, maßgeblich beeinflussen.
Übersicht 3: ESG-Risiken im Konzernanhang
Unternehmen mit Verknüpfung von ESG-Risiken und Konzernanhang
Schätzungsunsicherheiten
Rückstellungen
Werthaltigkeitstests
Nutzungsdauern
Insgesamt deutet die Analyse darauf hin, dass sich ESGRisiken im Konzernanhang bislang vor allem dann niederschlagen, wenn sie bereits konkret in Bewertungsannahmen eingeflossen sind. Allerdings sollten Unternehmen vor dem Hintergrund der allgemeinen Angabeprinzipien nach IAS 1.31 beurteilen, ob auch dann Erläuterungen in Betracht kommen können, wenn die bestehenden Einzelvorschriften keine spezifischen Angaben erfordern oder sich die im Nachhaltigkeitsbericht prominent beschriebenen ESGRisiken noch nicht im Konzernabschluss widerspiegeln.
Typische Ansatzpunkte für inkonsistente Annahmen und Daten
Die Auswertungen zeigen, dass im Nachhaltigkeitsbericht beschriebene Chancen und Risiken nicht immer auch gleichzeitig in der Finanzberichterstattung oder umgekehrt reflektiert werden. In der Regel lassen sich in der Finanzberichterstattung (scheinbar) fehlende ESG-Bezüge durch systembedingte Unterschiede zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung sachlich erklären.
Konnektivität entsteht jedoch nicht erst und nicht nur durch Erläuterungen von Zusammenhängen im Bericht. In den Bereichen, in denen ein und derselbe wirtschaftliche Sachverhalt in mehreren Berichtsteilen verarbeitet wird, setzt Konnektivität die Konsistenz von Annahmen, Daten und Einordnungen dieser Sachverhalte für beide Berichtssphären voraus. Gerade an diesen Schnittstellen entscheidet sich, ob unterschiedliche Perspektiven auf dieselbe unternehmerische Realität für Adressaten überhaupt nachvollziehbar zusammengeführt werden können.
Mögliche Inkonsistenzen können besonders dort entstehen, wo dieselben Entwicklungen in unterschiedliche Ziele, Modelle, Zeithorizonte oder Wesentlichkeitskonzepte übersetzt werden. Ein besonders naheliegendes Beispiel sind Transitionspläne und Werthaltigkeitstests: Wird im Nachhaltigkeitsbericht ein tiefgreifender Umbau des Geschäftsmodells beschrieben, sollte geprüft werden, ob die dem Impairment Test zugrunde liegenden Annahmen hierzu konsistent sind – etwa im Hinblick auf Absatzentwicklung, Produktmix, Investitionen, Margen oder den erwarteten Hochlauf neuer Technologien. Gerade bei transitorischen Risiken zeigen sich solche Spannungen häufig, wenn langfristig erhebliche Risiken bzw. die dazugehörigen umfangreichen Mitigierungsmaßnahmen im Nachhaltigkeitsbericht beschrieben werden, deren Einfluss auf den erzielbaren Betrag im Konzernabschluss jedoch gegenwärtig noch begrenzt bleibt.
Ein weiterer sensibler Bereich betrifft die Verwendung von Klimaszenarien. Werden im Nachhaltigkeitsbericht physische und transitorische Klimarisiken oder THG-Reduktionsziele auch in Bezug auf Scope-3-Emissionen anhand bestimmter Klima- oder Übergangsszenarien identifiziert und beschrieben, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang diese auch in finanzielle Planungs- und Bewertungsmodelle eingeflossen sind. Unterschiede können sachlich begründet sein – etwa durch Abweichungen in den jeweiligen Anforderungen. Sie sollten dann aber für den Lesenden nachvollziehbar eingeordnet werden (EU Draft ESRS 1.116 (2026)).
Weitere Ansatzpunkte ergeben sich dort, wo nachhaltigkeitsbezogene Risiken oder Maßnahmen mehrere bilanzielle Folgewirkungen auslösen können. Dies betrifft insbesondere Rückstellungen, Nutzungsdauern, Triggering Events, Vorratsbewertungen, Angaben zu Schätzungsunsicherheiten sowie die Frage, ob wesentliche Capex- oder Opex-Effekte in Abschluss oder Lagebericht näher zu erläutern sind. Unternehmen sollten daher systematisch prüfen, welche Abschluss- und Lageberichtsposten durch im Nachhaltigkeitsbericht beschriebene Entwicklungen potenziell berührt sein können.
Quelle: KPMG in Deutschland, 2026
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Auch an der Schnittstelle zwischen Risikobericht, Prognosebericht und Nachhaltigkeitsbericht entstehen häufig Spannungen. Diese sind vielfach bereits durch unterschiedliche Risikobegriffe, Zeithorizonte und Methoden erklärbar. Gleichwohl sollten Unternehmen darauf achten, dass Sachverhalte, die im Nachhaltigkeitsbericht als strategisch wesentlich beschrieben werden, in der finanziellen Berichterstattung zumindest mitgedacht und – soweit erforderlich –eingeordnet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die zugrunde liegenden Entwicklungen absehbar in Richtung kurzfristiger finanzieller Relevanz bewegen.
Umgekehrt ist jedoch auch sicherzustellen, dass sich wesentliche finanzielle Effekte, die im Abschluss oder Lagebericht abgebildet sind, konsistent im Nachhaltigkeitsbericht widerspiegeln. Dies betrifft insbesondere solche Effekte, die bereits eingetreten sind oder kurzfristig erwartet werden („current financial effects“), etwa erhöhte Kostenbelastungen, Wertminderungen, Anpassungen von Nutzungsdauern oder zusätzliche Investitionserfordernisse infolge nachhaltigkeitsbezogener Entwicklungen.
Werden solche Effekte in der Finanzberichterstattung als wesentlich dargestellt, besteht aus Adressatensicht die Erwartung, dass die zugrunde liegenden Sachverhalte auch im Nachhaltigkeitsbericht aufgegriffen und in den Kontext der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen eingeordnet werden. Eine fehlende oder abweichende Darstellung kann ansonsten den Eindruck entstehen lassen, dass unterschiedliche Perspektiven auf die wirtschaftliche Realität zugrunde liegen.
Konnektivität erfordert daher nicht nur die Beurteilung, ob nachhaltigkeitsbezogene Themen im Abschluss angemessen reflektiert sind, sondern auch, ob finanzielle Auswirkungen, die aus ESG-bezogenen Entwicklungen resultieren, im Nachhaltigkeitsbericht vollständig und konsistent adressiert werden.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen Konnektivität im Reporting-Prozess sicherstellen Diese typischen Reibungspunkte machen deutlich, dass Konnektivität nicht erst im finalen Reporting „hergestellt“ wird. Die Verknüpfung von Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen setzt ein konsistentes Verständnis von ESGThemen, konsistente Datenquellen, abgestimmte Methoden sowie belastbare interne Prozesse voraus. Hierfür ist die Zusammenarbeit und regelmäßige Abstimmung über Strategie-, Finanz-, Risiko- und Nachhaltigkeitsfunktionen hinweg unerlässlich. Nur so kann die Konsistenz der Annahmen und Daten für die jeweiligen Berichtsteile gewährleis -
tet werden. Denn Defizite in der Datenqualität oder den Schnittstellen zwischen ESG- und Finanzfunktionen können die Risikobeurteilung und integrierte Bericht erstattung erheblich beeinträchtigen.
Ein zentraler Hebel liegt auch in der Verzahnung von Wesentlichkeitsanalyse und Risikomanagement. Nachhaltigkeitsbezogene Faktoren wirken zunehmend als Treiber finanzieller Risiken und Chancen. Entsprechend sollten sie systematisch in bestehende Steuerungs- und Bewertungsmodelle integriert werden. Nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen, Risiken und Chancen in einer vom Risikomanagement getrennten Wesentlichkeitsanalyse zu identifizieren, birgt nicht nur das Risiko inkonsistenter externer Berichte, sondern insbesondere inkonsistenter Informationen für die zur Unternehmenssteuerung verantwortlichen Bereiche.
Abweichungen bewusst machen und erläutern Unterschiede zwischen den Berichtsteilen sind daher nicht zwangsläufig ein Hinweis auf fehlerhafte Berichterstattung. Gerade weil Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterschiedlichen Regelwerken folgen, kommt es nicht auf vollständige Gleichheit, sondern auf die Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung der zugrunde liegenden Realität an. Um eine kohärente Berichterstattung über beide Berichtssphären hinweg zu gewährleisten, bedarf es zudem einer strukturierten Beurteilung, an welchen Stellen Unterschiede sachlich begründet sind und ob und wie diese für Adressaten zu erläutern sind.
Fragestellungen, auf die Unternehmen an dieser Stelle eine Antwort finden sollten, können beispielsweise sein:
– Warum entstehen keine finanziellen Effekte aus Risiken im Nachhaltigkeitsbericht?
– Warum wird ein Risiko im Nachhaltigkeitsbericht, aber nicht im Risikobericht dargestellt?
– Basieren Finanz - und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf vergleichbaren Szenarien (z. B. Klimaszenarien)?
– Sind zentrale Annahmen zu im Nachhaltigkeitsbericht dargestellten Zielen konsistent mit der im Finanzbericht zugrunde gelegten Planungsrechnung (Wachstum, Investitionen, Produktmix, Kostenentwicklung)?
– Könnte eine fehlende Darstellung den Eindruck unterschiedlicher Realitäten erzeugen?
– Warum wird ein ESG-Risiko im Risikobericht, aber nicht im Nachhaltigkeitsbericht erläutert?
– Werden in der Finanzberichterstattung finanzielle Effekte mit ESG-Bezug erläutert, die nicht im Nachhaltigkeitsbericht aufgegriffen werden?
01
NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Übersicht 4: Prüfschritte zur Herstellung von Konnektivität
Identifizierung von Sachverhalten mit Relevanz für beide Berichtsteile
Sicherstellung eines einheitlichen Verständnisses der Realitäten, Annahmen und Ziele
Beurteilung der Auswirkungen ESG-bezogener Entwicklungen auf die Finanzberichterstattung
Sachliche Begründung der Verwendung unterschiedlicher Annahmen, Daten, Modelle und für das Ausbleiben finanzieller Effekte in der Finanzberichterstattung
Herstellung der Konnektivität in beiden Berichtsteilen durch Querverweise und gegebenenfalls zusätzlich erläuternde Angaben
Konnektivität
Quelle: KPMG in Deutschland, 2026
Zusammenfassung: Konnektivität als Qualitätsfaktor der Unternehmensberichterstattung Konnektivität zwischen Finanz - und Nachhaltigkeitsberichterstattung ist unter CSRD und ESRS kein optionales Gestaltungsmerkmal, sondern ein wesentliches Qualitätskriterium. Unternehmen sind gefordert, ihre Berichterstattung ganzheitlich zu denken und Informationen in beiden Berichtssteilen systematisch zu verknüpfen.
Die Ergebnisse der DAX-40-Analyse zeigen, dass Konnektivität in der Praxis noch im Aufbau ist. Unterschiede zwischen den Berichtsteilen sind häufig Ausdruck legitimer systembedingter Unterschiede. Entscheidend für die Qualität der Berichterstattung ist hier nicht die vollständige Übereinstimmung der Berichte, sondern die Nachvollziehbarkeit der Zusammenhänge und die Einordenbarkeit der Unterschiede.
Besonders relevante Ansatzpunkte für Konnektivität ergeben sich dort, wo ein und derselbe Sachverhalt in unterschiedlichen Berichtsteilen verarbeitet wird – etwa bei Übergangsplänen, Klimaszenarien oder der Ableitung finanzieller Annahmen. Hier zeigt sich, dass Konnektivität vor allem eine Frage konsistenter Annahmen ist und weniger der rein formalen Abstimmung von Texten.
Konnektivität ist in beide Richtungen sicherzustellen: Nachhaltigkeitsbezogene Entwicklungen sollten angemessen in der Finanzberichterstattung reflektiert werden, während umgekehrt wesentliche finanzielle Effekte auch im Nachhaltigkeitsbericht aufgegriffen und eingeordnet werden müssen.
Für Unternehmen bedeutet dies, Konnektivität nicht als nachgelagertes Reporting-Thema zu verstehen, sondern als integrativen Bestandteil von Steuerung, Planung und Berichterstattung. Nur wenn ein einheitliches Verständnis der wirtschaftlichen Realität über alle Berichtsteile hinweg zugrunde liegt, kann eine konsistente und entscheidungsnützliche Gesamtaussage erreicht werden. Unternehmen, die diese Zusammenhänge aktiv gestalten und transparent erklären, stärken neben der Qualität auch die Glaubwürdigkeit und Entscheidungsnützlichkeit ihrer Berichterstattung.
Ausblick
Im Rahmen unserer vierteiligen Serie zur Auswertung von DAX-40-Berichten anhand ausgewählter Nachhaltigkeitsthemen werden wir in den nächsten zwei Ausgaben zwei weitere Themen behandeln:
Klimawandel: Klimarisiken, Ziele, Pläne und Fortschritte (Ausgabe Juli/August): Wie identifizieren Unternehmen Klimarisiken, welche Szenarien werden verwendet und wie weit reicht die Berichterstattung zu erwarteten finanziellen Effekten? Wie konkret und nachvollziehbar werden Übergangs pläne, Zielsysteme und Fortschritte in der Bericht er stattung dargestellt? Wo stehen die Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung ihrer selbst gesteckten Ziele?
Positive Auswirkungen (Ausgabe September): Wie häufig und mit Bezug zu welchen Nachhaltigkeitsthemen werden positive Auswirkungen berichtet? Steht die Beschreibung der berichteten positiven Auswirkungen in Einklang mit den erwarteten Klarstellungen in den ESRS 2.0?
ZU DEN PERSONEN
Stefanie Jordan, WPin, ist Director bei KPMG in Deutschland und leitet im Department of Professional Practice den Bereich ESG-Reporting. Sie ist Mitglied im IDW-Arbeitskreis CSR-Reporting sowie in den IDW-Arbeitsgruppen CSRD und ESRS sowie FAQ Art. 8 Taxonomie-Verordnung.
Sophie Minkus, WPin, ist Managerin bei KPMG in Deutschland und beschäftigt sich im Department of Professional Practice mit Fragen zum ESG-Reporting.
Liliia Toninski ist Senior Managerin bei KPMG im Department of Professional Practice und zuständig für ESG-Reporting im Finanzsektor. Sie ist auch Mitglied der IDW-Arbeitsgruppen CSRD und ESRS im Finanzsektor, Art. 8 Taxonomie-Verordnung im Finanzsektor und Offenlegungsverordnung.
Entwurf des Moduls IFRS 3-M3 des RS FAB 50 veröffentlicht
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat den Entwurf eines Moduls IFRS 3-M3 zu Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: IFRS-Modulverlautbarung (IDW RS FAB 50) verabschiedet. Das finale Modul soll den bislang in der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Anwendung von IFRS (IDW RS HFA 2) enthaltenen Abschnitt 3 (konzern interne Umstrukturierungen) ablösen.
Das Modul befasst sich mit der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses unter gemeinsamer Kontrolle entweder durch Einbringung der Anteile, Verschmelzung oder Veräußerung des gesamten Reinvermögens eines Tochterunternehmens an das andere Tochterunternehmen
übergehen. Die einzige wesentliche Änderung gegenüber IDW RS HFA 2 ist eine Anpassung an die zwischenzeitlich geänderte national wie international herrschende Meinung, wonach bei Anwendung der Buchwertfortführungsmethode („predecessor accounting“) im Teilkonzernabschluss des übernehmenden Rechtsträgers – neben den Konzernbuchwerten eines übergeordneten Mutterunternehmens – nunmehr auch die Übernahme der IFRS-Buchwerte aus dem Einzelabschluss des übertragenen Rechtsträgers als zulässig erachtet wird.
Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 31. Juli 2026 abgegeben werden.
Den Entwurf können Sie ↗ hier herunterladen.
DRSC Interpretation 5 (IFRS) verabschiedet
Das DRSC hat am 20. April 2026 die DRSC Interpretation Nr. 5 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS (DRSC Interpretation 5) verabschiedet und am 22. Mai 2026 veröffentlicht.
Gegenstand dieser Interpretation ist die Bilanzierung steuerlicher Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO in einem IFRS-Abschluss, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern im Sinne des IAS 12.5 beziehen.
DRSC Interpretation 5 ist eine Neufassung der DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS , der durch die Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss anzupassen war.
Die Interpretation enthält insbesondere neue Regelungen zum Ausweis ertragsteuerlicher Nebenleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS 18. Sie enthält keine neuen Vorgaben dazu, wie diese Nebenleistungen dem Grunde oder der Höhe nach angesetzt und bewertet werden.
Gegenüber dem Entwurf vom 13. November 2025 wurden nur wenige Änderungen in der Begründung vorgenommen. DRSC Interpretation 5 (IFRS) ist mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Die Pressemitteilung des DRSC können Sie ↗ hier und die Übersicht über die Änderungen im Vergleich zu dem Entwurf können Sie ↗ hier herunterladen.
IFRS 20 Regulatory Assets and Regulatory Liabilities vom IASB verabschiedet
Der IASB hat am 28. Mai 2026 den IFRS 20 Regulatory Assets and Regulatory Liabilities veröffentlicht, einen neuen Rechnungslegungsstandard für Unternehmen, die einer bestimmten Art der Tarifregulierung unterliegen. Damit sollen Investoren leichter verstehen, wie sich die Tarifregulierung auf die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Finanzlage und die Aussichten auf künftige Cashflows eines Unternehmens auswirken.
Der Standard betrifft Unternehmen, die einer Tarifregulierung unterliegen, die festlegt, wie viel ein Unternehmen seinen Kunden berechnen darf und wann es dies tun darf. Häufig unterliegen Versorger für Strom, Gas und Wasser solchen Regulierungen.
Wenn der Zeitpunkt der Übertragung regulierter Güter und Dienstleistungen durch ein Unternehmen von dem Zeitpunkt der Abrechnung dieser Güter und Dienstleistungen
an die Kunden abweicht, spiegeln die ausgewiesenen Umsatzerlöse möglicherweise nicht vollständig die Leistung des Unternehmens in einer Periode. IFRS 20 bezeichnet dies als „zeitliche Differenz“. Der neue Standard verlangt von den Unternehmen, die Auswirkungen zeitlicher Differenzen in ihren Abschlüssen zu berücksichtigen.
Es wird außerdem erwartet, dass IFRS 20 die Vielfalt der Rechnungslegungspraktiken verringert und die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen in regulierten Branchen verbessert.
IFRS 20 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnen. Unternehmen können den Standard bereits früher anwenden.
Die Pressemitteilung des IASB können Sie ↗ hier aufrufen.
Aktuelles aus unserem Wirtschafts-Blog „Klardenker“
EmpCo 2026: Neue Regeln für Umweltangaben
Am 27. September 2026 verschärft die EU mit der EmpCoRichtlinie die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich. Unternehmen müssen künftig belegen, dass ihre Aussagen nachvollziehbar, transparent und über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg konsistent sind. Ziel ist es, Greenwashing zu verhindern und verlässliche Kaufentscheidungen zu ermöglichen. Die Vorgaben greifen tief in Marketing und Kommunikation ein. Allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ sind ohne belastbare Nachweise ebenso wenig zulässig wie selbst entwickelte Siegel oder vage Zukunftsversprechen. Verstöße können rechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen und erhöhen den Druck, Lieferketten transparent zu gestalten. Unternehmen sollten ihre Kommunikation und zugrunde liegenden Prozesse frühzeitig überprüfen. Wer belastbare Daten etabliert, Verantwortlichkeiten klärt und Umweltangaben systematisch absichert, reduziert Risiken und stärkt die eigene Glaubwürdigkeit im Wettbewerb. Lesen Sie ↗ hier, was Sie beachten sollten.
US-Präsident Donald Trump setzt Deutschlands maritime Wirtschaft unter Handlungsdruck Die USA forcieren mit einer neuen Executive Order eine strategische Neuausrichtung ihrer maritimen Wirtschaft –mit direkten Folgen für deutsche Unternehmen. Ziel ist es, die eigene industrielle Basis zu stärken, Abhängigkeiten zu reduzieren und die maritime „Dominanz” – insbesondere gegenüber China – wiederzuerlangen. Maßnahmen wie höhere Hafengebühren, strengere Marktzugangsregeln und „Buy American“-Vorgaben verteuern internationale Lieferketten und verändern globale Wettbewerbsbedingungen. Besonders betroffen sind Reedereien, Werften und Zulieferer: Wer auf chinesische Schiffe oder Komponenten setzt, hat künftig mit steigenden Kosten und eingeschränktem Zugang zum US-Markt zu rechnen. Damit verschieben sich Routen, Investitionsentscheidungen und Flottenstrategien. Unternehmen sind gefordert, ihre Lieferketten, Partnerschaften und Marktstrategien neu zu bewerten. Wer geopolitische Entwicklungen frühzeitig einbezieht, Abhängigkeiten reduziert und seine Aufstellung flexibilisiert, kann Risiken begrenzen – und sich im verschärften Wettbewerb besser positionieren. ↗ Jetzt lesen
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Vor Kurzem in Fachzeitschriften erschienen:
Green and more: Prospektpflicht mit Perspektive – EU stellt die Weichen neu
Der Deutsche Corporate Governance Kodex im internationalen Vergleich. Entwicklungen seit 2016
Links zu nationalen
KPMG-Veröffentlichungen:
↗ Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen quantifizieren und operativen Mehrwert schaffen
↗ Verification of Payee
↗ Nach dem Krypto-Hype
Katrin Skowronek WPg 10/2026, 623–626
Klaus Becker, Astrid Gundel, Axel v. Werder AG 10/2026, 341–355
Whitepaper mit Praxisbeispiel: Wie Unternehmen Transparenz über Nachhaltigkeit für strategische und operative Entscheidungen nutzen können
Mit der Einführung von Verification of Payee (VoP) wurde der europäische Zahlungsverkehr um einen sicherheitsrelevanten Aspekt erweitert. Was auf den ersten Blick wie eine zusätzliche Prüfroutine im Zahlungsprozess wirkt, entpuppt sich in der Praxis als tiefgreifende Veränderung für Banken, Treasury-Management-Systeme (TMS) und Unternehmen.
Nicht neue Währungen, sondern neue Abwicklungsmodelle prägen die Zukunft des Zahlungsverkehrs. Ein Praxisbericht von Siemens und KPMG über EchtzeitLiquiditätssteuerung mit Blockchain-Technologie.
Links zu internationalen KPMG-Veröffentlichungen:
↗ Risk mitigation accounting
↗ Insurers: Are you ready for IFRS 18?
↗ Regulatory assets and regulatory liabilities
↗ Reporting on nature
↗ Banks: Are you ready for IFRS 18?
↗ Uncertain times
↗ IFRS 18
Proposed new model to better align accounting and dynamic risk management
Key areas to consider as insurers prepare for IFRS 18
IFRS 20: A new IFRS® accounting standard for rate-regulated companies
ISSB decisions on identifying nature-related risks and opportunities
Key areas to consider as banks prepare for IFRS 18
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External events – e.g. natural disasters, pandemics, geopolitical tensions or rapid changes in worldwide economic policies – may trigger uncertainty and cause market volatility, inflationary pressures, shifting customer demands and disrupted supply chains.
KPMG insights into the presentation and disclosure standard, IFRS 18
IHRE REGIONALEN
ANSPRECHPERSONEN
Regional verwurzelt, deutschlandweit vernetzt – Ihre regionalen Ansprechpersonen bei KPMG
Für weitere Informationen oder Rückfragen stehen Ihnen unsere regionalen Ansprechpersonen aus Accounting Advisory Services gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jederzeit.
REGION NORD
Florian Schuh T +49 221 2073-5106 fschuh@kpmg.com
REGION WEST
Ralf Pfennig T +49 221 2073-5189 ralfpfennig@kpmg.com
REGION SÜDWEST
Sebastian Pöhler T +49 711 9060-42799 spoehler@kpmg.com
REGION WEST
Münster
Bremen
Kiel
Hamburg
REGION NORD
Hannover
Dortmund Bielefeld
Essen
Düsseldorf
Köln
Aachen
Saarbrücken
Mainz
REGION MITTE
Mannheim
Frankfurt Karlsruhe
Stuttgart
REGION SÜDWEST
Freiburg
REGION OST
Berlin Dresden Leipzig
Jena
Nürnberg
Regensburg
Augsburg Ulm
REGION SÜD
Friedrichshafen München
REGION OST
Tobias Nohlen T +49 30 2068-2362 tnohlen@kpmg.com
REGION MITTE
Manuel Rothenburger T +49 69 9587-4789 mrothenburger@kpmg.com
REGION SÜD
Thomas Unzeitig T +49 89 9282-4494 tunzeitig@kpmg.com
IHRE ANSPRECHPERSONEN AUS DER GRUNDSATZABTEILUNG
Das Department of Professional Practice (DPP) ist bei KPMG die zentrale Grundsatzabteilung für alle relevanten Fachfragen der Unternehmensberichterstattung. Ich freue mich, Ihnen meine Kolleg:innen aus den folgenden Fokusbereichen vorzustellen. Wählen Sie Ihre Ansprechperson.
Christian Zeitler
Leiter des DPP T +49 30 2068-4711
czeitler@kpmg.com
FOKUS: RECHNUNGSLEGUNG
Fragestellungen der Rechnungslegung nach HGB und IFRS sind Schwerpunkt unserer Expertise.
Prof. Dr. Hanne Böckem T +49 30 2068-4829 hboeckem@kpmg.com
Dr. Markus Fuchs T +49 30 2068-2992 markusfuchs@kpmg.com
Dr. Matthias Fuchs T +49 89 9282-1160 matthiasfuchs@kpmg.com
Patrick Krätschmer T +49 89 9282-3197 pkraetschmer@kpmg.com
FOKUS: NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Die Herausforderungen von CSRD, EU-Taxonomie und ESRS meistern: Mit unserer Expertise in dem dynamischen Umfeld stehen wir Ihnen zur Seite.
Stefanie Jordan T +49 30 2068-2561 stefaniejordan@kpmg.com
Ingo Rahe T +49 30 2068-4892 irahe@kpmg.com
FOKUS: CAPITAL MARKETS
IPO, Spin-off, Kapitalmarkttransaktionen? Damit sind Sie bei uns richtig.
Ines Knappe T +49 30 2068-4347 iknappe@kpmg.com
Patrick Krätschmer T +49 89 9282-3197 pkraetschmer@kpmg.com
Volker Specht T +49 30 2068-2366 vspecht@kpmg.com
Ingo Rahe T +49 30 2068-4892 irahe@kpmg.com
Volker Specht T +49 30 2068-2366 vspecht@kpmg.com
Katrin Skowronek T +49 30 2068-4476 kskowronek@kpmg.com
FOKUS: FINANCIAL SERVICES
Das besondere Regulierungsumfeld von Banken, Versicherungen und Asset Managern fordert einen eigenständigen Expertiseschwerpunkt.
Michael Bär T +49 69 9587-3218 mbaer@kpmg.com
Impressum
Herausgeber
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Heidestr. 58
10557 Berlin
Redaktion
Prof. Dr. Hanne Böckem (V. i. S. d. P.)
Department of Professional Practice T +49 30 2068-4829
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Die Ansichten und Meinungen in Gastbeiträgen sind die des Interviewten und entsprechen nicht unbedingt den Ansichten und Meinungen von KPMG in Deutschland.