wir hoffen, dass Sie gut ins neue Jahr gestartet sind. Auch wenn der Januar bereits einige Tage alt ist, möchten wir die Gelegenheit nutzen, Ihnen Gesundheit, Erfolg und viele glückliche Momente zu wünschen. Wir freuen uns darauf, Sie auch in diesem Jahr mit unseren spannenden Themen auf dem neuesten Stand zu halten.
Wir starten mit einer vollgepackten Januar-Ausgabe und zwei Topthemen: Das erste Thema bietet Ihnen vertiefende Einblicke in IFRS 18 Presentation and Disclosure in Financial Statements . Damit setzen wir unsere Beitrags reihe zu dem neuen Standard fort. In dieser Ausgabe untersuchen wir die Besonderheiten im Hinblick auf die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen aus Fremdwährungsumrechnung, Derivaten und anderen Sicherungsinstrumenten sowie aus hybriden Verträgen zu den GuV-Kategorien bei Unternehmen ohne spezifische Hauptgeschäftstätigkeit. Freuen Sie sich auf praxisnahe Einblicke, zahlreiche Anwendungs fälle und einen Überblick über den aktuellen Diskussionsstand.
Das zweite Topthema beschäftigt sich mit der aktuellen Ausgabe der Studienreihe „Digitalisierung im Rechnungswesen“. Sie analysiert den Einsatz ausgewählter Technologien und Systeme. Der diesjährige Schwerpunkt liegt auf dem Einfluss künstlicher Intelligenz (KI) auf das Rechnungswesen sowie auf der Digitalisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Hinweisen möchte ich Sie außerdem auf einen Beitrag, der mehr Klarheit für die Zukunft der Nachhaltigkeitsberichterstattung bringen soll: die Einigung zum ersten EU-Omnibus und der Technical Advice der EFRAG zu den ESRS 2.0. Außerdem hat kurz vor Weihnachten das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) das im Vorjahr veröffentlichte F&A-Papier zur verzögerten Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) aktualisiert.
Ihnen eine anregende Lektüre.
Ihre
Prof.
Dr. Hanne Böckem Partnerin, Department of Professional Practice
INHALT
01 Topthemen
2 IFRS 18: Fremdwährungsumrechnung, Derivate und andere Sicherungsinstrumente sowie hybride Verträge –Besonderheiten bei der Zuordnung daraus resultierender Erträge und Aufwendungen bei Unternehmen ohne spezifische Hauptgeschäftstätigkeit 2
Digitalisierung im Rechnungswesen –Studienausgabe 2025/2026 21
02 Nachhaltigkeitsberichterstattung 26 Mehr Klarheit für die Zukunft der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Einigung zum ersten EU-Omnibus und EFRAGs Technical Advice zu den ESRS 2.0 26
IDW nimmt Stellung zum CSR-RUG als gültigem Rechtsrahmen für die nichtfinanzielle Berichterstattung für 2025 30 ISSB veröffentlicht Änderungen an IFRS S2 in Bezug auf Angaben zu Treibhausgasemissionen 30 EU-Kommission veröffentlicht weitere FAQs zur EU-Taxonomie 31 03 HGB-Rechnungslegung 32 Ertragsteuerinformationsbericht: EU-Kommission veröffentlicht Public Country-by-Country Reporting(PCbCR-)Taxonomie, Reporting Manual und Report
sowie dazugehörige
Januar 2026
IFRS 18: Fremdwährungsumrechnung, Derivate und andere Sicherungsinstrumente sowie h ybride Verträge – Besonderheiten bei der Zuordnung daraus resultierender Erträge
und Aufwendungen bei Unternehmen ohne spezifische Hauptgeschäftstätigkeit
IFRS 18 ersetzt IAS 1 Presentation of Financial Statements und ergänzt einige andere Standards (wir berichteten zu IFRS 18 im Überblick in den ↗ Accounting News Mai 2024 , zu Besonderheiten bei Unternehmen mit spezifischer Hauptgeschäftstätigkeit (sHGT) in den ↗ Accounting News November 2024, zur Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) in den ↗ Accounting News Februar 2025 und zu Regelungen zu den sogenannten Management-defined Performance Measures (MPMs) in den ↗ Accounting News Juni 2025). Im aktuellen Beitrag beleuchten wir die besonderen Zuordnungsvorschriften für Erträge und Aufwendungen aus der Fremdwährungsumrechnung, Derivaten und anderen Sicherungsinstrumenten sowie aus hybriden Verträgen bei Unternehmen ohne spezifische Hauptgeschäftstätigkeiten (sHGT). Wir betrachten einerseits die theoretischen Grundlagen und analysieren andererseits Auslegungsherausforderungen anhand von praktischen Anwendungsfällen, wie beispielsweise der Zuordnung von Fremdwährungsdifferenzen aus konzerninternen Darlehen.
Einleitung
Am 9. April 2024 hat das IASB den neuen Standard IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss veröffentlicht, der den IAS 1 Darstellung des Abschlusses ersetzen wird.
IFRS 18 ist verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Die Beträge der Vergleichsperiode (in der Regel 2026) sind zwingend retrospektiv nach IAS 8 anzupassen. 1 Für EU-IFRS-Anwender gilt der Vorbehalt einer Übernahme in EU-Recht. Das EU-Endorsement steht aktuell noch aus. Bereits Anfang Mai 2025 wurde eine Endorsement-Empfehlung von der EFRAG an die Europäische Kommission übermittelt. Das Endorsement wird für das erste Quartal 2026 erwartet. 2
1 Vgl. IFRS 18.C2.
2 ↗ Endorsement status | EFRAG, letzter Abruf am 5. Januar 2026.
Die GuV bekommt durch IFRS 18 eine klare und einheitliche Struktur durch vorgeschriebene Zuordnungen der Erträge und Aufwendungen zu fünf definierten Kategorien und die Verpflichtung, die Zwischensummen „Betriebsergebnis“ und „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“ auszuweisen (wir verweisen zu den Änderungen in der GuV-Struktur auf ↗ Accounting News Februar 2025 ). Dadurch entfallen zahlreiche – explizite wie implizite – Ausweisfreiheiten, insbesondere bei der Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fremdwährungsumrechnung, Derivaten und anderen Sicherungsinstrumenten sowie hybriden Verträgen. Unter dem aktuell gültigen IAS 1 gibt es keine Regelung, die eine klare Abgrenzung zwischen dem Betriebsergebnis und anderen Ergebnisbestandteilen
01 TOPTHEMEN
verpflichtend vorsieht. 3 Wenn sich ein Unternehmen freiwillig für eine Unterscheidung zwischen dem betrieblichen Bereich und dem Finanzierungsbereich entschied, etwa durch die Darstellung einer Zwischensumme wie „Betriebsergebnis“ oder „EBIT“, bestanden folglich mangels verbindlicher Vorschriften weitreichende Ausweisfreiheiten. So konnten Fremdwährungsdifferenzen oder Gewinne und Verluste aus Derivaten entweder vollständig dem betrieblichen Bereich, dem Finanzierungsbereich oder sogar anteilig beiden Bereichen („Split“) zugeordnet werden.
Diese Ausweisfreiheiten führten zu einer eingeschränkten Vergleichbarkeit und Transparenz. IFRS 18 beseitigt diese Freiheiten weitgehend und schafft damit deutlich mehr Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit.
Gleichzeitig bringen die neuen Zuordnungsvorschriften neue Auslegungsfragen und Ermessensspielräume mit sich. Einige davon – mit Bezug zur Fremdwährungsumrechnung, zu Derivaten, anderen Sicherungsinstrumenten und hybriden Verträgen – beleuchten wir in diesem Beitrag. Unsere Darstellungen beschränken sich auf Unternehmen ohne spezifische Hauptgeschäftstätigkeit (sHGT).
KURZ GEFASST
1. Für die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den neu in IFRS 18 definierten GuVKategorien enthält der Standard neben den allgemeinen Zuordnungsvorschriften auch besondere Zuordnungsvorschriften für Erträge und Aufwendungen aus
I Fremdwährungsumrechnung
II Derivaten und designierten nicht derivativen Sicherungsinstrumenten
III Hybriden Verträgen mit einer finanziellen Verbindlichkeit als Basisvertrag.
2. Fremdwährungsdifferenzen werden grundsätzlich der gleichen Kategorie zugeordnet wie die anderen Erträge und Aufwendungen des für die Umrechnungsdifferenz ursächlichen Sachverhalts. Für Fremdwährungsdifferenzen aus „anderen Schulden“ (die einen Bezug zu mehreren Kategorien haben können) erfolgt keine Aufteilung, sondern eine ermessensbehaftete Zuordnung zu einer der betroffenen Kategorien.
3 Vgl. IAS 1.BC56.
3. Auslegungsfragen zur Zuordnung von Fremdwährungsdifferenzen, etwa aus Umrechnung von Bankkontensalden mit wechselnden Vorzeichen oder im Zusammenhang mit „anderen Schulden“ (zum Beispiel Leasingverbindlichkeiten) sind Gegenstand laufender internationaler Diskussionen. Wir stellen den Stand der Diskussionen und unsere Auffassung dazu dar.
4. Besonders kontrovers wird die Zuordnung von Fremdwährungsdifferenzen aus konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten diskutiert. Die uneindeutige vorläufige Agenda-Entscheidung des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) vom September 2025 und das an das IFRS IC gerichtete heterogene und teils kritische Feedback verstärken die Unsicherheiten in Bezug auf die sachgerechte Zuordnung derartiger Umrechnungsdifferenzen.
5. Der Standard unterscheidet zwischen Derivaten, die zur Absicherung von identifizierten Risiken genutzt werden (designierte und nicht designierte Hedge-Derivate) und Derivaten, die aus anderen Gründen eingegangen wurden (andere Derivate). Die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten aus Hedge-Derivaten (sowohl designierten als auch nicht designierten) richtet sich grundsätzlich nach dem abgesicherten Risiko (es sei denn, dies würde ein sogenanntes „grossing up“ erfordern; in einem solchem Fall ist der Gewinn oder Verlust aus dem Derivat der betrieblichen Kategorie zuzuordnen).
6. Wann eine Absicherung einer Nettoposition zum „grossing up“ führen kann, ist nicht abschließend klar. Die kürzlich veröffentlichte vorläufige AgendaEntscheidung des IFRS IC vom November 2025 hilft bei der Auslegung. Sie zeigt anhand eines einfachen Beispiels, dass nicht jede Absicherung einer Nettoposition, auch wenn die zugrunde liegenden Bruttopositionen unterschiedliche Kategorien betreffen, ein „grossing up“ im Sinne des IFRS 18 erfordert.
7. Der Dokumentation der internen Absicherungsstrategien kommt durch IFRS 18 neue erhöhte Bedeutung zu, weil diese Absicherungsstrategien die Grundlage für die Zuordnung der Gewinne und Verluste aus nicht designierten Hedge-Derivaten bilden werden.
01
TOPTHEMEN
8. Gewinne und Verluste aus designierten nicht derivativen Sicherungsinstrumenten folgen bei der Zuordnung ebenfalls dem abgesicherten Risiko. Werden allerdings nicht derivative Instrumente nur in „economic hedges“ als Sicherungsinstrumente eingesetzt, gelten die besonderen Zuordnungsvorschriften nicht; stattdessen kommen die allgemeinen Zuordnungsregeln des IFRS 18 zur Anwendung. Somit werden Gewinne und Verluste aus designierten nicht derivativen Sicherungsinstrumenten anders zugeordnet als Gewinne und Verluste aus nicht designierten nicht derivativen Sicherungsinstrumenten.
9. Die Zuordnung der Aufwendungen und Erträge aus hybriden Verträgen richtet sich grundsätzlich zum einen danach, ob der Basisvertrag und das eingebettete Derivat gemäß IFRS 9 zu separieren sind, und zum anderen (wenn nicht separiert wird) nach der Art des Basisvertrags.
10. Dient ein hybrider Vertrag allerdings ausschließlich der Kapitalbeschaffung, sind unseres Erachtens die Gewinne und Verluste regelmäßig der Finanzierungs-Kategorie zuzuordnen, unabhängig davon, ob eine Separierung erfolgt oder nicht.
Besondere Zuordnungsvorschriften im Überblick
IFRS 18 sieht neben den allgemeine Zuordnungsvorschriften für Erträge und Aufwendungen zu den einzelnen GuV-Kategorien auch besondere Zuordnungsvorschriften für bestimmte Erträge und Aufwendungen (Sonderthemen) vor.
Zu den allgemeinen Zuordnungsvorschriften verweisen wir auf die ↗ Accounting News Februar 2025
Die besonderen Zuordnungsvorschriften umfassen insbesondere Regelungen für die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen folgender Sonderthemen:
– I. Fremdwährungsumrechnung (inklusive Hyperinflation) – II. Derivate und designierte nicht derivative Sicherungsinstrumente
– III. Hybride Verträge mit finanzieller Verbindlichkeit als Basisvertrag
Die besonderen Zuordnungsvorschriften führen regelmäßig – wie eingangs erwähnt – zu fundamentalen Änderungen in der Darstellung im Vergleich zu IAS 1.
Die Zuordnung wird komplexer: Effekte aus den Sonderthemen können nicht mehr – wie in der Praxis oft unter dem aktuell gültigen IAS 1 erfolgt – mangels Vorschriften pauschal dem „Finanzierungsbereich“ (ohne nähere Beurteilung) zugeordnet werden. Für jeden Ertrags- und Aufwandsposten ist nach IFRS 18 nun individuell anhand des zugrunde liegenden Sachverhalts zu prüfen, welcher der fünf Kategorien der Effekt zuzuordnen ist.
Für die Anwendung der Zuordnungsvorschriften für die Sonderthemen ist ein Verständnis der zuvor genannten allgemeinen Zuordnungsvorschriften erforderlich, denn die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen aus den Sonderthemen orientiert sich grundsätzlich an der Zuordnung der Erträge und Aufwendungen der zugrunde liegenden Basissachverhalte. So richtet sich beispielsweise die Zuordnung der Fremdwährungsdifferenzen von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nach der Zuordnung der übrigen Erträge und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entstanden sind – und diese Zuordnung der übrigen Erträge und Aufwendungen wiederum folgt den allgemeinen Zuordnungsvorschriften.
Eine weitere Herausforderung liegt darin, dass Zuordnungsvorschriften für die Sonderthemen – im Vergleich zu den umfangreichen Vorschriften nach IFRS 9, IAS 21 und IAS 29 vom Standardsetzer lediglich sehr kurz formuliert wurden und folglich keine detaillierten Anwendungsleitlinien enthalten sind. Tabelle 1 listet die in diesem Zusammenhang relevanten Paragrafen auf.
Tabelle 1: IASB-Fundstellen zu besonderen Zuordnungsvorschriften
Sonderthema I
Fremdwährung 48 B65–B68 BC207–BC219
Hyperinflation 48 B69 BC220–BC222
Sonderthema II
Derivate 48, 63 B70–B76 BC223–BC235; IE Figure 5
Designierte nicht derivative Sicherungsinstrumente 48, 63 B70–B71, B74–B76 BC223–BC231
Sonderthema III
Hybride Verträge mit finanzieller Verbindlichkeit als Basisvertrag
62 B56–B57 BC169–BC179; IE Figure 4
Quelle: KPMG in Deutschland, 2026
01 TOPTHEMEN
Zu beachten ist, dass die oben beschriebenen Vorschriften zwar die GuV-Kategorie vorgeben, welcher der Sachverhalt zuzuordnen ist; sie determinieren jedoch noch nicht den eigentlichen Ausweis, also den konkreten GuV-Posten, in dem der Sachverhalt enthalten sein wird. Die Frage des Ausweises ist anhand der neuen Leitlinien für Aggregation und Disaggregation zu beurteilen (dazu verweisen wir auf die ↗ Accounting News Februar 2025 )
Die internationalen Diskussionen der letzten Monate zeigen, dass diese besonderen Zuordnungsregeln für die Praxis erhebliche Herausforderungen und fundamentale Änderungen mit sich bringen. Im Folgenden werden – je Sonderthema – zunächst die theoretischen Grundlagen erläutert. Anschließend werden diese dann anhand von praxisrelevanten Anwendungsfällen vertieft diskutiert.
Sonderthema I: Zuordnung der Fremdwährungsdifferenzen
Grundlagen Für die Zuordnung von Fremdwährungsdifferenzen hat der Standardsetzer einen Grundsatz, eine Ausnahme und eine Erleichterung definiert, die wir nachfolgend beleuchten.
Die Prinzipien für die Zuordnung von Fremdwährungsdifferenzen werden anhand der Abbildung 1 deutlich.
Grundsatz für die Zuordnung von Fremdwährungsdifferenzen
Nach IFRS 18 werden Fremdwährungsdifferenzen grundsätzlich der gleichen Kategorie zugeordnet wie die anderen Erträge und Aufwendungen des für die Umrechnungsdifferenz ursächlichen Sachverhalts. 4 Anknüpfungspunkt ist regelmäßig der Bilanzposten.
PRAXISBEISPIELE
Ein Unternehmen hat im Geschäftsjahr Fremdwährungsdifferenzen aus – Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Diese Fremdwährungsdifferenzen sind der betrieblichen Kategorie zuzuordnen, da die anderen Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der betrieblichen Kategorie zuzuordnen sind. 5
– Finanzierungsverbindlichkeiten. Solche Fremdwährungsdifferenzen sind der FinanzierungsKategorie zuzuordnen, da die anderen Effekte im Zusammenhang mit Finanzierungsverbindlichkeiten der Finanzierungs-Kategorie zuzuordnen sind. 6
Zuo r dnung von Fremdwähr un gs d if fer en zen ( IFR S 1 8.B65 – B69 )
Grundsatz
Fremdwährungsdifferenzen sind derjenigen Kategorie zuzuordnen, der die anderen Erträge und Aufwendungen des für die Umrechnungsdifferenz ursächlichen Sachverhalts nach den allgemeinen Zuordnungsvorschriften des IFRS 18.52–66 zuzuordnen sind. Anknüpfungspunkt ist regelmäßig der Bilanzposten.
Ausnahme
- Bei „anderen Schulden“ kann es vorkommen, dass Aufwendungen und Erträge aus der zugrunde liegenden Transaktion nach den allgemeinen Vorschriften in IFRS 18.52–66 mehreren Kategorien
- In solchen Fällen sind die Fremdwährungseffekte nicht aufzuteilen, sondern – nach ermessensbehafteter Würdigung – der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen.
- Für gleichartige Schulden sind gleiche Zuordnungen zu treffen.
(IFRS 18.B65f)
Erleichterung
(IFRS 18.B67)
Sollten die Fremdwährungsdifferenzen nur mit unangemessen hohem Kosten- oder Zeitaufwand zugeordnet werden können, sind sie der betrieblichen Kategorie zuzuordnen.
(IFRS 18.B68)
Quelle: KPMG in Deutschland 2026
4 Vgl. IFRS 18.B65.
5 Vgl. IFRS 18.B66(a) i. V. m. IFRS 18.B48(b).
6 Vgl. IFRS 18.B66(b).
01 TOPTHEMEN
– Mietforderungen aus einer Investment Property. Diese Fremdwährungsdifferenzen sind der Investitions-Kategorie zuzuordnen, da die anderen Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mietforderung der Investment Property der Investitions-Kategorie zuzuordnen sind. 7
Die Praxisbeispiele veranschaulichen, dass die Fremdwährungsdifferenzen mehreren Kategorien – in diesem Beispiel drei unterschiedlichen Kategorien – zuzuordnen sein können und hierfür jeweils eine spezifische Analyse des zugrunde liegenden Sachverhalts erforderlich ist.
Die Zuordnung in Abhängigkeit vom jeweiligen Sachverhalt trägt aus Sicht des IASB zu einer getreuen Darstellung ( faithful representation ) der Geschäftstätigkeit des Unternehmens bei. Würden die Fremdwährungsdifferenzen, die mit der Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens verbunden sind, aus dem Betriebsergebnis ausgeschlossen und stattdessen ausschließlich der Finanzierungs-Kategorie zugeordnet, entstünde ein unvollständiges Bild der Performance der Hauptgeschäftstätigkeit eines Unternehmens. 8
Ausnahme für Fremdwährungsumrechnung der „anderen Schulden“
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für „andere Schulden“ also solche, die nicht ausschließlich der Kapitalbeschaffung dienen. Sofern die Erträge und Aufwendungen aus einer Transaktion, die zu einer „anderen Schuld“ führen, mehreren Kategorien zuzuordnen sind, sind Fremdwährungsdifferenzen nicht auf diese unterschiedlichen Kategorien aufzuteilen. Stattdessen ist ermessensbehaftet zu entscheiden, ob die Umrechnungsdifferenzen eher mit der einen oder eher mit der anderen Kategorie zusammenhängen. Dieser Kategorie sind die Fremdwährungsdifferenzen dann in Gänze zuzuordnen. Für gleichartige Schulden sind gleiche Zuordnungen zu treffen. 9
Beispiele für solche Transaktionen können der Erwerb von Dienstleistungen mit verlängerten Zahlungszielen in Fremdwährung oder Beschaffungsleasing in Fremdwährung sein.
Bei dem Erwerb von Dienstleistungen mit verlängerten Zahlungszielen entstehen beispielsweise ein Aufwand aus dem Verbrauch der Dienstleistungen (betriebliche Kategorie) 10 und ein Zinsaufwand (Finanzierungs-Kate gorie) 11. Es könnte deswegen abzuwägen sein, ob es auf die Natur der Transaktion insgesamt ankommt (die Natur der Transaktion könnte betrieblich sein) oder darauf, aus welchem konkreten Grund die Fremdwährungsdifferenz (das wären die verlängerten Zahlungsziele, also Finanzierungs-Kategorie) resultiert. Der Standardsetzer hat bewusst darauf verzichtet, die Vorgehensweise für diese Zuordnungsentscheidung im Zusammenhang mit „anderen Schulden“ näher zu spezifizieren, da diese laut IASB von den individuellen Umständen des Unternehmens abhängen und ermessensbehaftet sind. 12
Folgende Überlegungen könnten unseres Erachtens bei der Bestimmung der Zuordnung der Fremdwährungsdifferenzen aus „anderen Schulden“ relevant sein:
– Natur der zugrunde liegenden Transaktion (zum Beispiel Finanzierungstransaktion vs. operatives Geschäft)
– Konkreter Grund für die Entstehung der Fremdwährungsdifferenz (zum Beispiel Langfristigkeit der Finanzierung)
– Höhe der Ertrags- bzw. Aufwandsbeträge in den unterschiedlichen Kategorien (zum Beispiel Zinsaufwand größer oder kleiner als der andere Aufwand)
Welche konkreten Kriterien für die ermessensbehaftete Würdigung heranzuziehen sind und ob auf einen oder mehrere Aspekte abzustellen ist, ist nicht abschließend geklärt und Gegenstand andauernder internationaler Diskussionen.
Erleichterung bei unangemessen hohem Kosten- oder Zeitaufwand
Wenn die Fremdwährungswährungsdifferenzen nur mit unangemessen hohem Kosten- oder Zeitaufwand ( undue cost or effort ) eindeutig zugeordnet werden können, dürfen sie der betrieblichen Kategorie zugeordnet werden. 13 Die Erleichterung gilt sowohl für den Grundsatz als auch für die Ausnahme vom Grundsatz („andere Schulden“); für die Nutzung der Erleichterung ist es also irrelevant, aus welchem Vermögenswert oder welcher Schuld die Fremdwährungsdifferenzen entstehen.
7 Vgl. IFRS 18.B65 i. V. m. IFRS 18.B47 und IFRS 18.B46(b).
8 Vgl. IFRS 18.BC209 und IFRS 18.BC214.
9 Vgl. IFRS 18.B67.
10 Vgl. IFRS 18.B55(a).
11 Vgl. IFRS 18.B54(a).
12 Vgl. IFRS 18.BC218f.
13 Vgl. IFRS 18.B68.
01 TOPTHEMEN
Die Erleichterung resultiert aus dem Konsultationsfeedback: Danach könnte die Zuordnung von Fremdwährungsdifferenzen zu den zutreffenden Kategorien für einige Unternehmen mit erheblichen Umsetzungskosten verbunden sein – insbesondere für Unternehmen, die Fremdwährungsdifferenzen aggregiert erfassen, um so eine zentrale Steuerung des Netto-Exposures – beispielsweise durch eine zentrale Treasury-Funktion – zu ermöglichen. 14
Der IASB begründet die Entscheidung, bei der Erleichterung nur eine Zuordnung zur betrieblichen Kategorie und nicht beispielsweise zur Finanzierungs-Kategorie – wie einige Interessierte im Rahmen des Konsultationsprozesses empfahlen – zuzulassen, wie folgt:
Die Zuordnung von Fremdwährungsdifferenzen, die mit den Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens zusammenhängen, wie beispielsweise die Veräußerung und der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in Fremdwährung, außerhalb der betrieblichen Kategorie würde zu einem unvollständigen Betriebsergebnis führen und damit die Aussagekraft des Betriebsergebnisses als Performance-Kennzahl verringern.
Die dadurch gegebenenfalls entstehende Volatilität des Betriebsergebnisses steht der Definition des Betriebsergebnisses ausdrücklich nicht entgegen.
– Die Einordnung solcher Differenzen in die betriebliche Kategorie steht im Einklang mit dem Ansatz, dass Erträge und Aufwendungen, die nicht den anderen Kategorien der GuV zuzuordnen sind, per default der betrieblichen Kategorie zugeordnet werden. 15
Die Erleichterung darf nicht pauschal für alle Fremdwährungsdifferenzen in Anspruch genommen werden, sondern erfordert eine Einzelbetrachtung jedes Postens; die Erleichterung gilt folglich nur für solche Differenzen, die nur mit einem unangemessen hohen Kosten- oder Zeitaufwand zugeordnet werden können. Liegen bei mehreren Posten die gleichen Tatsachen und Umstände vor, ist eine gemeinsame Beurteilung möglich. 16
Im Standard wird nicht definiert, was genau unter einem „undue cost or effort“ zu verstehen ist. Der Ausdruck „undue cost or effort“ ist nicht grundlegend neu, sondern wird bereits in anderen IFRS-Standards verwendet. 17 Aus dem Wortlaut ergibt sich unseres Erachtens eindeutig, dass es sich um eine unternehmensspezifisch nachzuweisende Hürde handelt. Ein Wahlrecht zur Anwendung der Erleichterung besteht daher nicht. Von „undue cost or effort“ ist der Begriff „impracticable“ gemäß IAS 8.5 abzugrenzen, da letzterer eine vergleichsweise höhere Hürde vorsieht.
14 Vgl. IFRS 18.BC210f.
15 Vgl. IFRS 18.BC214ff i. V. m. IFRS 18.BC89.
16 Vgl. IFRS 18.B68 und IFRS 18.BC212.
17 Vgl. beispielsweise IFRS 9.B5.5.15, IFRS 9.B5.5.49, IFRS 17.33(a).
Bei der Beurteilung sollten unseres Erachtens insbesondere Faktoren wie Anzahl und Komplexität der Fremdwährungsgeschäfte, die Konzernstrukturen, die Buchungssystematik sowie die Auswertungsmöglichkeiten innerhalb der vorhandenen IT-Systeme berücksichtigt werden.
Fremdwährungsdifferenzen aus Bankenkontensalden mit wechselnden Vorzeichen
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Bankkontensalden wechselnde Vorzeichen aufweisen, das Konto also unterjährig zeitweise einen positiven und zeitweise einen negativen Saldo hat. Mangels klarer Anwendungshinweise im Standard steht dieses Thema aktuell verstärkt im Fokus der internationalen Diskussionen.
Für die Würdigung, wie Fremdwährungsdifferenzen nach dem zuvor dargestellten Grundsatz zuzuordnen sind, muss zunächst geklärt werden, wie die anderen Erträge und Aufwendungen aus Bankkontensalden nach den allgemeinen Zuordnungsvorschriften zu behandeln sind.
IFRS 18 sieht vor, dass Zinserträge aus Zahlungsmittelnund Zahlungsmitteläquivalenten der Investitions-Kategorie zugeordnet werden, während Zinsaufwendungen aus Finanzierungsverbindlichkeiten der Finanzierungs-Kategorie zugeordnet werden. Daraus folgt nach unserer Auffassung, dass Fremdwährungsdifferenzen für Zeiträume mit positivem Saldo der Investitions-Kategorie und für Zeiträume mit negativem Saldo der Finanzierungs-Kategorie zuzuordnen sind.
Von dieser Zuordnungsvorgabe des Standards kann unseres Erachtens nicht mit der Begründung abgewichen werden, dass es sich nicht isoliert um Zahlungsmittel bzw. Finanzierungsverbindlichkeiten, sondern um ein einziges Bankkonto handelt, das unterjährig sowohl positive als auch negative Salden aufweist.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass künftig auch andere Zuordnungsmöglichkeiten (zum Beispiel pauschale Zuordnung zur Investitions-Kategorie) für vertretbar gehalten werden; internationale Diskussionen dazu sind noch nicht abgeschlossen.
Sollte die Zuordnung der Fremdwährungsdifferenzen nur mit unangemessen hohem Kosten- oder Zeitaufwand möglich sein, kann die in den Grundlagen dargestellte Erleichterungsvorschrift in Anspruch genommen werden; dann sind die betroffenen Fremdwährungsdifferenzen der betrieblichen Kategorie zuzuordnen.
01 TOPTHEMEN
Fremdwährungsdifferenzen aus L easingverbindlichkeiten
Häufig schließen Unternehmen als Leasingnehmer Verträge in Fremdwährung ab. Fraglich ist, welcher GuV-Kategorie die Fremdwährungsdifferenzen aus Leasingverbindlichkeiten zuzuordnen sind, denn eine Leasingverbindlichkeit stellt nach IFRS 18 eine „andere Schuld“ dar. 18 In solchen Fällen ist – wie zuvor erläutert – eine ermessensbehaftete Entscheidung erforderlich, mit welcher Kategorie die Fremdwährungsdifferenzen eher zusammenhängen.
Wird auf die Natur der Transaktion abgestellt, ist die Antwort nicht eindeutig: Beim Beschaffungsleasing entstehen Effekte aus zwei Kategorien – Aufwendungen sowohl in der betrieblichen Kategorie (Abschreibungen auf das Nutzungsrecht) als auch in der Finanzierungs-Kategorie (Zinsaufwand aus der Leasingverbindlichkeit). Die Transaktion kann somit sowohl als Finanzierung (wenn die Finanzierungsentscheidung im Vordergrund steht) als auch als betrieblich (wenn die Erwerbsentscheidung im Vordergrund steht) betrachtet werden; dabei kann beispielsweise die Laufzeit des Leasingverhältnisses eine Rolle spielen. Die Einschätzung ist daher ermessensbehaftet.
Wird der konkrete Grund für die Entstehung der Fremdwährungsdifferenz betrachtet, ist die Zuordnung eindeutig: Die Fremdwährungsdifferenz resultiert aus der Langfristigkeit der Verbindlichkeit und steht damit in direktem Bezug zur Finanzierungs-Kategorie.
Andere Sichtweisen können vertretbar sein. Letztlich handelt es sich um eine ermessensbehaftete Würdigung.
Fremdwährungsdifferenzen aus konzerninternen Darlehen
Insbesondere in weltweiten Konzernstrukturen entstehen Fremdwährungsdifferenzen aus konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten, die, wie in IAS 21.45 erklärt, im Rahmen der Konsolidierung nicht eliminiert werden. Auch diese sind wie jeder andere GuV-wirksame Effekt verpflichtend einer GuV-Kategorie unter IFRS 18 zuzuordnen. IFRS 18 regelt jedoch nicht explizit, welcher GuV-Kategorie die Fremdwährungsgewinne/-verluste aus solchen konzerninternen Transaktionen zuzuordnen sind.
Da keine klare Regelung für solche Effekte im Standard enthalten ist, wurde die Fragestellung im Zusammenhang mit konzerninternen Darlehen beim IFRS IC eingereicht. In der Anfrage wurden die fünf folgenden Auffassungen diskutiert: 19
–Auffassung I: „Konzernsichtweise“
Gemäß IFRS 18.B65 sind Fremdwährungsdifferenzen der gleichen Kategorie zuzuordnen wie die anderen Erträge und Aufwendungen (das heißt Zinserträge und Zins aufwendungen) aus dem konzerninternen Darlehen. Da die anderen Erträge und Aufwendungen im Konzernabschluss vollstän dig eliminiert werden, gibt es keine „ gleiche Kategorie“. Daher bleibt nur eine Zuordnung zur Residualkategorie „betrieblich“.
– Auffassung II: „Einzelsichtweise“
Zuordnung zu der Kategorie, zu der die Fremdwährungsdifferenz zuzuordnen wäre, wenn es keine Eliminierung der anderen Erträge und Aufwendungen (das heißt Zinserträge und Zinsaufwendungen) geben würde. Sofern eine solche Zuordnung nur mit unangemessen hohem Kosten- oder Zeitaufwand möglich wäre, ist die Fremdwährungsdifferenz der betrieblichen Kategorie zuzuordnen.
– Auffassung III: pauschale Zuordnung zur Finanzierungs-Kategorie
Eine Zuordnung erfolgt ausschließlich zur FinanzierungsKategorie, da das konzerninterne Darlehen dem Zweck der Kapit albeschaffung dient.
– Auffassung IV: pauschale Zuordnung zur Investitions-Kategorie
Eine Zuordnung erfolgt ausschließlich zur InvestitionsKategorie, da es bei der Transaktion um einen Umtausch von Zahlungsmitteln geht.
– Auffassung V: Accounting Policy Choice
Unternehmen haben eine Accounting Policy Choice, welcher Kategorie sie die Fremdwährungsdifferenzen aus konzerninternen Darlehen zuordnen, da IFRS 18 keine klaren Vorgaben enthält, wie solche Differenzen zuzuordnen sind.
Das IFRS IC kam in seiner Sitzung im September 2025 zu folgenden Ergebnissen: Auffassungen III–V wurden von allen Mitgliedern einstimmig abgelehnt. Sieben IFRS IC-Mitglieder hielten Auffassung I für vertretbar, die anderen sieben IFRS IC-Mitglieder hielten neben Auffassung I auch Auffassung II für vertretbar. Die Entscheidung wurde in einer vorläufigen Agenda-Entscheidung veröffentlicht. 20 Die Kommentierungsfrist dauerte wie üblich 60 Tage, also bis einschließlich 25. November 2025.
Die nachfolgenden Beispiele zeigen auf, wie Auffassungen I und II auf den jeweiligen Sachverhalt angewendet werden.
18 Vgl. IFRS 18.59(b) i. V. m. IFRS 18.B53(c).
19 Vgl. ↗ Staff Paper zu Fremdwährungsdifferenzen bei konzerninternen Darlehen, letzter Abruf am 5. Januar 2026.
20 ↗ Tentative Agenda Decision zu Fremdwährungsdifferenzen bei konzerninternen Darlehen, letzter Abruf am 5. Januar 2026.
01 TOPTHEMEN
PRAXISBEISPIELE:
Das Mutterunternehmen P mit funktionaler Währung Euro vergibt ein verzinsliches Euro-Darlehen an Konzernunternehmen A mit funktionaler Währung US-Dollar. Die Darlehensforderung und -verbindlichkeit werden auf Konzernebene eliminiert. Es entsteht eine Fremdwährungsdifferenz auf Ebene des Konzernunternehmens A aus der konzerninternen Darlehensverbindlichkeit, die im Konzernabschluss verbleibt.
Unter Auffassung I würde die Zuordnung dieser Fremdwährungsdifferenzen zur betrieblichen Kategorie erfolgen, denn es gibt keine „ gleiche Kategorie“, in die die Fremdwährungsdifferenz gemäß IFRS 18 eingeordnet werden könnte.
Unter Auffassung II würde die Zuordnung zur Finanzierungs-Kategorie erfolgen, denn die Fremdwährungsdifferenz aus dem konzerninternen Darlehen folgt der Zuordnung der Zinsaufwendungen aus der Finanzierungsverbindlichkeit zur Finanzierungs-Kategorie auf Ebene des Konzernunternehmens A.
Das Mutterunternehmen P vergibt ein weiteres verzinsliches Darlehen – jedoch nun in US-Dollar und nicht in Euro – an Konzernunternehmen A. Die Darlehensforderung und -verbindlichkeit werden wieder auf Konzernebene eliminiert. Es entsteht eine Fremdwährungsdifferenz auf Ebene der Konzernmutter P aus der konzerninternen Darlehensforderung, die im Konzernabschluss verbleibt.
Unter Auffassung I würde die Zuordnung (wieder wie im vorherigen Beispiel) zur betrieblichen Kategorie erfolgen, denn es gibt keine „ gleiche Kategorie“, in die die Fremdwährungsdifferenz gemäß IFRS 18 eingeordnet werden könnte.
Unter Auffassung II jedoch würde die Zuordnung zur Inves titions-Kategorie erfolgen, denn die Fremdwährungs differenz aus dem konzerninternen Darlehen folgt der Zuordnung der Zinserträge aus dem Vermögenswert zur Investitions-Kategorie auf Ebene der Konzernmutter P.
21 ↗ Comment Letter, letzter Abruf am 5. Januar 2026.
Beim IFRS IC sind innerhalb der Kommentierungsfrist insgesamt 51 Comment Letters eingegangen. 21 Kommentierende waren neben zahlreichen Erstellern auch Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das IDW und das DRSC. Es kristallisiert sich kein einheitliches Meinungsbild heraus. Das Feedback enthält mehrheitlich insbesondere den dringenden Wunsch, die Entscheidung fundamental zu überarbeiten und auch komplexitätserhöhende praxisrelevantere Fälle zu thematisieren. In einigen Comment Letters werden sowohl Auffassung I als auch Auffassung II abgelehnt und andere Zuordnungsmöglichkeiten gefordert, die nach Einschätzung der Verfassenden die wirtschaftliche Verursachung der Transaktion besser widerspiegeln. Auffassung I wird insbesondere von den Erstellern abgelehnt; sie sprechen sich für Auffassung II oder gegen beide Auffassungen aus.
KPMG International hat sich für Auffassung I (Konzernsichtweise, also Zuordnung der Fremdwährungsdifferenzen per default zur betrieblichen Kategorie) ausgesprochen. In Auffassung II seien bisher die technischen Argumente nicht hinreichend klar in der vorläufigen Agenda-Entscheidung herausgearbeitet worden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt KPMG International, das Agendapapier insbesondere im Hinblick auf Auffassung II durch das IFRS IC grundlegend zu überarbeiten. 22 Unseres Erachtens gilt die Zuordnung zur betrieblichen Kategorie (Auffassung I) damit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als gesichert. Ob Auffassung II vertreten werden kann, ist jedoch weiterhin aufgrund des aktuellen Diskussionsstandes nicht gesichert.
Die Fortsetzung der IFRS IC-Diskussion wird für das erste Quartal 2026 (voraussichtlich März 2026) erwartet. 23
Die Diskussion macht deutlich, dass bereits der vermeintlich einfache konzerninterne Basisfall erhebliche Auslegungsfragen aufwirft. Es gibt viele ähnlich gelagerte komplexere Sachverhalte, beispielsweise Umrechnungsdifferenzen im Zusammenhang mit Cash-Pooling-Konten mit wechselndem Vorzeichen oder Absicherung von konzerninternen Transaktionen, die auch Zuordnungsfragen aufwerfen, die derzeit unbeantwortet bleiben und die Praxis erheblich beschäftigen. Die Ergebnisse der internationalen Diskussionen bleiben abzuwarten.
22 ↗ KPMG Comment Letter, letzter Abruf am 5. Januar 2026. In dem Comment Letter wird zur Begründung darauf hingewiesen, dass die Auffassung II zum Beispiel in einem Sachverhalt, in dem sich zwei Konzernunternehmen mit unterschiedlichen funktionalen Währungen ein Darlehen in einer dritten Währung gewähren, dazu führt, dass die Fremdwährungsdifferenz beim Darlehensgeber der Investitions-Kategorie und die des Darlehensnehmers der Finanzierungs-Kategorie zuzuordnen wäre. Damit würde eine (mutmaßlich) nicht entscheidungsnützliche Aufblähung der GuV einhergehen (was bei Anwendung der Auffassung I nicht der Fall wäre.)
23 ↗ IFRS – IFRS Foundation work plan, letzter Abruf am 5. Januar 2026.
01 TOPTHEMEN
Exkurs: Hyperinflation Unternehmen, die in ihre Konzernabschlüsse Tochterunternehmen aus Hochinflationsländern, wie der Türkei, Argentinien oder dem Libanon 24, einbeziehen, haben die Vorschriften des IAS 29 anzuwenden. Dabei entsteht im Rahmen der Bewertung ein Gewinn oder Verlust aus der Nettoposition monetärer Posten, der in der GuV erfasst und einer der fünf Kategorien zugeordnet werden muss. 25
Im Zuge der Erarbeitung von IFRS 18 hat sich das IASB bewusst gegen die Einführung einer eigenen Kategorie für diesen Effekt entschieden, um die Komplexität nicht unnötig zu erhöhen. 26 Die Zuordnung des Effekts aus der Nettoposition monetärer Posten richtet sich vielmehr nach der Ausübung des weiterhin unverändert geltenden Wahlrechts nach IAS 29.28, wonach der Effekt der Nettoposition der monetären Posten zusammen mit den anderen Erträgen und Aufwendungen, die mit diesem Posten zusammenhängen, dargestellt werden kann. 27 Das Wahlrecht nach IAS 29.28 für den Effekt aus der Nettoposition monetärer Posten und die Auswirkungen auf IFRS 18 sind wie folgt:
Tabelle 2: Zuordnung Effekt aus Nettoposition der monetären Posten unter IFRS 18
#
Effekt aus Nettoposition der monetären Posten wird unter IAS 29.28 IFRS 18
#1 … zusammen mit den anderen Erträgen und Aufwendungen, die mit der Nettoposition der monetären Posten zusammenhängen, dargestellt.
#2 nicht zusammen mit den anderen Erträgen und Aufwendungen, die mit der Nettoposition der monetären Posten zusammenhängen, dargestellt.
… folgt der Zuordnung der anderen Erträge und Aufwendungen, die mit Nettoposition der monetären Posten zusammenhängen.
… wird der betrieb lichen Kategorie zugeordnet.
Die pauschale Zuordnung zur betrieblichen Kategorie in der zweiten Alternative wird damit begründet, dass der Effekt nicht vollständig der Investitions- oder FinanzierungsKategorie zugeordnet werden kann. Eine Einordnung in die betriebliche Kategorie entspricht demnach dem Prinzip, wonach in Fällen, in denen eine eindeutige Zuordnung zu einer anderen Kategorie nicht möglich ist, die betriebliche Kategorie heranzuziehen ist. 28
PRAXISBEISPIEL
Ein Mutterunternehmen P stellt im Geschäftsjahr x1 einen IFRS-Konzernabschluss mit Darstellungswährung Euro (EUR) auf. P hat ein vollkonsolidiertes Tochterunternehmen A, welches die funktionale Währung türkische Lira (TRL) hat. In der Bilanz von A befindet sich ausschließlich ein Grundstück, das in x1 für 100 Mio. TRL erworben wurde und vollständig durch ein externes Darlehen finanziert wurde. Zum Jahresende von x1 wird der Grundstückswert auf 150 Mio. TRL angepasst (restated). 29
Das Darlehen stellt einen monetären Posten dar, der – wie hier angenommen – nicht vertraglich an Preisänderungen gekoppelt ist. Es wird daher weder angepasst (restated) noch indexiert. 30 Somit besteht eine Nettoposition der monetären Posten in Höhe des Bankdarlehens.
Aus dem Restatement des Grundstücks lässt sich zum 31. Dezember x1 ein Gewinn aus der Nettoposition der monetären Posten von 50 Mio. TRL ableiten. 31
Umgerechnet in die Darstellungswährung entspricht dies (so hier angenommen) einem Gewinn von rund 1 Mio. EUR in der Konzern-GuV.
24 ↗ Hyperinflation economies – Impact of increased levels of inflation and hyperinflation, letzter Abruf am 5. Januar 2026.
25 Vgl. IAS 29.27f.
26 Vgl. IFRS 18.BC222.
27 Vgl. IFRS 18.B69.
28 Vgl. IFRS 18.BC221.
29 Vgl. nach IAS 29.14f.
30 Vgl. IAS 29.12f.
31 Vgl. IAS 29.27.
Quelle: KPMG in Deutschland, 2026
01
TOPTHEMEN
Alternative #1: Der Gewinn aus der Nettoposition wird zusammen mit den Zinseffekten aus dem Darlehen dargestellt. Die Zinseffekte und weitere Effekte aus dem Darlehen, welches eine Finanzierungsverbindlichkeit darstellt, werden der Finanzierungs-Kategorie zugeordnet. 32 Der Gewinn aus der Nettoposition der monetären Posten folgt der Kategorisierung der Zinseffekte und weiteren Effekte und ist damit der Finanzierungs-Kategorie zuzuordnen. 33
Alternative #2: Der Gewinn aus der Nettoposition wird nicht zusammen mit den Zinseffekten aus dem Darlehen dargestellt. Daher wird dieser Gewinn der betrieblichen Kategorie zugeordnet.
In der Praxis wird häufig, anders als im oben genannten Beispiel dargestellt, die Nettoposition der monetären Posten aus unterschiedlichen monetären Posten und nicht nur aus Finanzierungsverbindlichkeiten bestehen. Dann kann die Bestimmung der Zuordnung der Erträge und Aufwendungen in Verbindung mit der Nettoposition der monetären Posten aufwendiger und komplexer sein, da verschiedene GuV-Kategorien betroffen sein können. Der Standard enthält hierzu keine spezifische Vorgabe für komplexere Fälle. Es ist daher unseres Erachtens zu erwarten, dass die Effekte aus der Nettoposition der monetären Posten in der Praxis regelmäßig der betrieblichen Kategorie zugeordnet werden.
Sonderthema II: Zuordnung von Gewinnen und Verlusten aus Derivaten und nicht derivativen Sicherungsinstrumenten:
a) Zuordnung von Gewinnen und Verlusten aus Derivaten Grundlagen
Der Standard unterscheidet drei Gruppen von Derivaten: – Derivate, die als Sicherungsinstrumente in einer Sicherungsbeziehung gemäß IFRS 9 designiert wurden („designierte Hedge-Derivate“) 34 – Derivate, die auch zur Absicherung von identifizierten Risiken verwendet werden, aber nicht in einer designierten Sicherungsbeziehung stehen („nicht designierte Hedge-Derivate“ bzw. „Derivate in economic hedges“) 35
32 Vgl. IFRS 18.59(a) i. V. m. IFRS 18.60(a).
33 Vgl. IFRS 18.B69.
34 Vgl. IFRS 18.B70f.
35 Vgl. IFRS 18.B72.
36 Vgl. IFRS 18.B73.
37 Vgl. IFRS 18.B70.
38 Vgl. IFRS 18.B71.
39 Vgl. IFRS 18.BC225.
40 Vgl. IFRS 18.B74.
41 Vgl. IFRS 18.B70.
–
Andere Derivate – das schließt Derivate ein, die im Zusammenhang mit einer Finanzierungstransaktion stehen (dazu gehören auch eingebettete Derivate, etwa eine Wandlungsoption in einem Wandeldarlehen, wenn sie vom Basisinstrument separiert werden), und Derivate, die für andere Zwecke eingegangen wurden, etwa für Handels- oder Spekulationszwecke. 36
Im Grundsatz ist die Zielsetzung, mit der ein Derivat eingegangen wurde, bestimmend dafür, welcher GuV-Kategorie Gewinne und Verluste aus dem Derivat zuzuordnen sind.
Die Prinzipien für die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten aus Derivaten werden anhand der Abbildung 2 deutlich.
Designierte Hedge-Derivate Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten aus designierten Hedge-Derivaten in der gleichen Kategorie wie die Erträge und Aufwendungen, die sich aus dem abgesicherten Risiko ergeben. 37 Das betrifft nicht nur den wirksamen Teil des Gewinns oder Verlusts des Sicherungsgeschäfts, sondern sämtliche Gewinne und Verluste aus dem Derivat, also auch den unwirksamen Teil und auch Gewinne und Verluste aus etwaigen nicht designierten Teilen des designierten derivativen Sicherungsinstruments. 38
Aufgrund des Zusammenhangs zwischen dem Derivat und dem abgesicherten Risiko führt diese Zuordnungsregelung zu nützlichen Informationen für Abschlussadressaten. 39
Von dem oben beschriebenen Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Die Zuordnung zu den vom abgesicherten Risiko betroffenen Kategorien darf nicht zu einem „grossing up“ der Gewinne und Verluste aus dem Derivat führen (Es darf also kein höherer Gewinn oder Verlust einer Kategorie zugeordnet werden als der insgesamt aus dem Derivat resultierte Gewinn oder Verlust). Die Zuordnung zu den vom abgesicherten Risiko betroffenen Kategorien würde ein „grossing up“ erfordern, wenn eine Gruppe von Transaktionen mit kompensierenden Risikopositionen abgesichert wurde und die Risikopositionen unterschiedliche Kategorien betreffen würden. 40 In solch einem Fall sind sämtliche Gewinne oder Verluste aus dem Derivat stattdessen der betrieblichen Kategorie zuzuordnen. 41
01
TOPTHEMEN
Abbildung 2: Sonderthema II: Zuordnung von Gewinnen und Verlusten aus Derivaten bei Unternehmen ohne spezifische Hauptgeschäftstätigkeiten
H edge- De ri vate ( IFR S 1 8.B 70–B72, IFR S 1 8.B 74–B75)
Designierte Hedge-Derivate In Sicherungsbeziehung stehende Derivate („designated hedges“) (IFRS 18.B70)
Grundsatz
Nicht designierte Hedge-Derivate Freistehende Derivate, die zur Absicherung von Risiken verwendet werden („economic hedges“) (IFRS 18.B72)
Zuordnung zur gleichen Kategorie wie Erträge bzw. Aufwendungen, die sich aus dem gesicherten Risiko ergeben (für designierte Hedge-Derivate betrifft das auch unwirksame Teile und nicht designierte Komponenten des Sicherungsinstruments) (IFRS 18.B71)
Ausnahme
PRAXISBEISPIEL
Wenn die Zuordnung nach dem Grundsatz ein „grossing up“ erfordern würde (IFRS 18.B74–B75)
Zuordnung zu der betrieblichen Kategorie
Erleichterung
Für nicht designierte Hedge-Derivate: wenn die Zuordnung nach dem Grundsatz nur mit unangemessen hohem Kosten- oder Zeitaufwand möglich wäre (IFRS 18.B72)
Zuordnung zu der betrieblichen Kategorie
Absicherung der Wertschwankungen einer festverzinslichen Darlehensforderung mit einem Zinsswap (Fair-Value-Hedge)
Das Unternehmen A sichert den Fair Value einer fest verzinslichen Darlehensforderung mit Bezug zur Inves titions-Kategorie, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, durch einen designierten „pay fix – receive variable“-Zinsswap (Fair-Value-Hedge). Gemäß IFRS 9 sind sowohl die Wertänderungen der Darlehensforderung bezogen auf das gesicherte Risiko (soweit die Sicherungsbeziehung effektiv ist) ergebniswirksam zu erfassen als auch die gegenläufigen Wertänderungen des Derivats.
Die Wertänderungen der Forderung werden gemäß IFRS 18.53f der Investitions-Kategorie zugeordnet. Die Wertänderungen des Derivats sind gemäß IFRS 18.B70 daher ebenfalls der Investitions-Kategorie zuzuordnen.
Ande r e De ri vate ( IFR S 1 8.B 73)
Derivate im Zusammenhang mit einer Finanzierungstransaktion
Zuordnung zur FinanzierungsKategorie
Sonstige Derivate
Zuordnung zur betrieblichen Kategorie
Quelle: KPMG in Deutschland, 2026
PRAXISBEISPIEL
Absicherung des Fremdwährungsrisikos aus einer künftigen Umsatztransaktion (Cashflow-Hedge)
Ein Unternehmen erwartet einen Umsatz in Fremdwährung. Zur Sicherung des Fremdwährungsrisikos aus dem künftigen Zahlungseingang schließt das Unternehmen ein Devisentermingeschäft ab und designiert dieses als Sicherungsinstrument gemäß IFRS 9 (Cashflow-Hedge). Da die Umsatzerlöse der betrieblichen Kategorie zugeordnet werden, sind auch sämtliche Gewinne bzw. Verluste aus der Absicherung der betrieblichen Kategorie zuzuordnen. Gewinne bzw. Verluste aus dem ineffektiven Teil der Sicherung werden sofort ergebniswirksam, das heißt sie werden vor der Umsatzrealisierung in der betrieblichen Kategorie erfasst. Gewinne bzw. Verluste aus dem effektiven Teil der Sicherung werden dagegen erst mit „Recycling“ aus dem sonstigen Ergebnis in der betrieblichen Kategorie erfasst.
01 TOPTHEMEN
Nicht designierte Hedge-Derivate Die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten aus nicht designierten Hedge-Derivaten erfolgt weitgehend nach demselben Grundsatz wie bei designierten Hedge-Derivaten. Das bedeutet, dass die Gewinne und Verluste aus dem Derivat grundsätzlich der gleichen Kategorie zugeordnet werden, wie die Erträge und Aufwendungen, die sich aus dem ökonomisch abgesicherten Risiko ergeben. 42
Diese Regelung ist das Ergebnis der Überlegung des IASB, dass auch bei nicht designierten Hedge-Derivaten ein Zusammenhang zwischen dem Derivat und dem abgesicherten Risiko identifiziert werden kann und dass die Zuordnung auf der Grundlage dieses Zusammenhangs nützliche Informationen liefert. Der Zusammenhang ist zwar nicht, wie im Fall von designierten Hedge-Derivaten, durch die Dokumentation der Sicherungsbeziehung entsprechend der Anforderungen des IFRS 9 nachgewiesen, aber er ergibt sich typischerweise aus den etablierten und dokumentierten Risikomanagementstrategien eines Unternehmens. 43
Auch bei den nicht designierten Hedge-Derivaten ist das „grossing up“ nicht zulässig; würde die Zuordnung gemäß dem Grundsatz ein „grossing up“ erfordern, müssen die Gewinne und Verluste aus dem Derivat der betrieblichen Kategorie zugeordnet werden.
Zudem gibt es für nicht designierte Hedge-Derivate eine weitere Ausnahme: Wenn die Zuordnung nach dem oben dargestellten Grundsatz zu unangemessen hohem Kostenoder Zeitaufwand führen würde, dürfen die Erträge und Aufwendungen aus dem Derivat der betrieblichen Kategorie zugeordnet werden. 44
In der Basis for Conclusions zu IFRS 18 findet sich ein Beispiel, welches verdeutlicht, wann von einem unangemessen hohen Kosten- oder Zeitaufwand ausgegangen werden könnte: Ein Unternehmen hat zur Risikosteuerung eine zentrale Treasury-Abteilung, die mittels konzerninterner Derivate die einzelnen Risikopositionen der Konzernunternehmen zusammenführt und sie anschließend auf Nettopositionsbasis mit externen Derivaten absichert. Um identifizieren zu können, welche Gewinne bzw. Verluste der externen Derivate den jeweiligen Kategorien zuzuordnen sind, wären erst Anpassungen der genutzten Systeme und Prozesse nötig. In einem solchen Fall wäre eine Inanspruchnahme der Erleichterung zur pauschalen Zuordnung zur betrieblichen Kategorie denkbar. 45
PRAXISBEISPIEL
Absicherung des Fremdwährungsrisikos einer Darlehensforderung (Economic Hedge)
Ein Unternehmen begibt ein langfristiges Fremdwährungsdarlehen, das unter IFRS 18 als Vermögenswert mit Bezug zur Investitions-Kategorie gilt. Das Fremdwährungsrisiko der Darlehensforderung wird durch ein Fremdwährungs-Derivat abgesichert. Bewertungseffekte des Derivats werden zeitgleich mit den Differenzen aus der Währungsumrechnung des Darlehens ergebniswirksam (Economic Hedge) . Die Umrechnungsdifferenzen werden (den Erträgen und Aufwendungen aus dem Darlehen folgend) der Investitions-Kategorie zugeordnet; folglich sind auch Gewinne bzw. Verluste aus dem Fremdwährungs-Derivat der Investitions-Kategorie zuzuordnen.
PRAXISHINWEIS
Da die Zuordnungsregeln für Gewinne und Verluste aus nicht designierten Hedge-Derivaten auf der unternehmensindividuellen Risikomanagementstrategie basieren, kommt der Dokumentation der internen Absicherungsstrategien eine neue Bedeutung zu. Es empfiehlt sich, die internen Richtlinien zur Risikoabsicherung darauf zu überprüfen, ob sie den Zusammenhang zwischen dem abgesicherten Risiko und den eingesetzten (nicht designierten) Hedge-Derivaten erkennen lassen. Nur wenn dieser Zusammenhang – für Dritte nachvollziehbar – belegt werden kann, wird die Zuordnung der Gewinne und Verluste aus den Derivaten zu der vom abgesicherten Risiko betroffenen Kategorie möglich sein.
42 Vgl. IFRS 18.B72.
43 Vgl. IFRS 18.BC227.
44 Vgl. IFRS 18.B72.
45 Vgl. IFRS 18.BC228.
01 TOPTHEMEN
Andere Derivate
Bei anderen Derivaten, also solchen, die nicht der Absicherung von Risiken dienen, ist wie folgt zu differenzieren: 46
– Steht das Derivat im Zusammenhang mit einer Finanzierungstransaktion, sind die Gewinne und Verluste der Finanzierungs-Kategorie zuzuordnen (für ein Beispiel siehe Abschnitt Sonderthema III, Zuordnung bei Separierung des eingebetteten Derivats).
– Gewinne und Verluste aus allen anderen Derivaten sind der betrieblichen Kategorie zuzuordnen.
Absicherung einer Gruppe von Transaktionen versus Notwendigkeit von „grossing up“
Es ist gängige Praxis, dass gegenläufige Bruttorisikopositionen (auch solche, die gemäß IFRS 18 unterschiedliche GuV-Kategorien betreffen) zu einer Nettorisikoposition aufgerechnet werden und nur „die Spitze“ abgesichert wird. Es stellt sich die Frage, in welchen Fällen bei einer Absicherung einer Nettorisikoposition ein „grossing up“ erforderlich wäre (mit der Folge, dass die Gewinne oder Verluste aus dem Hedge-Derivat der betrieblichen Kategorie zuzuordnen wären).
Das im Standard dargestellte Beispiel 47 könnte darauf hindeuten, dass ein „grossing up“ bei jeder Absicherung einer Nettoposition nötig wäre, sofern die zugrunde liegende Bruttopositionen unterschiedliche Kategorien betreffen. Die kürzlich veröffentlichte vorläufige Agenda-Entscheidung des IFRS IC 48 begründet allerdings eine andere Lesart: Wenn das abgesicherte Risiko der Nettoposition nur eine GuV-Kategorie betrifft, ist die Notwendigkeit eines „grossing up“ zu verneinen; folglich wären Gewinne und Verluste aus dem Hedge-Derivat nicht pauschal der betrieblichen Kategorie, sondern der gleichen Kategorie zuzuordnen, die durch das Risiko der abgesicherten Spitze beeinflusst wird.
Folgender Sachverhalt war Gegenstand der Diskussion des IFRS IC:
In den Konzernabschluss des Mutterunternehmens P sind drei Tochterunternehmen einbezogen – A, B und eine Trea sury-Gesellschaft. Tochterunternehmen A und B haben die gleiche funktionale Währung (LC) und folgende Fremdwährungstransaktionen (FC):
– A hat ein Darlehen von 100 FC an einen Dritten begeben (Vermögenswert mit Bezug zu Investitions-Kategorie)
– B hat ein Darlehen von 120 FC von einem anderen Dritten erhalten (Finanzierungsverbindlichkeit)
Der Konzern hat keine spezifische Hauptgeschäftstätigkeit. Daher werden Zinserträge aus der Darlehensforderung in der Investitions-Kategorie und Zinsaufwendungen aus der Finanzierungsverbindlichkeit in der Finanzierungs-Kategorie im Konzernabschluss klassifiziert. Fremdwährungsdifferenzen werden gemäß IFRS 18.B65 entsprechend in denselben Kategorien erfasst, das heißt Fremdwährungsdifferenzen aus der Darlehensforderung in der Investitions-Kategorie und Fremdwährungsdifferenzen aus der Darlehensverbindlichkeit in der Finanzierungs-Kategorie.
Entsprechend der Risikomanagementstrategie des Konzerns wird das Fremdwährungsrisiko der Nettoverbindlichkeit (das heißt die Nettorisikoposition und nicht die zugrunde liegenden Bruttorisikopositionen) abgesichert. Zur Absicherung des Fremdwährungsrisikos der Nettoverbindlichkeit (20 FC) schließt also die Treasury-Gesellschaft ein externes Devisentermingeschäft über 20 FC ab (Verkauf LC, Kauf FC). Es erfolgt keine Hedge-Designation nach IFRS 9 (Economic Hedge) . Zusätzlich werden konzerninterne Derivate mit den Tochterunternehmen A (100 FC) und B (120 FC) abgeschlossen.
Die an das IFRS IC gerichtete Frage war, wie die Gewinne bzw. Verluste aus dem externen Derivat nach IFRS 18 zu klassifizieren sind.
Das IFRS IC kam zu folgendem Ergebnis:
Im ersten Schritt ist es erforderlich, das Risiko zu identifizieren, das mit dem externen Derivat abgesichert wird. Das Derivat sichert (im Einklang mit der internen Risikomanagementstrategie) das Fremdwährungsrisiko der Nettoverbindlichkeit. Die Tatsache, dass zusätzlich konzerninterne Sicherungsgeschäfte über die Bruttobeträge abgeschlossen wurden, hat keine Auswirkung auf die Einschätzung, welches Risiko durch das externe Derivat abgesichert wurde.
Im zweiten Schritt wird ermittelt, in welcher GuV-Kategorie sich das abgesicherte Risiko niederschlägt. Das Währungsrisiko der Nettoverbindlichkeit betrifft nur eine GuV-Kategorie, nämlich die Finanzierungs-Kategorie.
Da nur eine Kategorie betroffen ist, ist ein „grossing up“ in diesem Fall nicht erforderlich. Folglich sind Gewinne bzw. Verluste aus dem Derivat gemäß IFRS 18.B72 der gleichen Kategorie zuzuordnen, in der auch die vom Risiko betroffenen Erträge und Aufwendungen zugeordnet werden. Dies bedeutet für den eingereichten Sachverhalt eine Zuordnung zur Finanzierungs-Kategorie.
46 Vgl. IFRS 18.B73.
47 Vgl. IFRS 18.B74–B75.
48 Vgl. ↗ Tentative Agenda Decision zur Zuordnung von Gewinnen und Verlusten aus einem zur Absicherung des Fremdwährungsrisikos eingesetzten Derivats, letzter Abruf 5. Januar 2026.
01 TOPTHEMEN
Auch wenn die vorläufige Agenda-Entscheidung kein Gegenbeispiel für ein notwendiges „grossing up“ beinhaltet, liefert sie ein hilfreiches Schema für die Beurteilung, wann ein „grossing up“ erforderlich werden kann:
– Schritt 1: Identifizierung des abgesicherten Risikos bzw. der abgesicherten Risiken
–
Schritt 2: Identifizierung der von dem abgesicherten Risiko bzw. den abgesicherten Risiken betroffenen
GuV-Kategorien
In welchen Situationen ein „grossing up“ erforderlich wäre, ist aktuell Gegenstand internationaler Diskussionen. Im Rahmen der Diskussion des IFRS IC-Meetings vom 25. November 2025 wurden zwei Beispiele für Situationen genannt, die potenziell ein „grossing up“ erfordern. 49 Die folgenden Ausführungen sollen diese beiden Beispiele illustrieren:
1. Ein Unternehmen hat folgende Transaktionen in zwei unterschiedlichen Fremdwährungen (FC-A und FC-B):
– Ein an einen Dritten begebenes Darlehen in FC-A (Vermögenswert mit Bezug zu Investitions-Kategorie)
– Ein von einem anderen Dritten erhaltenes Darlehen in FC-B (Finanzierungsverbindlichkeit)
Zur Absicherung des Fremdwährungsrisikos wird ein Devisentermingeschäft abgeschlossen (Verkauf FC-A, Kauf FC-B).
Das abgesicherte Risiko betrifft sowohl die Investitionsals auch die Finanzierungs-Kategorie, denn es wurde das Fremdwährungsrisiko beider Währungen abgesichert. Die Zuordnung des Gewinns oder Verlusts aus dem Derivat zu diesen beiden Kategorien könnte ein „grossing up“ erforderlich machen.
2. Ein Unternehmen schließt einen Cross-Currency-Swap zur Absicherung folgender beider Risiken ab:
– Zinsrisiko einer Finanzierungsverbindlichkeit in funktionaler Währung
– Fremdwährungsrisiko von geplanten Anschaffungen von Vorräten in Fremdwährung
Die abgesicherten Risiken betreffen sowohl die Finanzierungs-Kategorie (Zinsrisiko) als auch die betriebliche Kategorie (Währungsrisiko der Vorratsanschaffung). Die Zuordnung des Gewinns oder Verlusts aus dem Derivat zu den beiden Kategorien könnte ein „grossing up“ erforderlich machen.
Absicherung des Fremdwährungsrisikos aus konzerninternen Transaktionen
Die im vorherigen Kapitel dargestellte Unsicherheit in Zusammenhang mit der uneindeutigen vorläufigen AgendaEntscheidung des IFRS IC zu Fremdwährungsdifferenzen aus konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten wirkt sich auch auf die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten aus (externen) Derivaten aus, wenn sie zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken aus konzerninternen Transaktionen eingesetzt werden. Da die Zuordnung in der gleichen Kategorie zu erfolgen hat, in der sich das abgesicherte Risiko niederschlägt, ist die Klärung bezüglich der Behandlung der Fremdwährungsdifferenzen in Zusammenhang mit konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten ausschlaggebend für die Behandlung der HedgeDerivate.
b) Zuordnung von Gewinnen und Verlusten aus designi erten nicht derivativen Sicherungsinstrumenten Grundlagen
Gemäß IFRS 9 ist es möglich, auch nicht derivative Instrumente als Sicherungsinstrumente in einer Sicherungsbeziehung zu designieren.
Für die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten aus designierten nicht derivativen Sicherungsinstrumenten gelten die gleichen Regeln wie bei designierten Hedge-Derivaten. Das bedeutet, sie werden ebenfalls der gleichen Kategorie zugeordnet wie Erträge und Aufwendungen, die sich aus dem abgesicherten Risiko ergeben (inklusive unwirksamer Teile und etwaiger nicht designierter Komponenten), es sei denn, dies würde ein „grossing up“ erfordern; dann sind sie der betrieblichen Kategorie zuzuordnen. 50
PRAXISBEISPIEL
Ein Unternehmen bilanziert folgende Posten:
Erworbene Anleihe in Fremdwährung, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert wird; (Vermögenswert mit Bezug zu InvestitionsKategorie)
Eine auf Fremdwährung lautende Darlehensverbindlichkeit (Finanzierungsverbindlichkeit)
Das Unternehmen designiert die Währungsrisikokomponente der Darlehensverbindlichkeit als Sicherungsinstrument gemäß IFRS 9.6.2.2 zur Absicherung des Fremdwährungsrisikos der Anleihe (Fair-Value-Hedge).
49 ↗ IFRS – IFRS webcast von IFRS IC-Sitzung vom 25. November 2025, ab Minute 16, letzter Abruf 5. Januar 2026. 50 Vgl. IFRS 18.B70–B71.
01
TOPTHEMEN
Gewinne und Verluste aus der Fremdwährungsbewertung des Darlehens werden daher (den Gewinnen und Verlusten aus dem abgesicherten Fremdwährungsrisiko der Anleihe folgend) der Investitions-Kategorie zugeordnet.
Zu beachten ist, dass nicht das gesamte Darlehen, sondern lediglich die Währungsrisikokomponente des Darlehens den besonderen Zuordnungsregeln des IFRS 18.B70f unterliegt, da nur die Währungsrisikokomponente das Sicherungsinstrument darstellt (das in seiner Gesamtheit entsprechend IFRS 9.6.2.4 designiert wurde). Andere Erträge und Aufwendungen aus dem Darlehen, wie insbesondere Zinsaufwand, sind nach wie vor der Finanzierungs-Kategorie zuzuordnen.
Nicht derivative Instrumente mit gegenläufigen Risiken (Natural Hedges)
Viele Unternehmen steuern ihre Fremdwährungsrisiken, indem sie bewusst gegenläufige Positionen in Fremdwährung eingehen, damit sich die positiven und negativen Umrechnungsdifferenzen aufrechnen (Natural Hedges) . Die zur Neutralisierung der Fremdwährungsdifferenzen eingesetzten nicht derivativen Finanzinstrumente werden in vielen Fällen nicht als Sicherungsinstrumente in einer Sicherungsbeziehung gemäß IFRS 9 designiert.
Das IASB hat für solche nicht designierten nicht derivativen Instrumente, die zur Absicherung von Risiken verwendet werden, einen ähnlichen Ansatz wie bei nicht designierten Hedge-Derivaten erwogen, sich jedoch bewusst dagegen entschieden. Anders als bei Derivaten, die oft ausschließlich zur Absicherung von Risiken eingegangen werden, werden die nicht derivativen Instrumente für mehrere Zwecke gehalten. Beispielweise könnte eine Darlehensverbindlichkeit in Fremdwährung einerseits der Kapitalbeschaffung dienen und andererseits zur Absicherung des Fremdwährungsrisikos genutzt werden. 51
Für nicht designierte nicht derivative Instrumente gelten also die besonderen Zuordnungsregeln für Sicherungsinstrumente nicht. Erträge und Aufwendungen aus solchen Instrumenten sind gemäß den allgemeinen Zuordnungsregeln des IFRS 18 zu behandeln.
Nach der aktuellen Darstellungspraxis unter IAS 1 ist es einfacher, eine Aufrechnung von gegenläufigen Fremdwährungsdifferenzen in der GuV zu erreichen. Beispielsweise konnten sich Unternehmen dafür entscheiden, sämtliche Umrechnungsdifferenzen (sowohl aus operativen als auch aus Finanzierungstransaktionen) im Finanzergebnis auszuweisen. Die neuen Zuordnungsregeln des IFRS 18 werden zur Folge haben, dass (gegenläufige) Fremdwährungsdifferenzen nun in unterschiedlichen GuV-Kategorien dargestellt werden und eine gegebenenfalls aktuell unter IAS 1 gelebte Aufrechnung auf der Ebene des Betriebsergebnisses oder Finanzergebnisses nicht mehr möglich sein wird.
PRAXISHINWEIS
Unternehmen, die beispielsweise ein Währungsrisiko in einer Darlehensforderung mit einem Währungsrisiko in einer Darlehensverbindlichkeit außerhalb einer designierten Hedge-Beziehung absichern (Economic Hedge), können die Zuordnungsregeln des IFRS 18.B70–B72 nicht in Anspruch nehmen. Das heißt: Die Fremdwährungsdifferenzen aus der Darlehensforderung sind der Investitions-Kategorie zuzuordnen, die Fremdwährungsdifferenzen aus der Darlehensverbindlichkeit sind der Finanzierungs-Kategorie zuzuordnen.
Entschließt sich das Unternehmen jedoch, die Währungskomponente des einen Postens in Rahmen einer formalen Sicherungsbeziehung nach IFRS 9 (unter Inkaufnahme erhöhter Dokumentationsanforderungen) als Sicherungsinstrument für das Währungsrisiko des anderen Postens zu designieren, dann wäre IFRS 18.B70 anzuwenden. Dies hätte zur Folge, dass Gewinne und Verluste der als Sicherungsinstrument bestimmten Währungskomponente der gleichen Kategorie zuzuordnen wären wie die Währungsdifferenzen des abgesicherten Grundgeschäfts. Wird beispielsweise das Währungsrisiko der Darlehensforderung abgesichert, werden Fremdwährungsgewinne und -verluste sowohl aus der Darlehensforderung (Grundgeschäft) als auch der Darlehensverbindlichkeit (Sicherungsgeschäft) der Investitions-Kategorie zugeordnet. Wird dagegen das Währungsrisiko der Darlehensverbindlichkeit als Grundgeschäft und die Währungskomponente der Darlehensforderung als Sicherungsinstrument bestimmt, treffen sich die Fremdwährungsdifferenzen aus beiden Transaktionen in der Finanzierungs-Kategorie. 52
51 Vgl. IFRS 18.BC229
52 Durch die Entscheidung, welche Transaktion als Grundgeschäft und welche als Sicherungsgeschäft bestimmt wird, kann die Kategorie für die Zuordnung zwar beeinflusst werden, die Tragweite der Zuordnungsentscheidung ist jedoch nach unserer Erwartung eingeschränkt, da sich die Effekte in der jeweiligen Kategorie bei einer wirksamen Sicherungsbeziehung weitgehend aufrechnen werden. Zu beachten ist auch, dass mit der Zuordnung zur Kategorie noch nicht die GuV-Zeile determiniert ist, in der die Beträge ausgewiesen werden. Es ist denkbar, dass die Fremdwährungseffekte des Grundgeschäfts in einer anderen GuV-Zeile ausgewiesen werden als die Fremdwährungseffekte des Sicherungsinstruments.
01
TOPTHEMEN
Sonderthema III: Zuordnung der Erträge und Aufwendungen hybrider Verträge mit finanzieller Verbindlichkeit als Basisvertrag Grundlagen
IFRS 18 enthält besondere Zuordnungsvorschriften für Erträge und Aufwendungen aus hybriden Verträgen, die aus einer finanziellen Verbindlichkeit (Basisvertrag) und einem (eingebetteten) Derivat im Sinne von IFRS 9.4.3.1 bestehen. Ein Beispiel für einen derartigen hybriden Vertrag ist ein Bankdarlehen mit einer vorzeitigen Rückzahlungsoption, die es dem Kreditnehmer ermöglicht, das Darlehen vor dem Fälligkeitsdatum zu begleichen. 53
Diese Zuordnungsvorschriften knüpfen an die Regelungen zu hybriden Verträgen aus IFRS 9.4.3.3, aus denen sich ergibt, wann das eingebettete Derivat von dem Basisvertrag zu separieren ist.
Die Prinzipien für die Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen aus hybriden Vertragen werden anhand der Abbildung 3 deutlich.
Zuordnung bei Separierung des eingebetteten Derivats Bei getrennter Bilanzierung von Basisvertrag und eingebettetem Derivat erfolgt die Erfassung der Erträge und Aufwendungen
– Aus dem Basisvertrag: gemäß den jeweiligen allgemeinen Zuordnungsvorschriften für die finanzielle Verbindlichkeit und
– Aus dem eingebetteten Derivat: gemäß den besonderen Zuordnungsvorschriften für Derivate (siehe Erläuterungen unter Sonderthema II). 54
Abbildung 3: Sonderthema III: Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen aus hybriden Verträgen bei Unternehmen ohne spezifische Hauptgeschäftstätigkeiten
Sind der Basisvertrag und das eingebettete Derivat gemäß IFRS 9 zu separieren?
Resultiert der hybride Vertrag (mit dem nicht separierten eingebetteten Derivat) aus einer Transaktion, die nur der Kapitalbeschaffung dient?
Wie ist der hybride Vertrag (mit dem nicht separierten eingebetteten Derivat) einzustufen?
(a) finanzielle Verbindlichkeit im Anwendungsbereich des IFRS 9, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird
(b) Versicherungsvertrag im Anwendungsbereich des IFRS 17
Basisverträge – Zuordnung nach den Zuordnungsregeln für Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten, das heißt nach einer der drei Alternativen (IFRS 18.B56(a)(i)):
- Gemäß IFRS 18.52 und .60 für Verbindlichkeiten, die aus Transaktionen entstehen, die ausschließlich der Kapitalbeschaffung dienen
- Gemäß IFRS 18.52 und .61 für Verbindlichkeiten, die aus Transaktionen entstehen, die nicht ausschließlich der Kapitalbeschaffung dienen
- Gemäß IFRS 18.52 und .64(b) für eine Versicherungsverbindlichkeit
Eingebettete Derivate – Zuordnung der Erträge und Aufwendungen wie für vergleichbare freistehende Derivate gemäß IFRS 18.B70–B76 vorgeschrieben (IFRS 18.B56(a)(ii))
(IFRS 18.B56(a))
53 Vgl. IFRS 18.BC169.
54 Vgl. IFRS 18.B56(a).
Zuordnung der Erträge und Aufwendungen gemäß IFRS 18.52 und .60 wie bei Verbindlichkeiten aus Transaktionen, die ausschließlich der Kapitalbeschaffung dienen
Zuordnung der Erträge und Aufwendungen im Sinne von IFRS 18.60 aus dem hybriden Vertrag nach erstmaliger Erfassung in die FinanzierungsKategorie
Zuordnung der Erträge und Aufwendungen aus dem hybriden Vertrag gemäß IFRS 18.52 und .64(b) in die betriebliche Kategorie
Zuordnung der Erträge und Aufwendungen aus dem hybriden Vertrag gemäß IFRS 18.52 in die betriebliche Kategorie, mit Ausnahme der in IFRS 18.61 genannten Aufwendungen und Erträge, die (falls vorhanden) der FinanzierungsKategorie zuzuordnen sind
(IFRS 18.B56(b))
(IFRS 18.B56(c)(i))
(IFRS 18.B56(c)(ii))
(IFRS 18.B56(c)(iii))
Quelle: IASB Illustrative Examples on IFRS 18, Figure 4; beschränkt auf Regelungen für Unternehmen ohne spezifische Hauptgeschäftstätigkeiten
Andere als (a) und (b)
01 TOPTHEMEN
Zuordnung bei Nicht-Separierung des eingebetteten Derivats
Werden Basisvertrag und Derivat nicht getrennt, und der hybride Vertrag resultiert aus einer Transaktion, die nur der Kapitalbeschaffung dient, sind für das zusammengesetzte Instrument die Regelungen für Finanzierungsverbindlichkeiten anzuwenden. Das bedeutet, dass Erträge und Aufwendungen aus dem hybriden Vertrag gemäß IFRS 18.60 der Finanzierungs-Kategorie zugeordnet werden. 55 Dabei spielt es keine Rolle, ob das Derivat deshalb nicht getrennt wird, weil die Voraussetzungen des IFRS 9.4.3.3 zur Trennung nicht gegeben sind, oder deshalb nicht, weil ein an sich trennungspflichtiges Derivat unter Inanspruchnahme der sogenannten Fair-Value-Option des IFRS 9.4.3.5 nicht getrennt wird. 56
Werden Basisvertrag und Derivat nicht getrennt (wiederum unabhängig davon, ob pflichtgemäß oder freiwillig) 57 und handelt es sich bei dem Basisinstrument nicht um eine Finanzierungsverbindlichkeit, sondern um eine „andere Schuld“, ist weiter wie folgt zu differenzieren:
– Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten: Handelt es sich bei dem Basisvertrag um eine finanzielle Verbindlichkeit i. S. d. IFRS 9, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, sind Erträge und Aufwendungen aus dem hybriden Vertrag der Finanzierungs-Kategorie zuzuordnen. 58 Diese Regelung ist als Vereinfachung gedacht. Eine Behandlung nach den Regeln für „andere Schulden“ gemäß IFRS 18.61 würde eine Trennung von zinsbedingten Aufwendungen und anderen Aufwendungen und Erträgen erfordern. Beispielsweise wäre bei einer Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen mit verlängertem Zahlungsziel und einer vorzeitigen Rückzahlungsoption möglicherweise nicht eindeutig, ob bestimmte Aufwendungen bzw. Erträge als zinsbedingt anzusehen sind oder nicht. Da das IASB erwartet, dass Aufwendungen bzw. Erträge aus solchen Verträgen überwiegend Zinsaufwendungen darstellen, die ohnehin der Finanzierungs-Kategorie zuzuordnen wären, hat das IASB entschieden, dass sämtliche Aufwendungen und Erträge der FinanzierungsKategorie zuzuordnen sind. 59
–
Versicherungsverträge: Handelt es sich um einen Versicherungsvertrag nach IFRS 17, sind Erträge und Aufwendungen aus dem hybriden Vertrag der betrieblichen Kategorie zuzuordnen. 60
– Andere Verträge: In allen anderen Fällen erfolgt die Zuordnung gemäß den allgemeinen Zuordnungsvorschriften für „andere Schulden“; 61 das bedeutet:
– Erträge und Aufwendungen aus zinsbedingten Änderungen, die nach einem anderen Standard zu ermitteln sind, sind der Finanzierungs-Kategorie zuzuordnen.
– Alle anderen Erträge und Aufwendungen aus dem hybriden Vertrag sind der betrieblichen Kategorie zuzuordnen.
Zu der letzten Kategorie gehören auch hybride Verträge, die neben Finanzierung auch weitere Aktivitäten umfassen (dienen also nicht ausschließlich der Kapitalbeschaffung) und für die gemäß IFRS 9.4.3.5 die FV-Option in Anspruch genommen wird (und daher keine Separierung erfolgt). In der Regel werden die daraus resultierenden Erträge und Aufwendungen der betrieblichen Kategorie zugeordnet, da in einem solchen Fall Zinsaufwendungen nicht nach einem anderen Standard separat von den Fair-Value-Änderungen zu ermitteln sind. 62
Anwendung der Zuordnungsregeln auf hybride Verträge, die ausschließlich der Kapitalbeschaffung dienen
Es ist häufige Praxis, dass in Finanzierungsverträgen Regelungen vereinbart werden, die ein eingebettetes Derivat darstellen, beispielsweise eine Wandlungsoption in einer Wandelanleihe oder eine an einen Index gebundene Verzinsung in einem Darlehen. Der Basisvertrag in solchen hybriden Verträgen ist eine Finanzierungsverbindlichkeit.
Für die Klassifizierung der Aufwendungen und Erträge aus derartigen hybriden Verträgen ist unseres Erachtens in der Regel irrelevant, ob das eingebettete Derivat von dem Basisvertrag (Finanzierungsverbindlichkeit) zu separieren ist oder nicht – in beiden Fällen erfolgt die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen regelmäßig zur FinanzierungsKategorie:
55 Vgl. IFRS 18.B56(b).
56 Vgl. IFRS 18.B57.
57 Vgl. IFRS 18.B57.
58 Vgl. IFRS 18.B56(c)(i), IFRS 18.60.
59 Vgl. IFRS 18.BC175f.
60 Vgl. IFRS 18.B56(c)(ii), IFRS 18.52 und IFRS 18.64(b).
61 Vgl. IFRS 18.B56(c)(iii), IFRS 18.52 und IFRS 18.61.
62 Vgl. IFRS 18.BC178.
01 TOPTHEMEN
Bei einer Separierung richtet sich die Zuordnung für Aufwendungen und Erträge aus dem Basisvertrag (Finanzierungsverbindlichkeit) nach IFRS 18.60 (das heißt Finanzierungs-Kategorie) und für Aufwendungen und Erträge aus dem Derivat nach IFRS 18.B73(a) i. V. m. IFRS 18.B56(a)(ii) (das heißt auch Finanzierungs-Kategorie, da das Derivat mit einer Transaktion zusammenhängt, die ausschließlich der Kapitalbeschaffung dient).
– Wenn nicht separiert wird, erfolgt die Zuordnung der Aufwendungen und Erträge für das zusammengesetzte Instrument nach IFRS 18.60 i. V. m. IFRS 18.B56(b) (das heißt Finanzierungs-Kategorie).
PRAXISBEISPIELE
Unternehmen A hat ein Darlehen aufgenommen. Das Darlehen ist variabel verzinst, wobei vertraglich eine Obergrenze für die Verzinsung definiert ist (eingebetteter Cap). Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lag die Zinsobergrenze über dem herrschenden Marktzins, und der Cap weist im Verhältnis zum Basisvertrag keine Hebelwirkung auf. Das eingebettete Derivat (Cap) ist daher gemäß IFRS 9.B4.3.8(b) als eng mit dem Basisvertrag verbunden anzusehen und folglich gemäß IFRS 9.4.3.3 nicht vom Basisvertrag (Darlehensverbindlichkeit) zu separieren.
Da Basisvertrag und Derivat nicht getrennt werden und der hybride Vertrag aus einer Kapitalbeschaffungstransaktion resultiert, sind Erträge und Aufwendungen aus diesem hybriden Vertrag gemäß IFRS 18.B56(b) i. V. m. IFRS 18.60 der Finanzierungs-Kategorie zuzuordnen.
Unternehmen B hat ebenfalls ein variabel verzinstes Darlehen aufgenommen; die Darlehensverzinsung ist an einen Commodity-Index gebunden (eingebettetes Derivat). Durch die Verknüpfung der Verzinsung mit dem Commodity-Index möchte das Unternehmen die Höhe der Finanzierungskosten optimieren (Zielsetzung ist nicht, ein identifiziertes Risiko abzusichern). Das eingebettete Derivat ist gemäß IFRS 9.B4.3.5(d) als nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden anzusehen, da das Basisinstrument und das eingebettete Derivat unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind. Es wird unterstellt, dass auch die anderen Kriterien des IFRS 9.4.3.3 erfüllt sind, sodass das eingebettete Derivat vom Basisvertrag zu separieren ist.
63 Vgl. IFRS 18.B56(a)(i).
64 Vgl. IFRS 18.B56(a)(ii).
65 Vgl. IFRS 18.BC232.
Daher sind Erträge und Aufwendungen aus dem Basisvertrag nach den Zuordnungsregeln für Schulden 63 und Gewinne und Verluste aus dem separierten Derivat nach den Zuordnungsregeln für Derivate 64 zu behandeln.
Für den Basisvertrag (Darlehensverbindlichkeit), der eine Finanzierungsverbindlichkeit darstellt, bedeutet das, dass Erträge und Aufwendungen gemäß IFRS 18.60 der Finanzierungs-Kategorie zugeordnet werden.
Wie die Gewinne bzw. Verluste aus dem Derivat zuzuordnen sind, hängt, wie oben dargestellt (siehe Erläuterungen unter Sonderthema II), davon ab, ob das Derivat zur Absicherung von identifizierten Risiken genutzt wird (Hedge-Derivat) oder nicht. Wenn es nicht zur Absicherung von Risiken genutzt wird, wäre ferner zu unterscheiden, ob das Derivat mit einer Finanzierungstransaktion zusammenhängt oder nicht.
Das eingebettete Derivat im vorliegenden Beispiel wurde mit dem Ziel der Optimierung der Zinsbelastung abgeschlossen; es handelt sich also nicht um ein Hedge-Derivat, sondern um ein anderes Derivat. Die Tatsache, dass das Derivat als Teil des Darlehensvertrags vereinbart wurde, spricht nach unserer Auffassung sehr stark dafür, dass es als mit der Finanzierungstransaktion zusammenhängend anzusehen ist. Dass das Derivat anderen Risiken ausgesetzt ist als der Basisvertrag (weswegen eine Separierung nötig war), steht dem unseres Erachtens nicht entgegen. Dass Derivate häufig zur Optimierung von Finanzierungskosten in Zusammenhang mit Finanzierungstransaktionen vereinbart werden, wird auch vom IASB anerkannt. 65
Folglich ist das Derivat in diesem Beispiel als mit der Finanzierungstransaktion zusammenhängend anzusehen; Gewinne und Verluste aus dem Derivat sind gemäß IFRS 18.B73(a) i. V. m. IFRS 18.B56(a)(ii) der Finanzierungs-Kategorie zuzuordnen.
Fazit
Die Einführung von IFRS 18 beseitigt bisherige Ausweisfreiheiten für Fremdwährungsdifferenzen, Gewinne und Verluste aus Derivaten, sonstigen Sicherungsinstrumenten und hybriden Verträgen. Künftig müssen die daraus resultierenden Effekte zwingend einer der fünf GuV-Kategorien nach klar definierten Vorgaben zugeordnet werden.
01
TOPTHEMEN
Als Folge dieser neuen Zuordnungsvorschriften ist zu erwarten, dass der Finanzierungsbereich nach dem aktuell gültigen IAS 1 nicht mehr mit der neuen FinanzierungsKategorie unter IFRS 18 vergleichbar sein wird.
Unternehmen könnten sich entscheiden, für interne Steuerungszwecke von den in IFRS 18 festgelegten Zuordnungsregeln abzuweichen und unternehmensindividuelle Leistungskennzahlen zu verwenden, die beispielsweise, obwohl sie die betriebliche Leistung betreffen, bestimmte gemäß IFRS 18 der betrieblichen Kategorie zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge nicht enthalten. Wenn solche Leistungskennzahlen auch in Veröffentlichungen außerhalb des Abschlusses verwendet werden, könnte es sich um sogenannte Management-defined Performance Measures (MPMs) handeln, für die der neue Standard umfangreiche neue Angabepflichten vorschreibt (Zur Identifizierung von MPMs und den damit verbundenen Angabepflichten siehe ↗ Accounting News Juni 2025 ).
Den übergeordneten Zielen des IFRS 18 – mehr Vergleichbarkeit und Transparenz für die Abschlussadressaten – stehen erhebliche Herausforderungen gegenüber: die Implementierung neuer Prozesse, Anpassungen der IT-Systeme sowie gestiegene Bedeutung der Dokumentation der internen Risikomanagementstrategien, insbesondere bei nicht designierten Hedge-Derivaten.
Unternehmen mit komplexen Strukturen müssen ihre Systeme und Reporting-Prozesse so ausrichten, dass eine konzernweit konsistente und nachvollziehbare Zuordnung zu den GuV-Kategorien gewährleistet ist. In bestimmten Fällen können vorgesehene Erleichterungen genutzt werden, wenn der Kosten- oder Zeitaufwand unverhältnismäßig hoch ist; diese stellen jedoch kein generelles Wahlrecht dar.
Einige Zuordnungsfragen bleiben trotz der insgesamt detaillierten Zuordnungsvorschriften bislang ungeklärt. Unter anderem die Zuordnung von Fremdwährungsdifferenzen aus konzerninternen Darlehen und aus der Währungsumrechnung von „anderen Schulden“ oder von Bankkontensalden mit wechselnden Vorzeichen sind nicht hinreichend klar im Standard geregelt und sind Gegenstand andauernder internationaler Diskussionen. Unternehmen sollten diese Entwicklungen laufend verfolgen.
Eine frühzeitige konzernweite Analyse eingegangener Transaktionen, eine Anpassung der IT-Systeme sowie gezielte Schulungen in den Fachabteilungen sind entscheidend, um die Anforderungen von IFRS 18 hinsichtlich der besonderen Zuordnungsvorschriften rechtzeitig und effizient umzusetzen.
ZU DEN PERSONEN
Kathrin Görsch, WPin/StBin, ist Senior Managerin bei KPMG in Deutschland und beschäftigt sich im Department of Professional Practice mit Fragen zur Rechnungslegung nach IFRS.
Ingo Rahe, WP/StB, ist Director bei KPMG in Deutschland und im Department of Professional Practice mit Fragen zur Rechnungslegung nach IFRS betraut. Er ist Mitglied der IDW-Arbeitsgruppe IFRS 18.
Wanda Rödel ist Senior Managerin bei KPMG in Deutschland und beschäftigt sich im Department of Professional Practice mit Fragen zur Rechnungslegung nach IFRS. Zuvor war sie sechs Jahre Mitglied der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR).
Digitalisierung im Rechnungswesen –Studienausgabe 2025/2026
Die digitale Transformation führt zu grundlegenden Veränderungen im Rechnungswesen. Durch technologische Innovationen und sich wandelnde Anforderungen sind Unternehmen gefordert, ihre Prozesse und Strukturen kontinuierlich anzupassen. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden, implementieren sie moderne Technologien, integrieren digitale Lösungen und entwickeln ihre Finanzfunktionen systematisch weiter. Die aktuelle Ausgabe der Studienreihe „Digitalisierung im Rechnungswesen“ analysiert den Einsatz ausgewählter Technologien und Systeme. Der diesjährige Schwerpunkt liegt auf dem Einfluss künstlicher Intelligenz (KI) im Rechnungswesen sowie auf der Digitalisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Zur Identifikation praxisorientierter Implementierungs- und Optimierungsansätze digitaler Lösungen wurden Fallstudien und Interviews zu unterschiedlichen Digitalisierungsthemen durchgeführt.
Weiterer Fortschritt der Digitalisierung im Rechnungswesen in wesentlichen Technologietrends
Die aktuelle Erhebung verdeutlicht den Fortschritt der Digitalisierung im Rechnungswesen. Besonders weit umgesetzt ist die papierlose Buchhaltung (26 Prozent vollständig, 46 Prozent teilweise). Auch die Homogenisierung der Systemlandschaft zeigt Fortschritte (29 Prozent abgeschlossen, 31 Prozent teilweise), ebenso die Abschaffung von Altsystemen (17 Prozent vollständig, 31 Prozent teilweise). Bei der Vereinheitlichung der Datenbasis berichten 16 Prozent über vollständige Umsetzung, 32 Prozent über eine teilweise Umsetzung. Das Management der Stammdatenqualität (14 Prozent) und die Standardisierung von Workflows (13 Prozent) liegen noch zurück, zeigen jedoch deutlichere Bemühungen zur Weiterentwicklung.
Beim Einsatz neuer Technologien stehen Cloud-Lösungen im Vordergrund, die inzwischen in sehr vielen Unternehmen genutzt werden. Lernende Systeme gewinnen an Bedeutung: 27 Prozent testen sie aktuell in Pilotprojekten, vor allem größere Unternehmen mit mehr Ressourcen. Branchenspezifisch liegt im Bank- und Versicherungswesen der Fokus auf Cloud- sowie lernenden und regelbasierten Systemen zur Verarbeitung großer Transaktionsmengen. In der Energie- und Rohstoffbranche dominieren In-MemoryDatenbanken und Pilotprojekte für Selfservice-Reporting.
Die Nutzung lernender Systeme im Rechnungswesen hat deutlich zugenommen: 2018 setzten zehn Prozent der Unternehmen solche Systeme ein, 2023 bereits 15 Prozent. 2024 stieg der Anteil auf 23 Prozent und erreichte 2025 mit
28 Prozent einen Höchstwert. Dies zeigt die wachsende Bedeutung von maschinellem Lernen und neuronalen Netzen als Bestandteil digitaler Strategien im Rechnungswesen. Trotz des Anstiegs bleibt die Einführung im Vergleich zu anderen Technologien zurückhaltend, bedingt durch hohe Komplexität und großen Implementierungsaufwand.
KI erfüllt viele Erwartungen und schafft neue Optimierungsmöglichkeiten
Der Einsatz von KI im Rechnungswesen gewinnt zunehmend an Bedeutung und verändert bestehende Finanzprozesse. Die aktuelle Befragung zeigt, dass bereits 20 Prozent der Unternehmen KI aktiv nutzen, während weitere 33 Prozent den Einsatz planen. Damit beschäftigen sich mehr als die Hälfte der Befragten mit dem Potenzial dieser Technologie.
Auch die strategische Relevanz von KI im Rechnungswesen nimmt zu: 44 Prozent sehen eine wachsende Bedeutung, 17 Prozent bewerten sie als hoch oder sehr hoch. KI ist damit kein reines Zukunftsthema mehr, sondern etabliert sich in unterschiedlichen Reifegraden. Unternehmen erkennen die Chancen durch Automatisierung und datenbasierte Analysen, auch wenn die Umsetzung noch nicht flächendeckend erfolgt. Insgesamt zeigt sich ein klarer Trend zur stärkeren Integration von KI in Finanzprozesse.
Die aktuelle Befragung zeigt: Die Mehrheit der Unternehmen ist weiterhin zufrieden mit dem Einsatz von KI im Rechnungswesen, doch die Entwicklung weist auf eine leichte Verschiebung hin.
01 TOPTHEMEN
Einsatz von KI im Rechnungswesen: Setzen Sie bereits KI im Rechnungswesen ein? (n = 209)
Nein, wir setzen keine KI-Systeme im Rechnungswesen ein
Nein, aber wir planen, KI-Systeme im Rechnungswesen einzusetzen
Ja, wir setzen bereits KI-Systeme im Rechnungswesen ein
Ich bin mir nicht sicher, ob KI-Systeme im Rechnungswesen eingesetzt werden
2024 gaben 70 Prozent der Befragten an, dass ihre Erwartungen erfüllt wurden. Im Jahr 2025 sank dieser Wert leicht auf 66 Prozent. Gleichzeitig stieg der Anteil der Unternehmen, deren Erwartungen nicht erfüllt wurden, von elf Prozent auf 17 Prozent. Damit bleibt die Akzeptanz zwar hoch; jedoch macht auch die steigende Zahl nicht erfüllter Erwartungen deutlich, dass die Implementierung und starke Operationalisierung von KI weiterhin Herausforderungen birgt.
KI hält zunehmend Einzug in zentrale Prozesse des Rechnungswesens. Besonders vielfältig ist der Einsatz im Bereich Source-to-Pay. Hier unterstützt KI beispielsweise bei der Erfassung und Prüfung eingehender Rechnungen, führt Auffälligkeitsanalysen durch und optimiert Zahlungszeitpunkte. Auch im End-to-End-Prozess Record-to-Report, der unter anderem die Hauptbuchführung, Konsolidierung und Berichterstattung umfasst, kommt KI zum Einsatz, etwa bei der Buchung von Geschäftsvorfällen oder der Anomalieerkennung.
Erwartungen an KI-basierte Lösungen: Wurden die Erwartungen an KI-basierte Lösungen bisher erfüllt? (2025: n = 41; 2024: n = 61)
Erwartungen nicht erfüllt
Erwartungen erfüllt
Erwartungen übertroffen
Kann ich nicht beurteilen
Angaben in Prozent. Rundungsdifferenzen möglich. Quelle: KPMG in Deutschland, 2025
Angaben
01
TOPTHEMEN
Allerdings dominieren hier, wie auch im Order-to-CashProzess, der Rechnungsstellung und Mahnwesen abdeckt, noch erste Pilotprojekte. Im Bereich Plan-to-Perform, der unter anderem Planung, Budgetierung und Forecasting umfasst, wird KI vor allem für Prognosen und die automatische Erkennung von Kosten- und Budgetabweichungen genutzt. Vollständig produktive Lösungen sind bislang selten, die Einführung erfolgt meist schrittweise.
Effizienzsteigerungen durch KI, besonders in transaktionalen Prozessen
Mit der zunehmenden Integration von KI im Rechnungswesen rückt die Frage nach dem konkreten Nutzen der Technologie in den Vordergrund. Zur Identifikation der Auswirkungen auf Kosten, Zeit und Qualität wurden die Erfahrungen mit KI in Einsatzfelder transaktionaler und nicht transaktionaler Prozesse unterteilt.
In transaktionalen Prozessen berichten Unternehmen vor allem von schnellen Effekten: 37 Prozent sehen sofortige Zeiteinsparungen durch den Einsatz von KI, weitere 49 Prozent erwarten diese mittelfristig. Auch Qualitätssteigerungen werden früh wahrgenommen, während Kostenvorteile meist erst mittel- bis langfristig erwartet werden.
In nicht transaktionalen Prozessen fällt das Bild zurückhaltender aus. Zeiteinsparungen und Kostenvorteile werden deutlich seltener genannt, und die Unsicherheit ist hoch: Rund ein Drittel der Befragten kann hier keine klare Einschätzung abgeben, insbesondere bei Qualitätsaspekten.
Beim Einsatz von KI im Rechnungswesen spielen regulatorische Anforderungen eine zentrale Rolle. An erster Stelle stehen Vorgaben zu Datensicherheit und Datenschutz, die von fast zwei Dritteln der Unternehmen als größte Hürde genannt werden (65 Prozent). Ebenfalls bedeutend ist die Transparenz von KI-Algorithmen, wie sie im EU AI Act gefordert wird (59 Prozent). Darüber hinaus bereitet die fehlende Standardisierung von KI-Technologien vielen Unternehmen Schwierigkeiten (46 Prozent), ebenso wie die rechtliche Einordnung von KI-Systemen (40 Prozent). Branchen- und länderspezifische Compliance-Vorgaben werden ebenfalls als Herausforderung gesehen, wenn auch weniger stark (31 Prozent). Diese Ergebnisse zeigen, dass neben technologischen Fragen auch rechtliche Rahmenbedingungen entscheidend für den erfolgreichen Einsatz von KI im Rechnungswesen sind.
Erfahrungen mit KI im Rechnungswesen: Welche Erfahrungen haben Sie mit dem Einsatz von KI im Rechnungswesen gemacht? (n = 41)
Kosteneinsparungen
bei nicht
Kosteneinsparungen
Regulatorische Hürden für KI-Anwendungen im Rechnungswesen: Welche regulatorischen Anforderungen stellen aus Ihrer Sicht die größten Hürden für KI-Anwendungen im Rechnungswesen dar? (n = 209)
Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz (z B. DSGVO)
Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Transparenz von KI-Algorithmen (z. B. AI Act)
Fehlende Standardisierung von KI-Technologien
Keine klare rechtliche Einordnung von KI-Systemen
Branchen- oder länderspezifische ComplianceAnforderungen
Anforderungen an die erforderliche Risikoeinschätzung durch den AI Act
Schutz des Urheberrechts
Digitalisierung als Treiber für nachhaltige Unternehmenssteuerung
Die zunehmende Digitalisierung verändert nicht nur Prozesse und Systeme, sondern auch die Art und Weise, wie Unternehmen Nachhaltigkeit in ihre Steuerung integrieren. Ein untersuchtes Element in der aktuellen Studienaus gabe sind in diesem Zusammenhang ESG-Kennzahlen, deren Bedeutung für Strategie und Steuerung unterschiedlich bewertet wird. Rund die Hälfte der Unternehmen sieht ESG als relevant für die Unternehmenssteuerung, während nur etwa ein Viertel den Kennzahlen eine hohe Steuerungsrelevanz zuschreibt. Gleichzeitig betrachtet ein Drittel ESG-KPIs eher als regulatorisch getrieben.
Angaben in Prozent. Quelle: KPMG in Deutschland, 2025
Die Digitalisierung verändert zunehmend die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten. Bereits 2024 nutzten 56 Prozent der Unternehmen digitale Lösungen für die Datenerhebung, während bei der Berichterstellung 64 Prozent auf digitale Systeme setzten.
Im Jahr 2025 stieg die Nutzung weiter an: Für die Datenerhebung lag der Anteil digitaler Lösungen bei 59 Prozent, bei der Berichterstellung sogar bei 74 Prozent. Damit wird deutlich, dass die Digitalisierung vor allem bei der Berichtserstellung spürbar voranschreitet, während die Datenerhebung ebenfalls zunehmend digitalisiert wird.
Digitalisierungsgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Inwieweit kommen im Rahmen der Erstellung und Veröffentlichung Ihrer Nachhaltigkeitsberichte digitale Systeme und Anwendungen zum Einsatz? (2025: n = 111, 2024: n = 130; Unternehmen, die nach EU-Taxonomie berichtspflichtig sind)
01 TOPTHEMEN
Zusammenfassung
Die aktuelle Studienausgabe wurde von den Partnern Axel Bachmann und Mathias Winkler, dem Director Andreas Steffens sowie dem Senior Manager Aaron Scheiber in Kooperation mit den Professoren Dr. Thorsten Sellhorn und Dr. Thomas Hess sowie Dr. Antonia Meythaler von der Ludwigs-Maximilians-Universität (LMU) München erstellt.
Die Studie gliedert sich in vier Teile:
– Der erste Teil stellt die Ergebnisse einer seit 2018 weitgehend unveränderten Umfrage zu aktuellen und geplanten Technologien im Rechnungswesen sowie zum Stand der Digitalisierung vor. Praxisnahe Fallstudien beleuchten dieses Jahr Automatisierungspotenziale im Hauptbuch und aktuelle Digitalisierungsprojekte.
– Der zweite Teil widmet sich dem diesjährigen Schwerpunktthema künstliche Intelligenz (KI) im Rechnungswesen. Neben den im Zuge der Umfrage erhobenen Daten enthält dieses Kapitel vertiefende Interviews, unter anderem zur KI-Integration im Finanzbereich.
Der dritte Teil schließt die aktuelle Studienausgabe mit einem Exkurs zur Digitalisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab. Dieser Abschnitt beleuchtet aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen sowie Ansätze zur digitalen Unterstützung der Berichterstattung und wird durch ein spannendes Interview zum Thema Datenmanagement und Nachhaltigkeit ergänzt.
Bis zum Frühjahr 2025 wurden im Rahmen einer Onlinebefragung 209 Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größen in anonymisierter Weise befragt. An der Befragung nahmen hauptsächlich Finanzchefinnen und -chefs (CFOs) und Leiterinnen und Leiter des Rechnungswesens teil. Die befragten Unternehmen stammen zu 57 Prozent aus Deutschland, zu 41 Prozent aus Österreich und zu zwei Prozent aus der Schweiz.
Bei Fragen und Anregungen zur Studie wenden Sie sich gerne jederzeit an Axel Bachmann, Mathias Winkler, Andreas Steffens oder Aaron Scheiber.
Digitalisierung im Rechnungswesen
Die Studie steht ↗ hier zum Download bereit.
Axel Bachmann, Partner, Regulatory Advisory, Head of Digital Process Compliance
Mehr Klarheit für die Zukunft der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Einigung zum ersten EU-Omnibus und EFRAGs Technical Advice zu den ESRS 2.0
Nach Monaten der Unsicherheit bringt das im Dezember 2025 abgeschlossene Omnibus-TrilogVerfahren zwischen Kommission, Rat und Parlament gemeinsam mit dem Technical Advice der EFRAG endlich Orientierung für Unternehmen in Sachen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die neuen Schwellenwerte schaffen Planungssicherheit darüber, welche Unternehmen künftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden. Und auch wenn die Überarbeitung der ESRS erst noch durch die EU-Kommission finalisiert werden muss, so gibt der Technical Advice eine klare Indikation, in welche Richtung sich die neuen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) entwickeln werden. Unternehmen sollten jetzt die Zeit nutzen, um die Umsetzungsprojekte zu reaktivieren und die Weichen für eine zukunftsfähige, ESRS-konforme und strategisch ausgerichtete Nachhaltigkeitsberichterstattung zu stellen.
EU-Omnibus-Paket schafft verlässliche Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Aktueller Stand des EU-Gesetzgebungsverfahrens
Die Europäische Kommission hat im Januar 2025 mit dem „Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ eine strategische Agenda zur Förderung von Dynamik und Wirtschaftswachstum vorgestellt. Ein Kernpunkt dieser Initiative ist die Entlastung der Unternehmen bei den Nachhaltigkeitsberichtspflichten durch das Omnibus-Paket I. Dieses sieht Anpassungen an der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU), der EU-Abschlussprüfungsrichtlinie (2006/43/EG), der CSRD (EU 2022/2464) sowie der CSDDD (EU 2024/1760) vor.
Nachdem auch das EU-Parlament seine Position im November 2025 nach längeren Debatten festgelegt hatte (vgl. unser Beitrag in ↗ Accounting News November 2025 ), wurde das Trilog-Verfahren zwischen Europäischer Kommission, EU-Rat und EU-Parlament zügig am 9. Dezember 2025 mit einer vorläufigen politischen Einigung über die im Folgenden beschriebenen Eckpunkte abgeschlossen. Nach der Zustimmung des EU-Rats am 10. Dezember 2025 und des EU-Parlaments in der Abstimmung vom 16. Dezember 2025 muss die EU-Kommission noch formal ihre Zustimmung aussprechen.
Anpassung der Schwellenwerte für berichtspflichtige Unternehmen und Konzerne
Die Trilog-Einigung sieht eine Anhebung der Schwellenwerte auf Unternehmen bzw. Konzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz vor (bisher: alle großen Kapitalgesellschaften bzw. Konzerne sowie kapitalmarktorientierte KMUs). Diese Schwellenwerte gelten gleichermaßen für Unternehmen von öffentlichem Interesse als auch für sonstige Unternehmen. Der Kreis der Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD verpflichtet sind, wird damit um ca. 90 Prozent gegenüber den ursprünglichen Bestimmungen verringert.
Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Gruppen mit Mutterunternehmen mit Sitz im Drittland (Art. 40a BilanzRL-E) soll der Schwellenwert von der Gruppe in der EU erwirtschafteten Nettoumsatzerlösen künftig auf mehr als 450 Millionen Euro angehoben werden (bisher: 150 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse). Die Berichtspflicht soll für EU-Tochterunternehmen bzw. EU-Zweigniederlassungen mit mindestens 200 Millionen Euro Nettoumsatzerlösen (bisher: alle großen EU-Tochterkapitalgesellschaften bzw. Zweig niederlassungen mit mindestens 50 Millionen Euro Netto umsatzerlösen) gelten.
02
NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Erweiterung der Befreiungsregelungen und p raktische Erleichterungen
Das EU-Parlament konnte in den Verhandlungen seinen Vorschlag zur Erleichterung für Finanzholdings durchsetzen. Künftig sollen bestimmte Finanzholdings gemäß Art. 2 Nr. 15 BilanzRL von der Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung befreit sein. Dies betrifft Finanzholdinggesellschaften, deren alleiniger Zweck der Erwerb sowie die Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen ist, ohne unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung der Beteiligungen einzugreifen, und deren Beteiligungen voneinander unabhängige Geschäftsmodelle und -betriebe haben.
Daneben besteht die Möglichkeit für konzernberichtspflichtige Mutterunternehmen, in dem Jahr der Akquisition oder des Abgangs einer Tochtergesellschaft auf die Einbeziehung dieser Tochtergesellschaft zu verzichten.
Einigung über die Ausgestaltung des Value Chain Cap Um die Berichtspflichten nicht mittelbar auf Unternehmen zu übertragen (sogenannter Trickle-down-Effekt), die nicht der CSRD unterliegen („ protected companies “), sieht die Trilog-Posi tion eine Einschränkung der Informationsgewinnung innerhalb der Wertschöpfungskette vor. Die Identifikation der Protected Companies kann durch eine Selbstauskunft der jeweiligen Unternehmen erfolgen. Grundsätzlich sollten Informationsanforderungen an die Protected Companies die Berichtsgrenzen der freiwilligen Nachhaltigkeitsstandards für KMUs (VSME) nicht überschreiten. Übersteigen Anfragen diese Grenzen, sind sie entsprechend zu kennzeichnen. Zudem besteht für Protected Companies das Recht, diese Bestandteile der Informationsanforderungen zurückzuweisen.
Prüfungsumfang und Anforderungen an Prüfungsgesellschaften
Die Prüfungssicherheit soll auf Limited Assurance begrenzt bleiben. Die Frist zur Einführung der Prüfungsstandards wurde auf den 1. Juli 2027 verschoben.
Nächste Schritte
Nach der formalen Zustimmung der EU-Kommission erfolgt die Veröffentlichung des finalen Gesetzestextes im EUAmtsblatt. Nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt muss die Änderungsrichtlinie von den Mitgliedsstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden, um Rechtskraft zu erlangen.
Richtungsweisend für die Zukunft der Berichterstattung: EFRAG übergibt ESRS-Entwürfe an die EU-Kommission
Ein zentraler Bestandteil des ersten EU-Omnibus-Pakets ist die Überarbeitung der ESRS mit dem Ziel, die berichtspflichtigen Unternehmen durch eine Vereinfachung der ESRS zu entlasten und gleichzeitig die Aussagekraft der Nachhaltigkeitserklärungen zu erhöhen, um die Erreichung der Ziele des EU Green Deals zu unterstützen. Vor diesem
Hintergrund hatte die EFRAG die Exposure Drafts am 31. Juli 2025 zur öffentlichen Konsultation bereitgestellt (siehe ↗ Accounting News September 2025 ). Nun wurden am 3. Dezember 2025 die überarbeiteten Entwürfe an die Europäische Kommission als sogenannter „Technical Advice“ (im Folgenden „Draft ESRS“) übergeben.
Draft ESRS – gekürzt und neu strukturiert
Die ESRS-Regelungen wurden signifikant von zuvor über 257 Seiten (Delegierte Verordnung 2023) auf 156 Seiten (Draft ESRS) gekürzt, die enthaltenen verpflichtenden Datenpunkte um 61 Prozent reduziert. Dies dürfte allerdings nicht zwingend zu einem proportional verringerten Berichterstattungsaufwand führen, da eine Vielzahl der Streichungen auf der Beseitigung von Dopplungen, der Zusammenfassung von Datenpunkten und dem Übergang von einem eher regelbasierten zu einem prinzipienorientierten Rahmenwerk beruht.
Darüber hinaus wurden die Angabeanforderungen („ disclosure requirements “) und Anwendungsanforderungen („ application requirements “) neu strukturiert und dahingehend überarbeitet, dass die Anwendungsanforderungen keine zusätzlichen versteckten Datenpunkte mehr enthalten.
Stärkung und Erweiterung konzeptioneller Grundlag en: Fair Presentation und Entscheidungsnützlichkeit von Informationen
Das übergeordnete Ziel der Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde in Draft ESRS 1.3 neu gefasst: Eine ESRS-Nachhaltigkeitserklärung soll ein den Tatsachen entsprechendes Bild („ fair presentation “) der wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen und den Umgang des berichtenden Unternehmens mit diesen vermitteln. Die bereitgestellten Informationen sollen entscheidungsnützlich für die Adressaten des Berichts sein. Entscheidungsnützlich sind Informationen dann, wenn ihre Unrichtigkeit, ihr Fehlen oder ihre Verschleierung die Entscheidungen der Nutzer beeinflussen können.
Es wird verdeutlicht, dass jeder von den ESRS grundsätzlich geforderte Datenpunkt einer Wesentlichkeitsbeurteilung zugänglich ist und nur dann berichtet werden muss, wenn dieser entscheidungsrelevant ist. Ergänzend wird das nun explizit enthaltene Prinzip der Fair Presentation mit der schon zuvor bestehenden Verpflichtung zur Ergänzung um unternehmensspezifische Angaben verbunden, die immer dann erforderlich werden, wenn die ESRS nicht alle wesentlichen Angaben zu den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen abdecken (Draft ESRS 1.11;20(b)). Die erweiterten Regelungen zu Aggregation und Disaggregation von Informationen sollen ebenfalls dazu beitragen, die Granularität der Berichterstattung an die spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens anzupassen (Draft ESRS 1.53 ff.).
NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Darüber hinaus schlägt die EFRAG eine optionale Nutzung von Zusammenfassungen („ executive summary “) vor, die die wichtigsten Kernbotschaften für die Leserinnen und Leser prägnant darstellt. Außerdem kann der Nachhaltigkeits bericht durch Anhänge erweitert werden. Hierhin können beispielsweise die umfangreichen Angaben zur EU-Taxo nomie verschoben werden.
Die genannten Anpassungen sollen der Informationsflut und der mangelnden Kohärenz in der bisherigen Berichterstattung gegensteuern. Die überarbeiteten ESRS zielen damit darauf ab, die eher regelbasierten Konzepte stärker an der Entscheidungsnützlichkeit und dem Ziel der Nachhaltigkeitsberichterstattung auszurichten.
Doppelte Wesentlichkeitsanalyse:
F okus auf Praktikabilität
Die ersten Erfahrungen aus der Umsetzung der Wesentlichkeitsanalyse in der Praxis haben gezeigt, dass die Bewertung einer Vielzahl von Auswirkungen, Risiken und Chancen unter Berücksichtigung der jeweiligen Kriterien mit hohem Aufwand verbunden sein kann. Der Draft ESRS 1 hält grundsätzlich an der doppelten Wesentlichkeitsanalyse und den Bewertungskriterien fest, stellt aber klar, dass eine detaillierte Bewertung nur für potenziell wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen notwendig ist, die nicht auf Basis der Analyse des Geschäftsmodells und der Wertschöpfungskette schon als offensichtlich wesentlich oder unwesentlich eingeschätzt werden können (Top-down-Ansatz) (Draft ESRS 1.27).
Es wurde zudem klargestellt, dass positive Auswirkungen weder das Ergebnis von Maßnahmen gegen negative Auswirkungen noch die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften abbilden sollen (Draft ESRS 1.45). Hinsichtlich der Frage, ob Maßnahmen zur Mitigierung potenzieller negativer Auswirkungen im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse berücksichtigt werden dürfen, wurden die in den Exposure Drafts im Juli 2025 vorgeschlagenen Regelungen erneut überarbeitet. Draft ESRS 1.44 sieht nun vor, dass bei potenziellen negativen Auswirkungen bereits implementierte Präventions- und Mitigierungsmaßnahmen berücksichtigt werden können, wenn von diesen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie den Schweregrad oder die Wahrscheinlichkeit der Auswirkung auch künftig effektiv reduzieren. Unternehmen sollen jedoch bedenken, dass die Berichterstattung über die Steuerung potenziell negativer Auswirkungen entscheidungsnützlich sein kann, unabhängig davon, wie effektiv den potenziellen Auswirkungen entgegengewirkt wird.
Praktische Erleichterungen und stufenweise Einführung
Um den Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erleichtern und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu st ärken, wurden eine Reihe von praktischen Erleichterungen
eingeführt, die die Berichterstattung über die eigene Geschäftstätigkeit und/oder die Wertschöpfungskette betreffen. Hierunter fallen beispielsweise
– Konzept des „Undue Cost or Effort“ (Draft ESRS 1.94–96)
– Verzicht auf Einbezug von Teilbereichen in die Berechnung von Kennzahlen, wenn diese keine signifikanten Treiber von Auswirkungen, Risiken und Chancen sind (Draft ESRS 1.91)
– Verzicht auf Einbezug von Teilbereichen in die Berechnung von Kennzahlen zur eigenen Geschäftstätigkeit oder zur Wertschöpfungskette, sofern keine verlässlichen direkten oder geschätzten Daten vorhanden sind (ausgenommen E1–8) (Draft ESRS 1.92)
– Kein Einbezug der Joint Operations bei der Ermittlung von Kennzahlen zu E2–E5, sofern keine operative Kon trolle vorliegt (Draft ESRS 1.93)
– Verzicht auf Einbezug von Tochterunternehmen im Jahr der Akquisition bzw. der Veräußerung (Draft ESRS 1.75–76).
Weiterhin wurden die schrittweise eingeführten Angabepflichten („Phase-ins“) weitestgehend aus der am 10. November 2025 in Kraft getretenen Delegierten Verordnung der EU-Kommission zur Vereinfachung der ESRS-Berichterstattung („ Quick Fix Amendments “) angepasst (Draft ESRS 1.125). Unabhängig vom Zeitpunkt, wann der EUMitgliedst aat die CSRD in nationales Recht überführt hat, gilt für Unternehmen der ersten Welle Folgendes:
Angabepflicht
ESRS E4, S2–S4, S1–6, S1–10 bis S1–12, S1–14, Bestimmte Angaben in S1–7 und S1–13
Quantitative Informationen zu besorgniserregenden Stoffen (E2–5)
Angaben zu erwarteten finanziellen Effekten
Erleichterung
Nicht verpflichtend bis einschließlich 2026
Nicht verpflichtend bis einschließlich 2029
Nicht verpflichtend bis einschließlich 2026; bis einschließlich 2029 lediglich qualitative Angaben
Quelle: KPMG in Deutschland, 2026
Für Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2027 erstmalig ESRS-berichtspflichtig werden, hat die EFRAG die Entscheidung an die Europäische Kommission verwiesen.
Quantifizierung von erwarteten finanziellen Effekten Nach Abschluss der öffentlichen Konsultation zu den in den Exposure Drafts alternativ vorgeschlagenen Varianten hält die EFRAG am Ziel fest, insbesondere den Investoren qualitative und quantitative Informationen zu den
02
NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
erwarteten finanziellen Effekten aus nachhaltigkeitsbezogenen Risiken (und Chancen) bereitzustellen (Draft ESRS 2.27). Damit soll auch die Interoperabilität zu den Angabe anforderungen des International Sustainability Standards Boards (ISSB) sichergestellt werden. Quantitative Infor mationen müssen nicht notwendigerweise monetäre Werte sein und können als Punktwerte oder als Bandbreite angegeben werden (Draft ESRS 2.32).
In Anerkennung der praktischen Schwierigkeiten und noch unreifen Methodiken zur Quantifizierung dieser Effekte wurden – neben den oben genannten Phase-in-Regelungen – auch hier weitere praktische Erleichterungen eingeführt. Sollte eine solche Erleichterung in Anspruch genommen werden, ist eine entsprechende Begründung sowie die Angabe der qualitativen finanziellen Effekte verpflichtend (Draft ESRS 2.27 ff.).
Nächste Schritte
Die EU-Kommission wird den Technical Advice nun konsultieren, gegebenenfalls Anpassungen vornehmen und einen Entwurf zur Änderung der Delegierten Verordnung zur öffentlichen Kommentierung stellen. Anschließend werden diese dann nach etwaigen Anpassungen im EU-Amtsblatt als Delegierte Verordnung veröffentlicht. Dies wird für Mitte 2026 erwartet. Sofern keine Einwände seitens des EU-Rats und EU-Parlaments erhoben werden, kann die Verordnung dann in Kraft treten.
HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR UNTERNEHMEN DER ZWEITEN WELLE
ü Relevanz der neuen Schwellenwerte und Befreiungsregeln prüfen
ü Projekt- und Zeitpläne aktualisieren
ü Frühzeitige Einbindung der Geschäftsleitung und relevanter Fachbereiche
ü Strategischen Mehrwert heben: Nachhaltigkeitsberichterstattung als Frühwarnsystem verstehen
ü Gezielte Gap-Analyse durchführen
ü Erleichterungen und stufenweise Einführungen planen
ü Berichtsstrategie erarbeiten und umsetzen
Die Anwendung der überarbeiten ESRS soll für das Berichtsjahr 2027 verpflichtend werden, die Möglichkeit einer vorzeitigen Anwendung für das Berichtsjahr 2026 soll voraussichtlich eingeräumt werden.
Weiterführende Materialien
KPMG hat im Rahmen kostenfrei zugänglicher Webcasts die geplanten Änderungen der ESRS und deren Bedeutung für die betroffenen Unternehmen dargestellt. Die Aufzeichnungen sind ↗ hier abrufbar. Darüber hinaus verweisen wir auf unsere ↗ internationalen KPMG-Veröffentlichungen zu den neuesten Ent wicklungen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Zudem empfehlen wir für weiterführende Informationen zu den jüngsten Entwicklungen rund um das Omnibus-Paket ↗ unsere zugehörige internationale Veröffentlichung
Stefanie Jordan, WPin, ist Director bei KPMG in Deutschland und leitet im Department of Professional Practice den Bereich ESG-Reporting. Sie ist Mitglied im IDW-Arbeitskreis CSRReporting sowie in den IDW-Arbeitsgruppen CSRD und ESRS sowie FAQ Artikel 8 TaxonomieVerordnung.
Sophie Minkus, WPin, ist Managerin bei KPMG in Deutschland und beschäftigt sich im Department of Professional Practice mit Fragen zum ESG-Reporting.
Ann Kristin Meyer ist Managerin bei KPMG in Deutschland und beschäftigt sich im Department of Professional Practice mit den Themen CSRD und ESRS.
ZU DEN PERSONEN
IDW nimmt Stellung zum CSR-RUG als gültigem
Rechtsrahmen für die nichtfinanzielle Berichterstattung für 2025
Mit Ablauf der letzten Sitzung des Bundestags im Kalenderjahr 2025 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) das im Vorjahr veröffentlichte F&A-Papier zur verzögerten Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) aktualisiert. Den Ausführungen liegt die Annahme zugrunde, dass das Gesetzgebungsverfahren aller Voraussicht nach nicht bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein wird und das Gesetz daher nicht vor Jahresende 2025 in Kraft treten wird.
Die wichtigsten Punkte sind:
– Der durch das CSR-RUG geschaffene Rechtsrahmen zur nichtfinanziellen (Konzern-) Berichterstattungspflicht bleibt für 2025 weiterhin gültig.
– Ein am oder nach dem 1. Januar 2026 verabschiedetes CSRD-Umsetzungsgesetz kann nicht auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Geschäftsjahre zurückwirken.
–
Für die nichtfinanzielle (Konzern-)Berichterstattug des Geschäftsjahres 2025 kann – wie schon im Geschäftsjahr 2024 – der erste Satz der ESRS als Rahmenwerk angewendet werden.
Die Pressemitteilung mit einer Zusammenfassung des im Mitgliederbereich veröffentlichten F&A-Papiers ist ↗ hier verfügbar.
ISSB veröffentlicht Änderungen an IFRS S2 in Bezug auf Angaben zu Treibhausgasemissionen
Das International Sustainability Standards Board (ISSB) hat am 11. Dezember 2025 Änderungen an den Angabeanforderungen zu Treibhausgasemissionen in IFRS S2 Klimabezogene Angaben veröffentlicht. Hiermit reagiert der Standardsetzer auf einige spezifische Herausforderungen bei der Umsetzung der Anforderungen durch die Anwender.
Die Änderungen zielen nicht auf eine Verringerung der Angaben zu Treibhausgasemissionen ab, sondern sollen den Unternehmen die Anwendung der Standards erleichtern und gleichzeitig die Entscheidungsnützlichkeit der berichteten Informationen erhalten:
– Klarstellung der Möglichkeit, die Scope-3-Emissionen der Kategorie 15 auf finanzierte Emissionen zu beschränken
– Möglichkeit der Verwendung alternativer Klassifizierungssysteme bei der weiteren Aufschlüsselung der Informationen zu finanzierten Emissionen
– Klarstellung der Verfügbarkeit einer Befreiungsmöglichkeit zur Anwendung des Treibhausgasprotokolls, sofern
nur ein Teil eines Unternehmens zur Anwendung anderer Methoden verpflichtet ist
– Einführung einer Befreiung von der Verwendung der Werte für das Treibhauspotenzial aus dem jüngsten Bewertungsbericht des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) für die Umrechnung von Treibhausgasemissionen.
Von Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht in Einklang mit den ISSB-Standards aufstellen, sind die Änderungen erstmalig für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2027 anzuwenden, eine vorzeitige Anwendung ist möglich. Eine rechtliche Verpflichtung zur Anwendung der ISSB-Standards ist für Deutschland momentan nicht vorgesehen. Davon unberührt können Unternehmen die Standards freiwillig (zusätzlich) anwenden.
Der Entwurf der Änderungen sowie weitere Materialien können über die ↗ Webseite der IFRS Foundation heruntergeladen werden.
EU-Kommission veröffentlicht weitere
FAQs zur EU-Taxonomie
Die EU-Kommission hat am 17. Dezember 2025 einen Entwurf zu neuen FAQs (Draft Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht (im weiteren „FAQs“). Die FAQs sollen Unternehmen bei der Auslegung und Umsetzung der Berichterstattung über taxonomiefähige und taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten sowie Vermögenswerte unterstützen.
In den insgesamt 17 Fragen werden die in den geltenden Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen erläutert. Insbesondere beziehen sich die FAQs auf:
– Fragen zur erstmaligen Anwendung des Delegierten Rechtsakts vom 4. Juli 2025 („Omnibus Delegated Act“), – Fragen zum neu eingeführten Wesentlichkeitsansatz und – Fragen im Zusammenhang mit der Offenlegung von Finanzunternehmen im Hinblick auf Special Purpose Vehicles (SPVs).
Die FAQs führen keine neuen Anforderungen ein und erweitern bestehende Rechte oder Pflichten nicht. Sie dienen ausschließlich der Klarstellung und praktischen Unterstützung bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften.
Die FAQs können ↗ hier heruntergeladen werden.
Ertragsteuerinformationsbericht:
veröffentlicht Public Country-by-Country
Reporting-(PCbCR-)Taxonomie,
Reporting Manual und Report Generator sowie dazugehörige Guidance
Bestimmte multinationale umsatzstarke Unternehmen bzw. Konzerne sind durch das Gesetz zur Umsetzung der Richt linie (EU) 2021/2101 vom 21. Juni 2023 verpflichtet, einen sogenannten Ertragsteuerinformationsbericht (EIB) zu erstellen und offenzulegen. Gegenstand des Berichts sind insbesondere länderbezogene Angaben, wie Umsatz, Ergebnis vor Steuern, Steueraufwand und gezahlte Steuern. Die Vorschriften zum EIB sind erstmals für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Wir berichteten in den ↗ KPMG Accounting News Juli/ August 2023
Der EIB ist auf Basis eines vorgegebenen Formblattes und in einem festgelegten maschinenlesbaren Format zu erstellen. Mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung EU 2024/2952 am 2. Dezember 2024 hat die EU-Kommission ein Musterformblatt und Berichtsformat
zur standardisierten Darstellung von Ertragsteuerinformationen vorgegeben. Als elektronisches Berichtsformat wurde wieder das Inline-XBRL-Format vorgegeben, das eine menschen- und maschinenlesbare Wiedergabe des EIB ermöglicht.
Zur Unterstützung bei der Erstellung des EIB hat die EUKommission am 22. Dezember 2025 mehrere Dokumente veröffentlicht, wie die Public Country-by-Country Reporting(PCbCR-)Taxonomie (in allen EU-Sprachen) mit den für die Auszeichnung zu verwendenden Elementen, eine Erläuterung der Taxonomie und Details zu den XBRL-Eigenschaften, ein Reporting Manual zu spezifischen technischen Fragen und einen (freiwillig anwendbaren) Report Generator zur Erstellung des EIB nebst dazugehöriger Guidance.
Die Dokumente können ↗ hier heruntergeladen werden.
IDW veröffentlicht Fragen und Antworten zu
IFRS 18
Das IDW hat am 12. Dezember 2025 ein Papier mit ausgewählten Fragen und Antworten zur Auslegung und Anwendung von IFRS 18 veröffentlicht. Es enthält sowohl allgemeine Anwendungshinweise und Erläuterungen der Vorschriften des Standards als auch Antworten auf spezifische Praxisfragen und Beispielfälle.
Der IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss ist erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen und betrifft alle nach den IFRS bilanzierenden Unternehmen unabhängig von ihrer Größe, Rechtsform oder Branche.
Die Gliederung des Papiers orientiert sich an den wesentlichen Neuerungen, die mit IFRS 18 einhergehen:
– Zusammenfassung und Aufgliederung von Posten sowie Angabe von weiteren wesentlichen Informationen im Anhang
– Zwischensummen und Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den neuen GuV-Kategorien „Betrieb“, „Investition“ und „Finanzierung“
– Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen (MPMs)
– Erstanwendung und Übergangsregelungen (inklusive Beispiel).
Es ist beabsichtigt, das Papier fortlaufend an neue Erkenntnisse und Anforderungen des IASB und des IFRS IC anzupassen. Für das nächste Jahr ist die Ergänzung um weitere Fragen und Antworten geplant.
Das Fragen-und-Antworten-Papier steht den Mitgliedern des IDW auf der IDW-Webseite zum Download zur Verfügung. Nicht-Mitglieder haben die Möglichkeit, es über den IDW Verlag zu erwerben.
Die Mitteilung des IDW über die Veröffentlichung der Arbeitshilfe können Sie ↗ hier einsehen.
Aktuelles aus unserem Wirtschafts-Blog „Klardenker“
Gesetzliche Änderungen 2026:
Darauf sollten Sie sich einstellen
Von KI-Regulierung über Cybersecurity bis hin zu ESGReporting und Arbeitsrecht: Dieses Jahr treten zahlreiche neue EU-weite und nationale Vorschriften in Kraft, die Unternehmen zu beachten haben. Besonders relevant sind der AI Act, NIS-2, der Cyber Resilience Act, die CSRD sowie neue Regeln zu Entgelttransparenz, Verpackungen und Produkthaftung. Die Anforderungen umfassen verpflichtende Risikomanagementsysteme, Nachweise für Nachhaltigkeit, CO ₂ -Grenzausgleich, Entwaldungsnachweise und transparente Gehaltsstrukturen. Verstöße können zu Haftungsrisiken führen, Sanktionen drohen. Unternehmen sollten deswegen ihre Compliance-, IT- und Lieferketten prozesse umfassend an die neuen Gegebenheiten anpassen. Wir haben die wichtigsten Vorschriften und Gesetze für Sie kompakt und mit klaren Handlungsempfehlungen zusammengefasst. Essenziell ist vor allem, frühzeitig tätig zu werden: Im Fokus stehen zum Beispiel der Aufbau von Governance-Strukturen, CybersecurityMaßnahmen, Datenmanagement und Schulungen der Belegschaft. Wer jetzt digitale Tools und resiliente Prozesse etabliert, reduziert regulatorische Risiken und sichert langfristig die Wettbewerbsfähigkeit ↗ Lesen Sie mehr zu den neuen Pflichten und geplanten Entlastungen
WEITERE INFORMATIONEN
Digital Twins: 5 Angriffsflächen und wie Unternehmen sich schützen
Digitale Zwillinge gelten als Schlüsseltechnologie für Industrie, Energie und Infrastruktur, doch ihre wachsende Verbreitung erhöht die Angriffsfläche für Cyberattacken erheblich. Fünf zentrale Risiken sind manipulierte Sensordaten, unsichere Schnittstellen, veraltete Edge- und Cloud-Komponenten, Fehlkonfigurationen sowie gezielte Angriffe auf Plattformen. Die Folgen können gravierend sein: von Produktionsausfällen über Datenverlust bis hin zu Sabotage und Reputationsschäden. Die Komplexität entsteht durch die enge Verzahnung von IT- und OT-Systemen, Echtzeitdaten und Cloud-Architekturen. Angreifer nutzen Schwachstellen in Schnittstellen oder ungesicherte Sensoren, um Prozesse zu stören oder vertrauliche Informationen abzugreifen. Hinzu kommt, dass menschliche Fehler und fehlende Governance die Risiken weiter erhöhen. Unternehmen sollten jetzt handeln: Sicherheitsarchitekturen überprüfen und ausbessern, Zero-Trust-Ansätze implementieren, regelmäßige Updates sicherstellen und klare Prozesse für Konfigurations- und Zugriffsmanagement etablieren. Wer diese Maßnahmen frühzeitig umsetzt, reduziert nicht nur Cyberrisiken, sondern schafft die Grundlage für eine stabile und vertrauenswürdige Nutzung digitaler Zwillinge. In unserem Artikel gehen wir konkret darauf ein, welche Schritte Ihr Unternehmen jetzt einleiten sollte und welche Ansätze sich in der Praxis bewährt haben. Den vollständigen Artikel finden Sie ↗ hier
↗ Jetzt reinhören: Kleine Änderungen, große Erwartungen – das Steuerjahr im Überblick. Im Podcast analysieren wir die wichtigsten Steuerthemen. ↗ Jetzt Video schauen: OMR ist eines der führenden DigitalUnternehmen in Deutschland. Wir unterstützen das Unternehmen dabei, KI praxisnah und strategisch einzusetzen. ↗ Unsere Analyse: Fünf Tipps für mehr Resilienz durch integrierte Plattformen.
Heute lesen, was morgen die Zukunft verändert. Abonnieren Sie den KPMG Klardenker. Regelmäßig erhalten Sie darin Einschätzungen unserer Expert:innen zu aktuellen Wirtschaftsthemen, die Unternehmen bewegen. ↗ Jetzt anmelden
VERANSTALTUNGEN/VERÖFFENTLICHUNGEN
Alle Seminare und Aktuelles zu den Veranstaltungen finden Sie ↗ hier Auch Anmeldungen sind dort online möglich – schnell und unkompliziert.
Regelmäßige Einladungen zu KPMG-Events
erhalten?
Abonnieren Sie kostenlos den „KPMG Events Insights“-Newsletter. ↗ Hier registrieren
Hier informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle KPMG-Publikationen auf dem Gebiet der handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegung sowie der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Vor Kurzem in Fachzeitschriften erschienen:
Going Concern – wesentliche Neuerungen des ISA 570 (Revised 2024)
EU-Taxonomie-Angaben, zwischen Anspruch und Realität – Eine Analyse der EU-Taxonomie-Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 und 48 deutschen Nicht-Finanzunternehmen
Handelsrechtliche Bilanzierung zurückgekaufter eigener Schuldverschreibungen von elektronischen „Bis-zu-Globalurkunden“ bei Kreditinsti tuten
Links zu internationalen KPMG-Veröffentlichungen:
↗ Uncertain times
↗ Guides to financial statements
↗ Banks – Illustrative disclosures
↗ Risk mitigation accounting
Boxberg, Ursula Seidler, Holger
Schmidt, Rüdiger Weidner, Nora
Wiechens, Gero Wolfgarten, Wilhelm Zander, Dirk
BB 50/2025, 2923–2927
KoR 10/2025, 334–342
WPg 18/2025, 1010–1013
External events – e. g. natural disasters, pandemics, geopolitical tensions or rapid changes in worldwide economic policies – may trigger uncertainty and cause market volatility, inflationary pressures, shifting customer demands and disrupted supply chains. To help you determine the financial reporting impacts –read this guide
Your essential guides to financial statements
Your essential guide to disclosures for banks
Proposals to introduce a new Risk Mitigation Accounting (RMA) model in IFRS 9 Financial Instruments aim to better align the financial statements with risk management activities.
IHRE
REGIONALEN ANSPRECHPERSONEN
Regional verwurzelt, deutschlandweit vernetzt – Ihre regionalen Ansprechpersonen bei KPMG
Für weitere Informationen oder Rückfragen stehen Ihnen unsere regionalen Ansprechpersonen aus Accounting Advisory Services gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jederzeit.
REGION NORD
Florian Schuh T +49 221 2073-5106 fschuh@kpmg.com
REGION WEST
Ralf Pfennig
T +49 221 2073-5189 ralfpfennig@kpmg.com
REGION SÜDWEST
Sebastian Pöhler T +49 711 9060-42799 spoehler@kpmg.com
REGION WEST
Münster
Bremen
Kiel
Hamburg
REGION NORD
Hannover
Dortmund Bielefeld
Essen
Düsseldorf
Köln
Aachen
Saarbrücken
Mainz
REGION MITTE
Mannheim
Frankfurt Karlsruhe
Stuttgart
REGION SÜDWEST
Freiburg
REGION OST
Berlin Dresden Leipzig
Jena
Nürnberg
Regensburg
Augsburg Ulm
REGION SÜD
Friedrichshafen München
REGION OST
Tobias Nohlen T +49 30 2068-2362 tnohlen@kpmg.com
REGION MITTE
Manuel Rothenburger T +49 69 9587-4789 mrothenburger@kpmg.com
REGION SÜD
Thomas Unzeitig T +49 89 9282-4494 tunzeitig@kpmg.com
IHRE ANSPRECHPERSONEN AUS DER GRUNDSATZABTEILUNG
Das Department of Professional Practice (DPP) ist bei KPMG die zentrale Grundsatzabteilung für alle relevanten Fachfragen der Unternehmensberichterstattung. Ich freue mich, Ihnen meine Kolleg:innen aus den folgenden Fokusbereichen vorzustellen. Wählen Sie Ihre Ansprechperson.
Christian Zeitler
Leiter des DPP
T +49 30 2068-4711
czeitler@kpmg.com
FOKUS: RECHNUNGSLEGUNG
Fragestellungen der Rechnungslegung nach HGB und IFRS sind Schwerpunkt unserer Expertise.
Prof. Dr. Hanne Böckem T +49 30 2068-4829 hboeckem@kpmg.com
Dr. Markus Fuchs T +49 30 2068-2992 markusfuchs@kpmg.com
Dr. Matthias Fuchs T +49 89 9282-1160 matthiasfuchs@kpmg.com
Patrick Krätschmer T +49 89 9282-3197 pkraetschmer@kpmg.com
FOKUS: NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Die Herausforderungen von CSRD, EU-Taxonomie und ESRS meistern: Mit unserer Expertise in dem dynamischen Umfeld stehen wir Ihnen zur Seite.
Stefanie Jordan T +49 30 2068-2561 stefaniejordan@kpmg.com
Ingo Rahe T +49 30 2068-4892 irahe@kpmg.com
FOKUS: CAPITAL MARKETS
IPO, Spin-off, Kapitalmarkttransaktionen? Damit sind Sie bei uns richtig.
Ines Knappe T +49 30 2068-4347 iknappe@kpmg.com
Patrick Krätschmer T +49 89 9282-3197 pkraetschmer@kpmg.com
Volker Specht T +49 30 2068-2366 vspecht@kpmg.com
Ingo Rahe T +49 30 2068-4892 irahe@kpmg.com
Volker Specht T +49 30 2068-2366 vspecht@kpmg.com
Katrin Skowronek T +49 30 2068-4476 kskowronek@kpmg.com
FOKUS: FINANCIAL SERVICES
Das besondere Regulierungsumfeld von Banken, Versicherungen und Asset Managern fordert einen eigenständigen Expertiseschwerpunkt.
Michael Bär T +49 69 9587-3218 mbaer@kpmg.com
Impressum
Herausgeber
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Heidestr. 58
10557 Berlin
Redaktion
Prof. Dr. Hanne Böckem (V. i. S. d. P.)
Department of Professional Practice T +49 30 2068-4829
Abonnement
Den Newsletter „Accounting News“ von KPMG können Sie unter www.kpmg.de/ accountingnews herunter laden oder abonnieren.
Beide Bezugsmöglichkeiten sind für Sie kostenlos.
www.kpmg.de
www.kpmg.de/socialmedia
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.
Die Ansichten und Meinungen in Gastbeiträgen sind die des Interviewten und entsprechen nicht unbedingt den Ansichten und Meinungen von KPMG in Deutschland.